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48. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung vom II Juli 1933
i. S. Aghin Ä.-G. gegen W'mteler & Oie,
P a t e n t ver let z u n g ski a g e.
WÜDschbarkeit, dass das
kantonale Handelsgericht, wenn es schon von der Veranstal-
tung einer Expertise absehen zu können glaubt, den Befund
der ihm angehörenden Sachverständigen für das Bundesgericht
protokollieren lässt.
3. -
Das deutsche Reichspatentamt ~hatte die Frage
der Erfindungshöhe im Vorprüfungsverfahren bejaht,
desgleichen Dr. Arndt als gerichtlicher Experte im Pro-
zesse der Vereinigten Zwieseler & Pirnaer Farbenglas-
werke A.-G. c. Siederer & Freudenberg, in dem gegen
Erfindungsschutz. No 49.
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das deutsche Ta 'Bois-Patent die Einrede der Ungültigkeit
erhoben worden war, und der 10. Zivilsenat des Kammer-
gerichtes Berlin in seinem Urteil vom 21. Dezember 1932
in diesem Prozess, durch welches das Urteil der Zivil-
kammer 16 a des Landgerichtes von Berlin vom 27. Mai
1932 bestätigt wurde. Die V orinstanz dagegen hat die
Frage gestützt auf den Befund· ihrer sachkundigen Mit-
g1ieder verneint. Es ist, besonders in Anbetracht dieser
voneinander abweichenden Entscheidungen, zu bedauern,
dass nicht nur die Vorinstanz von der Veranst.'lltung der
von der Klägerin beantragten Expertise abgesehen hat,
sondern dass die ihr angehörenden zwei Ingenieure es
auch unterlassen haben, zur Erleichterung der Aufgabe
des Bundesgerichtes die Gründe ihres technischen Befun-
des dem Protokoll einzuverleiben; nur ein solches Pro-
tokoll hätte für den Richter der Berufungsinstanz bei
Beurteilung der mit den Tatsachen eng verknüpften
Rechtsfrage der Erfindungshöhe den gleichen praktischen
Wert gehabt, wie ein Expertenbericht. Doch hat das
Bundesgericht nach dem geltenden Recht auch in Patent-
prozessen, trotz ihrer besondem Natur, nicht die Möglich-
keit, die Vorinstanz zur Veranstaltung einer Expertise
anzuhalten (BGE 38 II S. 689).