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59_II_324

BGE 59 II 324

Bundesgericht (BGE) ·II · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung vom II Juli 1933

i. S. Aghin Ä.-G. gegen W'mteler & Oie,

P a t e n t ver let z u n g ski a g e.

WÜDschbarkeit, dass das

kantonale Handelsgericht, wenn es schon von der Veranstal-

tung einer Expertise absehen zu können glaubt, den Befund

der ihm angehörenden Sachverständigen für das Bundesgericht

protokollieren lässt.

3. -

Das deutsche Reichspatentamt ~hatte die Frage

der Erfindungshöhe im Vorprüfungsverfahren bejaht,

desgleichen Dr. Arndt als gerichtlicher Experte im Pro-

zesse der Vereinigten Zwieseler & Pirnaer Farbenglas-

werke A.-G. c. Siederer & Freudenberg, in dem gegen

Erfindungsschutz. No 49.

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das deutsche Ta 'Bois-Patent die Einrede der Ungültigkeit

erhoben worden war, und der 10. Zivilsenat des Kammer-

gerichtes Berlin in seinem Urteil vom 21. Dezember 1932

in diesem Prozess, durch welches das Urteil der Zivil-

kammer 16 a des Landgerichtes von Berlin vom 27. Mai

1932 bestätigt wurde. Die V orinstanz dagegen hat die

Frage gestützt auf den Befund· ihrer sachkundigen Mit-

g1ieder verneint. Es ist, besonders in Anbetracht dieser

voneinander abweichenden Entscheidungen, zu bedauern,

dass nicht nur die Vorinstanz von der Veranst.'lltung der

von der Klägerin beantragten Expertise abgesehen hat,

sondern dass die ihr angehörenden zwei Ingenieure es

auch unterlassen haben, zur Erleichterung der Aufgabe

des Bundesgerichtes die Gründe ihres technischen Befun-

des dem Protokoll einzuverleiben; nur ein solches Pro-

tokoll hätte für den Richter der Berufungsinstanz bei

Beurteilung der mit den Tatsachen eng verknüpften

Rechtsfrage der Erfindungshöhe den gleichen praktischen

Wert gehabt, wie ein Expertenbericht. Doch hat das

Bundesgericht nach dem geltenden Recht auch in Patent-

prozessen, trotz ihrer besondem Natur, nicht die Möglich-

keit, die Vorinstanz zur Veranstaltung einer Expertise

anzuhalten (BGE 38 II S. 689).