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69_II_180

BGE 69 II 180

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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180

Erfindungsschutz. N0 30.

peut-etre meme un jour de perdre la vue. Il faut en outre

considerer, avec la Qour cantonale, que par suite de

l'aecident le demandeur s'est trouve pendant plusieurs

annees dans une situation financiere quasiment desesperee,

devant faire face a l'entretien de sa famille comprenant

trois enfants au moyen d'une rente annuelle de .200 fr.

et avec une capacite de travail de 25 %. Dans ces condi-

tions, on ne saurait reduire l'indemnite allouee. Mais on

ne voit pas de motifs non plus de l'augmenter, au vu

des normes communement admises et si l'on se reporte

aux sommes de 5000 fr. et de 3000 fr. accordees respective-

ment aux parents et a la fiancee du jeune Troillet qui

a trouve la mort dans le meme accident (RO 66 II 221/2).

Par ces motifs, le Tribunal fediral prononce :

Le recours dirige contre eiere est rejete.

Le recours dirige contre l'Helvetia est partiellement

admis et l'arret attaque reforme en ce sens que la defen~

deresse est condamnee a payer au demandeur la somme

de 30000 fr. avec interet a 5 % des le 13 septembre 1936.

Vgl. auch Nr. 28. -

Voir aussi N° 28.

VI. ERFINDUNGSSCImTz

BREVETS D'INVENTION

30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. April 1943

i. S. Sehmidli und Konsorten gegen Boler.

Pater:trooht; Kombin~onspatent für einen Parkettbodenbelag.

BegrIff und Erfordermsse der Kombination: Erforderlich ist ein

Zusammenwirken der verschiedenen Elemente zur Erreichung

eines einheitlichen technischen Zweckes.

Im Patentanspruch muss zum Ausdruck kommen dass der

. Erfind~gBS<;hutz für die Kombination beansprucht wird.

DIe . Kombma~lOn muss auf ~iner schöpferischen Idee beruhen,

emen technISchen FortschrItt darstellen und neu sein. PatG.

Art. 16 Ziffer I und 4.

Erfindungsschutz. N° 30.

181

Brevets a'invention. OombinaiBon. ParquetB.

Notion et conditions de l'invention consistant dans une combinsi-

son: NOOessiM du concours des divers elements pou.r atteindre

un but technique commu,n.

La revendication doit indiquer que le brevet est demande pou.r

la combinaison.

La combinaison doit proOOder d'une idee creatrice, constituer un

progres technique et etre nouvelle. (Art. 16 ch. 1 et 4 LBI).

Brevetti d'invenzione. Oombinazione.

Concetto e requisiti dell'invenzione consistente in u,na combina-

zione : e necessario il concorso di diversi elementi per conse-

guire uno scopo tecnico comune.

La rivendicazione deve indicare che il brevetto e chiesto per Ja

combinazione.

La combinazione deve basarsi su un'idea creatrice, costitu,ire un

progresso tecnico ed essere nuova (art. 16 cifre 1 e 4 LBI).

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger Hofer ist Inhaber des schweizerischen

Patentes Nr. 182 641 vom 16. Juni 1936, betreffend einen

aus Holzstücken zusammengesetzten Belag für Fussböden

oder Wände, dessen Hauptanspruch lautet :

«Aus Holzstücken zusammengesetzter Belag für Fu,ssböden

oder Wände, dadurch gekennzeichnet, dass die Holzstücke in zu.r

Verwirklichung einer Kleinstückverlegearbeit geeign.eter Form

und Grösse fugenlos aneinandergereiht auf ihrer Unterseite

mittels eines erhärtenden. säurefreien Bindemittels auf einer

Unterlage fest aufgeklebt sind ».

Als Bindelnittel ist gemäss Unteranspruch 1 eine Bitu-

menemwsion zu verwenden.

Der wegen Verletzung dieses Patentes belangte Beklagte

Schmidli erhob unter Berufung auf das im JalITe 1926

einem gewissen Nool erteilte Patent Nr. 118279 die Ein-

rede, das Patent des Klägers sei mangels Neuheit und

mangels Erfindungshöhe nichtig.

Die Einrede wird vom Handelsgericht des Kantons

Aargau und vom Bundesgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

3. -

Die Berufung stützt sich im Wesentlichen auf die

Behauptung, durch das Noelpatent -

dessen Gültigkeit

von keiner Seite in Frage gestellt wird -

werde die im

streitigen Patent beanspruchte Erfindung vorweggenom-

182

Erfindungsschutz. N° 30.

men. Zur Prüfung di~ses Einwandes ist daher zunächst an

Hand der von der' Vorinstanz gemachten tatsächlichen

Erhebungen und der Akten festzustellen, welches die

Berührungspunkte der beiden Patente sind und worin

sie sich von einander unterscheiden.

a) Gemeinsam ist beiden Patenten, dsss sie eine Mosaik-

artige Zusammensetzung des Parketts vorsehen; die ein-

zelnen Holzstücke, aus denen sich das Parkett zusammen-

setzt, sind von bedeutend kleineren Ausmassen, als dies

bei den bisher gebräuchlichen Parkettkonstruktionen der

Fall war, _ bei denen das Parkett aus grö8seren Riemen,

Tafeln oder Würfeln bestand. Die einzelnen Holzstücke

mussten nämlich bei den bisher üblichen Konstruktionen

eine bestimmte Mindestgrösse haben, weil sie seitlich durch

Nut und Feder miteinander verbunden wurden; Nut und

Feder konnten aber nur bei Stücken einer gewissen Grösse

angebracht werden. Das Fehlen einer seitlichen Verbindung

dieser Art ist eine weitere gemeinsame Eigenschaft der

beiden zu vergleichenden Patente.

Gemeinsam ist weiter den beiden Patenten auch noch,

dass die Holzstücke des Parketts durch ein Bindemittel

mit der Unterlage derart fest verbunden sind, dass Parkett

und Unterlage ein einheitliches Ganzes bilden. Diese Art

der Parkettverlegung war nach den Akten schon vorher

gebräuchlich; man kannte neben dem sog. Nagelparkett,

bei dem die Parkettbestandteile nuf einen Blindboden,

einen Lattenrost oder dergleichen aufgenagelt wurden,

auch das sog. IDebeparkett, bei dem als Bindemittel Heiss-

oder Kaltasphalt angewendet wurde; insbesondere war

nach den Erklärungen der Experten auch die Verlegung

von Parkett mit Bitumenemulsion seit längerer Zeit ge-

bräuchlich.

Die beiden Patente stimmen schliesslich auch noch in

der Art und Weise überein, in der das Verlegen des Par-

ketts vor sich geht. Bei beiden Parkettarten werden

nämlich eine Anzahl Hölzchen mit der nachherigen Ober-

seite auf Papier geklebt und dann mit dem Papier nach

Erfindungssch"';1tz. No 30.

183

'Üben auf die mit dem Bindemittel versehene Unterlage

gebracht; nach dem Erhärten des Bindemittels wird das

Papier abgeschliffen. Dieses Aufkleben der Parkettbe-

,standteile war bei den früheren Parkettkonstruktionen,

auch beim sog. Klebeparkett, nicht bekannt. Es bestand

auch kein Bedürfnis dafür, da die seitliche Verbindung der

einzelnen Parkettbestandteile das gleichzeitige Aufbringen

einer bestimmten Parkettfläche auf die Unterlage ohne

weiteres gestattete.

b) Die Unter8chiede zwischen den beiden zu verglei-

-chenden Patenten sind die folgenden :

Beim Noelparkett sind zwischen den einzelnen Holz-

stücken, aus denen sich der Belag zusammensetzt, Zwi-

schenräume freigelassen. Beim Hoferparkett liegen im

Gegenteil die Holzteile so dicht nebeneinander, als dies

überhaupt möglich ist; sie sind, wie sich der Patentan-

spruch ausdrückt, « fugenlos aneinandergereiht ». Insofern

entspricht das Hoferparkett den früher gebräuchlichen

Konstruktionen, bei denen die einzelnen Parketteile eben-

falls unmittelbar aneinandergereiht, aber, wie oben er-

wähnt, im Gegensatz zum Hoferparkett seitlich miteinan-

der verbunden waren.

Beim Noelparkett wird das Bindemittel in einer Schicht

von einer gewissen Dicke auf die Unterlage aufgebracht

mit der Wirkung, dass das Bindemittel in die Zwischen-

räume zwischen den einzelnen Holzteilen eindringt und

sie ausfüllt. Die einzelnen Holzteile sind also durch das

Bindemittel nicht nur auf ihrer Unterseite mit der Unter-

lage, sondern auch mit ihren Seiten untereinander ver-

bunden. Es besteht somit, wie bei den früher gebräuchli-

chen Konstruktionen, eine seitliche Verbindung, die aber

anders geartet ist als bei jenen. Nach dem Abschleifen des

Papiers sind die vom Bindemittel gebildeten Streifen

zwischen den einzelnen Holzteilen sichtbar und bilden

einen Teil des Parkettmusters.

Beim Hoferparkett werden die einzelnen Holzstücke

ausschliesslich mit der Unterseite durch das dünn aufge-

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Erfindungsschutz. No 30.

tragene Bindemittel mit der Unterlage verbunden. Eine

seitliche Klebewirkung kommt nicht in Frage, da zwischen

dEm einzelnen Hölzchen kein Zwischenraum besteht, in

den das Bindemittel eindringen könnte.

Beim Noelparkett ist die Beschafienheit des Bindemittels

i:Ql Patentanspruch nicht umschrieben. Dass als solches

Magnesiazement zu verwenden sei, wird in Unteranspruch I

gesagt.

Nach dem Hauptanspruch des Hoferpatentes dagegen

ist ein säurefreies Bindemittel zu verwenden; in den Unter-

ansprüchen sind dann verschiedene solcher Bindemittel

aufgeführt, insbesondere in dem allein in Betracht fallenden

Unteranspruch I eine Bitumenemulsion.

4. -

Aus den vorstehenden Darlegungen ist ersichtlich,

dass von den verschiedenen Elementen des Hoferpatentes

ein einziges neu ist, nämlich der Verzicht auf irgendwelche

seitliche Verbindung der einzelnen Holzstücke unterein-

ander. Alle übrigen Elemente waren bereits bekannt. Zum

Teil war dies schon seit langem der Fall, wie die möglichst

enge Aneinanderreihung der einzelnen Holzstücke und das

Aufkleben des Parketts auf die Unterlage vermittels einer

Bitumenemulsion; zum Teil wurden die Elemente aus dem

Noelpatent herübergenommen, so die Verwendung von

Holzstücken kleinen Ausmasses, der Verzicht auf eine seit-

liche Verbindung der Parketteile durch Nut und Feder,

und schliesslich die Verlegung unter Aufkleben auf ein

Papier.

Nach der Behauptung der Kläger soll aber die Kombi-

nation dieser verschledenen bekannten Elemente unter sich

und mit dem einen neuen Element neu und patentwürdig

sein. Es wird mit andern Worten das Vorliegen eines

Kombinationspatentes behauptet.

Der Begrifi des Kombinationspatentes ist in der Tat im

schweizerischen Patentrecht, ohne im Gesetz besonders

erwähnt zu sein, ebenfalls anerkannt. Der Umstand, dass

die sämtlichen Elemente eines Erzeugnisses oder Verfah-

rens an sich bereits bekannt waren, schliesst das Vorlie'5en

Erflndungsschutz. No 30.

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einer Erfindung nicht aus. Dagegen darf sich die neue

Kombination nicht auf eine blosse Aneinanderreihnng der

verschiedenen bereits bekannten Elemente beschränken.

Damit eine Kombination im Rechtssinne vorliegt, ist viel-

mehr erforderlich, dass durch die Zusammenfassung der

an sich bekannten Elemente ein neuer technischer Efiekt

bewirkt wird. Es muss ein Zusammenwirken der einzelnen

Elemente zur Erreichung eines einheitlichen technischen

Zweckes stattfinden in der Weise, dass von einer Fnnktions-

versohmelzung der Elemente gesprochen werden kann

(BGE 58 II 61, 274; 57 II 229).

Diesen Anforderungen genügt die Kombination, welche

Gegenstand des Hoferpatentes bildet. Diese vereinigt

in der Tat die Vorteile der bisher bekannten Konstruktio-

nen auf sich unter gleichzeitiger Vermeidung der ihnen an-

haftenden Nachteile und ergibt auf diese Weise als neuen

technischen Effekt einen Bodenbelag, der qualitativ be-

sonders hoch steht.

5. -

Eine Kombination im Rechtssinne liegt daher bei

der streitigen Erfindung tatsächlich vor. Dies genügt jedoch

nooh nicht. Es muss in formeller Hinsicht überdies im

Patentanspruch zum Ausdruck kommen, dass es die Kom-

bination ist, für die' der Erfindungsschutz beansprucht

wird. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Ausdruck

« Kombination» im Patentanspruch gebraucht wird. Es

genügt vielmehr nach der Rechtsprechung, wenn der Fach-

mann . aus den angeführten Merkmalen zu entnehmen ver-

mag, dass die Erfindung in einer Kombination besteht und

dass der Schutz für diese beansprucht wird. Dabei kann

nach allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung -

nicht

dagegen auch zur Ergänzung -

des Patentanspruches auch

die Patentbeschreibung herangezogen werden (BGE 58 II

63, 57 II 230).

Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall genügt. Die

einzelnen Elemente der Erfindung, nämlich die Verwen-

dung von Holzstücken kleinen Ausmasses «(Holzstüoke

in zur Verwirklichung einer Kleinstüokverlegearbeit ge-

186

Erfindungsschutz. N° 30.

eigneter Form und Grösse»), die fugenlose Aneinander-

reihung derselben, das Aufkleben nur mit der Unterseite

unter Verzicht auf seitliche Verbindung und die Verwen-

dung eines säurefreien Bindemittels, sind alle im Patent-

anspruch genannt und der Fachmann erkennt, zumal wenn

er die Patentbeschreibung zur Auslegung des Anspruchs

mit heranzieht, dass durch das Zusammenwirken dieser

verschiedenen Elemente ein bestimmter Erfolg erzielt

werden soll, nämlich die Erreichung einer Parkettkon-

struktion, welche die in der Patentbeschreibung genannten

Mängel des Noelparketts nicht aufweist.

6. -

Nicht jede Kombination im Rechtssinne bedeutet

ohne weiteres eine schutzfähige Erfindung. Die Vereini-

gung' der verschiedenen Elemente, aus denen sich die

Kombination zusammensetzt, muss vielmehr auf einer

schöpferischen Idee beruhen, einen technischen Fortschritt

darstellen und als Kombination neu sein (BGE 58 II 61,

43 II 112).

a) Das Vorliegen der Neuheit haben die Berufungskläger

an der heutigen Verhandlung nicht mehr ernstlich be-

stritten. Mit Recht; denn angesichts der tatsächlichen und

daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz, es fehle ein Beweis dafür und es werde ein

solcher nicht einmal angetragen, dass das Hoferparkett !Dit

sämtlichen Elementen der Gesamtkombination bekannt

gewesen sei -

was allein den Einwand der Nichtneuheit

zu begründen vermöchte -

ergibt sich in rechtlicher Hin-

sicht zwangsläufig die Bejahung der Neuheit.

b) Auch die Erfindungshöhe, die von den Berufungs-

klägern in Abrede gestellt wird, ist zu bejahen. Zwar ist

es an sich richtig, dass es Nool war, der als erster auf die

Idee verfiel, auf die seitliche Verbindung der Parketteile

durch Nut und Feder zu verzichten, um sich die Vorteile

zu Nutze zu machen, die die Verwendung nur kleiner

Holzstücke in sich barg. Allein wegen der oben geschil-

derten andern Nachteile, die dem Noelparkett anhafteten,

war ihm offenbar in der Praxis ein Erfolg von nennenswer-

Erfindungsschutz. No 30.

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tem Ausmasse versagt. Eine befriedigende, praktisch ver-

wertbare Lösung ergab sich erst auf Grund der Idee Hofers,

auf die seitliche Verbindung überhaupt zu verzichten, was

gestattete, die einzelnen Parkett eile wie bei den früher

gebräuchlichen Konstruktionen unmittelbar aneinander zu

reihen. Aus dem Expertengutachten, auf das die Vorinstanz

abgestellt hat, und insbesondere aus den mündlichen Er-

gänzungen, die der Experte Amsler an der Verh~ndlung

vor der Vorinstanz dazu gab, ist zu entnehmen, dass diese

Massnahme durchaus nicht derart nahe lag, dass jeder

gutausgebildete Fachmann, der sich mit dem Problem

befasste" ebenfalls darauf verfallen wäre. Der Experte

Amsler erklärte vielmehr ausdrücklich, es sei « eine kühne

Tat» Hofers gewesen, und es habe « überwindung ge-

kostet», die Hölzchen ohne seitliche Verbindung anein-

ander zu reihen. Danach bedurfte es wirklich eines origi-

nellen Gedankens, einmal die Stichhaltigkeit. der bisher

als Axiom betrachteten Auffassung zu überprüfen, dass

eine seitliche Verbindung der Hölzchen unbedingt erfor-

derlich sei. Im Wagemut, in dieser Weise einen eigenen

Weg zu gehen und die praktische Durchführbarkeit einer

Idee zu erproben, die auf Grund der herrschenden Ansich-

ten als von vorneherein aussichtslos gelten musste, liegt

aber eine schöpferische Tätigkeit, die den Erfindungs-

charakter kennzeichnet. Dass die von Hofer gefundene

Kombination keineswegs nahelag, wird wohl am 'besten

durch· die Tatsache bestätigt, dass es volle 10 Jahre

dauerte, nämlich von 1926 bis 1936, ehe jemand auf die

Idee verfiel, durch den Verzicht auf jede seitliche Verbin-

dung die Mängel des Noelparketts auszuschalten, ohne des-

wegen auch dessen Hauptvorzug -

die Parketteile von

kleiner Dimension -

preisgeben zu müssen.

c) Endlich wird auch das Vorliegen eines technischen

Fortschrittes von den' Berufungsklägern zu Unrecht be-

stritten. Wie unter Bezugnahme auf die Feststellungen der

Experten bereits festgestellt worden ist, weist das Hofer-

parkett gegenüber demjenigen nach dem Noelpatent erheb-

188

Erfindungsschutz. No 31.

liche Vorzüge auf, indem es durch die Unterdrückung der

mit der Bindemasse ausgefüllten Fugen die Gefahr der

Spalten- und Rissbildung beseitigte, ohne dass deswegen

auf die Verwendung der die grÖBste Raumbeständigkeit

gewährleistenden Kleinholzstücke verzichtet werden muss.

Schon dieser Umstand allein, der die Herstellung eines

Parketts von besonders hochstehender Qualität ermöglicht,

stellte einen klar erkennbaren technischen Fortschritt dar,

der auf dem Gebiete der Parkettkonstruktion von bedeu-

tender Tragweite war und darum den Anforderungen

genügt, die bezüglich des technischen Fortschrittes für die

Patentwürdigkeit gestellt werden müssen.

Einen technischen Fortschritt bedeutet die Konstruk-

tion nach dem Hoferpatent aber auch aus dem weiteren

Grunde, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die

Arbeit des Verlegens erheblich einfacher ist als beim

N oelpatent, darum rascher vor sich geht und infolgedessen

billiger zu stehen kommt.

Endlich lässt die Tatsache, dass nach den Feststellungen

des Experten Weideli Böden nach dem Hoferparkett· in

grosser Zahl hergestellt werden, das Vorliegen eines tech-

nischen Fortschrittes als unzweifelhaft gegeben erscheinen;

denn die Durchsetzung efuer Erfindung in der Praxis ist

sozusagen immer ein schlüssiger Beweis dafür, dass sie

einen technischen Fortschritt in sich schliesst.

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllahtellung vom 20. April

1943 i. S. Bäz und Dr. Egli gegen BIgler, Splchiger u. Co., A.-G.

1. Die neuartige Verwendmig eines bekannten Stoffes stellt in

casu eine Erfindung dar.

2. Der Richter kann ein Patent nur dann beschränken (Art. 16

Abs. 2 PatG), wenn eine Partei dies beantragt (Änderung der

Rechtsprechung).

1. L'utilisation nouvelle d'u.ne matiere connue constitue dans le

cas particulier une invention.

2. La juge ne peut limiter un brevet (art. 16 aI. 2 LB) qua si une

partie le demande (changement de jurisprudence).

Erfindungsschutz. N0 31.

189

l.n nuovo impiego d'una. materia conosciuta costituisce nel

caso particolare un'invenzione.

2. n giudice pub limitare il brevetto (art. 16 cp. 2 deUa legge

federaIe sui brevetti d'invenzione) soltanto se una parte ha

formulato una conclusione in tale senso (cambiamento della

giurisprudenza).

A. -

Die Beklagten Hermann Räz und Dr. Paul Egli

in Thun sind gemeinsam Inhaber des schweizerischen

Hauptpatentes Nr. 190,289 und des Zusatzpatentes

Nr. 192,072, die beide auf einen « Gleitschutzkörper,ins-

besondere für Hufbeschläge» lauten. Ein nach diesen

Patenten angefertigter Hufeisenstollen wurde unter der

Marke « Mordax » in den Handel gebracht.

Der Anspruch des am 9. April 1936 angemeldeten

Hauptpatentes Nr. 190,289 lautet:

«Gleitschutzkörper, insbesondere für Hufbeschläge, dadurch

gekennzeichnet, dass ein aus verschlei~sfeste?ll Wer~toff bestehen-

der Dorn mit nach dem Versenkende hin kOnIsch verlungtem Schaft

in eine konische Vertiefung seines aus St~ bestehende~ Trägers

so eingesetzt ist, dass er am Versenkende nIcht fest aufliegt, son-

dern nur an seiner Mantelfläche gehalten ist. »

Dazu kommt folgender Unteranspruch :

11 Gleitschutzkörper nach Patentanspruch, dadurch gekenn-

zeichnet, dass der Dorn in die konische Vertiefung seines Trägers

kalt eingepresst ist. »

Das Zusatzpatent Nr. 192,072 wurde am 19. Dezember

1936, noch vor Veröffentlichung des Hauptpatentes, ange-

meldet. Sein Anspruch lautet :

« Gleitschutzkörper, insbesondere für Hufbeschläge, nach dem

Patentanspruch des Hauptpatentes, bei,!elclJ.em e~ aus. ver-

schleissfestem Werkstoff bestehender Dorn m emen Trager emge-

setzt ist welcher auf der Seite des Dornes an einem Zapfen einen

Kopf aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass diE! Höhe des ~äger­

kopfes dem Halbmesser des Trägerzapfens wenIgstens annähernd

entspricht und dasS der Dom, dessen kopfseitige StirnHäche in der

Mitte erhÖht ist, nur um Scheitelhöhe dieser StirnHäche aus dem

Träger hervorragt. J)

Däzu kommen folgende Unteransprnche :

« L GIeitschutzkörper nach Patentansp~h, ~~h

ge~~­

zeichnet, dass der Trägerkopf eine kugelßachenforrrug gewolbte

StirIUlache aufweist.

2. Gleitschutzkörper nach Unteranspruch 1, dadurch geke~­

Iteichnet, dass der Dorn mit seinem untern Ende um mehr als dIe