Volltext (verifizierbarer Originaltext)
180
Erfindungsschutz. N0 30.
peut-etre meme un jour de perdre la vue. Il faut en outre
considerer, avec la Qour cantonale, que par suite de
l'aecident le demandeur s'est trouve pendant plusieurs
annees dans une situation financiere quasiment desesperee,
devant faire face a l'entretien de sa famille comprenant
trois enfants au moyen d'une rente annuelle de .200 fr.
et avec une capacite de travail de 25 %. Dans ces condi-
tions, on ne saurait reduire l'indemnite allouee. Mais on
ne voit pas de motifs non plus de l'augmenter, au vu
des normes communement admises et si l'on se reporte
aux sommes de 5000 fr. et de 3000 fr. accordees respective-
ment aux parents et a la fiancee du jeune Troillet qui
a trouve la mort dans le meme accident (RO 66 II 221/2).
Par ces motifs, le Tribunal fediral prononce :
Le recours dirige contre eiere est rejete.
Le recours dirige contre l'Helvetia est partiellement
admis et l'arret attaque reforme en ce sens que la defen~
deresse est condamnee a payer au demandeur la somme
de 30000 fr. avec interet a 5 % des le 13 septembre 1936.
Vgl. auch Nr. 28. -
Voir aussi N° 28.
VI. ERFINDUNGSSCImTz
BREVETS D'INVENTION
30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. April 1943
i. S. Sehmidli und Konsorten gegen Boler.
Pater:trooht; Kombin~onspatent für einen Parkettbodenbelag.
BegrIff und Erfordermsse der Kombination: Erforderlich ist ein
Zusammenwirken der verschiedenen Elemente zur Erreichung
eines einheitlichen technischen Zweckes.
Im Patentanspruch muss zum Ausdruck kommen dass der
. Erfind~gBS<;hutz für die Kombination beansprucht wird.
DIe . Kombma~lOn muss auf ~iner schöpferischen Idee beruhen,
emen technISchen FortschrItt darstellen und neu sein. PatG.
Art. 16 Ziffer I und 4.
Erfindungsschutz. N° 30.
181
Brevets a'invention. OombinaiBon. ParquetB.
Notion et conditions de l'invention consistant dans une combinsi-
son: NOOessiM du concours des divers elements pou.r atteindre
un but technique commu,n.
La revendication doit indiquer que le brevet est demande pou.r
la combinaison.
La combinaison doit proOOder d'une idee creatrice, constituer un
progres technique et etre nouvelle. (Art. 16 ch. 1 et 4 LBI).
Brevetti d'invenzione. Oombinazione.
Concetto e requisiti dell'invenzione consistente in u,na combina-
zione : e necessario il concorso di diversi elementi per conse-
guire uno scopo tecnico comune.
La rivendicazione deve indicare che il brevetto e chiesto per Ja
combinazione.
La combinazione deve basarsi su un'idea creatrice, costitu,ire un
progresso tecnico ed essere nuova (art. 16 cifre 1 e 4 LBI).
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Hofer ist Inhaber des schweizerischen
Patentes Nr. 182 641 vom 16. Juni 1936, betreffend einen
aus Holzstücken zusammengesetzten Belag für Fussböden
oder Wände, dessen Hauptanspruch lautet :
«Aus Holzstücken zusammengesetzter Belag für Fu,ssböden
oder Wände, dadurch gekennzeichnet, dass die Holzstücke in zu.r
Verwirklichung einer Kleinstückverlegearbeit geeign.eter Form
und Grösse fugenlos aneinandergereiht auf ihrer Unterseite
mittels eines erhärtenden. säurefreien Bindemittels auf einer
Unterlage fest aufgeklebt sind ».
Als Bindelnittel ist gemäss Unteranspruch 1 eine Bitu-
menemwsion zu verwenden.
Der wegen Verletzung dieses Patentes belangte Beklagte
Schmidli erhob unter Berufung auf das im JalITe 1926
einem gewissen Nool erteilte Patent Nr. 118279 die Ein-
rede, das Patent des Klägers sei mangels Neuheit und
mangels Erfindungshöhe nichtig.
Die Einrede wird vom Handelsgericht des Kantons
Aargau und vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
3. -
Die Berufung stützt sich im Wesentlichen auf die
Behauptung, durch das Noelpatent -
dessen Gültigkeit
von keiner Seite in Frage gestellt wird -
werde die im
streitigen Patent beanspruchte Erfindung vorweggenom-
182
Erfindungsschutz. N° 30.
men. Zur Prüfung di~ses Einwandes ist daher zunächst an
Hand der von der' Vorinstanz gemachten tatsächlichen
Erhebungen und der Akten festzustellen, welches die
Berührungspunkte der beiden Patente sind und worin
sie sich von einander unterscheiden.
a) Gemeinsam ist beiden Patenten, dsss sie eine Mosaik-
artige Zusammensetzung des Parketts vorsehen; die ein-
zelnen Holzstücke, aus denen sich das Parkett zusammen-
setzt, sind von bedeutend kleineren Ausmassen, als dies
bei den bisher gebräuchlichen Parkettkonstruktionen der
Fall war, _ bei denen das Parkett aus grö8seren Riemen,
Tafeln oder Würfeln bestand. Die einzelnen Holzstücke
mussten nämlich bei den bisher üblichen Konstruktionen
eine bestimmte Mindestgrösse haben, weil sie seitlich durch
Nut und Feder miteinander verbunden wurden; Nut und
Feder konnten aber nur bei Stücken einer gewissen Grösse
angebracht werden. Das Fehlen einer seitlichen Verbindung
dieser Art ist eine weitere gemeinsame Eigenschaft der
beiden zu vergleichenden Patente.
Gemeinsam ist weiter den beiden Patenten auch noch,
dass die Holzstücke des Parketts durch ein Bindemittel
mit der Unterlage derart fest verbunden sind, dass Parkett
und Unterlage ein einheitliches Ganzes bilden. Diese Art
der Parkettverlegung war nach den Akten schon vorher
gebräuchlich; man kannte neben dem sog. Nagelparkett,
bei dem die Parkettbestandteile nuf einen Blindboden,
einen Lattenrost oder dergleichen aufgenagelt wurden,
auch das sog. IDebeparkett, bei dem als Bindemittel Heiss-
oder Kaltasphalt angewendet wurde; insbesondere war
nach den Erklärungen der Experten auch die Verlegung
von Parkett mit Bitumenemulsion seit längerer Zeit ge-
bräuchlich.
Die beiden Patente stimmen schliesslich auch noch in
der Art und Weise überein, in der das Verlegen des Par-
ketts vor sich geht. Bei beiden Parkettarten werden
nämlich eine Anzahl Hölzchen mit der nachherigen Ober-
seite auf Papier geklebt und dann mit dem Papier nach
Erfindungssch"';1tz. No 30.
183
'Üben auf die mit dem Bindemittel versehene Unterlage
gebracht; nach dem Erhärten des Bindemittels wird das
Papier abgeschliffen. Dieses Aufkleben der Parkettbe-
,standteile war bei den früheren Parkettkonstruktionen,
auch beim sog. Klebeparkett, nicht bekannt. Es bestand
auch kein Bedürfnis dafür, da die seitliche Verbindung der
einzelnen Parkettbestandteile das gleichzeitige Aufbringen
einer bestimmten Parkettfläche auf die Unterlage ohne
weiteres gestattete.
b) Die Unter8chiede zwischen den beiden zu verglei-
-chenden Patenten sind die folgenden :
Beim Noelparkett sind zwischen den einzelnen Holz-
stücken, aus denen sich der Belag zusammensetzt, Zwi-
schenräume freigelassen. Beim Hoferparkett liegen im
Gegenteil die Holzteile so dicht nebeneinander, als dies
überhaupt möglich ist; sie sind, wie sich der Patentan-
spruch ausdrückt, « fugenlos aneinandergereiht ». Insofern
entspricht das Hoferparkett den früher gebräuchlichen
Konstruktionen, bei denen die einzelnen Parketteile eben-
falls unmittelbar aneinandergereiht, aber, wie oben er-
wähnt, im Gegensatz zum Hoferparkett seitlich miteinan-
der verbunden waren.
Beim Noelparkett wird das Bindemittel in einer Schicht
von einer gewissen Dicke auf die Unterlage aufgebracht
mit der Wirkung, dass das Bindemittel in die Zwischen-
räume zwischen den einzelnen Holzteilen eindringt und
sie ausfüllt. Die einzelnen Holzteile sind also durch das
Bindemittel nicht nur auf ihrer Unterseite mit der Unter-
lage, sondern auch mit ihren Seiten untereinander ver-
bunden. Es besteht somit, wie bei den früher gebräuchli-
chen Konstruktionen, eine seitliche Verbindung, die aber
anders geartet ist als bei jenen. Nach dem Abschleifen des
Papiers sind die vom Bindemittel gebildeten Streifen
zwischen den einzelnen Holzteilen sichtbar und bilden
einen Teil des Parkettmusters.
Beim Hoferparkett werden die einzelnen Holzstücke
ausschliesslich mit der Unterseite durch das dünn aufge-
184
Erfindungsschutz. No 30.
tragene Bindemittel mit der Unterlage verbunden. Eine
seitliche Klebewirkung kommt nicht in Frage, da zwischen
dEm einzelnen Hölzchen kein Zwischenraum besteht, in
den das Bindemittel eindringen könnte.
Beim Noelparkett ist die Beschafienheit des Bindemittels
i:Ql Patentanspruch nicht umschrieben. Dass als solches
Magnesiazement zu verwenden sei, wird in Unteranspruch I
gesagt.
Nach dem Hauptanspruch des Hoferpatentes dagegen
ist ein säurefreies Bindemittel zu verwenden; in den Unter-
ansprüchen sind dann verschiedene solcher Bindemittel
aufgeführt, insbesondere in dem allein in Betracht fallenden
Unteranspruch I eine Bitumenemulsion.
4. -
Aus den vorstehenden Darlegungen ist ersichtlich,
dass von den verschiedenen Elementen des Hoferpatentes
ein einziges neu ist, nämlich der Verzicht auf irgendwelche
seitliche Verbindung der einzelnen Holzstücke unterein-
ander. Alle übrigen Elemente waren bereits bekannt. Zum
Teil war dies schon seit langem der Fall, wie die möglichst
enge Aneinanderreihung der einzelnen Holzstücke und das
Aufkleben des Parketts auf die Unterlage vermittels einer
Bitumenemulsion; zum Teil wurden die Elemente aus dem
Noelpatent herübergenommen, so die Verwendung von
Holzstücken kleinen Ausmasses, der Verzicht auf eine seit-
liche Verbindung der Parketteile durch Nut und Feder,
und schliesslich die Verlegung unter Aufkleben auf ein
Papier.
Nach der Behauptung der Kläger soll aber die Kombi-
nation dieser verschledenen bekannten Elemente unter sich
und mit dem einen neuen Element neu und patentwürdig
sein. Es wird mit andern Worten das Vorliegen eines
Kombinationspatentes behauptet.
Der Begrifi des Kombinationspatentes ist in der Tat im
schweizerischen Patentrecht, ohne im Gesetz besonders
erwähnt zu sein, ebenfalls anerkannt. Der Umstand, dass
die sämtlichen Elemente eines Erzeugnisses oder Verfah-
rens an sich bereits bekannt waren, schliesst das Vorlie'5en
Erflndungsschutz. No 30.
185
einer Erfindung nicht aus. Dagegen darf sich die neue
Kombination nicht auf eine blosse Aneinanderreihnng der
verschiedenen bereits bekannten Elemente beschränken.
Damit eine Kombination im Rechtssinne vorliegt, ist viel-
mehr erforderlich, dass durch die Zusammenfassung der
an sich bekannten Elemente ein neuer technischer Efiekt
bewirkt wird. Es muss ein Zusammenwirken der einzelnen
Elemente zur Erreichung eines einheitlichen technischen
Zweckes stattfinden in der Weise, dass von einer Fnnktions-
versohmelzung der Elemente gesprochen werden kann
(BGE 58 II 61, 274; 57 II 229).
Diesen Anforderungen genügt die Kombination, welche
Gegenstand des Hoferpatentes bildet. Diese vereinigt
in der Tat die Vorteile der bisher bekannten Konstruktio-
nen auf sich unter gleichzeitiger Vermeidung der ihnen an-
haftenden Nachteile und ergibt auf diese Weise als neuen
technischen Effekt einen Bodenbelag, der qualitativ be-
sonders hoch steht.
5. -
Eine Kombination im Rechtssinne liegt daher bei
der streitigen Erfindung tatsächlich vor. Dies genügt jedoch
nooh nicht. Es muss in formeller Hinsicht überdies im
Patentanspruch zum Ausdruck kommen, dass es die Kom-
bination ist, für die' der Erfindungsschutz beansprucht
wird. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Ausdruck
« Kombination» im Patentanspruch gebraucht wird. Es
genügt vielmehr nach der Rechtsprechung, wenn der Fach-
mann . aus den angeführten Merkmalen zu entnehmen ver-
mag, dass die Erfindung in einer Kombination besteht und
dass der Schutz für diese beansprucht wird. Dabei kann
nach allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung -
nicht
dagegen auch zur Ergänzung -
des Patentanspruches auch
die Patentbeschreibung herangezogen werden (BGE 58 II
63, 57 II 230).
Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall genügt. Die
einzelnen Elemente der Erfindung, nämlich die Verwen-
dung von Holzstücken kleinen Ausmasses «(Holzstüoke
in zur Verwirklichung einer Kleinstüokverlegearbeit ge-
186
Erfindungsschutz. N° 30.
eigneter Form und Grösse»), die fugenlose Aneinander-
reihung derselben, das Aufkleben nur mit der Unterseite
unter Verzicht auf seitliche Verbindung und die Verwen-
dung eines säurefreien Bindemittels, sind alle im Patent-
anspruch genannt und der Fachmann erkennt, zumal wenn
er die Patentbeschreibung zur Auslegung des Anspruchs
mit heranzieht, dass durch das Zusammenwirken dieser
verschiedenen Elemente ein bestimmter Erfolg erzielt
werden soll, nämlich die Erreichung einer Parkettkon-
struktion, welche die in der Patentbeschreibung genannten
Mängel des Noelparketts nicht aufweist.
6. -
Nicht jede Kombination im Rechtssinne bedeutet
ohne weiteres eine schutzfähige Erfindung. Die Vereini-
gung' der verschiedenen Elemente, aus denen sich die
Kombination zusammensetzt, muss vielmehr auf einer
schöpferischen Idee beruhen, einen technischen Fortschritt
darstellen und als Kombination neu sein (BGE 58 II 61,
43 II 112).
a) Das Vorliegen der Neuheit haben die Berufungskläger
an der heutigen Verhandlung nicht mehr ernstlich be-
stritten. Mit Recht; denn angesichts der tatsächlichen und
daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz, es fehle ein Beweis dafür und es werde ein
solcher nicht einmal angetragen, dass das Hoferparkett !Dit
sämtlichen Elementen der Gesamtkombination bekannt
gewesen sei -
was allein den Einwand der Nichtneuheit
zu begründen vermöchte -
ergibt sich in rechtlicher Hin-
sicht zwangsläufig die Bejahung der Neuheit.
b) Auch die Erfindungshöhe, die von den Berufungs-
klägern in Abrede gestellt wird, ist zu bejahen. Zwar ist
es an sich richtig, dass es Nool war, der als erster auf die
Idee verfiel, auf die seitliche Verbindung der Parketteile
durch Nut und Feder zu verzichten, um sich die Vorteile
zu Nutze zu machen, die die Verwendung nur kleiner
Holzstücke in sich barg. Allein wegen der oben geschil-
derten andern Nachteile, die dem Noelparkett anhafteten,
war ihm offenbar in der Praxis ein Erfolg von nennenswer-
Erfindungsschutz. No 30.
187
tem Ausmasse versagt. Eine befriedigende, praktisch ver-
wertbare Lösung ergab sich erst auf Grund der Idee Hofers,
auf die seitliche Verbindung überhaupt zu verzichten, was
gestattete, die einzelnen Parkett eile wie bei den früher
gebräuchlichen Konstruktionen unmittelbar aneinander zu
reihen. Aus dem Expertengutachten, auf das die Vorinstanz
abgestellt hat, und insbesondere aus den mündlichen Er-
gänzungen, die der Experte Amsler an der Verh~ndlung
vor der Vorinstanz dazu gab, ist zu entnehmen, dass diese
Massnahme durchaus nicht derart nahe lag, dass jeder
gutausgebildete Fachmann, der sich mit dem Problem
befasste" ebenfalls darauf verfallen wäre. Der Experte
Amsler erklärte vielmehr ausdrücklich, es sei « eine kühne
Tat» Hofers gewesen, und es habe « überwindung ge-
kostet», die Hölzchen ohne seitliche Verbindung anein-
ander zu reihen. Danach bedurfte es wirklich eines origi-
nellen Gedankens, einmal die Stichhaltigkeit. der bisher
als Axiom betrachteten Auffassung zu überprüfen, dass
eine seitliche Verbindung der Hölzchen unbedingt erfor-
derlich sei. Im Wagemut, in dieser Weise einen eigenen
Weg zu gehen und die praktische Durchführbarkeit einer
Idee zu erproben, die auf Grund der herrschenden Ansich-
ten als von vorneherein aussichtslos gelten musste, liegt
aber eine schöpferische Tätigkeit, die den Erfindungs-
charakter kennzeichnet. Dass die von Hofer gefundene
Kombination keineswegs nahelag, wird wohl am 'besten
durch· die Tatsache bestätigt, dass es volle 10 Jahre
dauerte, nämlich von 1926 bis 1936, ehe jemand auf die
Idee verfiel, durch den Verzicht auf jede seitliche Verbin-
dung die Mängel des Noelparketts auszuschalten, ohne des-
wegen auch dessen Hauptvorzug -
die Parketteile von
kleiner Dimension -
preisgeben zu müssen.
c) Endlich wird auch das Vorliegen eines technischen
Fortschrittes von den' Berufungsklägern zu Unrecht be-
stritten. Wie unter Bezugnahme auf die Feststellungen der
Experten bereits festgestellt worden ist, weist das Hofer-
parkett gegenüber demjenigen nach dem Noelpatent erheb-
188
Erfindungsschutz. No 31.
liche Vorzüge auf, indem es durch die Unterdrückung der
mit der Bindemasse ausgefüllten Fugen die Gefahr der
Spalten- und Rissbildung beseitigte, ohne dass deswegen
auf die Verwendung der die grÖBste Raumbeständigkeit
gewährleistenden Kleinholzstücke verzichtet werden muss.
Schon dieser Umstand allein, der die Herstellung eines
Parketts von besonders hochstehender Qualität ermöglicht,
stellte einen klar erkennbaren technischen Fortschritt dar,
der auf dem Gebiete der Parkettkonstruktion von bedeu-
tender Tragweite war und darum den Anforderungen
genügt, die bezüglich des technischen Fortschrittes für die
Patentwürdigkeit gestellt werden müssen.
Einen technischen Fortschritt bedeutet die Konstruk-
tion nach dem Hoferpatent aber auch aus dem weiteren
Grunde, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die
Arbeit des Verlegens erheblich einfacher ist als beim
N oelpatent, darum rascher vor sich geht und infolgedessen
billiger zu stehen kommt.
Endlich lässt die Tatsache, dass nach den Feststellungen
des Experten Weideli Böden nach dem Hoferparkett· in
grosser Zahl hergestellt werden, das Vorliegen eines tech-
nischen Fortschrittes als unzweifelhaft gegeben erscheinen;
denn die Durchsetzung efuer Erfindung in der Praxis ist
sozusagen immer ein schlüssiger Beweis dafür, dass sie
einen technischen Fortschritt in sich schliesst.
31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllahtellung vom 20. April
1943 i. S. Bäz und Dr. Egli gegen BIgler, Splchiger u. Co., A.-G.
1. Die neuartige Verwendmig eines bekannten Stoffes stellt in
casu eine Erfindung dar.
2. Der Richter kann ein Patent nur dann beschränken (Art. 16
Abs. 2 PatG), wenn eine Partei dies beantragt (Änderung der
Rechtsprechung).
1. L'utilisation nouvelle d'u.ne matiere connue constitue dans le
cas particulier une invention.
2. La juge ne peut limiter un brevet (art. 16 aI. 2 LB) qua si une
partie le demande (changement de jurisprudence).
Erfindungsschutz. N0 31.
189
l.n nuovo impiego d'una. materia conosciuta costituisce nel
caso particolare un'invenzione.
2. n giudice pub limitare il brevetto (art. 16 cp. 2 deUa legge
federaIe sui brevetti d'invenzione) soltanto se una parte ha
formulato una conclusione in tale senso (cambiamento della
giurisprudenza).
A. -
Die Beklagten Hermann Räz und Dr. Paul Egli
in Thun sind gemeinsam Inhaber des schweizerischen
Hauptpatentes Nr. 190,289 und des Zusatzpatentes
Nr. 192,072, die beide auf einen « Gleitschutzkörper,ins-
besondere für Hufbeschläge» lauten. Ein nach diesen
Patenten angefertigter Hufeisenstollen wurde unter der
Marke « Mordax » in den Handel gebracht.
Der Anspruch des am 9. April 1936 angemeldeten
Hauptpatentes Nr. 190,289 lautet:
«Gleitschutzkörper, insbesondere für Hufbeschläge, dadurch
gekennzeichnet, dass ein aus verschlei~sfeste?ll Wer~toff bestehen-
der Dorn mit nach dem Versenkende hin kOnIsch verlungtem Schaft
in eine konische Vertiefung seines aus St~ bestehende~ Trägers
so eingesetzt ist, dass er am Versenkende nIcht fest aufliegt, son-
dern nur an seiner Mantelfläche gehalten ist. »
Dazu kommt folgender Unteranspruch :
11 Gleitschutzkörper nach Patentanspruch, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Dorn in die konische Vertiefung seines Trägers
kalt eingepresst ist. »
Das Zusatzpatent Nr. 192,072 wurde am 19. Dezember
1936, noch vor Veröffentlichung des Hauptpatentes, ange-
meldet. Sein Anspruch lautet :
« Gleitschutzkörper, insbesondere für Hufbeschläge, nach dem
Patentanspruch des Hauptpatentes, bei,!elclJ.em e~ aus. ver-
schleissfestem Werkstoff bestehender Dorn m emen Trager emge-
setzt ist welcher auf der Seite des Dornes an einem Zapfen einen
Kopf aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass diE! Höhe des ~äger
kopfes dem Halbmesser des Trägerzapfens wenIgstens annähernd
entspricht und dasS der Dom, dessen kopfseitige StirnHäche in der
Mitte erhÖht ist, nur um Scheitelhöhe dieser StirnHäche aus dem
Träger hervorragt. J)
Däzu kommen folgende Unteransprnche :
« L GIeitschutzkörper nach Patentansp~h, ~~h
ge~~
zeichnet, dass der Trägerkopf eine kugelßachenforrrug gewolbte
StirIUlache aufweist.
2. Gleitschutzkörper nach Unteranspruch 1, dadurch geke~
Iteichnet, dass der Dorn mit seinem untern Ende um mehr als dIe