opencaselaw.ch

69_II_180

BGE 69 II 180

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

180 Erfindungsschutz. N0 30. peut-etre meme un jour de perdre la vue. Il faut en outre considerer, avec la Qour cantonale, que par suite de l'aecident le demandeur s'est trouve pendant plusieurs annees dans une situation financiere quasiment desesperee, devant faire face a l'entretien de sa famille comprenant trois enfants au moyen d'une rente annuelle de .200 fr. et avec une capacite de travail de 25 %. Dans ces condi- tions, on ne saurait reduire l'indemnite allouee. Mais on ne voit pas de motifs non plus de l'augmenter, au vu des normes communement admises et si l'on se reporte aux sommes de 5000 fr. et de 3000 fr. accordees respective- ment aux parents et a la fiancee du jeune Troillet qui a trouve la mort dans le meme accident (RO 66 II 221/2). Par ces motifs, le Tribunal fediral prononce : Le recours dirige contre eiere est rejete. Le recours dirige contre l'Helvetia est partiellement admis et l'arret attaque reforme en ce sens que la defen~ deresse est condamnee a payer au demandeur la somme de 30000 fr. avec interet a 5 % des le 13 septembre 1936. Vgl. auch Nr. 28. - Voir aussi N° 28. VI. ERFINDUNGSSCImTz BREVETS D'INVENTION

30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. April 1943

i. S. Sehmidli und Konsorten gegen Boler. Pater:trooht ; Kombin~onspatent für einen Parkettbodenbelag. BegrIff und Erfordermsse der Kombination: Erforderlich ist ein Zusammenwirken der verschiedenen Elemente zur Erreichung eines einheitlichen technischen Zweckes. Im Patentanspruch muss zum Ausdruck kommen dass der . Erfind~gBS<;hutz für die Kombination beansprucht wird. DIe . Kombma~lOn muss auf ~iner schöpferischen Idee beruhen, emen technISchen FortschrItt darstellen und neu sein. PatG. Art. 16 Ziffer I und 4. Erfindungsschutz. N° 30. 181 Brevets a'invention. OombinaiBon. ParquetB. Notion et conditions de l'invention consistant dans une combinsi- son: NOOessiM du concours des divers elements pou.r atteindre un but technique commu,n. La revendication doit indiquer que le brevet est demande pou.r la combinaison. La combinaison doit proOOder d'une idee creatrice, constituer un progres technique et etre nouvelle. (Art. 16 ch. 1 et 4 LBI). Brevetti d'invenzione. Oombinazione. Concetto e requisiti dell'invenzione consistente in u,na combina- zione : e necessario il concorso di diversi elementi per conse- guire uno scopo tecnico comune. La rivendicazione deve indicare che il brevetto e chiesto per Ja combinazione. La combinazione deve basarsi su un'idea creatrice, costitu,ire un progresso tecnico ed essere nuova (art. 16 cifre 1 e 4 LBI). Aus dem Tatbestand: Der Kläger Hofer ist Inhaber des schweizerischen Patentes Nr. 182 641 vom 16. Juni 1936, betreffend einen aus Holzstücken zusammengesetzten Belag für Fussböden oder Wände, dessen Hauptanspruch lautet : «Aus Holzstücken zusammengesetzter Belag für Fu,ssböden oder Wände, dadurch gekennzeichnet, dass die Holzstücke in zu.r Verwirklichung einer Kleinstückverlegearbeit geeign.eter Form und Grösse fugenlos aneinandergereiht auf ihrer Unterseite mittels eines erhärtenden. säurefreien Bindemittels auf einer Unterlage fest aufgeklebt sind ». Als Bindelnittel ist gemäss Unteranspruch 1 eine Bitu- menemwsion zu verwenden. Der wegen Verletzung dieses Patentes belangte Beklagte Schmidli erhob unter Berufung auf das im JalITe 1926 einem gewissen Nool erteilte Patent Nr. 118279 die Ein- rede, das Patent des Klägers sei mangels Neuheit und mangels Erfindungshöhe nichtig. Die Einrede wird vom Handelsgericht des Kantons Aargau und vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen :

3. - Die Berufung stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, durch das Noelpatent - dessen Gültigkeit von keiner Seite in Frage gestellt wird - werde die im streitigen Patent beanspruchte Erfindung vorweggenom- 182 Erfindungsschutz. N° 30. men. Zur Prüfung di~ses Einwandes ist daher zunächst an Hand der von der' Vorinstanz gemachten tatsächlichen Erhebungen und der Akten festzustellen, welches die Berührungspunkte der beiden Patente sind und worin sie sich von einander unterscheiden.

a) Gemeinsam ist beiden Patenten, dsss sie eine Mosaik- artige Zusammensetzung des Parketts vorsehen; die ein- zelnen Holzstücke, aus denen sich das Parkett zusammen- setzt, sind von bedeutend kleineren Ausmassen, als dies bei den bisher gebräuchlichen Parkettkonstruktionen der Fall war, _ bei denen das Parkett aus grö8seren Riemen, Tafeln oder Würfeln bestand. Die einzelnen Holzstücke mussten nämlich bei den bisher üblichen Konstruktionen eine bestimmte Mindestgrösse haben, weil sie seitlich durch Nut und Feder miteinander verbunden wurden; Nut und Feder konnten aber nur bei Stücken einer gewissen Grösse angebracht werden. Das Fehlen einer seitlichen Verbindung dieser Art ist eine weitere gemeinsame Eigenschaft der beiden zu vergleichenden Patente. Gemeinsam ist weiter den beiden Patenten auch noch, dass die Holzstücke des Parketts durch ein Bindemittel mit der Unterlage derart fest verbunden sind, dass Parkett und Unterlage ein einheitliches Ganzes bilden. Diese Art der Parkettverlegung war nach den Akten schon vorher gebräuchlich; man kannte neben dem sog. Nagelparkett, bei dem die Parkettbestandteile nuf einen Blindboden, einen Lattenrost oder dergleichen aufgenagelt wurden, auch das sog. IDebeparkett, bei dem als Bindemittel Heiss- oder Kaltasphalt angewendet wurde; insbesondere war nach den Erklärungen der Experten auch die Verlegung von Parkett mit Bitumenemulsion seit längerer Zeit ge- bräuchlich. Die beiden Patente stimmen schliesslich auch noch in der Art und Weise überein, in der das Verlegen des Par- ketts vor sich geht. Bei beiden Parkettarten werden nämlich eine Anzahl Hölzchen mit der nachherigen Ober- seite auf Papier geklebt und dann mit dem Papier nach Erfindungssch"';1tz. No 30. 183 'Üben auf die mit dem Bindemittel versehene Unterlage gebracht ; nach dem Erhärten des Bindemittels wird das Papier abgeschliffen. Dieses Aufkleben der Parkettbe- ,standteile war bei den früheren Parkettkonstruktionen, auch beim sog. Klebeparkett, nicht bekannt. Es bestand auch kein Bedürfnis dafür, da die seitliche Verbindung der einzelnen Parkettbestandteile das gleichzeitige Aufbringen einer bestimmten Parkettfläche auf die Unterlage ohne weiteres gestattete.

b) Die Unter8chiede zwischen den beiden zu verglei- -chenden Patenten sind die folgenden : Beim Noelparkett sind zwischen den einzelnen Holz- stücken, aus denen sich der Belag zusammensetzt, Zwi- schenräume freigelassen. Beim Hoferparkett liegen im Gegenteil die Holzteile so dicht nebeneinander, als dies überhaupt möglich ist ; sie sind, wie sich der Patentan- spruch ausdrückt, « fugenlos aneinandergereiht ». Insofern entspricht das Hoferparkett den früher gebräuchlichen Konstruktionen, bei denen die einzelnen Parketteile eben- falls unmittelbar aneinandergereiht, aber, wie oben er- wähnt, im Gegensatz zum Hoferparkett seitlich miteinan- der verbunden waren. Beim Noelparkett wird das Bindemittel in einer Schicht von einer gewissen Dicke auf die Unterlage aufgebracht mit der Wirkung, dass das Bindemittel in die Zwischen- räume zwischen den einzelnen Holzteilen eindringt und sie ausfüllt. Die einzelnen Holzteile sind also durch das Bindemittel nicht nur auf ihrer Unterseite mit der Unter- lage, sondern auch mit ihren Seiten untereinander ver- bunden. Es besteht somit, wie bei den früher gebräuchli- chen Konstruktionen, eine seitliche Verbindung, die aber anders geartet ist als bei jenen. Nach dem Abschleifen des Papiers sind die vom Bindemittel gebildeten Streifen zwischen den einzelnen Holzteilen sichtbar und bilden einen Teil des Parkettmusters. Beim Hoferparkett werden die einzelnen Holzstücke ausschliesslich mit der Unterseite durch das dünn aufge- 184 Erfindungsschutz. No 30. tragene Bindemittel mit der Unterlage verbunden. Eine seitliche Klebewirkung kommt nicht in Frage, da zwischen dEm einzelnen Hölzchen kein Zwischenraum besteht, in den das Bindemittel eindringen könnte. Beim Noelparkett ist die Beschafienheit des Bindemittels i:Ql Patentanspruch nicht umschrieben. Dass als solches Magnesiazement zu verwenden sei, wird in Unteranspruch I gesagt. Nach dem Hauptanspruch des Hoferpatentes dagegen ist ein säurefreies Bindemittel zu verwenden ; in den Unter- ansprüchen sind dann verschiedene solcher Bindemittel aufgeführt, insbesondere in dem allein in Betracht fallenden Unteranspruch I eine Bitumenemulsion.

4. - Aus den vorstehenden Darlegungen ist ersichtlich, dass von den verschiedenen Elementen des Hoferpatentes ein einziges neu ist, nämlich der Verzicht auf irgendwelche seitliche Verbindung der einzelnen Holzstücke unterein- ander. Alle übrigen Elemente waren bereits bekannt. Zum Teil war dies schon seit langem der Fall, wie die möglichst enge Aneinanderreihung der einzelnen Holzstücke und das Aufkleben des Parketts auf die Unterlage vermittels einer Bitumenemulsion ; zum Teil wurden die Elemente aus dem Noelpatent herübergenommen, so die Verwendung von Holzstücken kleinen Ausmasses, der Verzicht auf eine seit- liche Verbindung der Parketteile durch Nut und Feder, und schliesslich die Verlegung unter Aufkleben auf ein Papier. Nach der Behauptung der Kläger soll aber die Kombi- nation dieser verschledenen bekannten Elemente unter sich und mit dem einen neuen Element neu und patentwürdig sein. Es wird mit andern Worten das Vorliegen eines Kombinationspatentes behauptet. Der Begrifi des Kombinationspatentes ist in der Tat im schweizerischen Patentrecht, ohne im Gesetz besonders erwähnt zu sein, ebenfalls anerkannt. Der Umstand, dass die sämtlichen Elemente eines Erzeugnisses oder Verfah- rens an sich bereits bekannt waren, schliesst das Vorlie'5en Erflndungsschutz. No 30. 185 einer Erfindung nicht aus. Dagegen darf sich die neue Kombination nicht auf eine blosse Aneinanderreihnng der verschiedenen bereits bekannten Elemente beschränken. Damit eine Kombination im Rechtssinne vorliegt, ist viel- mehr erforderlich, dass durch die Zusammenfassung der an sich bekannten Elemente ein neuer technischer Efiekt bewirkt wird. Es muss ein Zusammenwirken der einzelnen Elemente zur Erreichung eines einheitlichen technischen Zweckes stattfinden in der Weise, dass von einer Fnnktions- versohmelzung der Elemente gesprochen werden kann (BGE 58 II 61, 274 ; 57 II 229). Diesen Anforderungen genügt die Kombination, welche Gegenstand des Hoferpatentes bildet. Diese vereinigt in der Tat die Vorteile der bisher bekannten Konstruktio- nen auf sich unter gleichzeitiger Vermeidung der ihnen an- haftenden Nachteile und ergibt auf diese Weise als neuen technischen Effekt einen Bodenbelag, der qualitativ be- sonders hoch steht.

5. - Eine Kombination im Rechtssinne liegt daher bei der streitigen Erfindung tatsächlich vor. Dies genügt jedoch nooh nicht. Es muss in formeller Hinsicht überdies im Patentanspruch zum Ausdruck kommen, dass es die Kom- bination ist, für die' der Erfindungsschutz beansprucht wird. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Ausdruck « Kombination» im Patentanspruch gebraucht wird. Es genügt vielmehr nach der Rechtsprechung, wenn der Fach- mann . aus den angeführten Merkmalen zu entnehmen ver- mag, dass die Erfindung in einer Kombination besteht und dass der Schutz für diese beansprucht wird. Dabei kann nach allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung - nicht dagegen auch zur Ergänzung - des Patentanspruches auch die Patentbeschreibung herangezogen werden (BGE 58 II 63, 57 II 230). Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall genügt. Die einzelnen Elemente der Erfindung, nämlich die Verwen- dung von Holzstücken kleinen Ausmasses «( Holzstüoke in zur Verwirklichung einer Kleinstüokverlegearbeit ge- 186 Erfindungsschutz. N° 30. eigneter Form und Grösse»), die fugenlose Aneinander- reihung derselben, das Aufkleben nur mit der Unterseite unter Verzicht auf seitliche Verbindung und die Verwen- dung eines säurefreien Bindemittels, sind alle im Patent- anspruch genannt und der Fachmann erkennt, zumal wenn er die Patentbeschreibung zur Auslegung des Anspruchs mit heranzieht, dass durch das Zusammenwirken dieser verschiedenen Elemente ein bestimmter Erfolg erzielt werden soll, nämlich die Erreichung einer Parkettkon- struktion, welche die in der Patentbeschreibung genannten Mängel des Noelparketts nicht aufweist.

6. - Nicht jede Kombination im Rechtssinne bedeutet ohne weiteres eine schutzfähige Erfindung. Die Vereini- gung' der verschiedenen Elemente, aus denen sich die Kombination zusammensetzt, muss vielmehr auf einer schöpferischen Idee beruhen, einen technischen Fortschritt darstellen und als Kombination neu sein (BGE 58 II 61, 43 II 112).

a) Das Vorliegen der Neuheit haben die Berufungskläger an der heutigen Verhandlung nicht mehr ernstlich be- stritten. Mit Recht ; denn angesichts der tatsächlichen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, es fehle ein Beweis dafür und es werde ein solcher nicht einmal angetragen, dass das Hoferparkett !Dit sämtlichen Elementen der Gesamtkombination bekannt gewesen sei - was allein den Einwand der Nichtneuheit zu begründen vermöchte - ergibt sich in rechtlicher Hin- sicht zwangsläufig die Bejahung der Neuheit.

b) Auch die Erfindungshöhe, die von den Berufungs- klägern in Abrede gestellt wird, ist zu bejahen. Zwar ist es an sich richtig, dass es Nool war, der als erster auf die Idee verfiel, auf die seitliche Verbindung der Parketteile durch Nut und Feder zu verzichten, um sich die Vorteile zu Nutze zu machen, die die Verwendung nur kleiner Holzstücke in sich barg. Allein wegen der oben geschil- derten andern Nachteile, die dem Noelparkett anhafteten, war ihm offenbar in der Praxis ein Erfolg von nennenswer- Erfindungsschutz. No 30. 187 tem Ausmasse versagt. Eine befriedigende, praktisch ver- wertbare Lösung ergab sich erst auf Grund der Idee Hofers, auf die seitliche Verbindung überhaupt zu verzichten, was gestattete, die einzelnen Parkett eile wie bei den früher gebräuchlichen Konstruktionen unmittelbar aneinander zu reihen. Aus dem Expertengutachten, auf das die Vorinstanz abgestellt hat, und insbesondere aus den mündlichen Er- gänzungen, die der Experte Amsler an der Verh~ndlung vor der Vorinstanz dazu gab, ist zu entnehmen, dass diese Massnahme durchaus nicht derart nahe lag, dass jeder gutausgebildete Fachmann, der sich mit dem Problem befasste" ebenfalls darauf verfallen wäre. Der Experte Amsler erklärte vielmehr ausdrücklich, es sei « eine kühne Tat» Hofers gewesen, und es habe « überwindung ge- kostet», die Hölzchen ohne seitliche Verbindung anein- ander zu reihen. Danach bedurfte es wirklich eines origi- nellen Gedankens, einmal die Stichhaltigkeit. der bisher als Axiom betrachteten Auffassung zu überprüfen, dass eine seitliche Verbindung der Hölzchen unbedingt erfor- derlich sei. Im Wagemut, in dieser Weise einen eigenen Weg zu gehen und die praktische Durchführbarkeit einer Idee zu erproben, die auf Grund der herrschenden Ansich- ten als von vorneherein aussichtslos gelten musste, liegt aber eine schöpferische Tätigkeit, die den Erfindungs- charakter kennzeichnet. Dass die von Hofer gefundene Kombination keineswegs nahelag, wird wohl am 'besten durch· die Tatsache bestätigt, dass es volle 10 Jahre dauerte, nämlich von 1926 bis 1936, ehe jemand auf die Idee verfiel, durch den Verzicht auf jede seitliche Verbin- dung die Mängel des Noelparketts auszuschalten, ohne des- wegen auch dessen Hauptvorzug - die Parketteile von kleiner Dimension - preisgeben zu müssen.

c) Endlich wird auch das Vorliegen eines technischen Fortschrittes von den' Berufungsklägern zu Unrecht be- stritten. Wie unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Experten bereits festgestellt worden ist, weist das Hofer- parkett gegenüber demjenigen nach dem Noelpatent erheb- 188 Erfindungsschutz. No 31. liche Vorzüge auf, indem es durch die Unterdrückung der mit der Bindemasse ausgefüllten Fugen die Gefahr der Spalten- und Rissbildung beseitigte, ohne dass deswegen auf die Verwendung der die grÖBste Raumbeständigkeit gewährleistenden Kleinholzstücke verzichtet werden muss. Schon dieser Umstand allein, der die Herstellung eines Parketts von besonders hochstehender Qualität ermöglicht, stellte einen klar erkennbaren technischen Fortschritt dar, der auf dem Gebiete der Parkettkonstruktion von bedeu- tender Tragweite war und darum den Anforderungen genügt, die bezüglich des technischen Fortschrittes für die Patentwürdigkeit gestellt werden müssen. Einen technischen Fortschritt bedeutet die Konstruk- tion nach dem Hoferpatent aber auch aus dem weiteren Grunde, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die Arbeit des Verlegens erheblich einfacher ist als beim N oelpatent, darum rascher vor sich geht und infolgedessen billiger zu stehen kommt. Endlich lässt die Tatsache, dass nach den Feststellungen des Experten Weideli Böden nach dem Hoferparkett· in grosser Zahl hergestellt werden, das Vorliegen eines tech- nischen Fortschrittes als unzweifelhaft gegeben erscheinen; denn die Durchsetzung efuer Erfindung in der Praxis ist sozusagen immer ein schlüssiger Beweis dafür, dass sie einen technischen Fortschritt in sich schliesst.

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllahtellung vom 20. April 1943 i. S. Bäz und Dr. Egli gegen BIgler, Splchiger u. Co., A.-G.

1. Die neuartige Verwendmig eines bekannten Stoffes stellt in casu eine Erfindung dar.

2. Der Richter kann ein Patent nur dann beschränken (Art. 16 Abs. 2 PatG), wenn eine Partei dies beantragt (Änderung der Rechtsprechung).

1. L'utilisation nouvelle d'u.ne matiere connue constitue dans le cas particulier une invention.

2. La juge ne peut limiter un brevet (art. 16 aI. 2 LB) qua si une partie le demande (changement de jurisprudence). Erfindungsschutz. N0 31. 189 l.n nuovo impiego d'una. materia conosciuta costituisce nel caso particolare un'invenzione.

2. n giudice pub limitare il brevetto (art. 16 cp. 2 deUa legge federaIe sui brevetti d'invenzione) soltanto se una parte ha formulato una conclusione in tale senso (cambiamento della giurisprudenza ). A. - Die Beklagten Hermann Räz und Dr. Paul Egli in Thun sind gemeinsam Inhaber des schweizerischen Hauptpatentes Nr. 190,289 und des Zusatzpatentes Nr. 192,072, die beide auf einen « Gleitschutzkörper,ins- besondere für Hufbeschläge» lauten. Ein nach diesen Patenten angefertigter Hufeisenstollen wurde unter der Marke « Mordax » in den Handel gebracht. Der Anspruch des am 9. April 1936 angemeldeten Hauptpatentes Nr. 190,289 lautet: «Gleitschutzkörper, insbesondere für Hufbeschläge, dadurch gekennzeichnet, dass ein aus verschlei~sfeste?ll Wer~toff bestehen- der Dorn mit nach dem Versenkende hin kOnIsch verlungtem Schaft in eine konische Vertiefung seines aus St~ bestehende~ Trägers so eingesetzt ist, dass er am Versenkende nIcht fest aufliegt, son- dern nur an seiner Mantelfläche gehalten ist. » Dazu kommt folgender Unteranspruch : 11 Gleitschutzkörper nach Patentanspruch, dadurch gekenn- zeichnet, dass der Dorn in die konische Vertiefung seines Trägers kalt eingepresst ist. » Das Zusatzpatent Nr. 192,072 wurde am 19. Dezember 1936, noch vor Veröffentlichung des Hauptpatentes, ange- meldet. Sein Anspruch lautet : « Gleitschutzkörper, insbesondere für Hufbeschläge, nach dem Patentanspruch des Hauptpatentes, bei ,!elclJ.em e~ aus. ver- schleissfestem Werkstoff bestehender Dorn m emen Trager emge- setzt ist welcher auf der Seite des Dornes an einem Zapfen einen Kopf aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass diE! Höhe des ~äger­ kopfes dem Halbmesser des Trägerzapfens wenIgstens annähernd entspricht und dasS der Dom, dessen kopfseitige StirnHäche in der Mitte erhÖht ist, nur um Scheitelhöhe dieser StirnHäche aus dem Träger hervorragt. J) Däzu kommen folgende Unteransprnche : « L GIeitschutzkörper nach Patentansp~h, ~~h ge~~­ zeichnet, dass der Trägerkopf eine kugelßachenforrrug gewolbte StirIUlache aufweist.

2. Gleitschutzkörper nach Unteranspruch 1, dadurch geke~­ Iteichnet, dass der Dorn mit seinem untern Ende um mehr als dIe