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26_II_229

BGE 26 II 229

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Urteil vom 30. März 1900 in Sachen Gut & Biedermann gegen Konzelmann und Konsorten. Patentnichtigkeitsklage, Art. 10 Pat.-Ges. — Auch der Mangel einer Er¬ findung ist Nichtigkeitsgrund. — Begriff der Erfindung. — Nichtig¬ erklärung wegen zu allgemeiner Formulierung des Patentanspruches. A. Durch Urteil vom 6. Oktober 1899 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt: Das den Beklagten zustehende schweizerische Patent Nr. 4663 vom 28. März 1892 für eine Neuerung an Korsetts ist als nichtig erklärt. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe sei aufzu¬ heben, und die Klage gänzlich abzuweisen.

In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen Berufungsantrag. Die Anwälte der Kläger be¬ antragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten, Gut & Biedermann in Zürich, haben am 28. März 1892 vom eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Erfindungspatent Nr. 4663 für eine Neuerung an Korsetten teilen lassen, als deren wesentliche Merkmale in der Patentschrift angegeben werden: „Eine ganz oder teilweise der Länge nach sich „erstreckende, elastische und mit Ausdünstungsöffnungen oder Poren „versehene Stoffeinlage bei Korsetts, zur Erzielung eines guten „Anpassens der letztern an den Körper und Gestattung der Haut¬ „ausdünstung.“ Sie brachten diesem Patent entsprechende Korsetts unter der Bezeichnung „Sanitätskorsett“ in den Handel, bei wel¬ chen, was in der Patentbeschreibung nicht hervorgehoben ist, das elastische Gewebe der Stoffeinlagen durch übersponnene Gummi¬ fäden gebildet wird, die unter sich durch Verbindungsfäden zusam¬ mengehalten werden, welche letzteren kleine, bei Ausdehnung der Gummifäden sich vergrößernde Öffnungen (Poren) frei lassen. Als die Kläger im Herbst 1897 ähnliche Fabrikate im Kanton Zürich absetzten, erhoben die Beklagten Privatstrafklage wegen Patentrechtsverletzung. Die Kläger wendeten ein, das Patent der Beklagten sei nichtig, weil dem patentierten Gegenstand der Er¬ findungscharakter abgehe. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte sie jedoch der Übertretung des Art. 24 Ziff. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente schuldig und verurteilte sie zu je 100 Fr. Geldbuße. Die Kläger appellierten an das Obergericht, und dieses setzte ihnen Frist an, um die Nichtigkeitsklage anzu¬ stellen. Infolgedessen stellten sie gegenüber den Beklagten beim zürcherischen Handelsgerichte das Rechtsbegehren: „Das den Be¬ klagten für eine Neuerung an Korsetten erteilte schweizerische Pa¬ tent Nr. 4663 vom 28. März 1892 sei als nichtig zu erklären.“ Zur Unterstützung ihrer Behauptung, daß eine patentfähige Er¬ findung nicht vorliege, machten sie im wesentlichen geltend: Die Korsettfabrikanten haben schon längst mit Bezug auf die Kon¬ struktion der Korsette und das zu verwendende Material nach Mitteln gesucht, um diesem Kleidungsstück neben genügender Festigkeit im Interesse der Hygieine möglichst viel Geschmeidigkeit und Dehnbarkeit zu geben, und deshalb auch für die Hautausdün¬ stung geeignet zu machen. Als Mittel dazu haben sie seit langem Einlagen aus Seide, Tüll, Tricot angewendet, ferner solche aus gewöhnlichem, undurchlässigem Gummi, dann aber auch aus porö¬ sem Gummi, sog. Elastique. Poröser Gummi sei schon vor 10 oder 15 Jahren in Frankreich produziert und auch in der Schweiz in Handel gebracht worden. Angesichts des in der Korsettfabrika¬ tion seit langem herrschenden Bestrebens, einen dehnbaren und doch durchlässigen Stoff für Korsetteinlagen zu verwenden, wo¬ bei auch längst der von dem Beklagten verwendete Gummi nach seinen guten und schlechten Eigenschaften in Betracht gezogen worden sei, habe es keiner geistigen Anstrengung mehr bedurft, um diesen Stoff dem genannten Zwecke dienstbar zu machen; dieser Gedanke sei daher kein erfinderischer, sondern ein bloß handwerksmäßiger, er enthalte lediglich die Anwendung hand¬ werksmäßiger Kenntnisse. Im fernern werde dadurch auch kein neues technisches Ergebnis geschaffen, sondern höchstens die schon bisher in gewissem Maße erreichte Dehnbarkeit des Korsetts noch etwas verbessert, d. h. graduell gesteigert. Die Beklagten gaben zu, daß der für die patentierte Stoffeinlage zu verwen¬ dende Gummi nicht von ihnen erfunden und überhaupt nichts neues, sondern schon längst fabriziert worden sei. Neu sei dage¬ gen das im Patent enthaltene Prinzip der Anwendung des po¬ rösen Gummi für Korsette, die spezielle Art, wie und wo diese Gummieinlagen im Korsett angebracht seien und die Verbindung derselben mit den anliegenden Teilen; diese Idee sei eine erfinde¬ rische, denn es werde hiebei ein bekannter Stoff neu als Mittel zu einem gewissen Zweck angewendet und damit ein neuer Effekt erzielt. Der Gedanke, die Dehnbarkeit und Durchlässigkeit des porösen Gum¬ mis für die Zwecke der Korsettfabrikation zu verwenden, sei eigen¬ artig. Derselbe habe, wie auch die richtige Anordnung der Gummi¬ streifen im Korsett, eine erhebliche geistige Thätigkeit erfordert; die Korsette seien unter der medizinischen Kontrolle der Univer¬ sitätsprofessoren Eichhorst und Huguenin ausprobiert worden. Der neue Nutzeffekt der streitigen Erfindung sei, wie eine Reihe

medizinischer Atteste darthue, in hygieinischer Beziehung ein sehr bedeutender. Um eine bloß handwerksmäßige Neuerung handle es sich nicht; eventuell müßte eine solche in der Schweiz beim Mangel eines Gebrauchsmusterschutzes gleichwohl als genügende Grundlage einer patentierten Erfindung angesehen werden, sofern, was hier zum mindesten zutreffe, durch graduelle Steigerung des bisher Erreichten ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt werde.

2. Unter den Gründen, welche das Bundesgesetz über die Er¬ findungspatente für die Nichtigerklärung eines erteilten Patentes aufführt (Art. 10), ist der Fall, daß der Gegenstand des Pa¬ tentes überhaupt keine Erfindung im Sinne des Gesetzes darstellt, nicht besonders erwähnt. Daß die Nichtigkeitsklage gleichwohl hierauf gestützt werden kann, ergiebt sich indessen mit Notwendig¬ keit aus der Bestimmung, wonach ein erteiltes Patent nichtig zu erklären ist, wenn die Erfindung der Neuheit oder gewerblichen Verwertbarkeit entbehrt; denn wenn das Fehlen dieser Eigen¬ schaften einen Nichtigkeitsgrund bildet, so muß ein erteiltes Patent um so mehr als nichtig betrachtet werden, wenn überhaupt keine Erfindung vorliegt, und es damit von vornherein an einem vom Gesetz anerkannten Substrat des Erfindungsschutzes mangelt (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 596, Erw. 3; Bd. XX, S. 681, Erw. 4).

3. Den Begriff der Erfindung definiert das Bundesgesetz be¬ kanntlich nicht, sondern überläßt dessen Feststellung der Wissen¬ schaft und Praxis. Nach allgemein anerkannter Auffassung, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, gehört dazu die Erreichung eines wesentlichen Fortschrittes der Technik, eines tech¬ nischen Nutzeffektes, durch neue, originelle Kombination von Na¬ turkräften (s. z. B. Gierke, Deutsch. Privatrecht I, S. 849 u. 863; Kohler, Patentrecht, S. 32, Forschungen aus dem Pa¬ tentrecht, S. 3). Keine Erfindungen sind daher Konstruktionen, die nicht auf einer eigenartigen, schöpferischen Idee ihres Urhebers beruhen, sondern lediglich das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit bilden (Kohler, Forschungen, S. 29). Ebenso ist keine Erfin¬ dung die Entdeckung, die nicht neues hervorbringt, sondern bereits vorhandenes enthüllt (Gierke, a. a. O., S. 863). Was nun die Erreichung eines technischen Nutzeffektes anbelangt, so führt die Vorinstanz aus, daß das von den Beklagten fabrizierte Kor¬ seit zwei an dieses Kleidungsstück nach der heutigen hygieinischen Anschauung zu stellende Anforderungen in hohem Maße befriedige, nämlich die freie Beweglichkeit des Körpers und die Hautaus¬ dünstung. Die freie Beweglichkeit des Körpers werde vermittelt durch die Elastizität der Gummistoffeinlage; denn infolge der¬ selben falle die Pressung des Leibes weg, und werde eine daherige mechanische Störung der Respiration und Verdauung beseitigt. Die wünschbare Hautausdünstung werde durch die Durchlässig¬ keit des porösen Gummis erreicht. Zwar habe es schon zur Zeit der Anmeldung des streitigen Patentes anderweitige Korsette ge¬ geben, die in gewissem Maße die genannten Forderungen der Elastizität (Geschmeidigkeit, Dehnbarkeit) und Durchlässigkeit be¬ friedigten, wozu wohl namentlich solche mit Einlagen aus porösem Tricot zu zählen seien; es dürfe aber ohne Bedenken davon aus¬ gegangen werden, daß die patentierten Korsette mit Bezüg auf die Erreichung der genannten Ziele noch eine gewisse Verbes¬ serung des bis dahin erlangten Effektes darstellen. Dagegen hat die Vorinstanz gefunden, die Hervorbringung dieses Nutzeffekts beruhe nicht, wie es zur Annahme einer Erfindung erforderlich sei, auf einer originellen Kombination, sondern sie sei ledig¬ lich ein Ergebnis technischer Geschicklichkeit. Wenn es sich nämlich frage, ob die Verwendung des porösen Gummis für Korsettein¬ lagen als erfinderischer Gedanke angesehen werden könne, so wäre dieser Gedanke in seinem Inhalte dahin zu präzisieren, daß zwei Eigenschaften des genannten Stoffes, dessen Elastizität und Durch¬ lässigkeit, ins Auge gefaßt, und daß sodann die Eignung dieser Qualitäten für die Herstellung von Korsetten erkannt, festgehalten und verwirklicht worden sei. Die Wahrnehmung jener Eigen¬ schaften für sich allein begründe aber keinen Patentanspruch, indem es sich dabei um eine bloße Entdeckung handle, die sich von der Erfindung innerlich durchaus unterscheide (Kohler, Patentrecht, Forschungen, S. 20), und was die Heranziehung und das Nutz¬ barmachen derselben zur Korsettfabrikation anbelange, so ver¬ möge das Gericht hierin keine erfinderische Idee, sondern nur einen handwerkmäßigen Kunstgriff zu erblicken, also eine Operation, die des Erfindungsschutzes nicht fähig sei.

4. Es könnte sich nun allerdings fragen, ob die Verwendung des porösen Gummis in der Art, wie sie nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz bei der Fabrikation der Korsette der Beklagten geschieht, als bloßer technischer Kunstgriff zu betrachten sei, oder ob sie nicht doch wohl auf einer schöpferischen Idee, einer dem Erfindungsgeist entsprungenen Kombination beruhe. Die Erkenntnis, daß ein bestimmter Stoff sich zur Herstellung eines bestimmten Fabrikates eignet, wozu er bisher noch nicht verwendet worden ist, kann allerdings für sich allein nicht als Erfindung betrachtet werden. Es handelt sich hiebei um eine bloße Entdeckung, nicht um ein Produkt schöpferischer Geistesthätigkeit. Anders ist es dagegen, wenn der Heranziehung dieses Stoffes zu dieser Fabrikation bisher gewisse Schwierigkeiten entgegengestanden haben, die dessen Verwendung ausschlossen, und wenn nun ein Mittel gefunden wird, um die Schwierigkeiten zu überwinden und so zwar die bekannten, aber bisher für diese Fabrikation als nicht verwertbar scheinenden Eigenschaften eines bestimmten Stoffes nutzbar gemacht werden. Hier handelt es sich in der That um die Lösung eines der Kombinationsthätigkeit des menschlichen Geistes gestellten Problems, weder um bloßes Wahrnehmen von bereits¬ Vorhandenem, noch um bloße geschickte Anwendung und Ausfüh¬ rung von bereits Bekanntem, sondern um ein Resultat produk¬ tiver Geistesthätigkeit, als welches sich die Erfindung im Gegen¬ satz zur Entdeckung, oder der bloßen Handfertigkeit charakteristert. Bei der Beurteilung der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob die Verwendung porösen Gum¬ mis, wie sie bei den von den Beklagten fabrizierten Korsetten zu Tage tritt, einen derartigen erfinderischen Gedanken verwirkliche. Denn die Nutzbarkeit speziell dieses Stoffes für Korsettfabri¬ kation bildet nach der Formulierung des Patentanspruches gar nicht Gegenstand des von den Beklagten behaupteten Patentrechts. Nach der Patentschrift ist das streitige Patent verlangt und er¬ teilt worden für eine ganz oder teilweise der Länge nach sich er¬ streckende, elastische und mit Ausdünstungsöffnungen oder Poren versehene Stoffeinlage bei Korsetts; es soll also bei seinem allgemein gehaltenen Wortlaute die Verwendung jeder Stoffein¬ lage umfassen, welche die genannten Eigenschaften besitzt. Die. Schutzfähigkeit dieses Patentes würde hienach voraussetzen, daß elastische und mit Ausdünstungsöffnungen versehene, der Länge nach sich erstreckende Stoffeinlagen bisher bei Korsetten noch gar nicht angebracht, sondern derartige Konstruktionen erst von den Beklagten eingeführt worden seien. Diese Voraussetzung trifft je¬ doch nach den thatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu. Die Vorinstanz konstatiert, daß es sich bei der bezeichneten Anordnung des bei der Korsett¬ fabrikation zur Verwendung gelangenden Stoffes, wonach die festen Stützen des Korsetts auf einzelne vertikale und durch Stoffeinlagen untereinander verbundene Streifen verteilt werden, um Konstruktionsideen handle, die in der Korsettfabrikation längst Gemeingut seien, und sich aus der allgemein gebräuchlichen Form der Korsetten, die auf der Taille aufsitzen sollen, mit Notwendig¬ keit ohne weiteres ergeben. Es ist also von vornherein ausge¬ schlossen, daß etwa darin schon eine Erfindung der Beklagten erblicken wäre, daß sie bei Korsetten überhaupt Stoffeinlagen der in der Patentbeschreibung näher bezeichneten Form zur Ver¬ wendung bringen. Der beanspruchte Erfindungsschutz könnte daher jedenfalls nur darauf gründen, daß Stoffeinlagen von be¬ sonderen Eigenschaften (Elastizität und Durchlässigkeit zur Er¬ zielung eines guten Anpassens und Gestattung der Hautausdün¬ stung) verwendet werden. Allein auch in diesem Punkte handelt es sich um bereits bekannte Dinge, da es, wie die Vorinstanz feststellt, schon zur Zeit der Patentanmeldung anderweitige Kor¬ sette gab, insbesondere solche aus porösem Tricot, die in gewissem Maße die genannten Forderungen der Elastizität und der Durch¬ lässigkeit befriedigten. Wenn aber die Beklagten darauf abstellen, daß die von ihnen fabrizierten Korsetts die in Rede stehenden Vorteile in erhöhtem Maße gewähren, weil die Dehnbarkeit und Porosität der Stoffeinlage durch eigenartige Verwendung des von ihnen hiezu verwendeten besonderen Stoffes (Gummi) bewirkt werde, so hätte der Patentanspruch speziell hierauf gerichtet werden müssen. So allgemein, wie das streitige Patent gefaßt ist, würde dasselbe den Beklagten nicht bloß das ausschließliche Recht zur Herstellung von Korsetten mit elastischen und porösen Stoffein¬ lagen mittelst der von den Beklagten bewerkstelligten Verwendung

von Gummi, sondern zur Herstellung von Korsetten mit elasti¬ schen und porösen Stoffeinlagen überhaupt gewähren, und somit nach dem, was die Vorinstanz über die bisherige Fabrikation von Korsetten festgestellt hat, Fabrikationsarten zu Gunsten der Be¬ klagten monopolisieren, die jedenfalls bei der Erteilung des Pa¬ tentes bereits Gemeingut waren. Der von den Beklagten geltend gemachte Patentanspruch kann daher so, wie er formuliert ist, nicht geschützt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.