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33. Urteil vom 30. Mai 1900 in Sachen Unger gegen Wethli. Betriebsunfall, Art. 2 F.-H.-G.— Dienstvertrag; Pflicht des Dienst¬ herrn zur Sicherung seiner Arbeiter vor Berufsgefahren; Klage we¬ gen Vernachlässigung dieser Pflicht. Art. 115 O.-R. — Art. 62 eod. A. Wegen eines Unfalls, welchen der von Louis Wethli zur Besorgung von Gärtnerarbeiten angestellte Hermann Unger am
27. Juni 1899 in der Weise erlitten hat, daß ihm beim Weg¬ schaffen von zwei an einen Baum angelehnten Steinen der eine derselben auf den Fuß fiel, erhob Unger gegen Wethli gerichtlich einen Entschädigungsanspruch von 2500 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit der Klagsanhebung. Die Klage, die sich rechtlich einmal auf das erweiterte Haftpflichtgesetz, und sodann auf das Obligationenrecht (Art. 62 und 115) stützte, wurde von beiden kantonalen Instanzen, von der Appellationskammer des Ober¬ gerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 1900, abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell auf Beweisaufnahme betreffend das Quantitativ der Entschädigung. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Be¬ rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit der Kläger seinen Anspruch aus dem erweiterten Haftpflichtgesetze herleitet, begründet er ihn damit, daß sich der Unfall bei und durch den Betrieb des zugestandenermaßen der Haftpflicht unterstellten Bildhauereigeschäftes des Beklagten er¬ eignet habe. Dies kann jedoch nach den eigenen thatsächlichen Angaben des Klägers über sein Anstellungsverhältnis einerseits den Hergang bei dem Unfall anderseits, nicht angenommen wer¬ den. Der Kläger war von dem Beklagten als Gärtner angestellt. Daß er nun überhaupt mit Bezug auf die Gärtnerarbeiten, er zu besorgen hatte, unter dem Schutze der Haftpflichtgesetze ge¬ standen sei, behauptet er selbst nicht. Es könnte dies auch nur angenommen werden, wenn die Gärtnerarbeiten im allgemeinen mit dem Betrieb des Bildhauereigeschäftes in irgend welchem Zu¬ sammenhang gestanden wären, was nach der ausdrücklichen Fest¬ stellung der Vorinstanz nicht zutrifft. Ebensowenig aber war dies der Fall mit Bezug auf die spezielle Arbeit, bei der der Kläger verunglückte. Allerdings hat derselbe, immerhin erst vor der Ap¬ pellationsinstanz, behauptet, daß er hin und wieder zu Hülfs¬ arbeiten für das Bildhauereigeschäft — Transportieren von Steinen und Denkmälern, Dekorieren derselben mit Pflanzen u.
s. w. — verwendet worden sei. Daß er jedoch auch damals, als er verunglückte, eine solche Hülfsarbeit verrichtet habe, ist in keiner Weise dargethan. Der Unfall ereignete sich nach der Darstellung des Klägers auf einem an den Werkschopf des Beklagten an¬ stoßenden Lagerplatz für Steine, auf dem verschiedene Koniferen standen. An einem dieser Bäume waren zwei Steine angelehnt, die der Kläger beseitigen wollte. Da er die Arbeit nicht einzig besorgen konnte, wandte er sich nach Weisung seines Dienstherrn an den Zimmermann Meier um Aushülfe. Dieser stellte ihm einen Arbeiter, den Marmorsäger Scheuchzer, zur Verfügung, und als nun die beiden den ersten Stein wegheben wollten, geriet der andere in Bewegung und fiel um, wobei er den Fuß des Klägers traf. Hieraus ergiebt sich kein Moment, das zuließe, die Verrichtung des Klägers als in Zusammenhang mit dem Betriebe des haftpflichtigen Gewerbes des Beklagten stehend erscheinen zu lassen. Der äußere Umstand, daß die Steine zur Verarbeitung in diesem Gewerbe bestimmt waren, vermag einen solchen Zusam¬ menhang so wenig zu vermitteln, wie die Thatsache, daß ein Ar¬ beiter aus dem Geschäfte dem Kläger bei seiner Verrichtung half. Vielmehr müßte irgend eine innere, eine Zweckbeziehung zu dem Betrieb des haftpflichtigen Gewerbes hergestellt sein, um den Un¬ fall zum Betriebsunfall zu stempeln. Hiefür mangelt es aber nicht nur prozessualisch an jeglicher Substanzierung, sondern es hat der Kläger selbst in einer Zuschrift an den Polizeikommissär vom
13. Juli 1899, in der er zu Handen der Administrativbehörden über den Unfall berichtete, bemerkt, es sei der Baum durch das Anlehnen der Steine beschädigt worden, und er habe den Arbeiter herbeigeholt, um denselben davon zu befreien. Die Verrichtung erfolgte also nicht im Interesse des haftpflichtigen Gewerbes, son¬ dern fällt ausschließlich in das Gebiet der Gärtnerei, bei deren Besorgung der Kläger nicht unter dem Schutze der Haftpflicht¬ gesetze stand. Auch liegt nicht etwa eine Einwirkung eines Vor¬ gangs im haftpflichtigen Betrieb auf einen nicht im Betriebe beschäftigten Arbeiter vor, in welchem Falle unter Umständen die Haftpflicht ebenfalls Platz greifen kann. Ein Haftpflichtanspruch ist sonach dem Kläger aus dem Unfall nicht erwachsen.
2. Bei der Berufung auf Art. 115 O.=R. geht der Kläger davon aus, daß ihm der Beklagte kraft des zwischen ihnen beste¬ henden Dienstvertragsverhältnisses Sicherheit für Leib und Leben bei der Arbeit schulde, und er macht dann geltend, dieser Ver¬ pflichtung habe der Beklagte, bezw. seine Leute, für die er einzu¬ stehen habe, nicht genügt, indem die beiden Steine nicht in der den Kläger gefährdenden Weise an den Baum hätten angestellt und indem ihm mehr Hülfskräfte hätten beigegeben werden sollen. Wenn nun aber auch eine kontraktliche Verpflichtung des Arbeit¬ gebers, das für die Sicherheit seiner Arbeiter gebotene vorzukeh¬ ren, ohne besondere Vereinbarung aus dem Dienstvertrag herge¬ leitet werden will (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 560 und Bd. XX, S. 488), so muß denn doch von dem Arbeiter, der
wegen Verletzung dieser Verpflichtung einen Schadenersatzanspruch an den Arbeitgeber erhebt, verlangt werden, daß er über deren konkreten Inhalt bestimmte Angaben mache und darthue, inwie¬ fern der Arbeitgeber oder seine Leute dieselbe nicht erfüllt haben (vgl. hiezu Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. T., S. 405). Daß nun im allgemeinen vom Beklagten schützende Vorrichtungen oder Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen hätten getroffen werden sollen, die durch das Umfallen von Steinen sich ereignen konnten, und welche, darüber lassen die Anbringen des Klägers völlig im Stich. Aber auch für die Annahme, daß speziell bei dem La¬ gern der Steine, die den Unfall verursachten, oder bei der Arbeit des beiseiteschaffens derselben vom Beklagten oder seinen Leuten nicht die gebotenen Sicherheitsvorkehren getroffen worden seien, fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Der Kläger sagt nicht, was beim Lagern der Steine anders hätte gemacht werden sollen. Ind um aus der Thatsache allein, daß einer der Steine beim Wegnehmen umfiel, zu folgern, daß bei dem Lagern derselben nicht genügend Rücksicht auf die Sicherheit der Arbeiter genommen worden sei, die später mit den Steinen in Berührung kommen konnten, müßte doch vorab behauptet und bewiesen sein, daß von denen, welche jene Arbeit besorgten, das Gefährliche der Situation erkannt wurde oder erkannt werden mußte, was nicht der Fall ist. Was dann den Vorwurf betrifft, daß dem Kläger bei der Ausführung der Arbeit zu wenig Hülfskräfte zur Verfügung ge¬ stellt worden seien, so stand es ja ganz in seinem Belieben und hieng von seiner Einsicht und Diligenz ab, ob er mit dem ihm beigegebenen einen Arbeiter die Verrichtung besorgen oder ob er abwarten wollte, bis ihm noch andere Arbeiter helfen konnten; und um anzunehmen, daß dem Zimmermann Meier oder dem Mitarbeiter Scheuchzer die Verpflichtung obgelegen wäre, weitergehender Weise für die Sicherheit des Klägers besorgt fein, als dieser selbst, müßte vorliegen, daß der Kläger nicht in gleicher Weise im Stande oder befähigt war, zu beurteilen, und inwiefern die Ausführung der Arbeit eine Unfallsgefahr in sich schloß. Auch diesbezüglich mangelt es an irgendwelchen An¬ gaben, und es kann deshalb nicht als erstellt betrachtet werden, daß der Unfall in einem vertragswidrigen Verhalten des Be¬ klagten oder seiner Leute seinen Grund habe.
3. Noch weniger erscheint eine Ersatzpflicht nach Art. 62 O.=R. begründet. Wenn von einer Verletzung der kontraktlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit seiner Arbeiter zu sorgen, nicht gesprochen werden kann, so kann noch weniger die außerkontraktliche Haftung des Art. 62 O.=R. Platz greifen. Nicht nur fehlt es an jedem Nachweise dafür, daß die Leute des Beklagten ein Verschulden treffe, sondern es muß auch der daselbst vorgesehene Entlastungsbeweis als erbracht angesehen werden, indem der Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, mit seiner Anweisung an den Kläger, für schwere Arbeiten Hülfe beizuziehen, seinerseits dasjenige gethan hat, was geeignet war, einen solchen Unfall zu verhüten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil bestätigt.