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56_I_469

BGE 56 I 469

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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(68 Verwaitungs. und Disziplinarreohtspfiege. Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot- zum Instruktionsdienst usw., abzuweisen wäre, karui darum unerörtert bleiben. Immerhin mag beigefügt wer- den, dass auch darnach die Auffassung des Rekurrenten nicht haltbar ist, weil die Verordnung in Art. 16 für die Nachholung Dienst gleicher Art verlangt und in Art. 19 bestimmt, dass nur wirkliche Dienstleistung von wenig- stens 6 Tagen als Wiederholungskurs gilt. Diese Bestim- mungen stehen jedenfalls nicht im Widerspruch mit dem Gesetz, MO Art. 114, so dass sie massgebend sind.

3. - Für den Fall, dass der Wiederholungskurs nicht als nachgeholt gelten kann, beruft der Rekurrent sich mit der in erster Linie geltend gemachten Begründung auf den Umstand, dass er gemäss Art. 2 b MStG vom Militär- pflichtersatz befreit worden ist. Er will damit wohl sagen, er sei durch eine dienstliche Erkrankung an der Nach- holung des Wiederholungskurses verhindert worden und dieser Umstand rechtfertige es, ihn so zu behandeln, wie wenn er den Wiederholungskurs nachgeholt hätte. Auch dieser Standpunkt ist rechtlich unhaltbar. Im Jahre 1924 hat der Rekurrent die Erfüllung seiner Dienstpflicht versäumt und sie ersetzt durch die Steuerleistung.! Würde ihm die Steuer für 1924 zurückerstattet, so hätt.e er iIl; diesem Jahre seine Wehrpflicht nicht erfüllt, was gesetz- lich unzulässig ist. Von 1926 an hat er allerdings weder Dienst getan, noch gesteuert, aber dieser Ausnahme- zustand hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 2 b des Steuergesetzes. Hingegen wirkt die Steuerbefreiung ge- mäss Art. 2 b nicht zurück auf das Jahr 1924, in dem die Voraussetzungen für jene Ausnahmebehandlung noch nicht bestanden. Dass der Rekurrent den Dienst nicht mehr nachholen, den in Form der Steuerzahlung geleiste- ten Militärdienst sozusagen nicht mehr umtauschen kann, gibt kein Recht darauf, für jenes Jahr die damals noch bestehende Wehrpflicht überhaupt nicht zu erfüllen. Demna.ch erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgeWiesen. . Registersachen. ~o 74 .. II. REGISTERSACHEN. REGISTRES.

74. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Dezember 1930

i. S. Ma.s~l1ineDöl.Import-Gesellsc!lsft m. b. H. gegen Eidgenös~isches Amt für geistiges Eigentum. H a n deI s m a r k e «K rem 1 in» für nichtrussische Ma. schinenöle. Verstoss gegen die guten Sitten wegen u n w a h- ren In haI t e s. (Erw. 1 und 2.) MSchG Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Aha. 1 Zuf. 2. Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 3.) MSchG Art. 18. Tatbestand (gekürzt) : Ä. - Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember 1909 und neuerdings am 10. Dezember 1929 in Deutschland unter Nr. 128,998 die Wortmarke «Kremlin)) für mine- ralische Maschinenöle (huiles minerales de graissage) eintragen lassen. Am 16. Juni 1930 hat sie diese Marke unter Nr. 69,977 beim internationalen Amt zum Schutze des geistigen ~gentums in Bern angemeldet. Dieses hat die Anmeldung gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens über die internationale Eintragung von Handelsmarken dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mit- geteilt. Am 15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau bekaImt gegeben, dass die l\furke in der Schweiz nur teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze zugelassen werden könne, dass sie nur für russische Er~ zeugnisse verwendet werde. «Kremlin )) sei der allgemein bekannte Name der Festung Moskaus, und es bestehe ein Anlass zu Täuschungen und daher ein Verstoss deJ' Marke gegen die guten Sitten (Art. 6 Abs .. 2 Ziff. 3 der.

• 70 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege . Pariser Konvention), wenn sie auch für nichtrussische &odukte gebraucht würde. Das internationale Bureau hat diese Verfügung des eidgenössischen Amtes am 22_ August 1930 dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Patentanwalt Fritze in Hamburg, mitgeteilt, und dieser hat die Zu- stellung am 25. August 1930 erhalten. Am 8. Juni 1910 hatte die Rekurrentin unter Nr. 27,646 die Wortmarke (f Kremlin » für mineralische Ma- schinenöle auch in der Schweiz eintragen lassen. Am 19. August 1930 teilte das Eidgenössische Amt der Eigen- tümerin der Marke mit, dass die Schutzfrist am 8. Juni 1930 abgelaufen sei und dass die Marke gelöscht werde, wenn die Erneuerung nicht innert einer· Frist von sechs Monaten seit Ablauf der Schutzdauer verlangt werde. B. ~. Die Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H. hat am 23. September 1930, also rechtzeitig, gegen die ihr durch das internationale Bureau mitgeteilte Verfügung des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und den Antrag gestellt, jene Verfügung sei aufzuheben und die angemeldete internationale Marke in der Schweiz ohne Beschränkung zum Schutze zuzulassen. O. - In seiner Beschwerdebeantwortung hat d.8.s Eid- genössische Amt für geistiges Eigentum Abweisung der Beschwerde beantragt...... Die angefochtene Verfügung stehe im Einklang mit der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seit 1917 eingeschlagenen Praxis, welche ihrerseits auf eine Eingabe des Schweizeri- schen Handels- und Industrievereins zurückgehe. In den Weisungen des Justiz- und Polizeidepartementes (vgI. B. BI. 1918 III S. 576) heisse es : «Marken, welche. auch wenn sie nicht eine Herkunftsbezeichnung im Sinne der engen in Art. 18 MSchG aufgestellten Umschreibung ent- halten, doch zur Täu~hung über die schweizerische Her- kunft von Waren geeignet sind, verstossen unter allen Umständen gegen die guten Sitten und sind aus diesem Grunde geniäss Art. 14. ZiH. 2 MSchG von der Eintragung auszuschliessen. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Herstellung solcher Waren in der Schweiz an sich denkbar ist ; in der Möglichkeit einer Täuschung liegt der Verstoss gegen die guten Sitten. Ebenso sind Marken, welche die Gefahr einer Täuschung über die ausländische Herkunft von Waren begründen, von. der Eintrag~ng auszuschlies- seIl. (f Diese Grundsätze seien im bundesrätlichen Ent- scheid i. S. Hansen und Stridt (B. BI. 1918 m S. 376) und i. S. Central Oil & Gas Stove Company vom 29. Dezember 1921 angewendet worden. Das Urteil des Bundesgerichtes über die verwaltungsgerichtliche Be- schwerde der Ersten Österreichischen Glanzstoffa brik A.-G. (BGE 56 I S.46 ff.) habe sie übernommen .........• Das Bundesgericht zieht in E'l'Wägung : 1 ................. ,. Im vorliegenden Fall hat das Eidgenössische Amt die internationale Marke teilweise abgelehnt, weil sie in ihrer allgemeinen Form gegen die guten Sitten verstossen würde. Die Abweisung entspricht daher jedenfalls dem Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens; denn sie betrifft einen Fall, in dem gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der Pariser Übereinkunft, wenn der Grund gegeben ist, auch eine nationale Marke abgewiesen werden müsste. Die teilwei~e Verweigerung des Markenschutzes ist nach schweizerischem Recht zulässig, wenn der unbe- schränkte Markenschutz gegen die guten Sitten verstossen würde. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum ist verpflichtet, für die Beobachtung dieses Grundsatzes zu sorgen, denn Art. 3 Abs. 4 MSchG in der Fassung vom

21. Dezember 1928 bestimmt: «Zeichen, welche gegen die guten Sitten verstossen, dürfen nicht in eine Marke aufgenommen werden. » Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 desselben GeSetzes ergänzt die Bestimmung dahin, dass das Eid- genössische Amt jede gegen die guten Sitten verstossende Eintragung zurückweisen solle. *72 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob die angemeldete Marke der Rekurrentin, (l Kremlin ., wenn sie allgemeine für (l ~uiles minerales da graissage ., nicht nur für russische Öle, zugelassen würde, gegen die guten Sitten verstossen würde.

2. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verstösst eine Handelsmarke nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihr Inhalt in religiöser. politischer oder sexueller Hinsicht unmoralisch ist, sondern auch dann, wenn sie unwahr ist. Das Gebot der Wahrhaftigkeit ist auch ein sittliches Postulat. Soweit der Staat mit seinen Mitteln auch die sittliche Ordnung aufrecht hält, kann er keine Rechte verleihen, deren Ausübung zu Un- wahrheiten und Täuschungen Anlass gibt. Bezeichnungen, welche geeignet sind, Irrtümer zu erregen und die Ver- braucher zu täuschen, verstossen daher gegen die guten Sitten (vgl. BGE 56 I S. 49 und 50). Die Rekurrentin hat eingewendet, dass sie das in Deutschland gebrauchte russische Wort } ange- meldet hätte, wenn sie auf eine Beziehung mit Russland hätte hinweisen oder hindeuten wollen. Diese Erwägung ist ohne Belang. Wie das Bundesgericht·in dem erwähnten Urteil i. S. Erste Österreichische Glanzstoffabrik erkannt hat, kann ein Verstoss gegen die guten Sitten auch vor- liegen, wenn er dem Beteiligten gar nicht bewusst ist : Die Verweigerung des Markenschutzes aus diesem Grunde bedeutet daher nicht in allen Fällen auch ein Vorwurf dass der Inhaber der. Marke den Verstoss auch gewoll~ habe (BGE 56 I S. 49) .. Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, das Wort «Kremlin >} sei auf deutsche, nicht auf franzö- sisohe Art, also ohne nasale Endung auszusprechen, da sie ein deutsohes Haus sei, und bei dieser Ausspraohe handle es sich offenbar um eine reine Phantasiemarke. Allein in der Schweiz· kann eine Marke nicht gesohützt werden, wenn sie auch nur in einem der Landesteile Anlass zu Täuschungen geben kann (BGE 56 I S. 55 und RegiBters8cru;n,; N" 74. 56). Einem französisch spreohenden Schweizer fällt .ea natürlich nicht ein, « Kremlin >) deutsch auszusprechen, Dazu kommt, dass zahlreiche welsche Schweizer den Sinn des Wortes kennen und dadurch erst recht veran- lasst werden, es französisch auszusprechen. (l Kremlin» bedeutet auf französisch nicht, wie di~ Rekurrentin behauptet, Festung schlechthin. Im neuen kleinen Larousse illustre (7. Aufl. S. 1467), der von ihr an- geführt worden ist, heisst es allerdings, dass das russische Wort (l Kremlin» auf französisch mit « Forteresse)} zu übersetzen sei. Allein das bedeutet nicht, dass « Kremlin • in der französischen Spraohe ein Synonym. von « Forte~ resse» sei, sondern nur, dass es so zu übersetzen sei. Die weitere Behauptung der Rekurrentin, dass es in Frankreich auch ein Dorf namens Kremlin gebe, ist . ungenau; die einzige Ortschaft, in deren Namen das Wort «Kremlin >} nach dem zitierten Wörterbuch von Larousse (S. 1476) vorkommt, heisst « Kremlin-Bicetre »~ Überdies wäre die Tatsache, dass sich ein französisches Dorf zur Erinnerung an den Feldzug in Russland nach der alten Zarenresidenz benannt hat, nur ganz wenigen Personen bekannt; die grosse Mehrzahl der Leute selbst mit mittelmässiger Bildung hält sich zweifellos an den ursprünglichen Sinn des Wortes. Selbst wenn ein franzö- sisches Dorf einfach (I Kremlin » heissen würde, wäre der Einwand der Rekurrentin unerheblich. Dann müssA.e in analoger Anwendung des Grundsatzes, der bei den Be- zeichnungen gHt, die ausser einer geographischen Bedeu- tung noch eine andere haben (z. B. Bismarck, Hindenburg, Löwen, Cavour usw.), untersucht werden, ob die Ver- braucher der Ware das Wort zu einem erheblichen Teil als Bezeichnung des wichtigeren und bekannteren der beiden Orte auffassen werden, was im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein kann (vgl. SELIGSOHN, Warenbe~ zeichnungen, 3. Aufl. S. 79). Bei der grossen Mehrheit der Personen französischer Sprache weckt das Wort « Kremlin >) sofort den Gedanken

• .,.. Verwaltungs- lUld. ])jsä~ebtspßege_ an das historische Denkmal Russlands, das Kreml heWst. und an die Stadt, in der es steht. Der Kreinlist geradezu· das Wahrzeichen Moskaus, wie der Eiffelturm das Paris', die St. Peterskirche das Roms oder, «si parVa licet OQm~ ponere magnis », der Bärengraben das Wahrzeichen Berns ist. Der Kreml ist ausserdem auch ein Symbol Russlands ; er ist für Russland, was der Eskorial für Spanien oder '\V8.8. das kaiserliohe Schloss von· Sohönbrunn für das alte Österreich war. Der Kreml war lange Zeit der Sitz der absoluten Gewalt Russlands und spielt heute noch in . »oskau, der Hauptstadt der Union der Sowietrepubli- ken, eine Rolle. Es liegt daher nahe, dass der Abnehmer glaubt, russische Produkte vor sich zu haben, wenn sie unter der Marke «Kremlin» in den Handel gebracht werden. Die Rekurrentin hat den Beweis dafür anerboten, dass. ihre Marke in den Abnehmerkreisen tatsächlich als Phan~' tasiemarke betrachtet werde. In seiner Eingabe vom

4. November 1930 scheint der Vertreter der Beschwerde- führerin diese Beweisofferte jedoch fallen gelassen zu haben; denn er schreibt « Über die Auffassung de Abnehmerkreise hat mir die Auftraggeberin kein weiteres Material zur Verfügung gestellt. Sie hat mir zu diesem Punkte geschrieben, dass die Ware nicht unter Hervor- hebung der Provenienz in den Handel gelange, und dass die Abnehmer deshalb im ein~elnen Falle weder wissen, noch zu erfahren wünschen, ob es sich um ein Produkt amerikanischer, russischer, oder anderer Herkunft handle. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, im vorliegenden Falle über e~e besondere VerkehrsauffaSsung Aufschluss zu erteilen;» Überdies hatte die Rekurrentin in ihrer Beweisofferte nicht angegeben, was sie unter den Abneh- merkreisen eigentlioh versteht. Entscheidend ist die Meinung, welche bei den zahlreichen Verbrauohern ge- weckt wird, für welche die Öle bestimmt sind. Zu diesen gehören z. B. auch Mechaniker, Techniker usw. Der Richter kann sich unabhängig vQn Zeugen undandern Registersachen. N0 74. prozessualen Beweismitteln, an Hand seiner Erfahrung ein Bild davon machen, welche Eindrücke und Asso- ziationen bei diesen Leuten geweckt werden, wenn eine Ware die Marke «Kremlin » trägt. Auch wenn es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, eine ganze Reihe von Personen zu nennen, die als Zeugen bestätigt hätten, dass sie bei den Produkten der Rekurrentin nie an russische Herkunft gedacht hatten oder dass ihnen die Herkunft einerlei sei, wäre damit nicht bewiesen worden, dass bei einem noch grössern Teilf der Bevölkerung die M ö g- I ich k e i t der Täuschung durch die streitige Marke nicht doch bestände. Es ist allerdings nicht bewiesen, dass Russland und seine Industrie· für die Herstellung von Maschinenölen besonders bekannt seien. Wir wissen nur, dass Russland ~eich an Petroleumquellen ist und dass die Maschinenöle ein Derivat aus Petroleum sind. Aber auch wenn man annimmt, Russland habe keinen Ruf als Herstellungsland von Maschinenölen, bleibt die Unwahrheit und Möglich- keit der Täuschung bestehen; die Abnehmer werden doch in den Irrtum versetzt, es handle sich um eine russische Ware, ·d. h. um eine Ware russischen Ursprunges, Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass man eine Ware aus einem Staat einer Ware aus einem andern nicht nur wegen üherlegener innerer Eigenschaften vor~ ziehen kann, sondern auch aus andern Gründen, z. B. um eine nationale Wirtschaft zu begünstigen, und dass ausser- dem ein bis jetzt unbekannter Vorzug einer Ware eines bestimmten Ursprungslandes plötzlich offenkundig werden kann (vgl. POUILLET, 2. Auf I. Nr. 396 bis, Seite 474). Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat (BGE 55 I S. 271), würde in solchen Fällen nur dann kein Anlass zu Täuschungen bestehen, wenn die Ware überhaupt keine Beziehung zu der in der Marke erwähnten Örtlich~ keit hätte. Das trifft hier aber nicht zu, da Russland, wie betont wui-de, eines der namhaftesten Gebiete ist, wo Petroleum gewonnen wird. .76 Verwaltungs- Und Disziplinarrechtspflege_

3. -Nach Art. 18 MSchG werden als Herkunftsbezeich- nungen angesehen die Namen einer Stadt, einer Ortschaft, einer Gegend oder· eines Landes, welche einem Erzeugnis einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Pro- duzent oder Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem Erzeugnis beiliegen. Dagegen ist es nach der gleichen Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Name « Kremlin I> als Ortsbezeichnung den Produkten der Rekurrentin nicht den Ruf im Sinne des Art. 18 MSchG verleiht oder zu verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte Gebot der Wahrheitspflicht, dessen Missachtung einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, ist weiter als Art. 18 MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das Publikum kann über die Herkunft einer Ware auch getäuscht werden, wenn diese nicht zu den Erzeugnissen gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt. Die durch das Eidgenössische Amt seit 1917 eingeschla- gene Praxis stellt allerdings strenge Anforderungen an eine Marke und ihren Charakter als Phantasieprodukt. Allein die Strenge ist durchaus angebracht, weil es sich darum handelt, Täuschungen zu vermeiden. Allerdings hat das Bundesgericht auch dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundes- verfassung beobachtet wird und dass Rechtsungleichheiten verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht auf die von der Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht eingetreten zu werden. Vielmehr würde es Sache der Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit auf die Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern sich herausstellen sollte, dass sie entgegen der ursprüng- lichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet sind. Demnach e/l'kennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde ~ird abgewiesen. Registersaehen. N° 75.

75. Auszug aus d.em UrteU cler I. Zivilabtellung vom a5. November 1930 i. S. ScheiC1egger gegen Begierllngsrat des Kantons Appenzell A.-Bh. 47'1 M a t e r i eIl e R e 0 h t s k r a f teines blmdesgeriohtlichen Urteils und einer ka.ntona.len Entscheidung in einer Handels- registersa.ohe: Die Feststellung, dass der frühere Entsoheid reohtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich. Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 46 ff.) hatte das Blindesgericht die verwaltungsgerichtliche . Be- schwerde des Franz Scheidegger gegen den Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als Auf- sichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung de" Hauptsitzes der Einzelfirma des Rekurrenten im Handels- register von Appenzell A. Rh. wegen Verlegung nach St. Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen Instanzen abermals abgewiesen worden. Nachdem Schei- degger dagegen wieder eine verwaltungsgerichtliche Be- schwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in Erwä- gung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechts- kraft der frühem Entscheidung ausgeführt : Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung im Handelsregister wiederholt, beruft sich entweder darauf, dass im frühern Verfahren Tatsachen unrichtig gewürdigt und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien, oder dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen seien, welche eine abweichende Entscheidung rechtfer- tigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun nur diese zweite Behauptung für zulässig ; der Rekurrent könne sein neues Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass sich seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Februar 1930 die Sachlage verändert habe, dagegen stehe ihm nicht zu, die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte des damals vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerfen. Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht