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56_I_469

BGE 56 I 469

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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(68

Verwaitungs. und Disziplinarreohtspfiege.

Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot-

zum Instruktionsdienst usw., abzuweisen wäre, karui

darum unerörtert bleiben. Immerhin mag beigefügt wer-

den, dass auch darnach die Auffassung des Rekurrenten

nicht haltbar ist, weil die Verordnung in Art. 16 für die

Nachholung Dienst gleicher Art verlangt und in Art. 19

bestimmt, dass nur wirkliche Dienstleistung von wenig-

stens 6 Tagen als Wiederholungskurs gilt. Diese Bestim-

mungen stehen jedenfalls nicht im Widerspruch mit dem

Gesetz, MO Art. 114, so dass sie massgebend sind.

3. -

Für den Fall, dass der Wiederholungskurs nicht

als nachgeholt gelten kann, beruft der Rekurrent sich mit

der in erster Linie geltend gemachten Begründung auf

den Umstand, dass er gemäss Art. 2 b MStG vom Militär-

pflichtersatz befreit worden ist. Er will damit wohl sagen,

er sei durch eine dienstliche Erkrankung an der Nach-

holung des Wiederholungskurses verhindert worden und

dieser Umstand rechtfertige es, ihn so zu behandeln, wie

wenn er den Wiederholungskurs nachgeholt hätte. Auch

dieser Standpunkt ist rechtlich unhaltbar. Im Jahre

1924 hat der Rekurrent die Erfüllung seiner Dienstpflicht

versäumt und sie ersetzt durch die Steuerleistung.! Würde

ihm die Steuer für 1924 zurückerstattet, so hätt.e er iIl;

diesem Jahre seine Wehrpflicht nicht erfüllt, was gesetz-

lich unzulässig ist. Von 1926 an hat er allerdings weder

Dienst getan, noch gesteuert, aber dieser Ausnahme-

zustand hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 2 b des

Steuergesetzes. Hingegen wirkt die Steuerbefreiung ge-

mäss Art. 2 b nicht zurück auf das Jahr 1924, in dem die

Voraussetzungen für jene Ausnahmebehandlung noch

nicht bestanden. Dass der Rekurrent den Dienst nicht

mehr nachholen, den in Form der Steuerzahlung geleiste-

ten Militärdienst sozusagen nicht mehr umtauschen kann,

gibt kein Recht darauf, für jenes Jahr die damals noch

bestehende Wehrpflicht überhaupt nicht zu erfüllen.

Demna.ch erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgeWiesen. .

Registersachen. ~o 74 ..

II. REGISTERSACHEN.

REGISTRES.

74. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Dezember 1930

i. S.

Ma.s~l1ineDöl.Import-Gesellsc!lsft m. b. H.

gegen Eidgenös~isches Amt für geistiges Eigentum.

H a n deI s m a r k e «K rem 1 in» für nichtrussische Ma.

schinenöle. Verstoss gegen die guten Sitten wegen u n w a h-

ren In haI t e s. (Erw. 1 und 2.)

MSchG Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Aha. 1 Zuf. 2.

Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot

falscher Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 3.)

MSchG Art. 18.

Tatbestand (gekürzt) :

Ä. -

Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember

1909 und neuerdings am 10. Dezember 1929 in Deutschland

unter Nr. 128,998 die Wortmarke «Kremlin)) für mine-

ralische Maschinenöle (huiles minerales de graissage)

eintragen lassen. Am 16. Juni 1930 hat sie diese Marke

unter Nr. 69,977 beim internationalen Amt zum Schutze

des geistigen ~gentums in Bern angemeldet. Dieses hat

die Anmeldung gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens

über die internationale Eintragung von Handelsmarken

dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mit-

geteilt. Am 15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische

Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau

bekaImt gegeben, dass die l\furke in der Schweiz nur

teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze

zugelassen werden könne, dass sie nur für russische Er~

zeugnisse verwendet werde. «Kremlin)) sei der allgemein

bekannte Name der Festung Moskaus, und es bestehe

ein Anlass zu Täuschungen und daher ein Verstoss deJ'

Marke gegen die guten Sitten (Art. 6 Abs .. 2 Ziff. 3 der.

• 70

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege .

Pariser Konvention), wenn sie auch für nichtrussische

&odukte gebraucht würde. Das internationale Bureau hat

diese Verfügung des eidgenössischen Amtes am 22_ August

1930 dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Patentanwalt

Fritze in Hamburg, mitgeteilt, und dieser hat die Zu-

stellung am 25. August 1930 erhalten.

Am 8. Juni 1910 hatte die Rekurrentin unter Nr.

27,646 die Wortmarke (f Kremlin » für mineralische Ma-

schinenöle auch in der Schweiz eintragen lassen. Am 19.

August 1930 teilte das Eidgenössische Amt der Eigen-

tümerin der Marke mit, dass die Schutzfrist am 8. Juni

1930 abgelaufen sei und dass die Marke gelöscht werde,

wenn die Erneuerung nicht innert einer· Frist von sechs

Monaten seit Ablauf der Schutzdauer verlangt werde.

B. ~. Die Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H.

hat am 23. September 1930, also rechtzeitig, gegen die

ihr durch das internationale Bureau mitgeteilte Verfügung

des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben und den Antrag gestellt, jene Verfügung sei

aufzuheben und die angemeldete internationale Marke in

der Schweiz ohne Beschränkung zum Schutze zuzulassen.

O. -

In seiner Beschwerdebeantwortung hat d.8.s Eid-

genössische Amt für geistiges Eigentum Abweisung der

Beschwerde beantragt...... Die angefochtene Verfügung

stehe im Einklang mit der durch das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement seit 1917 eingeschlagenen

Praxis, welche ihrerseits auf eine Eingabe des Schweizeri-

schen Handels- und Industrievereins zurückgehe. In den

Weisungen des Justiz- und Polizeidepartementes (vgI.

B. BI. 1918 III S. 576) heisse es : «Marken, welche. auch

wenn sie nicht eine Herkunftsbezeichnung im Sinne der

engen in Art. 18 MSchG aufgestellten Umschreibung ent-

halten, doch zur Täu~hung über die schweizerische Her-

kunft von Waren geeignet sind, verstossen unter allen

Umständen gegen die guten Sitten und sind aus diesem

Grunde geniäss Art. 14. ZiH. 2 MSchG von der Eintragung

auszuschliessen. Dabei ist darauf abzustellen, ob die

Herstellung solcher Waren in der Schweiz an sich denkbar

ist; in der Möglichkeit einer Täuschung liegt der Verstoss

gegen die guten Sitten. Ebenso sind Marken, welche die

Gefahr einer Täuschung über die ausländische Herkunft

von Waren begründen, von. der Eintrag~ng auszuschlies-

seIl. (f Diese Grundsätze seien im bundesrätlichen Ent-

scheid i. S. Hansen und Stridt (B. BI. 1918 m S. 376)

und i. S. Central Oil & Gas Stove Company vom 29.

Dezember 1921 angewendet worden. Das Urteil des

Bundesgerichtes über die verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde der Ersten Österreichischen Glanzstoffa brik

A.-G. (BGE 56 I S.46 ff.) habe sie übernommen .........•

Das Bundesgericht zieht in E'l'Wägung :

1 .................,.

Im vorliegenden Fall hat das Eidgenössische Amt die

internationale Marke teilweise abgelehnt, weil sie in

ihrer allgemeinen Form gegen die guten Sitten verstossen

würde. Die Abweisung entspricht daher jedenfalls dem

Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens; denn sie betrifft

einen Fall, in dem gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der Pariser

Übereinkunft, wenn der Grund gegeben ist, auch eine

nationale Marke abgewiesen werden müsste.

Die teilwei~e Verweigerung des Markenschutzes ist

nach schweizerischem Recht zulässig, wenn der unbe-

schränkte Markenschutz gegen die guten Sitten verstossen

würde. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum

ist verpflichtet, für die Beobachtung dieses Grundsatzes

zu sorgen, denn Art. 3 Abs. 4 MSchG in der Fassung vom

21. Dezember 1928 bestimmt: «Zeichen, welche gegen

die guten Sitten verstossen, dürfen nicht in eine Marke

aufgenommen werden. » Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 desselben

GeSetzes ergänzt die Bestimmung dahin, dass das Eid-

genössische Amt jede gegen die guten Sitten verstossende

Eintragung zurückweisen solle.

*72

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob

die angemeldete Marke der Rekurrentin,

(l Kremlin .,

wenn sie allgemeine für (l ~uiles minerales da graissage .,

nicht nur für russische Öle, zugelassen würde, gegen die

guten Sitten verstossen würde.

2. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

verstösst eine Handelsmarke nicht nur dann gegen die

guten Sitten, wenn ihr Inhalt in religiöser. politischer

oder sexueller Hinsicht unmoralisch ist, sondern auch

dann, wenn sie unwahr ist. Das Gebot der Wahrhaftigkeit

ist auch ein sittliches Postulat. Soweit der Staat mit

seinen Mitteln auch die sittliche Ordnung aufrecht hält,

kann er keine Rechte verleihen, deren Ausübung zu Un-

wahrheiten und Täuschungen Anlass gibt. Bezeichnungen,

welche geeignet sind, Irrtümer zu erregen und die Ver-

braucher zu täuschen, verstossen daher gegen die guten

Sitten (vgl. BGE 56 I S. 49 und 50).

Die Rekurrentin hat eingewendet, dass sie das in

Deutschland gebrauchte russische Wort } ange-

meldet hätte, wenn sie auf eine Beziehung mit Russland

hätte hinweisen oder hindeuten wollen. Diese Erwägung

ist ohne Belang. Wie das Bundesgericht·in dem erwähnten

Urteil i. S. Erste Österreichische Glanzstoffabrik erkannt

hat, kann ein Verstoss gegen die guten Sitten auch vor-

liegen, wenn er dem Beteiligten gar nicht bewusst ist :

Die Verweigerung des Markenschutzes aus diesem Grunde

bedeutet daher nicht in allen Fällen auch ein Vorwurf

dass der Inhaber der. Marke den Verstoss auch gewoll~

habe (BGE 56 I S. 49) ..

Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht,

das Wort «Kremlin >} sei auf deutsche, nicht auf franzö-

sisohe Art, also ohne nasale Endung auszusprechen, da

sie ein deutsohes Haus sei, und bei dieser Ausspraohe

handle es sich offenbar um eine reine Phantasiemarke.

Allein in der Schweiz· kann eine Marke nicht gesohützt

werden, wenn sie auch nur in einem der Landesteile

Anlass zu Täuschungen geben kann (BGE 56 I S. 55 und

RegiBters8cru;n,; N" 74.

56). Einem französisch spreohenden Schweizer fällt .ea

natürlich nicht ein, « Kremlin >) deutsch auszusprechen,

Dazu kommt, dass zahlreiche welsche Schweizer den

Sinn des Wortes kennen und dadurch erst recht veran-

lasst werden, es französisch auszusprechen.

(l Kremlin» bedeutet auf französisch nicht, wie di~

Rekurrentin behauptet, Festung schlechthin. Im neuen

kleinen Larousse illustre (7. Aufl. S. 1467), der von ihr an-

geführt worden ist, heisst es allerdings, dass das russische

Wort (l Kremlin» auf französisch mit « Forteresse)} zu

übersetzen sei. Allein das bedeutet nicht, dass « Kremlin •

in der französischen Spraohe ein Synonym. von « Forte~

resse» sei, sondern nur, dass es so zu übersetzen sei.

Die weitere Behauptung der Rekurrentin, dass es in

Frankreich auch ein Dorf namens Kremlin gebe, ist

. ungenau; die einzige Ortschaft, in deren Namen das

Wort «Kremlin >} nach dem zitierten Wörterbuch von

Larousse (S. 1476) vorkommt, heisst « Kremlin-Bicetre »~

Überdies wäre die Tatsache, dass sich ein französisches

Dorf zur Erinnerung an den Feldzug in Russland nach

der alten Zarenresidenz benannt hat, nur ganz wenigen

Personen bekannt; die grosse Mehrzahl der Leute selbst

mit mittelmässiger Bildung hält sich zweifellos an den

ursprünglichen Sinn des Wortes. Selbst wenn ein franzö-

sisches Dorf einfach (I Kremlin » heissen würde, wäre der

Einwand der Rekurrentin unerheblich. Dann müssA.e in

analoger Anwendung des Grundsatzes, der bei den Be-

zeichnungen gHt, die ausser einer geographischen Bedeu-

tung noch eine andere haben (z. B. Bismarck, Hindenburg,

Löwen, Cavour usw.), untersucht werden, ob die Ver-

braucher der Ware das Wort zu einem erheblichen Teil

als Bezeichnung des wichtigeren und bekannteren der

beiden Orte auffassen werden, was im vorliegenden Falle

nicht zweifelhaft sein kann (vgl. SELIGSOHN, Warenbe~

zeichnungen, 3. Aufl. S. 79).

Bei der grossen Mehrheit der Personen französischer

Sprache weckt das Wort « Kremlin >) sofort den Gedanken

• .,..

Verwaltungs- lUld. ])jsä~ebtspßege_

an das historische Denkmal Russlands, das Kreml heWst.

und an die Stadt, in der es steht. Der Kreinlist geradezu·

das Wahrzeichen Moskaus, wie der Eiffelturm das Paris',

die St. Peterskirche das Roms oder, «si parVa licet OQm~

ponere magnis », der Bärengraben das Wahrzeichen Berns

ist. Der Kreml ist ausserdem auch ein Symbol Russlands;

er ist für Russland, was der Eskorial für Spanien oder

'\V8.8. das kaiserliohe Schloss von· Sohönbrunn für das alte

Österreich war. Der Kreml war lange Zeit der Sitz der

absoluten Gewalt Russlands und spielt heute noch in .

»oskau, der Hauptstadt der Union der Sowietrepubli-

ken, eine Rolle. Es liegt daher nahe, dass der Abnehmer

glaubt, russische Produkte vor sich zu haben, wenn sie

unter der Marke «Kremlin» in den Handel gebracht

werden.

Die Rekurrentin hat den Beweis dafür anerboten, dass.

ihre Marke in den Abnehmerkreisen tatsächlich als Phan~'

tasiemarke betrachtet werde. In seiner Eingabe vom

4. November 1930 scheint der Vertreter der Beschwerde-

führerin diese Beweisofferte jedoch fallen gelassen zu

haben; denn er schreibt « Über die Auffassung de

Abnehmerkreise hat mir die Auftraggeberin kein weiteres

Material zur Verfügung gestellt. Sie hat mir zu diesem

Punkte geschrieben, dass die Ware nicht unter Hervor-

hebung der Provenienz in den Handel gelange, und dass

die Abnehmer deshalb im ein~elnen Falle weder wissen,

noch zu erfahren wünschen, ob es sich um ein Produkt

amerikanischer, russischer, oder anderer Herkunft handle.

Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, im vorliegenden

Falle über e~e besondere VerkehrsauffaSsung Aufschluss

zu erteilen;» Überdies hatte die Rekurrentin in ihrer

Beweisofferte nicht angegeben, was sie unter den Abneh-

merkreisen eigentlioh versteht. Entscheidend ist die

Meinung, welche bei den zahlreichen Verbrauohern ge-

weckt wird, für welche die Öle bestimmt sind. Zu diesen

gehören z. B. auch Mechaniker, Techniker usw. Der

Richter kann sich unabhängig vQn Zeugen undandern

Registersachen. N0 74.

prozessualen Beweismitteln, an Hand seiner Erfahrung

ein Bild davon machen, welche Eindrücke und Asso-

ziationen bei diesen Leuten geweckt werden, wenn eine

Ware die Marke «Kremlin » trägt. Auch wenn es der

Beschwerdeführerin gelungen wäre, eine ganze Reihe

von Personen zu nennen, die als Zeugen bestätigt hätten,

dass sie bei den Produkten der Rekurrentin nie an russische

Herkunft gedacht hatten oder dass ihnen die Herkunft

einerlei sei, wäre damit nicht bewiesen worden, dass bei

einem noch grössern Teilf der Bevölkerung die M ö g-

I ich k e i t der Täuschung durch die streitige Marke

nicht doch bestände.

Es ist allerdings nicht bewiesen, dass Russland und

seine Industrie· für die Herstellung von Maschinenölen

besonders bekannt seien. Wir wissen nur, dass Russland

~eich an Petroleumquellen ist und dass die Maschinenöle

ein Derivat aus Petroleum sind. Aber auch wenn man

annimmt, Russland habe keinen Ruf als Herstellungsland

von Maschinenölen, bleibt die Unwahrheit und Möglich-

keit der Täuschung bestehen; die Abnehmer werden

doch in den Irrtum versetzt, es handle sich um eine

russische Ware, ·d. h. um eine Ware russischen Ursprunges,

Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass man

eine Ware aus einem Staat einer Ware aus einem andern

nicht nur wegen üherlegener innerer Eigenschaften vor~

ziehen kann, sondern auch aus andern Gründen, z. B. um

eine nationale Wirtschaft zu begünstigen, und dass ausser-

dem ein bis jetzt unbekannter Vorzug einer Ware eines

bestimmten Ursprungslandes plötzlich offenkundig werden

kann (vgl. POUILLET, 2. Auf I. Nr. 396 bis, Seite 474).

Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat (BGE 55 I

S. 271), würde in solchen Fällen nur dann kein Anlass

zu Täuschungen bestehen, wenn die Ware überhaupt

keine Beziehung zu der in der Marke erwähnten Örtlich~

keit hätte. Das trifft hier aber nicht zu, da Russland,

wie betont wui-de, eines der namhaftesten Gebiete ist,

wo Petroleum gewonnen wird.

.76

Verwaltungs- Und Disziplinarrechtspflege_

3. -Nach Art. 18 MSchG werden als Herkunftsbezeich-

nungen angesehen die Namen einer Stadt, einer Ortschaft,

einer Gegend oder· eines Landes, welche einem Erzeugnis

einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Pro-

duzent oder Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem

Erzeugnis beiliegen. Dagegen ist es nach der gleichen

Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit

nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Name « Kremlin I>

als Ortsbezeichnung den Produkten der Rekurrentin

nicht den Ruf im Sinne des Art. 18 MSchG verleiht oder

zu verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte

Gebot der Wahrheitspflicht, dessen Missachtung einen

Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, ist weiter als

Art. 18 MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher

Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das

Publikum kann über die Herkunft einer Ware auch

getäuscht werden, wenn diese nicht zu den Erzeugnissen

gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt.

Die durch das Eidgenössische Amt seit 1917 eingeschla-

gene Praxis stellt allerdings strenge Anforderungen an eine

Marke und ihren Charakter als Phantasieprodukt. Allein

die Strenge ist durchaus angebracht, weil es sich darum

handelt, Täuschungen zu vermeiden. Allerdings hat das

Bundesgericht auch dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundes-

verfassung beobachtet wird und dass Rechtsungleichheiten

verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der

Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht

auf die von der Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht

eingetreten zu werden. Vielmehr würde es Sache der

Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit

auf die Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern

sich herausstellen sollte, dass sie entgegen der ursprüng-

lichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet sind.

Demnach e/l'kennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde ~ird abgewiesen.

Registersaehen. N° 75.

75. Auszug aus d.em UrteU cler I. Zivilabtellung

vom a5. November 1930 i. S. ScheiC1egger

gegen Begierllngsrat des Kantons Appenzell A.-Bh.

47'1

M a t e r i eIl e R e 0 h t s k r a f teines blmdesgeriohtlichen

Urteils und einer ka.ntona.len Entscheidung in einer Handels-

registersa.ohe: Die Feststellung, dass der frühere Entsoheid

reohtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich.

Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 46 ff.)

hatte das Blindesgericht die verwaltungsgerichtliche . Be-

schwerde des Franz Scheidegger gegen den Regierungsrat

des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als Auf-

sichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung de"

Hauptsitzes der Einzelfirma des Rekurrenten im Handels-

register von Appenzell A. Rh. wegen Verlegung nach St.

Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch

Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen

Instanzen abermals abgewiesen worden. Nachdem Schei-

degger dagegen wieder eine verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in Erwä-

gung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechts-

kraft der frühem Entscheidung ausgeführt :

Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung

im Handelsregister wiederholt, beruft sich entweder darauf,

dass im frühern Verfahren Tatsachen unrichtig gewürdigt

und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien,

oder dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen

seien, welche eine abweichende Entscheidung rechtfer-

tigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun nur

diese zweite Behauptung für zulässig; der Rekurrent könne

sein neues Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass sich

seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Februar 1930

die Sachlage verändert habe, dagegen stehe ihm nicht zu,

die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte

des damals vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerfen.

Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht