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ObJigationenrecht. N0 68.
angenommen werden, daiss die Zahlungsbedingu,ngen keine
unwesentlichen Nebenpunkte im Sinne des Art. 2 0&
darstellten; so konnte die Zustimmungserklärung des Ver-
walttingsrates der Bodenkreditanstalt zu Beginn der Ver-
handlungen vom 16. November 1943 nicht zu einem Ver-
tragsschluss führen. Damit ergibt sich aber die Notwendig-
keit der Prüfung auch der Frage, ob ein gültiger Vertrag
dann auf Grund der weitem Verhandlungen vom 16. No-
vember 1943 zustande gekommen sei.
63. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilahteilUllg vom 11. De-
zember 1945 i. S. Hussnlgg gegen PUea A.':'G. und Rohrlabrtk
Ro.schllkon A.-G.
A1ctieng68itlschajt.
Die rechtliche Selbständigkeit der sog. EiDmsDD_ oder Tochter-
gesellschaft gegenüber dem einzigen Aktionär, der Mutter-
gesellschaft, muss in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen des
einzigen Aktionärs zu Dritten unbeachtet bleiben, wenn das
der Grundsatz von Treu und Glauben im Vel"kehr erfordert.
Gleich verhält es sich, wenn zwar eine Mehrheit von Aktionären
vorhanden ist, einer von diesen aber allein das Verfügungsrecht
über die Aktiengesellscha.ft hat und hievonauch Gebrauch
macht.
Soci,iU anonyme.
Societe dont toutes les actions sont en mains d'unseul a.ction-
na.ireou d'une autre societe. Le fait que Clatte socieM est juri-
diquement mdependante de 1a. personne qui detient les a.ctions
ne saura.it, da.ns les rapports de cette personne avec des tiers,
prevaloir contra les regles de 180 bonne foi en afiaires. TI en est
de mame loraqu'il emte une pluraliM d'ltctionnaires mais qu'en
fait, seull'un d'eux 80 le pouvoir de,disposer de 1a. socieM et
en fait usage.
S~dnonima.
SocietA, le eui azioni sono tutte in mano d'un solo azionists. .Q
d 'riii '81tra. societa. TI fatto che quests. someta. e giuridica.mente
mdipEindente da.lla persona. ehe detiene leazioninon esclude,
nei rapporti di quests. persona coi terzi, l'applica.zione delle
norme della buona. fede negli affa.ri. Cosi e pure quando esistono
piu azionisti, ma solo uno di essi ha., di fatto, il diritto di dis~
porre della societa e fa uso di questo diritto.
A. ~ Am 20. April 1938 verkaufte der Kläger Ing.
Hussnigg dem Robert Naville das Schweizerpatent
Nr. 161059 betreffend ein Verfahren und eme Vorrichtung
.
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ObJigationenrecht. N° 68.
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zur Herstellung schraubenförmig gerillter Schläuche in
fortlaufendem Arbeitsgang. Im Vertrag war die Ober-
tragung des Patentes «auf den Käufer oder auf eine von
demselben namhaft gemachte Person» vorgesehen. Es
wnrde in Wirklichkeit auf die Beklagte Nr. 1, die am
15. November 1938 gegründete Rarona A.-G. übertragen,
die später die Firma Plica A.-G. annahm. Lizenznehmerln
wurde die Beklagte Nr. 2, die Kopex A.-G., die am 30. No-
vember 1938 gElgrüridet wurde und seither ihre Firma in
Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. abgeändert hat. Naville war
Aktionär in beiden Gesellschaften.
Aus dem Vertrag vom 20. April 1938 sind folgende Be-
stimmungen hervorzuheben :
« 4 .. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer alle weiter
von ibm gefundenen Verbesserungen oder Erfindungen, ob patent-
fähig oder nicht, auf dem den Gegenstand des Vertrages bildenden
Gebiete jeweils sofort und kosten/re?' zu überlassen. Im gleichen
Sinne hat auch der Käufer dem Verkäufer seine gesammelten
Erfahrungen, Verbesserungen und Erfindungen bekannt zu geben
resp. für alle Staaten ausserhalb der Schweiz kostenlos zu über-
lassen ».
« 6. Der Käufer verpflichtet sie.h. ausserhalb der Schweiz
keinerlei Erzeugnisse des den Gegenstand des Vertrages bildenden
Patentes zu verkaufen oder wissentlich an Dritte für die Ausfuhr
aus der Schweiz zu liefern. Desgleichen wird der Verkäufer alle
anderen Patentkäufer oder Lizenznebmer in anderen Ländern
verpflichten, weder Lieferungen nach der Schweiz durchzuführen,
noch wissentlich für die Einführung in die Schweiz zu verkaufen. »
Na.ville verkaufte am 11: Juni 1941 sämtliche 200 Aktien
der Rarona A.-G. an die Treuhandvereinigung Fides.
B. -
Am 5. Januar 1944 hat Ing. Hussnigg beim Han-
delsgericht des Kantons~ürich gegen die Plica A.-G. und
die Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. eine Klage eingereicht,
mit der er geltend machte, dass auch die Beklagten die
in Ziff.4 und 6 des Vertrages vom 20. April 1938 von
Naville übernommenen Verp:Oichtungen Zu erfüllen hätten,
weil sie mit Naville zur Zeit der Patentübertragung und
der Lizenzna.hme wirtschaftlich identisch gewesen seien .
Das Handelsgericht schützte diesen Standpunkt.
Die dagegen von den Bekla.gten erklärte Berufung ist
vom Bundesgericht abgewiesen worde~
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Obligationenrooht. N° 63.
in Erwägung :
Das Institut der Aktiengesellschaft wird wie andere
Rechtsinstitute oft zweckwidrig verwendet. Insbesondere
kommt es vor, dass eine natürliche oder juristische Einzel-
person zum Betriebe einer Unternehmung eine rechtlich
von ihr getrennte Aktiengesellschaft gründet, um sich so
den Vorteil der beschränkten Haftung zu sichern oder aus
besondern Gründen nach aussen nicht als Betriebsinha-
berin erscheinen zu müssen. Es handelt sich dabei vor allem
um die Gründung von sog. Einmann- oder Tochtergesell-
schaften -
durch Beiziehung der nötigen Strohmän1i.er für
den Gründungsakt -
(vgl. SIEGWART, Die zweckwidrige
Verwendung von Rechtsinstituten, Freiburger Rektorats-
rede 1935, S. 10 ff., Komm. z. OR, Aktiengesellschaft, Ein-
leitung N. 10 ff., Art. 625, N. 20/21; WIELAND, Handels-
recht II § 123, S. 372 ff., § 124 S. 385ff.). Wenn auch
dadurch zivilrechtlich eine besondere juristische Person
geschaffen wird, so stellt diese wirtschaftlich doch kein
selbständiges Gebilde dar~ sondern ein blosses Instrument,
das vollständig in der Hand seines Schöpfers, seinem Willen
dienstbar bleibt. Dieser ist wirtschaftlich mit der von ihm
geschaffenen juristischen Person identisch. Deshalb ist in
einem solchen Fall anzunehmen, dass deren rechtliche
Selbständigkeit nach bestimmten Richtungen unbeachtet
bleiben müsse, so in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen
des Gründers, des einzigen Aktionärs (der Muttergesell-
schaft) zu Dritten, wenn das der Grundsatz von Treu und
Glauben im Verkehr erfordert. Insbesondere gilt im allge-
meinen die Tätigkeit, der Geschäftsbetrieb der Einmann-
oder TochtergeseIischaft für. den einzigen Aktionär, c:lie
Muttergesellschaft nicht als fremder; an ein für diese
geltendes Konkurrenzverbot muss sich regelmässig auch
die Einmann- oder Tochtergesellschaft halten (vgl. EGGEB,
Komm. z. ZGB, 2. Auß., Art. 52 N. 6; SIEGWART, Komm.
z. OR Art. 625, N. 21 ff., bes. N. 30; WIELAND 0..0..0.
S. 380 ff., 394 f.). Wenn die Beklagten zur Zeit deP.Patent-
übertragung und der Lizenzerteilung sog. Einmanngesell-
Obligationenrooht. N° 63.
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schaften mit Naville als einzigem Aktionär waren, so
musste daher ihre Geschäftstätigkeit vom Gesichtspunkt
des Vertrages vom 20. April 1938 wie Navilles eigene
betrachtet werden. Es würde dem Grundsatz von Treu und
Glauben im Verkehr widersprechen, wenn Naville die Ver-
wertung des Schweizerpatentes Nr. 161059 durch wirt-
schaftlich mit ihm identische Gesellschaften vornehmen
könnte, ohne dass die von ihm mit dem J;>atent übernom-
menen Verpfiichtungen 'zur Unterlassung des Exportes und
zur Mitteilung von Erfahrungen rechtlich auch als solche
jener Gesellschaften zu gelten hätten.
Nun hat allerdings die Vorinstanz angenommen, dass
es sich in Wirklichkeit hier nicht um Einmanngesellschaften
gehandelt habe oder handle, sondern dass neben Naville
noch andere Aktionäre da seien oder vorhanden waren.
Das Bundesgericht ist an diese tatsächliche Feststellung,
die übrigens nicht bestritten ist, gebunden. Die Vorinstanz
hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass jene Tat-
sache der Annahme nicht entgegenstehe, Naville sei mit
den beiden von ihm ins Leben gerufenen Aktiengesell-
schaften wirtschaftlich identisch gewesen. Sie geht davon
aus, dass Naville, obwohl er formell nicht sämtliche Aktien
ia seiner Hand vereinigte, das Verfügungsrecht über jene
Gesellschaften doch allein,gehabt und hievon auch Ge-
brauch gemacht habe. Wenn das zutrifft, ist denn auch mit
der Vorinstanz anzunehmen, dass wirtschaftliche Identität
zwischen Naville und den beiden Gesellschaften bestanden
habe, obwohl Naville nicht Eigentümer aller Aktien war.
Die Annahme der Vorinstanz, dass Naville allein über die
beklagten Aktiengesellschaften habe verfügen dürfen und
verfügt habe, stützt sich auf eine Reihe von tatsächlichen
Feststellungen, u. a. darauf, dass die Verwaltungsratsprä-
sidenten der Gesellschaften ausschliesslich nach den An-
ordnungen Navilles als dessen Beauftragte handelten, dass
auch dieser allein als Verkäufer der Aktien an die Treu-
handvereinigung Fides auftrat und die Verwaltungsrats-
präsidenten nicht wussten und sich nicht darum kümmer-
ten, ob ausser ihm noch andere Aktionäre, Eigentümer von
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Obligationenrecht. N° 63.
Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorinsta.nz -
ohne es ausdrücklich zu sagen ~ geschlossen, dass die
neben Naville noch vorhandenen Aktionäre ihm gegenüber
verpflichtet gewesen seien, seinem Willen gemäss von ihren
Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloas
Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststel-
lungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen
ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Inte-
resse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte.
Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder
Gesellschaft Naville gehört, qieser also in Bezug auf die
andere Hälfte gegenüber den Verwaltu,ngsratspräsidenten
und der « Fides » als blosser Vertreter von Aktionären, in
d~en Interesse gehandelt habe. Sie beantragen. daher eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme
weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das
sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Akten-
ergänzung ist überfiüssig. Wenn, wie die Vorinstanz fest-
gestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär' der beiden
von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar,
dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und
der « Fides » zum Teil -
ohne d~ zu erklären -
rechtlich
als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist
aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbind-
lichen Feststellung der Vorinstanz an seine Weisungen
gebunden waren, ihn also trotz des ·rechtlichen Vertre-
tungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen
mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwi-
schen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz
einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäfts~
tätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des
Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich
und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernom-
menen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften,
m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Ein-
mann~ und der Tochtergesellschaft (vgl. auch SIEGWART,
a.a.O., Art. 625 N. 21).
Obligationenrecht. N0 64.
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64. Auszug aus dem Urteil der I. Zlvilabteilung vom 18. Dezem.-
ber 1945 i. S. Bllegg gegen Munitor A.-G.
AkUenreckt " AnjechJlu,ng· von
GenernlveraamvmlungabeschlÜBsen.
Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkong durch
Aktienübertragung ? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind
die tatsächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung
massgebend, Ein Verwalt~rat ist zur Delegation seines
Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der
dafür vorgeschriebenen Form scbützt nicht vor. Anfechtung.
Art. 691 OR ist ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR.
(Erw. 1.)
Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm- und der
Prioritätsaktien. (Erw. 2.)
Auslegung. einer Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung
des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates von
der Generalversammlung ein Vorsitzender zu wählen ist;
Begriff der Verhinderung. (Erw, 3.)
Societe anCYl1l!Jme. Droit d'attaquer lea deciaiona de l'a8aembl6e gene-
rale. Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette
disposition a-t-elle eM violee par un transfert d'actions ? Quand
il s'agit de juger du merite de l'action prevue par l'art. 691 CO,
seuI importe ce qui s'est reellement passe a. l'assemblee. Un
membre du conseil d'administration n'est pas autorise a. deIe-
guer sonmandat. Le fait que des actions ont eM transferees
dans les formes Pr6vues .n'empeche pas I'exercice de I'action
visee a. l'art. 691 CO. Cette disposition n'est qu'un cas particu-
lier de la regle posee a. l'art. 18 CO (consid. 1).
Rapport licite des voix afferentes aux actions ordinaires et aux
actions priviIegiees(consid. 2).
Interpretation. d'une disposition des statuts d'apres Iaquelle en
cas d'empechement du presidentou des membres du conseil
d'administration, l'assembIee aura a. designer son president.
Ce qu'il faut entendre par empechement (consid. 3).
Societd anonima. Diritto d'impugnare le riaoluzioni dell'a8semblea
generale. Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa
norma e stata violata mediante un trasferimento di azioni ?
Trattandosi di. giudicare sul merito dell'azione prevista dal-
l'art. 691 CO, importa solo quanto e realmente accaduto
all.'assemblea. Un membro deI consiglio di amministrazione non
ha la facolta. di delegare il suo mandato. Il fatto ehe delle azioni
BOno state trasferite second{) le forme previste non e di ostacolo
all'introduzione della causaprevista dall'art. 691 CO, il quale
non e altro che un ca.so di applicazione della regola sancita
dall'art. 18 CO (consid. 1).
Proporzione lecita. tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle
azioni priVilegiate (consid. 2).
Interpretazione d'una norma· statutaria, secondo cui, in caso
d'impedimento deI presidente 0 dei membri deI consiglio
d'amministrazione, l'assemblea dovra. designare il suo presi-
dente. Nozione dell'impedimento (consid. 3).