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71_II_272

BGE 71 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1945-12-11 · Deutsch CH
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S'7S

ObJigationenrecht. N0 68.

angenommen werden, daiss die Zahlungsbedingu,ngen keine

unwesentlichen Nebenpunkte im Sinne des Art. 2 0&

darstellten; so konnte die Zustimmungserklärung des Ver-

walttingsrates der Bodenkreditanstalt zu Beginn der Ver-

handlungen vom 16. November 1943 nicht zu einem Ver-

tragsschluss führen. Damit ergibt sich aber die Notwendig-

keit der Prüfung auch der Frage, ob ein gültiger Vertrag

dann auf Grund der weitem Verhandlungen vom 16. No-

vember 1943 zustande gekommen sei.

63. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilahteilUllg vom 11. De-

zember 1945 i. S. Hussnlgg gegen PUea A.':'G. und Rohrlabrtk

Ro.schllkon A.-G.

A1ctieng68itlschajt.

Die rechtliche Selbständigkeit der sog. EiDmsDD_ oder Tochter-

gesellschaft gegenüber dem einzigen Aktionär, der Mutter-

gesellschaft, muss in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen des

einzigen Aktionärs zu Dritten unbeachtet bleiben, wenn das

der Grundsatz von Treu und Glauben im Vel"kehr erfordert.

Gleich verhält es sich, wenn zwar eine Mehrheit von Aktionären

vorhanden ist, einer von diesen aber allein das Verfügungsrecht

über die Aktiengesellscha.ft hat und hievonauch Gebrauch

macht.

Soci,iU anonyme.

Societe dont toutes les actions sont en mains d'unseul a.ction-

na.ireou d'une autre societe. Le fait que Clatte socieM est juri-

diquement mdependante de 1a. personne qui detient les a.ctions

ne saura.it, da.ns les rapports de cette personne avec des tiers,

prevaloir contra les regles de 180 bonne foi en afiaires. TI en est

de mame loraqu'il emte une pluraliM d'ltctionnaires mais qu'en

fait, seull'un d'eux 80 le pouvoir de,disposer de 1a. socieM et

en fait usage.

S~dnonima.

SocietA, le eui azioni sono tutte in mano d'un solo azionists. .Q

d 'riii '81tra. societa. TI fatto che quests. someta. e giuridica.mente

mdipEindente da.lla persona. ehe detiene leazioninon esclude,

nei rapporti di quests. persona coi terzi, l'applica.zione delle

norme della buona. fede negli affa.ri. Cosi e pure quando esistono

piu azionisti, ma solo uno di essi ha., di fatto, il diritto di dis~

porre della societa e fa uso di questo diritto.

A. ~ Am 20. April 1938 verkaufte der Kläger Ing.

Hussnigg dem Robert Naville das Schweizerpatent

Nr. 161059 betreffend ein Verfahren und eme Vorrichtung

.

j

ObJigationenrecht. N° 68.

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zur Herstellung schraubenförmig gerillter Schläuche in

fortlaufendem Arbeitsgang. Im Vertrag war die Ober-

tragung des Patentes «auf den Käufer oder auf eine von

demselben namhaft gemachte Person» vorgesehen. Es

wnrde in Wirklichkeit auf die Beklagte Nr. 1, die am

15. November 1938 gegründete Rarona A.-G. übertragen,

die später die Firma Plica A.-G. annahm. Lizenznehmerln

wurde die Beklagte Nr. 2, die Kopex A.-G., die am 30. No-

vember 1938 gElgrüridet wurde und seither ihre Firma in

Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. abgeändert hat. Naville war

Aktionär in beiden Gesellschaften.

Aus dem Vertrag vom 20. April 1938 sind folgende Be-

stimmungen hervorzuheben :

« 4 .. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer alle weiter

von ibm gefundenen Verbesserungen oder Erfindungen, ob patent-

fähig oder nicht, auf dem den Gegenstand des Vertrages bildenden

Gebiete jeweils sofort und kosten/re?' zu überlassen. Im gleichen

Sinne hat auch der Käufer dem Verkäufer seine gesammelten

Erfahrungen, Verbesserungen und Erfindungen bekannt zu geben

resp. für alle Staaten ausserhalb der Schweiz kostenlos zu über-

lassen ».

« 6. Der Käufer verpflichtet sie.h. ausserhalb der Schweiz

keinerlei Erzeugnisse des den Gegenstand des Vertrages bildenden

Patentes zu verkaufen oder wissentlich an Dritte für die Ausfuhr

aus der Schweiz zu liefern. Desgleichen wird der Verkäufer alle

anderen Patentkäufer oder Lizenznebmer in anderen Ländern

verpflichten, weder Lieferungen nach der Schweiz durchzuführen,

noch wissentlich für die Einführung in die Schweiz zu verkaufen. »

Na.ville verkaufte am 11: Juni 1941 sämtliche 200 Aktien

der Rarona A.-G. an die Treuhandvereinigung Fides.

B. -

Am 5. Januar 1944 hat Ing. Hussnigg beim Han-

delsgericht des Kantons~ürich gegen die Plica A.-G. und

die Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. eine Klage eingereicht,

mit der er geltend machte, dass auch die Beklagten die

in Ziff.4 und 6 des Vertrages vom 20. April 1938 von

Naville übernommenen Verp:Oichtungen Zu erfüllen hätten,

weil sie mit Naville zur Zeit der Patentübertragung und

der Lizenzna.hme wirtschaftlich identisch gewesen seien .

Das Handelsgericht schützte diesen Standpunkt.

Die dagegen von den Bekla.gten erklärte Berufung ist

vom Bundesgericht abgewiesen worde~

274

Obligationenrooht. N° 63.

in Erwägung :

Das Institut der Aktiengesellschaft wird wie andere

Rechtsinstitute oft zweckwidrig verwendet. Insbesondere

kommt es vor, dass eine natürliche oder juristische Einzel-

person zum Betriebe einer Unternehmung eine rechtlich

von ihr getrennte Aktiengesellschaft gründet, um sich so

den Vorteil der beschränkten Haftung zu sichern oder aus

besondern Gründen nach aussen nicht als Betriebsinha-

berin erscheinen zu müssen. Es handelt sich dabei vor allem

um die Gründung von sog. Einmann- oder Tochtergesell-

schaften -

durch Beiziehung der nötigen Strohmän1i.er für

den Gründungsakt -

(vgl. SIEGWART, Die zweckwidrige

Verwendung von Rechtsinstituten, Freiburger Rektorats-

rede 1935, S. 10 ff., Komm. z. OR, Aktiengesellschaft, Ein-

leitung N. 10 ff., Art. 625, N. 20/21; WIELAND, Handels-

recht II § 123, S. 372 ff., § 124 S. 385ff.). Wenn auch

dadurch zivilrechtlich eine besondere juristische Person

geschaffen wird, so stellt diese wirtschaftlich doch kein

selbständiges Gebilde dar~ sondern ein blosses Instrument,

das vollständig in der Hand seines Schöpfers, seinem Willen

dienstbar bleibt. Dieser ist wirtschaftlich mit der von ihm

geschaffenen juristischen Person identisch. Deshalb ist in

einem solchen Fall anzunehmen, dass deren rechtliche

Selbständigkeit nach bestimmten Richtungen unbeachtet

bleiben müsse, so in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen

des Gründers, des einzigen Aktionärs (der Muttergesell-

schaft) zu Dritten, wenn das der Grundsatz von Treu und

Glauben im Verkehr erfordert. Insbesondere gilt im allge-

meinen die Tätigkeit, der Geschäftsbetrieb der Einmann-

oder TochtergeseIischaft für. den einzigen Aktionär, c:lie

Muttergesellschaft nicht als fremder; an ein für diese

geltendes Konkurrenzverbot muss sich regelmässig auch

die Einmann- oder Tochtergesellschaft halten (vgl. EGGEB,

Komm. z. ZGB, 2. Auß., Art. 52 N. 6; SIEGWART, Komm.

z. OR Art. 625, N. 21 ff., bes. N. 30; WIELAND 0..0..0.

S. 380 ff., 394 f.). Wenn die Beklagten zur Zeit deP.Patent-

übertragung und der Lizenzerteilung sog. Einmanngesell-

Obligationenrooht. N° 63.

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schaften mit Naville als einzigem Aktionär waren, so

musste daher ihre Geschäftstätigkeit vom Gesichtspunkt

des Vertrages vom 20. April 1938 wie Navilles eigene

betrachtet werden. Es würde dem Grundsatz von Treu und

Glauben im Verkehr widersprechen, wenn Naville die Ver-

wertung des Schweizerpatentes Nr. 161059 durch wirt-

schaftlich mit ihm identische Gesellschaften vornehmen

könnte, ohne dass die von ihm mit dem J;>atent übernom-

menen Verpfiichtungen 'zur Unterlassung des Exportes und

zur Mitteilung von Erfahrungen rechtlich auch als solche

jener Gesellschaften zu gelten hätten.

Nun hat allerdings die Vorinstanz angenommen, dass

es sich in Wirklichkeit hier nicht um Einmanngesellschaften

gehandelt habe oder handle, sondern dass neben Naville

noch andere Aktionäre da seien oder vorhanden waren.

Das Bundesgericht ist an diese tatsächliche Feststellung,

die übrigens nicht bestritten ist, gebunden. Die Vorinstanz

hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass jene Tat-

sache der Annahme nicht entgegenstehe, Naville sei mit

den beiden von ihm ins Leben gerufenen Aktiengesell-

schaften wirtschaftlich identisch gewesen. Sie geht davon

aus, dass Naville, obwohl er formell nicht sämtliche Aktien

ia seiner Hand vereinigte, das Verfügungsrecht über jene

Gesellschaften doch allein,gehabt und hievon auch Ge-

brauch gemacht habe. Wenn das zutrifft, ist denn auch mit

der Vorinstanz anzunehmen, dass wirtschaftliche Identität

zwischen Naville und den beiden Gesellschaften bestanden

habe, obwohl Naville nicht Eigentümer aller Aktien war.

Die Annahme der Vorinstanz, dass Naville allein über die

beklagten Aktiengesellschaften habe verfügen dürfen und

verfügt habe, stützt sich auf eine Reihe von tatsächlichen

Feststellungen, u. a. darauf, dass die Verwaltungsratsprä-

sidenten der Gesellschaften ausschliesslich nach den An-

ordnungen Navilles als dessen Beauftragte handelten, dass

auch dieser allein als Verkäufer der Aktien an die Treu-

handvereinigung Fides auftrat und die Verwaltungsrats-

präsidenten nicht wussten und sich nicht darum kümmer-

ten, ob ausser ihm noch andere Aktionäre, Eigentümer von

176

Obligationenrecht. N° 63.

Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorinsta.nz -

ohne es ausdrücklich zu sagen ~ geschlossen, dass die

neben Naville noch vorhandenen Aktionäre ihm gegenüber

verpflichtet gewesen seien, seinem Willen gemäss von ihren

Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloas

Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststel-

lungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen

ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Inte-

resse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte.

Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder

Gesellschaft Naville gehört, qieser also in Bezug auf die

andere Hälfte gegenüber den Verwaltu,ngsratspräsidenten

und der « Fides » als blosser Vertreter von Aktionären, in

d~en Interesse gehandelt habe. Sie beantragen. daher eine

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme

weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das

sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Akten-

ergänzung ist überfiüssig. Wenn, wie die Vorinstanz fest-

gestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär' der beiden

von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar,

dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und

der « Fides » zum Teil -

ohne d~ zu erklären -

rechtlich

als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist

aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbind-

lichen Feststellung der Vorinstanz an seine Weisungen

gebunden waren, ihn also trotz des ·rechtlichen Vertre-

tungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen

mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwi-

schen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz

einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäfts~

tätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des

Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich

und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernom-

menen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften,

m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Ein-

mann~ und der Tochtergesellschaft (vgl. auch SIEGWART,

a.a.O., Art. 625 N. 21).

Obligationenrecht. N0 64.

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64. Auszug aus dem Urteil der I. Zlvilabteilung vom 18. Dezem.-

ber 1945 i. S. Bllegg gegen Munitor A.-G.

AkUenreckt " AnjechJlu,ng· von

GenernlveraamvmlungabeschlÜBsen.

Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkong durch

Aktienübertragung ? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind

die tatsächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung

massgebend, Ein Verwalt~rat ist zur Delegation seines

Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der

dafür vorgeschriebenen Form scbützt nicht vor. Anfechtung.

Art. 691 OR ist ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR.

(Erw. 1.)

Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm- und der

Prioritätsaktien. (Erw. 2.)

Auslegung. einer Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung

des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates von

der Generalversammlung ein Vorsitzender zu wählen ist;

Begriff der Verhinderung. (Erw, 3.)

Societe anCYl1l!Jme. Droit d'attaquer lea deciaiona de l'a8aembl6e gene-

rale. Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette

disposition a-t-elle eM violee par un transfert d'actions ? Quand

il s'agit de juger du merite de l'action prevue par l'art. 691 CO,

seuI importe ce qui s'est reellement passe a. l'assemblee. Un

membre du conseil d'administration n'est pas autorise a. deIe-

guer sonmandat. Le fait que des actions ont eM transferees

dans les formes Pr6vues .n'empeche pas I'exercice de I'action

visee a. l'art. 691 CO. Cette disposition n'est qu'un cas particu-

lier de la regle posee a. l'art. 18 CO (consid. 1).

Rapport licite des voix afferentes aux actions ordinaires et aux

actions priviIegiees(consid. 2).

Interpretation. d'une disposition des statuts d'apres Iaquelle en

cas d'empechement du presidentou des membres du conseil

d'administration, l'assembIee aura a. designer son president.

Ce qu'il faut entendre par empechement (consid. 3).

Societd anonima. Diritto d'impugnare le riaoluzioni dell'a8semblea

generale. Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa

norma e stata violata mediante un trasferimento di azioni ?

Trattandosi di. giudicare sul merito dell'azione prevista dal-

l'art. 691 CO, importa solo quanto e realmente accaduto

all.'assemblea. Un membro deI consiglio di amministrazione non

ha la facolta. di delegare il suo mandato. Il fatto ehe delle azioni

BOno state trasferite second{) le forme previste non e di ostacolo

all'introduzione della causaprevista dall'art. 691 CO, il quale

non e altro che un ca.so di applicazione della regola sancita

dall'art. 18 CO (consid. 1).

Proporzione lecita. tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle

azioni priVilegiate (consid. 2).

Interpretazione d'una norma· statutaria, secondo cui, in caso

d'impedimento deI presidente 0 dei membri deI consiglio

d'amministrazione, l'assemblea dovra. designare il suo presi-

dente. Nozione dell'impedimento (consid. 3).