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71_II_272

BGE 71 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1945-12-11 · Deutsch CH
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S'7S ObJigationenrecht. N0 68. angenommen werden, daiss die Zahlungsbedingu,ngen keine unwesentlichen Nebenpunkte im Sinne des Art. 2 0& darstellten; so konnte die Zustimmungserklärung des Ver- walttingsrates der Bodenkreditanstalt zu Beginn der Ver- handlungen vom 16. November 1943 nicht zu einem Ver- tragsschluss führen. Damit ergibt sich aber die Notwendig- keit der Prüfung auch der Frage, ob ein gültiger Vertrag dann auf Grund der weitem Verhandlungen vom 16. No- vember 1943 zustande gekommen sei.

63. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilahteilUllg vom 11. De- zember 1945 i. S. Hussnlgg gegen PUea A.':'G. und Rohrlabrtk Ro.schllkon A.-G. A1ctieng68itlschajt. Die rechtliche Selbständigkeit der sog. EiDmsDD_ oder Tochter- gesellschaft gegenüber dem einzigen Aktionär, der Mutter- gesellschaft, muss in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen des einzigen Aktionärs zu Dritten unbeachtet bleiben, wenn das der Grundsatz von Treu und Glauben im Vel"kehr erfordert. Gleich verhält es sich, wenn zwar eine Mehrheit von Aktionären vorhanden ist, einer von diesen aber allein das Verfügungsrecht über die Aktiengesellscha.ft hat und hievonauch Gebrauch macht. Soci,iU anonyme. Societe dont toutes les actions sont en mains d'unseul a.ction- na.ireou d'une autre societe. Le fait que Clatte socieM est juri- diquement mdependante de 1a. personne qui detient les a.ctions ne saura.it, da.ns les rapports de cette personne avec des tiers, prevaloir contra les regles de 180 bonne foi en afiaires. TI en est de mame loraqu'il emte une pluraliM d'ltctionnaires mais qu'en fait, seull'un d'eux 80 le pouvoir de,disposer de 1a. socieM et en fait usage. S~dnonima. SocietA, le eui azioni sono tutte in mano d'un solo azionists. .Q d 'riii '81tra. societa. TI fatto che quests. someta. e giuridica.mente mdipEindente da.lla persona. ehe detiene leazioninon esclude, nei rapporti di quests. persona coi terzi, l'applica.zione delle norme della buona. fede negli affa.ri. Cosi e pure quando esistono piu azionisti, ma solo uno di essi ha., di fatto, il diritto di dis~ porre della societa e fa uso di questo diritto. A. ~ Am 20. April 1938 verkaufte der Kläger Ing. Hussnigg dem Robert Naville das Schweizerpatent Nr. 161059 betreffend ein Verfahren und eme Vorrichtung . j ObJigationenrecht. N° 68. 278 zur Herstellung schraubenförmig gerillter Schläuche in fortlaufendem Arbeitsgang. Im Vertrag war die Ober- tragung des Patentes «auf den Käufer oder auf eine von demselben namhaft gemachte Person» vorgesehen. Es wnrde in Wirklichkeit auf die Beklagte Nr. 1, die am

15. November 1938 gegründete Rarona A.-G. übertragen, die später die Firma Plica A.-G. annahm. Lizenznehmerln wurde die Beklagte Nr. 2, die Kopex A.-G., die am 30. No- vember 1938 gElgrüridet wurde und seither ihre Firma in Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. abgeändert hat. Naville war Aktionär in beiden Gesellschaften. Aus dem Vertrag vom 20. April 1938 sind folgende Be- stimmungen hervorzuheben : « 4 .. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer alle weiter von ibm gefundenen Verbesserungen oder Erfindungen, ob patent- fähig oder nicht, auf dem den Gegenstand des Vertrages bildenden Gebiete jeweils sofort und kosten/re?' zu überlassen. Im gleichen Sinne hat auch der Käufer dem Verkäufer seine gesammelten Erfahrungen, Verbesserungen und Erfindungen bekannt zu geben resp. für alle Staaten ausserhalb der Schweiz kostenlos zu über- lassen ». « 6. Der Käufer verpflichtet sie.h. ausserhalb der Schweiz keinerlei Erzeugnisse des den Gegenstand des Vertrages bildenden Patentes zu verkaufen oder wissentlich an Dritte für die Ausfuhr aus der Schweiz zu liefern. Desgleichen wird der Verkäufer alle anderen Patentkäufer oder Lizenznebmer in anderen Ländern verpflichten, weder Lieferungen nach der Schweiz durchzuführen, noch wissentlich für die Einführung in die Schweiz zu verkaufen. » Na.ville verkaufte am 11: Juni 1941 sämtliche 200 Aktien der Rarona A.-G. an die Treuhandvereinigung Fides. B. - Am 5. Januar 1944 hat Ing. Hussnigg beim Han- delsgericht des Kantons~ürich gegen die Plica A.-G. und die Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. eine Klage eingereicht, mit der er geltend machte, dass auch die Beklagten die in Ziff.4 und 6 des Vertrages vom 20. April 1938 von Naville übernommenen Verp:Oichtungen Zu erfüllen hätten, weil sie mit Naville zur Zeit der Patentübertragung und der Lizenzna.hme wirtschaftlich identisch gewesen seien . Das Handelsgericht schützte diesen Standpunkt. Die dagegen von den Bekla.gten erklärte Berufung ist vom Bundesgericht abgewiesen worde~ 274 Obligationenrooht. N° 63. in Erwägung : Das Institut der Aktiengesellschaft wird wie andere Rechtsinstitute oft zweckwidrig verwendet. Insbesondere kommt es vor, dass eine natürliche oder juristische Einzel- person zum Betriebe einer Unternehmung eine rechtlich von ihr getrennte Aktiengesellschaft gründet, um sich so den Vorteil der beschränkten Haftung zu sichern oder aus besondern Gründen nach aussen nicht als Betriebsinha- berin erscheinen zu müssen. Es handelt sich dabei vor allem um die Gründung von sog. Einmann- oder Tochtergesell- schaften - durch Beiziehung der nötigen Strohmän1i.er für den Gründungsakt - (vgl. SIEGWART, Die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten, Freiburger Rektorats- rede 1935, S. 10 ff., Komm. z. OR, Aktiengesellschaft, Ein- leitung N. 10 ff., Art. 625, N. 20/21 ; WIELAND, Handels- recht II § 123, S. 372 ff., § 124 S. 385ff.). Wenn auch dadurch zivilrechtlich eine besondere juristische Person geschaffen wird, so stellt diese wirtschaftlich doch kein selbständiges Gebilde dar~ sondern ein blosses Instrument, das vollständig in der Hand seines Schöpfers, seinem Willen dienstbar bleibt. Dieser ist wirtschaftlich mit der von ihm geschaffenen juristischen Person identisch. Deshalb ist in einem solchen Fall anzunehmen, dass deren rechtliche Selbständigkeit nach bestimmten Richtungen unbeachtet bleiben müsse, so in Bezug auf die rechtlichen Beziehungen des Gründers, des einzigen Aktionärs (der Muttergesell- schaft ) zu Dritten, wenn das der Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr erfordert. Insbesondere gilt im allge- meinen die Tätigkeit, der Geschäftsbetrieb der Einmann- oder TochtergeseIischaft für. den einzigen Aktionär, c:lie Muttergesellschaft nicht als fremder; an ein für diese geltendes Konkurrenzverbot muss sich regelmässig auch die Einmann- oder Tochtergesellschaft halten (vgl. EGGEB, Komm. z. ZGB, 2. Auß., Art. 52 N. 6 ; SIEGWART, Komm.

z. OR Art. 625, N. 21 ff., bes. N. 30; WIELAND 0..0..0. S. 380 ff., 394 f.). Wenn die Beklagten zur Zeit deP.Patent- übertragung und der Lizenzerteilung sog. Einmanngesell- Obligationenrooht. N° 63. 275 schaften mit Naville als einzigem Aktionär waren, so musste daher ihre Geschäftstätigkeit vom Gesichtspunkt des Vertrages vom 20. April 1938 wie Navilles eigene betrachtet werden. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr widersprechen, wenn Naville die Ver- wertung des Schweizerpatentes Nr. 161059 durch wirt- schaftlich mit ihm identische Gesellschaften vornehmen könnte, ohne dass die von ihm mit dem J;>atent übernom- menen Verpfiichtungen 'zur Unterlassung des Exportes und zur Mitteilung von Erfahrungen rechtlich auch als solche jener Gesellschaften zu gelten hätten. Nun hat allerdings die Vorinstanz angenommen, dass es sich in Wirklichkeit hier nicht um Einmanngesellschaften gehandelt habe oder handle, sondern dass neben Naville noch andere Aktionäre da seien oder vorhanden waren. Das Bundesgericht ist an diese tatsächliche Feststellung, die übrigens nicht bestritten ist, gebunden. Die Vorinstanz hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass jene Tat- sache der Annahme nicht entgegenstehe, Naville sei mit den beiden von ihm ins Leben gerufenen Aktiengesell- schaften wirtschaftlich identisch gewesen. Sie geht davon aus, dass Naville, obwohl er formell nicht sämtliche Aktien ia seiner Hand vereinigte, das Verfügungsrecht über jene Gesellschaften doch allein ,gehabt und hievon auch Ge- brauch gemacht habe. Wenn das zutrifft, ist denn auch mit der Vorinstanz anzunehmen, dass wirtschaftliche Identität zwischen Naville und den beiden Gesellschaften bestanden habe, obwohl Naville nicht Eigentümer aller Aktien war. Die Annahme der Vorinstanz, dass Naville allein über die beklagten Aktiengesellschaften habe verfügen dürfen und verfügt habe, stützt sich auf eine Reihe von tatsächlichen Feststellungen, u. a. darauf, dass die Verwaltungsratsprä- sidenten der Gesellschaften ausschliesslich nach den An- ordnungen Navilles als dessen Beauftragte handelten, dass auch dieser allein als Verkäufer der Aktien an die Treu- handvereinigung Fides auftrat und die Verwaltungsrats- präsidenten nicht wussten und sich nicht darum kümmer- ten, ob ausser ihm noch andere Aktionäre, Eigentümer von 176 Obligationenrecht. N° 63. Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorinsta.nz - ohne es ausdrücklich zu sagen ~ geschlossen, dass die neben Naville noch vorhandenen Aktionäre ihm gegenüber verpflichtet gewesen seien, seinem Willen gemäss von ihren Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloas Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststel- lungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Inte- resse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte. Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder Gesellschaft Naville gehört, qieser also in Bezug auf die andere Hälfte gegenüber den Verwaltu,ngsratspräsidenten und der « Fides » als blosser Vertreter von Aktionären, in d~en Interesse gehandelt habe. Sie beantragen. daher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Akten- ergänzung ist überfiüssig. Wenn, wie die Vorinstanz fest- gestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär' der beiden von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar, dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und der « Fides » zum Teil - ohne d~ zu erklären - rechtlich als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbind- lichen Feststellung der Vorinstanz an seine Weisungen gebunden waren, ihn also trotz des ·rechtlichen Vertre- tungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwi- schen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäfts~ tätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernom- menen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften, m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Ein- mann~ und der Tochtergesellschaft (vgl. auch SIEGWART, a.a.O., Art. 625 N. 21). Obligationenrecht. N0 64. 277

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zlvilabteilung vom 18. Dezem.- ber 1945 i. S. Bllegg gegen Munitor A.-G. AkUenreckt " AnjechJlu,ng· von GenernlveraamvmlungabeschlÜBsen. Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkong durch Aktienübertragung ? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind die tatsächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung massgebend, Ein Verwalt~rat ist zur Delegation seines Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der dafür vorgeschriebenen Form scbützt nicht vor. Anfechtung. Art. 691 OR ist ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR. (Erw. 1.) Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm- und der Prioritätsaktien. (Erw. 2.) Auslegung. einer Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates von der Generalversammlung ein Vorsitzender zu wählen ist; Begriff der Verhinderung. (Erw, 3.) Societe anCYl1l!Jme. Droit d'attaquer lea deciaiona de l'a8aembl6e gene- rale. Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette disposition a-t-elle eM violee par un transfert d'actions ? Quand il s'agit de juger du merite de l'action prevue par l'art. 691 CO, seuI importe ce qui s'est reellement passe a. l'assemblee. Un membre du conseil d'administration n'est pas autorise a. deIe- guer sonmandat. Le fait que des actions ont eM transferees dans les formes Pr6vues .n'empeche pas I'exercice de I'action visee a. l'art. 691 CO. Cette disposition n'est qu'un cas particu- lier de la regle posee a. l'art. 18 CO (consid. 1). Rapport licite des voix afferentes aux actions ordinaires et aux actions priviIegiees(consid. 2). Interpretation. d'une disposition des statuts d'apres Iaquelle en cas d'empechement du presidentou des membres du conseil d'administration, l'assembIee aura a. designer son president. Ce qu'il faut entendre par empechement (consid. 3). Societd anonima. Diritto d'impugnare le riaoluzioni dell'a8semblea generale. Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa norma e stata violata mediante un trasferimento di azioni ? Trattandosi di. giudicare sul merito dell'azione prevista dal- l'art. 691 CO, importa solo quanto e realmente accaduto all.'assemblea. Un membro deI consiglio di amministrazione non ha la facolta. di delegare il suo mandato. Il fatto ehe delle azioni BOno state trasferite second{) le forme previste non e di ostacolo all'introduzione della causaprevista dall'art. 691 CO, il quale non e altro che un ca.so di applicazione della regola sancita dall'art. 18 CO (consid. 1). Proporzione lecita. tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle azioni priVilegiate (consid. 2). Interpretazione d'una norma· statutaria, secondo cui, in caso d'impedimento deI presidente 0 dei membri deI consiglio d'amministrazione, l'assemblea dovra. designare il suo presi- dente. Nozione dell'impedimento (consid. 3).