opencaselaw.ch

57_II_187

BGE 57 II 187

Bundesgericht (BGE) · 1927-06-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

186

Obligationenrecht. N° 32.

spruch auf die vertragliche Leistung gemäss Art. 332 OR

o der aber auf Schadenersatz, d. h. das Erfüllungsinteresse

erwachsen sei, da beide Rechtsauffassungen im vorliegep,-,

den Falle zum selben Resultate führen. Dieser Ansicht

ist dann beizutreten, wenn -

was das Bundesgericht in

seinem Entscheide i. S. Apollo & Regina s. A. c. Ladoux

vom 20. Juni 1927 (BGE 53 II S. 248) verneint, im (unge-

druckten) Entscheide vom 29. September 1927 i. S.

ßchiess c. Felder jedoch bejaht hat -

auch im Falle des

Art. 332 OR das den Kläger an seiner Entlassung treffende

Mitverschulden -

an dessen Vorhandensein hier nicht

zu zweifeln ist -

bei der Bemessung des klägerischen

Anspruches mit berücksichtigt werden kann. Bei wört-

lich er Auslegung des Art. 332 OR müsste diese Frage

verneint werden; denn dieser sieht eine Reduktion der

dem Dienstpflichtigen _vertraglich zustehenden Lohn-

forderung nur insofern vor, als der Dienstpflichtige sich

anrechnen lassen muss, was er infolge Unterbleibens

seiner Dienstleistung erspart, oder 'durch anderweitige

Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen

hat. Eine solche Interpretation würde nun aber gerade

im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit einer Berück-

sichtigung eines allfälligen Mitverschuldens des Dienst-

pflichtigen zu Un billigkeiten führen, die der Gesetzgeber

nicht gewollt haben kann. Wenn hier dem Dienstpflich-

tigen, trotzdem er seinerseits nicht zu erfüllen braucht,

ein Anspruch auf die Gegenleistung lInd nicht auf Schaden-

ersatz zuerkannt wurde, so geschah dies; um ihn dadurch

prozessual besser zu stellen und insbesondere, um ihm so

auch für eine solche Forderung '(da diese bei derartiger

Betrachtungsweise nach wie vor eine Lohnforderung dar-

stellt) gemäss Art. 219 SchKG das Konkursprivileg erster

Klasse zu sichern (vgl. auch den Bericht des Bundesrates

an die Bundesversammlung betreffend die Revision des

OR, Nachtrag zur Botschaft vom 3. März 1905, vom

1. Juni 1909; Bundesblatt 1909 111 S. 747 h). Eine wei-

tergehende Begünstigung -

die in keiner Weise gerecht-

I;

I,

Obligationenrecht. No 33.

187

fertigt wäre

war aber zweifellos nicht bezweckt. Es

ist daher offenbar lediglich einem Versehen zuzuschreiben,

wenn der Gesetzgeber in Art. 332 OR eine Reduktion des

vertraglichen Lohnanspruches nur im Falle anderweitigen

Verdienstes, sowie von infolge Unterbleibens der Dienst-

leistung vom Dienstnehmer gemachtpn Ersparnissen vor-

gesehen, die Berücksichtigung eines allfälligen l\litver-

schuldens jedoch unerwähnt gelassen hat. Die analoge

Anwendung des Art. 44 Abs. I On. drängt sich daher

geradezu auf. . ....

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Mai 1931 i. S.

Dr. Engi gegen Suff.

W i der ruf

ein e s

M ä k 1 e r ver t rag e s

durch den

Auftraggeber. Duldung weiterer Bemühungen des Mäklers ?

Der Provisionsanspruch für die Bemühungen bis zum Widerruf

bleibt gewahrt. Ursächlicher Zusammenhang mit dem Ab- .

schluss des Vertrages. Kenntnis des Auftraggebers, dass ihm

der Gegenkontrahent durch den Mäkler zugeführt worden ist ?

OR Art. 412 Abs. 2 und 404.

A. -

Bei einer telephonischen Unterredung vom

29. November 1929 versprach der Beklagte, Otto Ruff,

Metzger in Zürich, dem Kläger, Dr. Engi, Advokat in

Davos, eine Provision von 5000 Fr., wenn er ihm einen

zahlungsfähigen Käufer für sein in Davos gelegenes

Grundstück, genannt Haus Schwabe, zuführe. In zwei

Briefen vom gleichen Tag bestätigte Ruff das Provisions-

versprechen und setzte die Verkaufsbedingungen im

Einzelnen fest. Der Kläger, der Sekretär des Grundeigen-

tÜffierverbandes von Davos ist, hatte schon einen Anwärter

in Aussicht. Er gab dem Beklagten am 14. Dezember

-1929, ohne den Namen dieses Bögli zu nennen, Kenntnis

von dessen Angebot von 250,000 Fr. und sandte ihm

gleichzeitig einen Provisionsschein zur Unterzeichnung.

Der Beklagte antwortete am 17. Dezember, er hoffe, dass

188

Obligationenrecht. N° 33.

es dem Kläger gelingen werde, eine Offerte von mindestens

280,000 Fr. von seinem Interessenten zu erlangen, und er

sandte gleichzeitig den unterzeichneten Provisionsschein

zurück, der folgenden Wortlaut hat :

«A. -

Der Unterzeichnete bestätigt, Herrn Dr. A. Engi

eine Provision von 5000 Fr. auszuzahlen für den Fa'!l, dass

dieser ihm einen solventen Käufer für seine Liegenschaft

in Davos (früheres Haus Schwabe) zuführt, mit dem der

Unterzeichnete einen Kaufvertrag abschliesst.

B. -

Sofern die Liegenschaft an einen solchen von

Herrn Dr. A. Engi zugeführten Käufer zu einem höhern

Preise als 250,000 Fr. verkauft wird, zahlt Herr Otto Ruff

ftn Herrn Dr. Engi noch eine Mehrprovision von zehn

Prozent des über 250,000 Fr. hinaus erlangten MehrpreiseEI.

C. -

Die Provision ist fällig bei der kanzleiischen Fer-

tigung.»

_

Am 10. Januar 1930 schrieb der Kläger dem Beklagten,

er habe dem Interessenten die Gründe dargelegt, warum

der Verkäufer auf einen raschen Entschluss drängen

müsse, doch sei jener, dessen Namen er immer noch ver-

schwieg, noch in Unterhandlungen zur Beschaffung

billigeren Geldes. Er, der Kläger, frage an, ob sich der

Beklagte noch einige Tage gedulden wolle: « Um eine

klare Situation zu schaffen, möchte ich vielleicht den Weg.

vorschlagen, dass wir eine zehntägige befristete verbind-

liche Verkaufsofferte des Objektes zum Preise von

260,000 Fr. gegen Barzahlung und Hypothekübernahme

machen. Sollte dann diese Frist unbenützt verstreichen,

so würden wir das Geschäft ad acta legen.)} Am 11. Januar

1930 schrieb der Beklagte dem Kläger: « Nachdem Sie

mir bis heute weder schriftlich noch telephonisch meine

letzte Anfrage beantworten konnten, ersuche ich Sie

hiemit höflich, um ein verbindliches Angebot Ihres Interes-

senten bis Mittwoch den 15. Januar 1930 abends 5 Uhr.

Da ich nicht weiss, ob ich schon andern Tags zu einem

eventuellen Kaufabschluss nach Davos kommen könnte,

muss ich mir von Ihrem Interessenten zugleich ein Reugeld

Obligationenrecht. N0 33.

189

von mindestens 20,000 Fr. für den Fall ausbedingen, dass

dieser nach dem 15. Januar 1930 von seiner verbindlichen

Offerte zurückzutreten wünscht. Insofern ich bis zum

15. Januar 1930 abends 5 Uhr nicht im Besitze Ihrer

verbindlichen Offerte sein sollte, würde ich mich veran-

lasst sehen, mich von weitern Unterhandlungen zurück-

zuziehen und Sie zu bitten, weitere Bemühungen zu

unterlassen.) Durch Brief vom 14. Januar 1930 an den

Kläger willigte der Beklagte in eine Erstreckung der dem

ihm unbekannten Anwärter eingeräumten Frist

bis

20. Januar 1930 abends 5 Uhr ein, {< obwohl die ganze

Verkaufsangelegenheit des frühern Hauses Schwabe in

Davos bereits schon zu lange hinausgezögert worden ist »,

und er machte seinerseits gleichzeitig eine verbindliche

Verkaufsofferte zum Preis von 260,000 Fr., zahlbar durch

'Übernahme der I. Hypothek von rund 46,000 Fr. und des

Restes in bar. Dr. Engi übermittelte dieses Angebot dem

Bögli; dieser erwiderte ihm jedoch am 19. Januar 1930,

dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innert der Frist

das nötige Kapital aufzutreiben: « Ich bin daher ge-

zwungen, von diesem Handel zurückzutreten. Es ist mög-

lich, dass ich später, insofern das Objekt noch käuflich

ist, wieder auf diesen Handel zurückkomme. » Engi teilte

diese Antwort dem Beklagten mit und fügte bei: «Ich

möchte mir deshalb vorbehalten, Ihnen doch nochmals

in nächster Zeit eine verbindliche und präzisierte Kaufs-

offerte zu unterbreiten. Es wird dann an Ihnen sein, zu

entscheiden, ob Sie eventuell doch darauf eintreten

können. Vorläufig müssen wir also die Angelegenheit

fallen lassen, jedoch hoffe ich auch meinerseits bestens,

dass Sie nicht sofort zu so weitgehenden Bindungen

genötigt sind, die einen Verkauf verunmöglichen würden. »

Am 13. Mai 1930 verkaufte der Beklagte dem Bögli

die Liegenschaft, und zwar nach dem Vertrag um 146,000

Franken. Es scheint jedoch, dass der Beklagte und der Käu-

fer zu einer Abgabenhinterziehung Hand geboten haben,

denn der Grundbuchführer hat auf ihre Angaben nicht

190

Obligationenrecht. N° 33.

abgestellt und die Handänderungsgebühr von 238,000

Franken erhoben.

Eine Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm

die Provision von 5000 Fr. zu bezahlen, blieb erfolglos,

da der Beklagte sich darauf berief, dass der Kläger die

Sache ad acta gelegt habe und dass er, der Beklagte, mit

Bögli durch Vermittlung eines Architekten Gabarel in

Verbindung getreten sei.

B. -

Am 27. Oktober 1930 hat Dr. Engi gegen Otto

Ruff Klage auf Bezahlung der 5000 Fr. nebst 5% Zins

seit 16. Mai 1930 und der Betreibungskosten erhoben.

O. -

Durch Urteil vom 18. Dezember 1930 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Kläger rechtzeitig

und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag auf Gut-

heissung der Klage gestellt.

E.- ....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 412 Abs. 2 OR steht der Mäklervertrag

-

um einen solchen handelt es sich in diesem Streitfall -

im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen

Auftrag. Es gilt daher auch für ihn der Erlöschungsgrund

des jederzeitigen Widerrufes durch die eine oder andere

Vertragspartei nach Art. 404 Abs. 1 OR (OSER, Kommen-

tar, Ziff. 5 zu Art. 412, BECKER, Kommentar, Note 22

zu Art. 412 OR.). Mit Reclit hat nun die Vorinstanz

angenommen, der Beklagte habe in seinem Brief vom

11. Januar 1930 den Widerruf ausgesprochen für den

Fall, dass er bis zum 15. Januar 1930 abends 5 Uhr nicht

im Besitze einer verbindlichen Offerte sei. Die Worte:

« .,. so würde ich mich veranlasst sehen, mich von weitem

Verhandlungen zurückzuziehen und Sie zu bitten, weitere

Bemühungen zu unterlassen » können nicht anders ver-

standen werden. Der Umstand, dass der Widerruf vorerst

nicht ausgesprochen, sOll«em an eine Bedingung und

J

Obligationenrecht. No 33.

191

diese an eine Frist geknüpft wurde, schadet nicht (OSER,

Kommentar, Ziff. 1 c zu Art. 404 OR), und der Beklagte

war auch nicht gehalten, nach dem Ausfall der Bedingung

den Widerruf noch ausdrücklich zu erklären. Durch das

Schreiben des Beklagten vom 14. Januar wurde so dann

lediglich die Frist erstreckt, die Widerrufungl"erklärung

im Übrigen aber inhaltlich nicht berührt. Freilich war der

Vorschlag, dem Interessenten Bögli eine Frist anzusetzen,

vom Kläger ausgegangen, und diesem musste nicht

daran gelegen sein, auch seinen Auftrag und damit die

Provisionsberechtigung betagen zu lassen. Allein der

Beklagte war eben, wie es seinem Widerrufsrecht ent-

sprach, in seinem Brief vom 11. Januar 1930 nach ver-

schiedenen Richtungen über den Vorschlag des Klägers

hinausgegangen; statt selbst eine Offerte zu machen und

zu befristen, forderte er zur Einreichung eines Angebotes

innert der Frist auf, und statt nur die Unterhandlungen

mit dem in Frage stehenden, zaudemden Anwärter abge-

brochen, wollte er auch den Mäklervertrag aufgelöst und

alle weitem Bemühungen, einen Käufer zu finden, einge-

stellt wissen, wie es denn auch in dem weitem Brief vom

14. Januar 1930 heisst : «Die ganze Verkaufsangelegenheit

des frühem Hauses Schwabe ist bereits schon zu lange

hinausgezögert worden)}. Von einer unrichtigen Auslegung

seiner Schreiben kann daher nicht gesprochen werden.

Wenn der Mäkler seine Bemühungen nach Ablauf der

ihm von Anfang an gesetzten Frist fortsetzt, und wenn

sich der Auftraggeber dies bewusst gefallen lässt, willigt

dieser in den Wegfall der zeitlichen Schranke ein und hat

die Provision zu entrichten, wenn er mit dem zugeführten

Käufer abschliesst. (REICHEL, Die l\läklerprovision S. 26.)

Das muss auch gelten, wenn der Mäkler zwar nicht nach

Ablauf einer ihm gesetzten Frist, aber nach dem Widerruf

durch den Auftraggeber seine Tätigkeit fortführt, wenn

dieser das duldet und wenn es zum Abschluss kommt:

Dann muss hierin eben die Eingehung eines neuen, inhalt-

lich übereinstimmenden Mäklervertrages erblickt werden

192

Obligationenrecht. N0 33.

(REICHEL, 0..0..0., S. 219). Allein im vorliegenden Fall

fehlt es an dem Beweise, dass der Kläger seine Bemühungen

nach dem 20. Januar 1930 nicht eingestellt habe. Aus dem

. Umstande, dass der Beklagte nach der Bescheinigung der

Telephonverwaltung am 4. Februar 1930 nachmittags

ein telephonisches Gespräch mit Davos Nr. 750, der

Nummer des Klägers gehabt hat, geht nicht hervor, über

was die beiden gesprochen haben. Die Behauptung, dass

der Kläger noch wiederholt mit Bögli unterhandelt habe,

ist erst vor Bundesgericht aufgestellt worden und kann

daher mit Rücksicht auf Art. 80 OG nicht gehört werden.

abgesehen davon, dass es auch an der Substantüerung

und dem Beweis fehlt, Ruff habe von diesen Bemühungen

gewusst und sie geduldet.

2. -

Der Widerruf hat nur zur Folge, dass der Auftrag

für die Zukunft keine -Rechtswirkungen mehr auslöst

(BECKER, Kommentar, Note 3 zu Art. 404 OR). Das heisst,

auf die Mäklerprovision angewendet, dass der Mäkler

für seine spätere Tätigkeit eine Vergütung auch nicht

verlangen kann, wenn sie von Erfolg gekrönt ist (REICHEL

S. 215). Der Provisionsanspruch aus den bis zum Widerr,uf

vollzogenen Bemühungen bleibt dagegen gewahrt, auch

wenn der Erfolg erst nach dem Widerruf eingetreten ist.

(Vgl. REICHEL S. 217, welcher -Passus der Vorinstanz

entgangen ist und nicht etwa· mit den Ausführungen

desselben Autors auf S. 24/25 im Widerspruch steht.)

Hier ist also eine Unterscheid\lng gerechtfertigt von dem

Fall, wo der Provisionsanspruch ver t rag 1 ich davon

abhängig gemacht ist, dass der erstrebte Vertrag bis zu

einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wird; dort

fällt, wie das Bundesgericht am 9 .. T'mi 1900 LS. Ducolomb

gegen Fischer (BGE 26 II S. 349) erkannt hat, die Pro-

visionsverpflichtung allerdings durch den Zeitablauf weg.

auch wenn der spätere Erfolg durch die frühern Bemü-

hungen herbeigeführt worden ist, {< denn es ist begreiflich,

dass sehr oft der Auftraggeber ein Interesse nicht bloss

daran hat, dass der Vertrag überhaupt, sondern auch

J

Obligationenrecht. N° 33.

193

daran, dass er bai d zum Abschluss kommt ». (R.EICHEL

S. 24 ff. ebenso für diesen Fall BECRER, Kommentar

Note 2 zu Art. 413.) Die Unterscheidung ist deshalb

geboten, weil der Mäkler, der vertraglich in eine Befristung

einwilligt. damit auch vertraglich das Risiko übernimmt,

bis zum festgesetzten Zeitpunkt nicht zum Ziele zu

kommen. Das ist das Risiko jeder Eingehung einer Bedin-

gung. Der Mäkler dagegen, der kraft seiner Zustimmung

an keine Frist gebunden ist, darf nicht um die Früchte

seiner in Ausführung des Auftrages vollzogenen Bemü-

hungen gebracht werden,,auch wenn der ihm gegenüber

einseitig erklärte Widerruf nicht zur Unzeit erfolgt ist.

(Vgl. JACUSIEL, Das Recht der Agenten und Mäkler,

Heft 2 S. 81 ff., 83, 160, und die dort zit. deutsche Judi-

katur, STAUDINGER, Kommentar 1929 II 3. Teil S. 1040

Note II a, ROSPATT, in Beiträge zur Erläuterung des

deutschen Rechtes, 1901 S. 546 ff. und für die Schweiz

OSER, Kommentar Zif(. 5 zu Art. 412, ferner EIGENMANN,

Der Mäklervertrag S. 105, der auch im Falle der vertrag-

lichen Befristung die Provision gewähren will,

und

FrNocCHIARO, 11 contratto di mediazione S. 129 ff.,

Nr. 80.)

3. -

Nach dem Gesagten hängt das Schicksal der Klage

davon ab, ob zwischen den vor dem Widerruf entfalteten

Bemühungen des Klägers und dem am 13. Mai 1930

zu stande gekommenen Liegenschaftskaufvertrag mit

Bögli ein Kausalzusammenhang besteht. Der Beweis

dafür liegt dem Kläger ob; doch hat er nach dem vom

Bundesgericht ausgesprochenen Grundsatz die tatsäch-

liche Vermutung für sich, dass wenn er Bemühungen

entfaltet hat, die an sich geeignet sind, auf den Vertrags-

gegner bestimmend einzuwirken" angenommen werden

darf, dass sie diese Wirkung auch tatsächlich gehabt

haben, es sollten denn gegenteilige Umstände diese An-

nahme ausschliessen (BGE 40 II S. 531). Im vorliegenden

Fall steht nun ausser Zweifel, dass die Unterhandlungen,

in die Ruff nach dem 20. Januar 1930 durch Vermittlung

194

Obligationenrecht. No 33.

Gabarels mit Bögli getreten ist, auf die Initiative Bögli's

zurückzuführen sind. Dieser war dieselbe Person, die

Dr. Engi als Interessent im Auge gehabt hatte, und mit

dem er unterhandelt hatte. Er nahm nun einfaoh die

Besprechungen hinter dem Rücken Dr. Engi's und un-

mittelbar mit dem Verkäufer wieder auf, die vor dem

20. Januar 1930 noch zu keinem Ergebnis geführt hatten,

hatte er doch selbst vorher erklärt : {{ Es ist möglich, dass

ich später, insofern das Objekt noch käuflich ist, wieder

auf diesen Handel zurückkomme lt, und hatte doch der

Kläger diese Absicht des Bögli dem Beklagten zur Kenntnis

gebracht. Der Zusammenhang ist, daher ohne Weiteres

gegeben. Die Unterbrechung während einiger Wochen

und das Dazwischenkommen des Architekten Gabarel

stehen ihm nicht entgegen, denn ",ie das Bundesgericht

in einem ähnlichen Fal~ in seinem (unveröffentlichten)

Urteil vom 8. Oktober 1929 i. S. Lang gegen Eigenmann

erkannt hat, ist der Mäklerlohn nicht nur dann verdient,

wenn der Entschluss des Vertragsgegners zum Vertrags-

abschluss ausschliesslich auf die Tätigkeit des Mäklers

zurückzuführen ist; es genügt, wenn ein Motiv, das der

Mäkler durch auftragsgemässe Tätigkeit hat pflanzen

helfen, für die Abschlussbereitschaft des Vertragsgegners

mitbestimmend war. (REICHEL S. 160 ff.) Infolgedessen

ist auch nicht notwendig, dass der Zusammenhang ein

unmittelbarer sei; eine Unterbrechung schadet nicht,

sofern nur der psychologische Zusammenhang gewahrt

geblieben ist. Es geht insbesondere nicht an, die Zeit der

Verhandlungen in zwei Perioden zu teilen, weil zur Zeit

des Widerrufes noch keine Einigung über den Preis zu

stande gekommen war. Schon in seinem Erkenntnis i. S.

Rossier gegen Rusillon und Degrange vom 21. Januar 1910

(BGE 3611 S. 10 ff.) hatte das Bundesgericht ausgeführt :

«11 n'est point necessaire qu'ils aient participe jusqu'au

bout aux tractations du vendeur et de l'acheteur. Au

reste, ceux-ci ont toujours le dernier mot... il ne s'agissait

plus que des derniers marchandages sur le prix, auxquels

Obligationenrecht. N° 33.

195

des tiers, des representants, meme le notaire-stipulateur,

peuvent etre meles, sans que les droits du courtier en soient

diminues si la vente apparait comme le resultat de son

travail. » Hier hatte Bögli bereits einen Preis von 250,000

Fr. als annehmbar erklärt und nur noch das Geld beschaffen

wollen, der Beklagte hat ihm das Objekt dann um 246,000

Fr. verkauft. Wenn der Beklagte, der dem Gabal'el aIR

dem Vertreter Bögli's nichts schuldete, dem Bögli 4/5

der dem. Kläger geschuldeten Provision von 5000 Fr.

entrichtete, weil er annahm, dass er dem Kläger keine

Provision zu zahlen habe, hat er den Nachteil selbst zu

verantworten.

Unter diesen Umständen braucht nicht mehr untersucht

zu werden, ob der Widerruf des Auftrages durch den Be-

klagten zur Unzeit erfolgte oder nicht. Dagegen wird nun

auch der Sinn der Worte klar, welche der Kläger am

20. Januar 1930 an den Beklagten richtete : Er woJlte

sich in höflicher Form die Provisionsberechtigung vorbe-

halten, für den Fall, dass der Vertrag auf Grund seiner

Bemühungen doch noch zu stande kommen sollte.

4. -

Es ist bestritten, ob der Auftraggeber beim Mäkler-

vertrag im Augenblick, wo er den Kaufvertrag abschliesst,

Kenntnis davon haben muss, dass der Gegenkontrahent

vom Mäkler zugeführt worden ist, oder ob die Provision

auch geschuldet ist, wenn ihm dies nicht bekannt ist.

(Vgl. einerseits SCHNEIDER & FICK, Note 22 zu Art. 413 OR

und die dort zit. kantonalen Entscheide, anderseits

OSER, Kommentar, Ziff. 2 a gamma zu Art. 413 OR.)

Die Streitfrage braucht jedoch nicht gelöst zu werden,

weil der Beklagte im vorliegenden Fall laut dem vorin-

stanzlichen Protokoll ausdrücklich zugegeben hat, dass

er auf dem Notariat in Davos erfahren habe, dass Bögli

auch mit dem Kläger unterhandelt habe. Es versteht sich,

dass die Bekanntgabe des bisherigen versteckten Inte-

ressenten auch durch diesen selbst geschehen kann

(SCHNEIDER & FICK, Note 24 zu Art. 413 OR.).

5. -

....

196

Obligationenrecht. N0 34.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels-

gerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1930

aufgehoben und die Klage geschützt.

34. Urteil der l Zivila.bteilung vom 6. Kai 1981

i. S. 'l'homa. gegen,Dr :x:.

Vera.ntwortlichkeit des Arztes bei Tod zweier Kinder infolge

Diphtherie.

Ablehnung der Anwendung des kantonalen Beruntenvera.ntwort-

lichkeitsgesetzes auf den Arzt der obligatorischen Kranken~

kasse (Erw. 1).

Verschulden bei falscher Diagnose und Unterlassung weiterer

Untersuchungsmethoden Und der Serumeinspritzung (Erw. 3).

Kausalzusammenhang: Anforderungen a.n den Beweis. Es genügt

eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Patienten bei pflicht-

gemässem Verhalten des Arztes gerettet worden wären

(Erw. 4).

A. -- In der ersten Hälfte Juli 1927 erkrankte das 1916

geborene Kind Maria des Klägers. Die Eltern riefen den

Beklagten, welcher Arzt der obligatorischen Krankenkasse .

für den obern Teil des Kreises Sur Tasna war, zu dem

Z. gehört. Er stellte bei seinem ersten Besuch am 15. Juli

1927 eine Streptükokkenangina mit einem Halsabszess

fest, den er sofort und nachher wiederholt öffnete. In der

Folge erkrankten nacheinander auch die andern vier Kinder

des Klägers. Am 17. August 1927, als Maria noch in

Behandlung war, bezeichnete der Beklagte den Zustand

der 1917 geborenen Elisabeth auf dem sogenannten

Krankenzettel ebenfalls als Angina. Am gleichen Tag

wurde er zu dem damals achtjährigen Knaben Meinrad,

genannt Meini gerufen, der mit einer starken Erkältung

zu Hause war, und er stellte dort auf dem an Stelle einer

Krankengeschichte geführten Krankenzettel, einem Notiz-

papierchen, wiederum eine « Angina nach Bad, in Spon-

Obligationenrecht. No 34.

197

d,ra », sowie eine «Herzdilatation von Nicotin» fest. Am

26. oder 27. August musste sich die älteste Tochter des

Klägers, Domenika, geboren 1910, in's Bett legen. Dr. X.,

der sie am 28. August besuchte, schrieb auf den Kranken-

zettel: « Pharingitis, Tonsillitis I). Am 29. August 1927

endlich musste man ihn zu dem damals 13 Jahre alten

Sohn Gion rufen, der ebenfalls erkrankt war. Über die

Diagnose enthält der Krankenzettel überhaupt keine

Angabe; die Behandlung geschah auf Pfröpfchenangina.

Am 1. September 1927 wurde eine Untersuchung der

Patienten Domenika und Meini durch Dr. Berger, den

leitenden Arzt des Spitals in Schuls veranlasst. Nach der

Darstellung des Klägers soll sich der Beklagte zuerst

dagegen gesträubt haben; nach seinen Angaben hingegen

soll er es selbst gewesen sein, der angesichts des gefähr-

lichen Znstandes der jungen Domenika die Konsultation

eines andern Arztes gewünscht habe; nur gegen Dr.

Ammann, den Krankenkassenarzt des untern Teiles von

Sur Tasna habe er Einwendungen erhoben. Bei Domenika

erkannte ur. Berger sofort eine Diphtherie; in seinem an

Dr. Lichtenhahn, den Präsidenten der bündnerischen

Arztegesellschaft gerichteten Brief vom 26. Januar 1928

heisst es : « Die Diagnose auf Diphtherie stellte ich anläss-

lieh des von der Familie Thoma verlangten Consiliums

beim Mädchen sofort rein klinisch. Ein mikroskopisches

Prreparat, im Sprechzimmer des Kollegen X. mit gewöhIl,-

licher Farblösung hergestellt, zeigte verdächtige Bazillen. »

In seiner Zeugenaussage hat Dr. Berger bestätigt, dass er

sich schon am 1. September geweigert habe, sich der

Diagnose des Beklagten anzuschliessen : « Ich habe Herrn

Dr. X. Stäbchen gezeigt. Im Präparat waren selbstver-

ständlich mehrere vorhanden. Niemals habe ich gesagt,

dass bei DomenikaDiphtherie als zufälliger bakteriolo-

gischer Nebenbefund vorhanden sei. Ich schloss mich der

Diagnose des Herrn Dr. X.nicht an. »

Von seinem Befund gab Dr. Berger den Eltern Thoma

nicht unverzüglich Kenntnis. Er ordnete aber die sofor-