Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Eintretensvoraussetzungen Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl ört- lich als auch sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was unbestritten ist (act. 2/30 S. 3 f. Rz. 1 ff.). Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO). Sodann wurden die Voll- machten beigebracht (act. 2/2; act. 2/12). Auch hat die Klägerin den von ihr gefor- derten Gerichtskostenvorschuss sowie die Sicherheit für die Parteientschädigung fristgerecht geleistet (act. 2/4; act. 2/9; act. 2/17; act. 2/21; act. 2/27). Die Klägerin untersteht … Recht [des Staates D._____] (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Nach diesem Recht richtet sich grundsätzlich auch deren Rechts- und Handlungs- fähigkeit (Art. 155 lit. c IPRG). Nachdem die Klägerin entsprechende Inkorporati- onszertifikate beigebracht hatte (act. 2/6; act. 2/26/2), ist von ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit auszugehen, was auch unbestritten ist (act. 30 S. 3 f. Rz. 3). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
- 7 -
E. 1.1 Internationaler Sachverhalt / Anwendbares Recht Die Parteien haben ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern, weshalb nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Das an- wendbare Recht ist somit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privat-
- 9 - recht (IPRG) zu bestimmen (BGE 140 III 474 E. 2 und 140 III 117 E. 3). Das auf das vorliegend in Frage stehende Schuldbekenntnis anwendbare Recht bestimmt sich nicht nach dem Statut des Grundverhältnisses, woraus sich allenfalls ein ent- sprechendes Versprechen ableiten lässt. Vielmehr ist es – ebenso wie bei der Bürgschaft – selbständig anzuknüpfen (SCHWENZER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 17 N. 15). Da vorliegend keine Partei vorbringt, eine Rechtswahl getroffen zu haben, ist ge- mäss Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht desjenigen Staates anwendbar, mit wel- chem der Vertrag am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, dass der engs- te Zusammenhang mit dem Staat besteht, in welchem die Partei, welche die cha- rakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ge- schlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Ähnlich wie bei der Bürgschaft, bei welcher auf die Erklärung des Bürgen abge- stellt wird (Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG), gilt beim Schuldbekenntnis dieses als cha- rakteristische Leistung. Auch wenn vorliegend durchaus gewisse Bezugspunkte zu G._____ und D._____ bestehen (speziell zum auf den Kreditvermittlungsver- trag anwendbaren Recht siehe unten unter Erw. II.1.5.1.2.), weisen diese nicht ei- ne Intensität auf, die es rechtfertigen würde, von der vorerwähnten gesetzlichen Vermutung abzuweichen, zumal das Schuldbekenntnis (act. 2/3/38) im Briefkopf Zürich aufführt und die Tätigkeit der Beklagten – und damit auch die vorliegend charakteristische Leistung – der Aufsicht der FINMA unterstellt ist, worauf auch in der Fusszeile des Schuldbekenntnisses hingewiesen wird. Demnach gelangt – entsprechend dem Sitz der Beklagten – schweizerisches Recht zur Anwendung.
E. 1.2 Zustandekommen des Schuldbekenntnisses Das Schuldbekenntnis gemäss Art. 17 OR ist ein einseitig verpflichtender Vertrag und bedarf keiner Schriftform. Sowohl ein mündliches als auch ein konkludentes Schuldbekenntnis ist möglich (BGE 127 III 147 E. 2). Das Schuldbekenntnis kann sowohl kausal als auch abstrakt sein. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn es den Verpflichtungsgrund selbst nennt oder dieser aus den
- 10 - Umständen ersichtlich ist. Andernfalls wird von einem abstrakten Schuldbekennt- nis gesprochen (SCHWENZER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 17 N. 5 f.). Das Schreiben vom 1. März 2013, in welchem sich die Beklagte verpflichtet, ab
1. März 2013 einen Betrag von USD 1'050'000.– zu bezahlen, ist als Schuldbe- kenntnis gemäss Art. 17 OR zu qualifizieren (act. 2/3/38). Dieser Betrag steht un- bestritten im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vertragsverhältnis der Parteien und der Provision, was auch unmissverständlich aus der übrigen Korres- pondenz hervorgeht (siehe act. 3/28-34). Es handelt sich demnach um ein kausa- les Schuldbekenntnis.
E. 1.3 Echtheit von Urkunden
E. 1.3.1 Die Beklagte bestreitet die Echtheit der eingereichten Korrespondenz (act. 2/3/20-37; act. 2/3/39-45; act. 2/3/47), insbesondere das Schreiben vom
1. März 2013 (act. 2/3/38), auf welches die Klägerin das entsprechende Schuld- bekenntnis stützt (act. 2/30 S. 10 f. Rz. 30 ff.).
E. 1.3.2 Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde trägt nach allgemeiner Beweislastregel (Art. 8 ZGB) diejenige Partei, die sich darauf beruft (Art. 178 Halbsatz 1 ZPO). Die Echtheit ist allerdings nur zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei ausreichend begründet bestritten wird (Art. 178 Halbsatz 2 ZPO). Die Bestreitung darf nicht bloss pauschal, sondern muss substantiiert erfolgen und beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2016 vom 4. August 2016, E. 4 m.w.N.). Erst wenn solche Zweifel vorgebracht sind, ist über die Echtheit der Urkunde Beweis abzu- nehmen und das Ergebnis zu würdigen. Die Beklagte hat die Echtheit des Schuldbekenntnisses lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten (act. 2/30 S. 11 Rz. 31). Eine nur ansatzweise Begründung, weshalb die Echtheit in Frage gestellt sein soll, fehlt indessen. Die blosse Be- hauptung, dass es sich nicht um die Originale handeln soll, ist keine ausreichend begründete Bestreitung ihrer Echtheit im Sinne von Art. 178 Halbsatz 2 ZPO. Mit
- 11 - ihren Vorbringen vermag die Beklagte daher hinsichtlich der Echtheit der Urkun- den keine Zweifel aufkommen zu lassen. Kommt hinzu, dass die übrigen Mails und Dokumente bereits optisch mit dem für den vorliegenden Fall entscheidenden Schreiben vom 1. März 2013 (act. 2/3/38) übereinstimmen. Da somit keine kon- kreten Anhaltspunkte für eine Fälschung der betreffenden Urkunden ersichtlich bzw. dargetan sind, ist entsprechend von ihrer Echtheit auszugehen.
E. 1.4 Prozessrechtliche Folgen des Schuldbekenntnisses
E. 1.4.1 Prozessrechtlich führt das Schuldbekenntnis – ob abstrakt oder kausal – zu einer Beweislastumkehr. Als Folge davon obliegt es nunmehr dem Schuldner, den angegebenen Schuldgrund zu entkräften, also diesbezügliche rechtshindern- de oder rechtsaufhebende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGE 105 II 183 E. 4; zuletzt: Urteil 4A_152/2013 vom 20. Septem- ber 2013 E. 2.3). Beim Schuldbekenntnis handelt es sich somit um ein Beweismit- tel, das den Bestand sämtlicher rechtsbegründender Tatbestandselemente (Art. 8 ZGB) ausweist (HURNI, in: HONSELL [HRSG.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 17 N. 8). Demnach hat die Beklagte aufgrund ihres Schuldbekenntnisses und der daraus folgenden Beweislastumkehr den Nichtbestand der dem Schuldbekenntnis zu- grundeliegenden Ansprüche zu behaupten und zu beweisen.
E. 1.4.2 Bei der Behauptungslast, die nunmehr der Beklagten obliegt, handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, de- ren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Tatsachen dürfen nicht nur in ih- ren Grundzügen dargelegt werden, sondern müssen substantiiert (in Einzeltatsa- chen gegliedert) behauptet werden; sie sind so umfassend, detailliert und klar darzulegen, dass darüber im Bestreitungsfall Beweis abgenommen werden kann. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert werden, dass ein substan- tiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus
- 12 - dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.1 f. mit weiteren Hinweisen). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung kann nachträglich mittels eines Be- weisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes (statt vieler: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110226 vom 18. März 2016 E. II.2.2.3.).
E. 1.5 Die dem Schuldbekenntnis zugrundeliegenden Ansprüche Die Beklagte stellt sich aus verschiedenen Gründen gegen die Bezahlung des von der Klägerin geforderten Betrages, weshalb die dem Schuldbekenntnis zugrund- liegenden Ansprüche zu prüfen sind.
E. 1.5.1 Internationaler Sachverhalt / Anwendbares Recht
E. 1.5.1.1 Wie erwähnt, ist von einem internationalen Sachverhalt auszugehen, da die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben (vgl. Erw. II.1.1.1.). Da keine der Parteien eine Rechtswahl geltend macht, ist gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht desjenigen Staates anwendbar, mit welchem der Vertrag am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, dass der engste Zusammenhang mit dem Staat besteht, in welchem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag auf- grund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Bei Aufträgen und ähnlichen Dienstleistungsverträgen gilt als charakteristische Leistung die Leistung des Dienstleistungserbringers (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG). Vorliegend handelt es sich unbestritten um einen Vertrag zur Kreditvermittlung. Als charakteristische Leistung gilt damit die Kreditvermittlung der Beklagten, wes- halb die Vermutung besteht, dass auf den in Frage stehenden Vertrag das Recht des Staates am Sitz der Beklagten, mithin schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
- 13 -
E. 1.5.1.2 Die Beklagte sieht einen engeren Zusammenhang mit G._____ als mit der Schweiz. Denn die vorausbezahlte Provision sei von einer ... Gesellschaft [des Staates G._____] geleistet worden, um den Kredit für eine … Gesellschaft [des Staates G._____] zu beschaffen. Auch habe der abzulösende Kredit von ei- ner … Bank [des Staates G._____] gestammt und als Sicherheit eines Grund- stücks in G._____ gedient. Sodann habe einerseits die Klägerin ihren Sitz in D._____, und andererseits hätten die Organe der Beklagten, J._____ und K._____, die ausschliesslich vom Ausland aus operierten, ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz. Zudem habe der Kredit nicht auf dem schweizerischen Bankenmarkt beschafft werden müssen. Folglich richte sich eine Rückerstattung gestützt auf Art. 117 Abs. 1 IPRG nicht nach schweizerischem, sondern nach … Recht [des Staates G._____] (act. 2/30 S. 7 f. Rz. 14 ff.). Die in Art. 117 IPRG aufgestellten Vermutungstatbestände dienen der Rechtssi- cherheit und der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts (BGE 133 III 93, E. 2.4; KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, in: GIRSBERGER/HEINI/KELLER/KREN KOSTKIE- WICZ/SIEHR/VISCHER/VOLKEN [HRSG.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zü- rich 2004, Art. 117 N. 22 und N. 51; AMSTUTZ/VOGT/WANG, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [HRSG.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 117 N. 7). Die Möglichkeit, durch einseitige Handlungen der Parteien, wie die Verlegung des Wohnsitzes oder des Arbeitsor- tes, das anwendbare Recht zu beeinflussen, steht dieser Zielsetzung entgegen. Die Vertragsparteien von Dienstleistungsverträgen dürften regelmässig ein Inte- resse daran haben, über Art und Umfang der zu erbringenden Leistung, das Ent- gelt sowie die Kündigungs- bzw. Auflösungsmöglichkeiten und Rückabwick- lungsmodalitäten Klarheit zu haben, weshalb diese Faktoren für die Vorausseh- barkeit des massgeblichen Rechts die entscheidenden Anknüpfungsmerkmale sind. Der Wohnsitz der Organe einer Partei kann deshalb als Anknüpfungstat- sache ebenso wenig eine Rolle spielen wie der faktische Arbeitsort ihrer Organe. Der vorliegend in Frage stehende Kreditvermittlungsvertrag wurde zwar im Zuge mehrerer Vorgänge in G._____ geschlossen. Zu der zu erbringenden Dienstleis- tung – nämlich zur Kreditvermittlung – sind diese Vorgänge jedoch nur von unter-
- 14 - geordneter Bedeutung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit für die Parteien ist vielmehr auf den Sitz der Kreditvermittlungsgesellschaft abzu- stellen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Beklagte in ihrer Eigenwer- bung – auch gegenüber der Klägerin – als eine dem schweizerischen Recht un- terliegende (supervised according to Swiss law) unabhängige Vermögensverwal- terin (independent Swiss asset manager) anpreist bzw. angepriesen hat, welche ihren Kunden schweizerische Sicherheit und Stabilität (Swiss security and solidity) biete, durch eine SRO (Selbstregulierungsorganisation) beaufsichtigt werde (su- pervised by a SRO) und als solche strikte Regeln befolgen müsse (act. 2/3/3 und act. 2/3/24, www.B'._____.ch/B'._____). Auch dies spricht für die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Kommt hinzu, dass es den Parteien auch frei ge- standen hätte, eine Rechtswahl zugunsten … Rechts [des Staates G._____] zu vereinbaren. Dies haben sie jedoch nicht getan. Demnach ist auch weiterhin von der gesetzlichen Vermutung von Art. 117 Abs. 2 IPRG auszugehen, weshalb auf das vorliegend in Frage stehende Vertragsver- hältnis schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
E. 1.5.2 Vertragsparteien des Kreditvermittlungsvertrags
E. 1.5.2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die zu beurteilende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Sie sei von der H._____ mit der Kreditvermittlung beauftragt worden und habe ihrerseits die Be- klagte mit dieser Aufgabe beauftragt. Die Zession der H._____ sei nur erfolgt, um allfällige Schwierigkeiten bei der Aktivlegitimation zu vermeiden (act. 2/1 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 8). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass das Schreiben vom
10. November 2010 als Vereinbarung zwischen der H._____ und der Beklagten zu verstehen sei (act. 2/30 S. 9 Rz. 23).
E. 1.5.2.2 Aus der Korrespondenz der Parteien – insbesondere aus den Schreiben der Beklagten vom 8. November 2010, vom 10. November 2010 sowie vom
29. Mai 2012 an Mr. L._____, welcher unbestritten Alleinaktionär und Direktor der Klägerin war und ist (act. 2/6; act. 24/2; act. 2/26/2) – geht eindeutig hervor, dass die Beklagte von der Klägerin mit der betreffenden Kreditvermittlungstätigkeit be-
- 15 - auftragt wurde (act. 2/3/4; act. 2/3/6; act. 2/3/24). Selbst die Beklagte führt aus, dass der besagte Auftrag zur Organisation der Refinanzierung von der Klägerin und nicht von der H._____ gekommen sei (act. 2/30 S. 8 f. Rz. 20-24). Die Be- klagte bringt denn auch nichts vor, was gegen den klaren Wortlaut der beschrie- benen Korrespondenz sprechen könnte. Auch der Umstand, dass die H._____ die Zahlung der im Voraus zu entrichtenden Provision übernommen haben soll (act. 2/1 S. 3 Ziff. 2), sagt letztlich nichts darüber aus, wer Vertragspartei wurde (siehe dazu auch Erw. II.1.5.4.3.). Gleiches gilt hinsichtlich der bei den Akten lie- genden, von der Beklagten direkt an die H._____ gerichteten Schreiben (act. 2/3/9-14; act. 2/3/26), handelt es sich dabei doch lediglich um Anfragen im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung, die notwendiger- und sinnvollerweise direkt an die H._____ zu richten waren. Da somit der entsprechende Kreditvermittlungsvertrag zwischen den Parteien ge- schlossen wurde, brauchte sich die Klägerin die vorliegend in Frage stehende Forderung auch nicht abtreten zu lassen. Nicht von Relevanz sind daher sämtli- che Vorbringen der Parteien betreffend die Gültigkeit der Abtretung der Forderung durch die H._____.
E. 1.5.3 Rechtliche Qualifikation des Kreditvermittlungsvertrags
E. 1.5.3.1 Die Klägerin geht beim betreffenden Kreditvermittlungsvertrag von ei- nem Mäklervertrag, die Beklagte hingegen von einem einfachen Auftrag aus (act. 10 S. 5 Rz. 4; act. 17 S. 8 Rz. 25).
E. 1.5.3.2 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Ver- gütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Ab- schluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Mäklervertrag steht im allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR). Charakteristisch für den Mäklervertrag ist dessen Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrages. Der Mäklerlohn ist geschuldet, wenn der im Mäkler- vertrag bezeichnete Hauptvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers abge- schlossen worden ist, wobei der Mäkler die Erfüllung dieser Bedingungen nach-
- 16 - zuweisen hat (Art. 413 Abs. 1 OR; BGE 131 III 268 E. 5.1.2; BGE 124 III 481 E. 3a, je mit Hinweisen). Wird die Entlöhnung nicht an den Erfolg, sondern zum Beispiel an die vom Mäkler aufgewendete Zeit und den Aufwand gebunden, cha- rakterisiert sich der Vertrag unter Umständen nicht als Mäklervertrag, sondern als gewöhnlicher Auftrag, bei welchem der Beauftragte in der Gestaltung der für den Auftraggeber zu entfaltenden Aktivität weniger frei ist als der Mäkler (Urteil des Bundesgerichts 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; BGE 131 III 268 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Der Mäklervertrag unterliegt keinen Formvorschriften und kann auch konkludent geschlossen werden. Was die Parteien im Einzelnen vereinbart haben, bestimmt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Urteil des Bun- desgerichts 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.228/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 3, mit Hinweisen; BGE 113 II 49 E. 1). Beim in Frage stehenden Vertrag zur Vermittlung eines Kreditvertrages liegt un- missverständlich ein Mäklervertrag vor. Die beklagtischen Vorbringen, wonach die vertraglichen Grundlagen mit keinem Wort erwähnen würden, dass das Honorar erst mit Abschluss des Vertrages zwischen diesen beiden geschuldet sei (act. 2/30 S. 9 f. Rz. 27), gehen fehl. Aus dem Brief der Beklagten vom
E. 1.5.4 Einwendungen der Beklagten gegen die Rückerstattung von USD 1 Million
E. 1.5.4.1 Zunächst bringt die Beklagte vor, dass der Vertrag mit keinem Wort da- rauf verweise, dass das Honorar erst bei Abschluss der Vereinbarung zwischen einem geeigneten Investoren und der H._____ geschuldet sei (act. 2/30 S. 9 f. Rz. 24 und Rz. 27). Diese Einwendung überzeugt nicht. Aus dem Schreiben der Beklagten vom
- 17 -
E. 1.5.4.2 Weiter macht die Beklagte geltend, dass sie alles in ihrer Macht stehen- de getan habe, um den Kredit zu vermitteln (act. 2/30 S. 9 Rz. 24). Das Scheitern der Umfinanzierung sei einzig und allein dem Verhalten der H._____ zuzuschrei- ben (act. 2/30 S. 9 Rz. 25 und S. 11 Rz. 30). Es habe sich sodann herausgestellt, dass die Klägerin weder alle notwendigen Unterlagen korrekt geliefert habe, noch richtige Angaben gemacht habe, noch sei sie "völlig zu Unrecht" in die Verfahren in G._____ verwickelt gewesen. Diese Unregelmässigkeiten würden in der E-Mail von Herrn J._____ vom 27. Dezember 2013 zusammengestellt und auch im Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 2012 bereits angesprochen (act. 2/30 S. 9 Rz. 24 und S. 11 Rz. 33). Gemäss Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn nur verdient, wenn der erstrebte Vertragsabschluss infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäk- lers zustande gekommen ist (BGE 57 II 187 E. 1; BGE 76 II 378 E. 2). Der Auf- traggeber hat beim Mäklervertrag keine Abschlussverpflichtung, weshalb ihm auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn er nach positiv verlaufenen Vertragsverhandlungen ohne erkennbaren oder gar begründeten An- lass den Vertragsschluss verweigert (AMMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 412 N. 11; GAUTSCHI, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 412 N. 3; Entscheid des Zür- cher Handelsgerichts vom 30. Januar 1990, in: ZR 88 [1989] Nr. 99, S. 280 f.). Demnach ist ein Erfolgshonorar nur dann geschuldet, wenn ein neuer Kreditver- trag abgeschlossen wurde. Das ist vorliegend unbestritten nicht der Fall, weshalb auch kein Mäklerlohn geschuldet ist. Kommt hinzu, dass die pauschalen beklag-
- 18 - tischen Vorbringen, wonach die Klägerin nicht alle notwendigen Unterlagen kor- rekt geliefert habe, nicht richtige Angaben gemacht habe und auch nicht "völlig zu Unrecht" in die Verfahren in G._____ verwickelt worden sei, einer hinreichenden Substantiierung eines allfälligen schuldhaften Verhaltens der Klägerin bzw. der H._____ ohnehin nicht zu genügen vermögen. So fehlen Ausführungen darüber, worin überhaupt die Untätigkeit der Klägerin und deren Fehlinformationen an ei- nen interessierten Kreditgeber, über dessen Identität sich die Beklagte aus- schweigt, bestanden haben soll.
E. 1.5.4.3 Sodann führt die Beklagte aus, dass das umstrittene Honorar von der M._____ Ltd. (fortan M._____) bezahlt worden sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass nur die M._____ einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung besitze, womit das Risiko für die Beklagte bestehe, nicht an die Berechtigte zu bezahlen und ei- ne Doppelzahlung gewärtigen zu müssen (act. 2/30 S. 12 Rz. 35 f.). Mit ihren Ausführungen stellt die Beklagte die Möglichkeit einer Beanspruchung durch eine Drittpartei bzw. die Nichtberechtigung der Klägerin am entsprechenden Anspruch in den Raum. Die blosse Gefahr einer Doppelzahlung lässt den klägeri- schen Anspruch indessen nicht per se untergehen. Eine Begründung, weshalb die Klägerin nicht die Anspruchsberechtigte sein soll, fehlt zudem gänzlich. Mit ihrem pauschalen Vorbringen ist die Beklagte daher ihren Substantiierungsanforderun- gen nicht nachgekommen, weshalb sich bereits deshalb diese Einwendung als nicht stichhaltig erweist. Kommt hinzu, dass ohnehin kein begründeter Anspruch einer Drittpartei gegen- über der Beklagten ersichtlich ist. Ein solcher fiele vorliegend nämlich nur im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung oder unter den Voraussetzungen einer externen Schuldübernahme in Betracht. Beides ist vorliegend nicht gege- ben. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist bereits deshalb zu ver- neinen, weil weder behauptet noch ersichtlich ist, dass eine Drittpartei irrtümlich eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 OR bezahlt haben soll. Gleiches gilt hin- sichtlich einer allfälligen externen Schuldübernahme. Eine solche beruht nämlich auf einem Vertrag zwischen der Übernehmerin der Schuld (Drittpartei) und der Gläubigerin (Beklagten), in dem sich die Übernehmerin verpflichtet, an die Stelle
- 19 - der Schuldnerin (Klägerin) zu treten und diese von ihrer Verpflichtung zu befreien. Ein solcher Wechsel der Schuldnerin setzt aber die Zustimmung der Gläubigerin voraus (TSCHÄNI, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I., a.a.O., Art. 176 N. 5). Eine solche Zustimmung der Gläubigerin (Beklagten) wurde aber weder behauptet, noch ist eine solche ersichtlich. Folglich liegt auch keine externe Schuldübernahme vor.
E. 1.5.4.4 Schliesslich bringt die Beklagte in der Begründung ihres Eventualan- trags vor, dass vom geleisteten Betrag in der Höhe von USD 1 Million ein 5 %-iger Aufwandersatz abzuziehen sei. Mit Schreiben vom 8. November 2010 habe die Beklagte nämlich die Rückerstattung unter Abzug des entsprechenden Aufwan- dersatzes definiert (act. 2/30 S. 13 Rz. 39). Die Klägerin bestreitet, dass eine Aufwandsentschädigung geschuldet sei. Denn der im Schreiben vom
E. 1.5.5 Einwendungen der Beklagten gegen die Bezahlung von USD 50'000.– Hinsichtlich des die USD 1 Million übersteigenden Betrages von USD 50'000.– bringt die Beklagte keinerlei (substantiierte) Einwendungen vor.
E. 1.5.6 Verzugszinsen Der verlangte Verzugszins ab 1. März 2013 stützt sich auf das Schuldbekenntnis vom 1. März 2013 (act. 2/3/38). Die Beklagte, die nunmehr auch diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast trägt, hat nichts vorgebracht, was den geforderten Verzugszins in Frage stellen würde. Die Beklagte ist somit seit dem 1. März 2013 in Verzug, weshalb der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist.
E. 1.6 Fazit Beim Schreiben vom 1. März 2013 (act. 2/3/38) handelt es sich um ein Schuldbe- kenntnis der Beklagten. Die beklagtischen Einwendungen gegen die dem Schuld- bekenntnis zugrundeliegenden Ansprüche verfangen nicht. Der klägerische An- spruch ist daher begründet, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 1'050'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 1. März 2013 zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2 Nach Aktenschluss eingereichte Abtretung ("Assignment") vom 3. bzw.
11. Oktober 2016 (act. 25/55)
E. 2.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streit- wert USD 1'050'000.–, d.h. CHF 937'734.– (Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit: 15. Juli 2014). Davon ausgehend ist die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG – auch unter Berücksichtigung des Zeit- aufwandes des Gerichts – auf CHF 40'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beklagte diese Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
- 21 - sind – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kosten betreffend den Revisionsbeschluss vom 15. Dezember 2015 im Ver- fahren Geschäfts-Nr. HR150002 wurden bereits auf CHF 5'000.– festgesetzt (act. 5). Auch diese Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, denn die Beklagte hat sich innert der im Vergleich festgesetzten Widerrufsfrist nicht gemeldet und es statt dessen hingenommen, dass das Gericht das Verfahren zunächst abschrieb; zudem hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass bzw. warum es für sie erst nach Ablauf der Widerrufsfrist unmöglich wurde, die Zahlung zu leisten. Die unnö- tig von ihr verursachten Kosten sind ihr daher ebenfalls aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Auch diese Kosten sind – soweit möglich – aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 937'734.– beträgt die Grundgebühr rund CHF 30'500.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teil- nahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§§ 4 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Partei- entschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsverhand- lung durchgeführt worden ist, ein Revisionsgesuch gestellt werden musste und eine zweite Rechtsschrift verfasst wurde. Die entsprechende Eingabe vom
24. Oktober 2016 (act. 24) ist nicht als notwendige Rechtsschrift zu erachten. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung
- 22 - in der Höhe von CHF 45'000.–, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung ist dieser zurückzuerstatten. Das Handelsgericht erkennt:
E. 3 Aufl., Zürich 2016, Art. 229 N. 9 f. m.w.N.; Urteil des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich HG120008 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 211).
E. 8 November 2010 vorgeschlagene pauschalisierte Auslagenersatz sei von der Klägerin ebenso wenig akzeptiert worden wie ein Ersatz allfälliger konkreter, an- hand von Belegen auszuweisender Auslagen (act. 10 S. 8 f. Rz. 7). Gemäss Art. 413 Abs. 3 OR kann der Mäkler nur bei vertraglicher Zusicherung des Aufwendungsersatzes den Ersatz seiner Auslagen verlangen. Die Bezahlung eines Provisions- oder Auslagenvorschusses kann noch nicht als ausdrückliche Zusicherung des Aufwendungsersatzes aufgefasst werden (AMMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 413 N. 15 m.w.N.). Die Beklagte macht keine vertragliche Zusicherung geltend, sondern stützt sich lediglich auf ein von ihr verfasstes Schreiben vom 8. November 2010. Eine ver- tragliche Zusicherung ist damit aber bei Weitem nicht dargetan. Kommt hinzu, dass die Beklagte auch eine allfällige Aufwandsentschädigung, welche die Kläge- rin bestreitet, nicht dartut, obschon sie hierfür – wie erwähnt – nunmehr die Be- hauptungs- und Beweislast trägt. Damit vermag die Beklagte auch mit dieser Ein- wendung nicht durchzudringen.
- 20 -
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'050'000.– zuzüglich Zins seit 1. März 2013 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die im Verfahren Geschäfts-Nr. HR150002 festgesetzten Kosten in der Hö- he von CHF 5'000.– werden der Beklagten auferlegt und – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 45'000.– zu bezahlen.
- Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 33'000.– wird dieser zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 - 23 - und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt USD 1'050'000.–, d.h. CHF 937'734.–. Zürich, 16. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Roland Schmid Roman Kariya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150272-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Thomas Klein und Dr. Felix Graber, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Urteil vom 16. August 2017 in Sachen A._____ Ltd., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 1'050'000 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2013 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahrensgang A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine in C._____ (D._____ [Staat in Zentralamerika]) registrierte und nach … Recht [des Staates D._____] organisierte Gesellschaft (act. 2/26/1- 3), welche in der Investmentberatung tätig ist. Bei der Beklagten handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche die Vermögensverwaltung und Anla- geberatung sowie die Beratung im Finanz-, Fonds-, Anlage- und Investitionswe- sen sowie die Vermittlung von nationalen und internationalen Geschäften be- zweckt.
b. Prozessgegenstand Im Zusammenhang mit dem Erwerb des E._____-Bürohochhauses in F._____ (G._____ [Staat in Westafrika]) hatte die H._____ Plc (fortan H._____) bei der I._____ (G._____) einen Kredit von 5 Milliarden … (Währung des Staates G._____; entspricht rund USD 37 Millionen) ausstehend. Die H._____ beauftragte die Klägerin mit der Ablösung dieses Kredits durch einen mit einem tieferen Zins- satz. Alsdann wurde die Beklagte von der Klägerin mit der Kreditvermittlungstätig- keit beauftragt, wofür sie einen Betrag in der Höhe von USD 1 Million erhielt. Die Kreditvermittlungstätigkeit wurde später allerdings abgebrochen. Gemäss klägeri- scher Sachdarstellung hätte sich die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom
1. März 2013 zur Rückerstattung bzw. Bezahlung eines Betrages von USD 1'050'000.– verpflichtet, diesen Betrag in der Folge jedoch nicht geleistet.
- 3 - Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten nun die- sen Betrag samt Verzugszinsen geltend. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte am 15. Juli 2014 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage samt Beilagen ein (act. 2/1; act. 2/3/1-49; Geschäfts-Nr. HG140128-O). Mit Verfü- gung vom 17. Juli 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einerseits diverse formale Mängel ihrer Klage zu beseitigen und andererseits einen Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 30'000.– zu leisten (act. 2/4). Nach Einreichung ent- sprechender Dokumente und Leistung des verlangten Kostenvorschusses (act. 2/6; act. 2/7/51-52; act. 2/8; act. 2/9) wurde der Beklagten Frist zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt (act. 2/10). Mit ihrer Eingabe vom 4. November 2014 stellte die Beklagte diverse prozessuale Anträge (act. 2/13), worauf der Klä- gerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Frist zur Klageantwort abge- nommen wurde (act. 2/14). Nachdem sich die Klägerin auch innert angesetzter Nachfrist hierzu nicht geäussert hatte, wurde der Klägerin mit Verfügung vom
2. Februar 2015 – in Gutheissung der von der Beklagten gestellten Anträge – Frist angesetzt, um ein aktuelles "Certificate of Incorporation" einzureichen sowie für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 33'000.– zu leisten (act. 2/17). Dem kam die Klägerin in der Folge nach (act. 2/24/1-3; act. 2/27). Nach erneut angesetzter Frist wurde die Klageantwort vom 11. Mai 2015 erstattet (act. 2/30; act. 2/31/1-7). Mit ihrer Eingabe vom 18. Mai 2015 hat die Beklagte diverse Beila- gen nachgereicht (act. 2/34; act. 2/35/8-9). Alsdann reichte die Klägerin eine be- richtigte Beilage sowie weitere Dokumente ins Recht (act. 2/38/1-5). Am
24. September 2015 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde (HG140128-O, Prot. S. 16 f.; act. 2/39). Da der Vergleich innert Frist nicht widerrufen worden ist, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2015 zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben (act. 2/40). Mit Schreiben vom 11. November 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass in Zif- fer 2 des Vergleichs vom 24. September 2015 eine Einigung nur zustande kom-
- 4 - men sollte, wenn die Vergleichssumme von USD 1 Million von der Beklagten bis zum 3. November 2015 auch wirklich bezahlt werde. Dieser Betrag sei aber nicht bezahlt worden (act. 1). Nachdem dies vom beklagtischen Rechtsvertreter ent- sprechend bestätigt worden war (HG140128-O, Prot. S. 19), wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 das sinngemässe Revisionsbegehren (Verfahren Ge- schäfts-Nr. HR150002-O) gutgeheissen, die Erledigungsverfügung vom
4. November 2015 aufgehoben und das Verfahren nunmehr unter der Geschäfts- Nr. HG150272-O fortgesetzt. Die entsprechenden Verfahrensakten der Ge- schäfts-Nr. HG140128-O sowie HR150002-O wurden beigezogen. Sowohl der Kostenvorschuss als auch die Sicherheit für die Parteientschädigung, welche im Verfahren HG140128-O geleistet worden sind, wurden auf das vorliegende Ver- fahren übertragen (act. 5). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde der zweite Schriftenwechsel ange- ordnet (act. 8). Die Replik vom 3. Mai 2016 sowie die Duplik vom 12. September 2016 ergingen in der Folge rechtzeitig (act. 10; act. 11/49e-54; act. 17; act. 18/8). Der in der Duplik gestellte Antrag, die Replik aus dem Recht zu weisen, wurde mit Verfügung vom 13. September 2016 abgewiesen (act. 19). Die in der Folge von der Klägerin beantragte Fristansetzung zur Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 abgewiesen (act. 21; act. 22). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 eine Stellungnahme samt einer Beilage einge- reicht hatte (act. 24; act. 25/55), nahm hierzu die Beklagte ihrerseits Stellung (act. 28). Die beklagtische Stellungnahme wurde sodann der Klägerin zugestellt (act. 29). Weitere Eingaben ergingen nicht. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter An- drohung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenom- men würde (act. 33). Die Klägerin hat ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (act. 35), die Beklagte mit ihrem Schreiben vom
18. Mai 2017 hingegen nicht (act. 36). Nachdem zur Hauptverhandlung am
16. August 2017 vorgeladen wurde, verzichtete die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 4. August 2017 ausdrücklich auf deren Durchführung (act. 38), worauf die
- 5 - Ladung abgenommen wurde. Der Prozess erweist sich nunmehr als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Es ist an dieser Stelle auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vor- liegenden Prozesses hinzuweisen. An der Vergleichsverhandlung vom
24. September 2015 wirkte noch Oberrichter Beat Gut als Instruktionsrichter mit, welcher in der Folge das Handelsgericht verliess und durch Oberrichter Dr. Daniel Schwander ersetzt wurde. Auch der an der entsprechenden Vergleichsverhand- lung mitwirkende Handelsrichter Prof. Dr. Peter Nobel ist zufolge Pensionierung nicht mehr am Handelsgericht tätig. Entsprechend setzt sich der Spruchkörper wie folgt zusammen: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Thomas Klein und Dr. Felix Graber, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya. Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (Urteil des Bun- desgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 8.2). C. Wesentliche Prozessstandpunkte Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich beim an die Beklagte bezahlten Betrag in der Höhe von USD 1 Million um ein Erfolgshono- rar gehandelt habe. Dieses Honorar sei nun wegen Nichtvermittlung des Kredits zurückzuerstatten. Die Parteien hätten sich per E-Mail und in schriftlicher Korres- pondenz auf einen Betrag von USD 1'050'000.– samt Verzugszinsen seit 1. März 2013 geeinigt. Für den Fall der Bestreitung der Aktivlegitimation habe sich die Klägerin sämtliche Ansprüche der H._____ abtreten lassen (act. 2/1 S. 1 Ziff. 1, S. 4 f. Ziff. 5 ff.). Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Rückerstattung bzw. Bezahlung des geforderten Betrages von USD 1'050'000.– ausgeschlossen sei. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass die H._____ das Erreichen des Vertragsziels der Kreditvermittlung durch eigenes Fehlverhalten vereitelt habe. Sodann sei auch die Zession nicht gültig bzw. sei die Zeichnungsberechtigung der Personen, die unterschrieben hätten, nicht nachgewiesen. Auch bestehe keine Forderungs- berechtigung der Klägerin. Es werde bestritten, dass die Dokumente, welche die
- 6 - angebliche Anerkennung der Rückzahlung belegten, echt seien (act. 2/30 S. 4 ff. Rz. 5 ff. und S. 11 ff. Rz. 31 ff.). D. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, versehen mit je einem Beweismittelverzeichnis (act. 2/3/1-49; act. 2/7/51-52; act. 2/8; act. 2/24/1-3; act. 2/26/1-3; act. 2/31/1-7; act. 2/35/8-9; act. 2/11/49e-54; act. 2/18/8; betreffend act. 25/55 siehe Erw. I.2.). Erwägungen I. Formelles
1. Eintretensvoraussetzungen Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl ört- lich als auch sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was unbestritten ist (act. 2/30 S. 3 f. Rz. 1 ff.). Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO). Sodann wurden die Voll- machten beigebracht (act. 2/2; act. 2/12). Auch hat die Klägerin den von ihr gefor- derten Gerichtskostenvorschuss sowie die Sicherheit für die Parteientschädigung fristgerecht geleistet (act. 2/4; act. 2/9; act. 2/17; act. 2/21; act. 2/27). Die Klägerin untersteht … Recht [des Staates D._____] (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Nach diesem Recht richtet sich grundsätzlich auch deren Rechts- und Handlungs- fähigkeit (Art. 155 lit. c IPRG). Nachdem die Klägerin entsprechende Inkorporati- onszertifikate beigebracht hatte (act. 2/6; act. 2/26/2), ist von ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit auszugehen, was auch unbestritten ist (act. 30 S. 3 f. Rz. 3). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
- 7 -
2. Nach Aktenschluss eingereichte Abtretung ("Assignment") vom 3. bzw.
11. Oktober 2016 (act. 25/55) 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat jede Partei das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei innert nützlicher Frist Stellung zu neh- men (sog. Replikrecht). Das Replikrecht dient dabei einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Wie Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge in den Pro- zess einzuführen sind, wird dagegen von der Zivilprozessordnung abschliessend geregelt. Demnach tritt, nachdem ein zweites Mal plädiert werden konnte, der so genannte Aktenschluss ein (BGE 140 III 312, E. 6). Aufgrund dessen können No- ven, d.h. neue Behauptungen und neue Beweisanträge, nur noch unter den ein- schränkenden Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgetragen werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen echten und unechten Noven. Erstere sind erst nach Aktenschluss entstanden, während Letztere zwar bereits vor Akten- schluss vorhanden, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht wer- den konnten. Unabhängig von der begrifflichen Unterscheidung in echte und un- echte Noven liegt das massgebliche Kriterium für die Zulässigkeit von Noven in der Entschuldbarkeit der Verspätung (PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 229 N. 12). Es ob- liegt derjenigen Partei, welche das Novenrecht beansprucht, substantiiert darzu- tun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind (DAETWYLER/STALDER, in: Handelsgericht Zü- rich, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 211). Sie hat da- her auszuführen, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, und insbesondere, warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war, und worin die von ihr unter- nommenen Anstrengungen bestanden haben sollen (PAHUD, ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 229 N. 15; WALDER-RICHLI/GROB ANDERMACHER, 5. Aufl., Zürich 2009, § 19 Rz. 14). Hätten etwa neue Beweismittel bereits früher beschafft werden kön- nen, sind diese aber aus Nachlässigkeit nicht in den Prozess eingeführt worden, so erweisen sich solche Noven als unzulässig. Noven sind ohne Verzug vorzubringen. Als ohne Verzug vorgebracht gilt eine Eingabe innert zehn Tagen (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 35 S. 141 und ZR 113 [2014]
- 8 - Nr. 54 S. 176 mit Verweis auf LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 229 N. 9 f. m.w.N.; Urteil des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich HG120008 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; DAETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 211). 2.2. Bei der nach Aktenschluss erstellten und eingereichten Abtretung ("As- signment") vom 3. bzw. 11. Oktober 2016 (act. 25/55) handelt es sich zwar um ein Novum. Dieses hätte aber bereits zuvor in den Prozess eingeführt werden können und müssen, zumal die Abtretung bereits anlässlich des ersten Schriftenwechsels bestritten wurde (act. 2/30 S. 4 ff. Rz. 5 ff.). Kommt hinzu, dass sich die Klägerin zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO überhaupt nicht äussert. Folglich handelt es sich bei der eingereichten Abtretung ("Assignment") um ein unzulässiges Novum, weshalb es für den vorliegenden Prozess unberück- sichtigt bleibt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist die entsprechende Urkunde für die weitere Beurteilung aber ohnehin nicht von Relevanz. II. Materielles
1. Schuldbekenntnis Zu prüfen ist, ob die Klägerin aus der von ihr geltend gemachten vergleichsweisen Verpflichtung der Beklagten vom 1. März 2013 zur Bezahlung von USD 1'050'000.– (act. 2/1 S. 4 Ziff. 5 bzw. act. 2/3/38) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 1.1. Internationaler Sachverhalt / Anwendbares Recht Die Parteien haben ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern, weshalb nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Das an- wendbare Recht ist somit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privat-
- 9 - recht (IPRG) zu bestimmen (BGE 140 III 474 E. 2 und 140 III 117 E. 3). Das auf das vorliegend in Frage stehende Schuldbekenntnis anwendbare Recht bestimmt sich nicht nach dem Statut des Grundverhältnisses, woraus sich allenfalls ein ent- sprechendes Versprechen ableiten lässt. Vielmehr ist es – ebenso wie bei der Bürgschaft – selbständig anzuknüpfen (SCHWENZER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 17 N. 15). Da vorliegend keine Partei vorbringt, eine Rechtswahl getroffen zu haben, ist ge- mäss Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht desjenigen Staates anwendbar, mit wel- chem der Vertrag am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, dass der engs- te Zusammenhang mit dem Staat besteht, in welchem die Partei, welche die cha- rakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ge- schlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Ähnlich wie bei der Bürgschaft, bei welcher auf die Erklärung des Bürgen abge- stellt wird (Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG), gilt beim Schuldbekenntnis dieses als cha- rakteristische Leistung. Auch wenn vorliegend durchaus gewisse Bezugspunkte zu G._____ und D._____ bestehen (speziell zum auf den Kreditvermittlungsver- trag anwendbaren Recht siehe unten unter Erw. II.1.5.1.2.), weisen diese nicht ei- ne Intensität auf, die es rechtfertigen würde, von der vorerwähnten gesetzlichen Vermutung abzuweichen, zumal das Schuldbekenntnis (act. 2/3/38) im Briefkopf Zürich aufführt und die Tätigkeit der Beklagten – und damit auch die vorliegend charakteristische Leistung – der Aufsicht der FINMA unterstellt ist, worauf auch in der Fusszeile des Schuldbekenntnisses hingewiesen wird. Demnach gelangt – entsprechend dem Sitz der Beklagten – schweizerisches Recht zur Anwendung. 1.2. Zustandekommen des Schuldbekenntnisses Das Schuldbekenntnis gemäss Art. 17 OR ist ein einseitig verpflichtender Vertrag und bedarf keiner Schriftform. Sowohl ein mündliches als auch ein konkludentes Schuldbekenntnis ist möglich (BGE 127 III 147 E. 2). Das Schuldbekenntnis kann sowohl kausal als auch abstrakt sein. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn es den Verpflichtungsgrund selbst nennt oder dieser aus den
- 10 - Umständen ersichtlich ist. Andernfalls wird von einem abstrakten Schuldbekennt- nis gesprochen (SCHWENZER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 17 N. 5 f.). Das Schreiben vom 1. März 2013, in welchem sich die Beklagte verpflichtet, ab
1. März 2013 einen Betrag von USD 1'050'000.– zu bezahlen, ist als Schuldbe- kenntnis gemäss Art. 17 OR zu qualifizieren (act. 2/3/38). Dieser Betrag steht un- bestritten im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vertragsverhältnis der Parteien und der Provision, was auch unmissverständlich aus der übrigen Korres- pondenz hervorgeht (siehe act. 3/28-34). Es handelt sich demnach um ein kausa- les Schuldbekenntnis. 1.3. Echtheit von Urkunden 1.3.1. Die Beklagte bestreitet die Echtheit der eingereichten Korrespondenz (act. 2/3/20-37; act. 2/3/39-45; act. 2/3/47), insbesondere das Schreiben vom
1. März 2013 (act. 2/3/38), auf welches die Klägerin das entsprechende Schuld- bekenntnis stützt (act. 2/30 S. 10 f. Rz. 30 ff.). 1.3.2. Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde trägt nach allgemeiner Beweislastregel (Art. 8 ZGB) diejenige Partei, die sich darauf beruft (Art. 178 Halbsatz 1 ZPO). Die Echtheit ist allerdings nur zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei ausreichend begründet bestritten wird (Art. 178 Halbsatz 2 ZPO). Die Bestreitung darf nicht bloss pauschal, sondern muss substantiiert erfolgen und beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2016 vom 4. August 2016, E. 4 m.w.N.). Erst wenn solche Zweifel vorgebracht sind, ist über die Echtheit der Urkunde Beweis abzu- nehmen und das Ergebnis zu würdigen. Die Beklagte hat die Echtheit des Schuldbekenntnisses lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten (act. 2/30 S. 11 Rz. 31). Eine nur ansatzweise Begründung, weshalb die Echtheit in Frage gestellt sein soll, fehlt indessen. Die blosse Be- hauptung, dass es sich nicht um die Originale handeln soll, ist keine ausreichend begründete Bestreitung ihrer Echtheit im Sinne von Art. 178 Halbsatz 2 ZPO. Mit
- 11 - ihren Vorbringen vermag die Beklagte daher hinsichtlich der Echtheit der Urkun- den keine Zweifel aufkommen zu lassen. Kommt hinzu, dass die übrigen Mails und Dokumente bereits optisch mit dem für den vorliegenden Fall entscheidenden Schreiben vom 1. März 2013 (act. 2/3/38) übereinstimmen. Da somit keine kon- kreten Anhaltspunkte für eine Fälschung der betreffenden Urkunden ersichtlich bzw. dargetan sind, ist entsprechend von ihrer Echtheit auszugehen. 1.4. Prozessrechtliche Folgen des Schuldbekenntnisses 1.4.1. Prozessrechtlich führt das Schuldbekenntnis – ob abstrakt oder kausal – zu einer Beweislastumkehr. Als Folge davon obliegt es nunmehr dem Schuldner, den angegebenen Schuldgrund zu entkräften, also diesbezügliche rechtshindern- de oder rechtsaufhebende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGE 105 II 183 E. 4; zuletzt: Urteil 4A_152/2013 vom 20. Septem- ber 2013 E. 2.3). Beim Schuldbekenntnis handelt es sich somit um ein Beweismit- tel, das den Bestand sämtlicher rechtsbegründender Tatbestandselemente (Art. 8 ZGB) ausweist (HURNI, in: HONSELL [HRSG.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 17 N. 8). Demnach hat die Beklagte aufgrund ihres Schuldbekenntnisses und der daraus folgenden Beweislastumkehr den Nichtbestand der dem Schuldbekenntnis zu- grundeliegenden Ansprüche zu behaupten und zu beweisen. 1.4.2. Bei der Behauptungslast, die nunmehr der Beklagten obliegt, handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, de- ren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Tatsachen dürfen nicht nur in ih- ren Grundzügen dargelegt werden, sondern müssen substantiiert (in Einzeltatsa- chen gegliedert) behauptet werden; sie sind so umfassend, detailliert und klar darzulegen, dass darüber im Bestreitungsfall Beweis abgenommen werden kann. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert werden, dass ein substan- tiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus
- 12 - dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.1 f. mit weiteren Hinweisen). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung kann nachträglich mittels eines Be- weisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes (statt vieler: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110226 vom 18. März 2016 E. II.2.2.3.). 1.5. Die dem Schuldbekenntnis zugrundeliegenden Ansprüche Die Beklagte stellt sich aus verschiedenen Gründen gegen die Bezahlung des von der Klägerin geforderten Betrages, weshalb die dem Schuldbekenntnis zugrund- liegenden Ansprüche zu prüfen sind. 1.5.1. Internationaler Sachverhalt / Anwendbares Recht 1.5.1.1. Wie erwähnt, ist von einem internationalen Sachverhalt auszugehen, da die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben (vgl. Erw. II.1.1.1.). Da keine der Parteien eine Rechtswahl geltend macht, ist gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht desjenigen Staates anwendbar, mit welchem der Vertrag am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, dass der engste Zusammenhang mit dem Staat besteht, in welchem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag auf- grund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Bei Aufträgen und ähnlichen Dienstleistungsverträgen gilt als charakteristische Leistung die Leistung des Dienstleistungserbringers (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG). Vorliegend handelt es sich unbestritten um einen Vertrag zur Kreditvermittlung. Als charakteristische Leistung gilt damit die Kreditvermittlung der Beklagten, wes- halb die Vermutung besteht, dass auf den in Frage stehenden Vertrag das Recht des Staates am Sitz der Beklagten, mithin schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
- 13 - 1.5.1.2. Die Beklagte sieht einen engeren Zusammenhang mit G._____ als mit der Schweiz. Denn die vorausbezahlte Provision sei von einer ... Gesellschaft [des Staates G._____] geleistet worden, um den Kredit für eine … Gesellschaft [des Staates G._____] zu beschaffen. Auch habe der abzulösende Kredit von ei- ner … Bank [des Staates G._____] gestammt und als Sicherheit eines Grund- stücks in G._____ gedient. Sodann habe einerseits die Klägerin ihren Sitz in D._____, und andererseits hätten die Organe der Beklagten, J._____ und K._____, die ausschliesslich vom Ausland aus operierten, ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz. Zudem habe der Kredit nicht auf dem schweizerischen Bankenmarkt beschafft werden müssen. Folglich richte sich eine Rückerstattung gestützt auf Art. 117 Abs. 1 IPRG nicht nach schweizerischem, sondern nach … Recht [des Staates G._____] (act. 2/30 S. 7 f. Rz. 14 ff.). Die in Art. 117 IPRG aufgestellten Vermutungstatbestände dienen der Rechtssi- cherheit und der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts (BGE 133 III 93, E. 2.4; KELLER/KREN KOSTKIEWICZ, in: GIRSBERGER/HEINI/KELLER/KREN KOSTKIE- WICZ/SIEHR/VISCHER/VOLKEN [HRSG.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zü- rich 2004, Art. 117 N. 22 und N. 51; AMSTUTZ/VOGT/WANG, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [HRSG.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 117 N. 7). Die Möglichkeit, durch einseitige Handlungen der Parteien, wie die Verlegung des Wohnsitzes oder des Arbeitsor- tes, das anwendbare Recht zu beeinflussen, steht dieser Zielsetzung entgegen. Die Vertragsparteien von Dienstleistungsverträgen dürften regelmässig ein Inte- resse daran haben, über Art und Umfang der zu erbringenden Leistung, das Ent- gelt sowie die Kündigungs- bzw. Auflösungsmöglichkeiten und Rückabwick- lungsmodalitäten Klarheit zu haben, weshalb diese Faktoren für die Vorausseh- barkeit des massgeblichen Rechts die entscheidenden Anknüpfungsmerkmale sind. Der Wohnsitz der Organe einer Partei kann deshalb als Anknüpfungstat- sache ebenso wenig eine Rolle spielen wie der faktische Arbeitsort ihrer Organe. Der vorliegend in Frage stehende Kreditvermittlungsvertrag wurde zwar im Zuge mehrerer Vorgänge in G._____ geschlossen. Zu der zu erbringenden Dienstleis- tung – nämlich zur Kreditvermittlung – sind diese Vorgänge jedoch nur von unter-
- 14 - geordneter Bedeutung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit für die Parteien ist vielmehr auf den Sitz der Kreditvermittlungsgesellschaft abzu- stellen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Beklagte in ihrer Eigenwer- bung – auch gegenüber der Klägerin – als eine dem schweizerischen Recht un- terliegende (supervised according to Swiss law) unabhängige Vermögensverwal- terin (independent Swiss asset manager) anpreist bzw. angepriesen hat, welche ihren Kunden schweizerische Sicherheit und Stabilität (Swiss security and solidity) biete, durch eine SRO (Selbstregulierungsorganisation) beaufsichtigt werde (su- pervised by a SRO) und als solche strikte Regeln befolgen müsse (act. 2/3/3 und act. 2/3/24, www.B'._____.ch/B'._____). Auch dies spricht für die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Kommt hinzu, dass es den Parteien auch frei ge- standen hätte, eine Rechtswahl zugunsten … Rechts [des Staates G._____] zu vereinbaren. Dies haben sie jedoch nicht getan. Demnach ist auch weiterhin von der gesetzlichen Vermutung von Art. 117 Abs. 2 IPRG auszugehen, weshalb auf das vorliegend in Frage stehende Vertragsver- hältnis schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. 1.5.2. Vertragsparteien des Kreditvermittlungsvertrags 1.5.2.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die zu beurteilende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Sie sei von der H._____ mit der Kreditvermittlung beauftragt worden und habe ihrerseits die Be- klagte mit dieser Aufgabe beauftragt. Die Zession der H._____ sei nur erfolgt, um allfällige Schwierigkeiten bei der Aktivlegitimation zu vermeiden (act. 2/1 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 8). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass das Schreiben vom
10. November 2010 als Vereinbarung zwischen der H._____ und der Beklagten zu verstehen sei (act. 2/30 S. 9 Rz. 23). 1.5.2.2. Aus der Korrespondenz der Parteien – insbesondere aus den Schreiben der Beklagten vom 8. November 2010, vom 10. November 2010 sowie vom
29. Mai 2012 an Mr. L._____, welcher unbestritten Alleinaktionär und Direktor der Klägerin war und ist (act. 2/6; act. 24/2; act. 2/26/2) – geht eindeutig hervor, dass die Beklagte von der Klägerin mit der betreffenden Kreditvermittlungstätigkeit be-
- 15 - auftragt wurde (act. 2/3/4; act. 2/3/6; act. 2/3/24). Selbst die Beklagte führt aus, dass der besagte Auftrag zur Organisation der Refinanzierung von der Klägerin und nicht von der H._____ gekommen sei (act. 2/30 S. 8 f. Rz. 20-24). Die Be- klagte bringt denn auch nichts vor, was gegen den klaren Wortlaut der beschrie- benen Korrespondenz sprechen könnte. Auch der Umstand, dass die H._____ die Zahlung der im Voraus zu entrichtenden Provision übernommen haben soll (act. 2/1 S. 3 Ziff. 2), sagt letztlich nichts darüber aus, wer Vertragspartei wurde (siehe dazu auch Erw. II.1.5.4.3.). Gleiches gilt hinsichtlich der bei den Akten lie- genden, von der Beklagten direkt an die H._____ gerichteten Schreiben (act. 2/3/9-14; act. 2/3/26), handelt es sich dabei doch lediglich um Anfragen im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung, die notwendiger- und sinnvollerweise direkt an die H._____ zu richten waren. Da somit der entsprechende Kreditvermittlungsvertrag zwischen den Parteien ge- schlossen wurde, brauchte sich die Klägerin die vorliegend in Frage stehende Forderung auch nicht abtreten zu lassen. Nicht von Relevanz sind daher sämtli- che Vorbringen der Parteien betreffend die Gültigkeit der Abtretung der Forderung durch die H._____. 1.5.3. Rechtliche Qualifikation des Kreditvermittlungsvertrags 1.5.3.1. Die Klägerin geht beim betreffenden Kreditvermittlungsvertrag von ei- nem Mäklervertrag, die Beklagte hingegen von einem einfachen Auftrag aus (act. 10 S. 5 Rz. 4; act. 17 S. 8 Rz. 25). 1.5.3.2. Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Ver- gütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Ab- schluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Mäklervertrag steht im allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR). Charakteristisch für den Mäklervertrag ist dessen Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrages. Der Mäklerlohn ist geschuldet, wenn der im Mäkler- vertrag bezeichnete Hauptvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers abge- schlossen worden ist, wobei der Mäkler die Erfüllung dieser Bedingungen nach-
- 16 - zuweisen hat (Art. 413 Abs. 1 OR; BGE 131 III 268 E. 5.1.2; BGE 124 III 481 E. 3a, je mit Hinweisen). Wird die Entlöhnung nicht an den Erfolg, sondern zum Beispiel an die vom Mäkler aufgewendete Zeit und den Aufwand gebunden, cha- rakterisiert sich der Vertrag unter Umständen nicht als Mäklervertrag, sondern als gewöhnlicher Auftrag, bei welchem der Beauftragte in der Gestaltung der für den Auftraggeber zu entfaltenden Aktivität weniger frei ist als der Mäkler (Urteil des Bundesgerichts 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; BGE 131 III 268 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Der Mäklervertrag unterliegt keinen Formvorschriften und kann auch konkludent geschlossen werden. Was die Parteien im Einzelnen vereinbart haben, bestimmt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Urteil des Bun- desgerichts 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.228/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 3, mit Hinweisen; BGE 113 II 49 E. 1). Beim in Frage stehenden Vertrag zur Vermittlung eines Kreditvertrages liegt un- missverständlich ein Mäklervertrag vor. Die beklagtischen Vorbringen, wonach die vertraglichen Grundlagen mit keinem Wort erwähnen würden, dass das Honorar erst mit Abschluss des Vertrages zwischen diesen beiden geschuldet sei (act. 2/30 S. 9 f. Rz. 27), gehen fehl. Aus dem Brief der Beklagten vom
8. November 2010, den diese selber zitiert, geht eindeutig hervor, dass das Hono- rar zurückzuerstatten sei, wenn die Kreditvermittlung scheitern würde (The fee will be refundable, less expenses of 5%, if a loan facility cannot be arranged [act. 2/3/4 und act. 2/30 S. 8 Rz. 21]). Die für den Mäklervertrag charakteristische Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit ist damit gegeben. Folglich handelt es sich beim im Voraus geleisteten Honorar um den Mäklerlohn. 1.5.4. Einwendungen der Beklagten gegen die Rückerstattung von USD 1 Million 1.5.4.1. Zunächst bringt die Beklagte vor, dass der Vertrag mit keinem Wort da- rauf verweise, dass das Honorar erst bei Abschluss der Vereinbarung zwischen einem geeigneten Investoren und der H._____ geschuldet sei (act. 2/30 S. 9 f. Rz. 24 und Rz. 27). Diese Einwendung überzeugt nicht. Aus dem Schreiben der Beklagten vom
- 17 -
8. November 2010 geht unzweideutig hervor, dass der Betrag von USD 1 Million im Voraus zu bezahlen (engagement fee required to start the process) und allen- falls zurückzuerstatten sei, wenn kein Kreditvertrag zustande kommen sollte (refundable, if a loan facility cannot be arranged [act. 2/3/4]). Sinngemäss geht die Vorauszahlung auch aus dem Brief vom 10. November 2010 hervor, in welchem weekly proceeds ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs des Honorars von USD 1 Million zugesichert werden (act. 2/3/6). Damit ist offenkundig, dass der Mäklerlohn erst bei Vermittlung des Kreditvertrages geschuldet ist. 1.5.4.2. Weiter macht die Beklagte geltend, dass sie alles in ihrer Macht stehen- de getan habe, um den Kredit zu vermitteln (act. 2/30 S. 9 Rz. 24). Das Scheitern der Umfinanzierung sei einzig und allein dem Verhalten der H._____ zuzuschrei- ben (act. 2/30 S. 9 Rz. 25 und S. 11 Rz. 30). Es habe sich sodann herausgestellt, dass die Klägerin weder alle notwendigen Unterlagen korrekt geliefert habe, noch richtige Angaben gemacht habe, noch sei sie "völlig zu Unrecht" in die Verfahren in G._____ verwickelt gewesen. Diese Unregelmässigkeiten würden in der E-Mail von Herrn J._____ vom 27. Dezember 2013 zusammengestellt und auch im Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 2012 bereits angesprochen (act. 2/30 S. 9 Rz. 24 und S. 11 Rz. 33). Gemäss Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn nur verdient, wenn der erstrebte Vertragsabschluss infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäk- lers zustande gekommen ist (BGE 57 II 187 E. 1; BGE 76 II 378 E. 2). Der Auf- traggeber hat beim Mäklervertrag keine Abschlussverpflichtung, weshalb ihm auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn er nach positiv verlaufenen Vertragsverhandlungen ohne erkennbaren oder gar begründeten An- lass den Vertragsschluss verweigert (AMMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 412 N. 11; GAUTSCHI, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 412 N. 3; Entscheid des Zür- cher Handelsgerichts vom 30. Januar 1990, in: ZR 88 [1989] Nr. 99, S. 280 f.). Demnach ist ein Erfolgshonorar nur dann geschuldet, wenn ein neuer Kreditver- trag abgeschlossen wurde. Das ist vorliegend unbestritten nicht der Fall, weshalb auch kein Mäklerlohn geschuldet ist. Kommt hinzu, dass die pauschalen beklag-
- 18 - tischen Vorbringen, wonach die Klägerin nicht alle notwendigen Unterlagen kor- rekt geliefert habe, nicht richtige Angaben gemacht habe und auch nicht "völlig zu Unrecht" in die Verfahren in G._____ verwickelt worden sei, einer hinreichenden Substantiierung eines allfälligen schuldhaften Verhaltens der Klägerin bzw. der H._____ ohnehin nicht zu genügen vermögen. So fehlen Ausführungen darüber, worin überhaupt die Untätigkeit der Klägerin und deren Fehlinformationen an ei- nen interessierten Kreditgeber, über dessen Identität sich die Beklagte aus- schweigt, bestanden haben soll. 1.5.4.3. Sodann führt die Beklagte aus, dass das umstrittene Honorar von der M._____ Ltd. (fortan M._____) bezahlt worden sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass nur die M._____ einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung besitze, womit das Risiko für die Beklagte bestehe, nicht an die Berechtigte zu bezahlen und ei- ne Doppelzahlung gewärtigen zu müssen (act. 2/30 S. 12 Rz. 35 f.). Mit ihren Ausführungen stellt die Beklagte die Möglichkeit einer Beanspruchung durch eine Drittpartei bzw. die Nichtberechtigung der Klägerin am entsprechenden Anspruch in den Raum. Die blosse Gefahr einer Doppelzahlung lässt den klägeri- schen Anspruch indessen nicht per se untergehen. Eine Begründung, weshalb die Klägerin nicht die Anspruchsberechtigte sein soll, fehlt zudem gänzlich. Mit ihrem pauschalen Vorbringen ist die Beklagte daher ihren Substantiierungsanforderun- gen nicht nachgekommen, weshalb sich bereits deshalb diese Einwendung als nicht stichhaltig erweist. Kommt hinzu, dass ohnehin kein begründeter Anspruch einer Drittpartei gegen- über der Beklagten ersichtlich ist. Ein solcher fiele vorliegend nämlich nur im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung oder unter den Voraussetzungen einer externen Schuldübernahme in Betracht. Beides ist vorliegend nicht gege- ben. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist bereits deshalb zu ver- neinen, weil weder behauptet noch ersichtlich ist, dass eine Drittpartei irrtümlich eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 OR bezahlt haben soll. Gleiches gilt hin- sichtlich einer allfälligen externen Schuldübernahme. Eine solche beruht nämlich auf einem Vertrag zwischen der Übernehmerin der Schuld (Drittpartei) und der Gläubigerin (Beklagten), in dem sich die Übernehmerin verpflichtet, an die Stelle
- 19 - der Schuldnerin (Klägerin) zu treten und diese von ihrer Verpflichtung zu befreien. Ein solcher Wechsel der Schuldnerin setzt aber die Zustimmung der Gläubigerin voraus (TSCHÄNI, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I., a.a.O., Art. 176 N. 5). Eine solche Zustimmung der Gläubigerin (Beklagten) wurde aber weder behauptet, noch ist eine solche ersichtlich. Folglich liegt auch keine externe Schuldübernahme vor. 1.5.4.4. Schliesslich bringt die Beklagte in der Begründung ihres Eventualan- trags vor, dass vom geleisteten Betrag in der Höhe von USD 1 Million ein 5 %-iger Aufwandersatz abzuziehen sei. Mit Schreiben vom 8. November 2010 habe die Beklagte nämlich die Rückerstattung unter Abzug des entsprechenden Aufwan- dersatzes definiert (act. 2/30 S. 13 Rz. 39). Die Klägerin bestreitet, dass eine Aufwandsentschädigung geschuldet sei. Denn der im Schreiben vom
8. November 2010 vorgeschlagene pauschalisierte Auslagenersatz sei von der Klägerin ebenso wenig akzeptiert worden wie ein Ersatz allfälliger konkreter, an- hand von Belegen auszuweisender Auslagen (act. 10 S. 8 f. Rz. 7). Gemäss Art. 413 Abs. 3 OR kann der Mäkler nur bei vertraglicher Zusicherung des Aufwendungsersatzes den Ersatz seiner Auslagen verlangen. Die Bezahlung eines Provisions- oder Auslagenvorschusses kann noch nicht als ausdrückliche Zusicherung des Aufwendungsersatzes aufgefasst werden (AMMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 413 N. 15 m.w.N.). Die Beklagte macht keine vertragliche Zusicherung geltend, sondern stützt sich lediglich auf ein von ihr verfasstes Schreiben vom 8. November 2010. Eine ver- tragliche Zusicherung ist damit aber bei Weitem nicht dargetan. Kommt hinzu, dass die Beklagte auch eine allfällige Aufwandsentschädigung, welche die Kläge- rin bestreitet, nicht dartut, obschon sie hierfür – wie erwähnt – nunmehr die Be- hauptungs- und Beweislast trägt. Damit vermag die Beklagte auch mit dieser Ein- wendung nicht durchzudringen.
- 20 - 1.5.5. Einwendungen der Beklagten gegen die Bezahlung von USD 50'000.– Hinsichtlich des die USD 1 Million übersteigenden Betrages von USD 50'000.– bringt die Beklagte keinerlei (substantiierte) Einwendungen vor. 1.5.6. Verzugszinsen Der verlangte Verzugszins ab 1. März 2013 stützt sich auf das Schuldbekenntnis vom 1. März 2013 (act. 2/3/38). Die Beklagte, die nunmehr auch diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast trägt, hat nichts vorgebracht, was den geforderten Verzugszins in Frage stellen würde. Die Beklagte ist somit seit dem 1. März 2013 in Verzug, weshalb der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist. 1.6. Fazit Beim Schreiben vom 1. März 2013 (act. 2/3/38) handelt es sich um ein Schuldbe- kenntnis der Beklagten. Die beklagtischen Einwendungen gegen die dem Schuld- bekenntnis zugrundeliegenden Ansprüche verfangen nicht. Der klägerische An- spruch ist daher begründet, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 1'050'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 1. März 2013 zu bezahlen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streit- wert USD 1'050'000.–, d.h. CHF 937'734.– (Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit: 15. Juli 2014). Davon ausgehend ist die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG – auch unter Berücksichtigung des Zeit- aufwandes des Gerichts – auf CHF 40'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beklagte diese Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
- 21 - sind – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kosten betreffend den Revisionsbeschluss vom 15. Dezember 2015 im Ver- fahren Geschäfts-Nr. HR150002 wurden bereits auf CHF 5'000.– festgesetzt (act. 5). Auch diese Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, denn die Beklagte hat sich innert der im Vergleich festgesetzten Widerrufsfrist nicht gemeldet und es statt dessen hingenommen, dass das Gericht das Verfahren zunächst abschrieb; zudem hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass bzw. warum es für sie erst nach Ablauf der Widerrufsfrist unmöglich wurde, die Zahlung zu leisten. Die unnö- tig von ihr verursachten Kosten sind ihr daher ebenfalls aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Auch diese Kosten sind – soweit möglich – aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.2. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 937'734.– beträgt die Grundgebühr rund CHF 30'500.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teil- nahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§§ 4 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Partei- entschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsverhand- lung durchgeführt worden ist, ein Revisionsgesuch gestellt werden musste und eine zweite Rechtsschrift verfasst wurde. Die entsprechende Eingabe vom
24. Oktober 2016 (act. 24) ist nicht als notwendige Rechtsschrift zu erachten. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung
- 22 - in der Höhe von CHF 45'000.–, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung ist dieser zurückzuerstatten. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'050'000.– zuzüglich Zins seit 1. März 2013 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. HR150002 festgesetzten Kosten in der Hö- he von CHF 5'000.– werden der Beklagten auferlegt und – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 45'000.– zu bezahlen.
6. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 33'000.– wird dieser zurückerstattet.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 23 - und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt USD 1'050'000.–, d.h. CHF 937'734.–. Zürich, 16. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Roland Schmid Roman Kariya