Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. - Voir aussi nOS 4, 12, 14.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 28. Februar 1945
i. S. Gosteli c. Gostell.
Art. 55 Abs. 1lit. e und Abs. 2 des oa vom 16. Dezember 1943.
Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, so
wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Prozessrecht. N0 10.
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Art. 55 al. 1 lettre e et al. 2 OJ du 16 decembre 1943.
Lorsque l'acte de recours n'enonce pas de motifs a l'appui des
eonelusions, le recours est irrecevable.
Art. 55 ep. 1 lett. e e ep. 2 nuova OG.F.
..
Il ricorso per riforma ehe non eontleue la motlvaZlOne delle eoncIusioui €I irricevibile.
Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. November 1944 hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungsanträge zu begründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das nach seinem
Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht
in Art. 55 Abs. llit. 0 vor, die Berufungsschrift müsse die
Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser
Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen, ist demgemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55
OG gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur
Verbesserung nur unter der Voraussetzung, dass darin
eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten
Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder
Begründung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. -
Voir aussi nOS 4, 12, 14.