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71_II_34

BGE 71 II 34

Bundesgericht (BGE) ·II · 1945-02-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. - Voir aussi nOS 4, 12, 14.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 28. Februar 1945

i. S. Gosteli c. Gostell.

Art. 55 Abs. 1lit. e und Abs. 2 des oa vom 16. Dezember 1943.

Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, so

wird auf die Berufung nicht eingetreten.

Prozessrecht. N0 10.

35

Art. 55 al. 1 lettre e et al. 2 OJ du 16 decembre 1943.

Lorsque l'acte de recours n'enonce pas de motifs a l'appui des

eonelusions, le recours est irrecevable.

Art. 55 ep. 1 lett. e e ep. 2 nuova OG.F.

..

Il ricorso per riforma ehe non eontleue la motlvaZlOne delle eoncIusioui €I irricevibile.

Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. November 1944 hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungsanträge zu begründen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das nach seinem

Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht

in Art. 55 Abs. llit. 0 vor, die Berufungsschrift müsse die

Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser

Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen, ist demgemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55

OG gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur

Verbesserung nur unter der Voraussetzung, dass darin

eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten

Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder

Begründung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. -

Voir aussi nOS 4, 12, 14.