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Familienrecht. N° 41.
staatsrechtliche Beschwerde) freilich eingewendet, das
Berufungsurteil des Bundesgerichts stelle zu Unrecht auf
die Verfügung des Gemeindepräsidiums Sarnen vom 30.
Mai 1951 ab, -während massgebend allein der Beschluss
des Einwohnergemeinderates vom 18. Juni sein könne,
der die Bevormundung schlechthin anordne und den
Passus
« bis zur Abklärung der Angelegenheit» nicht
enthalte, sondern lediglich beifüge: « Im weitern bleibt
die zivilrechtliche Abklärung des Falles abzuwarten»;
somit falle die ganze Argumentation betreffend automa-
tischer Beendigung der Vormundschaft dahin. Diese
Beanstandung geht indessen fehl. Zwar ist richtig, dass
vom Beschluss des Einwohnergemeinderates, als der Vor-
mundschaftsbehörde, auszugehen ist. Aber dieser lautet
eben dahin « Die Präsidialverfügung vom 30. Mai 1951,
durch die das Kind unter die gesetzliche Vormundschaft ...
gestellt worden ist, wird bestätigt ». Hinsichtlich Inhalt
und Umfang fallen also die beiden Beschlüsse zusammen;
mit dem zweiten wird auch die Einschränkung des ersten
hinsichtlich Sinn, Zweck und Dauer der Massnahme
bestätigt. Über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit
einer Bevormundung mit in dieser Weise limitierter Trag-
weite kann auf das Berufungsurteil (i. f.) verwiesen
werden. Dieses Vorgehen lässt, wie dort ebenfalls bemerkt
wurde (S. 9 unten), darauf schliessen, dass es sich bei dem
Gewaltentzug mit Bevormundung gemäss Art. 286 ZGB
-
ohne Bezugnahme auf den im Rahmen dieser Bestim-
mung einzig in Betracht kommenden Entziehungsgrund
der Wiederverheiratung -
in Wirklichkeit materiell eher
um eine vorsorgliche Massnahme handelte mit dem
Zwecke, das Kind dem bevorstehenden Zivilstreit um
die Gültigkeit der Vereinbarung 1947 zu entrücken, deren
Anordnung freilich Sache des Richters in jenem Prozesse
gewesen wäre. Wurde die Vormundschaft nur in diesem
Sinne und zu diesem Zwecke verfügt und der Mutter
mitgeteilt, so hörte ihre Wirkung ipso iure mit dem Ende
des Zivilprozesses auf, das mit dem Urteil des Bundes-
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gerichts vom 19. März 1953 eintrat. Ob ungeachtet eben
dieses stellvertretenden und beschränkten Charakters der
Bevormundung eine vor diesem Datum ausgesprochene
Genehmigung hätte anerkannt, also hingenommen werden
müssen, dass die Vormundschaft über ihren Zweck in
concreto hinausgehend den Übergang der Zustimmungs-
befugnis von der Mutter auf die vormundschaftlichen
Behörden bewirkt haben sollte, kann mithin -
ebenso
wie die Frage der Wirkung der ursprünglichen örtlichen
Unzuständigkeit der Entmündigungsbehörde von Sarnen
-
dahingestellt bleiben. Spätestens seit dem 19. März
1953 war der Regierungsrat zur Erteilung der Zustimmung
weder sachlich noch örtlich mehr zuständig. Sein Beschluss
vom 21. März 1953 ist daher aufzuheben, womit die
Kindesannahme dahinfällt.
Wäre übrigens die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zulässig oder der Beschwerdegrund des Art. 68
Abs. 1 lit. b OG nicht gegeben, so müsste der angefochtene
Beschluss in Gutheissung der gleichzeitig eingelegten
staatsrechtlichen Beschwerde mit materiell gleicher Be-
gründung wegen Willkür aufgehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Unterwaiden
ob dem Wald vom 21. März 1953 aufgehoben.
42. Urteil der n. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953
i. S. H. und E. Gräub gegen Käser.
1. a) Notwendiger Inhalt des Berufungsantrages. Art. 55, bOG.
b) Nicht vermögensrechtliche Natur eines Streites. Art. 44 OG.
c) Interesse an der Weiterziehung eines Urteils (Erw. 1·3).
2. Vater8chaftsklage (Art. 307 ff. ZGB). Unzulässigkeit eines biossen
Begehrens um Feststellung der Vaterschaft, insbesondere gegen
die Erben des angeblichen Vaters (Erw. 4).
3. I?as Interesse des Kindes, sich als Vaterwaise für den Bezug
emer AHV-Rente nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen zu
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können, vermag die Klage auf Feststellung gegen die Erben des
angeblichen Vaters nicht zu rechtfertigen (Erw. 5).
1. a) Contenu necessaire des conclusions du recours. Art. 55 b OJ.
b) Contestation de nature non pecuniaire. Art. 44 OJ.
c) Interet a·recourir contre un jugement (consid. 1 a 3).
2. Action en paternite (art. 307 et suiv. CC). IrrecevabiliM de con-
clusions tendant uniquement a la constatation de Ia paternite,
notamment a l'encontre des heritiers du pare pretendu (consid. 4)
3. L'inMret de l'enfant a pouvoir prouver sa qualite d'orphelin
de pare pour toucher Ia rente prevue par l'art. 27 de la loi sur
l'assurance-vieillesse et survivants ne suffit pas pour justifier
une action en fixation de droit contre les heritiers du pare
pretendu (consid. 5).
1. a) Contenuto necessario delle conclusioni deI ricorso. Art. 55,
lett. b, OG.
b) Contestazione di natura non pecuniaria. Art. 44 OG.
c) Interesse al ricorso contro una sentenza (consid. 1-3).
2. Azione di paternitd (art. 307 e seg. Ce). Irricevibilita di con-
clusioni volte umcamente all'accertamento della paternita,
seguatamente nei confronti degli eredi dell'asserto padre
(consid. 4).
3. L'interesse deI figlio di provare la sua qualita di orfano di
padre per percepire la rendita prevista dall'art. 27 della LA VS
non basta a giustificare un'azione di accertamento contro gli
eredi dell'asserto padre (consid. 5).
A. -
Die ledige Regina Käser gebar am 5. März 1950
das Kind Beatrice Therese Käser. Als dessen Vater bezeich-
nete sie Johann Gräub. Dieser gab zu, ihr in der kritischen
Zeit beigewohnt zu haben, verpflichtete sich jedoch zu
keinen Leistungen. Er starb am 29. April 1950.
B. -
Gegen dessen Erben (den Vater Hans Gräub und
die Brüder Erwin und Oskar Gräub) erhoben Mutter und
Kind Klage auf « die gesetzlichen Vaterschaftsleistungen ».
Da die Hinterlassenschaft des Johann Gräub keinen Netto-
wert hat, weshalb die Beklagten ihre Leistungspflicht unter
Berufung auf Art. 322 Abs. 2 ZGB ablehnten, stellte die
Klägerschaft den weitern Antrag, « es sei festzustellen, dass
Johann Gräub ... der aussereheliche Vater der Beatrice
Therese Käser sei». Es bestehe ein Interesse an solcher
Feststellung, damit das Kind eine Vater-Waisenrente nach
.Art. 27 Abs. 2 AHVG beziehen könne.
Die Mutter stand von der Klage ab, während das gesetz-
lich vertretene Kind den Prozess weiterführte.
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G. -
Die Gerichte beider kantonalen Instanzen wiesen
das Leistungsbegehren ab, hiessen aber das Feststellungs-
begehren gut.
.
D. -
Wie schon die Appellation gegen das Urteil des
Amtsgerichtes, so ist auch die vorliegende Berufung gegen
das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
15. Oktober 1952 nur von den Beklagten Hans und Erwin
Gräub eingelegt worden. Sie tragen neuerdings auf Abwei-
sung auch des Feststellungsbegehrens der Klägerin an.
Diese hat sich wie seinerzeit der Appellation so auch der
Berufung angeschlossen. Ihre Anträge gehen dahin, I. auf
die Berufung der Beklagten sei nicht einzutreten, 2. even-
tuell a) die Vaterschaft des Johann Gräub sei festzustellen
b) « der bzw. die Berufungskläger seien im Sinne von Art:
322 ZGB zu den gesetzlichen Vaterschaftsleistungen gegen-
über der Klägerin ... zu verurteilen». 3. (Prozesskosten.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -
Sollte gemäss dem ersten Antrag der Klägerin
auf die Hauptberufung der Beklagten nicht einzutreten
sein, so würde die Anschlussberufung ohne weiteres dahin-
fallen (Art. 59 Abs. 4 OG). Indessen kann auf die Anschluss-
berufung (als was nur die auf Änderung des kantonalen
Urteils abzielenden Anträge 2, b und 3 der Klägerin zu
betrachten sind) keinesfalls eingetreten werden. Der An-
trag 2, b ermangelt der nach Art. 55 lit. b OG erforder-
lichen Bestimmtheit. Gefordert werden « die gesetzlichen
Vaterschaftsleistungen », was ebenso wenig bestimmt ist
wie die « üblichen» oder « angemessene) Leistungen solcher
Art, was alles der erwähnten Vorschrift nicht genügt
(BGE 75 II 334). Und der verbleibende, die Kostenrege-
lung betreffende Antrag 3 kann für sich allein überhaupt
nicht Gegenstand einer Berufung, also auch nicht einer
Anschlussberufung sein (BGE 75 II 335 unten). Übrigens
fehlt es insoweit auch an der nach Art. 55 lit. c OG uner-
lässlichen Begründung (BGE 71 II 35, 72 II 6 Erw. 3).
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2. -
Die Hauptberufung ist nach Ansicht der Klägerin
unzulässig wegen notwendiger Streitgenossenschaft aller
drei mit der Klage belangten Erben und sodann auch
wegen Fehlens des nach Art. 46 OG erforderlichen Streit-
wertes von Fr. 4000.-.
a) Der Appellationshof verneint eine notwendige Streit-
genossenschaft der drei beklagten Erben aus prozessualen
Gründen, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat
(Art. 43 OG). Danach waren Hans und Erwin Gräub zur
Appellation gegen das amtsgerichtliehe Urteil legitimiert,
mit der Folge, dass dieses Rechtsmittel auch für den
dritten Erben Wirkung hatte. Dementsprechend steht den
erwähnten zwei Beklagten nun auch die Berufung an das
Bundesgericht zu, ohne dass zu prüfen wäre, ob es sich
schon auf Grund des materiellen Rechtes so verhalte.
b) Das einzig noch in Frage stehende Feststellungsbe-
gehren hat der Natur der Sache nach keinen Streitwert,
zumal es nicht dazu gestellt worden ist, um der Klägerin
später einmal irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten
zu verschaffen. Die Berufung ist daher nach Art. 44 OG
zulässig. (Das ferner gestellte, mit der Anschlussberufung
nicht rechtswirksam erneuerte Leistungsbegehren war nach
Art. 322 Abs. 2 ZGB völlig unbegründet.) Freilich verfolgt
die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage letzten Endes
ein Geldinteresse, jedoch nicht gegenüber den Beklagten.
Sie will sich mit dem erstrebten Urteil für den Bezug einer
Vater-Waisenrente nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen
können. Wäre demzufolge der Klage vermögensrechtlicher
Charakter zuzuschreiben, so wäre die Berufung übrigens
nach Art. 46 OG gleichfalls zulässig, da der Barwert der
in Frage stehenden Waisenrente nach amtlicher Auskunft
mehr als Fr. 4000.- beträgt. Richtigerweise ist aber von
einem Streitwerte nur dann zu sprechen, wenn der Gegen-
stand des Rechtsstreites selbst einen Vermögenswert hat,
was hier nicht zutrifft. Der Zulässigkeit der Berufung steht
nicht entgegen, dass sich gegenüber dem Feststellungsbe-
gehren der Klage grundsätzliche Bedenken erheben. Ge-
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rade diese Bedenken bilden einen Grund, es nicht beim
angefochtenen Urteil bewenden zu lassen.
3. -
Freilich verpflichtet die vorinstanzliche Feststel-
lung die beklagten Erben des Johann Gräub zu nichts, ja
sie hat für sie überhaupt keine Rechtswirkungen. Man
könnte sich deshalb fragen, ob das Eintreten auf die Be-
rufung der Beklagten abzulehnen sei, weil das vorinstanz-
liehe Urteil sie nicht beschwere. Allem es liegt jedenfalls
in prozessualer Hinsicht eine Beschwerung der Beklagten
vor. Wurden diese doch mit der Feststellungsklage belangt
und als unterliegende Partei (mit entsprechender Kosten-
folge) behandelt. Aber auch der Sache nach sind die Be-
klagten beschwert. Zieht man ein moralisches Interesse
der Klägerschaft in Betracht, so ist den Beklagten ein
Gegeninteresse gleicher Art zuzubilligen. Geht man aber
davon aus, die Klage berühre die Beklagten in keiner Weise,
so erhebt sich die Frage, ob sie denn trotzdem als an der
Sache gar nicht interessierte Personen gerichtlich belangt
werden durften, also die Frage nach ihrer Passivlegitima-
tion. Um diese abzulehnen, muss ihnen die Weiterziehung
des kantonalen Urteils zustehen. Ein weiterer Grund, die
Klage als unstatthaft zu betrachten, kann sich bei Prüfung
der allgemeinen Voraussetzungen einer Feststellungsklage
ergeben, nach den hiefür massgebenden bundesrechtlichen
Normen (BGE 77 Ir 344).
4. -
Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach
herrschender Lehre, die jn. der ausländischen wie in der
schweizerischen (kantonalen und eidgenössischen) Gesetz-
gebung Ausdruck gefunden hat, in der Regel nur das Be-
stehen oder Nichtbestehen bestimmter rechtlicher Bezie-
hungen, nicht aber blosser Tatsachen sein (vgL § 256 der
deutschen ZPO; WACH, Der Feststellungsanspruch 44 ff.;
SCHÖNKE, Zivilprozessrecht 144 ff.; zum schweizerischen
Recht: GULDENER, Das schweizerische Zivilprozessrecht
I 212, mit Hinweis auf die Gesetzgebung; SIEBEN, Fest-
stellungsklagen nach eidgenössischem und kantonalem
Recht 74). Insbesondere sieht Art. 25 des Bundeszivilpro-
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AB 79 11 -- 1953
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zessgesetzes vom 4. Dezember 1947 nur die Klage « auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses » vor. Diese Vorschrift verdient auch
ausserhalb qer direkten Prozesse vor Bundesgericht als
Richtschnur zu dienen, wie sie denn als materiellrechtliche
Norm zu gelten hat.
Aus der speziellen Ordnung der Vaterschaftsklage in
den Art. 307 ff. ZGB ist nichts Abweichendes zu folgern.
Zwar bestimmt Art. 307 Abs. 1, die Mutter eines ausser-
ehelichen Kindes (wie auch dieses selbst nach Abs. 2) sei
« berechtigt, zu verlangen, dass die Vaterschaft durch den
Richter festgestellt werde)). Damit ist aber, wie aus Art. 309
hervorgeht, nur die Zulässigkeit der Vaterschaftsklage als
solcher festgelegt und die Aktiv- und die Passivlegitimation
(diese in Abs. 3) geordnet. Die Klage geht nach Art. 309
(Randtitel « Klagebegehren ») entweder auf Vermögens-
leistungen oder (unter den dafür geltenden besondern Vor-
aussetzungen) auf Zusprechung des Kindes mit Standes-
folge. Dem entsprechen die Abschnitte « V. Verurteilung
zu Vermögensleistungen » (Art. 317-322) und « VI. Zu-
sprechung mit Standesfolge » (Art. 323). Eine dritte Art
der Vaterschaftsklage, bloss auf Feststellung der Vater-
schaft, hat in dieser Ordnung keinen selbständigen Platz.
Wird ein solches Begehren mit der Klage auf Vermögens-
leistungen oder Zusprechung mit Standesfolge verbunden,
so gilt es denn auch nach ständiger Rechtsprechung nicht
als selbständiges Begehren, sondern nur als Angabe des
Rechtsgrundes für jene eigentlichen Ansprüche. Nur nach
diesen bestimmt sich der Charakter der Klage. Werden
Vermögensleistungen verlangt, so gilt sie ungeachtet eines
daneben gestellten Feststellungsbegehrens als vermögens-
rechtliche, weshalb Zulässigkeit und Verfahren einer Be-
rufung vom Streitwert abhängen (BGE 39 II 495 ff. und
neuere Entscheidungen).
Freilich wurde in den Gründen des soeben angeführten
Urteils (505 oben) die Frage vorbehalten, ob eine bloss auf
Feststellung der Vaterschaft gehende Klage zulässig sei,
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und wie es sich mit deren Streitwert verhielte. Indessen
ist nach dem soeben Ausgeführten nicht einzusehen, wie
sich die Zulassung eines solchen Feststellungsbegehrens
rechtfertigen liesse. Es muss bei der Vaterschaftsklage
letzten Endes um Ansprüche im Sinne der Art. 317 ff.
oder des Art. 323 ZGB gehen. Die Feststellung der Vater-
schaft bildet nur den Gegenstand einer Vorfrage. Selbst
wenn der angebliche Vater zur Zeit mittellos ist, kann er
auf Vermögensleistungen nach Art. 317 ff. ZGB belangt
werden, ungeachtet der vorderhand geringen Einbringlich-
keit (Art. 317 ff., namentlich auch 320; BGE 69 Ir 136
Erw. 4, 78 Ir 322/3). Keinesfalls ist den Erben gegenüber
eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegeben, wenn,
wie es hier zutrifft, weder Zusprechung mit Standesfolge
(die an und für sich auch gegenüber den Erben erfolgen
könnte, BGE 51 Ir 484) noch Vermögensleistungen in
Frage kommen (wegen des leeren Standes der zwar nicht
überschuldeten noch ausgeschlagenen Erbschaft). Auf rein
moralische Interessen lässt sich die Klage gegen die Erben
nicht stützen. Art. 322 ZGB fasst nur die Nachfolge in das
(aktive und passive) Vermögen ins Auge, und der italie-
nische Text spricht ausdrücklich von « pretese pecuniarie ».
5. -
Die vorliegende Feststellungsklage ist somit unzu-
lässig. Auch der Wunsch der Klägerin, sich bei den AHV-
Behörden als Waise des Johann Gräub zum Bezug von
Renten nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen zu können,
vermag die Klage nicht zu rechtfertigen. Denn diese
Ansprüche auf staatliche Versicherungsleistungen berühren
die Beklagten nicht. Zu der auf keine Ansprüche gegen sie
abzielenden Feststellung sind sie nicht passiv legitimiert.
Eine abweichende Ansicht wurde allerdings in Deutsch-
land während des ersten Weltkrieges zugunsten ausser-
ehelicher Kriegswaisen verfochten, wenigstens soweit ge-
setzliche Erben des angeblichen Vaters vorhanden waren
(vgl. Juristische Wochenschrift 1917 S. 91 und 277, 1919
S. 519). Mit der Ordnung des schweizerischen Vaterschafts-
rechtes lässt sich dies aber nicht vereinbaren. Sollte sich
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die Klägerin nicht in anderer Weise über die Grundlage
der in Frage stehenden AHV-Ansprüche auszuweisen ver-
mögen, so wäre die Lücke nicht im ZGB, sondern im Ver-
fahrensrecht des AHVG zu suchen. Den vom ZGB gezo-
genen Rahm~n der Vaterschaftsklage darf der Richter
nicht sprengen. Die Beklagten haben auch nicht etwa
dingliche oder andere absolute Rechte der Klägerin durch
ihr Verhalten gefahrdet und dadurch Grund zu einer ihnen
gegenüber zu treffenden gerichtlichen Feststellung gegeben
(vgl. CL. DU P .A.SQUIER, De l'action en fixation de droit,
Journal des Tribunaux 1918, droit federal, 450 ff., beson-
ders 485/6; SIEBEN, Feststellungsklagen 67). Die Klage
geht denn auch nicht auf Feststellung absoluter Rechte.
Ob die von der Klägerin begehrte gerichtliche Fest-
stellung ihr überhaupt zum erwähnten Zwecke dienlich
wäre, kann offen bleiben. Das eidgenössische Versicherungs-
gericht verlangt grundsätzlich als Ausweis für Ansprüche
nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ein gegen den ausserehelichen
Vater selbst ergangenes Urteil oder eine von ihm persön-
lich eingegangene Leistungspflicht. Ein Urteil gegen die
Erben oder eine von ihnen eingegangene Verpflichtung
wird in der Regel nicht berücksichtigt, weil dies zu wenig
Gewähr für wahre Feststellung der Tatsachen biete. Fehlt
es an einem auf den ausserehelichen Vater selbst lautenden
Rechtstitel, so ist das Gesuch um Waisenrente abzulehnen,
ausgenommen « höchstens » im Falle, wo « nach der Lage
der Dinge das Vorliegen eines massgebenden Versorgers
derart offenkundig ist, dass die Nichtgewährung einer
Rente das Rechtsempfinden verletzen würde» (Urteil vom
6. Februar 1952, Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1952,
196 ff.). Ob sich nun die Klägerin in diesem für sie günstigen
Ausnahmefall befinde, werden eben die AHV-Behörden
in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Sie sind
dabei nicht auf ein rechtskräftiges Zivilurteil angewiesen.
Wie wenig sachentsprechend der von der Klägerin be-
schrittene Weg ist, geht übrigens daraus hervor, dass die
Beklagten, um sich nicht über eine sie selbst nicht berüh-
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rende Frage mit ihr im Prozess auseinandersetzen zu müs-
sen, das Feststellungsbegehren einfach schon im Aussöh-
nungsversuche hätten anerkennen oder die Feststellungs-
klage unbeantwortet lassen können (was nach der ein-
leuchtenden Praxis des eidgenössischen Versicherungsge-
richtes natürlich der Klägerin keinen Ausweis gegenüber
den AHV-Behörden verschafft hätte). Nach alldem haben
sich die Zivilgerichte darauf zu beschränken, den AHV-
Behörden nötigenfalls im Beweisverfahren Rechtshilfe zu
leisten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. -
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2. -
Die Hauptberufung wird gutgeheissen, das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern, I. Zivilkammer,
vom 15. Oktober 1952 aufgehoben und die Klage im Sinne
der Erwägungen abgewiesen.
43. Arr@t de la He Cour eivile du 17 septembre 1953 dans la
cause Ganzer contre Ligue antitubereuleuse du distriet de Sierre.
Responsabüite du chef de famüle, art. 333 CC.
Suivant las circonstances, une personne morale peut etre egale-
ment actionnee en vertu de l'art. 333 ce (consid. 1).
Etendue du devoir de surveillance (consid. 2).
Verantwortlichkeit des Familienhauptc8, Art. 333 ZGB.
Unter Umständen kann auch eine juristische Person auf Grund
von Art. 333 ZGB belangt werden (Erw. 1).
Umfang der ÜberwachungspHicht (Erw. 2).
Respansabilitd deZ capa di famiglia (art. 333 CC).
Secondo le circostanze, anche una persona giuridica puo assere
convenuta in virtli delI'art. 333 CC (consid. 1).
Portata deI dovere di vigilanza (consid. 2).
A. -
La Ligue antituberculeuse du distriet de Sierre
possede aux Taulettes pres Bluche s /Randogne un chalet
dans lequel elle heberge des enfants ayant besoin d'un
changement d'air. Ces enfants sont diriges et surveilles
par deux religieuses.