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79_II_253

BGE 79 II 253

Bundesgericht (BGE) · 1951-05-30 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 41.

staatsrechtliche Beschwerde) freilich eingewendet, das

Berufungsurteil des Bundesgerichts stelle zu Unrecht auf

die Verfügung des Gemeindepräsidiums Sarnen vom 30.

Mai 1951 ab, -während massgebend allein der Beschluss

des Einwohnergemeinderates vom 18. Juni sein könne,

der die Bevormundung schlechthin anordne und den

Passus

« bis zur Abklärung der Angelegenheit» nicht

enthalte, sondern lediglich beifüge: « Im weitern bleibt

die zivilrechtliche Abklärung des Falles abzuwarten»;

somit falle die ganze Argumentation betreffend automa-

tischer Beendigung der Vormundschaft dahin. Diese

Beanstandung geht indessen fehl. Zwar ist richtig, dass

vom Beschluss des Einwohnergemeinderates, als der Vor-

mundschaftsbehörde, auszugehen ist. Aber dieser lautet

eben dahin « Die Präsidialverfügung vom 30. Mai 1951,

durch die das Kind unter die gesetzliche Vormundschaft ...

gestellt worden ist, wird bestätigt ». Hinsichtlich Inhalt

und Umfang fallen also die beiden Beschlüsse zusammen;

mit dem zweiten wird auch die Einschränkung des ersten

hinsichtlich Sinn, Zweck und Dauer der Massnahme

bestätigt. Über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit

einer Bevormundung mit in dieser Weise limitierter Trag-

weite kann auf das Berufungsurteil (i. f.) verwiesen

werden. Dieses Vorgehen lässt, wie dort ebenfalls bemerkt

wurde (S. 9 unten), darauf schliessen, dass es sich bei dem

Gewaltentzug mit Bevormundung gemäss Art. 286 ZGB

-

ohne Bezugnahme auf den im Rahmen dieser Bestim-

mung einzig in Betracht kommenden Entziehungsgrund

der Wiederverheiratung -

in Wirklichkeit materiell eher

um eine vorsorgliche Massnahme handelte mit dem

Zwecke, das Kind dem bevorstehenden Zivilstreit um

die Gültigkeit der Vereinbarung 1947 zu entrücken, deren

Anordnung freilich Sache des Richters in jenem Prozesse

gewesen wäre. Wurde die Vormundschaft nur in diesem

Sinne und zu diesem Zwecke verfügt und der Mutter

mitgeteilt, so hörte ihre Wirkung ipso iure mit dem Ende

des Zivilprozesses auf, das mit dem Urteil des Bundes-

J

Familienrecht. N0 42.

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gerichts vom 19. März 1953 eintrat. Ob ungeachtet eben

dieses stellvertretenden und beschränkten Charakters der

Bevormundung eine vor diesem Datum ausgesprochene

Genehmigung hätte anerkannt, also hingenommen werden

müssen, dass die Vormundschaft über ihren Zweck in

concreto hinausgehend den Übergang der Zustimmungs-

befugnis von der Mutter auf die vormundschaftlichen

Behörden bewirkt haben sollte, kann mithin -

ebenso

wie die Frage der Wirkung der ursprünglichen örtlichen

Unzuständigkeit der Entmündigungsbehörde von Sarnen

-

dahingestellt bleiben. Spätestens seit dem 19. März

1953 war der Regierungsrat zur Erteilung der Zustimmung

weder sachlich noch örtlich mehr zuständig. Sein Beschluss

vom 21. März 1953 ist daher aufzuheben, womit die

Kindesannahme dahinfällt.

Wäre übrigens die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde

nicht zulässig oder der Beschwerdegrund des Art. 68

Abs. 1 lit. b OG nicht gegeben, so müsste der angefochtene

Beschluss in Gutheissung der gleichzeitig eingelegten

staatsrechtlichen Beschwerde mit materiell gleicher Be-

gründung wegen Willkür aufgehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Unterwaiden

ob dem Wald vom 21. März 1953 aufgehoben.

42. Urteil der n. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953

i. S. H. und E. Gräub gegen Käser.

1. a) Notwendiger Inhalt des Berufungsantrages. Art. 55, bOG.

b) Nicht vermögensrechtliche Natur eines Streites. Art. 44 OG.

c) Interesse an der Weiterziehung eines Urteils (Erw. 1·3).

2. Vater8chaftsklage (Art. 307 ff. ZGB). Unzulässigkeit eines biossen

Begehrens um Feststellung der Vaterschaft, insbesondere gegen

die Erben des angeblichen Vaters (Erw. 4).

3. I?as Interesse des Kindes, sich als Vaterwaise für den Bezug

emer AHV-Rente nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen zu

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Familienrecht. N0 42.

können, vermag die Klage auf Feststellung gegen die Erben des

angeblichen Vaters nicht zu rechtfertigen (Erw. 5).

1. a) Contenu necessaire des conclusions du recours. Art. 55 b OJ.

b) Contestation de nature non pecuniaire. Art. 44 OJ.

c) Interet a·recourir contre un jugement (consid. 1 a 3).

2. Action en paternite (art. 307 et suiv. CC). IrrecevabiliM de con-

clusions tendant uniquement a la constatation de Ia paternite,

notamment a l'encontre des heritiers du pare pretendu (consid. 4)

3. L'inMret de l'enfant a pouvoir prouver sa qualite d'orphelin

de pare pour toucher Ia rente prevue par l'art. 27 de la loi sur

l'assurance-vieillesse et survivants ne suffit pas pour justifier

une action en fixation de droit contre les heritiers du pare

pretendu (consid. 5).

1. a) Contenuto necessario delle conclusioni deI ricorso. Art. 55,

lett. b, OG.

b) Contestazione di natura non pecuniaria. Art. 44 OG.

c) Interesse al ricorso contro una sentenza (consid. 1-3).

2. Azione di paternitd (art. 307 e seg. Ce). Irricevibilita di con-

clusioni volte umcamente all'accertamento della paternita,

seguatamente nei confronti degli eredi dell'asserto padre

(consid. 4).

3. L'interesse deI figlio di provare la sua qualita di orfano di

padre per percepire la rendita prevista dall'art. 27 della LA VS

non basta a giustificare un'azione di accertamento contro gli

eredi dell'asserto padre (consid. 5).

A. -

Die ledige Regina Käser gebar am 5. März 1950

das Kind Beatrice Therese Käser. Als dessen Vater bezeich-

nete sie Johann Gräub. Dieser gab zu, ihr in der kritischen

Zeit beigewohnt zu haben, verpflichtete sich jedoch zu

keinen Leistungen. Er starb am 29. April 1950.

B. -

Gegen dessen Erben (den Vater Hans Gräub und

die Brüder Erwin und Oskar Gräub) erhoben Mutter und

Kind Klage auf « die gesetzlichen Vaterschaftsleistungen ».

Da die Hinterlassenschaft des Johann Gräub keinen Netto-

wert hat, weshalb die Beklagten ihre Leistungspflicht unter

Berufung auf Art. 322 Abs. 2 ZGB ablehnten, stellte die

Klägerschaft den weitern Antrag, « es sei festzustellen, dass

Johann Gräub ... der aussereheliche Vater der Beatrice

Therese Käser sei». Es bestehe ein Interesse an solcher

Feststellung, damit das Kind eine Vater-Waisenrente nach

.Art. 27 Abs. 2 AHVG beziehen könne.

Die Mutter stand von der Klage ab, während das gesetz-

lich vertretene Kind den Prozess weiterführte.

Familienrecht. N° 42.

255

G. -

Die Gerichte beider kantonalen Instanzen wiesen

das Leistungsbegehren ab, hiessen aber das Feststellungs-

begehren gut.

.

D. -

Wie schon die Appellation gegen das Urteil des

Amtsgerichtes, so ist auch die vorliegende Berufung gegen

das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

15. Oktober 1952 nur von den Beklagten Hans und Erwin

Gräub eingelegt worden. Sie tragen neuerdings auf Abwei-

sung auch des Feststellungsbegehrens der Klägerin an.

Diese hat sich wie seinerzeit der Appellation so auch der

Berufung angeschlossen. Ihre Anträge gehen dahin, I. auf

die Berufung der Beklagten sei nicht einzutreten, 2. even-

tuell a) die Vaterschaft des Johann Gräub sei festzustellen

b) « der bzw. die Berufungskläger seien im Sinne von Art:

322 ZGB zu den gesetzlichen Vaterschaftsleistungen gegen-

über der Klägerin ... zu verurteilen». 3. (Prozesskosten.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Sollte gemäss dem ersten Antrag der Klägerin

auf die Hauptberufung der Beklagten nicht einzutreten

sein, so würde die Anschlussberufung ohne weiteres dahin-

fallen (Art. 59 Abs. 4 OG). Indessen kann auf die Anschluss-

berufung (als was nur die auf Änderung des kantonalen

Urteils abzielenden Anträge 2, b und 3 der Klägerin zu

betrachten sind) keinesfalls eingetreten werden. Der An-

trag 2, b ermangelt der nach Art. 55 lit. b OG erforder-

lichen Bestimmtheit. Gefordert werden « die gesetzlichen

Vaterschaftsleistungen », was ebenso wenig bestimmt ist

wie die « üblichen» oder « angemessene) Leistungen solcher

Art, was alles der erwähnten Vorschrift nicht genügt

(BGE 75 II 334). Und der verbleibende, die Kostenrege-

lung betreffende Antrag 3 kann für sich allein überhaupt

nicht Gegenstand einer Berufung, also auch nicht einer

Anschlussberufung sein (BGE 75 II 335 unten). Übrigens

fehlt es insoweit auch an der nach Art. 55 lit. c OG uner-

lässlichen Begründung (BGE 71 II 35, 72 II 6 Erw. 3).

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Familienrecht. N° 42.

2. -

Die Hauptberufung ist nach Ansicht der Klägerin

unzulässig wegen notwendiger Streitgenossenschaft aller

drei mit der Klage belangten Erben und sodann auch

wegen Fehlens des nach Art. 46 OG erforderlichen Streit-

wertes von Fr. 4000.-.

a) Der Appellationshof verneint eine notwendige Streit-

genossenschaft der drei beklagten Erben aus prozessualen

Gründen, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat

(Art. 43 OG). Danach waren Hans und Erwin Gräub zur

Appellation gegen das amtsgerichtliehe Urteil legitimiert,

mit der Folge, dass dieses Rechtsmittel auch für den

dritten Erben Wirkung hatte. Dementsprechend steht den

erwähnten zwei Beklagten nun auch die Berufung an das

Bundesgericht zu, ohne dass zu prüfen wäre, ob es sich

schon auf Grund des materiellen Rechtes so verhalte.

b) Das einzig noch in Frage stehende Feststellungsbe-

gehren hat der Natur der Sache nach keinen Streitwert,

zumal es nicht dazu gestellt worden ist, um der Klägerin

später einmal irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten

zu verschaffen. Die Berufung ist daher nach Art. 44 OG

zulässig. (Das ferner gestellte, mit der Anschlussberufung

nicht rechtswirksam erneuerte Leistungsbegehren war nach

Art. 322 Abs. 2 ZGB völlig unbegründet.) Freilich verfolgt

die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage letzten Endes

ein Geldinteresse, jedoch nicht gegenüber den Beklagten.

Sie will sich mit dem erstrebten Urteil für den Bezug einer

Vater-Waisenrente nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen

können. Wäre demzufolge der Klage vermögensrechtlicher

Charakter zuzuschreiben, so wäre die Berufung übrigens

nach Art. 46 OG gleichfalls zulässig, da der Barwert der

in Frage stehenden Waisenrente nach amtlicher Auskunft

mehr als Fr. 4000.- beträgt. Richtigerweise ist aber von

einem Streitwerte nur dann zu sprechen, wenn der Gegen-

stand des Rechtsstreites selbst einen Vermögenswert hat,

was hier nicht zutrifft. Der Zulässigkeit der Berufung steht

nicht entgegen, dass sich gegenüber dem Feststellungsbe-

gehren der Klage grundsätzliche Bedenken erheben. Ge-

Familienrecht. N0 42.

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rade diese Bedenken bilden einen Grund, es nicht beim

angefochtenen Urteil bewenden zu lassen.

3. -

Freilich verpflichtet die vorinstanzliche Feststel-

lung die beklagten Erben des Johann Gräub zu nichts, ja

sie hat für sie überhaupt keine Rechtswirkungen. Man

könnte sich deshalb fragen, ob das Eintreten auf die Be-

rufung der Beklagten abzulehnen sei, weil das vorinstanz-

liehe Urteil sie nicht beschwere. Allem es liegt jedenfalls

in prozessualer Hinsicht eine Beschwerung der Beklagten

vor. Wurden diese doch mit der Feststellungsklage belangt

und als unterliegende Partei (mit entsprechender Kosten-

folge) behandelt. Aber auch der Sache nach sind die Be-

klagten beschwert. Zieht man ein moralisches Interesse

der Klägerschaft in Betracht, so ist den Beklagten ein

Gegeninteresse gleicher Art zuzubilligen. Geht man aber

davon aus, die Klage berühre die Beklagten in keiner Weise,

so erhebt sich die Frage, ob sie denn trotzdem als an der

Sache gar nicht interessierte Personen gerichtlich belangt

werden durften, also die Frage nach ihrer Passivlegitima-

tion. Um diese abzulehnen, muss ihnen die Weiterziehung

des kantonalen Urteils zustehen. Ein weiterer Grund, die

Klage als unstatthaft zu betrachten, kann sich bei Prüfung

der allgemeinen Voraussetzungen einer Feststellungsklage

ergeben, nach den hiefür massgebenden bundesrechtlichen

Normen (BGE 77 Ir 344).

4. -

Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach

herrschender Lehre, die jn. der ausländischen wie in der

schweizerischen (kantonalen und eidgenössischen) Gesetz-

gebung Ausdruck gefunden hat, in der Regel nur das Be-

stehen oder Nichtbestehen bestimmter rechtlicher Bezie-

hungen, nicht aber blosser Tatsachen sein (vgL § 256 der

deutschen ZPO; WACH, Der Feststellungsanspruch 44 ff.;

SCHÖNKE, Zivilprozessrecht 144 ff.; zum schweizerischen

Recht: GULDENER, Das schweizerische Zivilprozessrecht

I 212, mit Hinweis auf die Gesetzgebung; SIEBEN, Fest-

stellungsklagen nach eidgenössischem und kantonalem

Recht 74). Insbesondere sieht Art. 25 des Bundeszivilpro-

17

AB 79 11 -- 1953

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Familienrecht. N° 42.

zessgesetzes vom 4. Dezember 1947 nur die Klage « auf

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

Rechtsverhältnisses » vor. Diese Vorschrift verdient auch

ausserhalb qer direkten Prozesse vor Bundesgericht als

Richtschnur zu dienen, wie sie denn als materiellrechtliche

Norm zu gelten hat.

Aus der speziellen Ordnung der Vaterschaftsklage in

den Art. 307 ff. ZGB ist nichts Abweichendes zu folgern.

Zwar bestimmt Art. 307 Abs. 1, die Mutter eines ausser-

ehelichen Kindes (wie auch dieses selbst nach Abs. 2) sei

« berechtigt, zu verlangen, dass die Vaterschaft durch den

Richter festgestellt werde)). Damit ist aber, wie aus Art. 309

hervorgeht, nur die Zulässigkeit der Vaterschaftsklage als

solcher festgelegt und die Aktiv- und die Passivlegitimation

(diese in Abs. 3) geordnet. Die Klage geht nach Art. 309

(Randtitel « Klagebegehren ») entweder auf Vermögens-

leistungen oder (unter den dafür geltenden besondern Vor-

aussetzungen) auf Zusprechung des Kindes mit Standes-

folge. Dem entsprechen die Abschnitte « V. Verurteilung

zu Vermögensleistungen » (Art. 317-322) und « VI. Zu-

sprechung mit Standesfolge » (Art. 323). Eine dritte Art

der Vaterschaftsklage, bloss auf Feststellung der Vater-

schaft, hat in dieser Ordnung keinen selbständigen Platz.

Wird ein solches Begehren mit der Klage auf Vermögens-

leistungen oder Zusprechung mit Standesfolge verbunden,

so gilt es denn auch nach ständiger Rechtsprechung nicht

als selbständiges Begehren, sondern nur als Angabe des

Rechtsgrundes für jene eigentlichen Ansprüche. Nur nach

diesen bestimmt sich der Charakter der Klage. Werden

Vermögensleistungen verlangt, so gilt sie ungeachtet eines

daneben gestellten Feststellungsbegehrens als vermögens-

rechtliche, weshalb Zulässigkeit und Verfahren einer Be-

rufung vom Streitwert abhängen (BGE 39 II 495 ff. und

neuere Entscheidungen).

Freilich wurde in den Gründen des soeben angeführten

Urteils (505 oben) die Frage vorbehalten, ob eine bloss auf

Feststellung der Vaterschaft gehende Klage zulässig sei,

Familienrecht. N° 42.

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und wie es sich mit deren Streitwert verhielte. Indessen

ist nach dem soeben Ausgeführten nicht einzusehen, wie

sich die Zulassung eines solchen Feststellungsbegehrens

rechtfertigen liesse. Es muss bei der Vaterschaftsklage

letzten Endes um Ansprüche im Sinne der Art. 317 ff.

oder des Art. 323 ZGB gehen. Die Feststellung der Vater-

schaft bildet nur den Gegenstand einer Vorfrage. Selbst

wenn der angebliche Vater zur Zeit mittellos ist, kann er

auf Vermögensleistungen nach Art. 317 ff. ZGB belangt

werden, ungeachtet der vorderhand geringen Einbringlich-

keit (Art. 317 ff., namentlich auch 320; BGE 69 Ir 136

Erw. 4, 78 Ir 322/3). Keinesfalls ist den Erben gegenüber

eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegeben, wenn,

wie es hier zutrifft, weder Zusprechung mit Standesfolge

(die an und für sich auch gegenüber den Erben erfolgen

könnte, BGE 51 Ir 484) noch Vermögensleistungen in

Frage kommen (wegen des leeren Standes der zwar nicht

überschuldeten noch ausgeschlagenen Erbschaft). Auf rein

moralische Interessen lässt sich die Klage gegen die Erben

nicht stützen. Art. 322 ZGB fasst nur die Nachfolge in das

(aktive und passive) Vermögen ins Auge, und der italie-

nische Text spricht ausdrücklich von « pretese pecuniarie ».

5. -

Die vorliegende Feststellungsklage ist somit unzu-

lässig. Auch der Wunsch der Klägerin, sich bei den AHV-

Behörden als Waise des Johann Gräub zum Bezug von

Renten nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen zu können,

vermag die Klage nicht zu rechtfertigen. Denn diese

Ansprüche auf staatliche Versicherungsleistungen berühren

die Beklagten nicht. Zu der auf keine Ansprüche gegen sie

abzielenden Feststellung sind sie nicht passiv legitimiert.

Eine abweichende Ansicht wurde allerdings in Deutsch-

land während des ersten Weltkrieges zugunsten ausser-

ehelicher Kriegswaisen verfochten, wenigstens soweit ge-

setzliche Erben des angeblichen Vaters vorhanden waren

(vgl. Juristische Wochenschrift 1917 S. 91 und 277, 1919

S. 519). Mit der Ordnung des schweizerischen Vaterschafts-

rechtes lässt sich dies aber nicht vereinbaren. Sollte sich

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Familienrecht. N0 42.

die Klägerin nicht in anderer Weise über die Grundlage

der in Frage stehenden AHV-Ansprüche auszuweisen ver-

mögen, so wäre die Lücke nicht im ZGB, sondern im Ver-

fahrensrecht des AHVG zu suchen. Den vom ZGB gezo-

genen Rahm~n der Vaterschaftsklage darf der Richter

nicht sprengen. Die Beklagten haben auch nicht etwa

dingliche oder andere absolute Rechte der Klägerin durch

ihr Verhalten gefahrdet und dadurch Grund zu einer ihnen

gegenüber zu treffenden gerichtlichen Feststellung gegeben

(vgl. CL. DU P .A.SQUIER, De l'action en fixation de droit,

Journal des Tribunaux 1918, droit federal, 450 ff., beson-

ders 485/6; SIEBEN, Feststellungsklagen 67). Die Klage

geht denn auch nicht auf Feststellung absoluter Rechte.

Ob die von der Klägerin begehrte gerichtliche Fest-

stellung ihr überhaupt zum erwähnten Zwecke dienlich

wäre, kann offen bleiben. Das eidgenössische Versicherungs-

gericht verlangt grundsätzlich als Ausweis für Ansprüche

nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ein gegen den ausserehelichen

Vater selbst ergangenes Urteil oder eine von ihm persön-

lich eingegangene Leistungspflicht. Ein Urteil gegen die

Erben oder eine von ihnen eingegangene Verpflichtung

wird in der Regel nicht berücksichtigt, weil dies zu wenig

Gewähr für wahre Feststellung der Tatsachen biete. Fehlt

es an einem auf den ausserehelichen Vater selbst lautenden

Rechtstitel, so ist das Gesuch um Waisenrente abzulehnen,

ausgenommen « höchstens » im Falle, wo « nach der Lage

der Dinge das Vorliegen eines massgebenden Versorgers

derart offenkundig ist, dass die Nichtgewährung einer

Rente das Rechtsempfinden verletzen würde» (Urteil vom

6. Februar 1952, Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1952,

196 ff.). Ob sich nun die Klägerin in diesem für sie günstigen

Ausnahmefall befinde, werden eben die AHV-Behörden

in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Sie sind

dabei nicht auf ein rechtskräftiges Zivilurteil angewiesen.

Wie wenig sachentsprechend der von der Klägerin be-

schrittene Weg ist, geht übrigens daraus hervor, dass die

Beklagten, um sich nicht über eine sie selbst nicht berüh-

Familienrecht. N° 43.

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rende Frage mit ihr im Prozess auseinandersetzen zu müs-

sen, das Feststellungsbegehren einfach schon im Aussöh-

nungsversuche hätten anerkennen oder die Feststellungs-

klage unbeantwortet lassen können (was nach der ein-

leuchtenden Praxis des eidgenössischen Versicherungsge-

richtes natürlich der Klägerin keinen Ausweis gegenüber

den AHV-Behörden verschafft hätte). Nach alldem haben

sich die Zivilgerichte darauf zu beschränken, den AHV-

Behörden nötigenfalls im Beweisverfahren Rechtshilfe zu

leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. -

Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2. -

Die Hauptberufung wird gutgeheissen, das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern, I. Zivilkammer,

vom 15. Oktober 1952 aufgehoben und die Klage im Sinne

der Erwägungen abgewiesen.

43. Arr@t de la He Cour eivile du 17 septembre 1953 dans la

cause Ganzer contre Ligue antitubereuleuse du distriet de Sierre.

Responsabüite du chef de famüle, art. 333 CC.

Suivant las circonstances, une personne morale peut etre egale-

ment actionnee en vertu de l'art. 333 ce (consid. 1).

Etendue du devoir de surveillance (consid. 2).

Verantwortlichkeit des Familienhauptc8, Art. 333 ZGB.

Unter Umständen kann auch eine juristische Person auf Grund

von Art. 333 ZGB belangt werden (Erw. 1).

Umfang der ÜberwachungspHicht (Erw. 2).

Respansabilitd deZ capa di famiglia (art. 333 CC).

Secondo le circostanze, anche una persona giuridica puo assere

convenuta in virtli delI'art. 333 CC (consid. 1).

Portata deI dovere di vigilanza (consid. 2).

A. -

La Ligue antituberculeuse du distriet de Sierre

possede aux Taulettes pres Bluche s /Randogne un chalet

dans lequel elle heberge des enfants ayant besoin d'un

changement d'air. Ces enfants sont diriges et surveilles

par deux religieuses.