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39_II_495

BGE 39 II 495

Bundesgericht (BGE) · 1913-10-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Arteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1913 in Sachen Heinl, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Belger, Kl. u. Ber.=Bekl. Vaterschaftsklage einer in der Schweiz domizilierten Ausländerin gegen einen ebenfalls in der Schweiz domizilierten Ausländer. An¬ wendbares Recht (Erw. 2). — Gegenstand der Vaterschaftsklage: nicht « Feststellung der Vaterschaft», sondern (von der Klage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge abgesehen) nur Vermögens¬ leistungen. Streitwertberechnung dementsprechend (Erw. 3). — An¬ forderungen an den nach Art. 314 Abs. 1 der Klägerin obliegenden Beweis (Erw. 4). — Anforderungen an den nach Art. 314 Abs. 2 dem Beklagten obliegenden Beweis (Erw. 5). A. — Die Klägerin war während des Sommers 1910 in Basel als Dienstmädchen angestellt. Sie besuchte von dort aus öfters ihren in Langenthal wohnenden Bruder und lernte auf diese Weise den Beklagten kennen, der in der Porzellanfabrik Langenthal als Dreher in Stellung war. Kurz vor Weihnachten 1910 trat die Klägerin bei dem Liegenschaftsagenten I. U. Zulliger in Bern als Haushälterin in Dienst. Dort machte ihr der Beklagte öfters Besuche, wobei es nach der Darstellung der Klägerin wiederholt (letztmals am 24. Juli 1911), nach derjenigen des Beklagten zweimal (letztmals am 2. Juni 1911) zum geschlechtlichen Ver¬ kehr kam. Am 13. Mai 1912 gebar die Klägerin einen Knaben, welcher unter dem Namen Johann Alfred Belger in das Zivil¬ standsregister eingetragen wurde. Als den Vater dieses Kindes be¬ zeichnet die Klägerin den Beklagten, während der Beklagte

a) bestreitet, in der kritischen Zeit (18. Juli bis 15. No¬ vember 1911) überhaupt noch mit der Klägerin geschlechtlich ver¬ kehrt zu haben, und

b) behauptet, die Klägerin habe in der kritischen Zeit mit ihrem Dienstherrn Zulliger geschlechtlichen Verkehr gepflogen, was die Klägerin ihrerseits bestreitet. B. — Durch Urteil vom 20. Juni 1913 hat der Appellations¬ hof des Kantons Bern über das Rechtsbegehren der Klägerin „Der Beklagte sei zu verurteilen: „1. Der Charlotte Belger für die Kosten ihrer außerehelichen 1S 39 II — 1913

„Entbindung, sowie ihres Unterhaltes, während je 4 Wochen vor „und nach der Entbindung Ersatz zu leisten. „2. Der gleichen Klägerin gemäß Art. 318 ZGB eine ange¬ „messene Geldsumme als Genugtuung zu bezahlen. „3. Dem Knaben Johann Alfred Belger bis zum vollendeten „18. Altersjahre angemessene, voraus zu entrichtende und nach „dem Ermessen des Gerichts zu terminierende Unterhaltsbeiträge „zu leisten." erkannt: „Der Beklagte wird als Vater des von der Charlotte Belger am „13. Mai 1912 außerehelich gebornen Kindes Johann Alfred „Belger zu folgenden Leistungen verurteilt: „a) der Mutter gegenüber: „zu 25 Fr. Kindbettkosten; „zu 90 Fr. für den Unterhalt während 3 Wochen nach der „Geburt. „b) dem Kinde gegenüber: „zu 23 Fr. monatlichen, jeweilen zum voraus zahlbaren Ali¬ „mentationsbeiträgen, zu leisten seit der Geburt des Kindes bis „zum zurückgelegten 18. Altersjahre desselben“ Dieses Urteil beruht auf der Annahme, daß

a) die Behauptung der Klägerin, sie habe in der kritischen Zeit mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt, erwiesen sei,

b) die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe in der kritischen Zeit mit ihrem Dienstherrn Zulliger geschlechtlich verkehrt, nicht erwiesen sei. Die Ausführungen, auf Grund deren der Appellationshof zu diesem Resultate gelangt ist, lassen sich folgendermaßen zusammen¬ fassen: ad a) Nach der Darstellung der Klägerin habe der Beklagte ihr auf ihre Einladung vom 20. Juli hin telephonisch seinen Besuch auf den 24. Juli nachts 12 Uhr (Ankunft des Nachtzuges) in Aussicht gestellt. Der Beklagte sei dann tatsächlich gekommen, und die Klägerin habe ihn in Begleitung Zulligers am Bahnhof ab¬ geholt, worauf sich alle drei in die Wohnung Zulligers begeben hätten. Auf die Frage des Zulliger, wann nun eigentlich die Heirat stattfinden solle, habe der Beklagte versprochen, für den Februar 1912 das Nötige vorzukehren. Er habe damals den Ring getragen; die beiden hätten sich als Verlobte begegnet. Zulliger habe sich endlich in sein Zimmer zurückgezogen, und der Beklagte sei in der Wohnung geblieben, wobei es wiederholt zum geschlechtlichen Ver¬ kehr gekommen sei. Morgens gegen 4½ Uhr habe der Beklagte das Haus verlassen, um mit dem ersten Frühzuge wieder nach Langenthal zu fahren. Soweit die Darstellung der Klägerin. Zul¬ liger habe als Zeuge diese Darstellung allerdings in allen wesent¬ lichen Punkten bestätigt; seinen bezüglichen Aussagen komme jedoch im Hinblick darauf, daß er mit der Klägerin — wie aus den späteren Ausführungen ersichtlich sein werde — immerhin nicht ganz einwandfreie Beziehungen unterhalten habe, an sich ein ziem¬ lich problematischer Beweiswert zu. Dagegen seien zu Gunsten der Klägerin eine Reihe von Indizien vorhanden, welche in Verbin¬ dung mit den Depositionen Zulligers geeignet sein dürften, den Nachweis der Beiwohnung des Beklagten am 24. Juli 1911 zu erbringen. Zunächst sei nämlich einer Karte der Klägerin mit Kouvert vom 20. Juli 1911 zu entnehmen, daß sie den Beklagten zu einem Besuche einlud mit der Begründung, es seien schon 6 Wochen her, seit er bei ihr gewesen, was sich offenbar auf den vom Beklagten zugestandenen Besuch vom 2. Juni 1911 beziehe. In seiner Ant¬ wort vom 21. Juli habe der Beklagte ihr einen Besuch auf „nächste Woche“ in Aussicht gestellt. Da der 21. Juli 1911 ein Freitag gewesen sei, so sei der 24. Juli 1911 auf einen Montag gefallen und der Besuch, der nach Angabe der Klägerin an diesem Tage er¬ folgte, hätte mithin wirklich — wie im Briefe vom 21. Juli an¬ in der darauffolgenden Woche stattgefunden. Eine gekündigt — weitere Bestätigung dafür, daß der Beklagte die Klägerin am

24. Juli 1911 wirklich besucht habe, bilde sodann der Umstand, daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 28. Juli 1911, worin er der Klägerin einen weiteren Besuch ankündigte, geäußert habe, daß dieser Besuch „etwas länger dauern“ werde, „wie das letzte Mal", was sich offenbar nur auf den in der Tat kürzen Besuch vom 24. Juli 1911 beziehen könne. Diese Korrespondenz bilde, neben andern, minder wichtigen Indizien (späteres Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten; Angaben, die die Klägerin im Monat November 1911 dem Fürsprecher Otto Müller machte,

den sie damals konsultierte), das entscheidende Indizium dafür, daß ein Besuch des Beklagten bei der Klägerin am 24. Juli 1911 wirklich stattgefunden habe. Dadurch gewinne hinwiederum die De¬ position des Zeugen Zulliger an innerer Glaubwürdigkeit. Nach ihrem Tenor in Verbindung mit der Tatsache, daß der Beklagte zugestandenermaßen schon früher mit der Klägerin geschlechtlich ver¬ kehrt hatte und daß zwischen ihnen ein ausgesprochenes Liebesver¬ hältnis bestand, sei ebenfalls jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, daß es auch damals (am 24. Juli 1911) zwischen ihnen zum geschlechtlichen Verkehr gekommen sei. Die Vermutung der Vater¬ schaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB sei also hier gegeben. ad b) Das Gesetz verlange den Nachweis von Tatsachen, welche geeignet seien, beim urteilenden Gerichte begründete Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten hervorzurufen. Mit vagen Verdäch¬ tigungen und Vermutungen und mit dem Hinweise auf bloße Möglichkeiten sei es also „nicht getan“. Allerdings habe das Ver¬ hältnis der Klägerin zu Zulliger einen auffälligen und etwas in¬ timeren Charakter aufgewiesen, als dies sonst zwischen einem Dienstherrn und seiner Haushälterin der Fall zu sein pflege. Die beiden duzten einander, er besuchte sie, wenn sie krank war, in ihrem Zimmer und es herrschte zwischen ihnen eine ziemlich weit¬ gehende Vertraulichkeit. Die Klägerin erklärte dies aber damit, daß sie in ihrer hülflosen Lage und als Fremde, die keine Verwandten in Bern hatte, ihren Prinzipal ohne jeden Hintergedanken als ihren Beschützer und väterlichen Freund angesehen und sich infolge¬ dessen enger an ihn angeschlossen habe. Mit diesen ihren Erklä¬ rungen habe die Klägerin dem Gerichtshofe einen günstigen Ein¬ druck gemacht. Jedenfalls aber seien keine Tatsachen hergestellt, welche einen irgendwie sichern Schluß darauf zulassen würden, daß Zulliger, zumal in der kritischen Zeit, geschlechtliche Beziehungen mit der Klägerin unterhalten hätte. Die Wahrnehmungen, über welche die Nachbarn des Zulliger berichteten, seien nach dieser Rich¬ tung hin nicht von Erheblichkeit, insbesondere auch nicht diejenigen, aus denen gefolgert werden wolle, daß die Beiden im gleichen Zimmer schliefen. Was die Aussagen der Dienstmagd Emma von Dach betreffe, so habe diese Zeugin die Zeit, auf welche ihre für Zulliger etwas verfängliche Wahrnehmungen sich erstrecken, nicht genau angeben können, so daß man nicht wisse, ob sie sich auf die kritische Zeit beziehen, und es dürfe daher auf diese Aussagen — abgesehen davon, daß die Emma von Dach kein unbefangener Zeuge sei — kein großes Gewicht gelegt werden. Ganz unglaub¬ würdig sei sodann die Zeugin Ermunda Zulliger geb. Müller (die geschiedene Frau des J. U. Zulliger), die ebenfalls zu Ungunsten der Klägerin ausgesagt habe. Was schließlich die Briefe der Klä¬ gerin betreffe, aus deren Inhalt auf ein intimes Verhältnis zwi¬ schen ihr und Zulliger geschlossen werden wolle, so scheine aller¬ dings eine Außerung der Klägerin vom 22. Februar 1911, Zulliger sei bereit, ihr 300 Fr. für den Beklagten zu geben, wenn allein sie sich ihm „zur Verfügung stelle“, „etwas wunderlich“ ihre Erklärung, daß sie nur die Eifersucht des Beklagten habe wecken wollen, sei ziemlich plausibel. Wenn sie sodann in einer Karte vom 20. Juli 1911 bemerke, aus der Schenkung einer Hundertnote seitens des Zulliger könne der Beklagte ersehen, daß sie ihre „Pflichten treu erfülle“, so lasse sich dies zwanglos und unverfänglich in dem Sinne deuten, daß sie ihre Pflichten als Haushälterin treu erfülle. Zuzugeben sei, daß ein Brief an Zulliger d. d. 9. Mai 1912 etwas intim und familiär gehalten sei. Allein einmal falle er längst nicht mehr in die kritische Zeit, und sodann sei es begreiflich, wenn die Klägerin es vier Tage vor ihrer Niederkunft, in ihrer Aufregung und im Gefühl ihrer Ver¬ lassenheit, mit der Wahl ihrer Ausdrücke nicht so genau nahm und ihrem Dienstherrn gegenüber einen allzuvertraulichen Ton an¬ schlug. — Deshalb gelange das Gericht zum Resultat, daß dem Beklagten der Nachweis solcher Tatsachen nicht gelungen sei, welche erhebliche Zweifel über seine Vaterschaft zu rechtfertigen ver¬ möchten. C. — Gegen das vorstehende Urteil hat der Beklagte die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab¬ weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. — Was die Frage des anwendbaren Rechts in ört¬

* * * licher Beziehung betrifft, so kommen dafür, da beide Parteien dem deutschen Staatsverbande angehören, jedoch in der Schweiz nieder¬

gelassen sind, nach Art. 59 SchlT ZGB die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niederge¬ lassenen und Aufenthalter zur Anwendung. Denn die Vaterschafts¬ klage des ZGB ist, auch wenn sie nur auf Geldleistungen geht (vergl. darüber Erw. 3 hienach), doch jedenfalls (entgegen dem, was Bader, Anm. 1 c zu Art. 1 Niedergel. Ges. für das frühere Recht annahm; vergl. auch Salis in Ztschr. f. schw. R. NF 11 S. 352) keine obligationenrechtliche, sondern eine familienrechtliche Leistungsklage, auf die somit Art. 1 des ge¬ nannten Gesetzes zutrifft. Da sodann die Vaterschaftsklage vom Falle des Art. 323 abgesehen, der hier, was die Frage des anwendbaren Rechts betrifft, vorbehalten bleibt, auch keine Statusklage ist, Art. 8 Niedergel. Ges. somit auf sie nicht an¬ wendbar ist, und da endlich Art. 9 Abs. 2 leg. cit. (betr. die „Unterstützungspflicht zwischen Verwandten“) auf die gewöhnliche Vaterschaftsklage ebenfalls nicht zutrifft (weil auch er, wenn nicht geradezu ein eheliches, so doch jedenfalls ein auf Zusprechung mit Standesfolge beruhendes verwandtschaftliches Verhältnis voraussetzt; vergl. übrigens BGE 20 S. 49 und Praxis II S. 401 *) bleibt nur die allgemeine Bestimmung des Art. 2 Niedergel. Ges. übrig, wonach die Niedergelassenen und Aufenthalter hinsichtlich ihrer „familienrechtlichen Verhältnisse“ (vergl. Art. 1, auf den Art. 2 hier Bezug nimmt) der Gerichtsbarkeit und, wie stets an¬ genommen wurde, auch dem Rechte des Wohnsitzkantons, bezw. des Wohnsitzstaates unterliegen. Damit ist die Anwendbarkeit des ZGB auf den vorliegenden Fall gegeben; denn die weitere Frage, ob bei der Entscheidung über das anwendbare Recht grundsätzlich auf das Personalstatut des Vaterschaftsbeklagten oder auf das¬ jenige der Klägerin abzustellen sei, braucht anläßlich des vor¬ liegenden Falles, da beide Parteien das nämliche Personalstatut haben, nicht erörtert zu werden.

3. — Die Bemessung des Streitwertes hängt davon ab, ob als Gegenstand der „Vaterschaftsklage“ neben den eingeklagten Vermögensleistungen auch die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten erscheint in welchem Falle der Streitgegen¬ stand im Sinne des Art. 71 Abs. 3 OG (vergl. auch Art. 61) AS 39 II S. 127. „keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegen“ würde — oder ob nur jene Vermögensleistungen den Klaggegenstand bilden. Dabei ist vorauszuschicken, daß die Frage nach dem Gegen¬ stand der Vaterschaftsklage sich mit derjenigen nach ihrem Rechts¬ grund nicht deckt. Es steht heute außer Frage, daß dieser Rechts¬ grund dem Familien=, nicht dem Obligationenrecht angehört und daß es sich also bei der Vaterschaftsklage nicht etwa um eine De¬ liktsklage handelt. Damit ist jedoch jene andere Frage, welches ihr Gegenstand sei (Feststellung der Vaterschaft, oder nur Geld¬ leistungen) noch nicht beantwortet. Art. 307 in Verbindung mit Art. 302 Abs. 2 ZGB könute, wenn nur diese beiden Gesetzesbestimmungen berücksichtigt wür¬ den, zu der Auffassung führen, daß das Ziel der „Vaterschafts¬ klage" (vergl. den Randtitel zu Art. 307 ff.) vor allem in der Feststellung der Vaterschaft durch den Richter“, bezw. des „außer¬ ehelichen Kindesverhältnisses“ bestehe, und daß mit dieser „Fest¬ stellung“, außer der Verpflichtung des Beklagten zu gewissen Ver¬ mögensleistungen, alle diejenigen Folgen verbunden seien, die das ZGB sonst noch an die außereheliche Abstammung knüpft oder zu knüpfen scheint, also namentlich das Eheverbot des Art. 100 Ziff. 1 und die Möglichkeit der Legitimation des Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern oder durch Richterspruch (Art. 258 und 260). Diese Auffassung, nach welcher der Streitgegenstand bei der Vaterschaftsklage in der Tat „keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegen“ würde, steht nun aber im Widerspruch mit der Be¬ stimmung des Art. 309, worin als mögliches Ziel der Klage, neben den Vermögensleistungen des Beklagten an die Mutter und an das Kind, nur noch die, an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Zusprechung des Kindes mit Standesfolge“ genannt ist. Es fragt sich daher, durch welchen der zitierten Artikel (307 oder 309) der Gesetzgeber in Wirklichkeit das Ziel und den Gegenstand der Vaterschaftsklage habe umschreiben wollen. In dieser Beziehung ergibt sich zunächst aus dem speziellen Randtitel zu Art. 307 und aus der Stellung dieses Artikels an der Spitze der Bestimmungen über die Vaterschaftsklage, daß darin nicht sowohl der Gegenstand dieser Klage umschrieben, als viel¬

mehr die unbedingte Zulässigkeit der bis dahin in mehreren Kantonen verbotenen „recherche de la paternité“ ausgesprochen, und zugleich die Aktiv= und die Passivlegitimation geregelt werden wollten. Auf diesen Zweck des Artikels weist denn auch dessen französischer Text hin, worin nur gesagt ist, daß der außer¬ ehelichen Mutter und deren Kind gegen den außerehelichen Vater ein „Klagrecht“ zustehe (peut rechercher en justice). Daß aber in diesem Punkte der französische Text den Gedanken des Gesetz¬ gebers genauer wiedergibt als der deutsche, dürfte u. a. auch aus den „Erläuterungen“ des Gesetzesredaktors hervorgehen, worin (auf Seite 245) der Inhalt des Art. 307 (damals 334) dahin zu¬ sammengefaßt wurde, daß „Kind und Mutter das Klagerecht er¬ halten" und daß sie „behaupten können"“, der Beklagte sei „der Vater“. In der großen Expertenkommission vom Jahre 1901 wurde dann allerdings die Frage, welches der Gegenstand der Vaterschaftsklage sei, hauptsächlich bei der Behandlung des dama¬ ligen Art. 334 (heute 307) erörtert, wobei die Ansichten weit auseinandergingen und der Referent erklärte, die Streitfrage könne nicht im Gesetz, sondern nur in einem spätern Lehrbuch entschieden werden; und das Ergebnis war, daß die damaligen Art. 334 und 337 (heute 307 und 309) zum Zwecke ihrer Verschmelzung und behufs „Herstellung der Übereinstimmung zwischen den beiden Texten“ der Redaktionskommission überwiesen wurden, — was an sich eher darauf hindeuten würde, daß man nicht nur in Art. 337 (heute 309), sondern auch in Art. 334 (heute 307) eine Bestim¬ mung über den Gegenstand der Vaterschaftsklage erblickte. Allein, da in der Folge die beabsichtigte Verschmelzung tatsächlich unter¬ blieben ist und beide Artikel nahezu wörtlich in den definitiven Gesetzestext übergegangen sind, ist der Richter doch wieder darauf angewiesen, die Umschreibung des Gegenstandes der Klage aus¬ schließlich in Art. 309 zu suchen und in Art. 307 bloß die Fest¬ stellung der Zulässigkeit der Vaterschaftsklage, sowie die Re¬ gelung der Aktiv= und der Passivlegitimation zu erblicken. Alsdann aber können, wenn die „besondern gesetzlichen Voraussetzungen der „Zusprechung des Kindes mit Standesfolge“ nicht vorhanden sind, als Gegenstand der Klage einzig die „Vermögensleistungen des Vaters an die Mutter und das Kind“ erscheinen; mit andern Worten: die „Feststellung der Vaterschaft“, von der in Art. 307 die Rede ist, hat lediglich die Bedeutung eines Motives für Verurteilung des Beklagten zu Geldleistungen an die außereheliche Mutter und deren Kind, sowie, in den besonderen Fällen des Art. 323, für die Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. Diese Auffassung entspricht denn auch allein dem übrigen In¬ halte des Titels über das „außereheliche Kindesverhältnis“. Der Umstand, daß einerseits die freiwillige „Anerkennung eines außer¬ ehelichen Kindes durch den Vater“ an gewisse Formvorschriften ge¬ knüpft und in bestimmten Fällen ganz ausgeschlossen, die gericht¬ liche Zusprechung des Kindes mit Standesfolge aber überhaupt nur in Ausnahmefällen zugelassen worden ist, ferner das durch Art. 306 und 312 Abs. 2 der Heimatgemeinde eingeräumte An¬ fechtungs= bezw. Interventionsrecht, zeigen deutlich, daß an die Gutheißung der gewöhnlichen Vaterschaftsklage, die (mit der Ein¬ schränkung des Art. 316) bei allen außerehelichen Geburten zu¬ lässig ist, und bei deren Abhandlung die Heimatgemeinde keine Gelegenheit zur Intervention erhält, keine weitergehende Rechts¬ folge geknüpft werden wollte, als die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der in Art. 317 bis 322 vorgesehenen Geldbei¬ träge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus Art. 100 Ziff. 1 betr. das Ehehindernis der außerehelichen Verwandtschaft) oder aus Art. 258 und 260 (betr. die Legitimation durch nachfolgenden Eheabschluß, bezw. durch Richterspruch). Denn, was zunächst die Eventualität einer spätern Legitimation betrifft, so ist in Art. 262 wiederum der Heimatgemeinde und außerdem noch den erbberech¬ tigten Verwandten der angeblichen Eltern ein Anfechtungsrecht eingeräumt, während sie im Vaterschaftsprozeß nicht nur keine Ge¬ legenheit zur Intervention zu erhalten brauchen, sondern meist auch gar keinen begründeten Anlaß haben würden, von einem ihnen allenfalls freiwillig eingeräumten Interventionsrecht Gebrauch zu machen (da ja in den Fällen, in welchen eine Vaterschaftsklage angestrengt wird, ein späterer Eheabschluß zwischen den Litiganten im höchsten Grade unwahrscheinlich zu sein pflegt). Die weitere Frage aber, ob zwischen dem Vaterschaftsbeklagten und dessen ander¬ weitigen Deszendenten oder dessen Geschwistern einerseits, und dem

unehelichen Kinde, um das es sich im Vaterschaftsprozesse handelt, anderseits, ein Ehehindernis im Sinne des Art. 100 Ziff. 1 vorliegen werde, bietet im Zeitpunkte der Erhebung oder der Be¬ urteilung der Vaterschaftsklage (die nach Art. 308 vor, oder spä¬ testens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des unehelichen Kindes anhängig gemacht werden muß) ebenfalls noch so wenig aktuelles Interesse, daß nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe dem Urteil über die Vaterschaftsklage in dieser Richtung irgend¬ welche präjudizielle Bedeutung beilegen wollen. Dabei mag dahin¬ gestellt bleiben, ob für das Ehehindernis des Art. 100 Ziff. 1 überhaupt der Nachweis einer bestimmten natürlichen Bluts¬ verwandtschaft genügt, oder ob nicht vielmehr unter der „außer¬ ehelichen Verwandtschaft“ des Art. 100 ausschließlich eine solche im Sinne des Art. 325, also eine auf Anerkennung oder Zu¬ sprechung mit Standesfolge beruhende, zu verstehen sei. Endlich kann dem Entscheide im Vaterschaftsprozesse, wenn keine Zusprechung mit Standesfolge stattfindet, auch nicht etwa eine erbrechtliche Bedeutung zukommen. Denn Art. 461 gewährt dem außerehelichen Kinde und dessen Nachkommen ausdrücklich nur dann ein „Erbrecht in der väterlichen Verwandtschaft“, „wenn das außereheliche Kind durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des Vaters erhalten hat“. von den Kommt somit dem Urteil im Vaterschaftsprozesse - Fällen, wo auf Zusprechung mit Standesfolge geklagt wird, abge¬ sehen — keine weitere rechtliche Wirkung zu, als diejenige der Verurteilung oder Nichtverurteilung des Beklagten zu bestimmten Geldleistungen, wobei die „Feststellung der Vaterschaft“ lediglich die Bedeutung eines Urteils motives hat, so erscheinen als Streit¬ gegenstand einzig die eingeklagten Vermögensleistungen, und es können daher auch nur sie bei der Bemessung des Streit¬ wertes, bezw. bei der Frage, ob der Streitgegenstand überhaupt „einer vermögensrechtlichen Schätzung unterliege,“ in Berücksichti¬ gung gezogen werden. Das rein ideale Interesse, das die Vater¬ schaftsklägerin außerdem noch an der Gutheißung der Klage haben kann (weil sich daraus u. a. ergibt, daß weder die Einrede aus Art. 314 Abs. 2 noch diejenige aus Art. 315 ihr gegenüber be¬ gründet war), kann bei der Bemessung des Streitwertes ebenso¬ wenig berücksichtigt werden, wie noch viele andere ideale Interessen bei andern Zivilklagen. sowohl Dabei soll immerhin die Frage offen bleiben, wie - hinsichtlich des Streitwertes als auch in Bezug auf seine Zulässig¬ keit — ein Klagbegehren zu beurteilen wäre, das ausschließlich auf „Feststellung der Vaterschaft“ gerichtet, also nicht mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu irgendwelchen Ver¬ mögensleistungen verbunden wäre; denn im vorliegenden Falle ist ein Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu Geldleistungen ausdrücklich gestellt worden. Dagegen ergibt sich aus dem Ge¬ sagten, daß für die Bemessung des Streitwertes bei Vaterschafts¬ klagen auch dann nur die Höhe der eingeklagten Geldleistungen in Betracht kommt, wenn (was im vorliegenden Falle allerdings nicht geschehen ist) mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Geldleistungen ein solcher auf „Feststellung der Vaterschaft“ ver¬ bunden ist. Das praktische Resultat der vorstehenden Ausführungen besteht für den konkreten Fall darin, daß die vom Beklagten eingelegte, zur Begründung der Berufung bestimmte Rechtsschrift zu berück¬ sichtigen ist. Denn der kapitalisierte Wert der für das Kind ge¬ forderten Geldleistungen (276 Fr. per Jahr bis zum zurückge¬ legten 18. Lebensjahre des Kindes) beträgt nach Soldan Tab. II 3640 Fr., was zusammen mit den von der Mutter beanspruchten 115 Fr. einen Gesamtstreitwert von 3755 Fr., also weniger als 4000 Fr. ausmacht, so daß die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens gegeben waren.

4. — In der Sache selbst ist von der Feststellung der Vor¬ instanz auszugehen, daß der Beklagte am 24. Juli 1911, also innerhalb der durch Art. 314 Abs. 1 ZGB umschriebenen kriti¬ schen Zeit, der Klägerin beigewohnt hat. Diese Feststellung ist weder aktenwidrig, noch im Widerspruch mit einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift. Die einzigen Aktenstücke, welche für die zu ent¬ scheidende Tatfrage in Betracht kommen konnten, waren die zwi¬ schen den Parteien gewechselten Briefe einerseits und das Protokoll der Deposition des Zeugen Zulliger anderseits. Hat nun auch der kantonale Richter den genannten Zeugen als nicht ganz zuverlässig bezeichnet — eine Beweiswürdigung, an die das Bundesgericht

gebunden ist — und enthalten auch jene Briefe, insbesondere die¬ jenigen des Beklagten, kein direktes Gestäudnis der zu beweisenden Tatsache, so kann doch jedenfalls von einem Widerspruch der vorinstanzlichen Feststellung mit dem Inhalt der Briefe oder mit der Zeugenaussage Zulligers keine Rede sein; denn beide bildeten im Gegenteil eher Indizien zu Gunsten der Annahme jener Tatsache. Daß aber der in Art. 314 Abs. 1 geforderte Beweis nur direkt, nicht auch durch Indizien geleistet werden könne, wie der Beklagte anzunehmen scheint, ist nicht richtig. Aus dem Worte „nachweisbar“ (in der angeführten Gesetzesbestimmung) er¬ gibt sich allerdings, daß eine bloße Glaubhaftmachung nicht genügt. Darüber jedoch, ob der Beweis nur direkt, oder auch in¬ direkt (durch Indizien) geleistet werden könne, spricht sich jene Gesetzesbestimmung nicht aus und enthält das ZGB auch sonst keine Vorschrift. (Art. 310 kann hier deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Zulassung des Indizienbeweises jedenfalls keine Erschwerung und übrigens auch keine Erleichterung der Be¬ weisführung gegenüber den gewöhnlichen Regeln des Prozeßrechtes bedeutet, sondern ihnen durchaus entspricht). Anderseits liegt es in der Natur der Sache, daß gerade beim Nachweis der außer¬ ehelichen Beiwohnung, auf welche Art. 314 Abs. 1 abstellt, der Indizienbeweis nicht wohl entbehrt werden kann; denn derartige Tatsachen sind in den seltensten Fällen direkt nachweisbar. 5.- Ist somit als feststehend zu betrachten, daß die Klägerin den ihr gemäß Art. 314 Abs. 1 obliegenden Beweis der Bei¬ wohnung des Beklagten innerhalb der kritischen Zeit erbracht hat, so fragt es sich nur noch, ob der Beklagte seinerseits im Sinne des Art. 314 Abs. 2 solche Tatsachen nachgewiesen habe, „die er¬ hebliche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen“; denn die Einrede aus Art. 315 (unzüchtiger Lebenswandel der Klägerin um die Zeit der Empfängnis), die in der Klagbeantwortung eben¬ falls erhoben worden war, ist in der Berufungsschrift nicht mehr aufrecht erhalten worden. Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß die Frage, ob eine be¬ stimmte, festgestellte Tatsache geeignet sei, „erhebliche Zweifel Sinne des Art. 314 Abs. 2 zu rechtfertigen, oder, allgemein ge¬ sprochen, welcher Art die vom Beklagten nachzuweisenden Tat¬ sachen sein müssen, um die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 entkräften, eine Rechtsfrage ist und daher gegebenenfalls der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegt. Auch ist richtig, daß als „Tatsache", die „erhebliche Zweifel“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung „rechtfertigt", nicht nur der nachgewiesene ge¬ schlechtliche Verkehr der Klägerin mit einem Dritten in Betrach kommt, sondern daß die „erheblichen Zweifel“ sich auch aus an¬ dern Umständen, wie z. B. dem Reifegrad des Kindes bei seiner Geburt, ergeben können. Wenn in einem neuern Urteile des Bun¬ desgerichts (Praris II Nr. 145 *) der Satz enthalten ist, daß Art. 314 Abs. 2 nur da anwendbar sei, wo der Beklagte „den positi¬ ven Beweis intimer Beziehungen der Kindesmutter mit einem Dritten“ (des preuves positives de l’existence de relations intimes de la mère de l'enfant avec un tiers) erbracht habe, so wollte damit, wie aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, nicht das Beweisthema umschrieben, sondern nur betont werden, daß bei Art. 314 Abs. 2 eine bloße Glaubhaftmachung ebenso¬ wenig genüge, wie bei Art. 314 Abs. 1. Indessen hat im vorliegenden Fall der Beklagte, soviel aus den Akten ersichtlich ist, seine Einrede aus Art. 314 Abs. 2 vor den kantonalen Instanzen — im Gegensatz zu seinen bezüglichen Aus¬ führungen in der Berufungsschrift, auf die jedoch nach Art. 80 OG nicht einzutreten ist — einzig mit dem intimen Verhältnis der Klägerin zu ihrem Dienstherrn Zulliger begründet, d. h. er hat als „Tatsache", aus der sich „erhebliche Zweifel“ im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB ergeben sollen, ausschließlich den behaup¬ teten geschlechtlichen Verkehr der Klägerin mit Zulliger geltend ge¬ nacht. Da aber außer Frage steht, daß diese Tatsache, wenn sie erwiesen wäre, „erhebliche Zweifel“ an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen würde, so hängt das Schicksal der Einrede des Be¬ klagten einzig von der Tatfrage ab, ob die Klägerin zur kritischen Zeit, außer mit dem Beklagten, auch noch mit Zulliger geschlecht¬ lichen Umgang gepflogen habe. Aus den Feststellungen des vorliegenden kantonalen Urteils er¬ gibt sich nun, daß das Verhältnis der Klägerin zu Zulliger in der Tat ein auffallend intimes war, so daß an sich der Verdacht

* AS 39 H S. 179 Erw. 2.

allerdings nahe liegen würde, die Klägerin habe zur kritischen Zeit auch mit ihm geschlechtlich verkehrt. Allein, wenn die Vorinstanz nach eingehender Prüfung des ganzen Verhältnisses und auf Grund einer persönlichen Einvernahme der Klägerin dazu gelangt ist, jene auffallende Intimität, wenigstens für die Zeit der mutmaßlichen Empfängnis, in anderer Weise als durch die Annahme eines ge¬ schlechtlichen Verkehrs der Klägerin mit Zulliger zu erklären, ist das Bundesgericht an die hierin liegende Würdigung des Be¬ weisergebnisses, weil sie jedenfalls nicht aktenwidrig ist, und durch auch keine bundesrechtliche Beweisvorschrift verletzt wird, ge¬ bunden. Freilich kann der dem Beklagten nach Art. 314 Abs. obliegende Beweis ebensowohl ein Indizienbeweis sein, wie der nach Art. 314 Abs. 1 der Klägerin obliegende, und es ist der in der Erw. 4 hievor zitierte Ausspruch in „Praxis“ II S. 283, daß ein „positiver Beweis“ vorliegen müsse, auch nicht etwa im Sinne eines Ausschlusses des Indizienbeweises zu verstehen (son¬ dern, wie bereits festgestellt, nur im Sinne der Unzulänglichkeit einer bloßen Glaubhaftmachung). Allein im vorliegenden Falle hat der kantonale Richter den vom Beklagten zu leistenden Beweis nicht deshalb als gescheitert erklärt, weil er nicht durch Indizien hätte erbracht werden können, sondern deshalb, weil die aus der Beweisführung des Beklagten sich ergebenden Indizien für die An¬ nahme der von ihm behaupteten Tatsache nicht genügend seien; diese Beweiswürdigung aber ist für das Bundesgericht verbindlich. Daraus, daß Art. 314 Abs. 2 vom Beklagten nur den Nachweis solcher Tatsachen verlangt, die erhebliche Zweifel an der Vater¬ schaft des Beklagten rechtfertigen (während in Art. 254 dem die Ehelichkeit eines Kindes anfechtenden Ehemann der Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung durch ihn auferlegt wird), folgt nicht, daß an den Nachweis jener Tatsachen ein weniger strenger Maßstab als an alle andern von einer Partei zu leistenden Be¬ weise anzulegen sei. Vielmehr bleibt die Frage, ob die betreffenden Tatsachen nachgewiesen seien, eine solche der kantonalen Beweis¬ würdigung, deren Überprüfung dem Bundesgerichte entzogen ist. Derartige Fragen eignen sich ja auch schon ihrer Natur nach gar nicht zur Überprüfung durch eine Instanz, die, wie das Bundes¬ gericht, einzig auf Grund der Akten zu entscheiden hat; denn es ist dabei die Kenntnis der beteiligten Personen und der Eindruck, den der Richter von ihrer Glaubwürdigkeit erhalten hat, als er sie persönlich einvernahm, von wesentlicher Bedeutung. Gerade im vor¬ liegenden Fall ist denn auch, wie bereits erwähnt, vom kantonalen Richter darauf abgestellt worden, daß „die Erklärungen der Klägerin dem Gerichte einen günstigen Eindruck hinterlassen haben“; diesen Eindruck der Glaubwürdigkeit kann aber das Bundesgericht natür¬ lich nicht überprüfen.

6. — Ist darnach als festgestellt zu betrachten, daß ein ge¬ schlechtlicher Verkehr der Klägerin mit ihrem Dienstherrn Zulliger für die kritische Zeit nicht nachgewiesen ist, so muß die auf Art. 314 Abs. 2 gestützte Einrede des Beklagten, und damit auch dessen Berufung, abgewiesen werden; denn in Bezug auf das Quanti¬ tativ der zugesprochenen Alimente besteht kein Anlaß zu einer Abänderung des vorliegenden kantonalen Urteils. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ hofes des Kantons Bern vom 20. Juni 1913 bestätigt. 1—3 06.