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77_II_338

BGE 77 II 338

Bundesgericht (BGE) · 1951-12-13 · Deutsch CH
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Motorfahrzeugverkehr. N° 63.

V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CmCULATION ROUTIERE

63. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1951 i. S.

11 ZOrieh » Allgemeine Unfall- und Haftpßiehtversieherungs-A. G.

gegen Fässler.

1. Motorjahrzeughaftpff,icht-Versicherung. Besonderheiten der Ver-

sicherung für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises

(MFV 26). Haftung des Versicherers bei Ersatz verlorener

Händlerschilder durch solche mit anderer Nummer.

2. Auf Anträge, für welche die Berufungsschrift keine Begründung

enthält, ist nicht einzutreten (Art. 55 lit. c OG).

1. Assurance-responaabüite civile du detenteu'l'd'un 'lJehicule a

moreu'l'. Particülarites de l'assurance conclue en vue de l'utili-

sati?~ d'un permis de circulation ~ollectif (art. 26 RA). Respon-

sabillte de I assureur dans le cas ou des plaques professionnelles

perdues ont eM remplacees par des plaques du meme genre

murues d'un autre numero.

2. La Tribunal faderal n'entre pas en matiere sur des conclusions

qui ne sont pas motivees dans le mßmoire de recours en rejarme

(art. 55 litt. c OJ).

1. Assicurazione contra la responaabilitd civüe del detentore d'un

autoveioola. Particolarita. dell'assicurazione conclusa in vista

d'un permesso di circolazione collettivo (art. 26 RLA). Re-

sponsabilita. dell'assicuratore nel caso in cui targhe professionali

perdute sono state sostituite da placche dello stesso genere

murute di UD altro numero.

2. TI Tribunale federale non esa.mina nel merito conclusioni che

non sono motivate nell'atto di rioorso per rijorma (art. 55 lett. c

OG).

A. -

Der Automechaniker und Autohändler Heinrich

Senn versicherte sich am 15. September 1942 bei der Be-

klagten gegen die Folgen der Haftpflicht, die aus der Be-

nützung von Personen-, Lieferungs- und Lastautomobilen,

Sattelschleppern und Traktoren mit einem Händlerschild

im Sinne von Art. 26/27 MFV erwachsen könnte. Er

erhielt darauf einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händ-

lerschild ZH 254. Ziffer 3 der besondern Versicherungs-

bedingungen lautet:

«Die Versicherung deckt lediglich die Haftpflicht aus solchen

Schadensereignissen, welche durch die Händlerschüder ZH 254

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tragende, auf der Titelseite der Police bezeichnete Motorfahrzeuge

verursacht werden .•• ».

Am 21. September 1945 verlor Senn das hintere KontrolI-

schild. Er meldete den Verlust gleichen Tages beim

Strassenverkehrsamt Zürich und gab das vordere Schild

ZH 254 ab. Das Amt verabreichte ihm das neue Schilder-

paar ZH 579 und schrieb den Fahrzeugausweis auf diese

Nummer um. Das Schild ZH 254 wurde im Zürcher Polizei-

anzeiger als kraftlos ausgeschrieben. Der Beklagten wurde

von diesen Tatsachen zunächst keine Kenntnis gegeben.

B. -

Am 22. Juni 1947 führte Senn in angetrunkenem

Zustande ein Auto mit den Händlerschildern ZH 579 und

verursachte einen Zusammenstoss, bei dem der Kläger

schwer verletzt wurde. Die Beklagte bestritt ihre Haftung,

weil die Police nur für Schäden gelte, die bei Verwendung

der Händlerschilder ZH 254 entstehen. Das Bezirksgericht

Zürich, bei dem der Kläger sie hierauf belangte, verurteilte

sie, dem Kläger Fr. 18,503.25 nebst Zins zu bezahlen, und

räumte dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren nach

Rechtskraft des Urteils ein Nachklagerecht ein. Das Ober-

gericht des Kantons Zürich hat dieses Urteil am 29. Juni

1951 bestätigt.

O. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. -

Im Gegensatz zum gewöhnlichen Fahrzeugaus-

weis im Sinne von Art. 7 MFG wird der Kollektivfahrzeug-

ausweis im Sinne von Art. 26 MFV, der zu den « besondern

Ausweisen» im Sinne von Art. 69 lit. i MFG gehört, nicht

für ein bestimmtes Fahrzeug eines bestimmten Halters

ausgestellt, sondern einer im Motorfahrzeuggewerbe tätigen

Person oder Firma mit Kontrollschildern (Händler- oder

Versuchsschilde:rn) abgegeben, die zu Fahrten mit belie-

bigen Motorwagen bzw. Motorrädern verwendet werden

können. Streng genommen sind diese Ausweise überhaupt

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nicht Fahrzeugausweise, da sie nicht bezeugen, dass die

auf Grund dieser Ausweise geführten Fahrzeuge im Sinne

von Art. 7 MFG geprüft und verkehrstauglich befunden

worden seien, ja nicht einmal Angaben enthalten, die es

gestatten würden, die Identität der Fahrzeuge festzustel-

len. Eine Prüfung und individuelle Bezeichnung der mit den

Kollektivausweisen zu führenden Fahrzeuge kommt gar

nicht in Frage, weil diese Ausweise eben Fahrten mit

beliebigen Fahrzeugen der darin genannten Kategorien

erlauben sollen. Es handelt sich bei diesen Ausweisen um

Blankobewilligungen, die im Vertrauen darauf erteilt wer-

den dass die Inhaber sie nicht zur Führung von Fahr-

zeu~en missbrauchen, die vom Verkehr ausgeschlossen

werden müssten. Die MFV schreibt daher in Art. 26 Abs. 1

Satz 2 vor, die beso~dern Fahrzeugausweise « werden nur

an Personen und Firmen abgegeben, die für eine einwand-

freie Geschäftsführung Gewähr bieten I).

Der besonderen Natur des Kollektivfahrzeugausweises

entsprechen Besonderheiten der Haftpflichtversicherung,

die der Bewerber um einen solchen Ausweis nach Art. 26

Abs. 2 MFV abzuschliessen hat. Durch diese Versicherung

wird nicht die Haftpflicht eines bestimmten Halters für den

Betrieb eines bestimmten Fahrzeugs gedeckt, sondern die

Haftpflicht der nicht zum voraus bestimmten Halter aller

Fahrzeuge, die mit dem Kollektivausweis in Verkehr

gebracht werden, und zwar je für so lange, als dies geschieht

(BGE 63 Ir 351). Halter dieser Fahrzeuge ist durchaus

nicht immer die Person oder Firma, welcher der Ausweis

erteilt wurde; sehr oft ist der Halter ein anderer, z.B. der

Kunde, der das Fahrzeug in Repa:r:atur gegeben. Sinn der

Versicherung ist es, die Haftung aller dieser Halter Zu

decken, deren Identität nach einem Unfall erst festgestellt

werden muss. Der Versicherer, der durch Ausstellung eines

Versicherungsausweises die Voraussetzung für die Erteilung

eines Kollektivfahrzeugausweises schaffen hilft, über-

nimmt es, für alle diese Haftpflichten einzustehen. (Ob

diese Pflicht entfällt, wenn eine andere, gerade für das

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betreffende Fahrzeug abgeschlossene Versicherung besteht,

kann hier dahingestellt bleiben.)

2. -

Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine Haft-

pflichtversicherung dieser Art vorliegt. Dagegen wacht sie

geltend, in der Police sei ausdrücklich gesagt, die Versi-

cherung decke nur die Haftpflicht aus Schadensereignissen,

die durch Fahrzeuge verursacht werden, welche mit den

Händlerschildern ZH 254 geführt werden. Allein dieser

Umstand ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für den

Versicherer ist wesentlich, dass er auf Grund eines Versi-

cherungsvertrags, der sich auf einen Kollektivausweis

bezieht, nicht das Risiko aus der gleichzeitigen Benutzung

mem:erer solcher Ausweise tragen muss, sondern nur die

Haftpflicht infolge von Unfällen zu decken hat, die bei

Verwendung eines bestimmten einzelnen Kollektivauswei-

ses entstehen. Darüber, für welchen Ausweis die Versiche-

rung gelten soll, kann ein Zweifel vernünftigerweise nicht

bestehen, selbst wenn die Police die Nummer der zum Aus-

weis gehörenden Kontrollschilder nicht erwähnt : es ist der

Ausweis, der dem Versicherungsnehmer gestützt auf die in

Frage stehende Versicherung erteilt wird bzw. worden ist.

Wird in der Police die Nummer der Schilder genannt, so

handelt es sich dabei also nicht um einen wesentlichen Ver-

tragsbestandteil, sondern um eine Angabe, die zwar die

Bestimmung des Vertragsgegenstandes erleichtert, aber

hiefür nicht unentbehrlich ist und folglich bloss als erläu-

ternder Zusatz ohne rechtlichen Belang betrachtet werden

darf. Eine erhöhte Bedeutung kommt der Angabe. der

Nummer nur dann zu, wenn gestützt auf Versicherungen,

die mit verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen wurden,

zu gleicher Zeit zwei oder mehrere Kollektivausweise erteilt

werden. In einem solchen Falle lässt sich nur mit Hilfe

der Angabe der Nummern der mit den. Ausweisen verab-

folgten Schilder feststellen, welche Versicherung einem

jeden Ausweis zugeordnet ist. Die Versicherer haben aber

auch hier kein Interesse daran, dass ihr Vertragspartner

gerade die Nummern behält, die ihm gestützt auf die von

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ihnen ausgestellten Versicherungsausweise abgegeben und

in die Policen eingetragen worden sind. Auf die Zahl als

solche kommt gar nichts an. Ein nachträglicher Wechsel

der Nummem berührt die Versicherer in keiner Weise

wenn si<?h bezüglich jeder Nummer einwandfrei feststelle~

lässt, welche andere sie ersetzt. Die Behauptung, dass die

in der Police angegebene Nummer der Kontrollschilder für

die Bestimmung des versicherten Risikos schlechtweg mass-

gebend sei, läuft also dem Sinne zuwider, der dem Ver-

sicherungsvertrage bei vemünftiger Auslegung beizumessen

ist.

Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die

Schilder mit der Nummer ZH 579 dem Versicherungsneh-

mer Senn als Ersatz für die wegen Verlusts des hintem

Schildes kraftlos erklärten Schilder mit der Nummer

ZH 254 abgegeben wurden. Nach dem Gesagten hätte also

die Beklagte auf Grund der von ihr ausgestellten Police die

Haftpflicht aus der Verwendung der Schilder ZH 579 selbst

dann zu decken, wenn Senn seinerzeit gestützt auf Ver-

sicherungsausweise verschiedener Gesellschaften gleichzei-

tig mehrere Kollektivausweise bezogen hätte, was nicht

behauptet wird. Für die Beklagte besteht nicht etwa die

Gefahr, dass sie daneben auch noch für die Haftpflicht aus

Unfällen in Anspruch genommen werden könnte, die ent-

stehen könnten, wenn das verlorene Schild ZH 254 von

einem dritten Finder oder nach Wiedererlangung des

Besitzes von Senn verwendet würde. Die Verwendung des

Schildes ZH 254 durch diesen letztem ist nach der Aushän-

digung von Ersatzschildem nicht mehr gedeckt, da es sich

bei jenem Schilde eben nicht mehr um das ihm zustehende

Schild handelt, für das die Versicherung gilt, und für die

eigenmächtige Verwendung von Händlerschildem durch

einen Dritten (sei er Dieb oder Finder) haftet die Beklagte

mangels einer dahingehenden Vertragsbestimmung ohnehin

nicht (STREBELN. 92 zu Art. 48MFG). Dass Senn es unter-

lassen hat, der Beklagten die neue' Nummer mitzuteilen

bedeutet lediglich eine Ordnungswidrigkeit, an die sich

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keine materiellen Folgen knüpfen. Die Beklagte hätte es

nicht ablehnen können, die Haftpflicht für die Verwendung

der Ersatzschilder zu decken. Sie hätte auch nicht vom

Vertrage zurücktreten können; denn sie hatte, wie bereits

gesagt, nicht das geringste Interesse daran, ob die von ihr

versicherten Fahrzeuge mi1! der Nummer 254 oder mit der

Nummer 579 geführt wurden; wichtig war für sie bloss,

dass nur ein einziges Schilderpaar im Gebrauch war. (Sie

hat denn auch in der Berufungsschrift erklärt, sie hätte

« selbstverständlich » die Versicherungsdeckung für ZH 254

aufgehoben und zu den gleichen Bedingungen ZH 579 ver-

sichert, wenn ihr jemals vor dem Unfall eine Mitteilung

gemacht worden wäre.) Sie bestreitet demnach ihre Haftung

zu Unrecht.

3. -

Mit Bezug auf die Höhe der dem Kläger zukom-

menden Entschädigung ist das obergerichtliche Urteil nicht

angefochten worden.

Die heute vorgebrachten Einwendungen gegen die Ein-

räumung des Nachklagerechts wären nicht zu hören, selbst

wenn man annähme, der Antrag auf Verweigerung des

Nachklagerechts sei im Antrag auf Abweisung der Klage

mitenthalten; denn in der Berufungsschrift wurde nicht

dargelegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefem sie

durch die Einräumung des Nachklagerechts verletzt wor-

den seien, wie es nach Art. 55lit. c OG erforderlich gewesen

wäre (vgl. BGE 72 II 6 E. 3, 71 II 34 E. 2 und 35). Bei

materieller Prüfung wären die Einwendungen der Beklagten

übrigens als unbegründet zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 29. Juni 1951 bestätigt.