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71_II_187

BGE 71 II 187

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 38.

bezw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils soweit die

Klage damit abgewiesen wurde, unter Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen Ent-

sch~ides im Sinne der folgenden Erwägungen ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die beiden durch das Wort « beziehungsweise » verbun-

denen Teile des Berufungsantrages stehen zueinander im

Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag. Dies wird

namentlich durch den Schlussabsatz der Berufungsbe-

gründung bestätigt, wo der Kläger die Fällung eines neuen

Urteils entsprechend seinen Anträgen oder die· Rückwei-

sung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergä,nzung

verlangt.

Das Hauptbegehren, die Klage sei vollumfänglich gut-

zuheissen; bildet nach Art. 55lit. b OG keinen genügenden

Berufungsantrag, da es sich in einem Hinweis auf im kan-

tonalen Verfahren gestellte Anträge erschöpft (BGE 71 II

33).

.

Ebensowenig genügt das Eventualbegehren den Anfor-

derungen von Art. 55lit. bOG. Der Antrag, das angefoch-

tene Urteil sei aufzuheben, soweit die Klage damit abge-

wiesen wurde, lässt nur in Verbindung mit den im kanto-

nalen Verfahren gestellten Anträ.gen erkennen, in.welchen

Punkten der weitergezogene Entscheid angefochten wird,

und enthält keine Angabe darüber,;.welchen neuen Sach-

entscheid das Bundesgericht nach· der Meinung des Klä-

gers fäl1en soll. Was das weitere Verlangen nach Rück-

weisung der Sache an die V orinstanz betrifft, so hat das

Bundesgericht unter der Herrschaft des frühern OG

(Art. 67 Abs. 2 dieses Gesetzes) in ständiger Rechtsprechung

erklärt, ein blosser Rückweisungsantrag geJ;lüge nur unter

der Voraussetzung, dass es in der Sache selbst auch bei

Zugrundelegung einer für den Berufungskläger günstigen

Rechtsauffassung ohne vorangegangene Rückweisung nicht

zu dessen Gunsten entscheiden könnte (BGE 42 II 70, 242,

44 II 106, 59 II 191). Das neue OG, das die Anforderungen

an den Berufungsantrag verschärft hat, lässt eine Milderung

Prozessrecht. N° 39.

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dieser Praxis nicht zu. Der Kläger nimmt nun, wie sein

(prozessual freilich ungenügender) Hauptantrag zeigt, sel-

ber nicht an, dass im vorliegenden Falle die Rückweisung

im erwähnten Sinne unerlässlich gewesen wäre. Das Bun-

desgericht hätte, wenn es der Rechtsauffassung des Klägers

gefolgt wäre, mindestens über die in erster Linie zu prü,

fende Frage nach der Gültigkeit des Eigentumsv,orbehaltes

einen Entscheid zu seinen (des Klägers) Gunsten treffen

können, ohne vorerst eine Aktenergänzung zu veranlassen.

Der Rückweisungsantrag des Klägers kann also den feh-

lenden Sachantrag nicht ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom IB.September 1945

i. S. Eheleute Dr. Hobi-Gisi gegen Dr. Hengge.

Anscklusaberutung. Berechnung der Frist für deren Erhebung;

Art. 59 Abs. lOG.

ReCOUTaioint. Caleul du d6lai, art. 59, al. ler OJ.

RWorao adeaivo. Calcolo deI termine, art. 59 cp. 1 OGF.

Nach Art. 59 Abs. 1 OG ist die Anschlussberufung bin-

nen 10 Tagen vom Eingang der in· Art. 56 OG vorgeschrie-

benen Anzeige der Berufung an einzureichen. Da diese

Anzeige dem Vertreter des Klägers am ·21. März 1945

zugegangen ist, lief die Frist für die Anschlussberufung am

31. März ab. Die vom Kläger erst mit der Antwort auf die

Berufung erhobene Anschlussberufung ist daher verspätet.

Dass der Kläger infolge der auf das Verfahren vor dem

Kassationsgericht zurückzuführenden Aussetzung des Be-

rufungsverfahrens (Art. 57 Abs. lOG) von der Berufungs-

begründung erst nach Ablauf der FriSt für die Anschluss"'

berufung Kenntnis erhielt, ist ohne Bedeutung. Denn er

hatte lediglich seine Anträge zu stellen, ohne sie vorerst

begründen zu müssen. Die Begründung -

aber nur diese -

hatte vielmehr nach Art. 61 Abs. 3 OG in Verbindung mit

ISS

Prozessrecht. N° 40.

der Antwort auf die Berufung zu erfolgen. Zur Stellung der

Anträge ist der Anschlussberufungskläger auf Grund der

ihm zur Kenntnis gebrachten Berufungsanträge ohne

weiteres in der Lage.

Auf die Anschlussberufung kann daher wegen Verspä-

tung nicht eingetreten werden.

40. Urteil der I. Zivllabteilung vom 17. September 1946

i. S. Wärtli gegen WärtU.

Proze8skosten des kantqnalen Ver/ahrens, Unzulässigkeit der Be-

rufung.

Wird bei Gutheissung der Berufung die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen zur Fällung eines neuen Entscheides über die

Kosten des kantonalen Verfahrens, so kann dieser nicht an das

Bundesgericht weitergezogen werden.

Frais et depens de8 instance8 cantonale8. IrrecevabiliU du recours

en re/orme.

Lorsque, par suite d'admission du recours, 1a cause est renvoyee

a la juridiction cantonale pour €ltre statue a nouveau sur les

frais et depens de l'instance ou des instances cantonales, ce

prononce n'est pas susceptible de recours en rMorme au Tribunal

fMeml.

Spe8e giudiziariee Bpe8e ripetibili in sede cantonale; irricevibilitd

del ricorso per ri/orma.

Quando, inseguito all'accoglimento deI ricorso, la causa e rinviata

aHa giurisdizione cantonale afTInche si pronunci nuovamente

sulla spese giudiziarie e sulle ripetibili-dell'istanza 0 . delle

istanze cantonali, questa pronuncia non pu essere impugnata

mediante ricorso per riforma al Tribunale federale.

A. -

Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit

Urteil vom 29. Dezember 1944 eine Klage des August

Wärtli gegen seinen Sohn Max Wärtli ab, hiess die Wider-

klage des Beklagten teilweise gut und auferlegte die

sämtlichen Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens vor

den beiden kantonalen Instanzen dem Kläger.

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 8. Mai 1945

die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gut; schützte

die Klage und wies die Widerklage des Beklagten ab, In

Bezug auf. die Gerichtskosten und Parteientschädigungen

des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen verfügte das

Bundesgericht, dass die Akten an die Vorinstanz zurück-

Prozessrooht. N° 40.

IS9

zusenden seien zur Fällung eines dem Prozessausgang ent-

sprechenden Kostenentscheides.

B. -

Mit Entscheid vom 24. August 1945 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau gestützt auf § 55 der kanto-

nalen Zivilprozessordnung die Gerichtskosten des Ver-

fahrens vor beiden kantonalen Instanzen den Parteien je

zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

C. -

Mit Eingabe vom 7. September 1945 ficht der

Kläger diesen Entscheid an und beantragt, er sei im Hin-

blick auf Dispositiv 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom .

8. Mai 1945 und Art. 159 OG aufzuheben und das Ober-

gericht anzuweisen, di~ Kosten des -Klägers festzusetzen

und nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils dem

Beklagten aufzuerlegen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Gesuchsteller ist der Meinung, der Kostenspruch

des Obergerichtes verletze Art. 159 Abs. 2 OG, wonach

die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle

durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten

zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller übersieht indes, dass die

von ihm angerufene Bestimmung sich ausschliesslich auf

die Parteikosten im Verfahren vor dem Bundesgericht

bezieht, wie Art. 156 OG, der von den Gerichtskosten

handelt, ebenfalls nur das bundesgerichtliche Verfahren im

Auge hat. Die Verlegung der Kosten und Entschädigungen

des kantonalen Verfahrens dagegen bestimmt sich nach

kantonalem Recht, und zwar ist dieses ausschliesslich

massgebend.

Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid

in der Sache selbst auf, so fällt allerdings auch der Kosten-

spruch dahin und es muss ein neuer Entscheid getroffen

werden. Diesen kann gemäss Art. 157 und Art. 159 Abs. 6

OG das Bundesgericht selber fällen. Dabei wendet es aber

kantonales Recht an. Dies ist hinsichtlich der Parteikosten

ausdrücklich gesagt in Art. 159 Abs. 6 OG, trifft aber der

Natur der Bache nach ohne weiteres auch auf die Gerichts-

kosten zu. Das Bundesgericht macht denn auch von der