Volltext (verifizierbarer Originaltext)
186
Prozessrecht. N° 38.
bezw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils soweit die
Klage damit abgewiesen wurde, unter Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen Ent-
sch~ides im Sinne der folgenden Erwägungen ».
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die beiden durch das Wort « beziehungsweise » verbun-
denen Teile des Berufungsantrages stehen zueinander im
Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag. Dies wird
namentlich durch den Schlussabsatz der Berufungsbe-
gründung bestätigt, wo der Kläger die Fällung eines neuen
Urteils entsprechend seinen Anträgen oder die· Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergä,nzung
verlangt.
Das Hauptbegehren, die Klage sei vollumfänglich gut-
zuheissen; bildet nach Art. 55lit. b OG keinen genügenden
Berufungsantrag, da es sich in einem Hinweis auf im kan-
tonalen Verfahren gestellte Anträge erschöpft (BGE 71 II
33).
.
Ebensowenig genügt das Eventualbegehren den Anfor-
derungen von Art. 55lit. bOG. Der Antrag, das angefoch-
tene Urteil sei aufzuheben, soweit die Klage damit abge-
wiesen wurde, lässt nur in Verbindung mit den im kanto-
nalen Verfahren gestellten Anträ.gen erkennen, in.welchen
Punkten der weitergezogene Entscheid angefochten wird,
und enthält keine Angabe darüber,;.welchen neuen Sach-
entscheid das Bundesgericht nach· der Meinung des Klä-
gers fäl1en soll. Was das weitere Verlangen nach Rück-
weisung der Sache an die V orinstanz betrifft, so hat das
Bundesgericht unter der Herrschaft des frühern OG
(Art. 67 Abs. 2 dieses Gesetzes) in ständiger Rechtsprechung
erklärt, ein blosser Rückweisungsantrag geJ;lüge nur unter
der Voraussetzung, dass es in der Sache selbst auch bei
Zugrundelegung einer für den Berufungskläger günstigen
Rechtsauffassung ohne vorangegangene Rückweisung nicht
zu dessen Gunsten entscheiden könnte (BGE 42 II 70, 242,
44 II 106, 59 II 191). Das neue OG, das die Anforderungen
an den Berufungsantrag verschärft hat, lässt eine Milderung
Prozessrecht. N° 39.
187
dieser Praxis nicht zu. Der Kläger nimmt nun, wie sein
(prozessual freilich ungenügender) Hauptantrag zeigt, sel-
ber nicht an, dass im vorliegenden Falle die Rückweisung
im erwähnten Sinne unerlässlich gewesen wäre. Das Bun-
desgericht hätte, wenn es der Rechtsauffassung des Klägers
gefolgt wäre, mindestens über die in erster Linie zu prü,
fende Frage nach der Gültigkeit des Eigentumsv,orbehaltes
einen Entscheid zu seinen (des Klägers) Gunsten treffen
können, ohne vorerst eine Aktenergänzung zu veranlassen.
Der Rückweisungsantrag des Klägers kann also den feh-
lenden Sachantrag nicht ersetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom IB.September 1945
i. S. Eheleute Dr. Hobi-Gisi gegen Dr. Hengge.
Anscklusaberutung. Berechnung der Frist für deren Erhebung;
Art. 59 Abs. lOG.
ReCOUTaioint. Caleul du d6lai, art. 59, al. ler OJ.
RWorao adeaivo. Calcolo deI termine, art. 59 cp. 1 OGF.
Nach Art. 59 Abs. 1 OG ist die Anschlussberufung bin-
nen 10 Tagen vom Eingang der in· Art. 56 OG vorgeschrie-
benen Anzeige der Berufung an einzureichen. Da diese
Anzeige dem Vertreter des Klägers am ·21. März 1945
zugegangen ist, lief die Frist für die Anschlussberufung am
31. März ab. Die vom Kläger erst mit der Antwort auf die
Berufung erhobene Anschlussberufung ist daher verspätet.
Dass der Kläger infolge der auf das Verfahren vor dem
Kassationsgericht zurückzuführenden Aussetzung des Be-
rufungsverfahrens (Art. 57 Abs. lOG) von der Berufungs-
begründung erst nach Ablauf der FriSt für die Anschluss"'
berufung Kenntnis erhielt, ist ohne Bedeutung. Denn er
hatte lediglich seine Anträge zu stellen, ohne sie vorerst
begründen zu müssen. Die Begründung -
aber nur diese -
hatte vielmehr nach Art. 61 Abs. 3 OG in Verbindung mit
ISS
Prozessrecht. N° 40.
der Antwort auf die Berufung zu erfolgen. Zur Stellung der
Anträge ist der Anschlussberufungskläger auf Grund der
ihm zur Kenntnis gebrachten Berufungsanträge ohne
weiteres in der Lage.
Auf die Anschlussberufung kann daher wegen Verspä-
tung nicht eingetreten werden.
40. Urteil der I. Zivllabteilung vom 17. September 1946
i. S. Wärtli gegen WärtU.
Proze8skosten des kantqnalen Ver/ahrens, Unzulässigkeit der Be-
rufung.
Wird bei Gutheissung der Berufung die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur Fällung eines neuen Entscheides über die
Kosten des kantonalen Verfahrens, so kann dieser nicht an das
Bundesgericht weitergezogen werden.
Frais et depens de8 instance8 cantonale8. IrrecevabiliU du recours
en re/orme.
Lorsque, par suite d'admission du recours, 1a cause est renvoyee
a la juridiction cantonale pour €ltre statue a nouveau sur les
frais et depens de l'instance ou des instances cantonales, ce
prononce n'est pas susceptible de recours en rMorme au Tribunal
fMeml.
Spe8e giudiziariee Bpe8e ripetibili in sede cantonale; irricevibilitd
del ricorso per ri/orma.
Quando, inseguito all'accoglimento deI ricorso, la causa e rinviata
aHa giurisdizione cantonale afTInche si pronunci nuovamente
sulla spese giudiziarie e sulle ripetibili-dell'istanza 0 . delle
istanze cantonali, questa pronuncia non pu essere impugnata
mediante ricorso per riforma al Tribunale federale.
A. -
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit
Urteil vom 29. Dezember 1944 eine Klage des August
Wärtli gegen seinen Sohn Max Wärtli ab, hiess die Wider-
klage des Beklagten teilweise gut und auferlegte die
sämtlichen Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens vor
den beiden kantonalen Instanzen dem Kläger.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 8. Mai 1945
die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gut; schützte
die Klage und wies die Widerklage des Beklagten ab, In
Bezug auf. die Gerichtskosten und Parteientschädigungen
des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen verfügte das
Bundesgericht, dass die Akten an die Vorinstanz zurück-
Prozessrooht. N° 40.
IS9
zusenden seien zur Fällung eines dem Prozessausgang ent-
sprechenden Kostenentscheides.
B. -
Mit Entscheid vom 24. August 1945 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau gestützt auf § 55 der kanto-
nalen Zivilprozessordnung die Gerichtskosten des Ver-
fahrens vor beiden kantonalen Instanzen den Parteien je
zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.
C. -
Mit Eingabe vom 7. September 1945 ficht der
Kläger diesen Entscheid an und beantragt, er sei im Hin-
blick auf Dispositiv 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom .
8. Mai 1945 und Art. 159 OG aufzuheben und das Ober-
gericht anzuweisen, di~ Kosten des -Klägers festzusetzen
und nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils dem
Beklagten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Gesuchsteller ist der Meinung, der Kostenspruch
des Obergerichtes verletze Art. 159 Abs. 2 OG, wonach
die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten
zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller übersieht indes, dass die
von ihm angerufene Bestimmung sich ausschliesslich auf
die Parteikosten im Verfahren vor dem Bundesgericht
bezieht, wie Art. 156 OG, der von den Gerichtskosten
handelt, ebenfalls nur das bundesgerichtliche Verfahren im
Auge hat. Die Verlegung der Kosten und Entschädigungen
des kantonalen Verfahrens dagegen bestimmt sich nach
kantonalem Recht, und zwar ist dieses ausschliesslich
massgebend.
Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid
in der Sache selbst auf, so fällt allerdings auch der Kosten-
spruch dahin und es muss ein neuer Entscheid getroffen
werden. Diesen kann gemäss Art. 157 und Art. 159 Abs. 6
OG das Bundesgericht selber fällen. Dabei wendet es aber
kantonales Recht an. Dies ist hinsichtlich der Parteikosten
ausdrücklich gesagt in Art. 159 Abs. 6 OG, trifft aber der
Natur der Bache nach ohne weiteres auch auf die Gerichts-
kosten zu. Das Bundesgericht macht denn auch von der