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71_II_188

BGE 71 II 188

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-29 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 40.

der Antwort auf die Berufung zu erfolgen. Zur Stellung der

Anträge ist der Anschlussberufungskläger auf Grund der

ihm zur Kenntnis gebrachten Berufungsanträge ohne

weiteres in der Lage.

Auf dieAnschlussberufung kann daher wegen Verspä-

tung nicht eingetreten werden.

40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. September 1945

i. S. Wärtli gegen Wärtli.

Prozesskosten des kantqnalen Verfahrens, Unzulässigkeit der Be-

rufung.

Wird bei Gutheissung der Berufung die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen zur Fällung eines neuen Entscheides über die

Kosten des kantonalen Verfahrens, so kann dieser nicht an das

Bundesgericht weitergezogen werden.

Frais et depena des inatances eantonales. lrreeevabiliU du recour8

en rBffJ1"tne.

Lorsque, par' suite d'admission du recolil'S. la cause est renvoyee

a la juridiction cantonale pour etre statue a nouveau sur les

frais et depens de l'instance ou des instances cantonaies, ce

prononce n'est pas susceptible de recours en rMorme au Tribunal

federaI.

Spese giudiziarie e 8pese ripetibili in 8ede cantonale.. irricevibilitd

del ricorso per riforrna.

.

Quando, inseguito all'accoglimento dei ricorso, la causa e rinviata

alla giurisdizione cantonale affinche si pronunci nuovamente

sulla spese giudiziarie' e sulle ripetibili ·dell'istanza 0

delle

istaDze cantonali, questa pronuncia non puo essere impugnata

mediante ricorso per riforma al Tribunale federale.

A. -

Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit

Urteil vom 29. Dezember 1944 eine Klage des August

Wärtli gegen seinen Sohn Max Wärtli ab, hiess die Wider-

klage des Beklagten teilweise gut und auferlegte die

sämtlichen Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens. vor

den beiden kantonalen. Instanzen dem Kläger.

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 8. Mai 1945

die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gut; schützte

die Klage und wies die Widerklage des Beklagten ab. In

Bezug auf die Gerichtskosten und Parteientschädigungen

des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen verfügte das

Bundesgericht, dass die Akten an die Vorinstanz zurück-

Prozessrecht. N° 40.

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zusenden seien zur Fällung eines dem Prozessausgang ent-

sprechenden Kostenentscheides.

B. -

Mit Entscheid vom 24. August 1945 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau gestützt auf § 55 der kanto-

nalen Zivilprozessordnung die Gerichtskosten des Ver-

fahrens vor beiden kantonalen Instanzen den Parteien je

zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

O. -

Mit Eingabe vom 7. September 1945 ficht der

Kläger diesen Entscheid an und beantragt, er sei im Hin-

blick auf Dispositiv 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom .

8. Mai 1945 und Art. 159 OG aufzuheben und das Ober-

gericht anzuweisen, di~ Kosten des' Klägers festzusetzen

und nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils dem

Beklagten aufzuerlegen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Gesuchsteller ist der Meinung, der Kostenspruch

des Obergerichtes verletze Art. 159 Abs. 2 OG, wonach

die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle

durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten

zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller übersieht indes, dass die

von ihm angerufene Bestimmung sich ausschliesslich auf

die Parteikosten im Verfahren vor dem Bundesgericht

bezieht, wie Art. 156 OG, der von den Gerichtskosten

handelt, ebenfalls nur das bundesgerichtliche Verfahren im

Auge hat. Die Verlegung der Kosten und Entschädigungen

des kantonalen Verfahrens dagegen bestimmt sich nach

kantonalem Recht, und zwar ist dieses ausschliesslich

massgebend.

Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid

in der Sache selbst auf, so fällt allerdings auch der Kosten-

spruch dahin und es muss ein neuer Entscheid getroffen

werden. Diesen kann gemäss Art. 157 und Art. 159 Abs. 6

OG das Bundesgericht selber fällen. Dabei wendet es aber

kantonales Recht an. Dies ist hinsichtlich der Parteikosten

ausdrucklich gesagt in Art. 159 Abs. 6 OG, trifft aber der

Natur der Sache nach ohne weiteres auch auf die Gerichts-

kosten zu. Das Bundesgericht macht denn auch von der

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.

ihm eingeräumten Befugnis, die Kostenverlegung selber

vorzunehmen, in der Regel nur in solchen Fällen Gebrauch,

wo die Verhältnisse einfach liegen. Andernfalls weist es

die Sache, wie es gerade hier geschehen ist, an die Vor-

instanz zurück.

Der auf Grund einer solchen Rückweisung durch die

kantonale Instanz gefällte neue Kostensprqch kann, da es

sich aussch1iesslich um die Anwendung kantonalen Rechts

handelt, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht

überprüft werden. Daher hat auch im vorliegenden Falle

das .Bundesgericht nicht zu untersuchen, ob die über-

legungen, die dem Entscheid des Obergerichtes vom

24. August zu Grunde liegen, stichhaltig seien oder nicht

und ob das Obergericht insbesondere den § 55 der aargau-

ischen ZPO richtig ausgelegt h{tbe.

Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf das Begehren des Gesuchstellers wird nicht einge-

treten.

Vgl. auch Ni'; 28, 30. -

Voir aussi n Oil 28, 30.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

Vgl. Nr. 29, 31. -

Voir nOS 29, 31.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS- U. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IIL Teil Nr. 21, 22. -

Voir IIIe partie nOS 21,22.

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1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

41. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung des Bundes--

gerichtes vom 18. September 1945 i. S.II, c. Sch.

Schutz der Persönlichkeit gegen unbefugte PreaseäU8serungen

(Art. 28 Abs. 1 ZGB).

Voraussetz~en der Widerrechtlichkeit im allgemeinen undbeson-

ders bei Äusserungen über Personen, die im staatlichen Leben

hervortreten; die Bedeutung des Art. 55 BV; die Widerrecht~

lichkeit unwahrer, wenn auch in guten Treuen geäusserter

BehauptUngen;

Protection de la personnalitB contre dea .alUgations illicitea publieea

dana la prease (art. 28 al. ler CC).

.

Conditions du caracwre illioite en general, et plus partiouIierelIlent

des alIegations a l'egard de personnalites en vue de la vie

publique. PorMe de l'art. 55 CF. Caraotere illioite d'allegationS

inexaotes. enoore que faites de bonne foi.

.

Protezione. della peT80nalitd contro allegazioni illecite pubblicate

nclla 8ta11npa (art. 28 op. 1 CC)...

.

Presupposti dell'illioeita in generale e, in partioolare. delle alle~

gazioni riguardanti persone in vista nella vita pubblioa. Portata

delI'art. 55 CF. Carattere illecito di allegazioni erronee. benche

fatte in buoM fede.·

.

Das Bunilesgericht zieht in Erwägung:

1. -. Mit den beanstandeten Artikeln hat der Beklagte

ohne Zweifel in die persönlichen Verhältnisse des Klägers

eingegriffen. Die Schadenersatzklage ist aber nur dann

begründet, wenn der Beklagte widerrechtlich und schuld-

haft gehandelt hat. Die Zusprechung der verlangten

Genugtuung setzt ausserdem voraus, dass sowohl. das

Verschulden des Beklagten wie die Verletzung des Klägers

in seinen persönlichen Verhältnissen. besonders schwer

waren (Art. 28 ZGB, Art. 41 und 49 OR).

Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die persön-

lichen Verhältnisse eingreift, ist an sich einzig auf Grund

der angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen zu ent-

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