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Prozessrecht. N° 40.
der Antwort auf die Berufung zu erfolgen. Zur Stellung der
Anträge ist der Anschlussberufungskläger auf Grund der
ihm zur Kenntnis gebrachten Berufungsanträge ohne
weiteres in der Lage.
Auf dieAnschlussberufung kann daher wegen Verspä-
tung nicht eingetreten werden.
40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. September 1945
i. S. Wärtli gegen Wärtli.
Prozesskosten des kantqnalen Verfahrens, Unzulässigkeit der Be-
rufung.
Wird bei Gutheissung der Berufung die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur Fällung eines neuen Entscheides über die
Kosten des kantonalen Verfahrens, so kann dieser nicht an das
Bundesgericht weitergezogen werden.
Frais et depena des inatances eantonales. lrreeevabiliU du recour8
en rBffJ1"tne.
Lorsque, par' suite d'admission du recolil'S. la cause est renvoyee
a la juridiction cantonale pour etre statue a nouveau sur les
frais et depens de l'instance ou des instances cantonaies, ce
prononce n'est pas susceptible de recours en rMorme au Tribunal
federaI.
Spese giudiziarie e 8pese ripetibili in 8ede cantonale.. irricevibilitd
del ricorso per riforrna.
.
Quando, inseguito all'accoglimento dei ricorso, la causa e rinviata
alla giurisdizione cantonale affinche si pronunci nuovamente
sulla spese giudiziarie' e sulle ripetibili ·dell'istanza 0
delle
istaDze cantonali, questa pronuncia non puo essere impugnata
mediante ricorso per riforma al Tribunale federale.
A. -
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit
Urteil vom 29. Dezember 1944 eine Klage des August
Wärtli gegen seinen Sohn Max Wärtli ab, hiess die Wider-
klage des Beklagten teilweise gut und auferlegte die
sämtlichen Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens. vor
den beiden kantonalen. Instanzen dem Kläger.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 8. Mai 1945
die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gut; schützte
die Klage und wies die Widerklage des Beklagten ab. In
Bezug auf die Gerichtskosten und Parteientschädigungen
des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen verfügte das
Bundesgericht, dass die Akten an die Vorinstanz zurück-
Prozessrecht. N° 40.
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zusenden seien zur Fällung eines dem Prozessausgang ent-
sprechenden Kostenentscheides.
B. -
Mit Entscheid vom 24. August 1945 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau gestützt auf § 55 der kanto-
nalen Zivilprozessordnung die Gerichtskosten des Ver-
fahrens vor beiden kantonalen Instanzen den Parteien je
zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.
O. -
Mit Eingabe vom 7. September 1945 ficht der
Kläger diesen Entscheid an und beantragt, er sei im Hin-
blick auf Dispositiv 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom .
8. Mai 1945 und Art. 159 OG aufzuheben und das Ober-
gericht anzuweisen, di~ Kosten des' Klägers festzusetzen
und nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils dem
Beklagten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Gesuchsteller ist der Meinung, der Kostenspruch
des Obergerichtes verletze Art. 159 Abs. 2 OG, wonach
die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten
zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller übersieht indes, dass die
von ihm angerufene Bestimmung sich ausschliesslich auf
die Parteikosten im Verfahren vor dem Bundesgericht
bezieht, wie Art. 156 OG, der von den Gerichtskosten
handelt, ebenfalls nur das bundesgerichtliche Verfahren im
Auge hat. Die Verlegung der Kosten und Entschädigungen
des kantonalen Verfahrens dagegen bestimmt sich nach
kantonalem Recht, und zwar ist dieses ausschliesslich
massgebend.
Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid
in der Sache selbst auf, so fällt allerdings auch der Kosten-
spruch dahin und es muss ein neuer Entscheid getroffen
werden. Diesen kann gemäss Art. 157 und Art. 159 Abs. 6
OG das Bundesgericht selber fällen. Dabei wendet es aber
kantonales Recht an. Dies ist hinsichtlich der Parteikosten
ausdrucklich gesagt in Art. 159 Abs. 6 OG, trifft aber der
Natur der Sache nach ohne weiteres auch auf die Gerichts-
kosten zu. Das Bundesgericht macht denn auch von der
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.
ihm eingeräumten Befugnis, die Kostenverlegung selber
vorzunehmen, in der Regel nur in solchen Fällen Gebrauch,
wo die Verhältnisse einfach liegen. Andernfalls weist es
die Sache, wie es gerade hier geschehen ist, an die Vor-
instanz zurück.
Der auf Grund einer solchen Rückweisung durch die
kantonale Instanz gefällte neue Kostensprqch kann, da es
sich aussch1iesslich um die Anwendung kantonalen Rechts
handelt, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht
überprüft werden. Daher hat auch im vorliegenden Falle
das .Bundesgericht nicht zu untersuchen, ob die über-
legungen, die dem Entscheid des Obergerichtes vom
24. August zu Grunde liegen, stichhaltig seien oder nicht
und ob das Obergericht insbesondere den § 55 der aargau-
ischen ZPO richtig ausgelegt h{tbe.
Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf das Begehren des Gesuchstellers wird nicht einge-
treten.
Vgl. auch Ni'; 28, 30. -
Voir aussi n Oil 28, 30.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
Vgl. Nr. 29, 31. -
Voir nOS 29, 31.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS- U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IIL Teil Nr. 21, 22. -
Voir IIIe partie nOS 21,22.
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1. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
41. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung des Bundes--
gerichtes vom 18. September 1945 i. S.II, c. Sch.
Schutz der Persönlichkeit gegen unbefugte PreaseäU8serungen
(Art. 28 Abs. 1 ZGB).
Voraussetz~en der Widerrechtlichkeit im allgemeinen undbeson-
ders bei Äusserungen über Personen, die im staatlichen Leben
hervortreten; die Bedeutung des Art. 55 BV; die Widerrecht~
lichkeit unwahrer, wenn auch in guten Treuen geäusserter
BehauptUngen;
Protection de la personnalitB contre dea .alUgations illicitea publieea
dana la prease (art. 28 al. ler CC).
.
Conditions du caracwre illioite en general, et plus partiouIierelIlent
des alIegations a l'egard de personnalites en vue de la vie
publique. PorMe de l'art. 55 CF. Caraotere illioite d'allegationS
inexaotes. enoore que faites de bonne foi.
.
Protezione. della peT80nalitd contro allegazioni illecite pubblicate
nclla 8ta11npa (art. 28 op. 1 CC)...
.
Presupposti dell'illioeita in generale e, in partioolare. delle alle~
gazioni riguardanti persone in vista nella vita pubblioa. Portata
delI'art. 55 CF. Carattere illecito di allegazioni erronee. benche
fatte in buoM fede.·
.
Das Bunilesgericht zieht in Erwägung:
1. -. Mit den beanstandeten Artikeln hat der Beklagte
ohne Zweifel in die persönlichen Verhältnisse des Klägers
eingegriffen. Die Schadenersatzklage ist aber nur dann
begründet, wenn der Beklagte widerrechtlich und schuld-
haft gehandelt hat. Die Zusprechung der verlangten
Genugtuung setzt ausserdem voraus, dass sowohl. das
Verschulden des Beklagten wie die Verletzung des Klägers
in seinen persönlichen Verhältnissen. besonders schwer
waren (Art. 28 ZGB, Art. 41 und 49 OR).
Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die persön-
lichen Verhältnisse eingreift, ist an sich einzig auf Grund
der angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen zu ent-
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AS 71 II -
1945