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59_II_191

BGE 59 II 191

Bundesgericht (BGE) · 1933-02-02 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 32.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und

folgende Anträge gestellt:

« 1. Es sei daskanto:lsgerichtliche Urteil vom 12. Ja-

nuar / 2. Februar 1933 in vollem Umfange aufzuheben.

2. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vormstanz

zur Abnahme der vom Beklagten unter Ziffer 3 der Duplik

(Editionsbegehren) und Ziffer 5 Lit. b der Appellations-

antwort, sowie unter Ziffer 7 der Duplik (Editionsbe-

gehren) und Ziffer 6 Lit. ader Appellationsantwort

offerierten Beweismittel zurückzuweisen.»

E. -

In der· heutigen Verhandlung hat der Beklagte

Abweisung der Klage verlangt und seinen Eventualantrag

wiederholt, während der Kläger den Antrag gestellt hat,

auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie

abzuweisen und das angefochtene UrteIl sei zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

i. -

Nach Art. 67 OG ist in der schriftlichen Berufungs-

erklärung anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten

wird und welche Abänderungen beantragt werden. Ein

in der schriftlichen Berufungserklärung fehlender Beru-

fungsantrag kann in der mündlichen Verhandlung nicht

mehr nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall hat der

Beklagte in seiner schriftlichen Berufungserklärung ledig-

lich Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantons-

gerichtes des Kantons St: Gallen begehrt, aber nicht

gesagt, welche Änderungen er verlange. Durch blosse

Auslegung seines unvollständigen Antrages kann das

nicht· ermittelt werden. Es wäre z. B. denkbar gewesen,

dass er DispOSitiv No. 1 des Urteils unangefochten lassen

wollte und lediglich Befreiung von der dem Kläger zuge-

sprochenen Konventionalstrafe von 5000 Fr. haben wollte.

Daraus geht hervor, dass auch die Erklärung, es werde

Aufhebung des Urteils « in vollem Umfange» verlangt,

nicht hinreicht, denn auch dadurch wird nicht eindeutig

festgelegt, welche Abänderungen der Beklagte verlangen

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wollte. In Übereinstimmung mit der unUliterbrochenen

neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss der

lediglich auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils

abzielende Hauptantrag des Beklagten daher als unge-

nügend und die Berufung als ungültig bezeichnet werden

(BGE 28 II S. 179, 391; 32 II S. 402, 420; 44 II

S. 105).

2. -

Der Beklagte hat allerdings eventuell noch Rück-

weisung der Sache an die Vormstanz zur Abnahme weiterer

Beweise beantragt. Allein ein solcher Rückweisungsantrag

vermag nach der ständigen· Praxis des Bundesgerichtes

einen Antrag in der Sache selbst nur dann zu ersetzen,

wenn das Bundesgericht in der Sache selbst ohne Rück-

weisung nicht zum Zuspruch der Begehren des Berufungs-

klägers gelangen könnte (BGE 32 II S. 402; 42 II S. 70,

241; 44 II S. 106). Diese Voraussetzung trifft hier nicht

zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

33. Auszug aus dlm Urteil der 11. ZivUabteilung

vom 15. Juni 1933 i. S. X. gegen G.

Re vi si 0 n eines bLmdesgerichtlichen Urteils. Art. 192 Ziff. 3

cmd 193 BZP, Art. 98 OG.

Wenn der Revisionsgtund schon vor der Ausfällcmg des bcmdffi-

gerichtlichen Urteils entdeckt wurde, aber gemäss Art. 80 OG

ausser Betracht bleiben musste, läuft die F r ist für das

Revisionsoogehren von der Zustellcmg des bcmdesgericht.

lichen Urteils an.

Auch die wissentlich falsche Par t e i aus sag e, die· unter

Strafandrohcmg gemacht wurde cmd ~r Bestrafcmg geführt

hat, ist ein Vergehen im Sinn von Art. 192 Ziff. 3 BZP.

Das Urteil des Bcmdesgerichtes ist auch dann «durch ein Vergehen

ausgewirkt", wenn die für das Bcmdesgericht verbindliche

Tatbestsl1dsfeststelhmg der Vorinstanz durch die falsche

Parteiaussage massgebel1d beeiIiflilsst wurde.

192

.Prozesareeht. !'i0 33.

Nach Gutheissung des Revisionsbegehrens ist in solchem Fall daR

Bundesgericht befugt, das Be w eis erg e b n i s an Stene

der kantonalen Instanzen fr e i zu w ii r cl i gell.

Tatbestand (gekürzt) :

Mit Urteil vom 15. Oktober 1932 hat das Bundesgericht

einen Entscheid des aargauischen Obergerichtes bestätigt,

durch den der Beklagte und Revisionskläger ais ausser-

ehelicher Vater des von der Klägerin geborenen Knaben

erklärt und zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden

war. Die Vorinstanz hatte. u. a. darauf abgestellt, dass

die Klägerin vor beiden kantonalen Instanzen in der

Parteibefragung versichert hatte, sie habe während der

kritischen Zeit nur mit dem Beklagten intimen Verkehr

gehabt. Noch vor der Berufungsverhandlung wurde die

Klägerin auf Strafklage des Revisionsklägers hin vom

aargauischen Obergericht wegen bewusst falscher Partei-

aussage zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, da sich heraus-

gestellt habe, dass sie während der kritischen Zeit auch

noch mit einem gewissen Muntwiler geschlechtlich ver-

kehrt habe. Gemäss Art. 80 OG hatte diese Verurteilung

der Klägerin und die Aussage des Muntwiler bei der

Beurteilung der Berufung ausseT Betracht zu bleiben.

Nunmehr verlangt der Beklagte die Revision des bundes-

gerichtlichen Urteils vom lQ. Oktober 1932 gestützt

auf Art. 95 OG und Art. 192 Ziff. 2 und 3 BZP. Er

macht geltend, dass mit Rücksicht auf den nachgewie-

senen Verkehr der Klägerin mit Muntwiler nicht bl08S

die Einrede aus Art. 314 Abs. 2, sondern auch diejenige

aus Art. 315 ZGB begründet erscheine.

Die Revisionsbeklagten bestreiten die Zulässigkeit des

Revisionsgesuches wegen Verspätung, eventuell bean-

tragen sie Abweisung desselben.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 193 BZP bestimmt, dass in den Fällen des

Art. 192 Ziff. 2 und 3 das Revisionsgesuch innerhalb

dreier Monate, von der Entdeckung des Revisionsgrundes

Prozessrecht. Xo 33.

193

an gerechnet, beim Geri(}ht einzureichen sei.

Diese

Bestimmung geht davon aus, dass die Entdeckung des

Beweismittels erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil

erfolge. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Ent-

deckung bereits vor dem bundesgerichtlichen Urteile

stattgefunden hatte, aber in dem hängigen Verfahren

wegen des Verbotes von Nova nicht mehr geltend gemacht

werden konnte, muss sinngemäss der Lauf der Dreimo-

natsfrist mit der Urteilszustellung beginnen.

Hier ge-

schah die Zustellung des Urteils am 9. November 1932

und ihr folgte die Einreichung des Revisionsgesuches am

22. November 1932, das ist noch innerhalb der Frist.

2. -

Nach Art. 192 Ziff. 3 BZP ist die Revision eines

vom Bundesgericht ausgefällten Urteils zulässig, wenn auf

dem Weg des Strafprozesses erwiesen wird, dass die

Gegenpartei des Revisionsklägers oder ein zu ihren Gunsten

handelnder Dritter ein Vergehen verübt hat, um das in

Frage stehende Urteil auszuwirken. Dass der Fall des

falschen Zeugnisses hieher gerechnet werden kann, hat

das Bundesgericht schon in BGE 31 II 358 entschieden.

Nicht anders kann es sich verhalten mit der wissentlich

falschen Parteiaussage, die unter Strafandrohung gemacht

wurde und zur Bestrafung geführt hat. Dass sich nun die

Klägerin der bewusst falschen Parteiaussage schuldig

gemacht hat, ist durch das Strafurteil für den Zivilrichter

verbindlich festgestellt worden. Übrigens hat Muntwiler

auch vor Bundesgericht daran festgehalten, dass die

Klägerin an jenem 21. Juli 1929 in Genf mit ihm geschlecht-

lich verkehrt habe, und die Akten enthalten nichts, das

ihn als unglaubwürdig erscheinen liesse. Die Frage 80-

dann, ob nach jener Bestimmung ein Revisionsgrund nur

vorliegt, wenn das Vergehen wirklich Einfluss auf den

Entscheid des Gerichtes gewonnen hat, oder ob es genügt,

dass das Vergehen verübt wurde in der Absicht, solchen

Einfluss zu erlangen, gleichgültig, ob dieses Ziel dann

erreicht wurde oder nicht, braucht hier nicht entschieden

zu werden; denn tatsächlich ha.t die Aussage der Klägerin

194

Prozessrecht. XO 33.

damals den Entscheid massgebend beeinflusst: Gerade

weil eine Reihe von Zeugen Äusserungen des Zeugen

Kleiner wiedergegeben hatte, aus denen auf die Fort-

setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Kleiner

während der kritischen Zeit hätte geschlossen werden

können, hat das Obergericht die Klägerin noch einmal

persönlich über diesen Punkt befragt, und wenn man noch

im Ungewissen wäre darüber, ob die Vorinstanz dann nicht

doch aus andern Gründen als wegen der erneuten Ver-

sicherung der Klägerin jenen aussergerichtlichen Äusserun-

gen des Kleiner kein Gewicht beilegte, so werden diese

Zweifel behoben durch die Feststellung des nämlichen

Obergerichtes im Strafurteil, dass die beiden kantonalen

Instanzen die Vaterschaftsklage « angesichts dieser V er-

sicherung» der Klägerin gutgeheissen haben.

Diese

Wendung spricht dafür, dass die Vorinstanz, hätte sie

damals schon Kenntnis vom Vorfall mit Muntwiler gehabt,

die Klage abgewiesen hätte. Selbst wenn man aber das nicht

annehmen wollte, so ist doch soviel sicher, dass die Vor-

instanz bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses

wesentlich auf die Aussage der Klägerin mit abgestellt

hat; dadurch, dass sich diese als falsch erwiesen hat und

deshalb ausser Betracht bleiben muss, wurden infolge-

dessen die gesamten Tatbestandsfeststellungen des ange-

fochtenen Urteils der Vorinstanz erschüttert, und da das

bundesgerichtliche Urteil auf den tatsächlichen Feststel-

lungen des kantonalen Urteils beruht, wurde durch das

Dahinfallen der letztern auch ihm der Boden entzogen

(vgl. BGE 25 11 691). Das genügt aber, um eine (I Aus-

wirkung» des Urteils im Sinne von Art. 192 Ziff. 3 BZP

anzunehmen.

Das Revisionsgesuch muss daher auf Grund dieser

letztern Bestimmung gutgeheissen werden, so dass sich

erübrigt zu untersuchen, ob auch der ebenfalls noch

angerufene Revisionsgrund des Art. 192 Ziff. 2 gegeben sei.

Und da ausser Zweifel steht, dass der Revisionskläger

durch den frühern Entscheid einen Nachteil erlitten hat

MURter· und lfod~lIB"hmz. XO 34.

UJ5

(Art. 98 00), ist das Urteil vom 13. Oktober 1932 aufzu-

heben. Gemäss Art. 98 OG hat sodann das Bundesgericht

selbst aufs neue zu entscheiden und muss infolgedessen

auch befugt sein, das Beweisergebnis an f3telle der Vorin-

stanz frei zu würdigen.

3. -

(Gutheissung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2

ZGB).

VI. MUSTER- -eND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET ~IODELES

INDUSTRIELS

34. Urteil der I. Zivilabteilungvom 9. Kai 1933

i. S. Gebriider Weil gegen Jakob Bohner A.-G.

Mus t e r s c hut z. Bei Mustern, die auch im Inland verkauft

werden, komnit es hinsichtlich der Frage der Neuheitszer-

störung ausschliesslich auf die Verhältnisse im Inland an.

'Widerspruch zu einem frühem bundesgerichtlichen Urteil

wegen abweichender tatsächlicher Feststelhmgen der kanto-

nalen Instanz. MMG Art. 12 Ziff. I (Erw. 2).

Schadenersatzpflicht des Verletzers. Verschuldensfrage : Dolus

eventualis oder Fahrlässigkeit? MMG Art. 24 ff. (Erw. 3).

Bemessung des Schadenersatzes, Grundsätze und Herabsetzungs-

gründe (Erw. 4).

A. -

Die Klägerin, Jakob Rohner A.-G., Rebstein,

welche der Fabrikation und dem Vertrieb von Stickereien

obliegt, glaubte festzustellen, dass die Firma der Beklagten,

Gebrüder Weil, verschiedene ihrer geschützten Muster

nachahme, nämlich

a) die Muster Nr. 52,637, 56,613 und 015,155 (Bouquet

de la Vierge) durch die Herstellung der Muster 7,515/

105,821;

b) die Muster Nr. 43,885, 50,120 und 50,120/111 (Des-

sin Hia) durch die Herstellung der Muster 7,511/105,839;