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Prozessrecht. N° 32.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und
folgende Anträge gestellt:
« 1. Es sei daskanto:lsgerichtliche Urteil vom 12. Ja-
nuar / 2. Februar 1933 in vollem Umfange aufzuheben.
2. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vormstanz
zur Abnahme der vom Beklagten unter Ziffer 3 der Duplik
(Editionsbegehren) und Ziffer 5 Lit. b der Appellations-
antwort, sowie unter Ziffer 7 der Duplik (Editionsbe-
gehren) und Ziffer 6 Lit. ader Appellationsantwort
offerierten Beweismittel zurückzuweisen.»
E. -
In der· heutigen Verhandlung hat der Beklagte
Abweisung der Klage verlangt und seinen Eventualantrag
wiederholt, während der Kläger den Antrag gestellt hat,
auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen und das angefochtene UrteIl sei zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
i. -
Nach Art. 67 OG ist in der schriftlichen Berufungs-
erklärung anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen beantragt werden. Ein
in der schriftlichen Berufungserklärung fehlender Beru-
fungsantrag kann in der mündlichen Verhandlung nicht
mehr nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall hat der
Beklagte in seiner schriftlichen Berufungserklärung ledig-
lich Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantons-
gerichtes des Kantons St: Gallen begehrt, aber nicht
gesagt, welche Änderungen er verlange. Durch blosse
Auslegung seines unvollständigen Antrages kann das
nicht· ermittelt werden. Es wäre z. B. denkbar gewesen,
dass er DispOSitiv No. 1 des Urteils unangefochten lassen
wollte und lediglich Befreiung von der dem Kläger zuge-
sprochenen Konventionalstrafe von 5000 Fr. haben wollte.
Daraus geht hervor, dass auch die Erklärung, es werde
Aufhebung des Urteils « in vollem Umfange» verlangt,
nicht hinreicht, denn auch dadurch wird nicht eindeutig
festgelegt, welche Abänderungen der Beklagte verlangen
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wollte. In Übereinstimmung mit der unUliterbrochenen
neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss der
lediglich auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils
abzielende Hauptantrag des Beklagten daher als unge-
nügend und die Berufung als ungültig bezeichnet werden
(BGE 28 II S. 179, 391; 32 II S. 402, 420; 44 II
S. 105).
2. -
Der Beklagte hat allerdings eventuell noch Rück-
weisung der Sache an die Vormstanz zur Abnahme weiterer
Beweise beantragt. Allein ein solcher Rückweisungsantrag
vermag nach der ständigen· Praxis des Bundesgerichtes
einen Antrag in der Sache selbst nur dann zu ersetzen,
wenn das Bundesgericht in der Sache selbst ohne Rück-
weisung nicht zum Zuspruch der Begehren des Berufungs-
klägers gelangen könnte (BGE 32 II S. 402; 42 II S. 70,
241; 44 II S. 106). Diese Voraussetzung trifft hier nicht
zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
33. Auszug aus dlm Urteil der 11. ZivUabteilung
vom 15. Juni 1933 i. S. X. gegen G.
Re vi si 0 n eines bLmdesgerichtlichen Urteils. Art. 192 Ziff. 3
cmd 193 BZP, Art. 98 OG.
Wenn der Revisionsgtund schon vor der Ausfällcmg des bcmdffi-
gerichtlichen Urteils entdeckt wurde, aber gemäss Art. 80 OG
ausser Betracht bleiben musste, läuft die F r ist für das
Revisionsoogehren von der Zustellcmg des bcmdesgericht.
lichen Urteils an.
Auch die wissentlich falsche Par t e i aus sag e, die· unter
Strafandrohcmg gemacht wurde cmd ~r Bestrafcmg geführt
hat, ist ein Vergehen im Sinn von Art. 192 Ziff. 3 BZP.
Das Urteil des Bcmdesgerichtes ist auch dann «durch ein Vergehen
ausgewirkt", wenn die für das Bcmdesgericht verbindliche
Tatbestsl1dsfeststelhmg der Vorinstanz durch die falsche
Parteiaussage massgebel1d beeiIiflilsst wurde.
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.Prozesareeht. !'i0 33.
Nach Gutheissung des Revisionsbegehrens ist in solchem Fall daR
Bundesgericht befugt, das Be w eis erg e b n i s an Stene
der kantonalen Instanzen fr e i zu w ii r cl i gell.
Tatbestand (gekürzt) :
Mit Urteil vom 15. Oktober 1932 hat das Bundesgericht
einen Entscheid des aargauischen Obergerichtes bestätigt,
durch den der Beklagte und Revisionskläger ais ausser-
ehelicher Vater des von der Klägerin geborenen Knaben
erklärt und zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden
war. Die Vorinstanz hatte. u. a. darauf abgestellt, dass
die Klägerin vor beiden kantonalen Instanzen in der
Parteibefragung versichert hatte, sie habe während der
kritischen Zeit nur mit dem Beklagten intimen Verkehr
gehabt. Noch vor der Berufungsverhandlung wurde die
Klägerin auf Strafklage des Revisionsklägers hin vom
aargauischen Obergericht wegen bewusst falscher Partei-
aussage zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, da sich heraus-
gestellt habe, dass sie während der kritischen Zeit auch
noch mit einem gewissen Muntwiler geschlechtlich ver-
kehrt habe. Gemäss Art. 80 OG hatte diese Verurteilung
der Klägerin und die Aussage des Muntwiler bei der
Beurteilung der Berufung ausseT Betracht zu bleiben.
Nunmehr verlangt der Beklagte die Revision des bundes-
gerichtlichen Urteils vom lQ. Oktober 1932 gestützt
auf Art. 95 OG und Art. 192 Ziff. 2 und 3 BZP. Er
macht geltend, dass mit Rücksicht auf den nachgewie-
senen Verkehr der Klägerin mit Muntwiler nicht bl08S
die Einrede aus Art. 314 Abs. 2, sondern auch diejenige
aus Art. 315 ZGB begründet erscheine.
Die Revisionsbeklagten bestreiten die Zulässigkeit des
Revisionsgesuches wegen Verspätung, eventuell bean-
tragen sie Abweisung desselben.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 193 BZP bestimmt, dass in den Fällen des
Art. 192 Ziff. 2 und 3 das Revisionsgesuch innerhalb
dreier Monate, von der Entdeckung des Revisionsgrundes
Prozessrecht. Xo 33.
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an gerechnet, beim Geri(}ht einzureichen sei.
Diese
Bestimmung geht davon aus, dass die Entdeckung des
Beweismittels erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil
erfolge. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Ent-
deckung bereits vor dem bundesgerichtlichen Urteile
stattgefunden hatte, aber in dem hängigen Verfahren
wegen des Verbotes von Nova nicht mehr geltend gemacht
werden konnte, muss sinngemäss der Lauf der Dreimo-
natsfrist mit der Urteilszustellung beginnen.
Hier ge-
schah die Zustellung des Urteils am 9. November 1932
und ihr folgte die Einreichung des Revisionsgesuches am
22. November 1932, das ist noch innerhalb der Frist.
2. -
Nach Art. 192 Ziff. 3 BZP ist die Revision eines
vom Bundesgericht ausgefällten Urteils zulässig, wenn auf
dem Weg des Strafprozesses erwiesen wird, dass die
Gegenpartei des Revisionsklägers oder ein zu ihren Gunsten
handelnder Dritter ein Vergehen verübt hat, um das in
Frage stehende Urteil auszuwirken. Dass der Fall des
falschen Zeugnisses hieher gerechnet werden kann, hat
das Bundesgericht schon in BGE 31 II 358 entschieden.
Nicht anders kann es sich verhalten mit der wissentlich
falschen Parteiaussage, die unter Strafandrohung gemacht
wurde und zur Bestrafung geführt hat. Dass sich nun die
Klägerin der bewusst falschen Parteiaussage schuldig
gemacht hat, ist durch das Strafurteil für den Zivilrichter
verbindlich festgestellt worden. Übrigens hat Muntwiler
auch vor Bundesgericht daran festgehalten, dass die
Klägerin an jenem 21. Juli 1929 in Genf mit ihm geschlecht-
lich verkehrt habe, und die Akten enthalten nichts, das
ihn als unglaubwürdig erscheinen liesse. Die Frage 80-
dann, ob nach jener Bestimmung ein Revisionsgrund nur
vorliegt, wenn das Vergehen wirklich Einfluss auf den
Entscheid des Gerichtes gewonnen hat, oder ob es genügt,
dass das Vergehen verübt wurde in der Absicht, solchen
Einfluss zu erlangen, gleichgültig, ob dieses Ziel dann
erreicht wurde oder nicht, braucht hier nicht entschieden
zu werden; denn tatsächlich ha.t die Aussage der Klägerin
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Prozessrecht. XO 33.
damals den Entscheid massgebend beeinflusst: Gerade
weil eine Reihe von Zeugen Äusserungen des Zeugen
Kleiner wiedergegeben hatte, aus denen auf die Fort-
setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Kleiner
während der kritischen Zeit hätte geschlossen werden
können, hat das Obergericht die Klägerin noch einmal
persönlich über diesen Punkt befragt, und wenn man noch
im Ungewissen wäre darüber, ob die Vorinstanz dann nicht
doch aus andern Gründen als wegen der erneuten Ver-
sicherung der Klägerin jenen aussergerichtlichen Äusserun-
gen des Kleiner kein Gewicht beilegte, so werden diese
Zweifel behoben durch die Feststellung des nämlichen
Obergerichtes im Strafurteil, dass die beiden kantonalen
Instanzen die Vaterschaftsklage « angesichts dieser V er-
sicherung» der Klägerin gutgeheissen haben.
Diese
Wendung spricht dafür, dass die Vorinstanz, hätte sie
damals schon Kenntnis vom Vorfall mit Muntwiler gehabt,
die Klage abgewiesen hätte. Selbst wenn man aber das nicht
annehmen wollte, so ist doch soviel sicher, dass die Vor-
instanz bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses
wesentlich auf die Aussage der Klägerin mit abgestellt
hat; dadurch, dass sich diese als falsch erwiesen hat und
deshalb ausser Betracht bleiben muss, wurden infolge-
dessen die gesamten Tatbestandsfeststellungen des ange-
fochtenen Urteils der Vorinstanz erschüttert, und da das
bundesgerichtliche Urteil auf den tatsächlichen Feststel-
lungen des kantonalen Urteils beruht, wurde durch das
Dahinfallen der letztern auch ihm der Boden entzogen
(vgl. BGE 25 11 691). Das genügt aber, um eine (I Aus-
wirkung» des Urteils im Sinne von Art. 192 Ziff. 3 BZP
anzunehmen.
Das Revisionsgesuch muss daher auf Grund dieser
letztern Bestimmung gutgeheissen werden, so dass sich
erübrigt zu untersuchen, ob auch der ebenfalls noch
angerufene Revisionsgrund des Art. 192 Ziff. 2 gegeben sei.
Und da ausser Zweifel steht, dass der Revisionskläger
durch den frühern Entscheid einen Nachteil erlitten hat
MURter· und lfod~lIB"hmz. XO 34.
UJ5
(Art. 98 00), ist das Urteil vom 13. Oktober 1932 aufzu-
heben. Gemäss Art. 98 OG hat sodann das Bundesgericht
selbst aufs neue zu entscheiden und muss infolgedessen
auch befugt sein, das Beweisergebnis an f3telle der Vorin-
stanz frei zu würdigen.
3. -
(Gutheissung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2
ZGB).
VI. MUSTER- -eND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET ~IODELES
INDUSTRIELS
34. Urteil der I. Zivilabteilungvom 9. Kai 1933
i. S. Gebriider Weil gegen Jakob Bohner A.-G.
Mus t e r s c hut z. Bei Mustern, die auch im Inland verkauft
werden, komnit es hinsichtlich der Frage der Neuheitszer-
störung ausschliesslich auf die Verhältnisse im Inland an.
'Widerspruch zu einem frühem bundesgerichtlichen Urteil
wegen abweichender tatsächlicher Feststelhmgen der kanto-
nalen Instanz. MMG Art. 12 Ziff. I (Erw. 2).
Schadenersatzpflicht des Verletzers. Verschuldensfrage : Dolus
eventualis oder Fahrlässigkeit? MMG Art. 24 ff. (Erw. 3).
Bemessung des Schadenersatzes, Grundsätze und Herabsetzungs-
gründe (Erw. 4).
A. -
Die Klägerin, Jakob Rohner A.-G., Rebstein,
welche der Fabrikation und dem Vertrieb von Stickereien
obliegt, glaubte festzustellen, dass die Firma der Beklagten,
Gebrüder Weil, verschiedene ihrer geschützten Muster
nachahme, nämlich
a) die Muster Nr. 52,637, 56,613 und 015,155 (Bouquet
de la Vierge) durch die Herstellung der Muster 7,515/
105,821;
b) die Muster Nr. 43,885, 50,120 und 50,120/111 (Des-
sin Hia) durch die Herstellung der Muster 7,511/105,839;