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59_II_189

BGE 59 II 189

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-16 · Deutsch CH
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188

Prozessrecl1f. Xo 3J.

seit 27. Mai 1931, sowie zu den Kostender Betreibung und

des bisherigen Schiedsverfahrens. })

G. -

Mit Urteil vom 16. Januar 1933hiess das Zivil-

gericht dea Kantons Basel-Stadt das Hauptklagebegehren

gut.

D. -

Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 1933 bestä-

tigt.

E. -

Hiegegen hat die Beklagte am 27. April 1933 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechts-

begehren : « Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes

aufzuheben und die gesamte Angelegenheit zur materiellen

Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das

Zivilgericht zurückzuweisen, eventuell, es sei das Urteil

des Appellationsgerichtes aufzuheben und sei die von der

Klägerin eingereichte Klage, soweit sie den von der

Beklagten zugestandenen Betrag von 5000 Fr. übersteigt,

abzuweisen. » In einer Nachtragseingabe vom 6. Mai 1933

hat die Beklagte ihren Eventual-Berufungsantrag zurück-

gezogen.

Das Bunde8gerioht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 58 in Verbindung mit Art. 56 OG ist die

Berufung zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Haupt-

urteile in Zivilstreitigkeiten, welche von den kantonalen

Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze ent-

schieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden

sind. Ein solches Urteil liegt hier nicht vor. Die Vorin-

stanz hat das materiellrechtliche Verhältnis zwischen den

Parteien aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 1930 nicht

geprüft, sondern lediglich die Frage der Zuständigkeit des

Schiedsgerichtes entschieden. Es liegt daher kein Haupt-

urteil im Sinne des Art. 58 OG vor. Zudem hat man es bei

der fraglichen Schiedsklausel mit einer Bestimmung

prozessualen Charakters zu tun, die sich daher nach

kantonalem Prozessrecht beurteilt (vgl. entgegen der

frühem Praxis BGE 41 11 S. 537 ff. Erw. 2; die unge-

Prozessreeht. XO 32.

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druckten Entscheide der staatsrechtlic1ell Abteilung v-om

10. März 1922 in Sachen Salvisberg gegen Kubanexpedi-

tionsgesellschaft und vom 23. Januar 1925 in Sachen

Emery gegen Cour de Justice civile de Geneve). Es kann

daher auf die Berufung nicht eingetreten werden.

Dem'nach erkennt das Bunde8gericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

32. Urteil der I. Zivilabtellung vom 24. Kai 1983

i. S. A. gegen I.

Ein B e ruf u n g s a 11 t rag, durch den lediglich Aufhebung

des angefochtenen Urteils verlangt und nicht gesagt wird,

welche Abänderungen begehrt werden, macht die Berufung

ungültig. Desgleichen genügt nicht ein blosser Rückweisungs-

antrag, es wäre denn, dass das Bundesgericht ohne Rückwei-

sung der Sache an die Vorinstanz nicht zum Zuspruch der

Begehren des Berufungsklägers gelangen könnte. OG Art. 67

Abs.2.

A. -

Am 25. April 1932 hat der Verband A. gegen B.

folgende Klage erhoben :

« Ist gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe das

in X. geführte Milch- und Milchproduktengeschäft zu

schliessen und aufzugeben, sowie jede Tätigkeit für dasselbe

zu unterlassen; der Beklagte sei ferner verpflichtet, der

Klägerschaft einen Betrag von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 20. April 1932 anzuerkennen und zu bezahlen 1 »

B.- ...

G. -

Am 12. Januar 1933 hat das Kantonsgericht

St. Gallen im Appellationsverfahren erkannt:

« 1. Der Beklagte hat das in X. geführte Milch- und

Buttergeschäft zu schliessen und aufzugeben sowie jede

Tätigkeit für dasselbe zu unterlassen.

2. Der Beklagte hat der Klägerschaft einen Betrag von

5000 Fr. nebst 5 % Zins ab 20. April 1932 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. »

190

Prozessrecht. ",,0 32.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und

folgende Anträge gestellt :

« 1. Es sei das kanto:lsgerichtliche Urteil vom 12. Ja-

nuar / 2. Februar 1933 in vollem Umfange aufzuheben.

2. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zur Abnahme der vorn Beklagten unter Ziffer 3 der Duplik

(Editionsbegehren) und Ziffer 5 Lit. b der Appellations-

antwort, sowie unter Ziffer 7 der Duplik (Editionsbe-

gehren) und Ziffer 6 Lit. ader Appellationsantwort

offerierten Beweismittel zurückzuweisen.»

E. -

In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte

Abweisung der Klage verlangt und seinen Eventualantrag

wiederholt, während der Kläger den Antrag gestellt hat,

auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie

abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

i. -

Nach Art. 67 OG ist in der schriftlichen Berufungs-

erklärung anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten

wird und welche Abänderungen beantragt werden. Ein

in der schriftlichen Berufungserklärung fehlender Bero-

fungsantrag kann in der münd)ichen Verhandlung nicht

mehr nachgeholt werden. Im· vorliegenden Fall hat der

Beklagte in seiner schriftlichen Berufungserklärung ledig-

lich Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantons-

gerichtes des Kantons St.· Gallen begehrt, aber nicht

gesagt, welche Änderungen er verlange. Durch blosse

Auslegung seines unvollständigen Antrages kann das

nicht ermittelt werden. Es wäre z. B. denkbar gewesen,

dass er DispOSitiv No. I des Urteils unangefochten lassen

wollte und lediglich Befreiung von der dem Kläger zuge-

sprochenen Konventionalstrafe von 5000 Fr. haben wollte.

Daraus geht hervor, dass auoh die Erklärung, es werde

Aufhebung des Urteils « in vollem Umfange» verlangt,

nicht hinreicht, denn auch dadurch wird nicht eindeutig

festgelegt, welche Abänderungen der Beklagte verlangen

Pl'ozes8l'ccht. XQ 33.

wollte. In Übereinstimmung mit der ununterbrochenen

neuern R,echtsprechung des Bundesgerichtes muss der

lediglich auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils

abzielende Hauptantrag des Beklagten daher als unge-

nügend und die Berufung als ungültig bezeichnet werden

(BGE 28 II S. 179, 391; 32 II S. 402, 420; 44 II

S. 105).

2. -

Der Beklagte hat allerdings eventuell noch Rück-

weisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer

Beweise beantragt. Allein ein solcher Rückweisuugsantrag

vermag nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes

einen Antrag in der Sache selbst nur dann zu ersetzen,

wenn das Bundesgericht in der Sache selbst ohne Rück-

weisung nicht zum Zuspruch der Begehren des Berufungs-

klägers gelangen könnte (BGE 32 II S. 402; 42 II S. 70,

241; 44 II S. 106). Diese Voraussetzung trifft hier nicht

zu.

Demnach erkennt das Bundesgm'icht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

33. Auszug aus d.m Orteil der 11. Zivilabtellung

vom 15. Juni 1938 i. S. K. gegen G.

Re v i si 0 n eines blmdesgerichtlichen Urteils. Art. 192 Ziff. 3

und 193 BZP, Art. 98 OG.

Wenn der Revisionsgrund schon vor der Ausfällung des bundes-

gerichtlichen Urteils entdeckt wurde, aber gemäss Art. 80 OG

ausser Betracht bleiben musste, läuft die F r ist für das

Revisionsbegehren von der Zustellung des bundesgericht.

lichen Urteils an.

Auch die wissentlich falsche Par t ei aus sag e, die untilr

Strafandrohung gemacht wurde und zur Bestrafung geführt

hat, ist ein Vergehen im Sinn von Art. 192 Ziff. 3 BZP.

Das Urteil des Bundesgerichtes ist auch dann« durch ein Vergehen

ausgewirkt., wenn die für das Bundesgericht verbindliche

Tatbestandsfeststellung . der Vorinstanz durch die falsche

Parteiaussage massgebend beeiIifhlsst wurde.