Sachverhalt
Am 16. Juli 1930 schlossen die Parteien einen
Film-Mietvertrag Initeinander ab, in welchen sie folgende
Schiedsklausel aufnahmen : « Schiedsgericht : Die Parteien
verzichten auf den gesetzlichen Gerichtsstand und aner-
kennen ausdrücklich das umstehend näher umschriebene
Schiedsgericht Init Sitz in Bern. »
In der Folge entstanden Unstimmigkeiten zwischen den
Parteien. Die Klägerin, die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.,
entschloss sich daraufhin, nachdem eine gütliche Beilegung
des Streites sich als aussichtslos erwies, die Angelegenheit
durch das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht entschei-
den zu lassen, wogegen jedoch die Beklagte, die City
Cinema A.-G., die Einrede der mangelnden Kompetenz
des Schiedsgerichtes erhob. Der Obmann verwies daher
die Klägerin auf den Weg des ordentlichen Prozesses zum
Entscheide über die Zuständigkeit.
B. -
Die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.leitete darauf-
hin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage ein
mit dem Rechtsbegehren : « Es sei festzustellen, dass zur
Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien das in
in den Vertragsbedingungen des Film -V erleiher-Verbandes
in der Schweiz vorgesehene Schiedsgericht mit Sitz in Bern
allein zuständig sei. Eventuell sei die Beklagte zu verur-
teilen zur Zahlung von 11,416 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins
AB 59 II -
1933
13
188
Proz~sreeht. X .. 31.
seit 27. Mai 1931, sowie zu den Kosten der Betreibung und
des bisherigen Schiedsverfahrens. »
G. -
Mit Urteil vom 16. Januar 1933hiess das Zivil-
gericht des Kantons Basel-Stadt das Hauptklagebegehren
gut.
D. -
Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 1933 bestä-
tigt.
E. -
Hiegegen hat die Beklagte am 27. April 1933 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechts-
begehren : « Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes
aufzuheben und die gesamte Angelegenheit zur materiellen
Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das
Zivilgericht zurückzuweisen, eventuell, es sei das Urteil
des Appellationsgerichtes aufzuheben und sei die von der
Klägerin eingereichte Klage, soweit sie den von der
Beklagten zugestandenen Betrag von 5000 Fr. übersteigt,
abzuweisen.)l In einer Nachtragseingabe vom 6. Mai 1933
hat die Beklagte ihren Eventual-Berufungsantrag zurück-
gezogen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
31. Urteil d.ar I. Zivila.bteilung vom. 93. Mai 1933
IS7
i. S. City Cinema A..-G. gegen Interna Tonr1lm Vertriebs-A..-G.
Ein Urteil, in dem über die Frage der Zuständigkeit eines
S chi e d s ger ich t e s
zn entscheiden war, ist
k ein
Hau p tu r t eil in einer Zivilstreitigkeit und unterliegt
daher nicht der Berufung. OG Art. 56, 58.
A. -
Am 16. Juli 1930 schlossen die Parteien einen
Film-Mietvertrag Initeinander ab, in welchen sie folgende
Schiedsklausel aufnahmen : « Schiedsgericht : Die Parteien
verzichten auf den gesetzlichen Gerichtsstand und aner-
kennen ausdrücklich das umstehend näher umschriebene
Schiedsgericht Init Sitz in Bern. »
In der Folge entstanden Unstimmigkeiten zwischen den
Parteien. Die Klägerin, die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.,
entschloss sich daraufhin, nachdem eine gütliche Beilegung
des Streites sich als aussichtslos erwies, die Angelegenheit
durch das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht entschei-
den zu lassen, wogegen jedoch die Beklagte, die City
Cinema A.-G., die Einrede der mangelnden Kompetenz
des Schiedsgerichtes erhob. Der Obmann verwies daher
die Klägerin auf den Weg des ordentlichen Prozesses zum
Entscheide über die Zuständigkeit.
B. -
Die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.leitete darauf-
hin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage ein
mit dem Rechtsbegehren : « Es sei festzustellen, dass zur
Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien das in
in den Vertragsbedingungen des Film -V erleiher-Verbandes
in der Schweiz vorgesehene Schiedsgericht mit Sitz in Bern
allein zuständig sei. Eventuell sei die Beklagte zu verur-
teilen zur Zahlung von 11,416 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins
AB 59 II -
1933
13
188
Proz~sreeht. X .. 31.
seit 27. Mai 1931, sowie zu den Kosten der Betreibung und
des bisherigen Schiedsverfahrens. »
G. -
Mit Urteil vom 16. Januar 1933hiess das Zivil-
gericht des Kantons Basel-Stadt das Hauptklagebegehren
gut.
D. -
Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 1933 bestä-
tigt.
E. -
Hiegegen hat die Beklagte am 27. April 1933 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechts-
begehren : « Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes
aufzuheben und die gesamte Angelegenheit zur materiellen
Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das
Zivilgericht zurückzuweisen, eventuell, es sei das Urteil
des Appellationsgerichtes aufzuheben und sei die von der
Klägerin eingereichte Klage, soweit sie den von der
Beklagten zugestandenen Betrag von 5000 Fr. übersteigt,
abzuweisen.)l In einer Nachtragseingabe vom 6. Mai 1933
hat die Beklagte ihren Eventual-Berufungsantrag zurück-
gezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 58 in Verbindung mit Art. 56 OG ist die
Berufung zulässig gegen letztinstanzIiche kantonale Haupt-
urteile in Zivilstreitigkeiten, welche von den kantonalen
Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze ent-
schieden worden oder nach sölchen Gesetzen zu entscheiden
sind. Ein solches Urteil liegt hier nicht vor. Die Vorin-
stanz hat das materiellrechtliche Verhältnis zwischen den
Parteien aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 1930 nicht
geprüft, sondern lediglich die Frage der Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes entschieden. Es liegt daher kein Haupt-
urteil im Sinne des Art. 58 OG vor. Zudem hat man es bei
der fraglichen SchiedsklauseI mit einer Bestimmung
prozessualen Charakters zu tun, die sich daher nach
kantonalem Prozessrecht beurteilt (vgl. entgegen der
frühem Praxis BGE 41 II S. 537 ff. Erw. 2; die unge-
Prozeesrecht. x .. 32.
180
druckten Entscheide der staatsrechtlichen Abteilung v-om
10. März 1922 in Sachen Salvisberg gegert Kubanexpedi-
tionsgesellschaft und vom 23. Januar 1925 in Sachen
Emery gegen Cour de Justice civiIe de Geneve). Es kann
daher auf die Berufung nicht eingetreten werden.
Dem-nach erkennt das Bundesger~'.cht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.