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59_II_187

BGE 59 II 187

Bundesgericht (BGE) ·II · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 16. Juli 1930 schlossen die Parteien einen

Film-Mietvertrag Initeinander ab, in welchen sie folgende

Schiedsklausel aufnahmen : « Schiedsgericht : Die Parteien

verzichten auf den gesetzlichen Gerichtsstand und aner-

kennen ausdrücklich das umstehend näher umschriebene

Schiedsgericht Init Sitz in Bern. »

In der Folge entstanden Unstimmigkeiten zwischen den

Parteien. Die Klägerin, die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.,

entschloss sich daraufhin, nachdem eine gütliche Beilegung

des Streites sich als aussichtslos erwies, die Angelegenheit

durch das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht entschei-

den zu lassen, wogegen jedoch die Beklagte, die City

Cinema A.-G., die Einrede der mangelnden Kompetenz

des Schiedsgerichtes erhob. Der Obmann verwies daher

die Klägerin auf den Weg des ordentlichen Prozesses zum

Entscheide über die Zuständigkeit.

B. -

Die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.leitete darauf-

hin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage ein

mit dem Rechtsbegehren : « Es sei festzustellen, dass zur

Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien das in

in den Vertragsbedingungen des Film -V erleiher-Verbandes

in der Schweiz vorgesehene Schiedsgericht mit Sitz in Bern

allein zuständig sei. Eventuell sei die Beklagte zu verur-

teilen zur Zahlung von 11,416 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins

AB 59 II -

1933

13

188

Proz~sreeht. X .. 31.

seit 27. Mai 1931, sowie zu den Kosten der Betreibung und

des bisherigen Schiedsverfahrens. »

G. -

Mit Urteil vom 16. Januar 1933hiess das Zivil-

gericht des Kantons Basel-Stadt das Hauptklagebegehren

gut.

D. -

Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 1933 bestä-

tigt.

E. -

Hiegegen hat die Beklagte am 27. April 1933 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechts-

begehren : « Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes

aufzuheben und die gesamte Angelegenheit zur materiellen

Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das

Zivilgericht zurückzuweisen, eventuell, es sei das Urteil

des Appellationsgerichtes aufzuheben und sei die von der

Klägerin eingereichte Klage, soweit sie den von der

Beklagten zugestandenen Betrag von 5000 Fr. übersteigt,

abzuweisen.)l In einer Nachtragseingabe vom 6. Mai 1933

hat die Beklagte ihren Eventual-Berufungsantrag zurück-

gezogen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31. Urteil d.ar I. Zivila.bteilung vom. 93. Mai 1933

IS7

i. S. City Cinema A..-G. gegen Interna Tonr1lm Vertriebs-A..-G.

Ein Urteil, in dem über die Frage der Zuständigkeit eines

S chi e d s ger ich t e s

zn entscheiden war, ist

k ein

Hau p tu r t eil in einer Zivilstreitigkeit und unterliegt

daher nicht der Berufung. OG Art. 56, 58.

A. -

Am 16. Juli 1930 schlossen die Parteien einen

Film-Mietvertrag Initeinander ab, in welchen sie folgende

Schiedsklausel aufnahmen : « Schiedsgericht : Die Parteien

verzichten auf den gesetzlichen Gerichtsstand und aner-

kennen ausdrücklich das umstehend näher umschriebene

Schiedsgericht Init Sitz in Bern. »

In der Folge entstanden Unstimmigkeiten zwischen den

Parteien. Die Klägerin, die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.,

entschloss sich daraufhin, nachdem eine gütliche Beilegung

des Streites sich als aussichtslos erwies, die Angelegenheit

durch das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht entschei-

den zu lassen, wogegen jedoch die Beklagte, die City

Cinema A.-G., die Einrede der mangelnden Kompetenz

des Schiedsgerichtes erhob. Der Obmann verwies daher

die Klägerin auf den Weg des ordentlichen Prozesses zum

Entscheide über die Zuständigkeit.

B. -

Die Interna Tonfilm Vertriebs-A.-G.leitete darauf-

hin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage ein

mit dem Rechtsbegehren : « Es sei festzustellen, dass zur

Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien das in

in den Vertragsbedingungen des Film -V erleiher-Verbandes

in der Schweiz vorgesehene Schiedsgericht mit Sitz in Bern

allein zuständig sei. Eventuell sei die Beklagte zu verur-

teilen zur Zahlung von 11,416 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins

AB 59 II -

1933

13

188

Proz~sreeht. X .. 31.

seit 27. Mai 1931, sowie zu den Kosten der Betreibung und

des bisherigen Schiedsverfahrens. »

G. -

Mit Urteil vom 16. Januar 1933hiess das Zivil-

gericht des Kantons Basel-Stadt das Hauptklagebegehren

gut.

D. -

Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 1933 bestä-

tigt.

E. -

Hiegegen hat die Beklagte am 27. April 1933 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechts-

begehren : « Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes

aufzuheben und die gesamte Angelegenheit zur materiellen

Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das

Zivilgericht zurückzuweisen, eventuell, es sei das Urteil

des Appellationsgerichtes aufzuheben und sei die von der

Klägerin eingereichte Klage, soweit sie den von der

Beklagten zugestandenen Betrag von 5000 Fr. übersteigt,

abzuweisen.)l In einer Nachtragseingabe vom 6. Mai 1933

hat die Beklagte ihren Eventual-Berufungsantrag zurück-

gezogen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 58 in Verbindung mit Art. 56 OG ist die

Berufung zulässig gegen letztinstanzIiche kantonale Haupt-

urteile in Zivilstreitigkeiten, welche von den kantonalen

Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze ent-

schieden worden oder nach sölchen Gesetzen zu entscheiden

sind. Ein solches Urteil liegt hier nicht vor. Die Vorin-

stanz hat das materiellrechtliche Verhältnis zwischen den

Parteien aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 1930 nicht

geprüft, sondern lediglich die Frage der Zuständigkeit des

Schiedsgerichtes entschieden. Es liegt daher kein Haupt-

urteil im Sinne des Art. 58 OG vor. Zudem hat man es bei

der fraglichen SchiedsklauseI mit einer Bestimmung

prozessualen Charakters zu tun, die sich daher nach

kantonalem Prozessrecht beurteilt (vgl. entgegen der

frühem Praxis BGE 41 II S. 537 ff. Erw. 2; die unge-

Prozeesrecht. x .. 32.

180

druckten Entscheide der staatsrechtlichen Abteilung v-om

10. März 1922 in Sachen Salvisberg gegert Kubanexpedi-

tionsgesellschaft und vom 23. Januar 1925 in Sachen

Emery gegen Cour de Justice civiIe de Geneve). Es kann

daher auf die Berufung nicht eingetreten werden.

Dem-nach erkennt das Bundesger~'.cht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.