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71_II_117

BGE 71 II 117

Bundesgericht (BGE) · 1945-04-12 · Deutsch CH
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Prozessreoht. N° 25.

34558 fr. 50 due solidairement par les defendeurs au

demandeur court A partir du 1 er octobre 1944.

Pour le surplus, rejette les recours et confirme l'arret

attaque.

Vgl. auch Nr. 21, 22. -

Voir aussi n06 21, 22.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

25. Urteil der J. Zivil abteilung vom 12. April 1945

i S. Flury gegen Schweiz. Metallwerke Selve & Co.

Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.

Der Schiedsgerichtsvertrag untersteht dem kantonalen Prozess-

recht. Gegen einen Entscheid über seine Gültigkeit ist die

Berufung daher nicht zulässig.

Recours en re/arme, art. 43 OJ.

Le compromisarbitral etant regi par la procedure cantonale,

le recours en reforme est irrecevable contre une dooision sur sa

validiM.

AmmiBsibilittl del rWorSo per ri/orma, art. 43 OGF.

Il compromesso arbitrale essendo disciplinato dal diritto proce-

durale cantonale, il ricorso per riforma contro una decisione

sulla sua. validita e inammissibile.

Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um

die Frage der Gültigkeit der im Vertrag vom 10_ Juli 1941

enthaltenen Schiedsgerichtsklausel.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nun

aber der Schiedsvertrag nicht privatrechtlicher, sondern

prozessrechtlicher Natur, da die Parteien durch ihn nicht

über materielle Rechte und Pflichten verfügen, sondern

lediglich .die Regelung des publizistischen Rechtsschutzan-

spruchs bezwecken (BGE 41 II 537, 59 II 188). Ob die

Schiedsklausel Gegenstand einer separaten Vereinbarung

bildet oder ob sie mit dem zivilrechtlichen Hauptvertrag,

Eisenbahnhaftpfficht. No 26.

117

&uf den sie sich bezieht, in einer einheitlichen Urkunde

zusammengefasst wird und so äusserlich als Bestandteil

des Hauptvertrages erscheint, ist unerheblich. Auch in

diesem Falle stellt sie eine selbständige Abrede besonderer

Art dar (BGE 59 I 179). Mit Rücksicht auf seine Rechts-

natur beurteilt sich die Gültigkeit eines Schiedsvertrages

daher nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht.

Dieses kann aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz

nicht überprüft werden. Art. 43 OG erklärt vielmehr die

Berufung nur zulässig wegen Verletzung des Bundesrechts.

Dass die Vorinstanz die Fragen, ob die zum Vertrags-

schluss erforderliche Willenseinigung vorgelegen habe und

ob dem Formerfordernis der SchrITtlichkeit genügt· sei,

nach Massgabeder Bestimmungen des OR, also des Bun-

deszivilrechts geprüft hat, ist ohne Bedeutung. Denn die

Vorinstanz hat damit lediglich die Begriffe des Bundesrechts

als Inhalt des kantonalen Rechts verwendet. Eine unrich-

tige Auslegung derselben würde daher keine Verletzung

von Bundesrecht darstellen.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

26. Urteil der II. Zlvllahteilung vom 7. Juni 1945

i. S. Spiess gegen Schweiz. Bundesbahnen.

Eisenbahnhajtpflicht, Art. 1 ERG.

Selb8tverschulden eines 13jährigen Velofahrers, der bei der An-

näherung an einem unbewachten Niveauübergang seine Fahrt

nicht verlangsamt und sich nicht vergewissert, ob ein Zug

herannahe ..

Ein konkurrierendes Verschulden der Bahn liegt in casu

.

-

nicht in der Duldung der Errichtung eines Gebäudes, das die

Obersichtlichkeit der unbewachten Kreuzung verschlechtert,

-

nicht in der Unterlassung der Anbringung einer Barriere oder

einer Blinklichtanlage,

-

wohl aber darlD., dass der Lokomotivführer vor der unüber-

sichtlichen Kreuzung kein genügendes akustisches Signal gege-

118

Eisenbahnhaftpflicht. N° 26.

hen und die Vorgänge auf der Kreuzung zu weniglieobachtet

hat.

Responsabilite. des entreprises de chemin de fer, art. 1 er LRC.

.

Fa,ute d'un eyeliste äga de 13 ans qui ne ralentit pas a l'approehe

d'un passage a niveau non garde et ne s'assure pas qu'aueun

train n'arrive.

Ne eonstituent pas en l'espooe une laute eoneurrente de l'entre-

prise de ehemin de fer :

1e fait qu'elle a laisse subsister un bätiment qui gene la vue du

P~sag~'ll'

la 'd b

.,

.. t I'"

il ~

Je falt qu e e n a pas p ce e arnere nl Ins a le un appare ..

feux elignotants.

Constitue une faute en l'espeee :

le fait que 1e eondueteur de la loeomotive n'a pas donne un signal

acoustique suffisant avant d'arriver au passage a niveau et

. n'a pas suffisanlIDent observe ce qui se passait au croisement.

Responsabilita delle imprese ferroviarie, art. 1 LF 28 marzo 1905

sulla responsabilita eivile delle imprese ferroviarie.

Colpa eoneorrente di un eielista di 13 anni ehe non ral1enta nel.

l'approssimita di un passaggio a livello ineustodito e non

presta attenzione al treno ehe sta per sopraggiungere.

Non sono imputabili a neg1igenza dell'impresa ferroviaria, neUa.

speeie:

.

il fatto di aver tollerato la eostruzione di un edifieio. ehe limita

la visuale deI passaggio a livello,

la eircostanza di aver omesso di munire il passaggio a Iivello di

una barriera 0 di un impianto di segnalazione ottiea.

Costituisee invece una negligenza

il fatto ehe i1 conduttore della loeomotiva non preannuneiava

l'arrivo deI treno eon un segnale acustieo. suffieientemente

prolungato e non prestava la debita attenzione a quanta acea·

deva al passaggio a livello.

A. -

Mit seinem Velo auf der Fahrt vom Dorfe Hitz-

kirch nach seinem Wohnort Laufenberg-Herlisberg begrif-

fen, stiess am 4. Dezember 1941 um halb vier Uhr nach-

mittags der damals 13jährige Kläger beim Niveauüber-

gang südöstlich der Station Hitzkirch mit einem in diese

Station einfahrenden Zuge der Seetalbahn zusammen und

wurde dabei so schwer verletzt, dass ihm der rechte Arm

beim Schultergelenk abgenommen werden musste.

Die Strasse, die der Kläger benutzt hatte, verläuft mit

einem Gefälle von 1 % bis 2 % von Nordosten nach

Südwesten und schneidet die parallel zur Seetalstrasse von

Südosten nach Nordwesten verlaufende Linie der Seetal-

bahn im rechten Winkel. Sie überquert zunächst das

Anschlussgeleise, das von der Station Hitzkirch zu dem

südöstlich des Niveauüberganges gelegenen Lagerhaus der

Eisenbahnhaftpfiicht. N0 26.

H9

Landwirtschaftlichen Genossenschaft Hitzkirch führt, dann

die eingleisige Seetallinie und unmittelbar darauf die

Seetalstrasse. Der Übergang ist weder abgeschrankt noch

bewacht; er ist du,rch das Doppelkreuz-Signal für unbe-

wachte Bahnübergänge gekennzeichnet.

Strassenbenützer, die sich auf der erwähnten Strasse von

Nordosten her dem Niveauübergang nähern, geniessen

gegen die Station Hitzkirch hin (nach rechts) eine gute

Übersicht über das Bahngeleise. In südlicher Richtu,ng

(nach links) ist für sie das Geleise der Seetalbahn zwischen

dem Gebäude der Landwirtschaftlichen Genossenschaft

und dem etwa 40 m südöstlich davon gelegenen Hause

Fries sichtbar, wenn sie sich 62 bis 32 m vom Niveau,über.;.

gang entfernt befinden. Sinkt ihre Entfernung vom Über.;.

gang auf weniger als 32 m, so sehen sie. vom erwähnten

Geleise zur Linken (südöstlich) des Überganges nur noch

das etwa 11 m messende Teilstück zwischen dem Gebäude

der Landwirtschaftlichen Genossenschaft und dem Über-

gang. Erst unmittelbar vor der Einfahrt in die Kreuzung

öffnet sich ihnen wieder ein weiterer Ausblick nach Süd-

osten. Am Unfalltage geschah dies umso später, als auf

dem Anschlussgeleise vor dem Genossenschaftsgebäude

zwei gedeckte Güterwagen standen, deren einer die Nord-

westfront des Gebäudes um ein weniges überragte.

Der Kläger gewahrte den von Südosten herannahenden

Zu,g erst, als er noch etwa 5 m davon entfernt war, und

prallte, da er sein Velo nicht mehr rechtzeitig anzuhalten

vermochte, gegen den hintern Teil des Motorwagens.

B. -

Die ka~tonalen Instanzen haben die auf das EHG

gestützte Schadenersatzklage des Klägers gegen die

Schweizerischen Bundesbahnen wegen au,sschliesslichen

Selbstverschuldens abgewiesen, das Obergericht des Kan-

tons Luzern mit Urteil vom 8. März 1945. Mit seiner

Berufung an das Bundesgericht erneuert der Kläger sein

Schadenersatzbegehren. Die Bundesbahnen beantragen

Abweisung der Berufung.

120

Eisenba.hnhaftpfticht. N° 26.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1 ~ -

Da der Kläger beim. Betrieb einer Eisen bahn kör·

perlich verletzt worden ist, haften nach Art. 1. Abs, 1 EHG

die Beklagten für den daraus entstandenen Schaden, wenn

ihre einzige Schutzbehauptung, der Unfall sei ausschliess-

lieh auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, sich

nicht als richtig erweist. Bildet das SelbstverschiIlden des

Klägers die einzige adaequate Ursache des Unfalls, so

entfällt die Haftung der Beklagten vollständig; hat dage-

gen ein . Verschu,lden der Bahnorgane _ oder eine besondere

Betriebsgefahr als Mitursache des Unfalls zu gelten, so

werden sie von ihrer Haftpflicht nur teilweise und ver-

hältnismässig befreit (BGE 68 II. 266 und dort zitiert~

Entscheide).

2. -

Der Kläger hat sich bei der Annäherung an den

ihm wohlbekannten und übrigens am Doppelkreuz-Signal

sowie am Schienenstrang selber von weither erkennbaren

Niveauübergang in keiner Weise darum gekümmert, ob

ein Zug herannahe, sondern ist, wie er selber sagt, ({ ein-

fach zugefahren »), bis er die Lokomotive wenige Meter

vor sich sah. Damit hat er gegen Art. 3 Abs. 1 des Bahn-

po~izeigesetzes vom 18. Februar 1878 in Verbindung mit

Art. 11 Abs. 2 lit. b der Verordnung betreffend den

Abschluss und die Signalisierung der Niveaukreuzungen

vom 7. Mai 1929 /23. November 1934 verstossen, wo

vorgeschrieben if;t, dass die Bahn beim. Herannahen eines

Zuges nicht überschritten werden darf, und dass die Lenker

von Fahrzeugen aller Art bei unbewachten übergängen

sich unter eigener Verantwortung selber zu vergewissern

haben, ob ein Zug herannahe. Indem er es unterliess, vor

dem Übergang seine laut Feststellung der Vorinstanz

({ ziemlich rasche» Fahrt zu verlangsamen, hat er ausser-

dem Art. 4 Abs. 2 des Bahnpolizeigesetzes verletzt, wonach

Fahrzeuge bei der überquerung von Bahnlinien im Schritt

oder jedenfalls mit so mässiger Geschwindigkeit zu führen

Eisenba.hnhaftpftioht. N° 26.

121

sind, dass nötigenfalls noch vor dem Geleise angehalten

werden kann (BGE 69 II 156).

Da es sich bei den übertretenen Vorschriften um ele-

n'lentare Gebote der Vorsicht handelt, war der Kläger, der

über eine normale Intelligenz verfügt, mit dem Velofahren

vertraut war und in der Seku.ndarschule bereits Verkehrs-

unterricht genossen hatte, trotz seinem jugendlichen Alter

imsta.nde, die in Frage stehenden Sorgfaltspflichten und

die mit ihrer Verletzung verbundenen Gefahren zu erken-

nen und sich dementsprechend zu verhalten. Er besass

also die Urteilsfähigkeit, die für die Annahme eines Selbst-

verschuldens wie für die Annahme eines Verschuldens im

Sinne von Art. 41 OR erforderlich ist (BGE 60 II 44, 224;

vgl. BGE 49 II 440). Wenn das Bundesgericht in BGE

66 II 201 einen andern 13jährigen Knaben, dem Selbst-

verschulden vorgeworfen wurde, als nicht voll urteilsfähig

erklärt hat, so vor allem deswegen, weil es sich damals um

die weniger leicht erkennbare Gefahr der Berührung mit

einer Kontaktschiene handelte.

Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Kläger den Zug,

der gemäss Feststellung der Vorinstanz mit einer Ge-

schwindigkeit v0!l etwa 30 Stundenkilometern gegen den

Niveauübergang fuhr, wahrscheinlich schon auf der Strecke

zwischen dem Hau,se Fries und dem Gebäude der Landwirt-

schaftlichen Genossenschaft, jedenfalls aber unmittelbar

nach dem Erscheinen des Motorwagens auf der Strecke

zwischen diesem Gebäude und dem Übergang wahrnehmen

können, und bei pflichtgemäss langsamer Fahrt hätte er

noch rech~zeitig anhalten oder ausweichen können, auch

wenn er den Zug erst auf eine Entfernung von wenigen

Metern bemerkte. Wenn zu der Zeit, da der Kläger sonst

regelmässig über die Kreuzung fuhr, gerade kein Zug

verkehrte, so entschuldigt dies selbstverständlich sein

unvorsichtiges Verhalten nicht.

Der Unfall ist also in erster Linie auf grobes Selbst-

verschulden des Klägers zurückzuführen.

3. -

Ein Verschulden der Bahn erblickt der Kläger

122

EisenbBhnhaftpflicht. N° 26.

darm, dass sie die Errichtung des Lagerhauses der Land-

wirtschaftlichen Genossenschaft an der fraglichen Stelle

ged"!lldet und in einem" Zeitpunkte, da ein Zug von Süd-

osten her fällig war, diebeiden hohen Güterwagen vor

diesem Gebäude' stehen gelassen habe. Ferner macht er

ihr den Vorwurf, dass sie bei der Kreuzung kein Blinklicht-

signal angebracht, und dass der Lokomotivführer des Un-

fallzuges vor der Kreuzung die Zugspfeife nicht oder jeden-

falls nicht gehörig betätigt habe.

a) Nach Art. 11 Ziff. 4 Abs. 2 der Verordnung betreffend

Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vom

19. März 1929 ist bei unbewachten Wegübergängen für

grösstmögliche Übersichtlichkeit zu sorgen. Dass die Er-

stellung des im Jahre 1935 erbauten Lagerhauses die

Sichtverhältmsse beim streitigen Übergang wesentlich

verschlechterte, und dass die beiden Güterwagen ein

zusätzliches Sichthindernis bildeten, steht ausser Zweifel.

Hieraus zu folgern, dass die Bahn die Erbauung des Lager-

hauses in der Nähe des Niveauüberganges auf dem Wege

der EnteignUng. des Bauplatzes hätte verhindern oder

wenigstens die davor stehenden Güterwagen jeweilen vor

der Ankunft eines Zuges aus jener Richtung hätte weg-

ziehen sollen, ginge jedoch zu weit. Um der Übersichtlich-

keit eines Überganges willen Bauland zu enteignen, wäre

der Bahn nur dann zuzumuten, wenn den Strassenbe-

nützern auf keine andere Weise hinreichende Sicherheit

geboten werden könnte. Dies trifft im vorliegenden Falle

nicht zu. Durch Signalisierung der herannahenden Züge

liess sich hier die durch Beeinträchtigung der freien Sicht

geschaffene Gefahr weitgehend ausschalten. Eine Enteig-

nung des fraglichen Bauplatzes war daher nicht geboten.

Aus dem gleichen Grunde brauchte die Bahn aber auch die

vor dem Lagerhaus stehenden Güterwagen nicht vor jeder

Zugsankllnft wegzuschieben, was ubrigens wohl gar nicht

durchführbar gewesen wäre. Dass Wegübergänge inner-

halb von Ortschaften in der Regel weniger übersichtlich

sind als solche auf freiem Felde, liegt in der Natur der

Eisenbahnhaftpflicht. N0 26.

123

Sache und kann umso eher in Kauf genommen werden,

als sich dem Strassenbenützer innerorts ohnehin die An'-

wendung vermehrter Vorsicht aufdrängt.

b) Barrieren sind nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen

vom 21. Dezember 1899 nur anzubringen, « wo die Fahr-

geschwindigkeit der Bahnzüge und die Sicherheit des Bahn-

und Strassenverkehrs solche durchaus erfordern». Das

gleiche gilt für die Blinklichtsignale, die gemäss Art. 4lit. b

der Verordnung über Signalisierung der Niveaukreuzungen

nur als Ersatz für Barrieren vorgesehen sind. Art. 17 Ziff. 1

der Nebenbahnverordnung vom 19. März 1929 bestimmt

hiezu, auf Nebenbahnstrecken, auf welchen die Fahr-

geschwindigkeit bei durchgehend gebremsten Zügen 60

Stundenkilometer und bei von Hand gebremsten Zügen

35 Stundenkilometer nicht übersteige, seien im allgemeinen

keine solchen Anlagen zu verlangen, doch könne mit

Rücksicht auf die Sicherheit des Bahn- und Strassen-

verkehrs ihre Erstellung gefordert werden, « wo die örtli-

chen und Verkehrsverhältnisse dazu Anlass geben». Ob

bei einer bestimmten Kreuzung eine solche Anlage zu

errichten sei, haben an sich die Verwaltungsbehörden zu

entscheiden; doch vermag ein negativer Befund derselben

die Bahn nicht von ihrer Verantwortlichkeit gegenüber

Dritten zu entlasten, m.a.W. der Richter hat selbständig

nachzuprüfen, ob in concreto die gebotenen Vorsichtsmass-

nahmen getroffen worden seien oder nicht (BGE 14 S. 457,

55 II 339). Der streitige Übergang ist nun trotz der Un-

gunst der Sichtverhältnisse doch nicht so beschaffen, dass

es ungewöhnlicher Vorsicht bedürfte, um das Herannahen

eines Zuges von Südosten her rechtzeitig wahrzunehmen,

sofern sich dieser wenigstens durch gut hörbare akustisohe

Signale ankündigt. Die Geschwindigkeit der Bahnzüge

wird beim fraglichen Übergang, der in der Nähe einer von

allen Zügen bedienten Station liegt, diejenige des Unfall-

zuges (30 Stundenkilometer) kaum je wesentlich über-

steigen. Ausserdem ist dieser Übergang nach Feststellung

124

Eisenbe.hnhaftpfiicht. N° 26.

der ersten Instanz von verhältnismässig geringer Bedeu-

tung. Von der Erstellung einer Barriere oder einer Blink-

lichtanlage durfte deshalb abgesehen werden.

c J Zum Verschulden ist der Bahn dagegen anzurechnen,

dass der Lokomotivführer des Unfallzuges vor der Kreu-

zung kein genügendes Pfeifensignal abgegeben hat.

Wie schon in BGE 57 II 432 festgestellt, dürfen sich die

Bahnen nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass unbe-

wachte, lediglich durch einfache Warnungstafeln gekenn-

zeic.hnete Übergänge nur dann benützt werden, wenn die&

ohne Gefahr geschehen kann, sondern es ist von ihnen zu

verlangen, dass sie die Strassenbenützer durch akustische

Signale vom Zug aus auf die im gegebenen Zeitpunkt sich

verwirklichende Gefahr hinweisen. Mit dieser Vorkehr, die

an sie keine besondern Anforderungen stellt, haben die

Bahnen zur Verminderung der Gefahren beizutragen, die

an sich jeder unbewachte und gar noch unübersichtliche

Übergang mit sich bringt. Dass umso länger und kräftiger

signalisiert werden muss, je schlechter die Sichtverhältnisse

bei einem Übergang sind, versteht sich von selber. Art. 17

Ziff. 6 der Nebenbahnverordnung vom 19. März 1929

bestimmt zudem ausdrücklich, vor unbewachten und

wenig übersichtlichen Übergängen sei in einem den örtli-

chen Verhältnissen und den Höchstgeschwindigkeiten der

Züge angemessenen Abstand eine weiss-schwarz gestri-

chene Tafel anzubringen, bei welcher !ier Lokomotivführer

ein weit hörbares akustisches Signal zu geben habe, und

Anhang I zum Dienstfahrplan der Bundesbahnen gibt dem

Lokomotivführer hiezu die Wegleitung, « bei nebligem,

unsichtigem Wetter und wo der Übergang vom Standort

der Pfeif tafel aus nur schlecht überblickt werden kann,

das Signal länger und möglichst kräftig, bei hellem Wetter

und wo der Übergang und dessen Zufahrten vom Standort

der Pfeif tafel aus gut überblickt werden können, kürzer»

zu halten. Für die Seetallinien gilt die Weisung, vor

unübersichtlichen und unbewachten Strassen- und Weg-

übergängen ein Achtungssignal abzugeben, gemäss beson-

Eisenbahnhaftpfticht. N° 26.

125

derer Bestimmung auch dort, wo keine Pfeiftafeln aufge-

stellt sind.

Nach den Feststellung der Vorinstanz hat der Lokomo-

tivführer des Unfallzuges ungefähr beim Hause Fries oder

etwas näher beim Niveauübergang ein Pfeifensignal abge-

geben. Dieses Signal war jedoch, wie die Vorinstanz selber

erklärt, nur ganz ku,rz. Ein solcher « spitzer PM» mag

genügen, wenn es sich lediglich darum handelt, Strassen-

benützer, deren Reaktion der Lokomotivführer beobachten

und die er daher nötigenfalls noch ein zweites Mal warnen

kann, vom Geleise wegzu,weisen; er genügt aber nicht,

wenn es gilt, an unübersichtlicher Stelle auch solche

Strassenbenützer, die vom Zuge aus nicht sichtbar sind,

auf diesen aUfmerksam zu machen. Hiezu ist, wie die

eigenen Dienstvorschriften der Bundesbahnen bestätigen,

ein länger gehaltenes Signal erforderlich.

Der Umstand, dass vor der Kreuzung nicht lange genug

signalisiert wurde, hat als Mitursache des dem Kläger

widerfahrenen Unfalls zu, gelten, da angenommen werden

darf, der Kläger hätte sich durch ein Pfeifensignal von

gehöriger Dau,er trotz seiner mangelhaften Aufmerksam-

keit noch rechtzeitig warnen lassen.

d) Dem Lokomotivführer ist im übrigen au,ch noch vor-

zuwerfen, dass er den Vorgängen auf der Kreuzung zu

wenig Beachtung geschenkt hat. Er sah nach seiner eigenen

Darstellung auf eine Entfernung von ungefähr 70 m, wie

eine Frau mit drei Kindern das· Bahngeleise überschritt.

Die Radfahrerinnen, die unmittelbar vor dem Kläger über

die Kreuzung fuhren, sah er dagegen ebensowenig wie den

Kläger selber. Hätte er diese gesehen und ihretwegen das

Signal wiederholt, wie es sich gehört hätte, so wäre dadurch

möglicherweise auch der Kläger noch früh genug au,f die

ihm drohende Gefahr aufmerksam geworden.

4. ....;..;... Trifft somit die Bahn ein Mitverschulden am

Unfall; so treten doch die dem Lokomotivführer vorzu-

werfenden Unterlassungen gegenüber den vom Kläger selber

begangenen Fehlern so weit zurück, dass die Haftung der

126

Eisenbabnhaftpßicht. N° 26.

Bahn auf ein Viertel des noch festzu,stellenden Schadens

zu, beschränken ist. Eine Genugtuu,ngssumme im Sinne

von Art. 8 ERG verlangt der Kläger mit Recht nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufu,ng wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. März 1945

aufgehoben und die Sache zu neu,er Entscheidung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

I. EINLEITUNG ZUM ZGB

TITRE PRELIMINAIRE DU CC

127

27. Extrait de rauet de la Ire Cour e1vlle du ö juln 1945 dans

la cause S. A. Fabrlque d'articlcs cn metal c. S. A. Cyclo cn

liquidation.

Art. 8 00. -

Le juge cantonal viole le droit federsl lorsqu'il

constate en l'absence de toute preuve un fait allegue -et con-

teste et lorsqu'il tient pour prouve UD fait· qui n'a pas ete

allegue.

Art. 8 ZGB. -

Der kantonale Richter verletzt das Bundesrecht,

wenn er trotz Fehlen jedes Beweises auf eine behauptete, aber

bestrittene Tatsaohe abstellt, sowie, wenn er eine nicht behaup-

tete Tatsache als erwiesen a.nninunt.

Art. 8 00. -

Il giudioe cautonale viola il diritto federale ove,

in difetto d'ogni prova, ammetta un'allegazione oontestata

ovvero consideri provato un fatto non allegato.

L'art. 8 CC ne regle en termes expres qu,e la repartition

du fardeau de la preu,ve. C'est a la partie qui allegue des

faits pour en deduire son droit qu'il incombe de les prouver.

La loi indique celui qu,i doit fournir la preuve et resout

ainsi une question de droit federal qu,e le Tribunal fedeml

peu,t revoir; elle ne dit pas comrilent la preu,ve doit etre

faite; cette question <Ie procedure releve du seu! droit

cantonal.

Implieitement, l'art. 8 renferme u,ne seeonde regle fede-

rale de preuve dont l'application est partant· su,sceptible

de recours en reforme au Tribunal federni: les faits eon-

testes doivent en prineipe etre prouves, obligation qui a

pour eorollaire le droit da les prou,ver s'ils sont pertinents

(RO 68 II 139 et 140). En presenee da deux affirmations

opposees des parties, les juridictions cantonales ne sau-

raient done admettre celle qui leur parait la plu,s plausible,

sans avoir fait administrer des preuves, ne fut-ce que par

9

AS 71 II -

1945