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60_II_355

BGE 60 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. No 56.

zu tun, was zur formrichtigen Einreichung einer Berufung

notwendig ~ar. Er hat ja auch die nötigen Vorkehren

tatsächlich getroffen, nur hat er es nicht in der richtigen

Form getan. Dabei liegt der Formmangel in keiner durch

objektive Hindernisse bedingten Unterlassung -

es stand

einer richtigen Adressierung nichts entgegen -. sondern

er ist auf em bIosses Versehen zurückzuführen.

Das 'Viederherstellungsgesuch könnte also nur dann

zugesprochen werden, wenn in ausdehnender Auslegung

des Art. 43 OG nicht nur der Nachweis der objektiven

Unmöglichkeit der Handlung (wie sie sich z.B. aus einer

schweren Erkrankung des Anwaltes ergeben kann, BGE

1925 II 450), sondern auch die Entschuldigung eines dabei

begangenen Fehlers die Restitution zu rechtfe~tiger: ver-

möchte. Allein, indem das Gesetz sagt, dass die WIeder-

herstellung « nur da~ » gewährt werden dürfe, wenn der

Gesuchsteller das Vorliegen des gesetzlich umschriebenen

Tatbestandes nachweist, schliesst es eine ausdehnende

Auslegung, die über den eigentlichen Sinn dieser Tatbe-

standsumschreibung hinausginge, aus. Und als Abhaltung

durch ein unverschuldetes Hindernis kann nach dem

üblichen Sprachgebrauch nur eine objektive Unmöglich-

keit, die Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden.

Wenn man im vorliegenden Falle Restitution zum

z;'OOke'-' der Korrektur des begangenen Fehlers gewährte,

80 müsste man es folgerichtig in gleicher Weise zulassen,

dass auch andere Fehler korrigiert werden könnten, z.B.

die Nichtunterzeichnung der Berufungserklärung, die ver-

sehentliche Weglassung eines Antrages, eine Verspätung

wegen irrtümlicher Notierung eines unrichtigen Zustel-

lungsdatums und dergleichen. Auch in solchen und ähn-

lichen Fällen mag sich der Fehler mitunter aus dem Drange

der Geschäfte erklären lassen. Die tRechtsprechung hat

sich aber stets auf den Boden gestellt, dass solche Fehler

ii'icht nachträglich korrigiert werden können. Die Be-

schränkung des Rechtes auf Wiedereinsetzung rechtfertigt

sich denn auch speziell mit Bezug auf Rechtsmittelfristen

Prozessrecht .• No 57.

aus der Erwägung heraus, dass die eingetretene Rechts-

kraft eines Urteils nur unter ganz besonderen Voraus-

setzungen einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt sein

soll. Dabei ist, wie das Bundesgericht bereits ausgespro-

chen hat (BGE 1931 II 424), zur Wahrung eines ordnungs-

gemässen Verfahrens eine gewisse Strenge nicht zu um-

gehen.

Demnach erkennt das Bundesget'icht:

Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist

wird abgewiesen.

57. Urten der II. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1934

i. S. Gisiger gegen Krebs.

Revision eines bundesgerichtlichen Urteils.

Art. 95 ff. OG. Art. 192 Ziff. 3 BZP.

Die Revision kann auch wegen eines f a h r 1 ä s s i g verübten

Vergehens verlangt werden.

AbI e h nun g

des Revisionsbegehrens, wenn das Vergehen

k ein e n Ein f 1 u s s auf die Entscheidung gehabt hat.

(Tatbestand gekilrzt.)

A. -

Durch Urteil vom 16. Dezember 1932 hat das

Bundesgericht einen Entscheid des Appellationshofes des

Kantons Bern bestätigt, durch den der Beklagte und

Revisionskläger als ausserehelicher Vater der am 3. Juli

1931 geborenen Erna Krebs zu Unterhaltsleistungen an

Mutter und Kind verurteilt worden war.

Die Kinds-

mutter, die damals im Hotel Falken in Thun diente,

besuchte Samstag, den 6. Oktober 1930, einen Tanzanlass

in Wattenwil.

Dorthin begab sich auch der Beklagte

auf seinem Motorrad, um mit einem Reisegrammophon

zum Tanze aufzuspielen. Nun soll es nach der Darstellung

der Kindsmutter nach dem Anlass, der morgens um

drei Uhr zu Ende ging, nahe der Station Burgistein,

wo sie den Frühzug nach Thun zu nehmen hatte, zum

Geschlechtsverkehr gekommen sein.

Zeugen bestätigten

entgegen der Bestreitung des Beklagten, dass dieser die

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ProzesSrecht. N° 57.

Klägerin auf dem Weg anredete und sie fragte, ob sie

jetzt aufsitzen wolle.

Auch im übrigen erschien die

Darstellung . der KIägerin dem Appellationshof glaub-

würdig, zumal sie genaue Angaben zu machen WUSste.

Es wurde auch in Betracht gezogen, dass sich ihre Schil-

derung, wonach der Beklagte sie nach dem Geschlechts-

verkehr tatsächlich auf dem Motorrad nach Thun führte,

durch eine Mitangestellte vom Hotel Falken einiger-

massen bestätigt fand, die schon vor Amtsgericht bezeugte.

sie habe die Klägerin eines Sonntags früh im Herbst

1930 mit einem Motorradfahrer beim Hotel Falken vor-

fahren sehen, und bei der nochmaligen Einvernahme

durch eine Delegation des Appellationshofes sogar im

Beklagten den betreffenden Motorradfahrer wiedererken-

nen wollte.

Der Appellationshof erachtete durch ihre

Aussagen ((jedenfalls soviel als bewiesen, dass die Klägerin-

Mutter einmal im frühen Morgen mit einem Motorrad-

fahrer beim Hotel Falken angekommen ist ll, was « in

Verbindung mit den übrigen feststehenden Tatsachen

immerhin als Indizium gewertet werden» müsse.

Die

Kindsmutter wurde zur Beweisaussage über den behaupte-

ten Geschlechtsverkehr angehalten, und da sie ihre Dar-

stellung dergestalt bekräftigte, wurde die Beiwohnung

als bewiesen angesehen.

An diese Beweiswürdigung

war das Bundesgericht gebunden.

B. -

In der Folge gab die erwähnte Zeugin zu, über

die Identität des Beklagten mit jenem Motorradfahrer,.

den sie mit der Klägerin beim Hotel Falken heran-

fahren gesehen, nichts aussagen zu können.

Sie wurde

der falschen Aussage aus Mangel an Aufmerksamkeit

schuldig erklärt und zu zwei Tagen Gefängnis verurteilt.

Unter Berufung hierauf verlangt nun der Vaterschafts-

beklagte die Revision des Vaterschaftsurteils im Sinne

der Klagabweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Revision eines vom Bundesgericht ausgefällten

Zivilurteils kann nach Art. 192 Ziffer 3 BZP anbegehrt

Prozessrecht. No 57.

357

werden, «(wenn auf dem Wege des Strafprozesses erwiesen

wird, dass .., die Gegenpartei des Impetranten oder ein

zu ihren Gunsten Handelnder ein Verbrechen oder Ver-

gehen verübt hatte, um das in Frage liegende Urteil aus-

zuwirken», Diese Bestimmung ist auch gegenüber Urteilen

anwendbar, die vom Bundesgericht als Berufungs- oder

Beschwerdeinstanz ausgefällt worden sind (Art. 95 OG).

Dabei ist bereits entschieden worden, dass ein durch

Straf urteil festgestelltes falsches

Zeugnis unter den

Tatbestand des erwähnten Revisionsgrundes fällt (vgl.

BGE 31 II 358 ff.), und dass eine Einwirkung auf das

kantonale Urteil, dessen Feststellungen ja dem Urteil

des als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz angerufenen

Bundesgerichtes zugrunde liegen, gleichsam erheblich ist

wie eine unmittelbare Einwirkung auf das Urteil des

Bundesgerichtes (vgl. BGE 25 II 691).

Offengelassen

wurde dagegen, ob der in Rede stehende Revisionsgrund

nur dann vorliegt, wenn das Vergehen wirklich Einfluss

auf den Entscheid des Gerichtes gewonnen hat, oder ob

es genügt, dass es verübt wurde in der Absicht, solchen

Einfluss zu erlangen (vgl. BGE 59 II 191 ff.). Diese Frage

ist dahin zu entscheiden, dass ein Vergehen nur dann zur

Revision führen kann, wenn es auf den Entscheid einge-

wirkt hat.

Wenn der Entscheid ohne das Vergehen

gleich ausgefallen wäre, müsste die Revision auf eine

blosse Wiedererwägung hinauslaufen, die unzulässig ist.

Es liesse sich alsdann auch nicht von einem durch den

Revisionskläger erlittenen Nachteil sprechen, wie ihn

Art. 98 OG als Voraussetzung des Erfolges der Revision

(<< Wirksamkeitsvoraussetzung », vgI. WEISS, Berufung,

S. 303 und 347) verlangt. Ob ein rechtskräftiges Urteil

revidiert werden könne und müsse, bestimmt sich somit

nicht nach der Gesinnung eines auf unerlaubte Einwir-

kung bedachten Täters, nach seiner blossen Absicht,

sondern danach, ob eine für den Revisionskläger nach-

teilige Einwirkung tatsächlich stattgefunden hat. Daraus

ergibt sich einerseits, dass eine erfolglos oder wirkungslos

AB 6011- 1934

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Prozessrecht. N0 57.

gebliebene verbrecherische Tätigkeit ausser Betracht fällt,

anderseits aber, dass auch ein bloss fahrlässiges Handeln

von Belang ist, falls es unter Strafe steht und auf das

Urteil tatsä~hlich eingewirkt hat.

Diese Auffassung

ntspricht denn auch der genauern Fassung anderer

Prozessgesetze (vgl. z. B. bern. ZPO Art. 368 Ziffer 3 :

({ Wenn festgestellt ist, dass durch eine strafbare Hand1ung

zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid ein-

gewirkt wurde)); zürch. ZPO § 351 Ziffer 1: « Wenn

durch ein strafrechtliches Urteil festgestellt ist, dass durch

ein Verbrechen zum Nachteil des Revisionsklägers auf

den Entscheid eingewirkt wurde)); deutsche ZPO § 580

Ziffer 3:

« Wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses

oder eines Gutachtens, auf welche das Urteil gegründet

ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich einer vor-

'sätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht

schuldig gemacht hat»; vgl. auch die in verschiedener

Hinsicht abweichende Regelung im franz. Code de pro-

cedure civile Art. 480 Ziffer 1 : « s'il y a eu do} personnel »),

wobei immerhin der ursächliche Zusammenhang ebenfalls

verlangt wird : GARSONNET et CESAR-BRU, Traite, 3. Auf!.,

VI Nr. 467). Für das Bundesgericht, das als Berufungs-

oder Beschwerdeinstanz geurteilt hat, verbietet sich die

Berücksichtigung eines wirkungslos gebliebenen Vergehens

noch speziell deshalb, weil die tatsächlichen Feststellungen

der letzten kantonalen Instanz, soweit sie sich nicht als

aktenwidrig erwiesen, dem bundesgerichtlichen Urteil zu-

grunde gelegt werden mussten; umsoweniger kann ein~'

Revision des bundesgerichtlichen Urteils aUf Tatsachen

gestützt werden, deren Kenntnis am Ausgang des Rechts-

streites nichts zu ändern vermocht hätte, oder' auf den

Wegfall von Tatsachen, die für die massgebenden Fest-

stellungen bedeutungslos waren.

Fraglich kann nur sein, ob beim Vorliegen emes Ver-

gehens ein Einfluss auf das Urteil zunächst zu vermuten

'sei, die bIosse Möglichkeit eines solchen Einflusses also

'genüge unter Vorbehalt des Nachweises, dass er tatsächlich

I'i'ozessrecht. N° .~R.

im gegebenen .Falle nicht stattgefunden' hahen . ~ann.

Wie dem auch sei, erweist sich das vorliegende Revullons-

gesuch als unbegründet. Nach der oben wiedergegebenen

Begründung des Urteils des Appellationshofes w~rde al~f

die Aussagen der betreffenden Zeugin nur gerade InSOWeIt

abgestellt, als sie auch heute noch aufrecht bleiben; auf

ihre Erklärung, sie erkenne den Motorradfahrer im Be-

klagten, wurde kein Gewicht gelegt, sondern von ihren

Aussagen nur festgehalten, dass die Klägerin-Mutter eines

Sonntags früh im Herbst 1930 mit einem Motorrad-

fahrer beim Hotel Falken angefahren kam.

Demnach e1'kennt das Bundesgericht :

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. '

58. Urteil der I. Zivilabteilung vom a3.0ktober 1934

i. S. Bretscher Sönne &00. gegen Fr. S&llter A.-G.

Art. 58 0 G. -

Ein Urteil, das bloss einen Teil der Streitpunkte

erledigt und die andern « ad separatum» verwei~t, ist ~ein

Hau p t u l't eil, wenn auf Grund dieser Verwelsung Ulcht

ein neues Verfahren Platz greifen, sondern lediglich das hän-

gige ergänzt werden soll. Zweckbestimmung des Art, 58.

.A. ~ Mit Klage vom 18. November 1929 hat die Klä-

gerin, Fr. Sauter A.-G., als Inhaberin des schweizerischen

Patentes Nr. 105,344 gegen die Beklagte, Bretscher

Söhne & Co., die Begehren gestellt:

1. es sei der beklagten Firma zu verbieten, die von ihr

fabrizierten und an ihren Boilern verwendeten Temperatur-

schalter fernerhin zu fabrizieren oder zu verwenden;

2. es sei die beklagte Firma zur Zahlung von 50,000 Fr.

(Schadenersatz) an die Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in

erster Linie, weil das Patent der Klägerin keine Erfindung

bedeute und nicht neu sei, in zweiter Linie,,weil keine

Patentverletzung vorliege.