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60_II_359

BGE 60 II 359

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Prozeserecht. N° 57.

gebliebene verbrecherische Tätigkeit ausser Betracht lallt,

anderseits aber, dass auch ein bloss fahrlässiges Handeln

von Belang ist, falls es unter Strafe steht und auf das

Urteil tatsä~hlich eingewirkt hat.

Diese Auffassung

ntspricht denn auch der genauern Fassung anderer

Prozessgesetze (vgl. z. 13. bern. ZPO Art. 368 Ziffer 3 :

« Wenn festgestellt ist, dass durch eine strafbare Handlung

zum Nachteil des GesuchstelIers auf den Entscheid ein-

gewirkt wurde J); zürch. ZPO § 351 Ziffer 1: « Wenn

durch ein strafrechtliches Urteil festgestellt ist, dass durch

ein Verbrechen zum Nachteil des Revisionsklägers auf

den Entscheid eingewirkt wurde); deutsche ZPO § 580

Ziffer 3:

({ Wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses

oder eines Gutachtens, auf welche das Urteil gegründet

ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich einer vor-

'sätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht

schuldig gemacht hat»; vgl. auch die in verschiedener

Hinsicht abweichende Regelung im franz. Code de pro-

cedure civile Art. 480 Ziffer I : {(s'il y a eu dol personnel)),

wobei immerhin der ursächliche Zusammenhang ebenfalls

verlangt wird: GARSONNET et CEsAR-BRu, Traite, 3. Aufl.,

VI Nr. 467). Für das Bundesgericht, das als Berufungs-

oder Beschwerdeinstanz geurteilt hat, verbietet sich die

Berücksichtigung eines wirkungslos gebliebenen Vergehens

noch speziell deshalb, weil die tatsächlichen Feststellungen

der letzten kantonalen Instanz, soweit sie sich nicht als

aktenwidrig erwiesen, dem "bundesgerichtlichen Urteil zu-

grunde gelegt werden mussten; umsoweniger kann ein~

Revision des bundesgerichtlichen Urteils auf Tatsachen

gestützt werden, deren Kenntnis am Ausgang des Rechts-

streites nichts zu ändern vermocht hätte, oder auf ·den

Wegfall von Tatsachen, die für die massgebenden Fest-

stellungen bedeutungslos waren.

Fraglich kann nur sein, ob beim Vorliegen eines Ver-

gehens ein Einfluss auf das Urteil zunächst zu vermuten

. sei, die blosse Möglichkeit eines solchen· Einflusses also

. genüge unter Vorbehalt des Nachweises, dass er tatsächlich

I'rozessrecht. N° 58.

im gegebenen .Falle nicht stattgefunden' hahen kann.

Wie dem auch sei, erweist sich das vorliegende Revi~ions­

gesuch als unbegründet. Nach der oben wiedergegebenen

Begründung des Urteils des Appellationshofe.~ wurde ·auf

die Aussagen der betreffenden Zeugin nur gerade insoweit

abgestellt, als sie auch heute noch aufrecht bleiben; auf

ihre Erklärung, sie erkenne den Motorradfahrer im Be-

klagten, wurde kein Gewicht gelegt, sondern von ~ren

Aussagen nur festgehalten, dass die Klägerin-Mutter eInes

Sonntags früh im Herbst 1930 mit einem Motorrad-

fahrer beim Hotel Falken angefahren kam.

Demnach e1·kennt das Bundesgericht :

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

58. Urteil der I. Zivilabteilung vom aa.Oktober 1934

i. S. Bretscher Söhne &00. gegen Fr. Sauter .1.-00.

Art. 58 0 G. -

Ein Urteil, das bloss einen Teil der Streitpnnkte

erledigt nnd die andern « ad separatum» verweiSt, ist kein

Hau pt u r t eil, wenn auf Grund dieser Ve~w:eisung ni~ht

ein neues Verfahren Platz greifen, sondern ledIghch das hän-

gige ergänzt werden soll. Zweckbestimmung des Art. 58.

A. ~ Mit Klage vom 18. November 1929 hat die Klä-

gerin, Fr. Sauter A.-G., als Inhaberin des schweizerischen

Patentes Nr. 105,344 gegen die Beklagte, Bretscher

Söhne & Co., die Begehren gestellt :

1. es sei der beklagten Firma zu verbieten, die von ihr

fabrizierten und an ihren Boilern verwendeten Temperatur-

schalter fernerhin zu fabrizieren oder zu verwenden;

2. es sei die beklagte Firma zur Zahlung von 50,000 Fr.

(Schadenersatz) an die Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in

erster Linie, weil das Patent der Klägerin keine Erfindung

bedeute und nicht neu sei, in zweiter Linie,,weil keine

Patentverletzung vorliege.

;l60

Prozessrecht. No 58.

B. -

Das :Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat

durch Urteil vom 10. August 1931 die Klage abgewiesen

mit der Begründung, dass keine Erfindung vorliege.

In Gutheissung der hiegegen von der Klägerin ergriffenen

Berufung hat das Bundesgericht durch Urteil vom 20. Ja-

nuar 1932 die Frage der Patentfähigkeit bejaht und die

Sache zur Entscheidung der Frage, ob eine Nachahmung

vorliege und ob und in welchem Masse der Klägerin Scha-

den daraus entstanden sei, an die Vorinstanz zurückge-

wiesen (BGE 58 II 57).

G. -

Nach weiterer Instruktion des Prozesses hat das

Zivilgericht Basel-Stadt nunmehr durch Urteil vom

6. Juli 1934 der Beklagten die Fabrikation und den Ge-

brauch des streitigen Temperaturschalters verboten; das

Schadenersatzbegehren ist « zu gesonderter Beurteilung»

verwiesen worden.

Zu dieser Absonderung des Schadenersatzbegehrens ist

in der Urteilsbegründung bemerkt: « Die Frage des Scha-

denersatzes (Rechtsbegehren 2 der Klage) wird entspre-

chend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhand-

lung gestellten und von Seiten der Beklagten unwider-

sprochen gebliebenen Antrag ad separatum verwiesen ».

Die Klägerin hatte ihren Antrag laut Protokoll damit

begründet, dass für sie wichtiger als der Schadenersatz die

Entscheidung der Frage sei, ob der Beklagten die Verwen-

dung ihres Apparates verboten werden könne.

D. -

Gegen das Urteil des Zivilgerichtes hat die

Beklagte rechtzeitig und mit schriftlicher Begründung die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt

Abweisung der Klage.

Da8 Bundesgericht zieht. in Erwägung:

Es erhebt sich in erster Linie die Frage, ob das angefoch-

tene Urteil ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG ist

und ob demnach auf die Berufung eingetreten werden kann

oder mcht.

Ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG liegt grund-

Prozessrecht. N° 58.

sätzlich dann vor, wenn über den ganzen Rechtsstreit,

soweit er der Berufung unterliegt, entschieden ist (WEISS,

Berufung S. 44 f., BGE 30 II 479, 32 II 767, 46 II 410,

53 II 432, 54 II 49, 59 II 69 und 72). Diese Voraussetzung

trifft hier unverkennbar nicht zu, indem die Vorinstanz

lediglich das erste der bei den Klagebegehren, auf Unter-

sagung weiterer Fabrikation und weitern Gebrauches des

streitigen Temperaturschalters, abschliessend beurteilt hat.

Mit Bezug auf das zweite, das Schadenersatzbegehren, ist

noch die grundsätzliche Frage der Patentverletzung er-

ledigt, dagegen wurde die Frage, ob der Klägerin durch die

Patentverletzung Schaden verursacht worden sei und in

welchem Umfange, « ad separatum.»,

« zu gesonderter

Beurteilung » verwiesen.

Nun hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung freilich

von dem oben angeführten Grundsatze, dass von den kan-

tonalen Instanzen der ganze Rechtsstreit entschieden sein

müsse, insofern eine Ausnahme gemacht, als sie auch solche

Urteile, durch welche nur ein Teil der Streitpunkte erledigt

ist, dann als Haupturteile anerkennt, wenn die mcht

beurteilten Punkte in ein anderes Verfahren verwiesen

worden sind (BGE 30 II 458 E. 4, 46 II 218 E. 1,53 II 432,

54 II 50, 57 II 554). Was im vorliegenden Falle mit der

Verweisung des Schadenersatzbegehrens « ad separatum)),

« zu gesonderter Beurteilung» gemeint ist, geht aus dem

Wortlaut dieser Verfügung nicht mit Sicherheit hervor.

Immerhin deutet die im U r t eil s dis 0 psi t i v ent-

haltene Formulierung « zu gesonderter Beurteilung }) bereit.s

eher daraufhin, dass es sich mcht um einen neuen, selbstän-

digen Prozess, sondern lediglich um die Ergänzung des

vorliegenden handeln solle. In der Tat wird denn auch als

Grund der Absonderung nicht etwa angegeben, das Zivil-

gericht sei für die Beurteilung der Schadenersatzfrage

überhaupt nicht zuständig oder es sei dafür ein anders

geartetes Verfahren vorgeschrieben, sondern es ist bloss

auf den von der Beklagten unwidersprochen hingenom-

menen Antrag der Klägerin verwiesen. Diese hat den

36:!

Prozessrecht. No 58.

Antrag aber deswegen gestellt, weil ihr an der raschen

Entscheidung 'des Untersagungsbegehrens gelegen war, di~

bei gemeins~er Beurteilung mit dem Schadenersatzbe~

gehren durch das hiefür erforderliche Beweisverfahren hätte

verzögert werden müssen. Zu einem ab initio neu aufzu-

nehmenden Prozesse ist also auch sachlich. kein Grund

vorhanden;es ist nicht einzusehen, warum das Beweisver-:

fahren und die Entscheidung über die Schadenersatzfrage

nicht ohne weiteres als Ergänzung des vorliegenden Pro-

zesses sollten durchgeführt werden können. In diesem

Sinne muss deshalb, mangels gegenteiliger Erklärung der

Vorinstanz, die Verweisung des Schadenersatzbegehrens

((zu gesonderter Beurteilung» aufgefasst werden. Dann

liegt aber nicht ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG,

sondern lediglich ein Teilurteil vor, gegen das die Berufung

nicht zulässig ist.

Es wird dabei nicht verkannt, dass die Parteien ein

Interesse daran haben könnten, ein bundesgerichtliches

Urteil zunächst über die grundsätzliche Frage der Patent-

verletzung zu erhalten, weil bei Verneinung der Verletzung

-

Gutheissung der Berufung der Beklagten -

dem

Rechtsstreit ein Ende gemacht wäre und nicht erst noch

das letzten Endes vielleicht nutzlose Beweisverfahren über

die Schadenersatzfrage durchgeführt werden müsste. Allein

dieses Interesse hat zurückzutreten gegenüber der Zweck-

bestimmung des Art. 58 OG, dass im gleichen Prozess die

Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal

und darum erst in dem Stadium, in dem die ganze Streit-

sache berufungsfähig ist, soll ergriffen werden können.

Dazu kommt, dass, wenn das Bundesgericht auf die vor-

liegende Berufung einträte, eine Bestätigung des angefoch-

tenen Urteils, welches zum Teil auf einer Expertise fusst,

jedenfalls nicht unwahrscheinlich wäre. Dann würde also

das bundesgerichtliche Urteil das Weiterprozessieren vor-

aussichtlich nicht hinfällig machen, da die Schadenersatz-

frage offen bliebe. Unter diesen Umständen haben aber

mit Rücksicht auf die Kostenersparnis in Wirklichkeit

l'ro7.essroeht. No 59.

36:~

auch die'PBtrteien ein Interesse daran, dass auf die Berufung

nicht eingetreten werde.

Unerheblich ist, dass bei diesem Ergebnis das vorin-

stanzliche Urteil, durch welches der Unterlassungsanspruch

der Klägerin gutgeheissen worden ist, nicht rechtskräftig

wird und. deshalb nicht vollstreckt werden kann. Das liegt

im Wesen der an sich berufungsfähigen, aber noch nicht

berufungsreifen Streitsache begründet. Übrigens kann sich

die Klägerin dadurch schützen, dass sie gestützt auf Art. 43

PatG die erforderlichen provisorischen Massnahmen ver-

langt, die ihr umso leichter bewilligt werden dürften, als in

diesem Punkt bereits ein die Klage gutheissendes Urteil

der kantonalen Instanz vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die. Berufung wird nicht eingetreten.

59. Orteil der I. Zivilabteilung vom as. Oktober 1934

i. S. Tiefengrund A.-G. gegen ltogenmoser.

Re v i s ion, Art. 192, Ziffer I, lit. c und d BZP.

Die N ich t b e ha n d 1 u n g einer vom Gericht als irr e _

1 eva n t betrachteten Frage bildet weder den Revisionsgrund

der versehentlichen Nichtwürdigung einer erheblichen, in den

Akten liegenden Tatsache (Art. 192, Ziffer 1 lit. c BZP), noch

denjenigen der Nichtbeurteilung einzelner Punkte der Klage

oder Widerklage (lit. d).

Ge gen s t a n d des Revisionsverfahrens nach Art. 192 Ziffer 1

BZP kann nur die Frage sein, ob der Entscheid ordnungsgemiiBs

zustande gekommen ist, nicht dagegen, ob er juristisch richtig

sei oder nicht.

A. -

Mit Klage vom 2. September 1933 verlangte der

Kläger die Feststellung, dass er zur vorzeitigen Aufhebung

seines mit der Beklagten über das Restaurant (Börse » in

Zürich bestehenden Mietverhältnisses aus wichtigen Grün-

denim Sinne von Art. 269 OR auf den 30. Juni 19~,

eventuell auf einen späteren, vom Gericht festzusetzenden