Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Prozess.reeht. No 88.
den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Ent-
scheid der kantonalen Instanz abfinden wollen oder nicht.
Insofern handelt es sich bei der zweiten Berufung um ein
neues Verfahren. Ist sie aber einmal eingereicht, so
.verhält es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundes-
gericht schon das erste Mal auf Grund der nunmehr
ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kan-
tonalen Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rück-
weisung kann sich das Bundesgericht die Zuständigkeit
zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht selber abge-
schnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert
des zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz
überprüfen können, ob das kantonale Gericht den für die
rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien (vgl. Art. 84
OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine
staatsrechtliche Be.'3chwerde hin unter dem Gesichtspunkt
der Rechtsgleichheit möglich wäre.
Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 U
S. 483, wo das Bundesgericht die Sache in toto zurück-
gewiesen hatte, aber der Kläger sein Begehren nachträglich
unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag
reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwä-
gungen über den erwähnten Prozesstatbestand -
eben
die nachträgliche Herabsetzung' des Streitwertes durch
die Parteien selbst -
hätten hinausreichen wollen, könnte
daran nicht festgehalten werden.
88. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUa.btellung
vom 17 NJVemDar 1931 i. S. Enelellte 'l'Jbler gegen Müller.
Das A d h ä s ion s ur t eil des st. gallischen Kantonsgerichtes
als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen
kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruch-
reife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hin-
sichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unter-
lie~elldl:'s Haupturteil dar. oa Art. 58.
P.rozcssrecht. No 88.
Aus dem Tatbest.a.nd :
Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten
Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ihrer Tochter,
grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung
des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche
angemeldet: a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr;
b) Versorgerschaden 7908 Fr.; c) Genugtuung 10,000 Fr.
Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons
St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom
1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr. Genugtuung und
963 Fr. 90 Cts. für Todesfallkosten und Sachschaden
zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch
Verlust der VersOl'gerin entstandenen Schadens auf den
Zivilweg verwiesen.
AU8 den Erwägungen:
Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenel'satz-
forderung wegen Verlustes des Versorgers auf den Zivil-
weg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung
des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 elfolgt,
der bestimmt: « Soweit die Zivilklage sich nicht als
spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter Behandlung
auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen»; Art. 172
des gleichen Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung
als auch auf das Strafverfahren vor den Ber.ärksgerichten
anwendbar.
Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen
würde, ohne dass es neuer Schritte der Berechtigten
bedürfte, hätte es sich fragen können, ob das angefochtene
Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch
das nur ein Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger
beurteilt worden ist, ein letztinstanzliches kantonales
Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. I OG sei. Da
jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Straf-
prozessrecht des Kantons St. Gallen, wie übrigens nach
den Gesetzen der meisten andern Kantons, die Bedeutung
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l'rozessrecht. N0 88.
hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine
eigentliche Zivilklage erheben oder unterlassen können,
da also keine amtliche überweisung an das zuständige
. Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden
Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den
Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat; wenn die Kläger
die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid
darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den
Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht
bei Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha-
denersatzbegehren, auf die Frage der Genugtung zurück-
zukommen,
ohne
die
Einrede
der
abgeurteilten
Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht
nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und
den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der
Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn
es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess
in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das
Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt-
urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf
die Berufung ist daher einzutreten.
Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu-
kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so
unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und
derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen
den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch
schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus-
einandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören,
indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss
OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver-
mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese
unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes
für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher
wünschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil
über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht
entweder über alle Zivilansprüche erkenne oder alle ad
separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die
Eisenbahnhaftpflicht. No 89.
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Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu
überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über
die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist,
getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen-
teiligen Antrag gestellt haben.
IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER
89. Auszug &us dem Urteil der II. Zivilabteilung
'10m 24. September 1931 i. S. Solothurn-Zollikofen-Bern-B&hn
gegen lIinni-Gfeller.
Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t.
Schadenersatzanspruch der
im Raushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3
ERG.
2. -
Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG,
wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten
auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz
beanspruchen. Zweifel waren hierüber in der schwei-
zerischen Doktrin und Praxis nur deswegen möglich,
weil man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen
Recht besteht. Dort· ist allerdings der Ehefrau, welche
lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes
arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden-
ersatzanspruch gegeben.
Dafür kann aber, jedenfalls
nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen.
Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3
EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt.
Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern
Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I
ihr Entschädigung gewährt werden.
Die Nachteile bestehen für die im Haushalt
tätig(~
Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr