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57_II_552

BGE 57 II 552

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Prozess.reeht. No 88.

den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Ent-

scheid der kantonalen Instanz abfinden wollen oder nicht.

Insofern handelt es sich bei der zweiten Berufung um ein

neues Verfahren. Ist sie aber einmal eingereicht, so

.verhält es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundes-

gericht schon das erste Mal auf Grund der nunmehr

ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kan-

tonalen Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rück-

weisung kann sich das Bundesgericht die Zuständigkeit

zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht selber abge-

schnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert

des zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz

überprüfen können, ob das kantonale Gericht den für die

rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien (vgl. Art. 84

OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine

staatsrechtliche Be.'3chwerde hin unter dem Gesichtspunkt

der Rechtsgleichheit möglich wäre.

Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 U

S. 483, wo das Bundesgericht die Sache in toto zurück-

gewiesen hatte, aber der Kläger sein Begehren nachträglich

unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag

reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwä-

gungen über den erwähnten Prozesstatbestand -

eben

die nachträgliche Herabsetzung' des Streitwertes durch

die Parteien selbst -

hätten hinausreichen wollen, könnte

daran nicht festgehalten werden.

88. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUa.btellung

vom 17 NJVemDar 1931 i. S. Enelellte 'l'Jbler gegen Müller.

Das A d h ä s ion s ur t eil des st. gallischen Kantonsgerichtes

als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen

kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruch-

reife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hin-

sichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unter-

lie~elldl:'s Haupturteil dar. oa Art. 58.

P.rozcssrecht. No 88.

Aus dem Tatbest.a.nd :

Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ihrer Tochter,

grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung

des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche

angemeldet: a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr;

b) Versorgerschaden 7908 Fr.; c) Genugtuung 10,000 Fr.

Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons

St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom

1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr. Genugtuung und

963 Fr. 90 Cts. für Todesfallkosten und Sachschaden

zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch

Verlust der VersOl'gerin entstandenen Schadens auf den

Zivilweg verwiesen.

AU8 den Erwägungen:

Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenel'satz-

forderung wegen Verlustes des Versorgers auf den Zivil-

weg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung

des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 elfolgt,

der bestimmt: « Soweit die Zivilklage sich nicht als

spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter Behandlung

auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen»; Art. 172

des gleichen Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung

als auch auf das Strafverfahren vor den Ber.ärksgerichten

anwendbar.

Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen

würde, ohne dass es neuer Schritte der Berechtigten

bedürfte, hätte es sich fragen können, ob das angefochtene

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch

das nur ein Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger

beurteilt worden ist, ein letztinstanzliches kantonales

Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. I OG sei. Da

jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Straf-

prozessrecht des Kantons St. Gallen, wie übrigens nach

den Gesetzen der meisten andern Kantons, die Bedeutung

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l'rozessrecht. N0 88.

hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine

eigentliche Zivilklage erheben oder unterlassen können,

da also keine amtliche überweisung an das zuständige

. Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden

Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den

Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat; wenn die Kläger

die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid

darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den

Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht

bei Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha-

denersatzbegehren, auf die Frage der Genugtung zurück-

zukommen,

ohne

die

Einrede

der

abgeurteilten

Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht

nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und

den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der

Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn

es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess

in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das

Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt-

urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf

die Berufung ist daher einzutreten.

Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu-

kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so

unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und

derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen

den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch

schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus-

einandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören,

indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss

OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver-

mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese

unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes

für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher

wünschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil

über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht

entweder über alle Zivilansprüche erkenne oder alle ad

separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die

Eisenbahnhaftpflicht. No 89.

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Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu

überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über

die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist,

getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen-

teiligen Antrag gestellt haben.

IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER

89. Auszug &us dem Urteil der II. Zivilabteilung

'10m 24. September 1931 i. S. Solothurn-Zollikofen-Bern-B&hn

gegen lIinni-Gfeller.

Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t.

Schadenersatzanspruch der

im Raushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3

ERG.

2. -

Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG,

wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten

auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz

beanspruchen. Zweifel waren hierüber in der schwei-

zerischen Doktrin und Praxis nur deswegen möglich,

weil man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen

Recht besteht. Dort· ist allerdings der Ehefrau, welche

lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes

arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden-

ersatzanspruch gegeben.

Dafür kann aber, jedenfalls

nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen.

Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3

EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt.

Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern

Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I

ihr Entschädigung gewährt werden.

Die Nachteile bestehen für die im Haushalt

tätig(~

Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr