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57_II_555

BGE 57 II 555

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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l'rozessrecht. N° 88.

hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine

eigentliche Zivilklage erheben oder unterlassen können,

da also keine amtliche Überweisung an das zuständige

• Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden

Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den

Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat; wenn die Kläger

die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid

darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den

Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht

bei Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha-

denersatzbegehren, auf die Frage der Genugtung zurück-

zukommen,

ohne

die

Einrede

der

abgeurteilten

Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht

nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und

den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der

Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn

es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess

in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das

Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt-

urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf

die Berufung ist daher einzutreten.

Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu-

kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so

unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und

derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen

den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch

schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus-

{~inandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören,

indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss

OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver-

mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese

unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes

für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher

wiinschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil

über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht

entweder über alle Zivilanspruche erkenne oder alle ad

separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die

Eisenbahnh&ftpflicht. No 89.

555

Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu

überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über

die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist,

getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen-

teiligen Antrag gestellt haben.

IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT

BESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

89. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung

yom, a4. September 1931 i. S. Soloth1ll'n-Zolliltofen-Bern-Bahn

gegen lIänni-Gfeller.

Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t.

Schadenersatzanspruch der

im Haushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3

EHG.

2. -

Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG,

wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten

auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz

beanspruchen.

Zweifel waren hierüber in der schwei-

zerischen Doktrin und Praxis nur deswegen möglich,

weil man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen

Recht besteht. Dort ist allerdings der Ehefrau, welche

lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes

arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden-

ersatzanspruch gegeben.

Dafür kann aber, jedenfalls

nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen.

Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3

EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt.

Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern

Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I

ihr Entschädigung gewährt werden.

Die Nachteile bestehen für die im Haushalt

tätig{~

Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr

5M;

Versicherungsvertrag. :No 90.

oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann.

Wem ihre Arbeit zugutegekommen ist, spielt keine Rolle.

, Entscheidend ist allein, dass in der Person der Verletzten

ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt

es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde

Hilfe eingestellt werden muss oder ob man sich sonstwie

behilft; dieser Umstand ist nur bei der Bemessung des

Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitem hat der

Verlust oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch

für die Hausfrau zur Folge, dass sie künftig in der Aus-

übung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die sie

durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

angewiesen werden könnte. Das ist ebenfalls ein Grund

zur Entschädigung (vgl. für Art. 46 OR : BGE 57 II

S. 102 Erw. 4 lit. b).

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

90. Urteil der 11. ZivlllbtelluDg vom 2 Oktober 1931

i. S. SchweiZ. Unfal1versicherungsges Jlsch&ft in Winterthur

gegen Ib.b.rba.ch gebt RYI.

Abo II n e n t e n ver sie her u n g.

Selbstkontrahieren.

1. Die Bezahlung des Abonnementsbetrages als Bedingung für

die Wirksamkeit der Versicherung. Erw. 1.

2. Zahlung eines Abonnenten, der zugleich Ablagehalter ist, an

sicb selber! Erw. 2.

A. -

Am 15. September 1928 verunglückte auf der

Brücke, welche das Industriegeleise der Cellulosefabrik

Attisholz über die Aare führt, der bei der Fabrik an-

gestellte Gottfried Rohrbach. Er wollte auf seinem Velo

neben dem Geleise über die Brücke fahren, wurde von

einem aus der andern Richtung kommenden Rangierzug

Versicherungsvertrag. N° 90.

557

erfasst, kam unter die Räder und starb wenige Minuten

darauf.

B. -

Rohrbach hatte seit dem 9. Juli 1926 das im

Verlage von G. Meyer, Zürich, erscheinende « Schweize-

rische Familien-Wochenblatt» und seine Ehefrau seit

dem 27. Januar ·1928 das vom Regina-Verlag A.-G.,

Zürich, herausgegebene

« Schweizer Heim» abonniert.

Mit jedem dieser Abonnements war für beide Ehegatten

eine Unfallversicherung bei der « Winterthur » verbunden.

Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall 3500 Fr.

pro Person und Abonnement, bezw. beim « Schweizer-

Heim » 7000 Fr., für den Fall, dass der Tod die Folge

eines Verkehrsunfalls war. Im übrigen bestimmten die

Policen u. a. übereinstimmend Folgendes :

Die Bezahlung des Abonnements für die Zeit, während

welcher sich der Unfall ereignet, ist Voraussetzung für

die Versicherung (§ 1). Wird das Blatt vereinbarungs-

gemäBs vom Abonnenten .bei der Ablage abgeholt o~er

ihm ins Haus gebracht, so ist das Abonnement bei Nicht-

abholung bezw. Nichteinlösung von zwei Heften unter-

brochen. Ist das Abonnement unterbrochen, so beginnt

es erst wieder mit dem Zeitpunkt, in welchem die rück-

ständigen Abonnementsbeträge bezahlt werden. Die Versi-

cherung hört sofort mit dem Aufhören des Abonnements

auf (§ 5). Von der Versicherung ausgeschlossen sind

Unfälle welche der Versicherte durch wissentliche Nicht-

beacht~g der zum Schutze von Leben und Gesundheit

erlassenen gesetzlichen Vorschriften, bei strafbaren Hand-

lungen oder bei Wagnissen erleidet (§ 4). Auf die Hälfte

reduziert sich die Entschädigung, wenn der Unfall auf

grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (§ 6).

.

Rohrbach besorgte zugleich die Ablage des « SchWeIze-

rischen Familienwochenblattes j) und seine Ehefrau dieje-

nige des « Schweizerheims » für die Gemeinde Bannwil.

Als Ablagehalter hatten sie die Aufgabe, die Zeitschriften

den in der Gemeinde wohnhaften Abonnenten ins Haus

zu bringen und für jede Nummer den Abonnementsbetrag