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57_II_555

BGE 57 II 555

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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55<! l'rozessrecht. N° 88. hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine eigentliche Zivilklage erheben oder unterlassen können, da also keine amtliche Überweisung an das zuständige

• Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat ; wenn die Kläger die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht bei Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha- denersatzbegehren, auf die Frage der Genugtung zurück- zukommen, ohne die Einrede der abgeurteilten Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt- urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu- kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus- {~inandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören, indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver- mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher wiinschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht entweder über alle Zivilanspruche erkenne oder alle ad separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die Eisenbahnh&ftpflicht. No 89. 555 Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist, getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen- teiligen Antrag gestellt haben. IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT BESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

89. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung yom, a4. September 1931 i. S. Soloth1ll'n-Zolliltofen-Bern-Bahn gegen lIänni-Gfeller. Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t. Schadenersatzanspruch der im Haushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3 EHG.

2. - Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG, wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz beanspruchen. Zweifel waren hierüber in der schwei- zerischen Doktrin und Praxis nur deswegen möglich, weil man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen Recht besteht. Dort ist allerdings der Ehefrau, welche lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden- ersatzanspruch gegeben. Dafür kann aber, jedenfalls nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen. Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3 EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt. Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I ihr Entschädigung gewährt werden. Die Nachteile bestehen für die im Haushalt tätig{~ Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr 5M; Versicherungsvertrag. :No 90. oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann. Wem ihre Arbeit zugutegekommen ist, spielt keine Rolle. , Entscheidend ist allein, dass in der Person der Verletzten ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde Hilfe eingestellt werden muss oder ob man sich sonstwie behilft; dieser Umstand ist nur bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitem hat der Verlust oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch für die Hausfrau zur Folge, dass sie künftig in der Aus- übung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die sie durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angewiesen werden könnte. Das ist ebenfalls ein Grund zur Entschädigung (vgl. für Art. 46 OR : BGE 57 II S. 102 Erw. 4 lit. b). V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

90. Urteil der 11. ZivlllbtelluDg vom 2 Oktober 1931

i. S. SchweiZ. Unfal1versicherungsges Jlsch&ft in Winterthur gegen Ib.b.rba.ch gebt RYI. Abo II n e n t e n ver sie her u n g. Selbstkontrahieren.

1. Die Bezahlung des Abonnementsbetrages als Bedingung für die Wirksamkeit der Versicherung. Erw. 1.

2. Zahlung eines Abonnenten, der zugleich Ablagehalter ist, an sicb selber! Erw. 2. A. - Am 15. September 1928 verunglückte auf der Brücke, welche das Industriegeleise der Cellulosefabrik Attisholz über die Aare führt, der bei der Fabrik an- gestellte Gottfried Rohrbach. Er wollte auf seinem Velo neben dem Geleise über die Brücke fahren, wurde von einem aus der andern Richtung kommenden Rangierzug Versicherungsvertrag. N° 90. 557 erfasst, kam unter die Räder und starb wenige Minuten darauf. B. - Rohrbach hatte seit dem 9. Juli 1926 das im Verlage von G. Meyer, Zürich, erscheinende « Schweize- rische Familien-Wochenblatt» und seine Ehefrau seit dem 27. Januar ·1928 das vom Regina-Verlag A.-G., Zürich, herausgegebene « Schweizer Heim» abonniert. Mit jedem dieser Abonnements war für beide Ehegatten eine Unfallversicherung bei der « Winterthur » verbunden. Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall 3500 Fr. pro Person und Abonnement, bezw. beim « Schweizer- Heim » 7000 Fr., für den Fall, dass der Tod die Folge eines Verkehrsunfalls war. Im übrigen bestimmten die Policen u. a. übereinstimmend Folgendes : Die Bezahlung des Abonnements für die Zeit, während welcher sich der Unfall ereignet, ist Voraussetzung für die Versicherung (§ 1). Wird das Blatt vereinbarungs- gemäBs vom Abonnenten .bei der Ablage abgeholt o~er ihm ins Haus gebracht, so ist das Abonnement bei Nicht- abholung bezw. Nichteinlösung von zwei Heften unter- brochen. Ist das Abonnement unterbrochen, so beginnt es erst wieder mit dem Zeitpunkt, in welchem die rück- ständigen Abonnementsbeträge bezahlt werden. Die Versi- cherung hört sofort mit dem Aufhören des Abonnements auf (§ 5). Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle welche der Versicherte durch wissentliche Nicht- beacht~g der zum Schutze von Leben und Gesundheit erlassenen gesetzlichen Vorschriften, bei strafbaren Hand- lungen oder bei Wagnissen erleidet (§ 4). Auf die Hälfte reduziert sich die Entschädigung, wenn der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (§ 6). . Rohrbach besorgte zugleich die Ablage des « SchWeIze- rischen Familienwochenblattes j) und seine Ehefrau dieje- nige des « Schweizerheims » für die Gemeinde Bannwil. Als Ablagehalter hatten sie die Aufgabe, die Zeitschriften den in der Gemeinde wohnhaften Abonnenten ins Haus zu bringen und für jede Nummer den Abonnementsbetrag