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l'rozessrecht. N° 88.
hat, dass die Berechtigten nach ihrem Belieben eine
eigentliche Zivilklage erheben oder unterlassen können,
da also keine amtliche Überweisung an das zuständige
• Zivilgericht erfolgt, ist klar, dass man es im vorliegenden
Fall mit einem letztinstanzlichen Haupturteil über den
Zivilpunkt der Genugtuung zu tun hat; wenn die Kläger
die Berufung nicht ergriffen hätten, wäre der Entscheid
darüber in Rechtskraft erwachsen, und es wäre den
Klägern nicht möglich gewesen, vor dem Zivilgericht
bei Geltendmachung ihrer noch nicht beurteilten Scha-
denersatzbegehren, auf die Frage der Genugtung zurück-
zukommen,
ohne
die
Einrede
der
abgeurteilten
Sache gewärtigen zu müssen. Dass das Kantonsgericht
nur über einen Teil der Zivilforderung entschieden und
den Rest auf den Zivilweg verwiesen hat, steht der
Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht entgegen; denn
es steht den kantonalen Gerichten frei, einen Prozess
in derartiger Weise zu trennen, und es ist alsdann das
Urteil über den materiell beurteilten Punkt als Haupt-
urteil anzusehen (vgl. WEISS, Berufung S. 45 f.). Auf
die Berufung ist daher einzutreten.
Beim Eintreten ergeben sich allerdings zwei Unzu-
kömmlichkeiten, nämlich dass das Bundesgericht so
unter Umständen zweimal die Rechtsfolgen einer und
derselben unerlaubten Handlung und dazu noch zwischen
den gleichen Parteien zu urteilen hat, und die noch
schwerer wiegende, dass das .Urteil über Begehren aus-
{~inandergerissen wurde, die eigentlich zusammengehören,
indem bei Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäss
OR Art. 47 unter anderem grundsätzlich auch der Ver-
mögenslage des Täters Rechnung zu tragen ist, diese
unter Umständen aber gerade von der Höhe des Ersatzes
für Versorgerschaden abhängen kann. Es wäre daher
wiinschenswert, dass derselbe Richter im gleichen Urteil
über beide Ansprüche urteile, dass also das Strafgericht
entweder über alle Zivilanspruche erkenne oder alle ad
separatum verweise. Da jedoch das Bundesgericht die
Eisenbahnh&ftpflicht. No 89.
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Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht zu
überprüfen hat, bleibt nichts anderes übrig, als über
die Frage der Genugtuung, die hier allein streitig ist,
getrennt zu erkennen, zumal die Kläger keinen gegen-
teiligen Antrag gestellt haben.
IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT
BESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
89. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivilabteilung
yom, a4. September 1931 i. S. Soloth1ll'n-Zolliltofen-Bern-Bahn
gegen lIänni-Gfeller.
Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t.
Schadenersatzanspruch der
im Haushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3
EHG.
2. -
Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3EHG,
wie nach Art. 46 OR, entgegen der Ansicht der Beklagten
auch die nicht erwerbstätige Ehefrau Schadenersatz
beanspruchen.
Zweifel waren hierüber in der schwei-
zerischen Doktrin und Praxis nur deswegen möglich,
weil man von einer Ordnung ausging, wie sie im deutschen
Recht besteht. Dort ist allerdings der Ehefrau, welche
lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes
arbeitet, kein oder nur ein sehr beschränkter Schaden-
ersatzanspruch gegeben.
Dafür kann aber, jedenfalls
nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen.
Nach dem schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3
EHG, ist dagegen allein der Verletzte anspruchsberechtigt.
Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie jedem andern
Verletzten für die (, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit 1I
ihr Entschädigung gewährt werden.
Die Nachteile bestehen für die im Haushalt
tätig{~
Ehefrau einmal darin, dass sie dieser Tätigkeit nicht mehr
5M;
Versicherungsvertrag. :No 90.
oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann.
Wem ihre Arbeit zugutegekommen ist, spielt keine Rolle.
, Entscheidend ist allein, dass in der Person der Verletzten
ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt
es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde
Hilfe eingestellt werden muss oder ob man sich sonstwie
behilft; dieser Umstand ist nur bei der Bemessung des
Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitem hat der
Verlust oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch
für die Hausfrau zur Folge, dass sie künftig in der Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die sie
durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
angewiesen werden könnte. Das ist ebenfalls ein Grund
zur Entschädigung (vgl. für Art. 46 OR : BGE 57 II
S. 102 Erw. 4 lit. b).
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
90. Urteil der 11. ZivlllbtelluDg vom 2 Oktober 1931
i. S. SchweiZ. Unfal1versicherungsges Jlsch&ft in Winterthur
gegen Ib.b.rba.ch gebt RYI.
Abo II n e n t e n ver sie her u n g.
Selbstkontrahieren.
1. Die Bezahlung des Abonnementsbetrages als Bedingung für
die Wirksamkeit der Versicherung. Erw. 1.
2. Zahlung eines Abonnenten, der zugleich Ablagehalter ist, an
sicb selber! Erw. 2.
A. -
Am 15. September 1928 verunglückte auf der
Brücke, welche das Industriegeleise der Cellulosefabrik
Attisholz über die Aare führt, der bei der Fabrik an-
gestellte Gottfried Rohrbach. Er wollte auf seinem Velo
neben dem Geleise über die Brücke fahren, wurde von
einem aus der andern Richtung kommenden Rangierzug
Versicherungsvertrag. N° 90.
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erfasst, kam unter die Räder und starb wenige Minuten
darauf.
B. -
Rohrbach hatte seit dem 9. Juli 1926 das im
Verlage von G. Meyer, Zürich, erscheinende « Schweize-
rische Familien-Wochenblatt» und seine Ehefrau seit
dem 27. Januar ·1928 das vom Regina-Verlag A.-G.,
Zürich, herausgegebene
« Schweizer Heim» abonniert.
Mit jedem dieser Abonnements war für beide Ehegatten
eine Unfallversicherung bei der « Winterthur » verbunden.
Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall 3500 Fr.
pro Person und Abonnement, bezw. beim « Schweizer-
Heim » 7000 Fr., für den Fall, dass der Tod die Folge
eines Verkehrsunfalls war. Im übrigen bestimmten die
Policen u. a. übereinstimmend Folgendes :
Die Bezahlung des Abonnements für die Zeit, während
welcher sich der Unfall ereignet, ist Voraussetzung für
die Versicherung (§ 1). Wird das Blatt vereinbarungs-
gemäBs vom Abonnenten .bei der Ablage abgeholt o~er
ihm ins Haus gebracht, so ist das Abonnement bei Nicht-
abholung bezw. Nichteinlösung von zwei Heften unter-
brochen. Ist das Abonnement unterbrochen, so beginnt
es erst wieder mit dem Zeitpunkt, in welchem die rück-
ständigen Abonnementsbeträge bezahlt werden. Die Versi-
cherung hört sofort mit dem Aufhören des Abonnements
auf (§ 5). Von der Versicherung ausgeschlossen sind
Unfälle welche der Versicherte durch wissentliche Nicht-
beacht~g der zum Schutze von Leben und Gesundheit
erlassenen gesetzlichen Vorschriften, bei strafbaren Hand-
lungen oder bei Wagnissen erleidet (§ 4). Auf die Hälfte
reduziert sich die Entschädigung, wenn der Unfall auf
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (§ 6).
.
Rohrbach besorgte zugleich die Ablage des « SchWeIze-
rischen Familienwochenblattes j) und seine Ehefrau dieje-
nige des « Schweizerheims » für die Gemeinde Bannwil.
Als Ablagehalter hatten sie die Aufgabe, die Zeitschriften
den in der Gemeinde wohnhaften Abonnenten ins Haus
zu bringen und für jede Nummer den Abonnementsbetrag