opencaselaw.ch

57_II_550

BGE 57 II 550

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

550

Prozessrel'ht. No 8i.

suite d'une adhesion aux normes generales du droit des

gens.

Quoi qu'il en soit de cette affirmation, on doit relever

que lesdites regles n'ont pas le meme caractere que les

dispositions de for du droit fMeral, qui ont ete citees plus

haut a titre d'exemple, sous chiffre 1 in fine. En effet,

tandis que ces dispositions fixent la repartition des com-

petences entre les juges des differentes parties du pays,

les normes de droit international dont il s'agit ici tracent

simplement des limites au pouvoir de juridiction de

chaque Etat. En d'autres termes, elles ont, dans les rela-

tions internationales, la meme porree que I'art. 59 CF dans

les relations intercantonales. Comme l'application de ce

dernier article est restee dans la competence exclusive

de la Section de droit public, ainsi en doit-il etre de ces

regles, meme lorsqu'elles sont purement coutumieres.

C'est donc a tort que le recourant croit pouvoir demander

l'application de l'art. 87 eh. 3 OJF, en pretextant de la

violation d'une regle du droit des gens d'apres laquelle

le creancier pourrait poursuivre devant les tribunaux de

son pays l'execution des obligations payables sur son

territoire.

Par ces nwtifs, le Tribunal federal prononce :

Le present recours de droit civil est irrecevable.

87. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung

vom 12. November 1931

i. S. Lehmann-Neuhaus und Konsorten gegen Neubaus.

II e ruf u n g s s t r e i t wer t.

Hat das Bundesgericht im Berufungsverfahren eine Sache teilweise

an die Vorinstanz zur ü c k g e wie sen (Art. 82 OG), so

hIt die Berufung gegen das neue Urteil der kantonalen Instanz

ohne Riicksicht, rlarauf zulässig, ob der zurückgewiesene Punkt

einen Streitwert von 4000 Fr. (Art. 590G) aufwies oder nicht..

Prozessrecht. N° 87.

1)1\

Aus dem Tatbestand :

A. -

Im Rechtsstreit der Parteien über den Nachlass

ihres Vaters war vor dem aargauischen Obergericht noch

ein Betrag von 6266 Fr. 35 Cts. streitig gewesen. Gegen

das Urteil des Obergerichtes legte der Beklagte Berufung

ein. Das Bundesgericht wies die Sache durch Urteil vom

29. Januar 1931 inbezug auf einen Betrag von 2760 Fr.

zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück; im übrigen

wurde die Berufung abgewiesen.

B. -

Das Obergericht führte die Aktenergänzung durch

und fällte am H. Juli 1931 ein neues Urteil, gegen das

nun die Kläger die Berufung erklärten. Der Beklagte

beantragt, es sei darauf nicht einzutreten, weil im Zeit-

punkt des zweiten obergerichtlichen Urteils nur noch ein

Betrag von 2760 Fr. streitig gewesen sei.

Aus den Erwägungen:

Der Berufung kann die materielle Beurteilung nicht

deswegen versagt werden, weil der Streitwert der Sache,

soweit sie vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wurde, den Betrag von 4000 :Fl'. (Art. 59 OG)

nicht erreichte. Der Prozess ist in diesem Punkte lediglich

wieder in das Stadium zurückversetzt worden, in welchem

er sich im ersten Verfahren vor der letzten kantonalen

Instanz befunden hat. Der Umstand, dass die andern

Punkte, mit denen zusammen die Berufungssumme gege-

ben war, schon auf die erste Berufung hin endgültig

erledigt worden sind, spielt dabei keine Rolle. Auch der

zurückgewiesene Streitpunkt wäre vom Bundesgericht

schon damals beurteilt worden, wenn der Tatbestand

-vollständig festgestellt gewesen wäre. Da das Fehlende

auf die Rückweisung hin inzwischen nachgeholt worden

ist, steht nun der rechtlichen Beurteilung durch die

bundesgerichtliche Instanz nichts mehr entgegen. Aller-

dings kommt eine zurückgewiesene Sache nicht von Amtes

wegen wiederum an das Bundesgericht, sondern es bleibt

65Z

Prozessrecbt. No 88.

den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Ent-

scheid der kantonalen Instanz abfinden wollen oder nicht.

Insofern handelt es sich bei der zweiten Berufung um ein

neues Verfahren.

Ist sie aber einmal eingereicht, so

verhält es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundes-

gericht schon das erste Mal auf Grund der nunmehr

ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kan-

tonalen Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rück-

weisung kann sich das Bundesgericht die Zuständigkeit

zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht selber abge-

schnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert

des zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz

überprüfen können, ob das kantonale Gericht den für die

rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien (vgl. Art. 84

OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine

staatsrechtliche Beschwerde hin unter dem Gesichtspunkt

der Rechtsgleichheit möglich wäre.

Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 U

S. 483, wo das Bundesgericht die Sache in toto zurück-

gewiesen hatte, aber der Kläger sein Begehren nachträglich

unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag

reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwä-

gungen über den erwähnten Prozesstatbestand -

eben

die nachträgliche Herabsetzung' des Streitwertes durch

die Parteien selbst -

hätten hinausreichen wollen, könnte

daran nicht festgehalten werden.

88. Auszag aUILL d.em Urteil der I. ZivUabteilung

vom 17 N'JVemllar 1931 i. S. Eneleute 'rJbler gegen Müller.

Das A d h ä s ion s ur t eil des st. gallischen Kantonsgerichtes

als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen

kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruch-

reife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hin-

,;ichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unter-

lie!!:endes Haupturteil dar. oa Art. 58.

ProzessYecht. No 88.

Aus dem Tatbesta,nd:

Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ihrer Tochter,

grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung

des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche

angemeldet: a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr;

b) Versorgerschaden 7908 Fr.; c) Genugtuung 10,000 Fr.

Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons

St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom

1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr. Genugtuung und

963 Fr. 90 ets. für Todesfallkosten und Sachschaden

zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch

Verlust der Versorgerin entstandenen Schadens auf den

Zivilweg verwiesen.

Aus den Erwägun,gen :

Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenersatz-

forderung wegen Verlustes des Versorgers auf den Zivil-

weg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung

des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 erfolgt,

der bestimmt:

« Soweit die Zivilklage sich nicht als

spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter Behandlung

auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen»; Art. 172

des gleichen Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung

als auch auf das Strafverfahren vor den Bezirksgerichten

anwendbar.

Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen

würde, ohne dass es neuer Schritte der Berechtigten

bedürfte, hätte es sich fragen können, ob das angefochtene

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch

das nur ein Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger

beurteilt worden ist, ein letztinstanzliches kantonales

Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG sei. Da

jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Straf-

prozessrecht des Kantons St. Gallen, wie übrigens nach

den Gesetzen der meisten andern Kantons, die Bedeutung