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Prozessrel'ht. No 8i.
suite d'une adhesion aux normes generales du droit des
gens.
Quoi qu'il en soit de cette affirmation, on doit relever
que lesdites regles n'ont pas le meme caractere que les
dispositions de for du droit fMeral, qui ont ete citees plus
haut a titre d'exemple, sous chiffre 1 in fine. En effet,
tandis que ces dispositions fixent la repartition des com-
petences entre les juges des differentes parties du pays,
les normes de droit international dont il s'agit ici tracent
simplement des limites au pouvoir de juridiction de
chaque Etat. En d'autres termes, elles ont, dans les rela-
tions internationales, la meme porree que I'art. 59 CF dans
les relations intercantonales. Comme l'application de ce
dernier article est restee dans la competence exclusive
de la Section de droit public, ainsi en doit-il etre de ces
regles, meme lorsqu'elles sont purement coutumieres.
C'est donc a tort que le recourant croit pouvoir demander
l'application de l'art. 87 eh. 3 OJF, en pretextant de la
violation d'une regle du droit des gens d'apres laquelle
le creancier pourrait poursuivre devant les tribunaux de
son pays l'execution des obligations payables sur son
territoire.
Par ces nwtifs, le Tribunal federal prononce :
Le present recours de droit civil est irrecevable.
87. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung
vom 12. November 1931
i. S. Lehmann-Neuhaus und Konsorten gegen Neubaus.
II e ruf u n g s s t r e i t wer t.
Hat das Bundesgericht im Berufungsverfahren eine Sache teilweise
an die Vorinstanz zur ü c k g e wie sen (Art. 82 OG), so
hIt die Berufung gegen das neue Urteil der kantonalen Instanz
ohne Riicksicht, rlarauf zulässig, ob der zurückgewiesene Punkt
einen Streitwert von 4000 Fr. (Art. 590G) aufwies oder nicht..
Prozessrecht. N° 87.
1)1\
Aus dem Tatbestand :
A. -
Im Rechtsstreit der Parteien über den Nachlass
ihres Vaters war vor dem aargauischen Obergericht noch
ein Betrag von 6266 Fr. 35 Cts. streitig gewesen. Gegen
das Urteil des Obergerichtes legte der Beklagte Berufung
ein. Das Bundesgericht wies die Sache durch Urteil vom
29. Januar 1931 inbezug auf einen Betrag von 2760 Fr.
zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück; im übrigen
wurde die Berufung abgewiesen.
B. -
Das Obergericht führte die Aktenergänzung durch
und fällte am H. Juli 1931 ein neues Urteil, gegen das
nun die Kläger die Berufung erklärten. Der Beklagte
beantragt, es sei darauf nicht einzutreten, weil im Zeit-
punkt des zweiten obergerichtlichen Urteils nur noch ein
Betrag von 2760 Fr. streitig gewesen sei.
Aus den Erwägungen:
Der Berufung kann die materielle Beurteilung nicht
deswegen versagt werden, weil der Streitwert der Sache,
soweit sie vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wurde, den Betrag von 4000 :Fl'. (Art. 59 OG)
nicht erreichte. Der Prozess ist in diesem Punkte lediglich
wieder in das Stadium zurückversetzt worden, in welchem
er sich im ersten Verfahren vor der letzten kantonalen
Instanz befunden hat. Der Umstand, dass die andern
Punkte, mit denen zusammen die Berufungssumme gege-
ben war, schon auf die erste Berufung hin endgültig
erledigt worden sind, spielt dabei keine Rolle. Auch der
zurückgewiesene Streitpunkt wäre vom Bundesgericht
schon damals beurteilt worden, wenn der Tatbestand
-vollständig festgestellt gewesen wäre. Da das Fehlende
auf die Rückweisung hin inzwischen nachgeholt worden
ist, steht nun der rechtlichen Beurteilung durch die
bundesgerichtliche Instanz nichts mehr entgegen. Aller-
dings kommt eine zurückgewiesene Sache nicht von Amtes
wegen wiederum an das Bundesgericht, sondern es bleibt
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Prozessrecbt. No 88.
den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Ent-
scheid der kantonalen Instanz abfinden wollen oder nicht.
Insofern handelt es sich bei der zweiten Berufung um ein
neues Verfahren.
Ist sie aber einmal eingereicht, so
verhält es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundes-
gericht schon das erste Mal auf Grund der nunmehr
ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kan-
tonalen Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rück-
weisung kann sich das Bundesgericht die Zuständigkeit
zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht selber abge-
schnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert
des zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz
überprüfen können, ob das kantonale Gericht den für die
rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien (vgl. Art. 84
OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine
staatsrechtliche Beschwerde hin unter dem Gesichtspunkt
der Rechtsgleichheit möglich wäre.
Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 U
S. 483, wo das Bundesgericht die Sache in toto zurück-
gewiesen hatte, aber der Kläger sein Begehren nachträglich
unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag
reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwä-
gungen über den erwähnten Prozesstatbestand -
eben
die nachträgliche Herabsetzung' des Streitwertes durch
die Parteien selbst -
hätten hinausreichen wollen, könnte
daran nicht festgehalten werden.
88. Auszag aUILL d.em Urteil der I. ZivUabteilung
vom 17 N'JVemllar 1931 i. S. Eneleute 'rJbler gegen Müller.
Das A d h ä s ion s ur t eil des st. gallischen Kantonsgerichtes
als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen
kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruch-
reife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hin-
,;ichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unter-
lie!!:endes Haupturteil dar. oa Art. 58.
ProzessYecht. No 88.
Aus dem Tatbesta,nd:
Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten
Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ihrer Tochter,
grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung
des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche
angemeldet: a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr;
b) Versorgerschaden 7908 Fr.; c) Genugtuung 10,000 Fr.
Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons
St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom
1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr. Genugtuung und
963 Fr. 90 ets. für Todesfallkosten und Sachschaden
zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch
Verlust der Versorgerin entstandenen Schadens auf den
Zivilweg verwiesen.
Aus den Erwägun,gen :
Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenersatz-
forderung wegen Verlustes des Versorgers auf den Zivil-
weg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung
des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 erfolgt,
der bestimmt:
« Soweit die Zivilklage sich nicht als
spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter Behandlung
auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen»; Art. 172
des gleichen Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung
als auch auf das Strafverfahren vor den Bezirksgerichten
anwendbar.
Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen
würde, ohne dass es neuer Schritte der Berechtigten
bedürfte, hätte es sich fragen können, ob das angefochtene
Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch
das nur ein Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger
beurteilt worden ist, ein letztinstanzliches kantonales
Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG sei. Da
jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Straf-
prozessrecht des Kantons St. Gallen, wie übrigens nach
den Gesetzen der meisten andern Kantons, die Bedeutung