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57_II_550

BGE 57 II 550

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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550 Prozessrel'ht. No 8i. suite d'une adhesion aux normes generales du droit des gens. Quoi qu'il en soit de cette affirmation, on doit relever que lesdites regles n'ont pas le meme caractere que les dispositions de for du droit fMeral, qui ont ete citees plus haut a titre d'exemple, sous chiffre 1 in fine. En effet, tandis que ces dispositions fixent la repartition des com- petences entre les juges des differentes parties du pays, les normes de droit international dont il s'agit ici tracent simplement des limites au pouvoir de juridiction de chaque Etat. En d'autres termes, elles ont, dans les rela- tions internationales, la meme porree que I'art. 59 CF dans les relations intercantonales. Comme l'application de ce dernier article est restee dans la competence exclusive de la Section de droit public, ainsi en doit-il etre de ces regles, meme lorsqu'elles sont purement coutumieres. C'est donc a tort que le recourant croit pouvoir demander l'application de l'art. 87 eh. 3 OJF, en pretextant de la violation d'une regle du droit des gens d'apres laquelle le creancier pourrait poursuivre devant les tribunaux de son pays l'execution des obligations payables sur son territoire. Par ces nwtifs, le Tribunal federal prononce : Le present recours de droit civil est irrecevable.

87. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung vom 12. November 1931

i. S. Lehmann-Neuhaus und Konsorten gegen Neubaus. II e ruf u n g s s t r e i t wer t. Hat das Bundesgericht im Berufungsverfahren eine Sache teilweise an die Vorinstanz zur ü c k g e wie sen (Art. 82 OG), so hIt die Berufung gegen das neue Urteil der kantonalen Instanz ohne Riicksicht, rlarauf zulässig, ob der zurückgewiesene Punkt einen Streitwert von 4000 Fr. (Art. 590G) aufwies oder nicht.. Prozessrecht. N° 87. 1)1\ Aus dem Tatbestand : A. - Im Rechtsstreit der Parteien über den Nachlass ihres Vaters war vor dem aargauischen Obergericht noch ein Betrag von 6266 Fr. 35 Cts. streitig gewesen. Gegen das Urteil des Obergerichtes legte der Beklagte Berufung ein. Das Bundesgericht wies die Sache durch Urteil vom

29. Januar 1931 inbezug auf einen Betrag von 2760 Fr. zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. B. - Das Obergericht führte die Aktenergänzung durch und fällte am H. Juli 1931 ein neues Urteil, gegen das nun die Kläger die Berufung erklärten. Der Beklagte beantragt, es sei darauf nicht einzutreten, weil im Zeit- punkt des zweiten obergerichtlichen Urteils nur noch ein Betrag von 2760 Fr. streitig gewesen sei. Aus den Erwägungen: Der Berufung kann die materielle Beurteilung nicht deswegen versagt werden, weil der Streitwert der Sache, soweit sie vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurück- gewiesen wurde, den Betrag von 4000 :Fl'. (Art. 59 OG) nicht erreichte. Der Prozess ist in diesem Punkte lediglich wieder in das Stadium zurückversetzt worden, in welchem er sich im ersten Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz befunden hat. Der Umstand, dass die andern Punkte, mit denen zusammen die Berufungssumme gege- ben war, schon auf die erste Berufung hin endgültig erledigt worden sind, spielt dabei keine Rolle. Auch der zurückgewiesene Streitpunkt wäre vom Bundesgericht schon damals beurteilt worden, wenn der Tatbestand -vollständig festgestellt gewesen wäre. Da das Fehlende auf die Rückweisung hin inzwischen nachgeholt worden ist, steht nun der rechtlichen Beurteilung durch die bundesgerichtliche Instanz nichts mehr entgegen. Aller- dings kommt eine zurückgewiesene Sache nicht von Amtes wegen wiederum an das Bundesgericht, sondern es bleibt 65Z Prozessrecbt. No 88. den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Ent- scheid der kantonalen Instanz abfinden wollen oder nicht. Insofern handelt es sich bei der zweiten Berufung um ein neues Verfahren. Ist sie aber einmal eingereicht, so verhält es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundes- gericht schon das erste Mal auf Grund der nunmehr ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kan- tonalen Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rück- weisung kann sich das Bundesgericht die Zuständigkeit zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht selber abge- schnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert des zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz überprüfen können, ob das kantonale Gericht den für die rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien (vgl. Art. 84 OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine staatsrechtliche Beschwerde hin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit möglich wäre. Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 U S. 483, wo das Bundesgericht die Sache in toto zurück- gewiesen hatte, aber der Kläger sein Begehren nachträglich unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwä- gungen über den erwähnten Prozesstatbestand - eben die nachträgliche Herabsetzung' des Streitwertes durch die Parteien selbst - hätten hinausreichen wollen, könnte daran nicht festgehalten werden.

88. Auszag aUILL d.em Urteil der I. ZivUabteilung vom 17 N'JVemllar 1931 i. S. Eneleute 'rJbler gegen Müller. Das A d h ä s ion s ur t eil des st. gallischen Kantonsgerichtes als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruch- reife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hin- ,;ichtlich des beurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unter- lie!!:endes Haupturteil dar. oa Art. 58. ProzessYecht. No 88. Aus dem Tatbesta,nd: Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ihrer Tochter, grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche angemeldet: a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr;

b) Versorgerschaden 7908 Fr. ; c) Genugtuung 10,000 Fr. Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom

1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr. Genugtuung und 963 Fr. 90 ets. für Todesfallkosten und Sachschaden zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch Verlust der Versorgerin entstandenen Schadens auf den Zivilweg verwiesen. Aus den Erwägun,gen : Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenersatz- forderung wegen Verlustes des Versorgers auf den Zivil- weg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 erfolgt, der bestimmt: « Soweit die Zivilklage sich nicht als spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter Behandlung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen»; Art. 172 des gleichen Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung als auch auf das Strafverfahren vor den Bezirksgerichten anwendbar. Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen würde, ohne dass es neuer Schritte der Berechtigten bedürfte, hätte es sich fragen können, ob das angefochtene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch das nur ein Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger beurteilt worden ist, ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG sei. Da jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Straf- prozessrecht des Kantons St. Gallen, wie übrigens nach den Gesetzen der meisten andern Kantons, die Bedeutung