opencaselaw.ch

62_II_214

BGE 62 II 214

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

214

Prozessrecht. No 55.

m. PROZESSRECHT

PROCEDURE

55. Urteil der l Zivilabteilung von 9. September 1936

i. S. Benker-Belipa. G.m.b.R. u. Konsorten

gegen van der Grmten u. Konsorten.

Sind von mehreren Klagebegehren einzelne abgetrennt und in ein

besonderes Verfahren verwiesen, so bildet das Urteil über die

verbleibenden Streitpunkte dann ein Haupturteil, wenn der

Prozess über die abg~trennten ab initio neu aufzunehmen ist

(mit neuer Weisung, neuer Klage usw.). Bestätigung der

Praxis.

A. -

Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des

Kantons Zürich eingereichten Klage haben die Kläger

folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei festzustellen, dass sich die Beklagten der Ver-

1etzung der auf den Kläger Nr. 1 lautenden schweizerischen

Patente Nr. 130917 und 139532 schuldig machen, indem sie

a) das patentierte Verfahren zur Herstellung von Diazotyp-

bildern und b) das patentierte Produkt nachmachen bezw.

nachahmen, feilhalten, verkaufen, in Verkehr bringen und

hiezu Beihilfe leisten.

~

2. Es sei den Beklagten zu verbieten, Diazotypiever-

fahren und-produkte gemäs8 dem Rechtsbegehren Nr. 1

nachzumachen bezw. nachzuahmen, herzustellen, gewerbs-

mässig zu gebrauchen, feilzuhalten, zu verkaufen und in

Verkehr zu bringen oder bei diesen Handlungen mitzu-

wirken, deren Begehung zu begünstigen und zu erleichtern.

3. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, unter

Rechnungslegung den den Klägern durch die Patentver-

letzung zugefügten Schaden im vorläufigen Betrage von

10,000 Fr. zu ersetzen.

Prozessrecht. No 55.

215

4. Die Kläger seien berechtigt zu erklären, das Urtells-

dispositiv im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in

drei andern von ihnen zu wählenden Tages- bezw. Fach-

zeitschriften auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt

und Widerklage erhoben mit dem Begehren, die auf den

Kläger Nr. 1 lautenden Patente Nr. 130917 und 139532

seien nichtig zu erklären und zwar in dem Umfange, wie

in der Begründung der Widerklage näher dargelegt werde.

B. -

Das Handelsgericht hat am 28. Dezember 1935

den Prozess (welcher die Nummer 267/1932 erhalten hatte)

geteilt, indem es· beschloss :

« 1. Ziffer 3 der Klagebegehren wird vom Prozess

Nr. 267/1932 abgetrennt und unter neuer Nr. 207/1935

zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht.

2. Prozess Nr. 207/1935 wird sistiert bis zur rechts-

kräftigen Erledigung von Prozess Nr. 267/1932. »

Sodann hat das Handelsgericht im Prozess Nr. 267/1932

am 31. Januar 1936 folgendes Urteil gefällt :

« 1. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Hauptklage wird insofern gutgeheissen, dass

a) festgestellt wird, dass die Beklagten das Patent

Nr. 139532 im Sinne der Erwägungen verletzt haben;

b} den Beklagten verboten wird, die durch die Patente

Nr. 130917 und 139532 geschützten Erzeugnisse in der

Schweiz nachzumachen, nachzuahmen oder in Verkehr zu

bringen;

c) die Kläger berechtigt erklärt werden, das Urteil nach

Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv je einmal im

Schweizerischen Handelsamtsblatt und drei von den

Klägern zu wählenden Tages- oder Fachzeitungen auf

Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.·»

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Wider-

kläger die Berufu~g an das Bundesgericht erklärt mit dem

Antrag, die Klage sei im ganzen Umfang abzuweisen und

die Widerklage gutzuheissen, eventueIrsei die Sache zur

Beweisergänzung an das Handelsgericht zurückzuweisen,

216

Prozessrecht. No 55.

weiter event~ll seien durch das Bundesgericht die Korre-

spondenzakten beizuziehen und eine Oberexpertise anzu-

ordnen.

In Erwägung :

dass gemäss Art. 58 OG die Berufung nur zulässig ist

gegen letztinstanzliche kantonale Hau p t u r t eil e,

dass nach ständiger Rechtsprechung ein Haupturteil

dann vorliegt, wenn über den ganzen Rechtsstreit, soweit

er der Berufung unterliegt, entschieden ist,

dass von diesem Grundsatz. insofern eine Ausnahme

gemacht wird, als Urteile, durch welche nur über einen

Teil der Streitpunkte entschieden ist, dann als Hauptur-

teile anerkannt werden, wenn die nicht erledigten Streit-

punkte von der kantonalen Instanz in einen neuen, d. h.

ab initio neu aufzunehmenden Prozess verwiesen worden

sind (BGE 60 II 359 ff.),

dass im angefochtenen Urteil das dritte Klagebegehren

(Schadenersatzbegehren) nicht beurteilt ist,

dass die Vorinstanz dieses Begehren zwar « abgetrennt »

und

ce zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses »

gemacht hat,

dass das Begehren aber, wie aus dem Beschluss der

Vorinstanz vom 28. Dezember 1935 hervorgeht, hängig

bleibt und lediglich zurückgestellt werden soll «bis zur

rechtskräftigen Erledigung» der übrigen Streitpunkte,

dass es sich dabei also in Wirklichkeit trotz der neuen

Prozessnummer nicht um einen ab initio neu aufzuneh-

menden Prozess (mit neuer Weisung, neuer Klageschrift

usw.), sondern nur um eine spätere Ergänzung des vor-

Ilegenden Verfahrens handelt,

dass demnach das angefochtene Urteil nicht als Haupt-

urteil gelten kann,

hat das Bunile8gericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Prozessrecht. No 56.

217

56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1936

i. S. «lIabal» gegen Bliggenstorfer.

VO über Kr e d i t k ass e n

mit War t e z e i t, Art. 10,

Verletzung einer Ger ich t s t a n d s b e s tim m u n g eid·

gen. Rechts, OG Art. 87 Ziffer 2.

Die Bestimmung, dass

Kreditkassen mit Wartezeit für Anspruche aus Kreditverträgen

auch am schweiz. Wohnsitz des klägers belangt werden

können, gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der VO

abgeschlossen worden sind.

A. -

Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 29. Sep-

tember 1934 über die « Kreditkassen mit Wartezeit (sog.

Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen) » (A. S.

50 S. 668) hat die Bundesversammlung dem Bundesrat die

Kompetenz eingeräumt, bis zum Erlass eines einschlägigen

Bundesgesetzes « die zum Schutze des Publikums und der

Beteiligten erforderlichen Vorschriften» aufzustellen. In

Ausführung dieses Beschlusses hat der Bundesrat am

5. Februar 1935 eine Verordnung erlassen (A. S. 51 S. 85 ff.)

die am 15. Februar 1935 in Kraft getreten ist (Art. 74) und

deren Art. 10 Abs. 1 bestimmt: « Für Ansprüche aus Kre-

ditverträgen ... können die Kassen nach Wahl des Klägers

an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schwei-

zerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden ... »

B. -

Die Beschwerdeführerin Habal ist eine solche

Kreditkasse mit Wartezeit; ihr Sitz befindet sich in Basel.

Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer schloss im Mai 1934

mit der Habal einen Hypotheken-Ablösungsvertrag über

den Betrag von 70,000 Fr. ab, auf Grund dessen er bis

Anfang Februar 1935 insgesamt 11,550 Fr. einzahlte. In

der Folge trat er jedoch vom Vertrag zurück und reichte

am 18. Dezember 1935 Klage auf Rückerstattung der

gemachten Einzahlungen ein und zwar, unter Berufung

auf den oben genannten Art. 10 der bundesrätlichen Ver-

ordnung, beim Handelsgericht Zürich als dem Gerichte

seines Wohnsitzes.

Die Habal bestritt die örtliche Zuständigkeit des zür-