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Prozessrecht. No 55.
m. PROZESSRECHT
PROCEDURE
55. Urteil der l Zivilabteilung von 9. September 1936
i. S. Benker-Belipa. G.m.b.R. u. Konsorten
gegen van der Grmten u. Konsorten.
Sind von mehreren Klagebegehren einzelne abgetrennt und in ein
besonderes Verfahren verwiesen, so bildet das Urteil über die
verbleibenden Streitpunkte dann ein Haupturteil, wenn der
Prozess über die abg~trennten ab initio neu aufzunehmen ist
(mit neuer Weisung, neuer Klage usw.). Bestätigung der
Praxis.
A. -
Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des
Kantons Zürich eingereichten Klage haben die Kläger
folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass sich die Beklagten der Ver-
1etzung der auf den Kläger Nr. 1 lautenden schweizerischen
Patente Nr. 130917 und 139532 schuldig machen, indem sie
a) das patentierte Verfahren zur Herstellung von Diazotyp-
bildern und b) das patentierte Produkt nachmachen bezw.
nachahmen, feilhalten, verkaufen, in Verkehr bringen und
hiezu Beihilfe leisten.
~
2. Es sei den Beklagten zu verbieten, Diazotypiever-
fahren und-produkte gemäs8 dem Rechtsbegehren Nr. 1
nachzumachen bezw. nachzuahmen, herzustellen, gewerbs-
mässig zu gebrauchen, feilzuhalten, zu verkaufen und in
Verkehr zu bringen oder bei diesen Handlungen mitzu-
wirken, deren Begehung zu begünstigen und zu erleichtern.
3. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, unter
Rechnungslegung den den Klägern durch die Patentver-
letzung zugefügten Schaden im vorläufigen Betrage von
10,000 Fr. zu ersetzen.
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4. Die Kläger seien berechtigt zu erklären, das Urtells-
dispositiv im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in
drei andern von ihnen zu wählenden Tages- bezw. Fach-
zeitschriften auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt
und Widerklage erhoben mit dem Begehren, die auf den
Kläger Nr. 1 lautenden Patente Nr. 130917 und 139532
seien nichtig zu erklären und zwar in dem Umfange, wie
in der Begründung der Widerklage näher dargelegt werde.
B. -
Das Handelsgericht hat am 28. Dezember 1935
den Prozess (welcher die Nummer 267/1932 erhalten hatte)
geteilt, indem es· beschloss :
« 1. Ziffer 3 der Klagebegehren wird vom Prozess
Nr. 267/1932 abgetrennt und unter neuer Nr. 207/1935
zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht.
2. Prozess Nr. 207/1935 wird sistiert bis zur rechts-
kräftigen Erledigung von Prozess Nr. 267/1932. »
Sodann hat das Handelsgericht im Prozess Nr. 267/1932
am 31. Januar 1936 folgendes Urteil gefällt :
« 1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Hauptklage wird insofern gutgeheissen, dass
a) festgestellt wird, dass die Beklagten das Patent
Nr. 139532 im Sinne der Erwägungen verletzt haben;
b} den Beklagten verboten wird, die durch die Patente
Nr. 130917 und 139532 geschützten Erzeugnisse in der
Schweiz nachzumachen, nachzuahmen oder in Verkehr zu
bringen;
c) die Kläger berechtigt erklärt werden, das Urteil nach
Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv je einmal im
Schweizerischen Handelsamtsblatt und drei von den
Klägern zu wählenden Tages- oder Fachzeitungen auf
Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.·»
O. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Wider-
kläger die Berufu~g an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag, die Klage sei im ganzen Umfang abzuweisen und
die Widerklage gutzuheissen, eventueIrsei die Sache zur
Beweisergänzung an das Handelsgericht zurückzuweisen,
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weiter event~ll seien durch das Bundesgericht die Korre-
spondenzakten beizuziehen und eine Oberexpertise anzu-
ordnen.
In Erwägung :
dass gemäss Art. 58 OG die Berufung nur zulässig ist
gegen letztinstanzliche kantonale Hau p t u r t eil e,
dass nach ständiger Rechtsprechung ein Haupturteil
dann vorliegt, wenn über den ganzen Rechtsstreit, soweit
er der Berufung unterliegt, entschieden ist,
dass von diesem Grundsatz. insofern eine Ausnahme
gemacht wird, als Urteile, durch welche nur über einen
Teil der Streitpunkte entschieden ist, dann als Hauptur-
teile anerkannt werden, wenn die nicht erledigten Streit-
punkte von der kantonalen Instanz in einen neuen, d. h.
ab initio neu aufzunehmenden Prozess verwiesen worden
sind (BGE 60 II 359 ff.),
dass im angefochtenen Urteil das dritte Klagebegehren
(Schadenersatzbegehren) nicht beurteilt ist,
dass die Vorinstanz dieses Begehren zwar « abgetrennt »
und
ce zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses »
gemacht hat,
dass das Begehren aber, wie aus dem Beschluss der
Vorinstanz vom 28. Dezember 1935 hervorgeht, hängig
bleibt und lediglich zurückgestellt werden soll «bis zur
rechtskräftigen Erledigung» der übrigen Streitpunkte,
dass es sich dabei also in Wirklichkeit trotz der neuen
Prozessnummer nicht um einen ab initio neu aufzuneh-
menden Prozess (mit neuer Weisung, neuer Klageschrift
usw.), sondern nur um eine spätere Ergänzung des vor-
Ilegenden Verfahrens handelt,
dass demnach das angefochtene Urteil nicht als Haupt-
urteil gelten kann,
hat das Bunile8gericht erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1936
i. S. «lIabal» gegen Bliggenstorfer.
VO über Kr e d i t k ass e n
mit War t e z e i t, Art. 10,
Verletzung einer Ger ich t s t a n d s b e s tim m u n g eid·
gen. Rechts, OG Art. 87 Ziffer 2.
Die Bestimmung, dass
Kreditkassen mit Wartezeit für Anspruche aus Kreditverträgen
auch am schweiz. Wohnsitz des klägers belangt werden
können, gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der VO
abgeschlossen worden sind.
A. -
Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 29. Sep-
tember 1934 über die « Kreditkassen mit Wartezeit (sog.
Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen) » (A. S.
50 S. 668) hat die Bundesversammlung dem Bundesrat die
Kompetenz eingeräumt, bis zum Erlass eines einschlägigen
Bundesgesetzes « die zum Schutze des Publikums und der
Beteiligten erforderlichen Vorschriften» aufzustellen. In
Ausführung dieses Beschlusses hat der Bundesrat am
5. Februar 1935 eine Verordnung erlassen (A. S. 51 S. 85 ff.)
die am 15. Februar 1935 in Kraft getreten ist (Art. 74) und
deren Art. 10 Abs. 1 bestimmt: « Für Ansprüche aus Kre-
ditverträgen ... können die Kassen nach Wahl des Klägers
an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schwei-
zerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden ... »
B. -
Die Beschwerdeführerin Habal ist eine solche
Kreditkasse mit Wartezeit; ihr Sitz befindet sich in Basel.
Der Beschwerdegegner Bliggenstorfer schloss im Mai 1934
mit der Habal einen Hypotheken-Ablösungsvertrag über
den Betrag von 70,000 Fr. ab, auf Grund dessen er bis
Anfang Februar 1935 insgesamt 11,550 Fr. einzahlte. In
der Folge trat er jedoch vom Vertrag zurück und reichte
am 18. Dezember 1935 Klage auf Rückerstattung der
gemachten Einzahlungen ein und zwar, unter Berufung
auf den oben genannten Art. 10 der bundesrätlichen Ver-
ordnung, beim Handelsgericht Zürich als dem Gerichte
seines Wohnsitzes.
Die Habal bestritt die örtliche Zuständigkeit des zür-