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ProZllSSrecht. No 58.
Antrag aber deswegen gestellt, weil ihr an der raschen
Entscheidung ·des U ntersagungsbegehrens gelegen war, di~
bei gemeinS3J:!ler Beurteilung mit dem Schadenersatzbe~
gehren durch das hiefür erforderliche Beweisverfahren hätte
verzögert werden müssen. Zu einem ab initio neu aufzu-
nehmenden Prozesse ist also auch sachlich. kein Grund
vorhanden; eS ist nicht einzusehen, warum das Beweisver-
fahren und die Entscheidung über die Schadenersatzfrage
nicht ohne weiteres als Ergänzung des vorliegenden Pro-
zesses sollten durchgeführt werden können. In diesem
Sinne muss deshalb, mangels gegenteiliger Erklärung der
Vorinstanz, die Verweisung des Schadenersatzbegehrens
« zu gesonderter Beurteilung» aufgefasst werden. Dann
liegt aber nicht ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG,
sondern lediglich ein Teilurteil vor, gegen das die Berufung
nicht zulässig ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass die Parteien ein
Interesse daran haben könnten, ein bundesgerichtliches
Urteil zunächst über die grundsätzliche Frage der Patent-
verletzung zu erhalten, weil bei Verneinung der Verletzung
-
Gutheissung der Berufung der Beklagten -
dem
Rechtsstreit ein Ende gemacht wäre und nicht erst noch
das letzten Endes vielleicht nutzlose Beweisverfahren über
die Schadenersatzfrage durchgeführt werden müsste. Allein
dieses Interesse hat zurückzutreten gegenüber der Zweck~
bestimmung des Art. 58 OG, dass im gleichen Prozess die
Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal
und darum erst in dem Stadium, in dem die ganze Streit-
sache berufungsfähig ist, soll ergriffen werden können.
Dazu kommt, dass, wenn das Bundesgericht auf die vor-
liegende Berufung einträte, eine Bestätigung des angefoch-
tenen Urteils, welches zum Teil auf einer Expertise frisst,
jedenfalls nicht unwahrscheinlich wäre. Dann würde also
das bundesgerichtliche Urteil das Weiterprozessieren vor-
aussichtlich nicht hinfällig machen, da die Schadenersatz-
frage offen bliebe. Unter diesen Umständen haben aber
mit Rücksicht auf die Kostenersparnis in Wirklichkeit
Prozffl,qre"ht. No 59.
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auch die' Pl\-l"teien ein Interesse daran, dass auf die Bernfung
nicht eingetreten werde.
Unerheblich ist, dass bei diesem Ergebnis das vorin-
stanz liehe Urteil, durch welches der Unterlassungsanspruch
der Klägerin gutgeheissen worden ist, nicht rechtskräftig
wird und. deshalb nicht vollstreckt werden kann. Das liegt
im Wesen der an sich berufungsfähigen, aber noch nicht
berufungsreifen Streitsache begründet. übrigens kann sich
die Klägerin dadurch schützen, dass sie gestützt auf Art. 43
PatG die erforderlichen provisorischen Massnahmen ver-
langt, die ihr umso leichter bewilligt werden dürften, als in
diesem Punkt bereits ein die Klage gutheissendes Urteil
der kantonalen Instanz vorliegt.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Auf die. Berufung wird nicht eingetreten.
59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1934
i. S. 'l'iefengrund A.-G. gegen Bogenmoser.
Re v i si 0 n. Art. 192, Ziffer 1, lit. c und d BZP.
Die N ich t b e h a n d 1 u n g einer vom Gericht als irr e _
1 eva n t betrachteten Frage bildet weder den Revisionsgrund
der versehentlichen Nichtwürdigung einer erheblichen, in den
Akten liegenden Tatsache (Art. 192. Ziffer 1 lit. c BZP). noch
denjenigen der Nichtbeurteilung einzelner Punkte der Klage
oder Widerklage (lit. d).
Ge gen s t a n d des Revisionsverfahrens nach Art. 192 Ziffer 1
BZP kann nur die Frage sein, ob der Entscheid ordnungsgemiiss
zustande gekommen ist, nicht dagegen, ob er juristisch richtig
sei oder nicht.
A. -
Mit Klage vom 2. September 1933 verlangte der
Kläger die Feststellung, dass er zur vorzeitigen Aufhebung
seines mit der Beklagten über das Restaurant « Börse» in
Zürich bestehenden Mietverhältnisses aus wichtigen Grün-
den iin Sinne von Art. 269 OR auf den 30. Juni 1933.
eventuell auf einen späteren, vom Gericht festzusetzenden
Prozessrecht. N" 59.
Termin berechtigt sei; ferner beantragte er, dass der
Ersat.zanspruch der Beklagten auf einen halben Jahreszins
in der Höhe von 76,000 Fr. eventuell 86,000 Fr. eventuell
einen höheren' Betrag nach richterlichem Ermessen anzu-
setzen sei und dass das Gericht bestimmen solle, an welchen
Zeitpunkten und in welchen Raten dieser Ersatzanspruch
f1i.llig sei.
.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte
widerklageweise das Begehren, der Kläger sei zu verpflich-
ten, ihr sofort und bis zum I. Januar 1946 einen Betrag
von 38,000 Fr. sicherzustellen.
Das Handelsgericht Zürich wies am 24. November 1933
die Klage ab und schützte die Widerklage.
B. -
Am 29. Mai 1934 hat das Bundesgericht die
Berufung des Klägers gutgeheissen, das Urteil des Handels-
gerichtes sowohl hinsichtlich der Hauptklage, wie der
Widerklage aufgehoben und die Sache zur neuen Beurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht
zurückgewiesen; das Bundesgericht hat das Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 269 OR, der
den Kläger zur Kündigung des Vertrages auf den 30. Juni
1933 berechtigt habe, bejaht; die Rückweisung an die
Vorinstanz ist erfolgt zur Festsetzung des Ersatzanspruches
der Beklagten.
C. -
Gegen das ihr am 24. September 1934 zugestellte
Urteil hat die Beklagte am 3. Oktober 1934 ein Revisions-
gesuch eingereicht und unter Berufung auf Art. 95 ff. OG
und Art. 192 Ziff. 1 litt. c und d BZP beantragt, das Urteil
sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Kündigung des
Klägers gemäss Art. 2690R nicht auf den 30. Juni 1933,
sondern nur auf den 31. März 1934, eventuell auf den
30. September 1933 zulässig erklärt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das Revisionsbegehren stützt sich auf die in
Art. 192 Ziff. 1 litt. c und d BZP genannten Revisions-
gründe, dass das angefochtene Prteil erhebliche Tatsachen
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und Anträge aus Versehen gar nicht oder irrtümlich
gewürdigt habe. Diese erhebliche Tatsache erblickt die
Revisionsklägerin in ihren Ausführungen in der schrift-
lichen Klageantwort vom 2. Oktober 1933 an das Handels-
gericht (Akt. 17, Blatt 16, Absatz 3-5), woselbst sie gegen-
über der Kündigung des Klägers auf den 30. Juni 1933 den
Eventualstandpunkt eingenommen habe, dass auch die
Kündigung nach Art. 269 OR unter Beobachtung der
gesetzlichen Fristen zu erfolgen habe. Die gesetzliche Frist
sei diejenige nach Art. 267 Ziff. 1 OR, also die dreimonat-
liche Kündigung auf das n ä c h s t e 0 r t s ü b I ich e
Z i e 1. Ortsübliche Ziele seien aber in Zürich Ende März
und Ende September, nicht dagegen auch Ende Juni und
Ende Dezember; diese Tatsache sei gerichtsnotorisch.
Auf diese Einwendung, die bei grundsätzlicher Gutheis-
sung der Klage für die Festsetzung des Kündigungstermins
entscheidend sei, sei das Bundesgericht im angefochtenen
Entscheid nicht eingetreten, und habe damit eine erheb-
liche Tatsache nicht gewürdigt.
2.- Es ist richtig, dass die Kündigung nach Art. 269
. OR an die Beobachtung der g es e t z Ii c h e n F r ist e n
gebunden ist, und nach allgemein anerkannter Auffassung
sind damit die bei u n b e s tim m t e r Mietdauer gel-
tenden Kündigungsfristen gemeint. Dies hatte das aOR
noch besonders zum Ausdruck gebracht durch die in aOR
Art. 292 enthaltenen Worte « ••, unter Beachtung der in
Art. 290 Ziff. 1 und 2 (der dem gegenwärtigen Art. 267 OR
entspricht) bezeichneten Fristen ». Art. 269 OR verweist
also dafür, was unter den gesetzlichen Fristen zu verstehen
ist, unbestrittenermassen auf Art. 267 OR zurück.
Nun unterscheidet aber -
und diese Unterscheidung
lässt das Revisionsgesuch vollständig ausser acht -
Art. 267 OR deutlich zwischen dem Z i e I, auf welches
gekündigt 'wird, und der K ü n d i gun g 8 fr ist, d. h.
der Zeitspanne, die zwischen dem Moment liegen muss, in
welchem die Kündigung ausgesprochen wird, und demjeni-
gen, auf welchen sie erklärt wird. Für jede der in Art. 267
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Prozessrecht. No 59.
OR in Ziff. 1-!3 auseinandergehaltenen drei Arten der
Miete setzt diese Bestimmung einerseits ein besonderes
Ziel und anderSeits eine besondere Kündigungsfrist fest.
Hätte es nun im Willen des Gesetzes gelegen, die Kündi-
gung auf Grund von Art. 269 OR nach bei den Richtungen.
sowohl hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt
gekündigt werden kann, als der Frage, welcher Zeitraum
bei der Kündigung einzuhalten ist,an die in Art. 267 OR
getroffene Regelung zu binden, so wäre es angesichts der
in der letzteren Bestimmung enthaltenen Differenzierung
gesetzestechnisch geboten gewesen, dies ausdrücklich zu
sagen, da es sich nicht von selbst versteht, den einen Be-
griff (Ziel) ohne weiteres in den andern (Frist) einzube-
ziehen.
Der sprachliche Ausdruck hiefür würde dem
Gesetzgeber keinerlei Mühe bereitet haben, vielmehr hätte
es auf der Hand gelegen, in Anlehnung an den Sprach-
gebrauch des Art. 267 OR zu sagen: « ••• unter Beobach-
tung der gesetzlichen Ziele und Fristen ».
Aus diesen
Gründen ist das Gericht, in Übereinstimmung mit der im
Kommentar OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11 zu Art. 269
OR, vertretenen Auffassung, davon ausgegangen, dass der
Kläger nach Art. 269 OR zwar freilich gehalten war, die
in Art. 267 Ziff. 1 OR vorgesehene dreimonatliche Kündi-
gungsfrist einzuhalten (was er auch unbestritten getan
hat), nicht aber zugleich auch das ortsübliche, bei unbe-
stimmter Mietsdauer vorgeschriebene Ziel, und deshalb,
nicht aber etwa « aus Versehen », hat es die von der Be-
klagten aufgeworfene Frage, welches in Zürich für solche
Mietobjekte die ortsüblichen Ziele seien, und ob sie nur
auf Ende März und Ende September, nicht aber auch
auf Ende Juni fallen, als irrelevant und daher überflüssig
betrachtet. Damit ist ohne weiteres der Vorwurf wider-
legt, das Bundesgericht habe die heute in der Revisions-
schrift von der Beklagten namhaft gemachten Behaup-
tungen aus Versehen nicht oder nicht richtig gewürdigt;
der Revisionsgrund von Art. 192 Ziff. 1· litt. c BZP trifft
demnach nicht zu. Ebenso fällt damit von vorneherein
Prozessrecht. No,;9.
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auch Ziff. 1 litt. d dahin, abgesehen davon, dass diese
Bestimmung nur von dem Fall spricht, dass einzelne
~unkte der: Klage oder Widerklage unbeurteilt geblieben
smd, wovon hier nicht die Rede sein kann ...
3. -
Das Revisionsgesuchmüsste aber auch abgewiesen
~erden aus dem weiteren Grunde, dass die Beklagte mit
Ihrer. Behauptung, der Rücktritt .nach Art. 269 OR sei
auch' durch die Einhaltung der in Art. 267 Ziff.' 1 OR
genannten Ziele bedingt, die Interpret~tion dieser Gesetzes-
bestimmungen von neuem zur Diskussion stellt, während
diese Frage im gegenwärtigen Stadium des Prozesses gar
n~cht . m~hr aufgerollt werden darf. Nach der Gestaltung,
die das In Frage stehende ausserordentliche Rechtsmittel
der Revision in Art. 192 Ziff. 1 a-d BZP erhalten hat.
kann das Revisionsgesuch überhaupt nicht auf eine Erör~
terung der' Frage abstellen, ob der angefochtene Ent-
scheid, juristisch betrachtet, richtig oder falsch ausgefallen
ist, sondern es komm.t vielmehr ausschliesslich darauf an.
ob er ordnungsgernäss zustande gekommen ist oder nicht:
Mit den auf diese Bestimmungen sich berufenden Revi-
sionsgesuchen hat es das Bundesgericht daher immer sehr
streng genommen, und an dieser Praxis ist auch für die
Zukunft festzuhalten.
4. -
Da sich das Revisionsgesuch aus den oben ange-
gebenen Gründen sofort als unbegründet erwiesen hat, ist
von der Zustellung desselben an die Gegenpartei zur Ver-
nehmlassung nach Art. 96 OG abgesehen worden.
Demnach erkennt das Bundesgeric1U:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.