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60_II_363

BGE 60 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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36:!

ProZllSSrecht. No 58.

Antrag aber deswegen gestellt, weil ihr an der raschen

Entscheidung ·des U ntersagungsbegehrens gelegen war, di~

bei gemeinS3J:!ler Beurteilung mit dem Schadenersatzbe~

gehren durch das hiefür erforderliche Beweisverfahren hätte

verzögert werden müssen. Zu einem ab initio neu aufzu-

nehmenden Prozesse ist also auch sachlich. kein Grund

vorhanden; eS ist nicht einzusehen, warum das Beweisver-

fahren und die Entscheidung über die Schadenersatzfrage

nicht ohne weiteres als Ergänzung des vorliegenden Pro-

zesses sollten durchgeführt werden können. In diesem

Sinne muss deshalb, mangels gegenteiliger Erklärung der

Vorinstanz, die Verweisung des Schadenersatzbegehrens

« zu gesonderter Beurteilung» aufgefasst werden. Dann

liegt aber nicht ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG,

sondern lediglich ein Teilurteil vor, gegen das die Berufung

nicht zulässig ist.

Es wird dabei nicht verkannt, dass die Parteien ein

Interesse daran haben könnten, ein bundesgerichtliches

Urteil zunächst über die grundsätzliche Frage der Patent-

verletzung zu erhalten, weil bei Verneinung der Verletzung

-

Gutheissung der Berufung der Beklagten -

dem

Rechtsstreit ein Ende gemacht wäre und nicht erst noch

das letzten Endes vielleicht nutzlose Beweisverfahren über

die Schadenersatzfrage durchgeführt werden müsste. Allein

dieses Interesse hat zurückzutreten gegenüber der Zweck~

bestimmung des Art. 58 OG, dass im gleichen Prozess die

Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal

und darum erst in dem Stadium, in dem die ganze Streit-

sache berufungsfähig ist, soll ergriffen werden können.

Dazu kommt, dass, wenn das Bundesgericht auf die vor-

liegende Berufung einträte, eine Bestätigung des angefoch-

tenen Urteils, welches zum Teil auf einer Expertise frisst,

jedenfalls nicht unwahrscheinlich wäre. Dann würde also

das bundesgerichtliche Urteil das Weiterprozessieren vor-

aussichtlich nicht hinfällig machen, da die Schadenersatz-

frage offen bliebe. Unter diesen Umständen haben aber

mit Rücksicht auf die Kostenersparnis in Wirklichkeit

Prozffl,qre"ht. No 59.

36:~

auch die' Pl\-l"teien ein Interesse daran, dass auf die Bernfung

nicht eingetreten werde.

Unerheblich ist, dass bei diesem Ergebnis das vorin-

stanz liehe Urteil, durch welches der Unterlassungsanspruch

der Klägerin gutgeheissen worden ist, nicht rechtskräftig

wird und. deshalb nicht vollstreckt werden kann. Das liegt

im Wesen der an sich berufungsfähigen, aber noch nicht

berufungsreifen Streitsache begründet. übrigens kann sich

die Klägerin dadurch schützen, dass sie gestützt auf Art. 43

PatG die erforderlichen provisorischen Massnahmen ver-

langt, die ihr umso leichter bewilligt werden dürften, als in

diesem Punkt bereits ein die Klage gutheissendes Urteil

der kantonalen Instanz vorliegt.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Auf die. Berufung wird nicht eingetreten.

59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1934

i. S. 'l'iefengrund A.-G. gegen Bogenmoser.

Re v i si 0 n. Art. 192, Ziffer 1, lit. c und d BZP.

Die N ich t b e h a n d 1 u n g einer vom Gericht als irr e _

1 eva n t betrachteten Frage bildet weder den Revisionsgrund

der versehentlichen Nichtwürdigung einer erheblichen, in den

Akten liegenden Tatsache (Art. 192. Ziffer 1 lit. c BZP). noch

denjenigen der Nichtbeurteilung einzelner Punkte der Klage

oder Widerklage (lit. d).

Ge gen s t a n d des Revisionsverfahrens nach Art. 192 Ziffer 1

BZP kann nur die Frage sein, ob der Entscheid ordnungsgemiiss

zustande gekommen ist, nicht dagegen, ob er juristisch richtig

sei oder nicht.

A. -

Mit Klage vom 2. September 1933 verlangte der

Kläger die Feststellung, dass er zur vorzeitigen Aufhebung

seines mit der Beklagten über das Restaurant « Börse» in

Zürich bestehenden Mietverhältnisses aus wichtigen Grün-

den iin Sinne von Art. 269 OR auf den 30. Juni 1933.

eventuell auf einen späteren, vom Gericht festzusetzenden

Prozessrecht. N" 59.

Termin berechtigt sei; ferner beantragte er, dass der

Ersat.zanspruch der Beklagten auf einen halben Jahreszins

in der Höhe von 76,000 Fr. eventuell 86,000 Fr. eventuell

einen höheren' Betrag nach richterlichem Ermessen anzu-

setzen sei und dass das Gericht bestimmen solle, an welchen

Zeitpunkten und in welchen Raten dieser Ersatzanspruch

f1i.llig sei.

.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte

widerklageweise das Begehren, der Kläger sei zu verpflich-

ten, ihr sofort und bis zum I. Januar 1946 einen Betrag

von 38,000 Fr. sicherzustellen.

Das Handelsgericht Zürich wies am 24. November 1933

die Klage ab und schützte die Widerklage.

B. -

Am 29. Mai 1934 hat das Bundesgericht die

Berufung des Klägers gutgeheissen, das Urteil des Handels-

gerichtes sowohl hinsichtlich der Hauptklage, wie der

Widerklage aufgehoben und die Sache zur neuen Beurtei-

lung im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht

zurückgewiesen; das Bundesgericht hat das Vorliegen

eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 269 OR, der

den Kläger zur Kündigung des Vertrages auf den 30. Juni

1933 berechtigt habe, bejaht; die Rückweisung an die

Vorinstanz ist erfolgt zur Festsetzung des Ersatzanspruches

der Beklagten.

C. -

Gegen das ihr am 24. September 1934 zugestellte

Urteil hat die Beklagte am 3. Oktober 1934 ein Revisions-

gesuch eingereicht und unter Berufung auf Art. 95 ff. OG

und Art. 192 Ziff. 1 litt. c und d BZP beantragt, das Urteil

sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Kündigung des

Klägers gemäss Art. 2690R nicht auf den 30. Juni 1933,

sondern nur auf den 31. März 1934, eventuell auf den

30. September 1933 zulässig erklärt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Revisionsbegehren stützt sich auf die in

Art. 192 Ziff. 1 litt. c und d BZP genannten Revisions-

gründe, dass das angefochtene Prteil erhebliche Tatsachen

Prozessrecht. No 59.

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und Anträge aus Versehen gar nicht oder irrtümlich

gewürdigt habe. Diese erhebliche Tatsache erblickt die

Revisionsklägerin in ihren Ausführungen in der schrift-

lichen Klageantwort vom 2. Oktober 1933 an das Handels-

gericht (Akt. 17, Blatt 16, Absatz 3-5), woselbst sie gegen-

über der Kündigung des Klägers auf den 30. Juni 1933 den

Eventualstandpunkt eingenommen habe, dass auch die

Kündigung nach Art. 269 OR unter Beobachtung der

gesetzlichen Fristen zu erfolgen habe. Die gesetzliche Frist

sei diejenige nach Art. 267 Ziff. 1 OR, also die dreimonat-

liche Kündigung auf das n ä c h s t e 0 r t s ü b I ich e

Z i e 1. Ortsübliche Ziele seien aber in Zürich Ende März

und Ende September, nicht dagegen auch Ende Juni und

Ende Dezember; diese Tatsache sei gerichtsnotorisch.

Auf diese Einwendung, die bei grundsätzlicher Gutheis-

sung der Klage für die Festsetzung des Kündigungstermins

entscheidend sei, sei das Bundesgericht im angefochtenen

Entscheid nicht eingetreten, und habe damit eine erheb-

liche Tatsache nicht gewürdigt.

2.- Es ist richtig, dass die Kündigung nach Art. 269

. OR an die Beobachtung der g es e t z Ii c h e n F r ist e n

gebunden ist, und nach allgemein anerkannter Auffassung

sind damit die bei u n b e s tim m t e r Mietdauer gel-

tenden Kündigungsfristen gemeint. Dies hatte das aOR

noch besonders zum Ausdruck gebracht durch die in aOR

Art. 292 enthaltenen Worte « ••, unter Beachtung der in

Art. 290 Ziff. 1 und 2 (der dem gegenwärtigen Art. 267 OR

entspricht) bezeichneten Fristen ». Art. 269 OR verweist

also dafür, was unter den gesetzlichen Fristen zu verstehen

ist, unbestrittenermassen auf Art. 267 OR zurück.

Nun unterscheidet aber -

und diese Unterscheidung

lässt das Revisionsgesuch vollständig ausser acht -

Art. 267 OR deutlich zwischen dem Z i e I, auf welches

gekündigt 'wird, und der K ü n d i gun g 8 fr ist, d. h.

der Zeitspanne, die zwischen dem Moment liegen muss, in

welchem die Kündigung ausgesprochen wird, und demjeni-

gen, auf welchen sie erklärt wird. Für jede der in Art. 267

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Prozessrecht. No 59.

OR in Ziff. 1-!3 auseinandergehaltenen drei Arten der

Miete setzt diese Bestimmung einerseits ein besonderes

Ziel und anderSeits eine besondere Kündigungsfrist fest.

Hätte es nun im Willen des Gesetzes gelegen, die Kündi-

gung auf Grund von Art. 269 OR nach bei den Richtungen.

sowohl hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt

gekündigt werden kann, als der Frage, welcher Zeitraum

bei der Kündigung einzuhalten ist,an die in Art. 267 OR

getroffene Regelung zu binden, so wäre es angesichts der

in der letzteren Bestimmung enthaltenen Differenzierung

gesetzestechnisch geboten gewesen, dies ausdrücklich zu

sagen, da es sich nicht von selbst versteht, den einen Be-

griff (Ziel) ohne weiteres in den andern (Frist) einzube-

ziehen.

Der sprachliche Ausdruck hiefür würde dem

Gesetzgeber keinerlei Mühe bereitet haben, vielmehr hätte

es auf der Hand gelegen, in Anlehnung an den Sprach-

gebrauch des Art. 267 OR zu sagen: « ••• unter Beobach-

tung der gesetzlichen Ziele und Fristen ».

Aus diesen

Gründen ist das Gericht, in Übereinstimmung mit der im

Kommentar OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11 zu Art. 269

OR, vertretenen Auffassung, davon ausgegangen, dass der

Kläger nach Art. 269 OR zwar freilich gehalten war, die

in Art. 267 Ziff. 1 OR vorgesehene dreimonatliche Kündi-

gungsfrist einzuhalten (was er auch unbestritten getan

hat), nicht aber zugleich auch das ortsübliche, bei unbe-

stimmter Mietsdauer vorgeschriebene Ziel, und deshalb,

nicht aber etwa « aus Versehen », hat es die von der Be-

klagten aufgeworfene Frage, welches in Zürich für solche

Mietobjekte die ortsüblichen Ziele seien, und ob sie nur

auf Ende März und Ende September, nicht aber auch

auf Ende Juni fallen, als irrelevant und daher überflüssig

betrachtet. Damit ist ohne weiteres der Vorwurf wider-

legt, das Bundesgericht habe die heute in der Revisions-

schrift von der Beklagten namhaft gemachten Behaup-

tungen aus Versehen nicht oder nicht richtig gewürdigt;

der Revisionsgrund von Art. 192 Ziff. 1· litt. c BZP trifft

demnach nicht zu. Ebenso fällt damit von vorneherein

Prozessrecht. No,;9.

36~

auch Ziff. 1 litt. d dahin, abgesehen davon, dass diese

Bestimmung nur von dem Fall spricht, dass einzelne

~unkte der: Klage oder Widerklage unbeurteilt geblieben

smd, wovon hier nicht die Rede sein kann ...

3. -

Das Revisionsgesuchmüsste aber auch abgewiesen

~erden aus dem weiteren Grunde, dass die Beklagte mit

Ihrer. Behauptung, der Rücktritt .nach Art. 269 OR sei

auch' durch die Einhaltung der in Art. 267 Ziff.' 1 OR

genannten Ziele bedingt, die Interpret~tion dieser Gesetzes-

bestimmungen von neuem zur Diskussion stellt, während

diese Frage im gegenwärtigen Stadium des Prozesses gar

n~cht . m~hr aufgerollt werden darf. Nach der Gestaltung,

die das In Frage stehende ausserordentliche Rechtsmittel

der Revision in Art. 192 Ziff. 1 a-d BZP erhalten hat.

kann das Revisionsgesuch überhaupt nicht auf eine Erör~

terung der' Frage abstellen, ob der angefochtene Ent-

scheid, juristisch betrachtet, richtig oder falsch ausgefallen

ist, sondern es komm.t vielmehr ausschliesslich darauf an.

ob er ordnungsgernäss zustande gekommen ist oder nicht:

Mit den auf diese Bestimmungen sich berufenden Revi-

sionsgesuchen hat es das Bundesgericht daher immer sehr

streng genommen, und an dieser Praxis ist auch für die

Zukunft festzuhalten.

4. -

Da sich das Revisionsgesuch aus den oben ange-

gebenen Gründen sofort als unbegründet erwiesen hat, ist

von der Zustellung desselben an die Gegenpartei zur Ver-

nehmlassung nach Art. 96 OG abgesehen worden.

Demnach erkennt das Bundesgeric1U:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.