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68 Prozessrecht. ","0 10. etait en relation de cause a effet avec la perte de la voiture. Mais il n'est pas necessaire d'examiner ce point puisque le cas fortuit libere deja la defenderesse des fins de la demande et que, d'autre part, la SocieM Martini n'a pas invoque le dernier alinea de l'art. 376 CO. Par ces motits, le Tribunal tiiUral rejette le recours et confirme le jugement attaque. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE
10. OrteU der I. ZlvilabteUung vom 25. Januar 1933
i. S. Eich und Beer gegen Dietrich. Ein Ha n pt u r t eil im Sinne des Art. 58 OG liegt nicht vor, wenn der kantonale Strafrichter im Adhäsionsverfahren die Schadenersatzpflicht grundsätzlich bejaht und den Schaden in Prozenten verteilt, die Bemessung seiner Höhe aber auf den Zivilweg verwiesen hat. A. - Durch Urteil vom 24. Juni 1932 hat die Straf- kammer des Obergerichts des' Kantons Bern im Appella- tionsverfahren unter teilweiser Abänderung des Erkennt- nisses des Amtsgerichts Erlach vom 22. März 1932 in der Strafsache wegen MisshMldlung gegen Fritz Heinrich Wenker, Emil Dietrich-Grossenbacher, Walter Beer und Robert Käch-Otter den Fritz Heinrich Wenker freige- sprochen, den Emil Dietrich der Misshandlung des Robert Käch, den Walter Beer der Misshandlung des Emil Diet- rich und den Robert Käch der Misshandlung des Paul Bönzli und des Emil Dietrich schuldig, den Emil Dietrich aber trotzdem straflos erklärt und Beer und Käch unter bedingtem Straferlass zu Gefangnisstrafen verurteilt; in Bezug auf den Zivilpunkt ist erkannt worden, dass Beer dem Dietrich 25 % von dessen Schaden unter Solidarität Prozeserecllt. N'o 10. 69 mit Käch für weitere 25 % und dass Käch dem Dietrich ebensoviel und ebenfalls unter Solidarität für weitere 25 % mit Beer zu ersetzen habe; im übrigen wurden Dietrich und die Angeschuldigten Beer und Käch zur Festsetzung der Höhe des von Dietrich geforderten Schadenersatzbegehrens an den Zivilrichter verwiesen. B. - Gegen dieses Urteil haben Beer und Käch, soweit es den Zivilpunkt betrifft, die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen; Käch hat vollständige Abweisung der Forderung des Dietrich beantragt, Beer desgleichen, eventuell aber Abweisung hinsichtlich der Folgen der Knieverletzung. C. - Emil Dietrich hat sich der Berufung angeschlossen und den Antrag gestellt, die Berufungskläger und An- schlussberufungsbeklagten seien pflichtig zu erklären, ihm zusammen 60 % seines Schadens zu ersetzen, je unter Solidarität für 30 %. Das Bundesgerickt zieht in Erwägung : Das angefochtene Urteil der Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern im Zivilpunkt ist kein Haupt- urteil im Sinne des Art. 58 Abs. lOG. Das Bundesgericht hat schon am 7. Februar 1928 i. S. Erni und Zeerleder gegen Bär und Konsorten (BGE 5411 S. 48 ff.) gefunden, dass ein Straf erkenntnis - es handelte sich ebenfalls um ein Urteil der Strafkammer des bernischen Obergerich- tes -, das die adhäsionsweise geltend gemachte Schaden- ersatzforderung grundsätzlich bejaht, die Festsetzung der Entschädigung aber einem besonderen Verfahren vorbe- hält, kein Haupturteil sei. Nach Art. 58 OG soll im Inter- esse der Vereinfachung des Verfahrens und der Kosten- ersparnis die Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal und daher erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen Umfang unterbreitet werden kann; die Erledigung des St,reitverhältnisses im kantonalen Urteil muss a1so in
70 Prozessreeht. N° 10. einer Weise erfolgt sein, die eine erneute Inanspruchnahme des Bundesgerichtes zur Beurteilung des Rechtsstreites noch in anderer Beziehung ausschliesst (BGE 41 Ir S. 696 H. und dort zit. Urteile). Das trifft auch im vorliegenden Fall nicht zu, trotzdem hier der kantonale Strafrichter die Schadenersatzforderungen nicht nur grundsätzlich zuge-· sprochen, sondern auch schon prozentual verteilt hat, denn es ist zu beachten, dass die weitem Fragen, z. B. ob ein Schaden überhaupt entstanden ist und in welcher Höhe, an den Zivilrichter verwiesen worden sind, so dass in der Tat auch hier die Möglichkeit bestehen würde, dass das Bundesgericht nochmals mit dem Rechtsstreit befasst würde. Die Rechtssprechung, wonach ein Adhäsionsurteil dann ein Haupturteil darstellt, wenn nur ein Teil kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil der Zivilforderungen mangels Spruchreife' aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist (BGE 57 Ir S. 552 ff.), steht dieser Lösung nicht entgegen, denn in casu ist nicht ein Teil verschiedener Forderungen bereits beurteilt worden, sondern die ange- meldeten Forderungen sind teilweise, d. h. nach bestinlm- ten Richtungen, schon behandelt worden. Im Gegensatz zu dem zitierten Urteil i. S. Eheleute Tobler gegen Müller (BGE 57 Ir S. 552 ff.) haben,hier die Parteien die Mög- lichkeit, das noch ausstehende Urteil des Zivilrichters, wenn der Streitwert gegeben ist, in vollem Umfang weiter- zuziehen, und das Bundesgericht hat dannzumal auch auf die Frage, ob die heutigeh Hauptberufungskläger über- haupt schadenersatzpflichtig seien und in welchem pro- zentualen Verhältnis zum Anschlussberufungskläger, ein- Eutreten, so dass keiner Partei durch die Zurückweisung der Berufung im gegenwärtigen Stadium ein Nachteil erwächst (OG Art. '58 Abs. 2). Allerdings haben die Par- teien vielleicht ein Interesse daran, zum Voraus zu wissen, ob das Bundesgericht grundsätzlich eine Schadenersatz- pflicht annimmt und wie es sie prozentual verteilen würde; allein dieses Interesse, das willkürlich einen Teil der möglichen Streitfragen herausgreift, vermag das Prozess recht. Xo 1 L 71 angefochtene Urteil nicht zu einem Haupturteil zu stem- peln. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit die Anschlussberufung dahinfällt.
11. Urteil der I. ZivUabteUung vom 25. Januar 1933
i. S. Pillichody gegen Wälchli. S t r e i t wer t b e r e c h nun g wenn Haupt- und Widerklage sich ausschliessen nnd wenn der kantonale Strafrichter im Adhäsionsverfahren die Widerklageforderung von weniger als 4000 Fr. abschliessend beurteilt, die nicht ziffernmässig bestimmte Hauptklageforderung aber nur grundsätzlich zuge- sprochen, hinsichtlich der Bemessung der Höhe aber auf den Zivilweg verwiesen wird. Wenn der Kläger es unterlassen hat, in der Klage anzugeben, ob der Streitwert mindestens 4000 Fr. erreiche, darf das dem Beklagten und Berufungskläger nicht zum Schaden gereichen. OG Art. 58, 60 Abs. 3, 63 Ziff. 1. A. - Durch Erkenntnis vom 23. September 1932 hat die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern in der Strafsache wegen 'Widerhandlung gegen die Verkehrs- vorschriften gegen Henri Pillichody und Ernst Wälchli im Appellationsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichtspräsidenten von Aarwangen unter Bestätigung desselben beide Angeschuldigten schuldig erklärt und zu Geldbussen verurteilt; Pillichody ist ausserdem adhäsions- weise grundsätzlich verpflichtet worden, dem Privatkläger Wälchli die Hälfte des ausgewiesenen Totalschadens zu ersetzen, doch ist Wälchli zur Festsetzung der Höhe dieser Hälfte an den Zivilrichter verwiesen worden; schliesslich ist Wälchli gegenüber dem gleichfalls als Privatkläger auf- tretenden Pillichody verurteilt worden, die Hälfte der aus- gewiesenen Reparaturkosten des Automobils zu ersetzen, und diese Hälfte ist auf 36 Fr. 55 Cts. bemessen worden.