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59_II_71

BGE 59 II 71

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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70 Prozessre{'ht. N° 10. einer 'V eise erfolgt sein, die eine erneute Inanspruchnahme des Bundesgerichtes zur Beurteilung des Rechtsstreites noch in anderer Beziehung ausschliesst (BGE 41 II S. 696 H. und dort zit. Urteile). Das trifft auch im vorliegenden Fall nicht zu, trotzdem hier der kantonale Strafrichter die Schadenersatzforderungen nicht nur grundsätzlich zuge-· sprochen, sondern auch schon prozentual verteilt hat, denn es ist zu beachten, dass die weitern Fragen, z. B. ob ein Schaden überhaupt entstanden ist und in welcher Höhe, an den Zivilrichter verwiesen worden sind, so dass in der Tat auch hier die Möglichkeit bestehen würde, dass das Bundesgericht nochmals mit dem Rechtsstreit befasst würde. Die Rechtssprechung, wonach ein Adhäsionsurteil dann ein Haupturteil darstellt, wenn nur ein Teil kantonal letztinstanzlich beurteilt, ein Teil der Zivilforderungen mangels Spruchreife- aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist (BGE 57 II S. 552 ff.), steht dieser Lösung nicht entgegen, denn in casu ist nicht ein Teil verschiedener Forderungen bereits beurteilt worden, sondern die ange- meldeten Forderungen sind teilweise, d. h. nach bestimm- ten Richtungen, schon behandelt worden. Im Gegensatz zu dem zitierten Urteil i. S. Eheleute Tobler gegen Müller (BGE 57 II S. 552 ff.) haben hier die Parteien die Mög- lichkeit, das noch ausstehende Urteil des Zivilrichters, wenn der Streitwert gegeben ist, in vollem Umfang weiter- zuziehen, und das Bundesgericht hat dannzumal auch auf die Frage, ob die heutig~n Hauptberufungskläger über- haupt schadenersatzpflichtig seien und in welchem pro- zentualen Verhältnis zum Anschlussberufungskläger, ein- Eutreten, so dass keiner Partei durch die Zurückweisung der Berufung im gegenwärtigen Stadium ein Nachteil erwächst (OG Art. '58 Abs. 2). Allerdings haben die Par- teien vielleicht ein Interesse daran, zum Voraus zu wissen, ob das Bundesgericht grundsätzlich eine Schadenersatz- pflicht annimmt und wie es sie prozentual verteilen würde; allein dieses Interesse, das willkürlich einen Teil der möglichen Streitfragen herausgreift, vermag das ProzeSBfßcht. Xo 11. angefochtene Urteil nicht zu einem HaupturteiI zu stem- peln. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit die Anschlussberufung dahinfällt.

11. Urteil der I. ZivUabteUung vom 26. Ja.nuar 1933

i. S. Pillichody gegen Wä,lchli. S t r e i t wer t b e r e c h nun g wenn Haupt- und Widerklage sich ausschliessen und wenn der kantonale Strafrichter im Adhäsionsverfahren die Widerklageforderung von weniger als 4000 Fr. abschliessend beurteilt, die nicht ziffernmässig bestimmte Hauptklageforderung aber nur grundsätzlich zuge- sprochen, hinsichtlich der Bemessung der Höhe aber auf den Zivilweg verwiesen wird. Wenn der Kläger es unterlassen hat, in der Klage anzugeben, ob der Streitwert mindestens 4000 Fr. erreiche, darf das dem Beklagten und Berufungskläger nicht zum Schaden gereichen. OG Art. 58, 60 Abs. 3, 63 Ziff. 1. A. - Durch Erkenntnis vom 23. September 1932 hat die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern in der Strafsache wegen 'Widerhandlung gegen die Verkehrs- vorschriften gegen Henri Pillichody und Ernst Wälchli im Appellationsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichtspräsidenten von Aarwangen unter Bestätigung desselben beide Angeschuldigten schuldig erklärt und zu Geldbussen verurteilt; Pillichody ist ausserdem adhäsions- weise grundsätzlich verpflichtet worden, dem Privatkläger WälchIi die Hälfte des ausgewiesenen Totalschadens zu ersetzen, doch ist Wälchli zur Festsetzung der Höhe dieser Hälfte an den· Zivilrichter verwiesen worden; schIiesslich ist Wälchli gegenüber dem gleichfalls als Privatkläger auf- tretenden Pillichody verurteilt worden, die Hälfte der aus- gewiesenen Reparaturkosten des Automobils zu ersetzen, und diese Hälfte ist auf 36 Fr; 55 Cts. bemessen worden.

72 Prozessrecht. N0 11. B. - Gegen dieses Urteil hat Pillichody, soweit es den ZiviIpunkt betrifft, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, Wälchli sei mit seinen ZiviIansprüchen in vollem Umfange anzuweisen und der Berufungskläger sei mit seinem Begehren um Zuspruch von 73 Fr. 10 Ots. in vollem Umfang zu schützen. C. - Der Privatkläger Wälchli hat sich der Hauptberu- fung angeschlossen und den Antrag gestellt, Pillichody sei mit seinen Zivilansprüchen gänzlich, eventuell mit mehr als der Hälfte abzuweisen, und er sei zur Tragung des sämtlichen, eventuell zu mehr als der Hälfte des Schadens des Anschlussberufungsklägers, der sich auf mindestens 8000 Fr. beziffere, zu verurteilen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach dem Grundsatz, welchen das Bundesgericht am heutigen Tag im Falle Käch und Beer gegen Dietrich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes vom

7. Februar 1928 i. S. Erni und Zeerleder gegen Bär und Konsorten (BGE 54 II S. 48 ff.) ausgesprochen hat, liegt auch dann kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG vor, wenn im Straferkenntnis die adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilforderung nicht nur grundsätzlich zugespro- chen, sondern auch schon prozentual bestimmt worden ist, sofern die Festsetzung der Höhe der Entschädigung einem besondern Verfahren vorbehalten worden ist. Es steht den Parteien dann zu, sofern die übrigen Berufungsvoraus- setzungen gegeben sind, das Endurteil des Zivilrichters gemäss OG Art. 58 Abs. 2 auch unter den Gesichtspunkten mit der Berufung vor Bundesgericht anzufechten, die schon durch den Strafrichter beurteilt worden sind. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall die Unzu- lässigkeit der Hauptberufung, soweit der Hauptberufungs- kläger damit die Verteilung des Schadens des Wälchli hat anfechten wollen. Dagegen ist die Hauptberufung unter dem Gesichtspunkt des Haupturteils zulässig, soweit sie ProZ<'s~reeht. :\0 11. 73 sich dagegen richtet, dass die Vorinstanz dem Haupt- berufungskläger nur 36 Fr. 55 (,'1;s. statt 73 Fr. 10 Cts. zugesprochen habe, denn in Bezug auf diese Forderung des PiIlichody liegt ein Haupturteil vor, und es ist nur noch zu untersuchen, ob die mit Haupt- und Widerklage gel- tendgemachten Ansprüche einander ausschliessen, denn nur dann könnte auf die Hauptberufung mit Bezug auf die Forderung von 73 Fr. 10 ets. eingetreten werden (OG Art. 60 Abs. 3). Diese Frage ist zu bejahen; Haupt- klage- und Widerklageanspruch schliessen sich aus, denn es wäre ein logischer Widerspruch, wenn trotz voller Gut- heissung der einen auch die andere gänzlich oder auch nur teilweise geschützt würde (vgl. WEISS, Berufung S. 65 ff.). Wenn nicht wegen fehlenden Streitwertes auch hin- sichtlich der Klage Wälchli's das Eintreten auf die Haupt- berufung abgelehnt werden müsste - was unten in Erwä- gung 2 zu erörtern ist - könnte das Bundesgericht das Eintreten auf Haupt- und Anschlussberufung mit Bezug auf die streitige Forderung Pillichody's nicht ablehnen, nur weil die Vorinstanz diese untergeordnete Forderung im Gegensatz zu derjenigen Wälchli's mit 36 Fr. 55 Cts. auch noch ziffermässig bestimmt hat. Das Bundesgericht hat jedoch schon in seinem Urteil i. S. Eheleute Tobler gegen Müller vom 17. November 1931 (BGE 57 II S. 554) darauf hingewiesen, welche Unzukömmlichkeiten ent- stehen, wenn der letztinstanzliche kantonale Strafrichter die adhäsionsweise angemeldeten Forderungen mit Bezug auf die Verweisung auf den Zivilweg verschieden behandelt. Zu jenen Erwägungen kommen im vorliegenden Falle noch prozessuale, so dass es in der Tat neuerdings als wünschens- wert bezeichnet werden muss, dass der kantonale Straf- richter darauf Rücksicht nimmt, ob noch die Berufung an das Bundesgericht offen steht, und dass er, wenn dies zutrifft, dem Bundesgericht ein einheitliches Urteil er- möglicht.

2. - Im vorliegenden Fall kann jedoch trotzdem auf die Haupt- und damit auch auf die Anschlussberufung

74 Prozessrecht. XO 11. überhaupt nicht eingetreten werden. Der von Wälchli adhäsionsweise angemeldete Schadenersatzanspruch ist, wie es im Kanton Bem üblich und zulässig ist, nicht ziffer- mässig bestimmt worden. Unter diesen Umständen hätte Wälchli gemäss Art. 63 Ziff. 1 OG die Pflicht gehabt, in der Klage, d. h. hier in der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Aarwangen, wenigstens anzu- geben, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens 4000 Fr. erreicht. Daran hat er sich nicht gehalten (vgl. insbeson- dere das Protokoll der Fortsetzung der Hauptverhandlung S. 94). Mit Recht hat sich Pillichody in seiner Berufungs- erklärung jedoch darauf berufen, es sei nicht sein Fehler, dass Wälchli den Streitwert entgegen Art. 63 Ziff. 2 OG nicht angegeben habe. Das Bundesgericht hat schon am

28. Oktober 1920 i. S. Maillard gegen Lievre (BGE 46 Ir S. 347) entschieden, dass die Missachtung der genannten Bestimmung dem Berufungskläger nicht entgegengehalten werden könne, wenn er Beklagter sei. Allein die Zulässig- keit der Berufung hängt dann einfach davon ab, ob der Mangel durch das angefochtene Urteil selbst behoben wird wie das Bundesgericht in dem zitierten Urteil i. S. Maillard gegen Lievre und später, am 14. April 1921 i. S. Risspi gegen Schär erkannt hat. Der Streitwert wird demnach im Falle der Verurteilung einfach durch die richterliche Festsetzung des Schadenersatzes bestimmt. Daran fehlt es aber gerade im vorliegenden Fall, hat doch die Vorin- stanz den Anspruch Wälchli's, was die Höhe anbetrifft, auf den Zivilweg verwiesen. Unter diesen Umständen ist das Bundesgericht nicht in der Lage, einen Streitwert von über 4000 Fr. anzunehmen und auf die Berufung hin- sichtlich der Forderung Pillichody's von 73 Fr. 10 Cts. einzutreten. Damit fällt aber auch die Anschlussberufung dahin.

3. - Sollte Wälchli den Pillichody entsprechend dem angefochtenen Urteil noch auf dem Zivilweg belangen, so wird die Möglichkeit einer Berufung gegen das Endurteil des Zivilrichters für PiIlichody dann davon abhängen, ob I'rozessrecht. ","0 12. 75 der Zivilrichter die Fordernng WälchIi'::; in einem 4000 Fr. erreichenden Betrag geschützt hat. Ob dann auch Wälchli die Möglichkeit der Berufung haben wird, obschon er entgegen OG Art. 63 Ziff. 1 in der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten eine Angabe über den Streitwert unterlassen hatte, kann hier dahingestellt bleiben. Eben- so mag die weitere Streitfrage hier unerörtert bleiben, ob die Forderung Pillichody's von 73 Fr. 10 Cts. dann neuerdings zum Gegenstand der Berufung oder Anschluss- berufung gemacht werden könnte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Hauptberufung" wird nicht eingetreten, womit die Anschlussberufung dahinfallt.

12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. März 1988

i. S. Birgfeld und Liedler geb. Birgfeld gegen Bierwirth. In einer nicht nach Bundesrecht zu entscheidenden Zivilrechts- streitigkeit (aussereheliche Schwängerung im Jahre 1907), die vom kantonalen Gericht unter Anwendung alt e n k a n ton ale n R e c h t e s entschieden worden ist, kann nicht mit B er u fun g, sondern nur mit z iv i Ire c h t 1 i- c her B e s c h wer d e geltend gemacht werden, es sei aus 1 ä n dis c he s R e c h t anwendbar (Art. 87 Ziff. 2 OG). A. - Der jetzt in Thalwil niedergelassene Beklagte, ursprünglich Deutscher, arbeitete seit 1900 an verschiede- nen Orten der Schweiz als CoifIeurgeselle, während der Sommersaison 1907 in Sehuls, wo auch die Erstklägerin, eine Österreicherin, im gleichen Geschäfte tätig war. Am Schlusse der Saison, anfangs September, begleitete der Beklagte die nach Wien heimreisende Erstklägerin bis nach Innsbruck, von wo er am 5. September in die Schweiz zurückreiste. B. - Mit der vorliegenden, im Jahre 1931 erhobenen Klage wird Feststellung der Vaterschaft des Beklagten