opencaselaw.ch

74_II_183

BGE 74 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

182

Prozessrecht. N° 30.

der Sache an das kantonale Gericht. Der Beklagte bean-

tragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei

sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Beklagte beantragt Nichteintreten wegen

Fehlens einer Streitwertangabe der Kläger im kantonalen

Verfahren. In der Tat lautete das Klagebegehren lediglich

auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen auf gericht-

liche Bestimmung hin, ohne Angabe eines Höchstbetrages.

Damit war dem Gebote des Art. 51 Abs. 1 lit. a OG nicht

genügt. Nach der Praxi~ zur entsprechenden Bestimmung

des frühern Organisationsgesetzes (Art. 63 Ziff. 1) zog das

Fehlen der vorgeschriebenen Angabe im kantonalen Ver-

fahren den Ausschluss der Berufung nach sich (vgl. BGE

59 II 74, 67 II 44). Daran ist jedoch bei Anwendung des

geltenden Organisationsgesetzea nicht festzuhalten. Aller-

dings will die in Frage stehende Vorschrift dem Kläger

gerade verwehren, die Streitwertangabe bis nach Abschluss

des kantonalen Verfahrens aufzuschieben und alsdann je

nachdem auf einen die Berufung (durch ihn selbst) ermög-

lichenden oder (seitens des Beklagten) ausschliessenden

Betrag zu bemessen. Und dieser Mangel lässt sich nicht

etwa erst nachträglich, gemäss Art. 52 OG, beheben, weil

sich eben bei Geldansprüchen, die der Kläger nicht be-

stimmt beziffert hat, der Streitwert einzig danach bemessen

kann, wieviel er höchstens v:erlangt. Allein das Gesetz sieht

eine Verwirkungsfolge der Unterlassung der vorgeschrie-

benen Angabe nicht vor, und es erscheint um so unange-

brachter, eine so strenge Sanktion eintreten zu lassen, als

man eine im kantonalen Verfahren zu beobachtende Regel

nicht ohne weiteres in einem Bundesgesetze sucht. Art. 51

Abs. 1 lit. a OG macht es denn auch den kantonalen Be-

hörden zur Pflicht, ihrerseits über der Einhaltung der Vor-

schrift zu wachen. Dass dies hier nicht geschah, sollen die

Kläger nicht entgelten müssen. In Vaterschaftsfällen darf

übrigens angesichts der heutigen Kosten der Lebenshaltung

Mark6IlS(lhutz. N° 31.

183

ohne weiteres angenommen werden, das Kind begnüge

sich nicht mit Alimenten, die kapitalisiert weniger als

Fr. 4000.- ausmachen (was in BGE 62 II 306 noch als

ernstliche Möglichkeit angesehen wurde).

2. -

Entgegen der Ansicht des Appellationshofes war

die Vaterschaftsklage mit der Anrufung des Aussöhnungs-

richters wirksam im Sinne von Art. 308 ZGB angehoben

(BGE 74 II 14). Die Berufung der Kläger ist daher ohne

weiteres in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu

materieller Beurteilung an die kantonale Jnstanz zurück-

zuweisen ist. Ob die Klage ausserdem mit der Armen-

rechtserteilung bereits hängig war, da ein Schriftenwechsel

ausdrücklich ausgeschlossen wurde, oder ob es -

was in

der Armenrechtsverfügung nicht gesagt wurde -

zur

Hängigmachung noch eines Ladungsansuchens der Kläger

bedurfte, kann dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

22. April 1948 aufgehoben und die Sache zu materieller

Entscheidung an den Appellationshof zurückgewiesen

wird.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

:U. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilnng vom 16. No-

vember 1948 i. S. Interelektro A.-G. gegen A. Ritschard-Jampen.

Markenkinterlegung. Überprüfung der Hinterlegungsberechtigung

durch den Richter; Art. 7, 13, 14 MSchG (Anderung p.er

Rechtsprechung).

Enregistrement des marques. Le juge est competent pour revoir 1a.

question de savoir si le titulaire d'une marque avait qualite

pour la faire enregistrer; a.rt. 7. 13, 14 LMF (modification de 1&

jurisprudence).

184

Markensohutz. N° 31.

Registrazione delle marcke. TI giudice puo esaminare se il richie-

dente aveva il diritto di far inscrivere la. marca . art. 7 13 14

LMF (cambiamento di giurisprudenza).

"

(1.) -

Die Klägerin beharrt darauf, dass die auf ihren

Namen eingetragene Marke zu Recht bestehe. Sie macht

geltend, die Vorinstanz habe mit der Prüfung der Hinter-

legungsbefugnis ihres Rechtsvorgängers unter dem Ge-

sichtspunkt von Art. 7 MSchG den Rahmen ihrer Kompe-

tenzen überschritten. Denn über das Vorliegen der in

dieser B8ßtimmung aufgestellten persönlichen Voraus-

setzungen der Hinterlegungsberechtigung habe ausschliess-

lich die Verwaltungsbehörde zu entscheiden.

Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht in seiner bis-

herigen Rechtsprechung in der Tat eingenommen mit der

Begründung, die Sorge für die formell richtige, gesetz-

mässige Eintragung und die Wahrung der Bestimmungen

über die Eintragungsfähigkeit sei ausschliesslich Sache

der Verwaltungsbehörden (BGE 27 I 525, 31 II 321, 39 II

648,52 I 199). Diese Auffassung, die im Schrifttum wieder-

holt angegriffen worden ist (vgl. J. V.ALLOTTON im Journal

des Tribunaux 1906 S. 454; MATTER, Kommentar zum

MSchG S. 125, 174; DAVID, Kommentar zum MSchG

S. 153), hält einer erneuten Überprüfung nicht im vollen

Umfange stand.

In erster Linie ist zu unterscheiden zwischen den for-

mellen und den materiellen Voraussetzungen der Marken--

hinterlegung. Der Entscheid darüber, ob die formellen

Erfordernisse für die Hinterlegung, insbesondere die durch

Art. 12 MSchG vorgeschriebenen Formalitäten, erfüllt

seien, fällt -

unter Vorbehalt der Verwaltungsgerichts-

beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 99 I lit. a OG

-

unzweifelhaft in die ausschliessliche Zuständigkeit der

Verwaltungsbehörden. Der Richter kann daher einer ein-

getragenen Marke die Gültigkeit nicht deshalb absprechen,

weil sie wegen Fehlens der vorgeschriebenen Anmeldungs-

belege, Nichtbezahlung der Eintragungsgebühr und der-

gleichen nicht hätte eingetragen werden dürfen. Blosse

Markenschutz. N° 31.

185

Formmängel dieser Art werden vielmehr durch den Ein-

trag geheilt.

Die gemäss Art. 7 MSchG notwendigen persönlichen

Voraussetzungen der Hinterlegungsberechtigung sind a.ber

nicht formeller, sondern materieller Natur, da sie die sub-

jektive Rechtsfähigkeit betreffen, von deren Vorhanden-

sein das Bestehen eines Markenrechtes abhängt. Wie aus

Art. 14 Ziff. 1 MSchG erhellt, hat das Amt allerdings auch

das Vorliegen der Hinterlegungsberechtigung in gewissem

Umfange zu prüfen; denn die genannte Bestimmung weist

es an, die Eintragung zu verweigern, wenn unter anderm

den in Art. 7 MSchG vorgesehenen Bedingungen nicht

genügt ist. Die Prüfungsbefugnis des Amtes ist mithin die

gleiche wie in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen

der Zulässigkeit einer Marke gemäss Art. 13ms MSchG,

wonach Wappen und Hoheitszeichen sowie mit solchen

verwechselbare Zeichen nicht als Marken von Privatper-

sonen eingetragen werden können, und gemäss Art. 14

Ziff. 2 und 4 MSchG, wonach die Eintragung gemeinfreier,

gesetz- oder sittenwidriger Zeichen, sowie falscher Her-

kunftsbezeichnungen, Firmen und Auszeichnungen zu ver-

weigern ist. Lehnt das Amt aus einem dieser materiell-

rechtlichen Gründe die Markeneintragung ab, so ist auch

dieser Entscheid -

immer vorbehältlich der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde -

für den Richter verbindlich. Dieser

kann ein solches Zeichen nicht als gültig behandeln oder

gar das Amt zu dessen Eintragung verhalten. Insoweit ist

den Ausführungen in BGE 27 I 525, wo es sich gerade um

einen Fall dieser Art handelte, beizupflichten. Unzutreffend

sind dann jedoch die im genannten Urteil und namentlich

im Entscheid BGE 31 II 321 hieraus gezogenen weiteren

Folgerungen, auch im Falle der Eintragung einer angemel-

deten Marke sei der damit vom Amt getroffene Entscheid

über deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkte des

Art. 14 und infolgedessen auch des von diesem mitumfass-

ten Art. 7 MSchG endgültig. Diese Betrachtungsweise steht

in unvereinbarem Widerspruch mit dem ganzen System

186

Markensohutz. N0 31.

des MSchG, das in Art. 13 die Verantwortung für die Gül-

tigkeit einer Marke grundsätzlich dem Anmelder zuschiebt

und demzufolge auch kein eigentliches, nach jeder Richtung

erschöpfendes Vorprüfungsverfahren vorsieht, sondern

lediglich eine summarische Prüfung daraufhin, ob die Ein-

tragung nicht aus einem der in Art. 13ms und 14 MSchG

genannten Gründe offensichtlich abgelehnt werden müsse.

In Bezug auf die Hinterlegungsberechtigung insbesondere

verlangt die VVO zum MSchG in Art. 6 Ziff. 5 von einem

nicht im Handelsregister eingetragenen Anmelder keinen

Nachweis für die Eigenschaft als Produzent, Industrieller

oder Handeltreibender, sondern lediglich eine Wohnsitz-

bescheinigung. Bei dieser Ordnung kann daher die Zu-

lassung einer Marke durch das Amt keine endgültige sein.

Sie schafft lediglich eine Vermutung für dM Bestehen des

Markenrechtes, die jedoch im Streitfalle vom Richter auf

ihre materielle Stichhaltigkeit nachgeprüft und gegebenen-

falls zerstört werden kann. So hat das Bundesgericht denn

auch -

entgegen der in ~GE 31 11 321 geäusserten Auf-

fassung -

von jeher nicht' nur die Frage der Nachahmung

oder N achmachung von Marken untersucht, sondern auch

geprüft, ob eine Marke Gemeingut sei, sowie ob sie gegen

das Gesetz oder die guten Sitten verstosse usw. (vgl.statt

vieler z. B. BGE 22 11 467, 6911208, 7011 252). Ist aber

der Richter trotz erfolgter Eintragung zur Überprüfung

der Marke unter dem Gesichtspunkte von Art. 13bis und

14 Ziff. 2 MSchG befugt, so ist nicht einzusehen, weshalb·

hinsichtlich der gleichfalls materiellen Frage der Hinter-

legungsberechtigung gemäss Art. 7 MSchG etwas anderes

gelten sollte. Der von der Klägerin erhobene Einwand ist

deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Erfindungssohutz. N° 32.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

32. Urtell der I. Zivllabtellung vom 16. November 1948

i. S. SehneIl gegen Glflekler.

187

Art. 49 PatG.: Eine «zivilrechtliche Streitigkeit !>etref!'enq die

Erfindungspatente »im Sinne von Art. 49 PatG hegt rocht vor,

wenn Patentrechtsfl'8.gen bloss einredeweise geltend gemacht

werden.

Art. 49 LBI: On n'est pas en presence d'une «contestation civile

relative aux brevets d'invention» au ~ens de l'art. 49 LBI

lorsque des questions. to~chant,au drOlt des brevets ne sont

soulevees que par VOle d exceptlOn.

Art. 49 LBI: Non si e in presenza di una «contestazione civile

relativa ai brevetti d'invenzione» a norma del~'art. 49 LBI se

le questioni concernenti il diritto dei brevettl sono sollevate

soltanto incidentalmente.

A. -

Durch Vertrag vom 1. Mai 1947 übertrug Albert

Schnell dem Rudolf Glückler die Fabrikation und den

Vertrieb einer von ihm unter der Nr. 15,527 patentierten

Spielzeug figur gegen eine vierteljährlich zahlbare, nach

dem Fabrikationsumsatz berechnete Lizenzgebühr. Als

Glückler nicht bezahlte, klagte Schnell vor Bezirksgericht

Bülach die vertraglichen Lizenzgebühren im Betrag von

Fr. 4500.- nebst Zins ein und stellte das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung. Der Beklagte widersetzt~

sich dem Gesuch mit der Begründung, der Prozess seI

wegen Nichtigkeit des in Lizenz gegebenen Patentes aus-

sichtslos. Mit Rücksicht auf diese Einrede qualifizierte das

Bezirksgericht den Rechtsstreit als eine Streitigkeit be-

treffend die Erfindungspatente im Sinne von Art. 49 PatG,

für die gemäss § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht als

einzige kantonale Instanz zuständig sei. Infolgedessen

verweigerte es dem Kläger die unentgeltliche Prozess-

führung und wies die Klage wegen Unzuständigkeit von

der Hand. Den Rekurs des Klägers gegen diesen Entscheid