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Prozessrecht. N° 30.
der Sache an das kantonale Gericht. Der Beklagte bean-
tragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Beklagte beantragt Nichteintreten wegen
Fehlens einer Streitwertangabe der Kläger im kantonalen
Verfahren. In der Tat lautete das Klagebegehren lediglich
auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen auf gericht-
liche Bestimmung hin, ohne Angabe eines Höchstbetrages.
Damit war dem Gebote des Art. 51 Abs. 1 lit. a OG nicht
genügt. Nach der Praxi~ zur entsprechenden Bestimmung
des frühern Organisationsgesetzes (Art. 63 Ziff. 1) zog das
Fehlen der vorgeschriebenen Angabe im kantonalen Ver-
fahren den Ausschluss der Berufung nach sich (vgl. BGE
59 II 74, 67 II 44). Daran ist jedoch bei Anwendung des
geltenden Organisationsgesetzea nicht festzuhalten. Aller-
dings will die in Frage stehende Vorschrift dem Kläger
gerade verwehren, die Streitwertangabe bis nach Abschluss
des kantonalen Verfahrens aufzuschieben und alsdann je
nachdem auf einen die Berufung (durch ihn selbst) ermög-
lichenden oder (seitens des Beklagten) ausschliessenden
Betrag zu bemessen. Und dieser Mangel lässt sich nicht
etwa erst nachträglich, gemäss Art. 52 OG, beheben, weil
sich eben bei Geldansprüchen, die der Kläger nicht be-
stimmt beziffert hat, der Streitwert einzig danach bemessen
kann, wieviel er höchstens v:erlangt. Allein das Gesetz sieht
eine Verwirkungsfolge der Unterlassung der vorgeschrie-
benen Angabe nicht vor, und es erscheint um so unange-
brachter, eine so strenge Sanktion eintreten zu lassen, als
man eine im kantonalen Verfahren zu beobachtende Regel
nicht ohne weiteres in einem Bundesgesetze sucht. Art. 51
Abs. 1 lit. a OG macht es denn auch den kantonalen Be-
hörden zur Pflicht, ihrerseits über der Einhaltung der Vor-
schrift zu wachen. Dass dies hier nicht geschah, sollen die
Kläger nicht entgelten müssen. In Vaterschaftsfällen darf
übrigens angesichts der heutigen Kosten der Lebenshaltung
Mark6IlS(lhutz. N° 31.
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ohne weiteres angenommen werden, das Kind begnüge
sich nicht mit Alimenten, die kapitalisiert weniger als
Fr. 4000.- ausmachen (was in BGE 62 II 306 noch als
ernstliche Möglichkeit angesehen wurde).
2. -
Entgegen der Ansicht des Appellationshofes war
die Vaterschaftsklage mit der Anrufung des Aussöhnungs-
richters wirksam im Sinne von Art. 308 ZGB angehoben
(BGE 74 II 14). Die Berufung der Kläger ist daher ohne
weiteres in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu
materieller Beurteilung an die kantonale Jnstanz zurück-
zuweisen ist. Ob die Klage ausserdem mit der Armen-
rechtserteilung bereits hängig war, da ein Schriftenwechsel
ausdrücklich ausgeschlossen wurde, oder ob es -
was in
der Armenrechtsverfügung nicht gesagt wurde -
zur
Hängigmachung noch eines Ladungsansuchens der Kläger
bedurfte, kann dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
22. April 1948 aufgehoben und die Sache zu materieller
Entscheidung an den Appellationshof zurückgewiesen
wird.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
:U. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilnng vom 16. No-
vember 1948 i. S. Interelektro A.-G. gegen A. Ritschard-Jampen.
Markenkinterlegung. Überprüfung der Hinterlegungsberechtigung
durch den Richter; Art. 7, 13, 14 MSchG (Anderung p.er
Rechtsprechung).
Enregistrement des marques. Le juge est competent pour revoir 1a.
question de savoir si le titulaire d'une marque avait qualite
pour la faire enregistrer; a.rt. 7. 13, 14 LMF (modification de 1&
jurisprudence).
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Markensohutz. N° 31.
Registrazione delle marcke. TI giudice puo esaminare se il richie-
dente aveva il diritto di far inscrivere la. marca . art. 7 13 14
LMF (cambiamento di giurisprudenza).
•
"
(1.) -
Die Klägerin beharrt darauf, dass die auf ihren
Namen eingetragene Marke zu Recht bestehe. Sie macht
geltend, die Vorinstanz habe mit der Prüfung der Hinter-
legungsbefugnis ihres Rechtsvorgängers unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 7 MSchG den Rahmen ihrer Kompe-
tenzen überschritten. Denn über das Vorliegen der in
dieser B8ßtimmung aufgestellten persönlichen Voraus-
setzungen der Hinterlegungsberechtigung habe ausschliess-
lich die Verwaltungsbehörde zu entscheiden.
Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht in seiner bis-
herigen Rechtsprechung in der Tat eingenommen mit der
Begründung, die Sorge für die formell richtige, gesetz-
mässige Eintragung und die Wahrung der Bestimmungen
über die Eintragungsfähigkeit sei ausschliesslich Sache
der Verwaltungsbehörden (BGE 27 I 525, 31 II 321, 39 II
648,52 I 199). Diese Auffassung, die im Schrifttum wieder-
holt angegriffen worden ist (vgl. J. V.ALLOTTON im Journal
des Tribunaux 1906 S. 454; MATTER, Kommentar zum
MSchG S. 125, 174; DAVID, Kommentar zum MSchG
S. 153), hält einer erneuten Überprüfung nicht im vollen
Umfange stand.
In erster Linie ist zu unterscheiden zwischen den for-
mellen und den materiellen Voraussetzungen der Marken--
hinterlegung. Der Entscheid darüber, ob die formellen
Erfordernisse für die Hinterlegung, insbesondere die durch
Art. 12 MSchG vorgeschriebenen Formalitäten, erfüllt
seien, fällt -
unter Vorbehalt der Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 99 I lit. a OG
-
unzweifelhaft in die ausschliessliche Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden. Der Richter kann daher einer ein-
getragenen Marke die Gültigkeit nicht deshalb absprechen,
weil sie wegen Fehlens der vorgeschriebenen Anmeldungs-
belege, Nichtbezahlung der Eintragungsgebühr und der-
gleichen nicht hätte eingetragen werden dürfen. Blosse
Markenschutz. N° 31.
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Formmängel dieser Art werden vielmehr durch den Ein-
trag geheilt.
Die gemäss Art. 7 MSchG notwendigen persönlichen
Voraussetzungen der Hinterlegungsberechtigung sind a.ber
nicht formeller, sondern materieller Natur, da sie die sub-
jektive Rechtsfähigkeit betreffen, von deren Vorhanden-
sein das Bestehen eines Markenrechtes abhängt. Wie aus
Art. 14 Ziff. 1 MSchG erhellt, hat das Amt allerdings auch
das Vorliegen der Hinterlegungsberechtigung in gewissem
Umfange zu prüfen; denn die genannte Bestimmung weist
es an, die Eintragung zu verweigern, wenn unter anderm
den in Art. 7 MSchG vorgesehenen Bedingungen nicht
genügt ist. Die Prüfungsbefugnis des Amtes ist mithin die
gleiche wie in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen
der Zulässigkeit einer Marke gemäss Art. 13ms MSchG,
wonach Wappen und Hoheitszeichen sowie mit solchen
verwechselbare Zeichen nicht als Marken von Privatper-
sonen eingetragen werden können, und gemäss Art. 14
Ziff. 2 und 4 MSchG, wonach die Eintragung gemeinfreier,
gesetz- oder sittenwidriger Zeichen, sowie falscher Her-
kunftsbezeichnungen, Firmen und Auszeichnungen zu ver-
weigern ist. Lehnt das Amt aus einem dieser materiell-
rechtlichen Gründe die Markeneintragung ab, so ist auch
dieser Entscheid -
immer vorbehältlich der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde -
für den Richter verbindlich. Dieser
kann ein solches Zeichen nicht als gültig behandeln oder
gar das Amt zu dessen Eintragung verhalten. Insoweit ist
den Ausführungen in BGE 27 I 525, wo es sich gerade um
einen Fall dieser Art handelte, beizupflichten. Unzutreffend
sind dann jedoch die im genannten Urteil und namentlich
im Entscheid BGE 31 II 321 hieraus gezogenen weiteren
Folgerungen, auch im Falle der Eintragung einer angemel-
deten Marke sei der damit vom Amt getroffene Entscheid
über deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkte des
Art. 14 und infolgedessen auch des von diesem mitumfass-
ten Art. 7 MSchG endgültig. Diese Betrachtungsweise steht
in unvereinbarem Widerspruch mit dem ganzen System
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Markensohutz. N0 31.
des MSchG, das in Art. 13 die Verantwortung für die Gül-
tigkeit einer Marke grundsätzlich dem Anmelder zuschiebt
und demzufolge auch kein eigentliches, nach jeder Richtung
erschöpfendes Vorprüfungsverfahren vorsieht, sondern
lediglich eine summarische Prüfung daraufhin, ob die Ein-
tragung nicht aus einem der in Art. 13ms und 14 MSchG
genannten Gründe offensichtlich abgelehnt werden müsse.
In Bezug auf die Hinterlegungsberechtigung insbesondere
verlangt die VVO zum MSchG in Art. 6 Ziff. 5 von einem
nicht im Handelsregister eingetragenen Anmelder keinen
Nachweis für die Eigenschaft als Produzent, Industrieller
oder Handeltreibender, sondern lediglich eine Wohnsitz-
bescheinigung. Bei dieser Ordnung kann daher die Zu-
lassung einer Marke durch das Amt keine endgültige sein.
Sie schafft lediglich eine Vermutung für dM Bestehen des
Markenrechtes, die jedoch im Streitfalle vom Richter auf
ihre materielle Stichhaltigkeit nachgeprüft und gegebenen-
falls zerstört werden kann. So hat das Bundesgericht denn
auch -
entgegen der in ~GE 31 11 321 geäusserten Auf-
fassung -
von jeher nicht' nur die Frage der Nachahmung
oder N achmachung von Marken untersucht, sondern auch
geprüft, ob eine Marke Gemeingut sei, sowie ob sie gegen
das Gesetz oder die guten Sitten verstosse usw. (vgl.statt
vieler z. B. BGE 22 11 467, 6911208, 7011 252). Ist aber
der Richter trotz erfolgter Eintragung zur Überprüfung
der Marke unter dem Gesichtspunkte von Art. 13bis und
14 Ziff. 2 MSchG befugt, so ist nicht einzusehen, weshalb·
hinsichtlich der gleichfalls materiellen Frage der Hinter-
legungsberechtigung gemäss Art. 7 MSchG etwas anderes
gelten sollte. Der von der Klägerin erhobene Einwand ist
deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Erfindungssohutz. N° 32.
VI. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
32. Urtell der I. Zivllabtellung vom 16. November 1948
i. S. SehneIl gegen Glflekler.
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Art. 49 PatG.: Eine «zivilrechtliche Streitigkeit !>etref!'enq die
Erfindungspatente »im Sinne von Art. 49 PatG hegt rocht vor,
wenn Patentrechtsfl'8.gen bloss einredeweise geltend gemacht
werden.
Art. 49 LBI: On n'est pas en presence d'une «contestation civile
relative aux brevets d'invention» au ~ens de l'art. 49 LBI
lorsque des questions. to~chant,au drOlt des brevets ne sont
soulevees que par VOle d exceptlOn.
Art. 49 LBI: Non si e in presenza di una «contestazione civile
relativa ai brevetti d'invenzione» a norma del~'art. 49 LBI se
le questioni concernenti il diritto dei brevettl sono sollevate
soltanto incidentalmente.
A. -
Durch Vertrag vom 1. Mai 1947 übertrug Albert
Schnell dem Rudolf Glückler die Fabrikation und den
Vertrieb einer von ihm unter der Nr. 15,527 patentierten
Spielzeug figur gegen eine vierteljährlich zahlbare, nach
dem Fabrikationsumsatz berechnete Lizenzgebühr. Als
Glückler nicht bezahlte, klagte Schnell vor Bezirksgericht
Bülach die vertraglichen Lizenzgebühren im Betrag von
Fr. 4500.- nebst Zins ein und stellte das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Der Beklagte widersetzt~
sich dem Gesuch mit der Begründung, der Prozess seI
wegen Nichtigkeit des in Lizenz gegebenen Patentes aus-
sichtslos. Mit Rücksicht auf diese Einrede qualifizierte das
Bezirksgericht den Rechtsstreit als eine Streitigkeit be-
treffend die Erfindungspatente im Sinne von Art. 49 PatG,
für die gemäss § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht als
einzige kantonale Instanz zuständig sei. Infolgedessen
verweigerte es dem Kläger die unentgeltliche Prozess-
führung und wies die Klage wegen Unzuständigkeit von
der Hand. Den Rekurs des Klägers gegen diesen Entscheid