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Prozessrecht. N° 30.
klagenden Gatten jenen Schritt zu ermöglichen. Die For-
men des kantonalen Prozessrechts sind also von demjeni-
gen, der sein Scheidungsbegehren auf ein Trennungsbe-
gehren einschränkt, soweit als tunlich zu wahren. Hätte
sich die Klägerin schon bald nach dem Vermittlungsvor-
stand entschlossen, auf Trennung statt auf Scheidung zu kla-
gen, so wäre ihr deshalb zuzumuten gewesen, gemäss Art.
109 ZPO die Anordnung eines neuen Vermittlungsvorstandes
zu verlangen, bevor sie die Trennungsklage beim Gericht
einreichte. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie diesen Entschluss schon längere Zeit vor der am
29. November 1947 erfolgten Klageeinleitung beim Gericht
gefasst hätte. Ende November stand ihr mit Rücksicht auf
die Fristen von Art. 106 ZPO nicht mehr genügend Zeit
zur Verfügung, um vor Ablauf der 60tägigen Klagefrist
(Art. 114 ZPO), die vom Vermittlungsvorstand (3. Oktober
1947) an lief (Art. 120 ZPO), das Verfahren vor dem Ver-
mittler nochmals durchzuführen. Daher war ihr von Bun-
desrechts wegen zu gestatten, unmittelbar bei Einreichung
der gerichtlichen Klage von dem vor Vermittler gestellten
Scheidungsbegehren zum blossen Trennungsbegehren über-
zugehen.
4. -
(Der angefochtene Entscheid lässt sich nicht mit
der Begründung aufrechterhalten, dass die urnerischen
Gerichte unzuständig seien.)
30. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 2. Dezember UM8 i. S. Kolb
gegen Vögell.
.
Das Fehlen der Streitwertangabe im kantonalen Verfahren
schliesst die Berufung an das Bundesgericht nicht aus (Art. 51,
Abs. 1 a OG; anders war die Praxis zu Art. 63 Z. 1 des frühem
OG). Die kantonalen Behörden haben den Kläger zur Angabe
des Streitwertes anzuhalten, wenn sich dieser nicht eindeutig
aus dem Begehren ergibt.
L'omission d'indiquer la valeur litigieuse dans l'instance cantonale
ne rend pas le recours en reforme au Tribunal federnI irrece-
vable (art. 51, aI. l er litt. a; la jurisprudence s'etait fixee en
sens contrnire sous l'empire de l'art. 63 eh. 1 de l'ancienne OJ).
Prozessrecht. N0 30.
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Les autorites cantonales doivent inviter le demandeur 8. indi-
quer la valeur litigieuse si celle-ci ne resulte pas clairement
de ses conclusions.
L'omissione d'indicare il valore litigioso neUa procedura cantonale
non rende irricevibiIe il ricorso per riforma al Tribunale federale
(art. 51 cp.-l lett. a OGF,; in senso contrario la prassi concer-
nente l'art. 63 cifra 1 dell'abrog. OGF). La autorita cantonali
devono invitare l'attore a indicare il valore litigioso se non
risulta in modo chiaro dalle conclusioni.
A. -
Die Kläger nehmen 'den Beklagten als ausser-
ehelichen Vater des am 5. Dezember 1946 geborenen
Kindes in Anspruch. Sie suchten am 20. September 1947
das Armenrecht für den Vaterschaftsprozess nach. Zu-
gleich verlangten sie die Anordnung des Sühneversuchs.
Dieser fand am 6. Oktober 1947 statt und war fruchtlos,
weshalb den Klägern die Klagebewilligung erteilt wurde.
Am 7./15. Oktober 1947 erhielten die Kläger das Armen-
recht, mit der Weisung, dass das Verfahren gemäss Art. 156
Abs. 3 der bernischen ZPO ohne Schriftenwechsel durch-
zuführen sei.
B. -
Der armenrechtliche Anwalt der Kläger schrieb
am 8. Januar 1948 dem Richteramt Interlaken, er warte
auf eine Verfügung, durch die der Rechtsstreit zur Haupt-
verhandlung gebracht werde. Am 21. gl. M. stellte er ein
förmliches Ladungsansuchen. Hierauf wurde auf den
23. Februar 1948 zur Hauptverhandlung vertagt.
O. -
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage
wegen Versäumung der Klagefrist des Art. 308 ZGB ab.
Der Appellationshof führt in seinem Urteil vom 22. April
1948 aus, weder der Sühneversuch noch die Armenrechts-
erteilung noch die darauf abzielenden Gesuche der Kläger
hätten die Klagefrist zu wahren vermocht. Als Klage-
anhebung habe vielmehr erst das Gesuch um Ansetzung
der Hauptverhandlung zu gelten; dieses sei aber mehr alS
ein Jahr nach der Geburt des Kindes gestellt worden,
somit zu spät.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung
an das Bundesgericht eingereicht. Sie halten an den Klage-
begehren fest; hilfsweise beantragen sie die Rückweisung
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Prozesarecht. N° 30.
der Sache an das kantonale Gerioht. Der Beklagte bean-
tragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägu1tg :
I. -
Der Beklagte beantragt Nichteintreten wegen
Fehlens einer Streitwertangabe der Kläger im kantonalen
Verfahren. In der Tat lautete das Klagebegehren lediglich
auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen auf gericht-
liche Bestimmung hin, ohne Angabe eines Höchstbetrages.
Damit war dem Gebote des Art. 51 Abs. I lit. 80 OG nicht
genügt. Nach der Pra~ zur entsprechenden Bestimmung
des frühern Organisationsgesetzes (Art. 63 Ziff. I) zog das
Fehlen der vorgeschriebenen Angabe im kantonalen Ver-
fahren den Ausschluss der Berufung nach sich (vgl. BGE
59 II 74, 67 II 44). Daran ist jedoch bei Anwendung des
geltenden Organisationsgesetzes_ nicht festzuhalten. Aller-
dings will die in Frage stehende Vorschrift dem Kläger
gerade verwehren, die Streitwertangabe bis nach Abschluss
des kantonalen Verfahrens aufzuschieben und alsdann je
nachdem auf einen die Berufung (durch ihn selbst) ermög-
lichenden oder (seitens des Beklagten) ausschliessenden
Betrag zu bemessen. Und dieser Mangel lässt sich nicht
etwa erst nachträglich, gemäss Art. 52 OG, beheben, weil
sich eben bei Geldansprüchen, die der Kläger nicht be-
stimmt beziffert hat, der Streitwert einzig danach bemessen
kann, wieviel er höchstens v.erlangt. Allein das Gesetz sieht
eine Verwirkungsfolge der Unterlassung der vorgeschrie-
benen Angabe nicht vor, und es erscheint um so unange-
brachter, eine so strenge Sanktion eintreten zu lassen, als
man eine im kantonalen Verfahren zu beobachtende Regel
nicht ohne weiteres in einem Bundesgesetze sucht. Art. 51
Abs. I lit. 80 OG macht es denn auch den kantonalen Be-
hörden zur Pflicht, ihrerseits über der Einhaltung der Vor-
schrift zu wachen. Dass dies hier nicht geschah, sollen die
Kläger nicht entgelten müssen. In Vaterschaftsfällen darr
übrigens angesichts der heutigen Kosten der Lebenshaltung
Markenschutz. N° 31.
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ohne weiteres angenommen werden, das Kind begnüge
sich nicht mit Alimenten, die kapitalisiert weniger als
Fr. 4000.- ausmachen (was in BGE 62 II 306 noch als
ernstliche Möglichkeit angesehen wurde).
2. -
Entgegen der Ansicht des Appellationshofes war
die Vaterschaftsklage mit der Anrufung des Aussöhnungs-
richters wirksam im Sinne von Art. 308 ZGB angehoben
(BGE 74 II 14). Die Berufung der Kläger ist daher ohne
weiteres in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu
materieller Beurteilung an die kantonale;Instanz zurück-
zuweisen ist. Ob die Klage ausserdem mit der Armen-
rechtserteilung bereits hängig war, da ein Schriftenwechsel
ausdrücklich ausgeschlossen wurde, oder ob es -
was in
der Armenrechtsverfügung nicht gesagt wurde -
zur
Hängigmachung noch eines Ladungsansuchens der Kläger
bedurfte, kann dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
22. April 1948 aufgehoben und die Sache zu materieller
Entscheidung an den Appellationshof zurückgewiesen
wird.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
31. Auszug aus dem Unell der I. Zlvilabtellung vom 18. No-
vember 1948 i. S. Interelektro A.-G. gegen A. Rltschard-Jampen.
Markenhinrerlegung. Überprüfung der Hinterlegungsberoohtigung
durch den Richter; Art. 7, 13, 14 MSchG (Anderung ~er
Rechtsprechung).
Enregi8tr~t de$ m.arq:ues. Le juge est competent pour revoir Ja.
question de savoir si le titulaire d'une marque a.vait qualite
pour la. faire enregistrer; art. 7, 13, 14 LMF (modifica.tion de la
jurisprudence).