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54_II_48

BGE 54 II 48

Bundesgericht (BGE) · 1927-12-16 · Deutsch CH
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48 Prozessrecht. N° 9. que par la voie du recours de droit public, quand bien meme il s'agirait d'un for cree par une loi civile fMerale, ou, dans certains cas,· par la voie du recours de droit civil (cf. arL 189 al. 3, 175 et 87 OJF; RO 50 Hp. 153 et 412) ; qu'en l'espece, le jugement attaque se borne a trancher une question de for en application de certaines dispo- sitions du code civil suisse ; que le recourant n'invoque pas d'autres dispositions legales que celles des arte 538 et 25 Ce, sur lesquelles est precisement base le jugement du 16 decembre 1927; que, dans ces conditions, le differendne pouvait etre soumis au Tribunal de ceans que par la voie du recours de droit public ; qu'en consequence, le present ·recours en refonne est irrecevable et doit etre ecarte prejudiciellement, Le Tribunal jMirat prononce : Il n'est pas entre en matiere sur le recours.

9. Urteil der I. Zivilabteilq vom 7. Februar 1928

i. S. .Erni und Zeerlec1er gegen Bär u. Xonsorten. Hau p tu r t eil. Zweckbestimmung des Art. 58 OG. Verneinung des Charakters eines Haupturteils bei einem Straferkenntnis, das die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung grundsätzlich bejaht, die Fest- setzung der Entschädigung aber einem besonderen Ver- fahren vorbehält. A. - Am 2. Januar 1927 fuhr der Beklagte Erni mit einem Automobil der Garage Monbijou A.-G., Bern, hei der er als provisorischer Verkäufer angestellt war, von Bern h~r durch die Muristrasse Richtung Muri mit einer Stundengeschwindigkeit von wenigstens 60 km. Im Auto hatten die Kläger, sowie Frieda Bär Platz ge- nommen. Als Erni dem Beklagten Zeerleder, der mit Prozessrecht. N° 9. 411 seinem Auto von seiner Besitzung im Egghö!zli recht- winklig über das Trottoir in die Muristrasse hinausfuhr, ausweichen wollte, geriet das Auto auf der mit Schnee bedeckten, gefrorenen Strasse ins Schleudern und prallte links· der Strasse heftig an einen Baum. Frau Anna Bär und die heiden Töchter Frieda und Anna Emma Bär wurden auf die Strasse geschleudert und schwer ver- letzt. Frieda Bär starb wenige Stunden nach dem Unfall. In dem gegen heide Automobilführer angehobenen Strafprozess belangten die Kläger adhäsionsweise Erni und Zeerleder, sowie die Garage Monbijou A.-G. auf Schadenersatz. B. - Mit Urteil vom 5. November 1927 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern(erste Strafkammer) Erni zu 4 Monaten und Zeerleder zu 2 Monaten Kor- rektionshaus, umgewandelt in 60, bezw. 30 Tage Einzel- haft, sowie zum Entzuge der Fahrbewilligung auf be- stimmte Zeit. Im Zivilpunkte erklärte es die beiden Angeklagten solidarisch unter sich und mit der. Garage Monbijou A.-G. grundsätzlich als schadenersatzpflichtig, behielt aber die Festsetzung der Entschädigung einem besondern Verfahren vor. C. - Gegen dieses Urteil haben Erni und Zeerleder die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren um Abweisung der Schadenersatzklage. Das Bundesgericht zieht in El'lvägung :

1. - (Streitwert).

2. - Dagegen erhebt sich die Frage, ob auch ein Haupt- urteil im Sinne von Art. 58 OG vorliege. Das angefochtene Urteil erledigt das auf Bezahlung einer nach richter- lichem Ermessen zu bestimmenden Schadenersatz- summe lautende Klagebegehren nicht endgültig, sondern spricht bloss grundsätzlich aus, dass die Angeklagten solidarisch unter sich und mit der Autogarage Monbijou A.-G. für den entstandenen, aber seiner Höhe nach erst noch in einem .besonderen Verfahren festzusetzenden AS 54 11 - 1928 4

50 Prozessrecht. N° 9. Schaden einzustehen haben. Art. 58 OG umschreibt den Begriff des Haupturteils nicht. Der Zweck dieser Bestimmung geht indessen dahin, einerseits eine Partei mit ihrer Berufung jedenfalls nicht endgültig auszu- schliessen, wenn b~züglich des ganzen Rechtsstreites die Berufungsvoraussetzungen an sich gegeben wären; anderseits aber soll im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der Kostenersparnis die Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal und daher erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Berufungs- richter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen Um- fange unterbreitet werden kann. Die Erledigung des Streitverhältnisses im kantonalen Urteil muss also in einer Weise erfolgt sein, die eine erneute Inanspruch- nahme des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts- streites noch in anderweitiger Beziehung ausschliesst (vgl. BGE 41 II 696 f. und dort. Zit.). Nun hat freilich das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass als Haupturteile auch solche Entscheidungen zu betrachten seien, die nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Rechtsbegehren erkennen, sofern die nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein beson- deres, neues Verfahren verwiesen und nicht bloss einer Ergänzung des nämlichen Verfahrens vorbehalten worden sind (vgl. BGE 43 II 550 ; 46 II 213 ; 50 II 209). Diese Unterscheidung bleibt aber der dargelegten Zweck- bestimmung des Art. 58 OG untergeordnet, zumal die fi-esetzesauslegung keine rein logische Operation ist, sondern mit nach der teleologischen Methode erfolgt. Vorliegend kommt nun entscheidend in Betracht, dass die gemeinsame, schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagten, die jeder zu mehreren Monaten Korrektionshaus und zum vorübergehenden Entzuge der Fahrbewilligung verurteilt worden sind, auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes nicht zweifelhaft sein kann. Das Bundesgericht müsste daher Prozessrecht, N° 10. 51 die Streitsache wieder an den kantonalen Richter zurück- weisen zwecks Festsetzung der Entschädigung und der Rückgriffsverhältnisse unter den Verantwortlichen, wobei es sich dann auf eine Berufung hin gegen das hierüber ergehende kantonale Urteil ein zweites Mal mit derselben Streitsache zu befassen hätte. Ein solches Prozessver- fahren widerspricht nach dem Gesagten dem Sinn und Zweck des Art. 58 OG. Durch die Zurückweisung der Be- rufung im gegenwärtigen Stadium des Prozesses werden die Beklagten übrigens in ihren Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, da sie, wenn die kantonale Instanz über die genannten Punkte entschieden haben wird, auch das heute vorliegende Erkenntnis zum Gegenstande der Berufung an das Bundesgericht machen können. Offenbar haben sie dieses Rechtsmittel nur vorsorglicher Weise ergriffen, um sich nicht der Einrede auszusetzen, sie hätten sich mit dem obergerichtlichen Urteil abge- funden. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass sich die Garage Monbijou A.-G. ihrem Vorgehen nicht angeschlossen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1928

i. S. Bischof gegen Scheidegger und Bonaria. Berufung an das Bundesgericht in ein emD i e n s t h a r k e i t s s t r e i t: sie hängt vom Streitwert ab, Art. 59, 61 und 67 Abs. 3 OG. Zu Unrecht glaubt der Kläger, der Streitgegenstand der Klage unterliege seiner Natur nach keiner ver- mögellsrechtlichEm Schätzung, so dass die Zulässigkeit der Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäss ;\rt.61 OG vom Streitwert unabhängig sei. Die Parteien