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46_II_213

BGE 46 II 213

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

212

Familienrecht. N° 40.

ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung

der Beschwerdeführerin die Gefahr der Ansteckung

Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch sie aus-

schliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts

ihres vorgerückten Alters und der laugen Dauer ihrer

Prostitution erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass

blosse psychische Einwirkungen des Vormundes oder

auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin

zur Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be-

wegen vermöchten. Demnach könnte der Weiterverbrei-

tung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der ungün-

stigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerde-

führt'rin nur dureMihre da u e rn d e Internierung begeg-

net werden. Solange aber das Verwaltungsrecht, dem der

Schutz der öffentlichen Gesundheit und Mor~ obliegt, der-

artige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an, sie

auf dem Umwege über die Entmündigung zu treffen. Unter

dem gleichen Gesichtspunkte erscheint es auch unzu-

lässig, die Beschwerdeführerin mit der Begründung zu

entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer Beziehung,

sei es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des

Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze; denn der

Schutz durch die Bevormundung wäre aller Voraussicht

nach auch in dieser Beziehung 'nur in Verbindung mit

dauernder Internierung wirksam.

;). -

Gemäss konstanter Praxis werden den Vor

mundschaftsbehörden in der . Regel Kosten nicht aufer-

legt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende Fall

keine Veranlassung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom

Bezirksrat Zürich am 8. Mai 1919 über die Beschwerde-

führerin ausgesprochene Entmündigung aufgehoben, wo-

mit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen

Verfahrens dahinfällt.

Erbreeht. N° 41.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

41. Urteil der U. Zivila.bteilung vom 3. Juni 1920

i. S. Gilly und Konsorten gegen Bosio.

Hau p t u r t eil oder T eil u r t eil bei Verweisung eines

Teiles der Klagebegehren in ein besonderes Verfahren. -

R e c h t san wen dun g auf ein T e s tarn e n t, das

vor 1912 von einem G rau b ü nd n e r in I tal i e n er-

richtet wurde, wenn der Erblasser erst nach 1912 in Italien

stirbt.

-

T e s tarn e n t sau sIe gun g :

Stellung der

Ehefrau, der, nach Quoten bestimmt, alles zugewendet

wurde, was ihr nach bündnerischem Recht zugewendet

werden konnte. Erbt sie darüber hinaus, was ihr nach neuem

Recht hätte zugewendet werden können ? -

Erbt sie, da

sie nach dem neuen Recht auch gesetzliche Erbin des

Erblassers geworden ist, auch von dem Nachlassteil, über

den der Erbla.sser im Testament nicht verfügt hat? Ent-

scheidend der Wille des Erblassers (ZGB Art. 481 Abs. 2).

Teilungsvorschriften, Anfechtung (Art. 608 ZGB). Vorsorg-

• liehe Massnahmen. Kein Haupturteil.

..1. -

Am 18. Oktober 1914 starb in Turin der im

Kanton Graubünden verbürgerte Kaufmann Pietro

Bosio-L'Orsa. In Seillf'm Nachlass fand sich in italie-

nischer Sprache geschrieben ein eigenhändiges vom 15.

Juli 1902 datiertes Testament, dessen Ingres& folgen-

dermassen lautet: « Questo mio testamento olografico

scritto tutto e fiImato da mia mano, intendo ehe sia

interpretato ed eseguito conforme alle leggi vigenti nel

cantone Griggioni (Svizzera). Posso quindi. di~porre ~

titolo di libera mia proprieta di a) un qumto (1/5) dl

quanto ebbi in eredita. b) una meta (%) deI avvanza-

mento (Vorschlag) fatto. Ne dispongo nel modo seguente. j)

2U

Erbrecht. N° 41.

Im folgenden Teil des Testamentes setzt der Erblasser

verschiedene kleinere Legate aus und vermacht sodann

seine in Graubünden befindlichen Grundstücke und

Mobilien seinem Bruder Augusto oder dessen Erben. Den

Rest seines « freien » Vermögens weist er seiner Ehefrau

zu und bestimmt ferner, dass diese an dem ganzen übrigen

Nachlass nach Abzug der Legate nutzniessungsberechtigt

sein soUe, ferner solle der Beklagten freistehen, das Mobi-

liar des Wohnhauses in Turin, die Stalleinrichtung etc.

zum Inventarwert zu übernehmen. Im weitern enthält

das Testament noch eine Bestimmung hinsichtlich der

AuseinandersetzJ.lllg mit den Gesellschaftern, die mit

dem Erblasser zusammen an den Firmen

« PI atelli

Bosio)), und « Bosio & Caratsch » beteiligt gewesen sind,

und zwar wird verfügt, eS soUen diesbezüglich die in

den Gesellschaftsyerträgen für den Fall deI! Hinschieds

eines Gesellschafters aufgestellten Bestimmungen mass-

gebend sein. Für die Berechnung seines Vermögens sodann

verweist der Erblasser seine Erben ausschliesslich auf

sein Inventar- und Kontokorrentbuch. Endlich empfiehlt

er seine liebe Frau der liebevollen Unterstützung seiner

ganzen Familie.

n. -

Feber die Frage der Bedeutung und rechtlichen

Tragweite dieses Testamentes kam es zwischen den

Klägern, als den Nachkommen einer Schwester und eines

Bruders des Verstorbenen eiI}erseits und der Beklagten,

der Ehefrau des Erblassers, anderseits, zum Prozess. Die

übrigen gesetzlichen Erben, die Nachkommen eines

weitem Bruders des Testators, haben sich 3m Prozess,

obwohl ins Recht gerufen, nicht beteiligt. Die Kläger

legten das Testament dahin aus, dass darin der Beklagten

nur das zugewendet werde, was nach früherem grau-

bündnerischem Recht der freien VerfüglIng unterlegen

habe, wogegen sie als gesetzliche Erben des ganzen

übrigen Nachlasses zu betrachten seien. Sie beantragten

daher Anerkennung ihres Erbrechtes in dem umschrie-

benen Sinne, FeststeHung des Umfanges des Nachlasses

Erbrecht. Na 41.

~1.-'

und Herausgabe des auf sie entfallenden Erbteiles. Dabei

bestritten sie die Gültigkeit der Bestimmungen über die

Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern des Erb-

lassers und die Berechnung des Vermögens. Für den F~ll

aber, dass diese Bestimmungen trotzdem als gültig be-

trachtet würden, seien sie herabzusetzen, sofern darin

Zuwendungen enthalten seien, die ihren Pflichtteil ver-

letzen sollten. Weiter beantragten die Kläger, das Gericht

möge der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güter-

rechtliche vorangehen lassen, und endlich möge es die

erforderlichen Massnahmen treffen, um ihre Erbansprüche

sicherzustellen.

Die Beklagte ihrerseits beantragte, die Klage abzu-

weisen und festzustellen, dass sie Universalerbin des

ganzen Nachlasses sei. Nach Art. 84 graub. Einf. G stehe

den K1ägern kein PfUchtteil zu. Das Testament aber sei

so auszulegen, dass der Erblasser seiner Frau so viel als

möglich habe zuwenden wol1el1. Nachdem daher noch

zu Lebzeiten des Testators die Schranken weggefallen

seien, die das bei der Errichtung des Testament& noch

geltende graubündnerische Recht der Begünstigung der

Ehefrau gezogen habe, entspreche es a11ein dem 'Vil1en des

Erblassers, wenn der ganze Nachlass an sie falle. Hinsicht-

lich der Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern gelten

die betreffenden Klauseln in den Gesellschaftbverträgen,

insbe&ondere auch die Bestimmung, dass über Differenzen

in ihrer Anwendung ein Schiedsgericht zu ent&cheiden

habe.

C. -

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Maloja,

hat die Klage in dem Sinne geschützt, dass es den gesetz-

lichen Erben, worunter auch die Beklagte faUe, 1/5 des

ererbten und %. des vorgeschlagenen Vermögens, der

Beklagten aber weiter die lebenslängliche Nutzniessung

hieran und sodann den Rest des Vermögens nach Abzug

der Legate zu Eigentum zuwies. Hinsichtlich der Ver-

fügungen des Erblassers über die Anrechnung und Be-

rechnung der Aktiven hat das Gericht bestimmt, sie

Erbrecht. N0 41.

seien zu berücksichtigen, soweit sie den Pflichtteil der

gesetzlichen Erben nicht verletzen. Die Bestimmungen

über die Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern des

Erblassers dagegen müssen ungültig erklärt werden,

soweit sie die Erbteilung beeinflussen. Die Nachlass-

feststellung selbst hat die erste Instanz einem neuen

Verfahren vorbehalten, da die dafür nötigen Bewei&-

unterlagen nicht haben beschafft werden können. Endlich

hat das Gericht verschiedene Sicherungsmassregeln ge-

troffen.

Mit Urteil vom 17. Januar 1920 ist dieser Entscheid

der ersten Instanz vom Kantonsgericht Graubünden inso-

fern abgeändert' worden, als es den Klägern ein Pflich t-

teilsrecht von % des gesetzlichen Erbanspruches zuge-

sprochen, das nach Abzug dieses Pflichtteiles und der

Legate verbleibende Veimögen aber der Beldagten zuge-

wiesen hat, und als es ferner auf die Frage der streitigen

Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen nicht ein-

getreten ist. Im übrigen hat das Kantonsgericht das

erstinstanzliehe Urteil bestätigt, speziell hinsichtlich des

Nutznies&ungsrechtes, hinsichtlich der getroffenen Sicher-

heitsmassnahmen und insbesondere auch hinsichtlich

der Verweisung des rechnerischen Teils des Streites in

ein besonderes Verfahren, in dem dann auch die güter-

rechtliche Auseinandersetzung- vorgenommen werden

müsse. EndHch ist vom Kantonsgericht eine proviso-

rische Verfügung seines Präsidenten, wonach der Be-

klagten monatlich 5OO0.f aus dem Nachlass ausgerichtet

werden sollen, mit einer Abänderung bestätigt worden.

Aus den Motiven der Vorinstanz ist hervorzuheben:

Bei der Auslegung des Testamentes sei davonauszu-

gehen, dass der Erblasser bei der Errichtung ausschliess-

lieh dem graubündnerischen Recht und nicht etwa

dem italienischen Recht unterstellt gewesen sei. Dem-

entsprechend habe er in seiner letztwilligen Verfügung

die Ansicht geäussert, er werde einst nach bünd-

nerischem Recht beerbt werden. Entgegen der Auf-

Erbrecht. N0 41.

217

fassung der Kläger und der Vorinstanz liege darin

aber nicht auch eine Willensäusserung in diesem Sinne.

Der Wille des Erblassers sei -

aus den Umständen

zu schliessen -

vielmehr auf möglichst weit gehellde

Begünstigung der Beklagten gerichtet gewesen. Nachdem

daher die Schranken, die das bündnerische Recht

seiner Verfügungsfreiheit gezogen habe, durch das In-

krafttreten des ZGB weggefallen seien, müsse, entspre-

chend diesem unbeschränkten Begünstigungswillen, der

Beklagten alles das zugewiesen werden. was ihr nach

dem nunmehr massgebenden ZGB habe zugewendet

werden können. Bei dieser Auslegung faHe der vor Kan-

tonsgericht gestellte Antrag der Beklagten ausser Be-

tracht, wonach ihr eventuell ausser den im Testament

ausdrücklich zugewiesenen Erbquoten noch der ge&etz-

liehe Erbteil laut ZGB zufaUen müsse. Immerhin könne

der Beklagten auch nicht der ganze Nachlasss zu Eigen-

tum zugesprochen werden, denn den Klägern stehe

gemäss Art. 84 bündn. Einf.-G. z. ZGB ein Pflichl-

teilsrecht von % ihres gesetzlichen Erhanspruches zu.

Was sodann die Bestimmungen in den Gesellschaftsver-

trägen anbelange, die die Kläger als erbrechtlich bezeich-

nen und anfechten, &0 könne hierauf u. a. s(hon deswegen

nicht eingetreten werden, weil die durch die~e Verträge

einzig begünstigten Gesellschafter nicht Prozesspartei

seien. Die Berechnung des Nachlasse& und allfällig weiter

auftauchende Re(htsfragen werden in Ueberein&timmung

mit dem vorin~tanzlichen Urteil einem zweiten Verfpllfen

vorbehalten. Hinsichtlich der provisorischen Verfügung

endlich -

auf Zuweisung von 5000 .f pro Mom t

211

die Beklagte -

sei darauf hinzuweisen, dass ja die

Ehefrau sowieso die ganze Erbschaft zur Nutzniessunz

erhalten werde, und dass der fragliche Betrag den Nutz-

niessungsbetrag zweifellos nicht übersteige.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die KJäger die Berufung

an das Bundesgerich" ergriffen mit dem Antrag, es sei das

Erhbetreffnis der Nachkommen der beiden Gescrwister-

218

Erbrecht. No 41.

stämme auf je '111'> des Ererbten und je 1/6 des Vor-

schlage::. festzusetzen, die erbrechtlichen Bestimmungen

in den Gesellschaftsverträgen seien ungültig zu erklären

und alle Vermögensstücke des Nachlasses zum wirklichen

Wert in den Vermögensstatus aufzunehmen; auch habe

der erbrechtlichen Auseinandersetzung auf alle Fälle eine

güterrechtliche Auseinandersetzung vorauszugehen. Fer-

ner ersuchen die KJäger, das Bundesgericht möge die

erforderlichen Massnahmen ergreifen, dass der Bestand

des Nachlasses im zweiten Verfahren zuverlässig fest-

gestellt werden könne. Endlich sei die Verfügung betref-

fend rlie Zahlung der 5ooo.f an die Beklagte zu annul.,.

li eren

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Obwohl die Vorinstanz nicht über alle zwischen

den Parteien streitigen Punkte entschieden hat, ist den-

noch auf die Berufung einzutreten. Das Bundesgericht

hat wiederholt erklärt, dass als Haupturteile auch solche

Entscheidungen zu betrachten seien, die nur über einen

Teil der zunächst mit einer Klage geltend gemachten

Rechtsbegehren erkennen, sofern im Laufe des Prozesses

die verbleibenden Fragen in ein besonderes Verfahren"ver-

wiesen und nicht bloss einer Ergänzung des nämlichen

Verfahrens vorbehalten werden (AS 30 II S. 458). Diese

Voraussetzung trifft i'm vorliegenden Falle unzweifel-

haft zu.

.

.

2. -- In der Sache selbst sind die Parteien darüber

einig, dass für die Frage ihrer Erbberechtigung grund-

sätzlich das vom Erblasser hinterlassene Testament mass-

gebend ist, und die bei den Akten liegende Kopie' dieses

Testamentes dem Original entspricht. Mit Recht werden

so dann auch die Ausführungen der Vorinstanzen hinsicht-

lich der intemationalen und der inte temporalen Rechts-

anwendung nicht mehr angefochten. Nach dem schweize-

risch-italienischen Niederlassungsvertrag vom 22 Juli-

1868 in Verbindung mit Art. 28 BG N. u. A. kommt für die

.,

Erbrecht. NO 41

21\1

erbrechtlichen Verhältnisse, die sich aus dem Tode des

Erblassers irgeben haben, das schweizerische Heimat-

recht des Testators' zur Anwendung. Als Heimatrecht

Bosios ist aber, da er nach dem 1. Januar 1912 gestorben

ist, für die im Streit liegenden Verhältnisse, also insbe-

sondere für die Auslegung des Testamentes, für das

Verhältnis von gesetzlichen und testamentarischen Erb-

recht und für die Frage der Pflichtteilsverletzung gemäss

Art. 15 und 16 Abs. 3 SchlT z. ZGB das Zivilgesetzbuch,

und nur soweit es das kantonale Recht vorbehält, dieses

letitere massgebend.

3. -

Streitig ist dagegen, welche Auslegung dem letzten

WiHen des Erblassers gerecht wird. Die Vorinstanz ist bei

ihrer Interpretation des Testamentes zu einem anderen

Resultat gekommen als das B('zirksgericpt, weil sie das

« intendo », in der Einleitung der letztwilligen Verfügung

nicht wie die erste Instanz mit « ich will », sondern mit

« ich fasse auf, ich begreife» übersetzt. Sie schliesst

daraus, der Erblasser habe bei der Errichtung des Tes-

tamentes zwar « angenommen)), er könne nur innerhalb

der Schranken des graubündnerischen Rechtes verfügen,

er habe aber keineswegs den Willen ausgedrückt, innerhalb

dieser Schranken zu bleiben. Vielmehr sei aUs dem übrigen

Inhalt des Testamentes, namentlich aus der Tatsache, dass

eine positive Bestimmung zu Gunsten der Kläger fehle zu

scbliessen, sein Wille sei auf grösstmögliche Begünstigung

der Beklagten im Rahmen der j ewe i 1 i gen Gesetz-

gebung gerichtet gewesen.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden :

Zunächst scheint es sehr fraglich, ob das « intendo » im

VOI liegenden Falle wirklich die Bedeutung hat, die ibm

das Kantonsgericht gibt. Die Beklagte selber hat es mit

« ich will» übersetzt, ebenso das polyglotte Institut,

und auch die von der Beklagten eingereichten italienischen

Gutachten kann die Vorinstanz nicht für ihre Ueber-

setzung anrufen. Dazu kommt dass der Erblasser, und

sein Sprachgebrauch ist massgebend, noch zweimal im

AS 46 1/ -

19tO

16

220

Erbrecht. No 41.

Testament das « intendo }) in Zusammenhängen verweudet

hat, die es unzweifelhaft als Willenserklärung elscheinen

lassen. Nach der Ansicht des Kantonsgerichtes hätte er

also in der wenig umfangreichen Testamentsurkuude den

Ausdruck in zwei gänzlich verschiedenen Bedeutungen

gebraucht.

Die Frage, ob der Erblasser mit dem « illtendo » eine

Ansichts- oder eine Willensäusserung wiedergeben wollte,

hat aber überhaupt für die Auslegung des Testamentes

keine entscheidende Bedeutung. Mag es im einen ode'."

anderen Sinne aufgefasst werden, so ergibt sich, wenn

man die letztwillige Verfügung im Zusammenhange

betrachtet, dass' der Erblasser im Rahmen der bünd-

nerischen Pflichtteilsnormen verfügen wollte. Nachdem

er in seinem Testament zunächst festgestellt hat, was

nach graubündnerischem Recht als « proprieta libera »

in Betracht komme « nachdem er diese freie Quote sogar

in Bruchteilen der verschiedenen Vermögenskategorien

des Errungenen und des Ererbten fixiert hat, fährt er

fort : « darüber verfüge ich) (ne dispongo) und weist

dann nach Aussetzung einiger Legate die ganze « plOprieta

libera» der Beklagten zu. Damit ist klar und deutlich

gesagt, dass 'die Beklagte gerade soviel erhalten sollte,

als ihr nach bündnerischem R~cht damals zugewendet

werden konnte.

Zu lJnrecht macht dieBeklagte demgegenüber geltend,

diese Auslegung klammere sien in unzulässiger Weise an

den Wortlaut an, und ziehe Sinn und Geist der Verfügung

zu wenig in Betracht. Es ist allerdings richtig dass bei der

Auslegung von Testamenten nicht einzig auf den 'Wort-

Jaut abgestellt werden darf, dass vielmehr die Verhältnisse

berücksichtigt werden müssen, unter denen sie zustande

gekommen sind. Allein auch wenn man im vorliegenden

Fall die VOn der Beklagten angeführten Verhältnisse in

Betracht zieht, wenn man beachtet, dass der Erblasser

zu seiner Frau offenbar eine grosse Zuneigung hegte, und

dass er tatsächlich in seiner Verfügung bis an die Grenzen

J

I

Erbrecht. N- 41.

221

der für ihn zur Zeit der Errichtung geltenden Pflichtteils-

bestimmungen gegangen ist, so vermag dies doch nicht

der in das Testament zu Gunsten der Beklagten aufge-

nommenen WilJenserklärung einen anderen, weiteren

Sinn zu geben.

Die Beklagte und die Vorinstanzen lassen vollkommen

ausser acht die bestimmte, konkrete Form der Verfügung

des Erblassers. Er hat seiner Frau nicht zugewendet « so

viel als mir möglich ist », er hat die übrigen Erben nicht

allgemein) auf den Pflichtteil gesetzt », er hat also nicht

eine Form gewählt, bei der man sich fragen könnte, ob

sie nicht auch verände~te Verhältnissemitumfasse und

dafür eine Willenserklärung enthalte (wie in AS 45 II 20).

Vielmehr hat er der Beklagten genau bestimmte Bruch-

teile bestimmter Kategorien seines Nachlasses zugewiesen,

sich also derart eng an die damals für ihn geltende Rechts-

grundlage gehalten, dass es unmöglich ist, darin auch

für eine andere Grundlage eine Willenserklärung zu finden.

M. a. W. es ist nicht zu ersehen, ob Bosio, bO wie er ihr

alles, was ihm nach graubündnerischem Recht möglich

war, zuwandte, seiner Frau auch noch mehr und alles,

was das ZGB weiter in seine Verfügungsbefugnis einbezog,

vermachen wollte.

Uebrigens hätte· er ja Gelegenheit und Veranlassung

gehabt nach Inkrafttreten des ZGB oder schon vorher

sein Testament dem neuen Recht anzupassen. Aus dem

Gutachten Calonder musste er schon 1910 mit aller

Deutlichkeit ersehen, dass für 1912 eine Erweiterung der

Verfügungsfreiheit bevorstehe. Trotzdem liess er es bei

der einmal gewählten Formulierung bewenden. Dieses

Verhalten legt den Schluss nahe, dass er die Zuwendung

an seine Frau von 1/5 des Ererbten, von 1/2 des Errun-

genen und der Nutzniessung am Rest als genügend be-

trachtete. Sollte er aber, wie die Vorinstanz vermutet,

beim Inkrafttreten des ZGB nicht mehr entschlussfähig

genug gewesen sein, um das Testament noch zu ändern,

so könnte auch das nur zu Cngunsten der Beklagten in

222

Erbrecht. N· -11,

Betracht fallen, weil es dann eben an einem in gesetz-

licher Form zum Ausdruek gebraehten AbänderunO's-

willen fehlen würde. Unerheblich, weil reehtsirrtümli;h,

wäre endlich aueh, wenn der ErBlasser angenommen

hätte, sein Testament werde durch das Inkrafttreten des

neuen Rechtes automatisch zu Gunsten der Beklagten

erweitert.

4. -

Naeh dem Gesagten erbt die Beklagte ex testa-

mento 1/2 der Errungenschaft und 1/.. des Ererbten,

davon kommen in Abzug die verschiedenen Legate,

wogegen die Beklagte unbestrittenermassen an den ver-

bleibenden 4/5 des Ererbten und an der andern Hälfte

der Errungenseltaft noch die Nutzniessung beanspruche~

kann. Für den Fall dass das Testament in diesem Sinne

ausgelegt werde, hat sie nun aber beantragt, sie sei für

den Rest neben den Geschwisten.tämmen als gesetzliche

Erbin im Sinne des Art. 462 Abs. 2 ZGB zu erklären.

Dabei kann die sich auf Art. 481 Abs. 2 ZGB berufen,

wonach der Teil, über den der Erblasser nicht verfüat

.

5

hat, an die gesetzlichen Erben fällt. Zu diesen gesetz liehen

Erben gehört seit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes

aber auch die Beklagte. Allein dieser 'Art. 481 Abs.2 gilt

nur dann zu Gunsten aHer gesetzlichen Erben, wenn nicht

der Erblasser im Rahmen seiner Verfügungsfreiheit anders

verfügt. Auch wenn man daher nicht soweit gehen will

(wie HERzFELDER bei STAUDINGER N.1 der Vorbemer-

kungen zu den §§ 2088-2090, OLG 2 S. 114; HamLE, in

Das Recht 1904 S. 370), darin, dass der Erblasser einem

gesetzlichen Erben in seinem Testament einen Teil des

Nachlasses zugewendet hat, stets einen Ausschluss vom

gesetzlichen Erbrecht am übrigen Nachlass zu sehen, so

steht es doch zweifellos dem Erblasser frei, in diesem

Sinne das Erbrecht eines gesetzlichen Erben im Testamen t

zu beschränken (KIPP § 46 N. 1 Anm. 2; TuoR N. 8) und

es ist Sache der Auslegung, festzustellen, ob diese Be-

schränkung dem Willen des Erblassers entspricht.

Dabei ist für den vorliegenden Fall wiederum entschei-

Erbrecht. N° 41.

dend die klare, bestimmte Umschreibung, die der Erb-

lasser dem Erbanspruc~ der Beklagten im Testament

gegeben hat. Er begnügt sich nicht damit, auf das bünd-

nerische Recht zu VeI weisen, sondern fixiert ganz genau

die Bruehteile, die die Beklagte erhalten solle, und zwar

setzt er ausdrücklich fest die Bruchteile, die sie vom

Ererbten und von der Errungenschaft erben solle. Aller-

dings entstand seine Verfügung unter dem Zwang der

damals für ihn geltender Pflichtteilsnormen. Allein

anderseits lag ihr, wie sich aus der ganzen vorsorglichen

Art der Testamentsformulierung ergiht, offensichtlich

auch die Absicht zu Grunde, den Erbanspruch der Be-

klagten gegenüber demjenigen der andern Erben genau

zu begrenzen. Geht man aber hievon aus, so würde es

dem Wil1en des Erblassers nicht entsprechen, wenn der

Beklagten ausser den ihr zugewiesenen Quoten noch etwas

weiteres vom Nachlass zukommen sollte.

5. -

Bei dieser Auslegung des Testamentes erhebt sich

die Frage, ob nicht dadurch der Pflichtteil, den das neue

Recht der Bek1agten garantiert, verletzt wird. Hierüber

kann jedoch im vorJiegenden Verfahren nicht entschieden

werden, weil nicht feststeht, in welchem Verhältnis

errungenes und ererbtes Vermögen des Erblassers zu

e\nander stehen.

6. -

Wie vor kantonaler Instanz so auch vor Bundes-

gericht haben so dann die Kläger die Bestimmungen des

Testamentes angefochten, die die Berechnung der Nach-

lassaktiven betreffen. Demgegenüber ist darauf hinzu-

weisen, dass der Erblasser nach Art. 608 ZGB zur Auf-

stellung von Teilungsvorschriften berechtigt war. Eine

Anfechtung dieser Bestimmungen würde voraussetzen,

dass darunter Zuwendungen vers teckt sind, welche seine

Verfügungsfreiheit den Klägern gegenüber überschreiten.

Derartige Zuwendungen könnten die Kläger mit der

Herabsetzungsklage angreifen. Nun hat allerdings die

Beklagte durch die Nichtergreifung der Berufung aner~

kannt, dass den Klägern gemäss Art. 84 graub. EG z.

24

Erbrecht. N° 41.

ZGB ein Pflichtteil im Betrage von % ihres gesetzlichen

Erbanspruches zusteht. Zu Gunsten der Beklagten enthält

jedoch das Testament nur die Bestimmung hinsichtlich

des Anrechnungswertes des Mobiliars, der Stalleinrich-

tung etc. Dass hieraus eine Verletzung ihres Pflichtteiles

resultiere, haben aber die Kläger selber nicht behauptet.

Ihre Ausführungen richten sich vielmehr im wesentlichen

dagegen, dass Inventar und Kontokorrentbuch des Erb-

lassers auch für die Berechnung :'Ieiner Beteiligung an den

erwähnten Gesellschaften massgebend sein sollen. Allein

auch wenn man annehmen wollte, dass die im Inven tal'

und Kontokorn~nt aufgeführten Beträge den wirklichen

Guthaben des Testators an seine Mitgesellschafter niCht

entsprechen, könnte hierin doch nur eine Zuwendung an

die Gesellschafter gefuncten werden. Nur in einem Prozess,

in dem auch die Gesellschafter beteiligt sind, könnte daller

über die Frage der Herabsetzuno- dieser ZuwendunO'('n

o

h

entschieden werden.

Aus dem gleichen Grunde ist nicht auf die Behauptung

der Kläger einzutreten, die Verweisung des Elblassers

auf die für den Fall des Hinschiede& eines Gese1lschaftcrs

aufgestellten Bestimmungen der Gesellschaftsvertläge

sei ungültig, weil diese Verträge- nicht in den für Verffi-

gungen von Todeswegen vorges~hriebenen Formen errich-

tet worden seien. Auch in die~er Hinsicht sind allein die

Gesellschafter und auf keinen Fall die Beklagte passiv

legitimirt.

.

7. -

Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil bereits

darauf hingewiesen, dass im zweiten, rechnerischen Ver-

fahren auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung

stattfinden müsse. Diese güterrechtliche Auseinander-

setzung hat, wie die Kläger mit Recht geltend machen,

der .\'achlas;feststellung voranzugehen, weil nur sie die

Feststellung erlaubt, was überhaupt zum Nachlass des

Testators gehört.

S. -

In letzter Linie macht sodann die Berufung geltend,

die Vorinstanz habe die Anträge der Kläger bezüglich

Erbrecht. No ·12.

225

Sicherstellung der im zweiten Verfahren vorzunelunenden

Nachlassfeststellung nicht berücksichtigt, ferner sei die

Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten laut der der

Beklagten vorläufig monatlich die Summe von 5000 :f

aus dem Nachlass bezahlt werden mü"se, ungelecht-

fertigt. Dabei übersehen die Kläger, dass es sich hier um

die Bemängelung vorsorglicher Massnahmen handelt,

deren Ueberprüfung dem Bundesgericht nach Art. 58

OG nicht gestattet ist (AS 40 11 S.106). Auch auf diesen

Punkt kann daher nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

D~_e Berufung wird in dem Sinne teilwei:'le begründet

erkJart, dass der Beklagten nur 1/5 des ererbten und die

Hälfte des vorgeschlagenen Vermögens des Erblassers

zugesprochen wird, abzüglich die Vermächtnisse in bar

und in natura, wogegen das übrige Vermögen an die

Geschwisterstämme fällt und zwar an jeden 4/15 des

Ererbten und 1/6 des Errungenen. An diesem letzteren

Vermögensteil kommt überdies der Beklagten die lebens-

längliche Nutzniessung zu.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

42. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom SO. Juni 1920

i. S. Sozialdemokratische Partei Grenohen

ge~en Schweizerischer Griitliverein.

Zinslegat oder fiduziarische Stiftung? Folgen des vorüber-

gt'henden Ausfalls des erstbedachten Stiftungsdestinatärs.

A. -

Der am 21. Dezember 1913 in Grenchen ver-

storbene Ammann Luterbacher, Mitglied des Griitlivereins

Grenchen, hinterliess ein vom 25. Februar 1904 datiertes

Testament, worin unter Anderem folgende VerfiiaunIJ

~ '"