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50 Prozessrecht. No 9. Schaden einzustehen haben. Art. 58 OG umschreibt den Begriff des Haupturteils nicht. Der Zweck dieser Bestimmung geht indessen dahin, einerseits eine Partei mit ihrer Berufung jedenfalls nicht endgültig auszu- schliessen, wenn b~züglich des ganzen Rechtsstreites die Berufungsvoraussetzungen an sich gegeben wären; anderseits aber soll im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der Kostenersparnis die Berufung an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal und daher erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Berufungs- richter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen Um- fange unterbreitet werden kann. Die Erledigung des Streitverhältnisses im kantonalen Urteil muss also in einer Weise erfolgt sein, die eine erneute Inanspruch- nahme des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts- streites noch in anderweitiger Beziehung ausschliesst (vgl. BGE 41 II 696 f. und dort. Zit.). Nun hat freilich das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass als Haupturteile auch solche Entscheidungen zu betrachten seien, die nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Rechtsbegehren erkennen, sofern die nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein beson- deres, neues Verfahren verwiesen und nicht bloss einer Ergänzung des nämlichen Verfahrens vorbehalten worden sind (vgl. BGE 43 II 550 ; 46 II 213 ; 50 II 209). Diese Unterscheidung bleibt aber der dargelegten Zweck- bestimmung des Art. 58 OG untergeordnet, zumal die fTesetzesauslegung keine rein logische Operation ist, sondern mit nach der teleologischen Methode erfolgt. Vorliegend kommt nun entscheidend in Betracht, dass die gemeinsame, schuldhafte Schadensverursachung durch die Beklagten, die jeder zu mehreren Monaten Korrektionshaus und zum vorübergehenden Entzuge der Fahrbewilligung verurteilt worden sind, auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes nicht zweifelhaft sein kann. Das Bundesgericht müsste daher Prozessrecht. ISo 10. 51 die Streitsache wieder an den kantonalen Richter zurück- weisen zwecks Festsetzung der Entschädigung und der Rückgriffsverhältnisse unter den Verantwortlichen, wobei es sich dann auf eine Berufung hin gegen das hierüber ergehende kantonale Urteil ein zweites Mal mit derselben Streitsache zu befassen hätte. Ein solches Prozessver- fahren widerspricht nach dem Gesagten dem Sinn und Zweck des Art. 58 OG. Durch die Zurückweisung der Be- rufung im gegenwärtigen Stadium des Prozesses werden die Beklagten übrigens in ihren Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, da sie, wenn die kantonale Instanz über die genannten Punkte entschieden haben wird, auch das heute vorliegende Erkenntnis zum Gegenstande der Berufung an das Bundesgericht machen können. Offenbar haben sie dieses Rechtsmittel nur vorsorglicher Weise ergriffen, um sich nicht der Einrede auszusetzen, sie hätten sich mit dem obergerichtlichen Urteil abge- funden. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass sich die Garage Monbijou A.-G. ihrem Vorgehen nicht angeschlossen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februa.r 1928
i. S. Bisohof gegen Scheidegger und Bonaria.. Berufung an das Bundesgericht in ein emD i e n s t h a r k e i t s s t r e i t: sie hängt vom Streitwert ab, Art. 59, 61 und 67 Abs. 3 OG. Zu Unrecht glaubt der Kläger, der Streitgegenstand der Klage unterliege seiner Natur nach keiner ver- mögensrechtlichen Schätzung, so dass die Zulässigkeit der Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäss ,Art. 61 OG vom Streitwert unabhängig sei. Die Parteien
52 Urheberrecht. No 11. streiten sich, wie der Kläger in der Berufungserklärung selber darstellt, um die Tragweite einer Dienstbarkeit. Eine Dienstbarkeit aber ist einer vermögensrechtli.chen Schätzung fähig. Dass der in Frage stehende Wert nicht genau errechnet werden kann oder die Schätzung schwierig ist, ändert nichts an der Tatsache der Bewert- barkeit des Streitgegenstandes; es genügt dass die Schätzung in Geld nicht unmöglich ist (BGE 37 II 142 Erw. 4). Nun enthält aber die Berufungserklärung ent- gegen de: Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG keine Angabe des StreItwertes, noch finden sich in den Akten genü- gende Grundlagen für dessen Abschätzung (BGE 42 II 77 Erw. 3; 43 II 117 Erw. 1; 45 II 406 Erw. 1). Das zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unwirksamkeit der Berufung nach sich (BGE 43 II 735 Erw. 2 ; 42 n 301 Erw. 3 ; 46 II 414; 49 II 427). V. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR
11. Auszug a.u~ a~m Urteil der I. Zivila.bteilung vom l7. Ja.nuar 1928 I. S. Globetrotter A.-G. gegen Christen. Urh~berrecht an Werkender Photographie :
1. Bejahung der Aktivlegitimation der klägerischen A.-G. zur Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung ge- stützt auf Art. 8 Abs. 2 URG (Erw. 2).
2. !faftung. der Beklagten nach Art. 44 URG , .. egen Anstiftung emes DrItten zur Wiedergabe des klägerischen Werkes und wegen Inverkaufbringens der durch Reproduktion desselben hergestellten Ansichtskarten (Erw. 3). . Die B~klagte Frau Christen hatte bei der Klägerin eme AnSIchtskarte ihres Hotels in Wolfenschiessen be- stellt, . zu deren Anfertigung es zweier photographischer Aufnahmen bedurfte; durch Kombination beider Bilder Urheberrecht. N° 11. 53 wurde ein Cliehe erzielt, auf dem der gebirgige Hinter- grund im Verhältnis zum Vordergrund übermässig hoch erschien. Von der so hergestellten Ansichtskarte bezog Frau Christen 500 Stück. In der Folge liess sie durch einen Kurgast eine Ansichts- karte des Hotels ausführen, die eine Wiedergabe des Bildes der Klägerin darstellt; sie setzte diese Karte bei ihren Kunden und beim Publikum ab. Die Klägerin erhob deswegen gegen die Beklagte Zivil- und Strafklage. Das Kantonsgericht Nidwalden entschied über beide in ein und demselben Urteil, indem es die Angeklagte von Schuld und Strafe freisprach, dagegen die Schadenersatzklage im Betrage von 50 Fr. zusprach. Das, Bundesgericht hat dieses Urteil, unter Ah .. yeisung der Hauptberufung der Klägerin und der Anschluss- berufung der Beklagten, im ZivHpunkte bestätigt. Aus den Erwägungen:
2. Es fragt sich in erster Linie, ob die Klägerin für die von ihr eingelegten zwei Originalaufnahmen oder Photo- typen (des Hotels Alpina und des Gebirgshintergrundes) als ein Werk der Photographie nach Art. 2 URG den urheberrechtlichen Schutz geniesse. Ob auch das mittelsi der beiden Originalaufnahmen angefertigte Cliche (Ne- gativ) 'als ein Werk der Photographie oder ein « durch ein ihr verwandtes Verfahren hergestelltes Werk» im Sinne der angeführten Bestimmung angesehen werden könne, dessen Urheber, unabhängig vom Schutze der Originalbilder, des gesetzlichen Schutzes teilhaftig sei, mag dahingestellt bleiben, weil der Träger des Urheber- rechts inbezug auf das Cliche überhaupt kein anderer sein könnte, als derjenige für die Originalaufnahmen der Klägerin. Richtig ist nun, dass nach Art. 8 Abs. 1 des URG vom 7. Dezember 1922 (in Abweichung vom früheren Gesetze von 1883) als Urheber von Werken der Literatur