Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Sachverhalt
Anlässlich einer gemeinsamen Stockwerkeigentümerversamm- lung vom 5. Mai 1992 beschlossen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus A/A1 (Parzelle 2335) und die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus B (Parzelle 2798) je in einer separaten Abstimmung eine Reglementsände- rung des Inhalts, dass den Stockwerkeigentümern der beiden Gemeinschaf- ten ein gegenseitiges Mitbenützungsrecht an verschiedenen gemeinschaftli- chen Bauteilen, Anlagen und Einrichtungen im Haus A/A1 (u. a. Hallenbad, Sauna etc.) und im Haus B (u. a. Empfangshalle, Partyraum etc.), je unter an- teilmässiger Kostentragung durch die beiden Stockwerkeigentümergemein- schaften, eingeräumt wurde. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversamm- lungen 1995 und 1996 der Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus B wurde der Kostenansatz für das Hallenbad im Haus A genehmigt und die Kosten- beteiligung der einzelnen Stockwerkeigentümer festgelegt. Die Eheleute Paul und Maria Z., Miteigentümer je zur Hälfte der Stockwerkeinheit 50049 im Haus B, fochten diese Beschlüsse an und machten geltend, die diesen Be- schlüssen zugrunde liegende Reglementsänderung vom 5. Mai 1992 sei nich- tig, u. a. weil die Ehefrau Maria Z. nie eine Einladung zur Stockwerkeigentü- merversammlung vom 5. Mai 1992 erhalten habe und weil die mit der Reglementsänderung beschlossenen gegenseitigen Nutzungsrechte am Hal- lenbad und anderen Einrichtungen die auf die
43 Verwaltung der gemein- schaftlichen Sache beschränkten Befugnisse der Stockwerkeigentümerge-
44 meinschaft überschreite. Das Kantonsgericht wies die von den Eheleuten Z. eingereichte Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Bezirks- gerichts ab aufgrund folgender
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Mai 1992 unbestrittenermassen nicht innert Monatsfrist angefochten (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 75 ZGB). Es gilt daher im folgenden zu prüfen, ob die vorerwähnten Einwände der Kläger berechtigt sind und - falls dies zu- trifft - ob die entsprechende Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit derart gra- vierend ist, dass der besagte Versammlungsbeschluss als nichtig zu qualifi- zieren ist.
a) Zunächst machen die Kläger geltend, Maria Z. habe als 1/2- Mit- eigentümerin der Stockwerkeinheit 50 049 nie eine Einladung zur Stock- werkeigentümerversammlung vom 5. Mai 1992 erhalten. Demgegenüber hält die Beklagte fest, Paul Z. - der Ehemann von Maria Z. und ebenfalls 1/2-Mit- eigentümer - sei seit Erwerb seiner Stockwerkeinheit gegenüber der Ver- waltung immer auch als Vertreter seiner Ehefrau aufgetreten. Die Argumentation der Beklagten ist zweifellos richtig. Denn aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass während langer Zeit weder die Beklagte noch die Kläger selber zwi- schen den beiden Miteigentümern der Stockwerkeinheit 50 049 (Wohnung Nr. 106) unterschieden haben. So ist in den Präsenzlisten der Stockwerkei- gentümerversammlungen von 1990, 1991, 1992, 1993 und 1995 jeweils nur Paul Z. als Eigentümer der Wohnung Nr. 106 aufgeführt; erst in der Prä- senzliste 1996 sind in dieser Rubrik Paul und Maria Z. erwähnt. Dasselbe gilt im übrigen auch für sämtliche übrigen Stockwerkeigentümer, welche eine einzelne Stockwerkeinheit als Miteigentümer besitzen. Entscheidend ist nun aber, dass dieser Umstand Paul und Maria Z. lange Zeit offenbar überhaupt nicht gestört hat. Besonders bezeichnend ist diesbezüglich die
45 Präsenzliste 1995. An der entsprechenden Stockwerkeigentümerversammlung war der Kläger Paul Z. persönlich anwesend, und er hat in der entsprechenden Prä- senzliste - in welcher nur er als Eigentümer der Wohnung 106 erwähnt wird
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- oppositionslos allein mit seinem Namen unterzeichnet. Mit anderen Wor- ten: Noch im Jahre 1995 hat sich der Kläger Paul Z. weder daran gestört, dass in der Rubrik «Eigentümer» der Wohnung Nr. 106 der Name seiner Frau nicht aufgeführt wurde, noch hat er es für nötig befunden, in der Rubrik «Un- terschrift» darauf hinzuweisen, dass er nicht nur sich selber, sondern auch sei- ne Frau vertritt. Dasselbe Bild zeigen auch die von den Eheleuten Z. ausgestellten Vollmachten in jenen Fällen, in welchen sie nicht selber an den Stockwerk- eigentümerversammlungen teilgenommen haben: In der Vollmacht 1991 hat sich Paul Z. selber fälschlicherweise als Alleineigentümer bezeichnet und die Vollmacht auch nur allein unterzeichnet. Besonders aussagekräftig ist die Vollmacht 1992, in welcher Paul Z. als Eigentümer der Wohnung Nr. 106 kor- rekt sich selber und seine Ehefrau bezeichnet. Unterzeichnet ist diese Voll- macht aber allein von Paul Z. Paul Z. hat mit anderen Worten ausdrücklich auch im Namen seiner Frau unterzeichnet, und zwar ohne sich gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft über eine entsprechende Berechtigung auszuweisen. Nach dem Gesagten steht für das Gericht fest, dass der Kläger Paul Z. gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft immer auch als Ver- treter seiner Ehefrau Maria Z. aufgetreten ist, und zwar - da letztere dage- gen während mehrerer Jahre nie opponiert hat - offenkundig mit deren Wis- sen und Willen. Paul und Maria Z. sind mit anderen Worten selber stillschweigend davon ausgegangen, dass ersterer auch seine Ehefrau vertritt. Die Beklagte durfte mithin aufgrund des vorerwähnten Verhaltens der Ehe- leute Z. ohne weiteres annehmen, dass Paul Z. berechtigt sei, seine Ehefrau Maria Z. sowohl aktiv als auch passiv zu vertreten. Ob auf dem Zustellcou- vert der Einladung zur Versammlung vom 5. Mai 1992 Maria Z. erwähnt wur- de oder nicht, kann darum offen gelassen werden. Denn jedenfalls wurde mit einer «an die Eigentümer der StWE-Gemeinschaft L I + II» adressierten Ein- ladung - welche allenfalls nur Paul Z. zugestellt wurde - auch seine Ehefrau Maria Z. rechtsgenüglich eingeladen. Dass Paul Z. diese Einladung tatsäch- lich bekommen hat, ergibt sich im übrigen ohne weiteres aus dem retour- nierten, zusammen mit der Einladung versandten Vollmachtsformular. Von einer Nichtigkeit der Beschlüsse vom 5. Mai 1992 infolge fehlerhafter Einla- dung zur Stockwerkeigentümerversammlung kann bei dieser klaren Sach- und Rechtslage keine Rede sein.
b) Die Kläger machen weiter geltend, dass die
47 Stockwerkeigentü- mergemeinschaft nur in beschränktem Rahmen Verträge abschliessen kön- ne und dass die Vereinbarung von gegenseitigen Nutzungsrechten an Hal- lenbad und anderen Einrichtungen nicht dazu gehören würden. Auch diese Rüge hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Gemäss Art. 7121 ZGB erwirbt die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter
48 ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen. Ihre Vermögens- und Handlungsfähigkeit ist also beschränkt auf Vermögenswerte, welche dem Interesse der Verwaltung, der Nutzung und der Erhaltung der gemeinsamen Sache dienen. Welche konkreten Ver- mögenswerte dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden können, beantwortet sich danach, ob diese Objekte im einzelnen in den Bereich der Verwaltungstätigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehören. Aus- gangspunkt bildet dabei der Begriff der Verwaltung als Gesamtheit all jener Handlungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die dazu bestimmt sind, das betroffene Rechtsgut zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck ent- sprechenden Verwendung zuzuführen. Gegenstand des Verwaltungsvermö- gens können dabei auch obligatorische Forderungen bilden, sofern diese im vorerwähnten funktionellen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung stehen (Meier- Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Bd, IV/1/5, Bern 1988, Art. 7121 N 17 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins fest- gestellt, dass die Liegenschaften der Beklagten und der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft L. II baulich weitgehend einheitlich gestaltet sind und dass sie in erheblichem Mass aufeinander ausgerichtet sind, zumal gewisse beiden Liegenschaften dienende Einrichtungen jeweils nur in einer Liegenschaft vorhanden sind. So hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass allein die Beklagte über eine Rezeption und eine Hauswartwohnung verfügt, dass sich allein in ihrem Kellergeschoss eine Kegelbahn und ein Partyraum befin- den, dass der Zugang zu den Häusern der Stockwerkeigentümergemein- schaft L. II nur über das Grundstück der Beklagten möglich ist, dass die Au- toeinstellhalle auf dem Boden der Gemeinschaft L. II liegt, dass alleine letztere eine Sauna und ein Hallenbad besitzt und dass der Skiraum der Be- klagten lediglich durch die Autoeinstellhalle angemessen erreicht werden kann. Das Gesagte wird sodann auch durch die seinerzeitigen Vorverträge bestätigt. So findet sich in einem solchen Vorvertrag vom 12. Dezember 1969 folgende Passage: «Bei Erstellen eines zweiten Appartementhauses auf der angrenzenden Parzelle erhalten die Inhaber der Wohnungen ... die Möglich- keit zum Erwerb des Mitbenützungsrechtes an den dort einzurichtenden Ge- meinschaftsräumen. Die Gesellschaft beabsichtigt im Tausch gegen die Mit- benützungsrechte den Bewohnern des zweiten Hauses die Mitbenützung der Kegelbahn, des Partyraums und Kinderspielzimmers zu gestatten».
49 Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass die ver- schiedenen Gemeinschaftsräume in den drei Häusern der Stockwerkei- gentümergemeinschaften L. I und II als konzeptionelle Einheit zu betrachten sind und dass deren gemeinsame Benützung eine für beide Gemeinschaften sinnvolle und zweckmässige Sache darstellt. Entscheidend ist dabei insbe- sondere, dass vorliegend nicht allein die Mitbenützung des Schwimmbads in
50 der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. II zur Diskussi- on steht. Dieses Schwimmbad bildet vielmehr nur einen Teil eines grösseren Gesamtpakets von Gemeinschaftsräumen und Aussenanlagen (Gartenanla- gen, Parkplätze, Treppenhäuser und Korridore, Reinigungsräume, Hallen- bad, Sauna, Skiräume, Kinderspielraum, Wasch- und Trockenräume, Con- tainerraum, Empfangshalle mit Sitzecke und WC-Anlage, Kabinenraum, Partyraum mit Kegelbahn, Kinderspielraum), welche in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes bilden. Demzufolge steht die obligatorische Vereinbarung zwischen den zwei Stockwerkeigentümergemeinschaften im geforderten funktionellen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung einer jeden einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beklagte konnte mit anderen Worten im Rahmen ihrer beschränkten Vermögens- und Hand- lungsfähigkeit die besagte Vereinbarung abschliessen. Die Reglementsän- derung vom 5. Mai 1992 ist mithin auch unter dem Gesichtspunkt der be- schränkten Vermögens- und Handlungsfähigkeit einer Stockwerkeigen- tümergemeinschaft nicht zu beanstanden. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Reglements- änderung vom 5. Mai 1992 - in welcher sich die beiden Stockwerkeigentü- mergemeinschaften L. I und II gegenseitig das Mitbenützungsrecht an zahl- reichen gemeinschaftlichen Anlagen und insbesondere am Schwimmbad einräumen - sowohl formell rechtmässig zustande gekommen als auch in- haltlich zulässig ist. Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit er- weist sich mithin als unbegründet. ZF 97 48 Urteil vom 28. Oktober 1997
E. 7 - Feststellung des Streitbetrages (Art. 22 ZPO); Streit- wert einer Grunddienstbarkeit. In erster Linie ist auf das I nteresse des Klägers - die Vorteile des herrschenden Grundstücks bei Bestand der behaupteten Quellen- dienstbarkeit - abzustellen; alternativ ist allenfalls aber auch das (höhere) Interesse des Beklagten - die Nach- teile des dienenden Grundstücks - zu berücksichtigen. Aus den Erwägungen: Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten sind vermögensrechtli- cher Natur (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S.80; BGE 54 II51 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi federale d'organisation
51 judiciaire, Volume II, Bern 1990, S. 233; BGE 54 II 51 f.). Zur Höhe des Streitwertes machte die Vor- instanz freilich keine näheren Ausführungen. Da sie allerdings auf die An- gelegenheit grundsätzlich eintrat, muss angenommen werden, dass sie still-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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- Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB); stillschweigen- de Bevollmächtigung des anderen Miteigentümers ei- ner Stockwerkeinheit; Handlungsfähigkeit der Stock- werkeigentümergemeinschaft (Beschlussfassung über Verwaltungsangelegenheiten).
- Stillschweigende Bevollmächtigung des einen Mitei- gentümers zur aktiven und passiven Vertretung des anderen Miteigentümers ( Art. 712m ff. ZGB; Art. 32 ff. OR) (Erw. a).
- Handlungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemein- schaft (Beschlussfassung über Verwaltungsangelegen- heiten) ( Art. 7121 und m ZGB). Die gegenseitige Verein- barung von obligatorischen Mitbenützungsrechten an gemeinschaftlichen Anlagen ( Hallenbad, Sauna, Party- raum mit Kegelbahn usw.) zwischen zwei Stockwerk- eigentümergemeinschaften, deren Gebäude als wirt- schaftliche Einheit konzipiert sind, stellt eine in die Zu- ständigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaften fallende Verwaltungsangelegenheit dar (Erw. b). Aus dem Sachverhalt: Anlässlich einer gemeinsamen Stockwerkeigentümerversamm- lung vom 5. Mai 1992 beschlossen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus A/A1 (Parzelle 2335) und die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus B (Parzelle 2798) je in einer separaten Abstimmung eine Reglementsände- rung des Inhalts, dass den Stockwerkeigentümern der beiden Gemeinschaf- ten ein gegenseitiges Mitbenützungsrecht an verschiedenen gemeinschaftli- chen Bauteilen, Anlagen und Einrichtungen im Haus A/A1 (u. a. Hallenbad, Sauna etc.) und im Haus B (u. a. Empfangshalle, Partyraum etc.), je unter an- teilmässiger Kostentragung durch die beiden Stockwerkeigentümergemein- schaften, eingeräumt wurde. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversamm- lungen 1995 und 1996 der Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus B wurde der Kostenansatz für das Hallenbad im Haus A genehmigt und die Kosten- beteiligung der einzelnen Stockwerkeigentümer festgelegt. Die Eheleute Paul und Maria Z., Miteigentümer je zur Hälfte der Stockwerkeinheit 50049 im Haus B, fochten diese Beschlüsse an und machten geltend, die diesen Be- schlüssen zugrunde liegende Reglementsänderung vom 5. Mai 1992 sei nich- tig, u. a. weil die Ehefrau Maria Z. nie eine Einladung zur Stockwerkeigentü- merversammlung vom 5. Mai 1992 erhalten habe und weil die mit der Reglementsänderung beschlossenen gegenseitigen Nutzungsrechte am Hal- lenbad und anderen Einrichtungen die auf die
43 Verwaltung der gemein- schaftlichen Sache beschränkten Befugnisse der Stockwerkeigentümerge-
44 meinschaft überschreite. Das Kantonsgericht wies die von den Eheleuten Z. eingereichte Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Bezirks- gerichts ab aufgrund folgender Erwägungen: Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung sind bei Ge- setzes- oder Statutenverletzung anfechtbar. Die Nichtigkeit eines Ver- sammlungsbeschlusses ist gegeben, wenn ein Beschluss gegen qualifizierte, besonders wichtige Formvorschriften, gegen zwingende privatrechtliche Fundamentalnormen, gegen unverzichtbare Rechte der Stockwerkeigentü- mer, gegen die Strukturelemente des Stockwerkeigentums oder gegen zwin- gende Bestimmungen des öffentlichen Rechts verstösst. Die Nichtigkeit ei- nes Versammlungsbeschlusses kann jederzeit - unter Vorbehalt der Schranke von Art. 2 ZGB - klageweise oder einredeweise geltend gemacht werden. Vorliegend wurde der zur Diskussion stehende Beschluss vom
5. Mai 1992 unbestrittenermassen nicht innert Monatsfrist angefochten (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 75 ZGB). Es gilt daher im folgenden zu prüfen, ob die vorerwähnten Einwände der Kläger berechtigt sind und - falls dies zu- trifft - ob die entsprechende Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit derart gra- vierend ist, dass der besagte Versammlungsbeschluss als nichtig zu qualifi- zieren ist.
a) Zunächst machen die Kläger geltend, Maria Z. habe als 1/2- Mit- eigentümerin der Stockwerkeinheit 50 049 nie eine Einladung zur Stock- werkeigentümerversammlung vom 5. Mai 1992 erhalten. Demgegenüber hält die Beklagte fest, Paul Z. - der Ehemann von Maria Z. und ebenfalls 1/2-Mit- eigentümer - sei seit Erwerb seiner Stockwerkeinheit gegenüber der Ver- waltung immer auch als Vertreter seiner Ehefrau aufgetreten. Die Argumentation der Beklagten ist zweifellos richtig. Denn aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass während langer Zeit weder die Beklagte noch die Kläger selber zwi- schen den beiden Miteigentümern der Stockwerkeinheit 50 049 (Wohnung Nr. 106) unterschieden haben. So ist in den Präsenzlisten der Stockwerkei- gentümerversammlungen von 1990, 1991, 1992, 1993 und 1995 jeweils nur Paul Z. als Eigentümer der Wohnung Nr. 106 aufgeführt; erst in der Prä- senzliste 1996 sind in dieser Rubrik Paul und Maria Z. erwähnt. Dasselbe gilt im übrigen auch für sämtliche übrigen Stockwerkeigentümer, welche eine einzelne Stockwerkeinheit als Miteigentümer besitzen. Entscheidend ist nun aber, dass dieser Umstand Paul und Maria Z. lange Zeit offenbar überhaupt nicht gestört hat. Besonders bezeichnend ist diesbezüglich die
45 Präsenzliste 1995. An der entsprechenden Stockwerkeigentümerversammlung war der Kläger Paul Z. persönlich anwesend, und er hat in der entsprechenden Prä- senzliste - in welcher nur er als Eigentümer der Wohnung 106 erwähnt wird
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- oppositionslos allein mit seinem Namen unterzeichnet. Mit anderen Wor- ten: Noch im Jahre 1995 hat sich der Kläger Paul Z. weder daran gestört, dass in der Rubrik «Eigentümer» der Wohnung Nr. 106 der Name seiner Frau nicht aufgeführt wurde, noch hat er es für nötig befunden, in der Rubrik «Un- terschrift» darauf hinzuweisen, dass er nicht nur sich selber, sondern auch sei- ne Frau vertritt. Dasselbe Bild zeigen auch die von den Eheleuten Z. ausgestellten Vollmachten in jenen Fällen, in welchen sie nicht selber an den Stockwerk- eigentümerversammlungen teilgenommen haben: In der Vollmacht 1991 hat sich Paul Z. selber fälschlicherweise als Alleineigentümer bezeichnet und die Vollmacht auch nur allein unterzeichnet. Besonders aussagekräftig ist die Vollmacht 1992, in welcher Paul Z. als Eigentümer der Wohnung Nr. 106 kor- rekt sich selber und seine Ehefrau bezeichnet. Unterzeichnet ist diese Voll- macht aber allein von Paul Z. Paul Z. hat mit anderen Worten ausdrücklich auch im Namen seiner Frau unterzeichnet, und zwar ohne sich gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft über eine entsprechende Berechtigung auszuweisen. Nach dem Gesagten steht für das Gericht fest, dass der Kläger Paul Z. gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft immer auch als Ver- treter seiner Ehefrau Maria Z. aufgetreten ist, und zwar - da letztere dage- gen während mehrerer Jahre nie opponiert hat - offenkundig mit deren Wis- sen und Willen. Paul und Maria Z. sind mit anderen Worten selber stillschweigend davon ausgegangen, dass ersterer auch seine Ehefrau vertritt. Die Beklagte durfte mithin aufgrund des vorerwähnten Verhaltens der Ehe- leute Z. ohne weiteres annehmen, dass Paul Z. berechtigt sei, seine Ehefrau Maria Z. sowohl aktiv als auch passiv zu vertreten. Ob auf dem Zustellcou- vert der Einladung zur Versammlung vom 5. Mai 1992 Maria Z. erwähnt wur- de oder nicht, kann darum offen gelassen werden. Denn jedenfalls wurde mit einer «an die Eigentümer der StWE-Gemeinschaft L I + II» adressierten Ein- ladung - welche allenfalls nur Paul Z. zugestellt wurde - auch seine Ehefrau Maria Z. rechtsgenüglich eingeladen. Dass Paul Z. diese Einladung tatsäch- lich bekommen hat, ergibt sich im übrigen ohne weiteres aus dem retour- nierten, zusammen mit der Einladung versandten Vollmachtsformular. Von einer Nichtigkeit der Beschlüsse vom 5. Mai 1992 infolge fehlerhafter Einla- dung zur Stockwerkeigentümerversammlung kann bei dieser klaren Sach- und Rechtslage keine Rede sein.
b) Die Kläger machen weiter geltend, dass die
47 Stockwerkeigentü- mergemeinschaft nur in beschränktem Rahmen Verträge abschliessen kön- ne und dass die Vereinbarung von gegenseitigen Nutzungsrechten an Hal- lenbad und anderen Einrichtungen nicht dazu gehören würden. Auch diese Rüge hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Gemäss Art. 7121 ZGB erwirbt die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter
48 ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen. Ihre Vermögens- und Handlungsfähigkeit ist also beschränkt auf Vermögenswerte, welche dem Interesse der Verwaltung, der Nutzung und der Erhaltung der gemeinsamen Sache dienen. Welche konkreten Ver- mögenswerte dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden können, beantwortet sich danach, ob diese Objekte im einzelnen in den Bereich der Verwaltungstätigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehören. Aus- gangspunkt bildet dabei der Begriff der Verwaltung als Gesamtheit all jener Handlungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die dazu bestimmt sind, das betroffene Rechtsgut zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck ent- sprechenden Verwendung zuzuführen. Gegenstand des Verwaltungsvermö- gens können dabei auch obligatorische Forderungen bilden, sofern diese im vorerwähnten funktionellen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung stehen (Meier- Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Bd, IV/1/5, Bern 1988, Art. 7121 N 17 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins fest- gestellt, dass die Liegenschaften der Beklagten und der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft L. II baulich weitgehend einheitlich gestaltet sind und dass sie in erheblichem Mass aufeinander ausgerichtet sind, zumal gewisse beiden Liegenschaften dienende Einrichtungen jeweils nur in einer Liegenschaft vorhanden sind. So hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass allein die Beklagte über eine Rezeption und eine Hauswartwohnung verfügt, dass sich allein in ihrem Kellergeschoss eine Kegelbahn und ein Partyraum befin- den, dass der Zugang zu den Häusern der Stockwerkeigentümergemein- schaft L. II nur über das Grundstück der Beklagten möglich ist, dass die Au- toeinstellhalle auf dem Boden der Gemeinschaft L. II liegt, dass alleine letztere eine Sauna und ein Hallenbad besitzt und dass der Skiraum der Be- klagten lediglich durch die Autoeinstellhalle angemessen erreicht werden kann. Das Gesagte wird sodann auch durch die seinerzeitigen Vorverträge bestätigt. So findet sich in einem solchen Vorvertrag vom 12. Dezember 1969 folgende Passage: «Bei Erstellen eines zweiten Appartementhauses auf der angrenzenden Parzelle erhalten die Inhaber der Wohnungen ... die Möglich- keit zum Erwerb des Mitbenützungsrechtes an den dort einzurichtenden Ge- meinschaftsräumen. Die Gesellschaft beabsichtigt im Tausch gegen die Mit- benützungsrechte den Bewohnern des zweiten Hauses die Mitbenützung der Kegelbahn, des Partyraums und Kinderspielzimmers zu gestatten».
49 Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass die ver- schiedenen Gemeinschaftsräume in den drei Häusern der Stockwerkei- gentümergemeinschaften L. I und II als konzeptionelle Einheit zu betrachten sind und dass deren gemeinsame Benützung eine für beide Gemeinschaften sinnvolle und zweckmässige Sache darstellt. Entscheidend ist dabei insbe- sondere, dass vorliegend nicht allein die Mitbenützung des Schwimmbads in
50 der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. II zur Diskussi- on steht. Dieses Schwimmbad bildet vielmehr nur einen Teil eines grösseren Gesamtpakets von Gemeinschaftsräumen und Aussenanlagen (Gartenanla- gen, Parkplätze, Treppenhäuser und Korridore, Reinigungsräume, Hallen- bad, Sauna, Skiräume, Kinderspielraum, Wasch- und Trockenräume, Con- tainerraum, Empfangshalle mit Sitzecke und WC-Anlage, Kabinenraum, Partyraum mit Kegelbahn, Kinderspielraum), welche in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes bilden. Demzufolge steht die obligatorische Vereinbarung zwischen den zwei Stockwerkeigentümergemeinschaften im geforderten funktionellen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung einer jeden einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beklagte konnte mit anderen Worten im Rahmen ihrer beschränkten Vermögens- und Hand- lungsfähigkeit die besagte Vereinbarung abschliessen. Die Reglementsän- derung vom 5. Mai 1992 ist mithin auch unter dem Gesichtspunkt der be- schränkten Vermögens- und Handlungsfähigkeit einer Stockwerkeigen- tümergemeinschaft nicht zu beanstanden. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Reglements- änderung vom 5. Mai 1992 - in welcher sich die beiden Stockwerkeigentü- mergemeinschaften L. I und II gegenseitig das Mitbenützungsrecht an zahl- reichen gemeinschaftlichen Anlagen und insbesondere am Schwimmbad einräumen - sowohl formell rechtmässig zustande gekommen als auch in- haltlich zulässig ist. Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit er- weist sich mithin als unbegründet. ZF 97 48 Urteil vom 28. Oktober 1997 7
- Feststellung des Streitbetrages (Art. 22 ZPO); Streit- wert einer Grunddienstbarkeit. In erster Linie ist auf das I nteresse des Klägers - die Vorteile des herrschenden Grundstücks bei Bestand der behaupteten Quellen- dienstbarkeit - abzustellen; alternativ ist allenfalls aber auch das (höhere) Interesse des Beklagten - die Nach- teile des dienenden Grundstücks - zu berücksichtigen. Aus den Erwägungen: Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten sind vermögensrechtli- cher Natur (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S.80; BGE 54 II51 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi federale d'organisation
51 judiciaire, Volume II, Bern 1990, S. 233; BGE 54 II 51 f.). Zur Höhe des Streitwertes machte die Vor- instanz freilich keine näheren Ausführungen. Da sie allerdings auf die An- gelegenheit grundsätzlich eintrat, muss angenommen werden, dass sie still-