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PKG 1997 7

Graubünden · 1997-10-28 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. II zur Diskussi- on steht. Dieses Schwimmbad bildet vielmehr nur einen Teil eines grösseren Gesamtpakets von Gemeinschaftsräumen und Aussenanlagen (Gartenanla- gen, Parkplätze, Treppenhäuser und Korridore, Reinigungsräume, Hallen- bad, Sauna, Skiräume, Kinderspielraum, Wasch- und Trockenräume, Con- tainerraum, Empfangshalle mit Sitzecke und WC-Anlage, Kabinenraum, Partyraum mit Kegelbahn, Kinderspielraum), welche in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes bilden. Demzufolge steht die obligatorische Vereinbarung zwischen den zwei Stockwerkeigentümergemeinschaften im geforderten funktionellen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung einer jeden einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beklagte konnte mit anderen Worten im Rahmen ihrer beschränkten Vermögens- und Hand- lungsfähigkeit die besagte Vereinbarung abschliessen. Die Reglementsän- derung vom 5. Mai 1992 ist mithin auch unter dem Gesichtspunkt der be- schränkten Vermögens- und Handlungsfähigkeit einer Stockwerkeigen- tümergemeinschaft nicht zu beanstanden. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Reglements- änderung vom 5. Mai 1992 - in welcher sich die beiden Stockwerkeigentü- mergemeinschaften L. I und II gegenseitig das Mitbenützungsrecht an zahl- reichen gemeinschaftlichen Anlagen und insbesondere am Schwimmbad einräumen - sowohl formell rechtmässig zustande gekommen als auch in- haltlich zulässig ist. Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit er- weist sich mithin als unbegründet. ZF 97 48 Urteil vom 28. Oktober 1997 7 - Feststellung des Streitbetrages (Art. 22 ZPO); Streit- wert einer Grunddienstbarkeit. In erster Linie ist auf das I nteresse des Klägers - die Vorteile des herrschenden Grundstücks bei Bestand der behaupteten Quellen- dienstbarkeit - abzustellen; alternativ ist allenfalls aber auch das (höhere) Interesse des Beklagten - die Nach- teile des dienenden Grundstücks - zu berücksichtigen. Aus den Erwägungen: Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten sind vermögensrechtli- cher Natur (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S.80; BGE 54 II51 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi federale d'organisation judiciaire, Volume II, Bern 1990, S. 233; BGE 54 II 51 f.). Zur Höhe des Streitwertes machte die Vor- instanz freilich keine näheren Ausführungen. Da sie allerdings auf die An- gelegenheit grundsätzlich eintrat, muss angenommen werden, dass sie still-

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schweigend von einem Streitwert von mehr als Fr. 8000.- ausging (Art. 19 Ziff. 1 ZPO); gleicher Meinung sind offenbar auch die Parteien. Kann sich das Kantonsgericht dem anschliessen, müsste die Berufungsfähigkeit der Streitsache nach kantonalem Recht bejaht werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Gleichzeitig wäre auch der für den Weiterzug ans Bundesgericht mittels Berufung mass- gebliche Streitwert (Fr. 8000.-) erreicht (Art. 46 OG), und es wäre mit dieser Feststellung der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan. Nach Art. 22 Abs. 1 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt; insbesondere hat eine all- fällige Widerklage unberücksichtigt zu bleiben. Obwohl also in erster Linie auf die klägerischen Interessen abzustellen ist, kann es in besonderen Fällen angezeigt sein, alternativ das (höhere) Interesse der Beklagten (an der Ver- meidung eines Wertverlustes ihrer Liegenschaft bei Streitigkeiten um Dienstbarkeiten etwa) oder ein Gesamtinteresse (vgl. zu letzterem ein Bei- spiel in BGE 94II 122 sowie die Hinweise bei Messmer/Imboden, a.a.O., S. 85, Anm. 34) in Betracht zu ziehen; ergeben wenigstens sie den für einen Wei- terzug massgeblichen Streitwert, ist von ihm auszugehen (BGE 95 II 17, 92 II65 f.; Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 60, S. 83, und Ziff. 61 inkl. Anm. 29, S. 84; Sträuli/Messmer, a. a. O., S. 54; Pius Markus Huber, Praxishandbuch Zi- vilprozessrecht, Zihlschlacht 1997, S. 150). Sollte sich im laufenden Verfahren ergeben, dass die Klägerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1678 gar nicht berechtigt ist, von der angren- zenden, im Eigentum der Beklagten stehenden Parzelle Nr. 1609 Quellwas- ser zu beziehen, würde ihre mit einem Ferienhaus und einem Stall überbau- te Liegenschaft über keinen Wasseranschluss mehr verfügen. Dadurch würde das Grundstück eine bedeutende Wertverminderung erleiden, die wohl mit mehr als Fr. 8000.- veranschlagt werden müsste. Bereits insoweit wird somit der erforderliche Streitwert erreicht. Für den Fall, dass die Klägerin bei Un- terliegen im vorliegenden Prozess nicht bereit sein sollte, das Trink- und Brauchwasser in Behältern heranzuschaffen, müsste sie sich bei Dritten um einen Wasseranschluss bemühen. Dies aber wäre mit finanziellen Abgeltun- gen und kostspieligen baulichen Vorkehren verbunden, was Aufwendungen ergeben würde, die insgesamt ebenfalls den Betrag von Fr. 8000.- überstei- gen dürften. ZF 96 104 Urteil vom 3. Juni 1997

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