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53_II_431

BGE 53 II 431

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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O!.Jligationenrecht. N° 72.

auch für das vertragliche Schadenersatzrecht gilt (Art.

99, Abs. 3 OR), ist die Entschädigung nach richterlichem

. Ermessen, unter \Vürdigung der Umstände und der

Grösse des Verschuldens zu bestimmen. Damit bringt

das Gesetz den Grundsatz zum Ausdruck, dass der

Umfang der Haftung nach dem Grade der subjektiven

Verfehlung abgestuft, also zwischen Schuld und Ersatz-

pflicht ein Gleichgewicht hergestellt werden soll. Leichtes

und schweres Verschulden dürfen nicht die gleich

schwere rechtliche Reaktion nach sich ziehen (vgl. BGE

32 II 465; 38 II 478; 52 11 456 f.).

Hievon ausgehend ist vorliegend zu berücksichtigen,

dass die der Beklagten als geringes Verschulden anzu-

rechnende Pflichtverletzung einen unverhältnismässig

grossen Schadenseintritt zur Folge gehabt hat, so dass

eine etwelche Ermässigung der Ersatzpflicht geboten

ist. Es mag als hart erscheinen, dass der, Kläger einen

Teil des Schadens an sich tragen muss. Allein die Be-

klagte darf billigerweise nicht schwerer belastet werden,

als es der Grösse ihres Verschuldens entspricht.

Als haftungsmildernden Umstand hat sodann die

Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger als krebs-

kranker Mann in seiner Gesundheit ernstlich bedroht

war und daher nicht mehr mit einer normalen Lebens-

dauer rechnen konnte. Während die behandelnden Ä.rzte

Dr. F. und Dr. W., wie auch nachträglich Dr. V. vom

Pathologischen Institut Z., die von Dr. S. gestellte

Diagnose Krebs bestätigt haben, hält sie das Experten-

kollegium, gestützt auf den zweiten Bericht des genann-

ten Instituts vom 11. Mai 1922, für unrichtig. Die Vorin-

stanz ist zum Schlusse gelangt, dass nicht mehr mit

Sicherheit festgestellt werden könne, ob der Kläger

im Frühj ahr 1922 an einem Mundbodenkrebs gelitten

habe. Diese Frage müsse heute als illiquid angesehen

werden und neuer Begutachtung würde es am Material

fehlen. Es bestehen somit auf jeden Fall Zweifel hin-

sichtlich der Existenz eines Carcinoms, wie anderseits

auch darüber, ob der Kläger, unter der Voraussetzung,

Prozessrecht. N° 73.

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dass es sich um ein solches handelte, durch die Operation,

in Verbindung mit einer sachgemässen Bestrahlung,

dauernd geheilt worden wäre. Und diese Zweifel müssen

in ihrer rechtlichen Auswirkung der Beklagten zugute

kommen.

Bei Berücksichtigung dieser Momente erscheint es

als der Sachlage angemessen, an dem oben festgestellten

Schadensbetrag von 81,919 Fr. 55 Cts. einen Abstrich

von 20 % = 16,383 Fr. 90 Cts. zu machen und so die

Entschädigung auf 65,535 Fr. 65 Cts. zu reduzieren.

Angesichts der geringen Differenz zwischen diesem

Betrage und der von der Vorinstanz errechneten Schaden-

ersatzsumme von 68,616 Fr. 15 Cts. ist jedoch von einer

Abänderung des angefochtenen Urteils Umgang zu

nehmen, zumal der Kläger wohl Mühe haben wird, 40 %

seines früheren Einkommens zu verdienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 1927

wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.

V.

PROZESSRECHT

PROCEDURE

73. Allszu~ a.us dem Urteil der 11. Zivila.btei1ung

vom 16. Daz3mber 1327 i. S. Gartanmann gegen Gartanma.nn.

Art. 58 OG. Hau p t u r t eil. Das Urteil, das von meh-

reren Rechtsbegehren nur über eines endgültig entscheidet,

die andern aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz

zurückweist, ist kein Haupturteil.

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin machte gegenüber dem Kläger einen

Erbrechtsanspruch geltend und verlangte von ihm über-

dies Lohn für die Führung seines Hauswesens. Das kan-

432

Prozess recht. N° 73.

tonale Gericht hat die Sache hinsichtlich des Erbrechts-

anspruches zur Beweisergänzung an die erste Instanz

zurückgewiesen, die Lohnforderung aber abgelehnt.

Auf die gegen die Abweisung der Lohnforderung erklärte

Berufung ist das Bundesgericht nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das angefochtene Urteil hat nur über das eine der

beiden eingeklagten Rechtsbegehren entschieden, das

flndere aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz

zurückgewiesen. Ein solches Urteil ist kein Haupturteil,

zu dessen Begriff nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts erforderlich ist, dass es über den ganzen Recht-

streit endgültig entscheide (BGE 30 11 479). Freilich

betrachtet das Bundesgericht auch solche Urteile. die

nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten

Begehren erkennen, dann. als Haupturteil, wenn die

nicht beurteilten Fragen im Laufe des' Prozesses in ein

beso"nderes Verfahren verwiesen worden sind (BGE 3011

458; 41 II 696 E. 2; 46 II 218 E. 1). Allein diese

Voraussetzung· trifft hier nicht zu : für das noch nicht

entschiedene Begehren ist lediglich eine Beweisergänzung

im nämlichen Verfahren vorbehalten worden.

Erst

wenn die Vorinstanz (oder auch die erste Instanz, falls

ihr Urteil über"· das zurückgewiesene Begehren nicht

an die Vorinstaili -weitergez..ogen werden soUte),. über

dieses Begehren endgültig entschieden haben wird, kann

gegen das heute vorliegende Erkenntnis über das andere

Begehren im Zusammenhang mit der ganzen Streitsache

die Berufung . an das Bundesgericht erklärt werden.

Heute ist die Berufung verfrüht.

Eisenbahnhaftpflicht. N0 74.

433

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

74. Auszug a.us dem UrteiL der II. Zivilabtellung

vom 3. November 1927

i. S. Elektrische Strassenbahn Zürich - Oerlikon -Seebach

gegen Huber.

Eis e n b ahn h a fOt p f 1 ich t. T r a m u n f a 11.

Selbstverschulden eines Fussgängers, der ohne vorher Um-

schau zu halten das Geleise einer Strassenbahn betrat und

infolgedessen von einem in langsamem Tempo daherfah-

renden Tramwagen erfasst und zu Boden geworfen" wurde

(Erw. 1).

Teilweiser Ausschluss des Selbstverschuldens wegen vermin-

derter Zurechnungsfähigkeit (infolge Psychopathie) des Ver-

unfallten (Erw. 2).

Bewertung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der

Schadensberechnung an Rand eines Expertengutachtens

" durch die kantonale Instanz. Stellung des Bundesgerichtes

zu diesem Berechnungsmodus (Erw. 3).

ERG Art. 1 und 5.

Aus dem Tatbestand.

Am 6. Juli 1924 19.20 Uhr wurde Rudolf Huber,

. Bankkommis in Zürich," bei der Einmündung der Kanzlei-

strasse in die Zürcherstrasse in Oerlikon. als er das

auf der Ostseite der Strasse liegende Tramgeleise über-

schreiten bezw. auf diesem Geleise nach dem vom Bahn-

hof Oerlikon her erwarteten Tramwagen Ausschau

halten wollte, von einem von Zürich herkommenden

Strassenbahnwagen erfasst und zu Fall gebracht, wobei

er eine Gehirnerschütterung nebst einem Schädelbruch

erlitt.

Die von Huber gegen die Strassenbahngesellschaft

erhobene Klage auf vollen Ersatz des ihm durch den

Unfall entstandenen Schadens wurde durch das Bundes-

gericht telIwei~'geschützt;

"'1'~·

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