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O!.Jligationenrecht. N° 72.
auch für das vertragliche Schadenersatzrecht gilt (Art.
99, Abs. 3 OR), ist die Entschädigung nach richterlichem
. Ermessen, unter \Vürdigung der Umstände und der
Grösse des Verschuldens zu bestimmen. Damit bringt
das Gesetz den Grundsatz zum Ausdruck, dass der
Umfang der Haftung nach dem Grade der subjektiven
Verfehlung abgestuft, also zwischen Schuld und Ersatz-
pflicht ein Gleichgewicht hergestellt werden soll. Leichtes
und schweres Verschulden dürfen nicht die gleich
schwere rechtliche Reaktion nach sich ziehen (vgl. BGE
32 II 465; 38 II 478; 52 11 456 f.).
Hievon ausgehend ist vorliegend zu berücksichtigen,
dass die der Beklagten als geringes Verschulden anzu-
rechnende Pflichtverletzung einen unverhältnismässig
grossen Schadenseintritt zur Folge gehabt hat, so dass
eine etwelche Ermässigung der Ersatzpflicht geboten
ist. Es mag als hart erscheinen, dass der, Kläger einen
Teil des Schadens an sich tragen muss. Allein die Be-
klagte darf billigerweise nicht schwerer belastet werden,
als es der Grösse ihres Verschuldens entspricht.
Als haftungsmildernden Umstand hat sodann die
Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger als krebs-
kranker Mann in seiner Gesundheit ernstlich bedroht
war und daher nicht mehr mit einer normalen Lebens-
dauer rechnen konnte. Während die behandelnden Ä.rzte
Dr. F. und Dr. W., wie auch nachträglich Dr. V. vom
Pathologischen Institut Z., die von Dr. S. gestellte
Diagnose Krebs bestätigt haben, hält sie das Experten-
kollegium, gestützt auf den zweiten Bericht des genann-
ten Instituts vom 11. Mai 1922, für unrichtig. Die Vorin-
stanz ist zum Schlusse gelangt, dass nicht mehr mit
Sicherheit festgestellt werden könne, ob der Kläger
im Frühj ahr 1922 an einem Mundbodenkrebs gelitten
habe. Diese Frage müsse heute als illiquid angesehen
werden und neuer Begutachtung würde es am Material
fehlen. Es bestehen somit auf jeden Fall Zweifel hin-
sichtlich der Existenz eines Carcinoms, wie anderseits
auch darüber, ob der Kläger, unter der Voraussetzung,
Prozessrecht. N° 73.
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dass es sich um ein solches handelte, durch die Operation,
in Verbindung mit einer sachgemässen Bestrahlung,
dauernd geheilt worden wäre. Und diese Zweifel müssen
in ihrer rechtlichen Auswirkung der Beklagten zugute
kommen.
Bei Berücksichtigung dieser Momente erscheint es
als der Sachlage angemessen, an dem oben festgestellten
Schadensbetrag von 81,919 Fr. 55 Cts. einen Abstrich
von 20 % = 16,383 Fr. 90 Cts. zu machen und so die
Entschädigung auf 65,535 Fr. 65 Cts. zu reduzieren.
Angesichts der geringen Differenz zwischen diesem
Betrage und der von der Vorinstanz errechneten Schaden-
ersatzsumme von 68,616 Fr. 15 Cts. ist jedoch von einer
Abänderung des angefochtenen Urteils Umgang zu
nehmen, zumal der Kläger wohl Mühe haben wird, 40 %
seines früheren Einkommens zu verdienen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 1927
wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.
V.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
73. Allszu~ a.us dem Urteil der 11. Zivila.btei1ung
vom 16. Daz3mber 1327 i. S. Gartanmann gegen Gartanma.nn.
Art. 58 OG. Hau p t u r t eil. Das Urteil, das von meh-
reren Rechtsbegehren nur über eines endgültig entscheidet,
die andern aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz
zurückweist, ist kein Haupturteil.
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin machte gegenüber dem Kläger einen
Erbrechtsanspruch geltend und verlangte von ihm über-
dies Lohn für die Führung seines Hauswesens. Das kan-
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Prozess recht. N° 73.
tonale Gericht hat die Sache hinsichtlich des Erbrechts-
anspruches zur Beweisergänzung an die erste Instanz
zurückgewiesen, die Lohnforderung aber abgelehnt.
Auf die gegen die Abweisung der Lohnforderung erklärte
Berufung ist das Bundesgericht nicht eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das angefochtene Urteil hat nur über das eine der
beiden eingeklagten Rechtsbegehren entschieden, das
flndere aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz
zurückgewiesen. Ein solches Urteil ist kein Haupturteil,
zu dessen Begriff nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts erforderlich ist, dass es über den ganzen Recht-
streit endgültig entscheide (BGE 30 11 479). Freilich
betrachtet das Bundesgericht auch solche Urteile. die
nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten
Begehren erkennen, dann. als Haupturteil, wenn die
nicht beurteilten Fragen im Laufe des' Prozesses in ein
beso"nderes Verfahren verwiesen worden sind (BGE 3011
458; 41 II 696 E. 2; 46 II 218 E. 1). Allein diese
Voraussetzung· trifft hier nicht zu : für das noch nicht
entschiedene Begehren ist lediglich eine Beweisergänzung
im nämlichen Verfahren vorbehalten worden.
Erst
wenn die Vorinstanz (oder auch die erste Instanz, falls
ihr Urteil über"· das zurückgewiesene Begehren nicht
an die Vorinstaili -weitergez..ogen werden soUte),. über
dieses Begehren endgültig entschieden haben wird, kann
gegen das heute vorliegende Erkenntnis über das andere
Begehren im Zusammenhang mit der ganzen Streitsache
die Berufung . an das Bundesgericht erklärt werden.
Heute ist die Berufung verfrüht.
Eisenbahnhaftpflicht. N0 74.
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VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
74. Auszug a.us dem UrteiL der II. Zivilabtellung
vom 3. November 1927
i. S. Elektrische Strassenbahn Zürich - Oerlikon -Seebach
gegen Huber.
Eis e n b ahn h a fOt p f 1 ich t. T r a m u n f a 11.
Selbstverschulden eines Fussgängers, der ohne vorher Um-
schau zu halten das Geleise einer Strassenbahn betrat und
infolgedessen von einem in langsamem Tempo daherfah-
renden Tramwagen erfasst und zu Boden geworfen" wurde
(Erw. 1).
Teilweiser Ausschluss des Selbstverschuldens wegen vermin-
derter Zurechnungsfähigkeit (infolge Psychopathie) des Ver-
unfallten (Erw. 2).
Bewertung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der
Schadensberechnung an Rand eines Expertengutachtens
" durch die kantonale Instanz. Stellung des Bundesgerichtes
zu diesem Berechnungsmodus (Erw. 3).
ERG Art. 1 und 5.
Aus dem Tatbestand.
Am 6. Juli 1924 19.20 Uhr wurde Rudolf Huber,
. Bankkommis in Zürich," bei der Einmündung der Kanzlei-
strasse in die Zürcherstrasse in Oerlikon. als er das
auf der Ostseite der Strasse liegende Tramgeleise über-
schreiten bezw. auf diesem Geleise nach dem vom Bahn-
hof Oerlikon her erwarteten Tramwagen Ausschau
halten wollte, von einem von Zürich herkommenden
Strassenbahnwagen erfasst und zu Fall gebracht, wobei
er eine Gehirnerschütterung nebst einem Schädelbruch
erlitt.
Die von Huber gegen die Strassenbahngesellschaft
erhobene Klage auf vollen Ersatz des ihm durch den
Unfall entstandenen Schadens wurde durch das Bundes-
gericht telIwei~'geschützt;
"'1'~·
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