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Prozess recht. N° 73.
tonale Gericht hat· die Sache hinsichtlich des Erbrechts-
anspruches zur Beweisergänzung an die erste Instanz
zurückgewiesen, die Lohnforderung aber abgelehnt.
Auf die gegen die Abweisung der Lohnforderung erklärte
Berufung ist das Bundesgericht nicht eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das angefochtene Urteil hat nur über das eine der
beiden eingeklagten Rechtsbegehren entschieden, das
~ndere aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz
zurückgewiesen. Ein solches Urteil ist kein Haupturteil,
zu dessen Begriff nach·. der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts erforderlich ist, dass es über den ganzen Recht-
streit endgültig entscheide (BGE 30 II 479). Freilich
betrachtet das Bundesgericht auch solche Urteile, die
nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten
Begehren erkennen, dann. als Haupturteil, wenn die
nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein
beso"nder.es Verfahren verwiesen worden sind (BGE 30 II
458; 41 II 696 E. 2; 46 II 218 E. 1). Allein diese
Voraussetzung· trifft hier nicht zu : für das noch nicht
entschiedene Begehren ist lediglich eine Beweisergänzung
im nämlichen Verfahren vorbehalten worden.
Erst
wenn die Vorinstanz (oder auch die erste Instanz, falls
ihr Urteil über" das zurückgewiesene Begehren nicht
an die Vorinstani -weitergez.ogen werden soUte), über
dieses Begehren endgültig entschieden haben wird, kann
gegen das heute vorliegende Erkenntnis über das andere
Begehren im Zusammenhang mit der ganzen Streitsache
die Berufung . an das Bundesgericht erklärt werden.
Heute ist die Berufmig verfrüht.
Eisenbahnhaftpflicht. .No 74.
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VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
74. Auszug aus dem UrtEil der II. Zivilabteilung
vom S. November 1927
i. S. Elektrische Strassenbahn Zürich - Oerlikon - Seebach
gegen Huber.
Ei sen b ahn h a f"t p f I i.c h t. T r a m u n f a I I.
Selbstverschulden eines Fussgängers, der ohne vorher Um-
schau zu halten das Geleise einer Strassenbahn betrat und
infolgedessen von einem in langsamem Tempo daherfah-
renden Tramwagen erfasst und zu Boden geworfen" wurde
(Erw. 1).
Teilweiser Ausschluss des Selbstverschuldens wegen vermin-
derter Zurechnungsfähigkeit (infolge Psychopathie) des Ver-
unfallten (Erw. 2).
Bewertung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der
Schadensberechnung an Hand eines Expertengutachtens
. durch die kantonale Instanz. Stellung des Bundesgerichtes
zu diesem Berechnungsmodus (Erw. 3).
EHG Art. 1 und 5.
Aus dem Tatbestand.
Am 6. Juli 1924 19.20 Uhr wurde Rudolf Huber,
. Bankkommis in Zürich,bei der Einmündung der Kanzlei-
strasse in die Zürcherstrasse in Oerlikon, als er das
auf der Ostseite der Strasse liegende Tramgeleise über-
schreiten bezw. auf diesem Geleise nach dem vom Bahn-
hof Oerlikon her erwarteten Tramwagen Ausschau
halten woUte, von einem von Zürich herkommenden
Strassenbahnwagen erfasst und zu Fall gebracht, wobei
er eine Gehirnerschütterung nebst einem Schädelbruch
erlitt.
Die von Huber gegen die Strassenbahngesellschaft
erhobene Klage auf vollen Ersatz des ihm durch den
Unfall entstandenen Schadens wurde durch das Bundes-
gericht teilweis&Cges-chützt;·
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Einsebahnhaftpßicht. N° 74.
Aus den Erwägungen.
1. -
Die Beklagte bestreitet jede Schadenersatz-
pflicht, weil der fragliche Unfall ausschliesslich durc?
das Verschulden des Klägers verursacht worden: seI,
während der Kläger seinerseits jegliches Selbstverschulden
verneint und daher Ersatz des vollen ihm durch den
streitigen Unfall entstandenen Schadens verlangt. Keiner
der bei den Auffassungen kann beigepflichtet werden. Zwar
ist richtig, dass der Kläger in kopfloser Weise sich auf
das Geleise des von Zürich herannahenden 1ramwagens
begeben hat; wurde doch von verschiedenen Zeugen
festgestellt, dass er von der Kanzleistrasse herkommend,
, ohne auf dem Trottoir anzuhalten und sich vorher um-
"~zusehen, die Fahrbahn "betreten habe, d.· h. sozusagen
direkt in den fraglichen Tramwagen hineingelaufen sei.
Dass in einem solchen, die elementarst~n Vorsichts-
massregeln missachtenden Verhalten eine grobe Fahr-
lässigkeit erblickt werden muss, bedarf keiner weiteren
Erörterung. Auch lässt sich dieses Verhalten dadurch
nicht entschuldigen, dass unmittelbar vor dem Unfall
noch viele andere Personen die Strasse überschritten
hatten. Der fragliche Tramwagen fuhr damals festge-
stelltermassen in einem äusserst langsamen Tempo
(zirka 8-10 Stundenkilometer), wobei der \Vagenführer
ständig Glockensignale gab;. auch war der Tramwagen
nach übereinstimmender Zeugenaussage von der Trot-
toirstelle aus von der der Kläger die Geleise betreten
hatte, leicht' sichtbar. Von einer Überraschung des
Klägers kann daher keine Rede sein. Zudem hätte d:r
Umstand, dass vorher noch viele andere Personen dle
Strasse überschritten hatten, dieser Menschenstrom
aber plötzlich anhielt und die Fahrbahn frei liess, den
Kläger auf die ihm drohende Gefahr noch besonders
aufmerksam machen müssen. Ein Gedränge herrschte
festgestelltermassen nicht, so dass die Behauptung, der
Kläger sei sozusagen auf die Fahrbahn hinausgeschoben
Eisenbahnhaftptlieht. N° 74.
worden, nicht zutrifft. Unter diesen Umständen Jdinll'
auch das Bundesgericht dazu, das Verhalten des Klägers,
wenn dieser im Momente des Unfalls geistig vollständig
normal gewesen wäre, als derart grob unachtsam zu
erklären, dass ihm das ausschliessliche Verschulden an dt'r
Entstehung des Unfalles zugeschrieben werden müsste.
2. -
Nun hat aber die Vorinstanz, in Übereinstimmung
mit der untern kantonalen Instanz, auf Grund eines
psychiatrischen Expertel1gutachtens festgesteHt, dass
der Kläger SChOll vor dem Unfall ein erheblich stark
belasteter Psychopath schizoider Art gewesen sei und
dass sein Zustand auf die Gestaltung seines Verhaltens
im Momente des Herannahens der beiden VOll entgegen-
gt'setztell Richtungen herkommenden TramwagPll PilWll
so erheblichen Einfluss ausgeübt habe, dass dadurch
seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommelldt'll
Tramwagen zu achten, stark vermindert worden sei.
Diese FeststPllung ist tatsächlicher Natur und daher Iiir
das Bundesgericht yerbindlich. Daraus ergibt sich aber,
da3s dem Kläger im Momente des Unfalles die Y 0 I1 e
Vrteilsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit wrnunftgt'mäss
zu handeln, gemangelt hat; es" kann ihm daher sein
unvernünftiges Verhalten nur teilweise zum Verschuldt'll
angerechnet werden. Infolgedessen muss die Klage
grundsätzlich gutgelIeissell werden, doch ist die Ent-
schädigung gp11läsS Art. 5 EHG entsprechend herahzu-
sl'tzen.
3. -
Die Vorillstanz hat im Hinhlick auf die obwal-
tenden Umständt' dem Kläger 60 % des ihm durch den
Fnfal1 entstandenen Schadens zuerkannt. Das Bundes-
gericht hat kdllPIl Anlass, diesen Verteilungsll10dus zu
ändern, zumal da es sich hiebei nusschliesslich um eine
Bewertung des Masses der Verminderung, die die Urteils-
fähigkeit des Klägers durch die bei ihm verhandene
Psychopathie erfahren hat, handelt, also um eine Fest-
stellung, die derart eng mit der vom Tatsachenrichter
elldgültig zu entscheidenden Frage nach dem l~mfange
-i36
Eisl.>ubahllhaftpfficht. N° 74.
der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens
des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter
hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll.
Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom-
menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen
ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt
hat, dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb-
lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des
Unfalles ausgeübt habe, dass dadurch seine Fähigkeit,
auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu
achten, « ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert»
gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen
Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte,
dass sie (wozu sie, ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit
zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter-
native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers
im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine
Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung
_
die übrigens wobl den Tatsachen entspricht -
ist
für das Bundesgericht ver~indlich.
V H.
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS-
RECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -
Voir IHe partie, nOS 44 a 46.
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
75. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 25. November 1927 i. S. Pfibter gegen Waisenamt 'l'uggen.
Art. 374 ZGB. Anhörung des zu Bevormundenden:
Blosse Verwarnung geuügt nicht. -
Eröffnung der einzelnen
Tatsachen, gestützt auf welche die Entmündigung ausge-
sprocheu werden soll. -
Wann ist dem zu Bevormundenden
genügend Gelegenheit gegeben, die Beweisanträge für die
Ablehnung seiner Entmündigung anzubringen? -
Es ist
nicht erforderlich, dass ihm jedes einzelne Beleg schon vor
dem Entmündigungsbeschluss vorgelegt werde, sofern ihm
nur im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit geboten wird
sich darüber zu äussern.
'
Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie
sei vom 'Vaisenamt Tuggen entgegen der Vorschrift
des Art. 374 ZGB über die ihr zur Last gelegten Ent-
mündigungsgründe nicht angehört worden. Zwar ist
richtig, dass in der Anzeige vom 3. Mai 1927, worin der
Gemeinderat Tuggen der Beschwerdefübrerin ihre Bevor-
mundung zur Kenntnis brachte, der Entmündigungs-
grund nicht ausdrücklich angegeben war. Allein die
Beschwerdeführerin hat aus den Entmündigungsver-
handlungen, 'die bereits im Dezember 1926 begonnen
haben, die ihr zur Last gelegten Entmündigungsgründe
genau gekannt. Sie hatte seinerzeit von ihrem Bruder,
der wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft steht,
ihr Heimwesen gekauft und das 'Vaisenamt wiederholt
um Nachlass ihrer rückständigen Grundpfandzinse er-
. sucht; bei Anlass einer solchen Verhandlung eröffnete
ihr das Waisenamt, vor dem sie mit ihrem Anwalt er-
. schienen war, laut dem Verhandlungsbericht vom 16.
AS 53 II -1927
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