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53_II_433

BGE 53 II 433

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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432

Prozess recht. N° 73.

tonale Gericht hat· die Sache hinsichtlich des Erbrechts-

anspruches zur Beweisergänzung an die erste Instanz

zurückgewiesen, die Lohnforderung aber abgelehnt.

Auf die gegen die Abweisung der Lohnforderung erklärte

Berufung ist das Bundesgericht nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das angefochtene Urteil hat nur über das eine der

beiden eingeklagten Rechtsbegehren entschieden, das

~ndere aber zur Beweisergänzung an die erste Instanz

zurückgewiesen. Ein solches Urteil ist kein Haupturteil,

zu dessen Begriff nach·. der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts erforderlich ist, dass es über den ganzen Recht-

streit endgültig entscheide (BGE 30 II 479). Freilich

betrachtet das Bundesgericht auch solche Urteile, die

nur über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten

Begehren erkennen, dann. als Haupturteil, wenn die

nicht beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein

beso"nder.es Verfahren verwiesen worden sind (BGE 30 II

458; 41 II 696 E. 2; 46 II 218 E. 1). Allein diese

Voraussetzung· trifft hier nicht zu : für das noch nicht

entschiedene Begehren ist lediglich eine Beweisergänzung

im nämlichen Verfahren vorbehalten worden.

Erst

wenn die Vorinstanz (oder auch die erste Instanz, falls

ihr Urteil über" das zurückgewiesene Begehren nicht

an die Vorinstani -weitergez.ogen werden soUte), über

dieses Begehren endgültig entschieden haben wird, kann

gegen das heute vorliegende Erkenntnis über das andere

Begehren im Zusammenhang mit der ganzen Streitsache

die Berufung . an das Bundesgericht erklärt werden.

Heute ist die Berufmig verfrüht.

Eisenbahnhaftpflicht. .No 74.

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VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

74. Auszug aus dem UrtEil der II. Zivilabteilung

vom S. November 1927

i. S. Elektrische Strassenbahn Zürich - Oerlikon - Seebach

gegen Huber.

Ei sen b ahn h a f"t p f I i.c h t. T r a m u n f a I I.

Selbstverschulden eines Fussgängers, der ohne vorher Um-

schau zu halten das Geleise einer Strassenbahn betrat und

infolgedessen von einem in langsamem Tempo daherfah-

renden Tramwagen erfasst und zu Boden geworfen" wurde

(Erw. 1).

Teilweiser Ausschluss des Selbstverschuldens wegen vermin-

derter Zurechnungsfähigkeit (infolge Psychopathie) des Ver-

unfallten (Erw. 2).

Bewertung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der

Schadensberechnung an Hand eines Expertengutachtens

. durch die kantonale Instanz. Stellung des Bundesgerichtes

zu diesem Berechnungsmodus (Erw. 3).

EHG Art. 1 und 5.

Aus dem Tatbestand.

Am 6. Juli 1924 19.20 Uhr wurde Rudolf Huber,

. Bankkommis in Zürich,bei der Einmündung der Kanzlei-

strasse in die Zürcherstrasse in Oerlikon, als er das

auf der Ostseite der Strasse liegende Tramgeleise über-

schreiten bezw. auf diesem Geleise nach dem vom Bahn-

hof Oerlikon her erwarteten Tramwagen Ausschau

halten woUte, von einem von Zürich herkommenden

Strassenbahnwagen erfasst und zu Fall gebracht, wobei

er eine Gehirnerschütterung nebst einem Schädelbruch

erlitt.

Die von Huber gegen die Strassenbahngesellschaft

erhobene Klage auf vollen Ersatz des ihm durch den

Unfall entstandenen Schadens wurde durch das Bundes-

gericht teilweis&Cges-chützt;·

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434

Einsebahnhaftpßicht. N° 74.

Aus den Erwägungen.

1. -

Die Beklagte bestreitet jede Schadenersatz-

pflicht, weil der fragliche Unfall ausschliesslich durc?

das Verschulden des Klägers verursacht worden: seI,

während der Kläger seinerseits jegliches Selbstverschulden

verneint und daher Ersatz des vollen ihm durch den

streitigen Unfall entstandenen Schadens verlangt. Keiner

der bei den Auffassungen kann beigepflichtet werden. Zwar

ist richtig, dass der Kläger in kopfloser Weise sich auf

das Geleise des von Zürich herannahenden 1ramwagens

begeben hat; wurde doch von verschiedenen Zeugen

festgestellt, dass er von der Kanzleistrasse herkommend,

, ohne auf dem Trottoir anzuhalten und sich vorher um-

"~zusehen, die Fahrbahn "betreten habe, d.· h. sozusagen

direkt in den fraglichen Tramwagen hineingelaufen sei.

Dass in einem solchen, die elementarst~n Vorsichts-

massregeln missachtenden Verhalten eine grobe Fahr-

lässigkeit erblickt werden muss, bedarf keiner weiteren

Erörterung. Auch lässt sich dieses Verhalten dadurch

nicht entschuldigen, dass unmittelbar vor dem Unfall

noch viele andere Personen die Strasse überschritten

hatten. Der fragliche Tramwagen fuhr damals festge-

stelltermassen in einem äusserst langsamen Tempo

(zirka 8-10 Stundenkilometer), wobei der \Vagenführer

ständig Glockensignale gab;. auch war der Tramwagen

nach übereinstimmender Zeugenaussage von der Trot-

toirstelle aus von der der Kläger die Geleise betreten

hatte, leicht' sichtbar. Von einer Überraschung des

Klägers kann daher keine Rede sein. Zudem hätte d:r

Umstand, dass vorher noch viele andere Personen dle

Strasse überschritten hatten, dieser Menschenstrom

aber plötzlich anhielt und die Fahrbahn frei liess, den

Kläger auf die ihm drohende Gefahr noch besonders

aufmerksam machen müssen. Ein Gedränge herrschte

festgestelltermassen nicht, so dass die Behauptung, der

Kläger sei sozusagen auf die Fahrbahn hinausgeschoben

Eisenbahnhaftptlieht. N° 74.

worden, nicht zutrifft. Unter diesen Umständen Jdinll'

auch das Bundesgericht dazu, das Verhalten des Klägers,

wenn dieser im Momente des Unfalls geistig vollständig

normal gewesen wäre, als derart grob unachtsam zu

erklären, dass ihm das ausschliessliche Verschulden an dt'r

Entstehung des Unfalles zugeschrieben werden müsste.

2. -

Nun hat aber die Vorinstanz, in Übereinstimmung

mit der untern kantonalen Instanz, auf Grund eines

psychiatrischen Expertel1gutachtens festgesteHt, dass

der Kläger SChOll vor dem Unfall ein erheblich stark

belasteter Psychopath schizoider Art gewesen sei und

dass sein Zustand auf die Gestaltung seines Verhaltens

im Momente des Herannahens der beiden VOll entgegen-

gt'setztell Richtungen herkommenden TramwagPll PilWll

so erheblichen Einfluss ausgeübt habe, dass dadurch

seine Fähigkeit, auf den von Zürich herkommelldt'll

Tramwagen zu achten, stark vermindert worden sei.

Diese FeststPllung ist tatsächlicher Natur und daher Iiir

das Bundesgericht yerbindlich. Daraus ergibt sich aber,

da3s dem Kläger im Momente des Unfalles die Y 0 I1 e

Vrteilsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit wrnunftgt'mäss

zu handeln, gemangelt hat; es" kann ihm daher sein

unvernünftiges Verhalten nur teilweise zum Verschuldt'll

angerechnet werden. Infolgedessen muss die Klage

grundsätzlich gutgelIeissell werden, doch ist die Ent-

schädigung gp11läsS Art. 5 EHG entsprechend herahzu-

sl'tzen.

3. -

Die Vorillstanz hat im Hinhlick auf die obwal-

tenden Umständt' dem Kläger 60 % des ihm durch den

Fnfal1 entstandenen Schadens zuerkannt. Das Bundes-

gericht hat kdllPIl Anlass, diesen Verteilungsll10dus zu

ändern, zumal da es sich hiebei nusschliesslich um eine

Bewertung des Masses der Verminderung, die die Urteils-

fähigkeit des Klägers durch die bei ihm verhandene

Psychopathie erfahren hat, handelt, also um eine Fest-

stellung, die derart eng mit der vom Tatsachenrichter

elldgültig zu entscheidenden Frage nach dem l~mfange

-i36

Eisl.>ubahllhaftpfficht. N° 74.

der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens

des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter

hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll.

Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom-

menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen

ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt

hat, dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb-

lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des

Unfalles ausgeübt habe, dass dadurch seine Fähigkeit,

auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu

achten, « ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert»

gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen

Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte,

dass sie (wozu sie, ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit

zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter-

native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers

im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine

Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung

_

die übrigens wobl den Tatsachen entspricht -

ist

für das Bundesgericht ver~indlich.

V H.

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS-

RECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -

Voir IHe partie, nOS 44 a 46.

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

75. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 25. November 1927 i. S. Pfibter gegen Waisenamt 'l'uggen.

Art. 374 ZGB. Anhörung des zu Bevormundenden:

Blosse Verwarnung geuügt nicht. -

Eröffnung der einzelnen

Tatsachen, gestützt auf welche die Entmündigung ausge-

sprocheu werden soll. -

Wann ist dem zu Bevormundenden

genügend Gelegenheit gegeben, die Beweisanträge für die

Ablehnung seiner Entmündigung anzubringen? -

Es ist

nicht erforderlich, dass ihm jedes einzelne Beleg schon vor

dem Entmündigungsbeschluss vorgelegt werde, sofern ihm

nur im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit geboten wird

sich darüber zu äussern.

'

Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie

sei vom 'Vaisenamt Tuggen entgegen der Vorschrift

des Art. 374 ZGB über die ihr zur Last gelegten Ent-

mündigungsgründe nicht angehört worden. Zwar ist

richtig, dass in der Anzeige vom 3. Mai 1927, worin der

Gemeinderat Tuggen der Beschwerdefübrerin ihre Bevor-

mundung zur Kenntnis brachte, der Entmündigungs-

grund nicht ausdrücklich angegeben war. Allein die

Beschwerdeführerin hat aus den Entmündigungsver-

handlungen, 'die bereits im Dezember 1926 begonnen

haben, die ihr zur Last gelegten Entmündigungsgründe

genau gekannt. Sie hatte seinerzeit von ihrem Bruder,

der wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft steht,

ihr Heimwesen gekauft und das 'Vaisenamt wiederholt

um Nachlass ihrer rückständigen Grundpfandzinse er-

. sucht; bei Anlass einer solchen Verhandlung eröffnete

ihr das Waisenamt, vor dem sie mit ihrem Anwalt er-

. schienen war, laut dem Verhandlungsbericht vom 16.

AS 53 II -1927

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