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53_II_437

BGE 53 II 437

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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-i3o

Eist>ubahlihaftpfJicht. N° 74.

der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens

des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter

hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll.

Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom-

menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen

ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt

hat. dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb-

lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des

Unfalles ausgeübt habe. dass dadurch seine Fähigkeit,

auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu

achten, « ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert»

gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen

Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte,

dass sie (wozu sie. ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit

zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter-

native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers

im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine

Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung

_

die übrigens wohl den Tatsachen entspricht -

ist

für das Bundesgericht ver~indlich.

V H.

SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURS-

RECHT

POLTRSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -

Voir IUe partie, nOS 44 a 46.

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 25. November 1927 i. S. Pfibter gegen Waisenamt Tuggen.

Art. 374 ZGB. Anhörung des zu Bevormundenden:

Blosse Verwarnung genügt nicht. -

Eröffnung der einzelnen

Tatsachen, gestützt auf welche die Entmündigung ausge-

sprochen werden soll. -

Wann ist dem zu Bevormundenden

genügend Gelegenheit gegeben, die Beweisanträge für die

Ablehnung seiner Entmündigung anzubringen? -

Es ist

nicht erforderlich, dass ihm jedes einzelne Beleg schon vor

dem Entmündigungsbeschluss vorgelegt werde, sofern ihm

nur im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit geboten wird,

sich darüber zu äussern.

Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie

sei vom 'Vaisenamt Tuggen entgegen der Vorschrift

des Art. 374 ZGB über die ihr zur Last gelegten Ent-

mündigungsgründe nicht angehört worden. Zwar ist

richtig, dass in der Anzeige vom 3. Mai 1927, worin der

Gemeinderat Tuggen der Beschwerdeführerin ihre Bevor-

mundung zur Kenntnis brachte, der Entmündigungs-

grund nicht ausdrücklich angegeben war. Allein die

Beschwerdeführerin hat aus den Entmündigungsver-

handlungen, 'die bereits im Dezember 1926 begonnen

haben, die ihr zur Last gelegten Entmündigungsgründe

genau gekannt. Sie hatte seinerzeit von ihrem Bruder,

der wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft steht.

ihr Heimwesen gekauft und das Waisen amt wiederholt

um Nachlass ihrer rückständigen Grundpfandzinse er-

sucht; bei Anlass einer solchen Verhandlung eröffnete

ihr das Waisenamt, vor dem sie mit ihrem Anwalt er-

schienen war, laut dem Verhandlungsbericht vom 16.

AS 53 n -1927

31

438

FamiJienrecht. N° 75.

Dezember 1926 seinen Beschluss, sie wegen Misswirtschaft

zu bevormunden. Die Beschwerdeführerin erhob hier-

gegen Einsprache, und ihr Anwalt schrieb dem Waisen-

amt am 18. Dezember, seine Auftraggeberin lehne eine

Bevormundung nach Art. 370 ZGB entschieden ab,

prüfe jedoch die Frage, ob sie sich zu einer Beistandschaft

oder Beiratschaft entschliessen könne, was zur Zeit noch

nicht der Fall sei. In der Eröffnung des Waisenamtes,

die damals nicht weiter verfolgt wurde, liegt allerdings

nur eine Verwarnung der Beschwerdeführerin, und eine

solche vermag nach der feststehenden Rechtsprechung

die Anhörung der zu bevormundenden Person nicht zu

ersetzen (BGE 39 II 517). Indessen ergibt sich aus dem

Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin -

wie auch

ihr Anwalt -

wusste, aus welchen Gründen das Amt,

sie zu bevormunden beabsichtigte. Sie wurde denn auch

auf den 18. April eigens vor das Waisenamt geladen,

und es wurde ihr bei diesem Vorstand, wie" sich aus dem

Verhandlungsbericht ergibt, nicht bloss -

was unge-

nügend gewesen wäre -

der allgemeine Bevormun-

dungsgrund der Misswirtschaft und Verschwendung vor-

gehalten, sondern die Behörde gab ihr die einzelnen ihr

zur Last gelegten Tatsachen bekannt, als: sie habe

das von ihren Eltern ererbte Vermögen aufgebraucht und

schulde überdies ihrem bevormundeten Bruder für viele

Jahre den Grundpfandzins ihrer Liegenschaft, so dass

sie gänzlich mittellos sei; auch hab~ sie ihr Heimwesen

durch schlechte Bewirtschaftung verkommen und Haus

und Stall verfallen lassen, so dass die Gebäude fast un-

benützbar geworden und das Gut entwertet sei. Damit

ist der Beschwerdeführerin hiureichend Gelegenheit ge-

geben worden, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück-

zuweisen, sich zu rechtfertigen und den Gegenbeweis

anzutreten. Dass sie dies getan habe, ohne mit ihren

Gegenbeweisanträgen vom Waisenamt angehört worden

zu sein, behauptet sie nicht. Sie hat nur allgemein gegen

ihre Bevormundung Einsprache erhoben, wie sich auch

Familienrecht. N0 75.

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aus dem Schreiben ihres Anwaltes vom 20. April ergibt,

worin dieser dem Waisenamt lediglich erklärt, die Be-

schwerdeführerin trete auf eine Bevormundung nicht ein.

Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor

dem Entmündigungsbeschluss des Gemeinderates wusste,

gestützt auf welchen Tatbestand sie bevormundet werden

soll, und da der Gemeinderat über das Bevormundungs-

begehren des Waisenamtes erst am 30. April danach

entschieden hat, hätte sie bis dahin Gelegenheit genug

gehabt, ihre AblehnungsgTünde zum Beweis zu verstellen.

Dass der zu bevormundenden Person jedes einzelne Beleg,

das zur Rechtfertigung des Vorgehens der Vormund-

schaftsbehörde dient, schon vor dem Entmündigungs-

beschluss vorgelegt werde, ist nirgends vorgeschrieben;

es genügt, wenn ihr im Beschwerdeverfahren Gelegenheit

geboten wird, sich dazu zu äussern, und das ist hier

geschehen. Übrigens sind die Mehrzahl der schriftlichen

Belege, die die Vormundschaftsbehörde während des

Beschwerdeverfahrens der Aufsichtsbehörde unterbreitet

hat, erst nach dem Entmündigungsbeschluss in den

Besitz des vVaisenamtes gelangt, als dieses den Nachlass

der inzwischen gestorbenen Schwester der Beschwerde-

führerin, die mit dieser zusammenwohnte, aufgenommen

hat, was aber nicht ausschliesst, dass sie im Beschwerde-

verfahren zur Unterstützung der übrigen Beweismittel

herbeigezogen werden (vgl. BGE 40 II 183).