Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Eist>ubahlihaftpfJicht. N° 74.
der Beschränkung des geistigen Reaktionsvermögens
des Klägers zusammenhängt, dass der Berufungsrichter
hievon ohne zwingende Gründe nicht -abweichen soll.
Zu einer Abänderung der von der Vorinstanz vorgenom-
menen Bemessung besteht auch nicht etwa deswegen
ein Anlass, weil der Experte in seinem Gutachten erklärt
hat. dass die Psychopathie des Klägers einen so erheb-
lichen Einfluss auf sein Verhalten im Momente des
Unfalles ausgeübt habe. dass dadurch seine Fähigkeit,
auf den von Zürich herkommenden Tramwagen zu
achten, « ganz ausgeschaltet oder doch stark vermindert»
gewesen sei. Die Vorinstanz hat hierin mit Recht einen
Widerspruch erblickt, den sie aber dadurch beseitigte,
dass sie (wozu sie. ohne dadurch ein Aktenwidrigkeit
zu begehen, berechtigt war) sich für die letztere Alter-
native entschloss, d. h. die Reaktionsfähigkeit des Klägers
im Momente des Unfalles nur zum Teil als durch seine
Psychopathie ausgeschaltet erachtete. Diese Feststellung
_
die übrigens wohl den Tatsachen entspricht -
ist
für das Bundesgericht ver~indlich.
V H.
SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURS-
RECHT
POLTRSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil Kr. 44-46. -
Voir IUe partie, nOS 44 a 46.
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 25. November 1927 i. S. Pfibter gegen Waisenamt Tuggen.
Art. 374 ZGB. Anhörung des zu Bevormundenden:
Blosse Verwarnung genügt nicht. -
Eröffnung der einzelnen
Tatsachen, gestützt auf welche die Entmündigung ausge-
sprochen werden soll. -
Wann ist dem zu Bevormundenden
genügend Gelegenheit gegeben, die Beweisanträge für die
Ablehnung seiner Entmündigung anzubringen? -
Es ist
nicht erforderlich, dass ihm jedes einzelne Beleg schon vor
dem Entmündigungsbeschluss vorgelegt werde, sofern ihm
nur im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit geboten wird,
sich darüber zu äussern.
Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, sie
sei vom 'Vaisenamt Tuggen entgegen der Vorschrift
des Art. 374 ZGB über die ihr zur Last gelegten Ent-
mündigungsgründe nicht angehört worden. Zwar ist
richtig, dass in der Anzeige vom 3. Mai 1927, worin der
Gemeinderat Tuggen der Beschwerdeführerin ihre Bevor-
mundung zur Kenntnis brachte, der Entmündigungs-
grund nicht ausdrücklich angegeben war. Allein die
Beschwerdeführerin hat aus den Entmündigungsver-
handlungen, 'die bereits im Dezember 1926 begonnen
haben, die ihr zur Last gelegten Entmündigungsgründe
genau gekannt. Sie hatte seinerzeit von ihrem Bruder,
der wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft steht.
ihr Heimwesen gekauft und das Waisen amt wiederholt
um Nachlass ihrer rückständigen Grundpfandzinse er-
sucht; bei Anlass einer solchen Verhandlung eröffnete
ihr das Waisenamt, vor dem sie mit ihrem Anwalt er-
schienen war, laut dem Verhandlungsbericht vom 16.
AS 53 n -1927
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FamiJienrecht. N° 75.
Dezember 1926 seinen Beschluss, sie wegen Misswirtschaft
zu bevormunden. Die Beschwerdeführerin erhob hier-
gegen Einsprache, und ihr Anwalt schrieb dem Waisen-
amt am 18. Dezember, seine Auftraggeberin lehne eine
Bevormundung nach Art. 370 ZGB entschieden ab,
prüfe jedoch die Frage, ob sie sich zu einer Beistandschaft
oder Beiratschaft entschliessen könne, was zur Zeit noch
nicht der Fall sei. In der Eröffnung des Waisenamtes,
die damals nicht weiter verfolgt wurde, liegt allerdings
nur eine Verwarnung der Beschwerdeführerin, und eine
solche vermag nach der feststehenden Rechtsprechung
die Anhörung der zu bevormundenden Person nicht zu
ersetzen (BGE 39 II 517). Indessen ergibt sich aus dem
Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin -
wie auch
ihr Anwalt -
wusste, aus welchen Gründen das Amt,
sie zu bevormunden beabsichtigte. Sie wurde denn auch
auf den 18. April eigens vor das Waisenamt geladen,
und es wurde ihr bei diesem Vorstand, wie" sich aus dem
Verhandlungsbericht ergibt, nicht bloss -
was unge-
nügend gewesen wäre -
der allgemeine Bevormun-
dungsgrund der Misswirtschaft und Verschwendung vor-
gehalten, sondern die Behörde gab ihr die einzelnen ihr
zur Last gelegten Tatsachen bekannt, als: sie habe
das von ihren Eltern ererbte Vermögen aufgebraucht und
schulde überdies ihrem bevormundeten Bruder für viele
Jahre den Grundpfandzins ihrer Liegenschaft, so dass
sie gänzlich mittellos sei; auch hab~ sie ihr Heimwesen
durch schlechte Bewirtschaftung verkommen und Haus
und Stall verfallen lassen, so dass die Gebäude fast un-
benützbar geworden und das Gut entwertet sei. Damit
ist der Beschwerdeführerin hiureichend Gelegenheit ge-
geben worden, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück-
zuweisen, sich zu rechtfertigen und den Gegenbeweis
anzutreten. Dass sie dies getan habe, ohne mit ihren
Gegenbeweisanträgen vom Waisenamt angehört worden
zu sein, behauptet sie nicht. Sie hat nur allgemein gegen
ihre Bevormundung Einsprache erhoben, wie sich auch
Familienrecht. N0 75.
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aus dem Schreiben ihres Anwaltes vom 20. April ergibt,
worin dieser dem Waisenamt lediglich erklärt, die Be-
schwerdeführerin trete auf eine Bevormundung nicht ein.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor
dem Entmündigungsbeschluss des Gemeinderates wusste,
gestützt auf welchen Tatbestand sie bevormundet werden
soll, und da der Gemeinderat über das Bevormundungs-
begehren des Waisenamtes erst am 30. April danach
entschieden hat, hätte sie bis dahin Gelegenheit genug
gehabt, ihre AblehnungsgTünde zum Beweis zu verstellen.
Dass der zu bevormundenden Person jedes einzelne Beleg,
das zur Rechtfertigung des Vorgehens der Vormund-
schaftsbehörde dient, schon vor dem Entmündigungs-
beschluss vorgelegt werde, ist nirgends vorgeschrieben;
es genügt, wenn ihr im Beschwerdeverfahren Gelegenheit
geboten wird, sich dazu zu äussern, und das ist hier
geschehen. Übrigens sind die Mehrzahl der schriftlichen
Belege, die die Vormundschaftsbehörde während des
Beschwerdeverfahrens der Aufsichtsbehörde unterbreitet
hat, erst nach dem Entmündigungsbeschluss in den
Besitz des vVaisenamtes gelangt, als dieses den Nachlass
der inzwischen gestorbenen Schwester der Beschwerde-
führerin, die mit dieser zusammenwohnte, aufgenommen
hat, was aber nicht ausschliesst, dass sie im Beschwerde-
verfahren zur Unterstützung der übrigen Beweismittel
herbeigezogen werden (vgl. BGE 40 II 183).