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39_II_514

BGE 39 II 514

Bundesgericht (BGE) · 1913-11-05 · Deutsch CH
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91. Arteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1913 in Sachen Hermann gegen Gemeinderat Herisau, bezw. Waisenamt Wildhaus. Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Bevormundungsfall. Da¬ durch begangene Verletzung des Art. 374 ZGB. A. — Am 5. März 1913 wurde dem Beschwerdeführer, der in Wildhaus (St. Gallen) heimatberechtigt ist und damals in Herisau wohnte, namens des Gemeinderates dieser letztern Ort¬ schaft schriftlich mitgeteilt, daß er „auf Verlangen des Waisen¬ amtes Flawil und in Zustimmung des Waisenamtes Wildhaus, auf Grund von Art. 370 ZGB, in der Sitzung des Gemeinde¬ rates vom 3. März unter Vormundschaft gestellt“, und daß ein F. Inauen in Herisau zu seinem Vormund ernannt worden sei. Vor dieser Mitteilung war der Beschwerdeführer an einem aus den Akten nicht ersichtlichen Datum vor den Gemeindehauptmann beschieden und von diesem „auf die ihm zur Last gelegten Punkte eindringlich aufmerksam gemacht und gehörig verwarnt“ worden. Eine Aufforderung oder Einladung, sich über die ihm zur Last gelegten Tatsachen auszusprechen, hatte er dagegen nicht er¬ halten. B. — Eine vom Beschwerdeführer am 11. März 1913 ge¬ mäß § 46 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB einge¬ leitete gerichtliche Klage wegen Verletzung der Art. 370 und 374 ZGB ist am 28. Juli 1913 vom Obergericht des Kantons Ap¬ penzell A.=Rh. abgewiesen worden. Dieses Urteil ist in Bezug auf den Beschwerdegrund der Ver¬ letzung des Art. 374 ZGB folgendermaßen begründet: Dem Re¬ quisit der vorherigen Abhörung sei in casu dadurch genügt wor¬ den, daß der zu Entmündigende vor dem Bevogtigungsbeschluß „durch den Gemeindehauptmann auf die ihm zur Last gelegten Punkte eindringlich aufmerksam gemacht“ und „gehörig verwarnt“ worden sei. Art. 374 ZGB bezwecke nichts anderes, als, dem zu Bevormundenden das rechtliche Gehör zu verschaffen. Nun habe aber das Bundesgericht in Sachen I. K. Locher, Gais, betreffend Ent¬ vogtigung (Urteil vom 19. Mai 1904) ausdrücklich und gewiß mit vollem Rechte festgestellt, daß da, wo ein Entmündigter wie im Kanton Appenzell A.=Rh. Gelegenheit habe, sich im gerichtlichen Verfahren vor zwei Instanzen mit jeweilen mündlicher Parteiverhandlung hören zu lassen, sich über das Belastungsmate¬ rial zu äußern und seine Verteidigungsrechte zu wahren, von einem Eingriff in den gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden könne. Die formelle Einrede der Kläger¬ schaft falle sonach ohne weiteres dahin. Während der Pendenz des Vormundschaftsprozesses vor Bezirks¬ gericht Hinterland hatte der Beschwerdeführer in einem, vor den st. gallischen Gerichten hängigen Vaterschaftsprozesse gegen ein Ur¬ teil, durch welches ihm das uneheliche Kind einer Hulda Frehner mit Standesfolge zugesprochen worden war, die Appellation an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erklärt. Dieses Ge¬ richt trat jedoch, mit Urteil vom 23. Juni 1913, auf die Appel¬

lation nicht ein, weil sich ergab, daß vom Präsidenten des Bezirks¬ gerichts Hinterland eine provisorische Verfügung in dem Sinne getroffen worden war, daß die Entmündigung „einstweilen auf¬ recht zu erhalten“ sei. Auf eine gegen dieses Urteil des Kantons¬ gerichtes St. Gallen gerichtete Berufung ist das Bundesgericht, mit Urteil vom 15. Juli 1913, ebenfalls nicht eingetreten, und ein gegen dasselbe kantonsgerichtliche Urteil ergriffener staatsrecht¬ licher Rekurs ist durch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Sep¬ tember 1913, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen worden. C. — Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appen¬ zell A.=Rh. vom 28. Juli 1913 hat Hermann die zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag auf Aufhebung der am 3. März 1913 über ihn verhängten Vormund¬ schaft. Auch diese Beschwerde wird damit begründet, daß durch die Ver¬ hängung der Vormundschaft die Art. 370 und 374 ZGB verletzt worden seien. Seit Einreichung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer sich ins Ausland begeben. D. — Zur Vernehmlassung eingeladen, hat der Gemeinderat von Herisau am 1. Oktober erklärt, daß der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, „aus der hiesigen Vormundschaft (d. h. derjenigen don Herisau) entlassen“ worden“ sei, und daß die Vormundschaftsbehörde von Herisau „sich für die Ausübung der Vormundschaft nicht mehr zuständig“ er¬ achte. Der Gemeinderat habe deshalb die Vormundschaft dem Waisen¬ amt Wildhaus „überwiesen“, mit der Bemerkung, daß er es ihm überlasse, „die Vormundschaft aufrecht zu erhalten oder nicht“. Damit sei die Angelegenheit für den Gemeinderat von Herisau erledigt. E. — Seinerseits zur Vernehmlassung eingeladen, hat das Waisenamt Wildhaus Abweisung der Beschwerde beantragt und bei diesem Anlaß bemerkt: Der Beschwerdeführer sei Ende Februar oder Anfang März 1913 vor den Gemeindehauptmann zitiert worden, und es sei ihm bei dieser Gelegenheit „nahegelegt“ wor¬ den, sich freiwillig unter Vormundschaft zu stellen, ansonst voraus¬ sichtlich der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung „gegen ihn die Zwangsbevormundung aussprechen“ werde. Hermann habe da¬ bei Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen, und er habe erklärt, sich der Bevormundung freiwillig nicht unterziehen zu wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ..... 3. — Der vom Beschwerdeführer in erster Linie einge¬ nommene Standpunkt, daß der Grundsatz des Art. 374 ZGB ihm gegenüber verletzt worden sei, erweist sich als zutreffend. Nach den eigenen Ausführungen des Gemeinderates Herisau vor Bezirks¬ gericht Hinterland ist der Beschwerdeführer vor seiner Bevormun¬ dung lediglich vom Gemeindehauptmann mittels „mündlich erhobe¬ ner Vorwürfe“ „verwarnt“ worden, und auch die beiden gericht¬ lichen Urteile (dasjenige des Bezirksgerichtes Hinterland vom

9. Juni 1913 und dasjenige des Obergerichts vom 28. Juli 1913 stellen in dieser Beziehung einzig fest, daß der Gemeindehauptmann den Beschwerdeführer „auf die ihm zur Last gelegten Punkte ein¬ dringlich aufmerksam gemacht“ und „gehörig verwarnt“ habe. Eine solche „Verwarnung“ ist nun aber nach Art. 374 ZGB nicht ge¬ nügend. Vielmehr soll nach der ausdrücklichen und unzweideutigen Vorschrift dieses Artikels der zu Bevormundende vor der Verhäng¬ ung der Vormundschaft angehört werden, d. h. es muß ihm (vergl. Praxis II S. 429*) Gelegenheit gegeben werden, sich über die einzelnen zur Begründung des Bevormundungsbegehrens gel¬ tend gemachten Tatsachen, sowie über seine rechtliche Stellung¬ nahme, sei es mündlich, sei es schriftlich, auszusprechen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, auch dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer, wie es in der Vernehmlassung des Waisen¬ amtes Wildhaus heißt, vor der Bevormundung „nahegelegt“ wurde, sich freiwillig unter Vormundschaft zu begeben, ansonst voraus¬ sichtlich die „Zwangsbevormundung“ ausgesprochen werde; denn dieses Ansinnen enthielt keine Einladung zur Verteidigung gegen¬ über bestimmten Vorwürfen, sondern es wurde damit dem Rekur¬ renten im Gegenteil zugemutet, von vornherein auf jede Verteidi¬ gung zu verzichten. Dadurch aber, daß der Beschwerdeführer dann später im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit erhielt, seinen

* In diesem Bande S. 189 f. Erw. 2.

Standpunkt darzulegen, konnte die im Administrativverfahren unter¬ lassene Aufforderung zur Vernehmlassung nicht ersetzt werden. Das gerichtliche Verfahren bildet im Kanton Appenzell A.=Rh. nach § 46 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB nicht etwa einen Teil des Bevormundungsverfahrens, in dem Sinne, daß die Bevor¬ mundung überhaupt erst von den Gerichten ausgesprochen würde, nachdem sie von den Administrativbehörden lediglich vorbereitet worden wäre. Vielmehr ist es der Gemeinderat, der (nach § 44 leg. cit.) die Vormundschaft „anordnet“, und diese wird ohne weiteres rechtskräftig, wenn der Bevormundete nicht seinerseits innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine förmliche gerichtliche Klage anhebt. Auch ergibt sich aus § 46 Abs. 2 des erwähnten Einführungsgesetzes, daß die vom Gemeinderat ausgesprochene Vor¬ mundschaft, sogar nachdem sie durch Klage angefochten worden, und bevor der gerichtliche Entscheid ergangen ist, gewisse Rechts¬ wirkungen haben kann. Daß aber diese Rechtswirkungen unter Um¬ ständen sehr einschneidend sein können, zeigt gerade der Fall des heutigen Beschwerdeführers, der durch die vom Gemeinderat Herisau ausgesprochene Bevormundung bereits an der Ergreifung der Ap¬ pellation gegen ein für ihn äußerst folgenschweres Urteil in einem Paternitätsprozeß verhindert worden ist (vergl. oben, sub Fact. B, am Schluß).

4. — Ist somit die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung des Art. 374 ZGB gutzuheißen, so braucht zu der Frage, ob das dem Beschwerdeführer gegenüber eingeschlagene Verfahren unter dem frühern Rechte zulässig gewesen wäre — die rekursbeklagten Be¬ hörden haben sich in dieser Beziehung auf einen Passus in einem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1904 i. S. Locher be¬ rufen — nicht Stellung genommen zu werden. Ebensowenig bedarf es zur Zeit eines Eintretens auf die mate¬ rielle Seite des vorliegenden Bevormundungsfalles. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheißen und die am 3. März 1913 vom Gemeinderat Herisau über den Beschwerdeführer verhängte Vormundschaft aufgehoben.