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39_II_509

BGE 39 II 509

Bundesgericht (BGE) · 1912-08-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

90. Arteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1913 in Sachen Zweifel gegen Glarus. Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Entmündigungsgrun¬ des, Art. 433 ff. ZGB. Beweis des Wegfalles; die blosse Befürchtung von Rückfällen genügt nicht, um die Entmündigung aufrecht zu er¬ halten. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nach Art. 86 Ziff. 1—3 0G. A. — Der Beschwerdeführer steht gegenwärtig im 61. Alters¬ jahr und ist von Beruf Zimmerpolier. Im Februar 1897 wurde er wegen Trunksucht auf sein eigenes Begehren hin unter Vor¬ mundschaft gestellt. Während seiner Bevormundung mußte er aus dem gleichen Grunde wiederholt aus dem Bürgerasyl, wo er sich schon vor dem Jahre 1911 aufhielt, ausgewiesen werden. Auch ein Aufenthalt in der Trinkerheilanstalt Ellikon vermochte ihn

nicht zu heilen. Dagegen scheint sich sein Hang in der Trinker¬ heilstätte Littenheid gebessert zu haben. Wenigstens befleißigte sich der Beschwerdeführer seit seinem Austritte aus dieser Anstalt und seiner Rückkehr ins Bürgerasyl Glarus im Mai 1911 laut Be¬ scheinigung der Verwaltung des Bürgerasyls bis in den April 1912 hinein eines anständigen Betragens und war, mit sehr wenigen Ausnahmen, immer nüchtern. Im Sommer 1912 ver¬ langte der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bescheinigung beim Waisenamt Glarus Aufhebung der Vormundschaft. Seinem Be¬ gehren wurde jedoch keine Folge gegeben. Ebenso wies der Re¬ gierungsrat von Glarus durch Entscheid vom 8. August 1912 das Gesuch mit der Begründung ab, daß angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers die Dauer der Besserung zu kurz sei und die Erklärung der Verwaltung des Bürgerasyls zu wenig entschie¬ den laute. Am 27. Mai 1913 erneute der Beschwerdeführer beim Waisenamt von Glarus sein Begehren. Außer dem Zeugnis aus dem Jahre 1912 legte er eine neue Bescheinigung des Bürger¬ asyls vom 23. Mai 1913 vor, aus der hervorgeht, daß sein Ver¬ halten auch seit dem April 1912 zu keinen Reklamationen Anlaß gegeben hat. B. — Mit Schreiben vom 24. Juni 9. Juli 1913 teilte das Waisenamt Glarus dem Beschwerdeführer mit, daß es sein erneutes Entvogtigungsbegehren abgewiesen habe. Der Regierungsrat von Glarus, an den der Beschwerdeführer die Sache weiterzog, lud zu¬ erst das Waisenamt ein, den Tatbestand hinsichtlich des Vorlebens des Beschwerdeführers, auf das sich das Waisenamt berufe und das für die Entscheidung von Wichtigkeit sei, durch nähere Einzel¬ angaben zu ergänzen. Anstatt dieser Aufforderung Folge zu leisten, erklärte das Waisenamt, es habe schon wiederholt die Notwendig¬ keit der Vormundschaft dargetan und sei deshalb nicht im Falle, noch eine weitere Begründung seines Standpunktes zu geben. Hie¬ rauf wies der Regierungsrat, mit Entscheid vom 31. Juli 1913, das Entvogtigungsbegehren auch seinerseits ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Kostenvergütung von 5 Fr. an das Waisenamt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das gute Ver¬ halten des Beschwerdeführers in der letzten Zeit sei lediglich auf den Anstaltszwang zurückzuführen, sowie auf die Befürchtung, bei unbefriedigender Aufführung wieder in eine Anstalt mit strenger Aufsicht, wie in Littenheid, zurückversetzt zu werden. Im vorliegen¬ den Falle käme der Einschränkung der persönlichen Freiheit eine ganz untergeordnete Bedeutung zu, denn es könne bei dem über 60 Jahre alten Beschwerdeführer und seiner selbstverschuldeten Ver¬ standesschwäche und Energielosigkeit von der Wiedererlangung einer dauernden, selbständigen Existenz durch Ausübung eines Berufes keine Rede mehr sein. Wenn auch zuzugeben sei, daß der Besse¬ rungszweck der Vormundschaft erreicht sei, so könne doch nicht ge¬ leugnet werden, daß der Schutzzweck der Vormundschaft die Fort¬ dauer der Bevormundung gebieterisch erheische. C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus hat der Beschwerdeführer am 11. August 1913 die zivil¬ rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An¬ trage, es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides gestützt auf Art. 433 ZGB die Entvogtigung des Beschwerdeführers zu verfügen, unter Kostenfolge. Zur Begründung dieses Begehrens verweist der Beschwerdeführer in der Hauptfache darauf, daß er seit mehr als zwei Jahren wegen Trunksucht und Mißwirtschaft zu keinen Klagen mehr Anlaß gegeben habe. D. — In seiner Beschwerdebeantwortung schließt sich der Re¬ gierungsrat der Vernehmlassung des Waisenamtes an, welches seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer nicht die geringste Garantie für die richtige Verwaltung seines 18,000 Fr. betragenden Ver¬ mögens biete und daß er bei Aufhebung der Vormundschaft sehr bald der Verarmung entgegengehen dürfte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer seinerzeit nicht nur wegen des formalen Grundes seines Begehrens, sondern auch wegen des materiellen Grundes der sein Vermögen gefährdenden Trunksucht, die nach § 379 litt. b des alten glarnerischen bürger¬ lichen Gesetzbuches in der Verschwendung mit inbegriffen war, unter Vormundschaft gestellt worden ist. Da nach Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB Bevormundungen, die unter der Herrschaft des alten Rechtes verhängt wurden, nach dem neuen Rechte aber nicht zu¬ lässig sind, aufgehoben werden müssen, fallen für die Frage, ob AS 39 II — 1913

die Vormundschaft heute noch bestehen könne, diejenigen Bevor¬ mundungsgründe des alten Rechtes zum vornherein außer Betracht, die mit den neuen nicht übereinstimmen, d. h. darin nicht enthalten sind. Das neue Recht betrachtet nun die Trunksucht, auch wenn sie die Gefahr der Verarmung in sich schließt, nicht mehr als Verschwendung. Es ist deshalb zunächst nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer heute noch ein Verschwender sei. Ebenso ist auch die Mißwirtschaft, auf die besonders in der Beschwerdebeant¬ wortung des Waisenamtes Bezug genommen wird, nicht in Be¬ rücksichtigung zu ziehen. Dieser Bevormundungsgrund käme nur dann in Betracht, wenn gegen den Beschwerdeführer auch außer¬ halb der Trunksucht der Vorwurf der schlechten Vermögensver¬ waltung erhoben werden könnte. Dafür liegen aber aus den letzten Jahren keine genügenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr handelt es sich nur um den besonderen Tatbestand der durch die Trunksucht herbeigeführten Mißwirtschaft. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Trunksucht noch bestehe.

2. — Nach Art. 433 Abs. 2 ZGB muß die Vormundschaft aufgehoben werden, sobald der Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht. Mit dieser Bestimmung ist die Bevormundung grund¬ sätzlich als revidierbar erklärt. Wie aus Art. 437 ZGB hervor¬ geht, ist diese Möglichkeit der jederzeitigen Neuprüfung indessen keine unbeschränkte. Sie kann nicht z. B. schon unmittelbar nach Verfügung der Bevormundung wieder von neuem beantragt wer¬ den, sondern erst, wenn der unter Vormundschaft gestellte seit mindestens einem Jahre in Hinsicht auf den Bevormundungs¬ grund zu keinen Beschwerden mehr Anlaß gegeben hat. Die be¬ schwerdelose Aufführung während dieser Zeit bildet aber nur die Voraussetzung des Antragsrechtes des Bevormundeten. Der mate¬ rielle Grund für die Aufhebung der Bevormundung ist immer nur der wirkliche Wegfall derjenigen Umstände, auf Grund derer die Vormundschaft seinerzeit ausgesprochen wurde. Daraus folgt, daß das beschwerdelose Verhalten des Bevormundeten während eines Jahres an sich noch keinen Beweis dafür bildet, daß der ursprüng¬ liche Bevormundungsgrund weggefallen sei, und daß daher dieses Verhalten dem Bevormundeten nicht ohne weiteres das Recht auf Aufhebung der Vormundschaft verleiht. Vielmehr kann sich im Aufhebungsverfahren erweisen, daß auch wenn vielleicht niemand da war, um sich zu beschweren, der Bevormundungsgrund tatsächlich doch weiterbesteht.

3. — Nach dem Gesagten hat somit der Beschwerdeführer neben der Voraussetzung des Art. 437 ZGB auch den tatsächlichen Weg¬ fall des Bevormundungsgrundes nachzuweisen. Dieser Nachweis ist auf Grund der beiden Bescheinigungen des Bürgerasyls Glarus als geleistet zu erachten. Was insbesondere den Wegfall des Bevormundungsgrundes der Trunksucht betrifft, so beweist aller¬ dings eine Enthaltsamkeit während einiger Zeit noch nicht, daß der Hang zum übermäßigen und gewohnheitsmäßigen Trinken, der für den Begriff der Trunksucht ausschlaggebend ist, nicht mehr vorhanden sei, da er auch während kurzer Abstinenzperioden latent weiterbestehen kann. Im vorliegenden Fall hat indessen der Be¬ schwerdeführer dargetan, daß er sich volle zwei Jahre lang des übermäßigen Alkoholgenusses enthalten hat. Bei solch langer Ent¬ jetzt haltsamkeit muß aber angenommen werden, daß von einer noch, wenn auch nur latent, vorhandenen Trunksucht keine Rede mehr sein kann. Der Regierungsrat gibt dies in seinem das Ent¬ vogtigungsbegehren abweisenden Entscheid, in dem gesagt wird selber Besserungszweck der Vormundschaft sei erreicht, denn auch zu. Wenn er trotzdem die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Vormundschaft verweigert hat, so geschah es von der Erwä¬ gung aus, daß die Besserung nur durch den Vormundschaftszwang herbeigeführt worden sei, und daß der Beschwerdeführer bei Weg¬ fall dieses Zwanges wahrscheinlich wieder in seine alten Fehler verfallen werde. Diese Befürchtung ist jedoch rechtlich ohne Belang da das Gesetz eine gegenwärtige Trunksucht verlangt und eine bloße Gefahr als Voraussetzung der Entmündigung nur für die Folgen der Trunksucht (Verarmung usw.) genügt und nicht schon ir die Trunksucht selber. Wie bereits früher entschieden wurde (AS 38 II S. 433), würde die Auffassung des Regierungsrates es jedem Entmündigten unmöglich machen, seine Handlungsfähig¬ keit wieder zu erlangen, da ihm nie Gelegenheit geboten wäre, seine Fähigkeit, beim Alkoholgenuß ohne Zwang mäßig zu sein, an den Tag zu legen.

4. — Anders verhielte sich die Sache freilich, wenn die An¬

nahme der Vorinstanz richtig wäre, daß die Trunksucht beim Be¬ schwerdeführer schon Geistesschwäche herbeigeführt hätte. Um die Bevormundung aus diesem Grunde aufrecht zu erhalten, bedürfte es aber nach Art. 374 Abs. 2 ZGB eines Gutachtens von Sach¬ verständigen, welche Voraussetzung hier nicht zutrifft.

5. — Von der Auferlegung der Kosten an die unterliegende Vormundschaftsbehörde ist hier abzusehen. Denn wenn auch die zivilrechtliche Beschwerde den Vorschriften der Berufung in Zivil¬ sachen unterstellt ist und somit die nach Art. 214 OG zu bezah¬ lenden Prozeßkosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen wären, so ist doch zu berücksichtigen, daß die kantonalen Vormundschafts¬ behörden im Vormundschaftsverfahren nicht als „Partei“ im Sinne des zit. Art. 214 auftreten, sondern die Entmündigung von Amtes wegen durchführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäß werden der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 31. Juli 1913 und die im Jahre 1897 über den Beschwerdeführer verhängte Vormundschaft aufgehoben.