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53_II_440

BGE 53 II 440

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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440 Familienrecht. N0 76.

76. Auszug aus dem tTrteil aer II. Zlvilabtetlung TOm S. Dezember lSa7 i. S. Kelster gegen Meister. Ver s ö h n un g w ä h ren d des S c h eid u n g s s t r e i- t es: Art. 137 Abs. 3 ; 138 Abs. 3 und 142 ZGB: Schrift- liche Versöhnungserklärung ; sie gilt als freiwillig gewollt, wenn die Ehegatten nachher die geschlechtlichen Bezie- hungen wieder aufnehmen. Trotz der Versöhnung kann die Scheidungsklage, wenn auch nicht wegen Ehebruchs und Misshandlung, so doch wegen tiefer Zerrüttung aufrecht- erhalten werden. Mit Rücksicht auf die Versöhnung ist jedoch regelmässig anzunehmen, die Zerrütung sei nicht so tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden dürfe. Es ist materiellen Re·chts und darum vom Bundes- gericht zu überprüfen, ob eine Versöhnung zwischen den Parteien stattgefunden hat, und welches ihre Folgen sind. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist an der Versöhnung nicht zu zweifeln. Danach hat sich die Klägerin nach der schriftlichen Ver- söhnungserklärung zweimal dem Beklagten geschlecht- lich hingegeben und zwar freiwillig und gewollt, da sie sich zu diesem Zwecke in die Wohnung ihres Manhes begeben hat. Das lässt den Rückschluss zu, dass auch die Versöhnungserklärung ihrem freien Willen entsprach. Sie hat denn auch nachher erklärt, sie habe es mit dem Manne noch einmal versuchen wollen. Durch diese Ver- söhnung ist der Klägerin die Berufung auf den Ehebruch des Beklagten und die von ihm erlittene Misshandlung abgeschnitten (Art. 137 Abs. 3 und 138 Abs. 3 ZGB). Dagegen hindert sie die Versöhnung, nachdem es zum Rückzug der Klage nicht gekommen ist, keines- wegs, eine trotzdem tatsächlich bestehende Zerrüttung der Ehe geltend zu machen, dem Beklagten das Verschulden am Zerwürfnis beizulegen und deshalb Scheidung zu verlangen. Denn aus dem Zustand der Zerrüttung entsteht fortwährend das Recht auf Scheidung Familienrecht. N° 76. 441 und das Verschulden als Ursache bestehender Zerrüttung wird durch Verzeihung nicht ungeschehen gemacht. Etwas anderes ist es, dass regelmässig in der Verzeihung ein entscheidendes Indiz dafür zu finden ist, dass die Zerrüttung nicht in einem Grade vorhanden ist, wie ihn Art. 142 ZGB zur Scheidung verlangt, nämlich so tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemein- schaft nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn sich eine Frau, wie hier geschehen ist, zu einer schriftlichen Versöhnungserklärung bereit findet, dann mit dem Ehemanne, obwohl sie bereits getrennt leben, die Nacht zubringt und darauf noch ein weiteres Mal zu diesem Zwecke sich in seine Wohnung begibt, so ist es schwer anzunehmen, dass sie innerlich vom Manne losgelöst sei. Dafür ist gerade ihre Behauptung ein weiteres Indiz, dass sie sich infolge der Drohung des Mannes mit Selbst- mord zur Unterzeichnung der Versöhnungserklärung genötigt gefühlt habe ; denn diese Drohung würde doch wohl jeden Eindruck auf sie . verfehlt haben, wenn sie sich nicht noch mit dem Manne verbunden gefühlt hätte.