Volltext (verifizierbarer Originaltext)
440
Familienrecht. N0 76.
76. Auszug aus dem tTrteil aer II. Zlvilabtetlung
TOm S. Dezember lSa7 i. S. Kelster gegen Meister.
Ver s ö h n un g w ä h ren d des S c h eid u n g s s t r e i-
t es: Art. 137 Abs. 3; 138 Abs. 3 und 142 ZGB: Schrift-
liche Versöhnungserklärung; sie gilt als freiwillig gewollt,
wenn die Ehegatten nachher die geschlechtlichen Bezie-
hungen wieder aufnehmen. Trotz der Versöhnung kann die
Scheidungsklage, wenn auch nicht wegen Ehebruchs und
Misshandlung, so doch wegen tiefer Zerrüttung aufrecht-
erhalten werden. Mit Rücksicht auf die Versöhnung ist
jedoch regelmässig anzunehmen, die Zerrütung sei nicht
so tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden dürfe.
Es ist materiellen Re·chts und darum vom Bundes-
gericht zu überprüfen, ob eine Versöhnung zwischen den
Parteien stattgefunden hat, und welches ihre Folgen
sind. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanzen ist an der Versöhnung nicht zu zweifeln.
Danach hat sich die Klägerin nach der schriftlichen Ver-
söhnungserklärung zweimal dem Beklagten geschlecht-
lich hingegeben und zwar freiwillig und gewollt, da sie
sich zu diesem Zwecke in die Wohnung ihres Manhes
begeben hat. Das lässt den Rückschluss zu, dass auch die
Versöhnungserklärung ihrem freien Willen entsprach.
Sie hat denn auch nachher erklärt, sie habe es mit dem
Manne noch einmal versuchen wollen. Durch diese Ver-
söhnung ist der Klägerin die Berufung auf den Ehebruch
des Beklagten und die von ihm erlittene Misshandlung
abgeschnitten (Art. 137 Abs. 3 und 138 Abs. 3 ZGB).
Dagegen hindert sie die Versöhnung, nachdem es
zum Rückzug der Klage nicht gekommen ist, keines-
wegs, eine trotzdem tatsächlich bestehende Zerrüttung
der Ehe geltend zu machen, dem Beklagten das
Verschulden am Zerwürfnis beizulegen und deshalb
Scheidung zu verlangen. Denn aus dem Zustand der
Zerrüttung entsteht fortwährend das Recht auf Scheidung
Familienrecht. N° 76.
441
und das Verschulden als Ursache bestehender Zerrüttung
wird durch Verzeihung nicht ungeschehen gemacht.
Etwas anderes ist es, dass regelmässig in der Verzeihung
ein entscheidendes Indiz dafür zu finden ist, dass die
Zerrüttung nicht in einem Grade vorhanden ist, wie ihn
Art. 142 ZGB zur Scheidung verlangt, nämlich so tief,
dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemein-
schaft nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn sich
eine Frau, wie hier geschehen ist, zu einer schriftlichen
Versöhnungserklärung bereit findet, dann mit dem
Ehemanne, obwohl sie bereits getrennt leben, die Nacht
zubringt und darauf noch ein weiteres Mal zu diesem
Zwecke sich in seine Wohnung begibt, so ist es schwer
anzunehmen, dass sie innerlich vom Manne losgelöst
sei. Dafür ist gerade ihre Behauptung ein weiteres Indiz,
dass sie sich infolge der Drohung des Mannes mit Selbst-
mord zur Unterzeichnung der Versöhnungserklärung
genötigt gefühlt habe; denn diese Drohung würde doch
wohl jeden Eindruck auf sie . verfehlt haben, wenn sie
sich nicht noch mit dem Manne verbunden gefühlt
hätte.