opencaselaw.ch

53_II_440

BGE 53 II 440

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

440

Familienrecht. N0 76.

76. Auszug aus dem tTrteil aer II. Zlvilabtetlung

TOm S. Dezember lSa7 i. S. Kelster gegen Meister.

Ver s ö h n un g w ä h ren d des S c h eid u n g s s t r e i-

t es: Art. 137 Abs. 3; 138 Abs. 3 und 142 ZGB: Schrift-

liche Versöhnungserklärung; sie gilt als freiwillig gewollt,

wenn die Ehegatten nachher die geschlechtlichen Bezie-

hungen wieder aufnehmen. Trotz der Versöhnung kann die

Scheidungsklage, wenn auch nicht wegen Ehebruchs und

Misshandlung, so doch wegen tiefer Zerrüttung aufrecht-

erhalten werden. Mit Rücksicht auf die Versöhnung ist

jedoch regelmässig anzunehmen, die Zerrütung sei nicht

so tief, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden dürfe.

Es ist materiellen Re·chts und darum vom Bundes-

gericht zu überprüfen, ob eine Versöhnung zwischen den

Parteien stattgefunden hat, und welches ihre Folgen

sind. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der

Vorinstanzen ist an der Versöhnung nicht zu zweifeln.

Danach hat sich die Klägerin nach der schriftlichen Ver-

söhnungserklärung zweimal dem Beklagten geschlecht-

lich hingegeben und zwar freiwillig und gewollt, da sie

sich zu diesem Zwecke in die Wohnung ihres Manhes

begeben hat. Das lässt den Rückschluss zu, dass auch die

Versöhnungserklärung ihrem freien Willen entsprach.

Sie hat denn auch nachher erklärt, sie habe es mit dem

Manne noch einmal versuchen wollen. Durch diese Ver-

söhnung ist der Klägerin die Berufung auf den Ehebruch

des Beklagten und die von ihm erlittene Misshandlung

abgeschnitten (Art. 137 Abs. 3 und 138 Abs. 3 ZGB).

Dagegen hindert sie die Versöhnung, nachdem es

zum Rückzug der Klage nicht gekommen ist, keines-

wegs, eine trotzdem tatsächlich bestehende Zerrüttung

der Ehe geltend zu machen, dem Beklagten das

Verschulden am Zerwürfnis beizulegen und deshalb

Scheidung zu verlangen. Denn aus dem Zustand der

Zerrüttung entsteht fortwährend das Recht auf Scheidung

Familienrecht. N° 76.

441

und das Verschulden als Ursache bestehender Zerrüttung

wird durch Verzeihung nicht ungeschehen gemacht.

Etwas anderes ist es, dass regelmässig in der Verzeihung

ein entscheidendes Indiz dafür zu finden ist, dass die

Zerrüttung nicht in einem Grade vorhanden ist, wie ihn

Art. 142 ZGB zur Scheidung verlangt, nämlich so tief,

dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemein-

schaft nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn sich

eine Frau, wie hier geschehen ist, zu einer schriftlichen

Versöhnungserklärung bereit findet, dann mit dem

Ehemanne, obwohl sie bereits getrennt leben, die Nacht

zubringt und darauf noch ein weiteres Mal zu diesem

Zwecke sich in seine Wohnung begibt, so ist es schwer

anzunehmen, dass sie innerlich vom Manne losgelöst

sei. Dafür ist gerade ihre Behauptung ein weiteres Indiz,

dass sie sich infolge der Drohung des Mannes mit Selbst-

mord zur Unterzeichnung der Versöhnungserklärung

genötigt gefühlt habe; denn diese Drohung würde doch

wohl jeden Eindruck auf sie . verfehlt haben, wenn sie

sich nicht noch mit dem Manne verbunden gefühlt

hätte.