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Familienrecht. N° 34.
Dans ces conditions, la demande de mainlevee de l'in-
terdiction apparait comme mal fondee et le recours doit
etre ecarte.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est ecarte et rarret attaque confirme dans
toutes ses parties.
34. Itreisschreiben des :Bundesgeriohts an die kantonalen Be-
gierangen betr. das Verfahren bei Entmündigungen (vom
18. Mai 1914).
Bei der Behandlung verschiedener zivilrechtlicher Be-
schwerden gemäss Art. 86 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege hat sich ergeben,
.dass das Entm ün digungsverfahren in einigen Kan-
tonen, namentlich da, wo es ein administratives ist, dem
in Art. 374 ZGB aufgestellten Grundsatz des rech t-
li ehe n Ge hör s nicht genügend Re~hnung trägt. Der
zu Entmündigende oder zu Verbeiständende wird aller-
dings in der Regel vorgeladen und einvernommen; je-
doch erhält er oft keine genaue Kenntnis VOll den einzelnen
Tatsachen, auf welche sich der Entmündigungsantrag
stützt und welche ihm zur Last gelegt werden, oder es
wird ihm keine Gelegenheit gegeben, gegenübEr den Be-
hauptungen des Antragstellers einen Gegenbeweis anzu-
treten, oder es wird sogar überhaupt von jeder Beweis-
erhebung Umgang genommen und ohne weiteres auf
Grund des Bevormundungsantrages entschieden. In an-
dern Fällen findet zwar eine Beweiserhebung oder eine
amtliche Untersuchung statt; deren Ergebnis wird jedoch
nur summarisch festgestellt, oder es wird auf die « N oto-
rietät)} der betreffenden Tatsachen verwiesen, sodass die
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eidgenössische Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist,
sich über die Begründetheit der ausgesprochenen Bevor-
mundung ein selbständiges Urteil zu bilden.
Um diesen Uebelständenmöglichst abzuhelfen, ersuchen
wir Sie, den in Betracht kommenden kantonalen Behör-
den und Amtsstellen f1llgende, teils aus Art. 374 ZGB,
teils aus Art. 63 und 94 OG sich ergebenden, von der II.
ZiviIabteilung anlässlich der Behandlung konkreter Fälle
ausgesprochenen Grundsätze in Erinnerung zu rufen,
damit das Bundesgericht nicht in die Lage versetzt wird,
deren Entscheidungen wegen Verletzung jener Grund-
sätze aufheben zu müssen.
1. Der unter Vormundschaft zu stellenden Person
ist nicht nur von dem Bevormundungsantrag und dessen
a 11 g e m ein er Begründung (Verschwendungssucht,
Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel usw.), sondern
auch von aUen ihr zur Last gelegten Ein zel ta tsac hen
und den zu ihrer Erhärtung beigebrachten oder ange-
rufenen Beweismitteln, Kenntnis zu geben .
2. Sodann ist dem zu Bevormundenden Gelegenheit
zu geben, in einer mündlichen Verhandlung oder Einver-
nahme zu dem Bevormundungsantrag und zu den beige-
brachten oder angerufenen Beweismitteln Stellung zu
nehmen, seinen abweichenden Standpunkt zu begründen
und, entweder sofort oder innerhalb angemessener Frist,
einen allfällig von ihm angebotenen Gegenbeweis anzu-
treten.
3. Nach Abnahme der von der einen oder andern
Seite angebotenen erheblichen Beweise ist das,Ergebnis
der Beweisführung festzustellen und zwar so, dass daraus
ersichUich ist, auf welche Weise jede einzelne Tatsache
k9nstatiert wurde. Erst gestützt h i e rau f ist über das
Bevormundungsbegehren zu entscheiden.
4. Ueber alle den erstinstanzlichen Behörden gemäss
Ziff. 1-6 hievor obliegenden Amtshandlungen, sowie
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über die sämtlichen erheblichen Erklärungen und Beweis-
führungen der Parteien, ist ein genaues Protokoll zu
führen. Dieses hat entweder die Unterschrift des zu Be-
vormundenden zu tragen, oder es ist darin von der zu-
ständigen Behörde oder Amtsstelle zu bescheinigen, dass
es ihm vorgelegt oder vorgelesen wurde, und dass er sich
mit seinem Inhalt einverstanden erklärt hat.
5. Der Entscheid ist, auch wenn er noch nicht rechts-
kräftig geworden ist, und daher die in Art. 375 ZGB
vorgesehene Veröffentlichung noch nicht stattfinden
kann, dem Bevormundeten sofort schriftlich mitzuteilen.
Ist noch ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid
gegeben, so ist in der Mitteilung darauf aufmerksam zu
machen.
In Bezug auf allfällig von einer obern kantonalen In-
stanz zugelassene neu e tatsächliche Behauptungen oder
Beweismittel ist nach den in Ziff. 1-3 hievor aufgestell-
ten Grundsätzen zu verfahren. Immerhin kann in der
obern Instanz eine nochmalige mündliche Verhandlung
oder Abhörung durch eine schriftliche Vernehmlassung
ersetzt werden.
6. Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze
des Prozessrechts, soweit sie sich auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs beziehen, entsprechende Anwendung.
Erbrecht. N° 35.
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IH.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. Orten der II. Zivilabteilung vom 1. A-pril 1914 i. S.
Wiprächtiger gegen Bien.
Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 und 621 ZGB). Kom-
petenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitig,..
keiten betr. Uebernahme eines landwirtschaft-
li c h enG ewe r b es im Sinne der zitierten Gesetzesbestim-
mungen. Streitwert berechnung in solchen Fällen. -
V.er-
hältnis zwischen Art. 620 einerseits und Art. 621 anderseIts.
-
Uebernahmerecht der weiblichen Erben.
..1 .• -
Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof« Vorder-
bodengaden », einem Bergheimwesen bei Hasle (Luzern),
der Eigentümer dieses Hofes, Robert Kuster. Als: Erbe~
hinterliess er seine Mutter (die Beklagte), SOWIe dreI
Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in
zweiter Ehe mit dem bisherigen Pächter des Gutes,
Anton Bieri, verheiratet . . .
Am 27. September 1912 entschied die in § 841uz. Einf.-
Ges. z. ZGB vorgesehene « Schätzungskommission »dahin,
dass die Liegenschaft einen «Anrechnungswert » von
20,000 Fr. habe und der Beklagten « im Sinne des Art. 621
ZGB » zugewiesen werde.
B. -
Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfragen
a) der Klägerin:
.
~ Ist die Liegenschaft des Robert Kuster seI. 1m Vor-
» derbodengaden, Hasle, öffentlich zu versteigern und der
» daherige Entscheid der Schätzungskommission dement-
»sprechend umzuändern ? »
b) der Beklagten:
'
..
« Ist die Klage abzuweisen und der EntscheId der Schat-