opencaselaw.ch

59_III_32

BGE 59 III 32

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32 Pfandnachlassverfahren. N° 8. Arrestbetreibung die Ablieferung von Geld oder Vornahme von Fortsetzungshandlungen verlangt hatte. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammet· : Der Rekurs wird abgewiesen. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure de concordat hypoUlecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

8. Entscheid. vom 4. Februar 1933 i. S. lIäftiger. P fan d n 80 chI 80 s sv e r f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932) : Art. 294 SchKG: Anhörung des Schuldners (Erw.3). Art. 295 SchKG : Sachwalter, Wählbarkeitsvoraussetzungen (Erw. 4 e.). Art. 1 zit. BBeschl. : Nachweis des .Beitrittes zur paritätischen Arbeitslosenkasse des Hotelgewerbes (Erw. 4 80). Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sanierbarkeit (Erw. 4 b-c). Art. 1, 5, 29, zit. BBeschl. : Inwiefern kann von einem Nachlass- vertrag mit den Kurrentgläubigern abgesehen werden? (Erw. 4 d). • Art. 31 zit. BBeschl.: Reknrs an das Bundesgericht, Schranken der ttberprüfungsbefugnis (Erw.l). Prooedure de CO'nCMdat hypotkecaire (Arrete federal du 30 septembre 1932): Art. 294 LP : Audition du debiteur (consid.3). Art. 295 LP : Choix du commissa.ire (consid. 4 e.). Art. 1 er de rarrere : Preuve de l'affiliation a 180 caisse paritaire d'assurance chomage (consid. 480). Conditions dans lesquelles l'assainissement financier peut etre consider6 comme reaIisa.ble. tant en ce qui concerne le titulaire de l'entreprise qu'en ce qui concerne cette derniere elle-meme (consid. 4 b-c). Art. 1 er, 5, 29 de l'arrete : Dans quelle mesure Ie debiteur peut-il se dispenser de conciure un concordat avec les creanciers chirographaires ? (eonsid. 4 d). Pfandnschlassverfahren. No 8. 33 Art. 31 de l'arrete: Recours au Tribunal federal; limites du pou~oir de controle (consid. 1). Procedura di CO'nCMdaw ipotecario (Decreto federale deI 30 settembre

1932) : Art. 294 LEF : Interpellazione deI debitore (consid. 3). Art. 295 LEF: Nomina deI commissario (consid. 4 e). Art. I deI docreto : Provo. d'appartenenza aHa cassa d'assicurazione contro Ia disoccupazione (consid. 4 a). Condizioni alle quali il risanamento finanziario puo essere ritenuto conseguibiIe tanto in riguardo deI titolare delI'azienda ehe in riguardo dell'azienda stessa (consid. 4 b-c). Art. 1, 5, 29 deI decreto : In qual misura e Ieoito presoindere d'un concorda.to coi creditori chirografari ? (consid. 4 d). Art. 31 deI decreto : Ricorso 801 Tribunale federale; limiti della faoolta di controllo (consid. 1). A. - Die nicht im Handelsregister eingetragene Rekur- rentin erwarb am 15. Juni 1929 auf einer Grundpfandver- wertungssteigerung die Kurhausliegenschaft Hinterlützelau in Weggis nebst Mobiliar um 81,500 Fr., woran sie rund 70,000 Fr. an Grundpfandkapitalforderungen übernahm. Seither belastete sie die Liegenschaft mit weitern 1 Y2 Dut- zend Schuldbriefen im Gesamtbetrage von über 40,000 Fr., die zum grösseren Teil verpfändet sind, teilweise für Forde- rungen in geringerem Betrag als dem Nominalbetrage. Anfangs 1932 wurde infolge Insolvenzerklärung der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet, der vom Konkurs- amt Weggis verwaltet wurde, jedoch mit einem am

6. Oktober von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigten Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger endigte, denen eine Nachlassdividende von 20 % ausgerichtet wurde. B. - Am 29. November stellte die Rekurrentin das Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens, wobei sie als Sachwalter Louis Bannwart in Luzern vorschlug. Sie brachte wesentlich vor : Sie sei infolge des Rückganges der Fremdenfrequenz in Schwierigkeiten geraten und werde gegenwärtig von verschiedenen Pfandgläubigern bedrängt. Gerade seit der Übernahme des Unternehmens habe sich die Krise für das Gastgewerbe in wesentlich ver- AS 59 III - 1933 3

34 schärft,er Form geltend gemacht. Eine andere Existenz als durch den Betrieb der Kurhausliegenschaft könne sie nicht finden. Nachdem durch den gerichtlichen Nachlassvertrag die Sanierung mit den Lieferantenposten durchgeführt sei, komme nur noch ein Pfandllachlassverfahren mit den Grundpfandgläubigern in Frage, weshalb sich eine N achlass- stundung zur Durchführung des Verfahrens erübrige. C. - Auf telephonisches Ersuchen der Nachlassbehörde hin erstattete das Konkursamt Weggis am 2. Dezember einen Bericht, dem folgendes zu entnehmen ist: Bücher wurden nicht geführt. Die Saison 1929 war für die Hotel- lerie von Weggis sehr gut, die Saison 1930 normal. Trotz- dem blieb die Rekurrentin schon pro 1930 Steuern und vVasserzins, sowie Hypothekarzinse zum grösseren Teile schuldig. Im Konkurs_ wurden ausstehende Kurrentfor- derungen von rund 45,000 Fr. zugelassen. Als die Rekur- rentin während des Konkursverfahrens den Kurhaus- betrieb weiterführte, vermochte sie trotz durchschnittlich guter Frequenz nichts für Patentgebühren, Steuern, Kur- taxen oder Hypothekarzinsen herauszuwirtschaften. Von dem neu aufgenommenen Kapital wurden etwelche tau- send Franken in die Wasseranlage investiert, die dem Geschäft allerdings kaum etwas nützen werden, solange es von der Rekurrentin geführt werde. Aus all dem schliesst der Konkursbeamte, dass die Rekurrentin nicht zufolge der Krise, sondern wegen mangelnder Fähigkeit zu richtiger Geschäftsführung die Hypothekarzinse nicht bezahlen könne. • D. - Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land hat am 6. Januar 1933 das Gesuch abgewiesen. Zur Begrün- dung wurde zunächst angeführt, die Rekurrentin habe weder bewiesen noch auch nur behauptet, dass sie irgend- welche Schritte zwecks Beitrittes zur paritätischen Arbeits- losenkasse getan habe. Im weitern wurde wesentlich auf den Bericht des Konkursbeamten abgestellt, auch bezüglich der persönlichen Geschäftstüchtigkeit der Rekurrentin, und schIiesslich der Betrieb mit einer Pfandkapitalbe- Ffandnachla"sverfahren. No 8. 35 lastung von rund 113,000 Fr. als auch in guten Jahren nicht lebensfähig bezeichnet, ( wie es sich unzweideutig gezeigt hat ». E. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihres Gesuches und unter Beilage einer (formularmässigen) Bestätigung der paritätischen Arbeitslosenkasse für das Hotelgewerbe vom 2. Januar über den erfolgten Beitritt. Dabei hat die Rekurrentin im wesentlichen noch folgendes vorgebracht: Früher war der Betrieb alkoholfrei und vegetarisch, jetzt aber, seit 1. Juli 1929, auf AIkoholaus- schank umgestellt, was grosse Reklame zur Anwerbung einer neuen Kundschaft nötig machte - deren anerken- nende Schreiben vorgelegt werden -, weshalb in den aller- ersten Jahren ohnehin nicht mit Gewinn gerechnet werden durfte. Enorme Aufwendungen wurden für bauliche Zwecke gemacht, nämlich für die Beschaffung von Quell- wasser und Auffindung und Nutzbarmachung des früher einmal ausgenützten, seit langem versiegten Heilwassers (hiefür allein mindestens 15,000 Fr.), sodann zur Er- gänzung des Inventars zwecks Erhöhung der Bettenzahl von 25 auf 32, und schliesslich für das Nachlassverfahren. Die bevorstehende Fertigstellung des Ausbaues der Strasse Luzern-Vitznau wird neuen Verkehr bringen. Un:fähigkeit der Betriebsführung wird bestritten, dagegen zu rasche und hohe Investierung eventuell zugegeben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Der Entscheid über die Eröffnung oder Nichter- öffnung des Pfandnachlassverfahrens kann « gemäss Art. 19 SchKG)) an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 31 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und die Stickerei- industrie vom 30. September 1932, im folgenden « Bundes- beschluss )) genannt). Hieraus folgt ohne weiteres, dass solche Rekurse nur mit Bundesrechtsverletzung begründet

36 bezw. nur wegen BUlldesrechtsverletzung gutgeheissen werden können, dass das Bundesgericht also im allgemeinen die Feststellungen der Nachlassbehörde über tatsächliche Verhältnisse aL"I richtig anzunehmen hat und insbesondere keine neuen Behauptmlgen aufgestellt und keine neuen Beweisanträge gestellt werden können (ausseI' von solchen Pfandgläubigern, welche keine Gelegenheit hatten, sich im Verfahren vor der Nachlassbehörde zu beteiligen) (Art. 80 und 81 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

2. - Das Pfandnachlassverfahren bildet einen Bestand- teil des allgemeinen Nachlassverfahrens ; der Schuldner, der davon Gebrauch machen will, hat. das Gesuch um Eröffnung des Verfahrens gleichzeitig mit der Einreichung des Nachlassvertragsentwurfes gemäss Art. 293 SchKG zu stellen und zu begründen, und die Nachlassbehörde entscheidet gleichzeitig über die Bewilligung der Nachlasstundung gemäss Art. 295 SchKG und über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens «( BUlldes- beschluss l) Art. I, 29, 30). An der grundsätzlichen An- wendbarkeit der Vorschriften des SchKG über die Eröff- nung des Nachlassverfahrens konnte natürlich im vor- liegenden Falle der Umstand ·nichts ändern, da,ss die Rekurrentin selbst beantragte, von einer N achlass- stundung abzusehen. Dieser Antrag konnte von vorne- herein nicht wörtlich geno~en ~erden, weil die Rekur- rentin ja von Pfandgläubigern wegen rückständigen Zinsen bedrängt wird und deshalb auf eine N achlass- s tun dun g angewiesen ist ; nur des Abschlusses eines Nachlassvertrages mit den Kurrentgläubigern will sie enthoben sein, weil keine solchen vorhanden sind. Hievon abgesehen ist die Heranziehung jener Vorschriften des SchKG über die Eröffnung des Nachlassverfahrens schon deswegen unerlässlich, weil keine anderen Vorschriften über die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens bestehen, es also an jeglicher Anleitung fehlen würde, wie die N achlass- behörde behufs Eröffnung des Verfahrens vorzugehen habe. Pfandnachlfu>sverfahrell. N0 8. 37

3. - Zu diesen Vorschriften gehört nun vor allem Art. 294 SchKG, wonach die Nachlassbehörde « nach Anhörung des Schuldners» entscheidet, ob auf das Be- gehren einzutreten sei. Damit ist nicht etwa bloss das Gesuch des Schuldners um Eröffnung des Verfahrens gemeint; denn dass es eines solchen Gesuches bedarf, damit die Nachlassbehörde überhaupt erst Veranlassung erhält, sich mit einer Sache zu befassen, ist selbstver- ständlich und wird schon im vorausgehenden Art. 293 SchKG vorausgesetzt, der des nähern ordnet, was dieses Gesuch enthalten muss (nämlich einen Nachlassvertrags- entwurf) und was ihm beigelegt werden muss. Ebenso- wenig kann damit bloss gemeint sein, dass es dem Schuld- ner gestattet sein solle, sein Gesuch auch noch mündlich vorzutragen. Denn nachdem der Schuldner schon ein schriftliches Gesuch hat stel1en müssen, so würde ein anschliessender einseitiger mündlicher Vortrag kaum viel mehr zur Förderung des Verfahrens beitragen. Vielmehr muss der erste Satz des Art. 294 SchKG dahin aufgefasst werden, dass er die Offizialmaxime anordnet. Gerade der vorliegende Fall bietet ein lehrreiches Beispiel dafür, dass es dem Schuldner nicht möglich wäre, ohne rechtskundigen Beistand ein C...esuch um Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens zu stellen, wenn die Verhandlungsmaxime ange- wendet würde ; ist doch das Gesuch der Rekurrentin in erster I.inie aus dem Grunde zurückgewiesen worden, dass sie nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen habe, der paritätischen Arbeitslosenkasse für das Hotel- gewerbe beigetreten zu sein. Eine Vorschrift, dass der bezügliche Nachweis schon dem Gesuch selbst beigegeben werden müsse, ist aber nirgends aufgestellt, weshalb der Schuldner auch gar keine Veranlassung hat, die Erwäh- nung dieser Tatsache und die Beweisantretung dafür als ein Essentiale seines Gesuches anzusehen, deren Unter- bleiben ihm einen Rechtsnachteil eintragen könnte. Er- achtet die Nachlassbehörde den Nachweis als unerlässlich - wobei ihr nur zugestimmt werden kann -, so ist dann

38 Pflludnachlassverfahren. No 8. eben die vom Gesetze vorgeschriebene Anhörung des Schuldners dazu zu benutzen, um ihn darauf hinzuweisen, dass seinem Gesuche nicht entsprochen werden könne, sofern er diese Voraussetzung des Pfandnachlassverfahrens nicht nachweise. Nach anderer Richtung hat denn auch die Vorinstanz selbst eingesehen, dass mit der Verhand- lungsmaxime nicht auszukommen sei, indem sie von sich aus einen amtlichen Bericht des früheren Konkursver- walters der Rekurrentin einholte. Die Vorschrift der Anhörung des Schuldners machte es auch dem N achlass- richter zur Pflicht, der Rekurrentin von dem im Bericht des Konkursamtes enthaltenen Einwendungen gegen ihr Gesuch, sofern er sie nicht etwa von vorneherein als unbe- gründet erachtete, irgendwie, in der ihm gutscheinendell Weise, Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zu geben, das anzubringen, was ihr zur Widerlegung jener Einwen- dungen tauglich erschien. Was die Vorschrift der Anhörung im einzelnen bedeutet, ist vom Bundesgericht im Kreis- schreiben vom 18. Mai 1914 über das Entmündigungsver- fahren (BGE 40 II 182) näher dargelegt worden und mutatis mutandis, also entsprechend, auch bei der Eröff- nung des Nachlassverfahrens zu befolgen. Ja bei Berück- sichtigung des Unterschiedes, der darin besteht, dass im Nachlassverfahren derjenige anzuhören ist, der ein Gesuch gestellt hat, nicht wie im Entmündigungsverfahren der- jenige, gegen welchen es g~stellt worden ist, wird die Anhörungspflicht sogar weitergehend dahin ausgelegt werden müssen, dass der Nachlassrichter die Gründe, aus denen er von sich aus glaubt, dem Gesuche nicht ent- sprechen zu können, zunächst einmal mit dem Schuldner erörtern muss, um ihm Gelegenheit zu geben, nachträglich noch vorzubringen, was er für geeignet erachtet, um die . Bedenken des Nachlassrichters zu zerstreuen. Vorliegend hat aber nach Ausweis der Akten überhaupt keine derartige Anhörung der Rekurrentin stattgefunden, indem sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Nachlassbehörde seit dem Eingang des Berichtes des frühern Konkursver- Pfandnachlassverfahren. N0 8. 39 walters der Rekurrentin am 3. Dezember bis zur Fällung des Nichteintretensentscheides am 6. Januar noch irgend- etwas anderes zur weitern Instruktion des Verfahrens getan habe, als einen Kostenvorschuss einzufordern und eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen. Unter diesen Umständen fallen die im Rekurs an das Bundesgericht enthaltenen neuen Vorbringen indirekt doch noch in Betracht, indem anzunehmen ist, dass die Rekurrentin bei richtiger Anhörung allermindestens alles das, was sie im Rekurs an das Bundesgericht neu vorgebracht und als Belege beigefügt hat, schon der Nachlassbehörde selbst vorgetragen haben würde, wobei durch geeignete Fristan- setzungen unschwer hätte erzielt werden können, dass das Verfahren vor der Nachlassbehörde nicht länger gedauert hätte, als es ohnehin bereits der Fall war. Diese Vor- bringen verdienen aber gewiss geprüft zu werden. Da jedoch nach dem eingangs Gesagten die Prüfung neuer Vorbringen dem Bundesgerichte nicht zusteht, so bleibt nichts anderes übrig, als den Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung des Art. 294 Satz 1 SchKG aufzuheben und die Sache zur Nachbolung der Anhörung der Rekur- rentin und dann allfällig notwendig erscheinenden weiteren Instruktion an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. - Ohne der vom Nachlassrichter unter eigener Verantwortlichkeit vorzunehmenden neuen Beurteilung vorgreifen zu wollen, mag bezüglich einzelner Fragen doch noch beigefügt werden :

a) Sollte sich auch ergeben, dass die Rekurrentin erst naoh Einreichung ihres Gesuches vom 29. November 1932 der paritätischen Arbeitslosenkasse beigetreten ist, so könnte dies noch nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Denn es ist bei der Rekursinstanz gerichtsnotorisch, dass die Gründung dieser Kasse erst nach längerer Verzögerung zustandekam, in einem Zeitpunkt, der eigentlich nie genau in Erfahrung gebracht werden konnte, weshalb dahinsteht, ob der Beitritt schon vor dem 29. November möglich war, oder

40 Pfandnllchlassy.,rfahren. Ko 8. mindestens leicht begreiflich wäl'e, dass die Rekurrentin noch nichts davon wusste, dass sie jetzt beitreten könne.

b) Das von der Vorinstanz ihrem Entscheide zugrunde gelegte Ergebnis der Prüfung der 0 b j e k t i v e n Vor- aussetzungen der Sanierbarkeit beruht offensichtlich auf einer rrtümlichen Bezifferung der Kapitalschuldenlast der Rekurrentin, indem auch die verpfändeten Schuld- briefe mit ihrem vollen Nominalbetrag eingestellt sind, während die Beträge der faustpfandversicherten For- derungen in einigen Fällen niedriger sind, ohne dass den vorliegenden Akten im einzelnen entnommen werden könnte, welches die abzuziehenden Mehrbeträge sind. Genaueres hierüber dürfte nur unter Beiziehung efnes Auszuges des Kollokationsplanes des eben abgeschlossenen Konkurses über die faustpfandversicherten Forderungen festgestellt werden können, auf den das vorliegende Lasten- verzeichnis mehrfach verweist. Im Verhältnis zu einer etwas reduzierten PfandschuldenIast erschiene dann der vom Privatexperten der Rekurrentin angegebene normale Ertrag von 5500 Fr. weniger gering, als die Vorinstanz angenommen hat.

c) Erst wenn der Gesamtbetrag der neu aufgenommenen Gelder einmal genau ermittelt worden ist, wird sich auch ein zuverlässiger Rückschluss auf die sub j e k t i v e Voraussetzung der Sanierbarkeit, die Sanierungswürdigkeit der Rekurrentin, machen ~sen, indem ihr anIässlich der Anhörung unter Ansetzung einer kurzen, aber doch ange- messenen Frist aufzugeben sein wird, sich über die Art und Weise der Verwendung der neu aufgenommenen Gelder im einzelnen auszuweisen. Der Schluss auf man- gelnde Fähigkeit zur Betriebsführung wird nur dann als begründet erscheinen, wenn es der Rekurrentin nicht gelingt, sich über entsprechende Investierungen auszu- weisen, oder wenn ihr nicht zugutegehalten werden muss, dass die Umstellung des Betriebes natürlicherweise in den Anfangsjahren Betriebsausfälle zur Folge haben musste. "PfandllilcbJas.~vcrfahr.,n. N° 8. 41

d) Der Antrag der Rekurrentin, das Verfahren nicht auf die Kurrentforderungen auszudehnen, erscheint auf den ersten Blick dem «( ßundesbeschluss) zu widersprechen, kann aber angesichts der ganz besonderen Umstände des Falles doch nicht von vorneherein al" unzulässig bezeich- net werden. Da nämlich im letzten Jahre das Konkurs- verfahren über die Rekurrentin durchgeführt wurde, sie während dessen Dauer für Rechnung der Konkursmasse gearbeitet hat, und schliesslich erst einen Monat vor der Stellung des vorliegenden Gesuches ein Nachlassvertrag (Prozentvergleich) zustandegekommen und erfüllt worden ist, wird mit Sicherheit darauf geschlossen werden dürfen, dass die Rekurrentin gegenwärtig keine Kurrentschulden hat, ausser vielleicht solche aus Kreditgewährung zwecks Durchführung des Nachlassvertrages. Bei dieser Sachlage steht nichts entgegen, den unmittelbar vor dem Inkraft- treten der Vorschriften über die Zulässigkeit der Aus- dehnung des Nachlassvertrages auf die Pfanclschulden mit den Kurrentgläubigern geschlossenen Nachlassvertrag als antizipierten Bestandteil des Pfandnachlassverfahrens an- zusehen, und darf daher der Schuldenruf, sowie das weitere Verfahren, füglieh auf die Pfanclschulden beschränkt werden, wobei in der Bekanntmachung der Grund dieses aussergewöhnlichen Vorgehens kurz anzugeben ist. Ins- besondere erschiene es unbillig, den Kreditgeber, welcher der Rekurrentin den Nachlassvertrag ermöglicht haben mag, sofort einem Nachlass zu unterwerfen, obwohl er seinen Kredit zur Durchführung eines Nachlassvertrages gewährt hat, welcher der Sache nach, wenn zwar auch nicht formell, in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Pfandnachlassverfahren steht, indem doch erst jener Nachlassvertrag den Weg für das Pfandnachlassverfahren geebnet hat, als dieses durch den Bundesbeschluss vom

30. September 1932 möglich wurde. Dementsprechend wird dann aber auch die auf die ungedeckten Pfandzins- forderungen (und gegebenenfalls auch auf ungedeckte Pfandkapitalforderungen) nach Art. 5 des Bundesbeschlus-

42 Pfandnachlassverfahren. No 9. ses auszurichtende Nachlassdividende ebenfalls 20% be- tragen müssen.

e) Die von der Rekurrentin als Sachwalter vorgeschla- gene Person war ihr Vertreter im Nachlassvertragsbe- stätigungsverfahren, weshalb sie zu diesem Amte nicht tauglich erscheint (vgl. BGE 46 III S. 77). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Ent- scheid des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land vom

6. Januar 1933 aufgehoben und die Sache zur Aktenver- vollständigung und neuen Beurteilung zurückgewiesen wird.

9. Entscheid vom S. Februar 1933 i. S. Burkärd. & Ci6• P fan d n ach 1 ass ver f a h I' e n (Bundesbeschluss vom 30. September 1932): Gegen die Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens kann auch wegen Verletzung der Vorschriften des SchKG über das Nachlassverfahren an das Bundesgericht rekurriert werden (Erw. 1). Steht der Eröffnung des Verfahrens die Einrede der abgeurteilten Sache aus der Nichtbestätigung eines vor Inkrafttreten des zit. Bbeschl. abgeschlossenen· Nachlassvertrages entgegen? (Erw. 2). Voraussetzungen der VerweigerU}.lg der Einleitung des Verfahrens

a) gestützt auf Art. 1 Abs. 2 litt. ades zit. Bbeschl., insbesondere bezüglich des Notleidendwerdens der Pfandforderungen und des eigenen Verschuldens (Erw. 3).

b) gestützt auf Art. 306 Ziff. 1 und 2 SchKG (Erw. 4). Proeidure de corwordat hypothecaire (Arrete federal du 30septembre

1932) : Le debiteur peut recourir au TF contre le rejet d'une requete tendant a l'ouverture de la procedure susdite, mame lorsqu'il se plaint d'une violation des dispositions de la LP sur Ia pro- OOdure corcordataire (consid: 1). Quand, avant l'entree en vigueur de l'amte federal precite, l'auto· rite competente a refuse d'homologuer un concordat, ce fait permet-il d'opposer l'exception de chose jugee a la requete Pfandnachlassverfahren. N° 9. 43 tendant a l'ollverture de Ia procedure ;msdite? (consid. 2). Uonditions du refus d'ouvrir la procedure de concordat hypothe. caire:

a) suivant Part. 1 al. 2 litt. a de l'arrete federal precite (notam- ment examen de la question de savoir si c'est en raison de Ia crise economique et sans faute de sa part que le debiteur est hors d'etat de payer ses dettes hypothecaires) (consid. 3), :.) suivallt rart. 306 eh. 1 et 2 LP (consid. 4). Procedura di concordato ipotecario (decreto federale deI 30 set- tembre 1932): Il debitore pub ricorrere al Tribunale federale contro il rigetto di una domanda tendento alI'inizio delIa procedura suddetta anehe quando si duole solo di una violazione di un disposto della LEF (consid. 1). Perrnette il fatto ehe, prima deIl'entrata in vigore deI decreto precitato, l'autorita competente si e rifiutata di omologare un eoncordato, di opporre I'eccezione deIla cosa giudicata alla domanda di apertura deI procedimento suddetto ? (con- sid. 2). Condizioni ehe si oppongono aIl'apertura deI concordato ipote- eario:

a) A stregua delI 'art. 1 cap. 2 litt. adel deereto federale suddetto, (specialmente, esame deIla questione, se l'impossibilita neIla quaIe il debitore si trova di solvere i debiti ipotecari dipenda realmentedalla crisi ipotecaria e non da colpa propria (consid. 3).

b) A stregua delI'art. 306 cif. 1 e 2 LEF (consid. 4). A. - Im Herbst 1930 gingen Josef Burkard als Kom- plementär und Hermann Burkard-Spillmann als Kom- manditär mit 30,000 Fr. die Kommanditgesellschaft {( Burkard & Oie)} zum Erwerb und Betriebe des Hotels Kurhaus Walzenhausen ein. Der Kaufpreis betrug 181,500 Fr. Um es als Hotel ersten Ranges betreiben zu können, liessen sie bauliche Renovationen aller Art vor- nehmen und machten sie Mobiliaranschaffungen, beides für hohe Beträge. Schon nach einem Jahre gerieten sie in Zahlungsschwierigkeiten. B. - Am 19. November 1931 stellten Burkard & Oie beim Bezirksgericht des Vorderlandes als unterer Nach- lassbehörde ein erstes Gesuch um Gewährung einer N ach- lasstundung. Der dann vorgeschlagene Nachlassvertrag; wonach die Forderungen unter 100 Fr. (sowie die nicht