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41_II_693

BGE 41 II 693

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 90.

dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraus-

sichtliche Lebensdauer der Klägerin zugesprochen wurde.

Hiefür lässt sich füglich geltend machen, dass die Er-

werbsfähigkeit der KIägerin mit zunehmendem Alter sich

verringern wird und dass also, wenn man die dauernde

Erwerbseinbusse von 15%

für die volle mutmassliche

Lebensdauer in Ansatz bringen wollte, man dann ander-

seits diese 15 0/ 0 nicht mehr auf Grund des ganzen bis-

herigen Einkommens von 2400 Fr. berechnen könnte,

sondern auf Grund eines kleinern Betrags, der die all-

mähliche Verminderung mitberücksichtigt. ·Was die Ein-

wendung anbelangt, der Geldeswert des Naturaleinkom-

mens der Klägerin (Kost und Logis) sei zu niedrig be-

messen, so handelt es sich um eine rein tatsächliche

Würdigung und es kann auch hier von der beantragten

Beweisabnahme keine Rede sein .....

5. -

Von der Zusprechung eines Betrages für nicht

ökonomische Nachteile, namentlich eines Schmerzens-

geldes, hat die Vorinstanz mit Recht abgesehen. Zu

berücksichtigen ist hier, dass der Unfall durch ein Ver-

schulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits

aber der Werksmangel sich auf kein Verschulden des

Eigentümers zurückführen lässt,· da dieser den Aufzug

regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle hat kontrol-

lieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die

Anwendung des Art. 47 OR nicht zu rechtfertigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

29. Januar 1915 wird bestätigt.

Obligationenrecht. N° 91.

69;1

91. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1915

i. S. Erben Ebert, Kläger, gegen Grands Magasins Jelmoli A.-G.,

Beklagte, und Pfiegha.rd & Hifeli, Litisdenunziaten.

Art. 5 8 0 G: Ein Hau p t u r t eil liegt auch vor, wenn

das Urteil die streitige S c h ade n er s atz p f I ich tn u r

g run d sät z I ich bejaht, die Bestimmung des Quantita-

tives aber in ein späteres Schiedsgerichts verfahren gehört.

-

Die Haftung aus Art. 67 a 0 R betrifft nicht durch

den Reparatur- oder Umbauzustan.d des Werkes

bewirkte Schädigungen. -

Vertrag über Be w ach u n g

ein e s

i m U m bau b e f in d I ich enG e b ä 11 des.

Durch das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche

Rechtspflicht des Eigentümers, die Leute der Bewachungs-

gesellschaft vor den mit dem Umbauzustand verbundenen

Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der Rechtsstellung

dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. -

U n fall des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch

Absturz an einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen

Stelle, als er seinem daselbst verunglückten Arbeiter zu

Hülfe eilen wollte. Kau s al z usa m m e n h an g. Verhält-

nis zwischen E i gen t ü m e run d Bau u n t ern e h m e r

in Betreff der Ersatzpflicht. Mit ver sc h u 1 den des Ge-

schädigten.

1. -

Die Beklagte, Grands Magasins Jelmoli A.-G. in

Zürich, hat im Sommer 1908 auf Grund eines mit der

Architekturfirma Pfleghard & Häfeli, Litisdenunziaten

im vorliegenden Prozesse. am 31. Januar 1908 abge-

schlossenen Vertrages den Um- und Erweiterungsbau

ihres Geschäftshauses in Zürich begonnen. Laut diesem

Vertrage war die obere Ueberwachung der Bauausführung

Sache der Architekten. Die besondere Bauleitung war

durch einen von ihnen zu bestimmenden Bauführer zu

besorgen, als welcher in der Folge Werner Muth funk-

tionierte. Ferner bestimmte der Vertrag, dass die Unter-

nehmer die polizeilichen und gesetzlichen Vorschriften,

soweit solche für sie in Betracht kämen, zu beobachten

hätten.

Die Lieferung und Ausführung der Abbruch-, Erd-

694

Obligationenrecht. N° 91.

und Maurerarbeiten wurde von Pfleghard & Häfeli in

Vertretung der Beklagten dem Bauunternehmer Lagabia

.. übertragen.

Am 26. Juli 1908 schloss die Beklagte mit der « Secu-

ritas A.-G.» in Zürich einen Vertrag ab, wonach diese

sich verpflichtete, gegen eine monatliche Vergütung von

180 Fr. den Gebäudekomplex der Beklagten bis zur Vol-

lendung der Umbauten während der Nacht durch einen

Spezialwächter bewachen zu lassen. Zu dem zu bewachen-

den Gebäude gehörte auch das nur von einem Hof aus

zugängliche, nach seiner frühern Bestimmung sogenannte

« Blindenheim I).

Am Nacbmittag des 26. Oktober 1910 wurden daselbst

inwendig der Haustüre Abbrucharbeiten vorgenommen,

dabei eine hier befindliche Steinplatte entfernt und da-

durch unmittelbar hinter der Türschwelle eine Oeffnung

gegen den Keller hinunter geschaffen. Am Abend holte

der Wächter Kaspar der Securitas, wie gewohnt, in der

Portierloge der Beklagten die von ihm benötigten Schlüssel

und trat zwischen 8 und 9 Uhr seinen Rundgang an.

Beim Blindenheim angekommen, öffnete er die verschlos-

sene Haustüre und fiel, als er die Schwelle überschritt,

um bei dem in der Nähe befindlichen Schalter das elek-

trische Licht anzuzünden, in den KeUer hinunter, konnte

dann aber wieder ins Freie gelangen und um Hilfe

rufen. Die Securitas wurde vom Unfall benachrichtigt

und es erschien zuerst deren Adjunkt Müller, der Kaspar

im Hofe des Blindenheims auf einer Bank sitzend antraf,

ihm in ein benachbartes Haus half und dann auf die

Suche nach einem Arzt ging. Unterdessen kam auch der

Direktor der Securitas, Ebert, der ebenfalls von der Sache

erfahren hatte, herbeigeeilt. Er schritt, da er von Kaspar

nichts sah noch hörte, auf die offen stehende Türe des

Blindenheims zu, trat beim Ueberschreiten der Schwelle

ebenfalls ins Leere und fiel in den Keller hinunter. Dabei

erlitt er - im Gegensatz zu Kaspar -

eine schwere Ver-

letzung.

Obligationenrecht. N° 91.

695

In der Folge hat Ebert die Beklagte auf Bezahlung

von 120,000 Fr. Entschädigung für den Unfall belangt.

Der Kläger -

an dessen Stelle nach seinem am 1. De-

zember 1914 erfolgten Tod die Witwe und seine beiden

Kinder getreten sind -

hat ausgeführt: Die Beklagte

hafte zunächst aus Art. 67 aOR, weil die Herausnahme

<des Bodens unmittelbar hinter der Haustüre ohne pro-

visorischen Ersatz oder Einfriedigung, eine « fehlerhafte

Anlage)} oder« mangelhafte Unterhaltung» des Hauses im

Si nne jenes Artikels darstelle und die Nichtbeleuchtung der

DetInung ebenfalls eine « mangelhafte Anlage)} bedeute.

Sodann hafte die Beklagte auch aus Art. 50 ff. aOR: Sie

habe eine Gefahr geschaffen, ohne gleichzeitig die erfor-

derlichen Sicherheitsrnassregeln zu treffen und dabei zu-

dem die diese Massregeln vorschreibenden Bestimmungen

der stadtzürcherischen Polizei- und Baukontrollverord-

nung übertreten. Durch den Wachvertrag mit der Secu-

ritas sei sie ferner verpflichtet gewesen, für alle im In-

teresse der \Vachorgane notwendigen Schutzvorrichtungen

-entweder persönlich zu sorgen oder die Architekten und

Bauunternehmer vom \Vachvertrage in Kenntnis zu setzen

und sie aufzufordern, jene Schutzvorrichtungen selbst zu

treffen und die it Securitas I) auf dem Laufenden zu er-

halten, was alles -unterblieben sei.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen

und hiefür geltend gemacht: Der Art. 67 aOR treffe auf

dengegebenen Tatbestand - Umbau eines Hauses - nicht

zu. Aus Art. 50 aOR hafte die Beklagte nicht, weil sie

die Umbauten einer zuverlässigen Architektur firma, Pfleg-

hard & Häfeli, und einem zuverlässigen Unternehmer,

Lagabia, übergeben habe, sodass sie keine culpa in eli-

gendo treffe. Auch polizeiliche Vorschriften habe sie nicht

üben reten und ihre Verpflichtung aus dem Wachvertrage

habe sich auf die Bezahlung der vereinbarten Entschädi-

gung beschränkt. Eventuell müsste die Klage wegen

Selbstverschuldens der Organe der Securitas und des

Klägers abgewiesen werden: Der Wächter Kaspar habe

AS 41 1I -

1915

696

Obligationenrecht. N° 91.

das Blindenheim im DankeIn betreten und der Adjunkt

Müller den Unfallsort verlassen, ohne Vorsichtsmassregeln

• zu treffen, trotzdem er gewusst nabe, dass ihm der Kläger

nachfolgen werde. Das Verschulden des Klägers endlich

liege darin, dass er sich ebenfalls im Dunkel in einen Neu-

bau begeben habe, wiewohl er gewusst habe, dass dort

täglich grosse Veränderungen vor sich gingen und unmit-

telbar vorher Jemand in den Keller hinunter gefallen sei.

Die erste Instanz hat in Anwendung von § 239 Abs. 2

der kantonalen ZPO beschlossen, zunächst lediglich auf

die Frage der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht der

Beklagten einzutreten und die des Schadensumfangs bei

Seite zu lassen. Durch «Vorurteil » vom 3. November

1913 hat sie dann die Beklagte verpflichtet. dem Kläger

den durch den Unfall vom 26. Oktober 1910 entstande-

nen Schaden zur Hälfte zu ersetzen. Dieses Urteil ist

vom Obergericht durch den nunmehr von beiden Parteien

angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 1915 hestätigt

worden. Am 27. August haben die Parteien vereinbart,

dass, falls das Bundesgericht als Berufungsinstanz die

grundsätzliche Schadenersatzpflicht der Beklagten be-

stätige, über uie Frage des Schadensumfanges die Vor-

instanz als Schiedsgericht entscheiden solle. Die letztere

hat sich zur Lebernahme des Schiedsrichteramtes bereit

erklärt.

2. -

Die Berufung ist zulässig, namentlich auch inso-

fern, als das angefochtene Urteil ein ({ Haupturteil »

nach Art. 58 OG bildet. Freilich erledigt es das auf Be-

zahlung einer Schadenersatzsumme lautende Klagebe-

gehren nicht endgültig, sondern spricht bloss, als «Vor-

urteil» des zürcherischen Prozessrechts, in grundsätz-

licher Weise aus, dass die Beklagte für die Hälfte des

entstandenen, aber nach seiner Höhe noch nicht fest-

gestellten Schadens einzustehen habe. Allein die ziffer-

mässige Bestimmung des Schadens, die zur endgültigen

richterlichen Erledigung der Streitsache noch erforderlich

ist, -

sofern es bei der grundsätzlichen Behaftung der

Obligatiollenrecht. No 91.

697

Beklagten verbleibt. -

wird das Bundesgericht als Be-

rufungsinstanz nicht mehr beschäftigen, nachdem für die

Beurteilung dieses Punktes schiedsgerichtliche Zuständig-

keit begründet worden ist. Damit genügt das jetzt an-

gefochtene Urteil den Erfordernissen des {{ HaupturteilsI}.

Zu diesen gehört nicht, dass das Urteil das Streitver-

hältnis in allen Beziehungen erledige. sondern nur,dass

die Erledigung in einer Weise erfolge, die eine erneute

Inanspruchnahme des Bundesgerichts als Berufungsin-

stanz, um das Streitverhältnis noch in anderweitiger

Beziehung zu beurteilen, ausschliesst (vergl. BGE 26 II

S. 112, 30 II S. 458 und 37 II S. 339);

3. -

Zu verneinen ist die Schadenersatzpflicht der

Beklagten zunächt insofern, als sie auf den Art. 6 7 a 0 R

gestützt werden will. Der Unfall ist nicht dadurch ver-

ursacht worden, dass das Gebäude, als dessen Eigen-

tümerin die Beklagte haften soll, während seiner bis-

herigen Benutzung « mangelhaft unterhalten) oder ~ feh-

lerhaft angelegt ~ gewesen wäre und dies weiter geblieben

sei, sondern dadurch, das:; es in den Umbauzustand ge-

bracht wurde und dass ihm dabei zur Ermöglichung der

bezweckten Umänderung vorübergehend jene gefahr-

drohende Beschaffenheit gegeben werden musste, wonach

sich unmittelbar hinter der Haustüre eine Oeffnung nach

dem Keller zu befand. Auf diesen Tatbestand trifft der

Art. 67 nicht zu. Er bezieht sich auf Schädigungen, die

aus dem gewöhnlichen Zustand des Werkes hervorgehen.

nicht auf solche, die durch eine mit dem Reparaturzu-

stand verbundene Unvollständigkeit oder Unbenutzbar-

keit bedingt sind. Allerdings kann im letzterem Falle

die Verpflichtung bestehen, Dritte gegen die durch diesen

vorübergehenden Zustand geschafl'enen Gefahren durch

Hinweis darauf oder durch Sicherheitsrnassnahmen zu

schützen; allein diese Verpflichtung ergibt sich alsdann

nicht aus der besondern Haftung des Werkeigentümers,

sondern aus den allgemeinen Grundsätzen der Art. 50 ff.

aOR (vergl. BGE 38 II S. 73 f.).

698

Obligationenrecht. N° !H.

4. -

Der Berufung der Kläger auf den Art. 50 aOR

kann die Beklagte nicht einfach mit dem Hinweis darauf

begegnen, sie habe die Ausführung der Umbauarbeiten

einer Architektur- und einer Bauunternehmerfirma über-

geben, die beide als tüchtig und zuverlässig anerkannt

seien. Daraus folgt allerdings, dass die erwähnte Ver-

pflichtung, das Leben und die Gesundheit Dritter vor

den mit dem Umbau verbundenen Gefahren in geeigneter

Weise zu schützen, nun zunächst diesen Firmen oblag

und dass auch sie für die Beobachtung der dazu dien-

lichen baupolizeilichen Vorschriften zu sorgen hatten,

was hier namentlich von Bedeutung ist für die von den

Klägern gerügte Unterlassung, die Oeffnung hinter der

Haustüre provisorisch mit Brettern zuzudecken oder ein-

zufriedigen. Die Beklagte durfte sich hiernach in dieser

Hinsicht darauf verlassen, dass die von ihr beauftragten

Firmen jene Obliegenheiten richtig erfüllen würden. Da-

mit wird indessen ihre Haftbarkeit noch nicht in allen

Beziehungen ausgeschlossen, sondern nur soweit es sich

um den Schutz des Publikums im allgemeinen handelt,

also nicht von solchen Personen, zu deren Gunsten der

Bekl3gten auf Grund besonderer.Rechtsbeziehungen noch

ein Mehreres zuzumuten war. Zu diesen Personen ge-

hörte aber der verunglückte Direktor der Wachgesellschaft

(l Securitas l). Dadurch nämlich, dass die Beklagte dieser

Gesellschaft durch Vertrag die Bewachung der dem

Umbau unterzogenen Gebäulichkeiten übertrug und von

ihr durchführen liess, hat sie bewirkt, dass deren Leute

bei den vorzunehmenden Ueberwachungsmassnahmen

den durch die Umbauarbeiten geschaffenen Gefahren

noch anders und in höherem Masse ausgesetzt wurden

als irgendwelche sonstige Drittpersonen : Während die

letzteren auf der Baustelle entweder nichts zu tun hatten

oder sie dann doch erlaubter Weise nur nach vorheriger

besonderer Ermächtigung betreten und unter Aufsicht

darauf verbleibt:'n durften, so hatten die Leute der « Secu-

ritas I) darauf tagtäglich zu gewissen Stunden ihren Dienst

Obligationenrecht. N° 91.

l\99

zu versehen und zwar während der Nachtzeit, wo also

eine Bauaufsicht und insoweit die Möglichkeit einer be-

sondern Sicherung gegen Gefahren mangelte und dazu

der Gefahrszustand gegenüber dem bei Tageslicht bedeu-

tend grösser war. In Rücksicht hierauf musste es der Be-

klagten obliegen, die Architekturfirma und den Bau-

unternehmer vom Ueberwachungsvertrage und dessen

Vollziehung zu benachrichtigen und darauf zu dringen,

dass der erforderliche Kontakt zwisch~n den Organen der

Bau- und der Ueberwachungstätigkeit geschaffen und die

letzteren durch rechtzeitige Warnung oder Sicherheits-

rnassnahmen in Stand gesetzt würden, den im Verlaufe

des Umbaues jeweilen neu auftretenden besonderen Ge-

fahren, -

wie eine solche hier mit der OeHnung des Bo-

dens nach dem Keller zu entstand, -

in Kenntnis der

Sachlage zu begegnen. Derartige Schritte hat nun aber

die Beklagte nach Feststellung der Vorinstanz nicht

unternommen und es muss diese Unterlassung im Grund-

satze ihre Pflicht zum Ersatz daraus entstandenen Scha-

dens begründen.

5. -

Im besondern ist diese Ersatzpflicht in Betreff

des dem Dir e k tor Eber t zugestossenen Unfalles ge-

geben. Auch er gehörte zu dem Personenkreise, für dessen

Sicherheit die Beklagte in der genannten Weise hätte

vorsorgen soUen, denn auch er konnte, wie eben der Un-

fall zeigt, in die Lage kommen, die Baustelle bei Aus-

übung seiner beruflichen Tätigkeit unerwartet und in

Unkenntnis von gerade bestehenden besonderen Gefahren

betreten zu müssen. Somit hat sich die Beklagte auch

ihm gegenüber durch ihre Unterlassung schuldhaft

verhalten. Dies freilich nicht im Vertragsverhältnis, da

sie in einem solchen nur zur « Securitas I) selbst stand,

(weshalb anderseits auch nur diese, nicht Ebert persönlich,

ein Verschulden ihrer Leute, besonders die behauptete

Fahrlässigkeit des Subdirektors Müller, als Vertragspartei

gegen sich gelten lassen müsste). Wohl aber ergibt sich

das Verschulden der Beklagten aus der durch das Ver-

700

Obligationenrecht. N° 91.

tragsverhältnis herbeigcführten tatsächlichen Sachlage.

indem ihr daraus jene Verbindlichkeit, für die Organe

der (, Securitas I) obzusorgen, auch ausserhalb des Ver-

trages als allgemeine Rechtspflicht erwuchs. Ihr Verschul-

d~n hat sodann auch kausal auf den Schadenseintritt

eingewirkt. Unwesentlich ist in dieser Hinsicht, dass zu-

nüchst der Wächter Kaspar an der gefährlichen Stelle

abstürzte -

ahne erheblichen Schaden zu erleiden -

und erst nach ihm der zur Hülfeleistung für seinen Unter-

gebenen herbeigeeilte Ebert; denn darauf kann es nicht

ankommen, dass die Gefahr, die durch das nämliche Ver-

schulden der Beklagten den beiden Verunglückten un-

bekannt geblieben war, den einen Unfall zeitlich früher

ausoelöst hat als den andern. Mehr Schwierigkeit bietet

die Frage, ob nicht noch sonstige Personen sich schuld-

haft verhalten und infoIge dessen die Unterlassung der

Beklagtcn entweder als blosse Mit urs ach e des U ufalles

gelten müsse oder sogar wegen rnterbrechulJg des Kau-

salzusammenhanges als Ursache gänzlich ausscheide. In

diesem Sinne hat die Beklagte namentlich darauf hinge-

'wiesen, dass dem Bauführer Muth die Be\vachung der

Gebüucle durch die « Securitas f) bekannt gewesen sei. Nun

ist aber die Vorinstanz auf dh~ Frage der Yerantwort-

lichkeit Dritter am Unfa], die allerdings sachlich mit der

nach der Haftung der Beklagten zusammenhängt, nicht

eingetreten, sondern hat sich auf die Prüfung und Be-

urteilullG' der Ansprüche beschränkt, die Ebert aus dem

r urall ~egellüber der Be k lag te TI

erwachsen sind.

I-lieran hat sich die Bundesinstanz zu halten, da es vor

allem vom kantonalen Prozessrechte abhängt, ob und in

welchem Umfange mehrere aus emem Unfall Haftbare in

einem einheitlichen Verfahren belangt werden können.

Zudem hahen heute die Kläger erklärt, dass sie, sobald

die Ersatzpflicht der Beklagten ihnen gegenüber endgültig

feststehe, von der Geltendmachung der Ansprüche, die

ihnen geO'en andere Beteiligte entstanden sein können,

b

d'

absehen. Beurteilt man nun die Klage auf Grund leser

Obligationen recht. N° 91.

/01

prozessrechtlichen Lage, so muss man die Ersatzpflicht

{ier Beklagten grundsätzlich als gegeben ansehen und zwar

in dem Umfange als sie nicht durch ein Selbstverschulden

,des Verunglückten vermindert wird (hierüber Erw. 6J.

Die der Beklagten zur Last fallende Unterlassung steHt

sich in der Tat als ein schuldhaftes Verhalten von genü-

gender Schwere dar, um -

für sich allein betrachtet -

eine Erstreckung der Ersatzpflicht auf den ga n zen

Schaden zu rechtfertigen. Es kommt ihr auch die erfor-

derliche kausale Bedeutung zu und darf also auf Grund

,der jetzigen Akten mit der Vorinstanz als sicher ange-

nommen werden, dass sich der Unfall ohne jene Unter-

lassung nicht ereignet hätte. Demnach können die Kläger

die Beklagte unter Beiseitelassung allfälliger anderer Haft-

barer für den vollen Schaden -

Selbstverschulden als

Minderungsgrund vorbehalten -

in Anspruch nehmen

(vergL Art. 60 aOR). Dagegen entfaltet diese richterliche

Festsetzung der Ersatzpflicht selbstverständlich nur zwi-

schen den heutigen Hauptparteien, Klägern und Beklag-

ter Rechtskraft und es bleibt für die Geltendmachung

anfälliger Regressansprüche der Beklagten gegenüber au-

dem für die Schädigung yerantwortlichen Personen die

Möglichkeit einer selbständigen Prüfung der in Betracht

kommenden Verhältnisse gewahrt, soweit hiebei das kan-

tonale Prozessrecht keine Schranken zieht.

6. -

Mit der Vorinstanz ist endlich anzunehmen, dass

3.uch den Verunglückten Ebert ein Verschulden am Un-

fall treffe. Dieses SeI b s t ver sc h u I d eil ist darin Ztl

finden. dass Ebert es bei gehöriger Ueberlegung als ge-

fährlich hätte erkennen müssen, in der Dunkelheit und.

ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob er festen Bo-

den unter den Füssen habe, in das « Blindenheim l), eiu-

zudringen. Zu dieser Ueberlegung und damit zu grösserer

Vorsicht hätte ihn die Erwägung führen sollen, dass man

.es mit einem im Umbau befindlichen Gebäude zu tun

habe und dass soeben eine andere Person darin abgestürzt

sei. :Man durfte ihm das namentlich auch in !:einer Stel-

702

Obligationenrecht. N° 91.

Jung als Direktor einer Bewachungsgesellschaft zutrauen.

Anderseits war freilich die Voraussehbarkeit der Gefahr

• wieder insofern gemindert, als nicht wohl erwartet wer-

den konnte, dass sich nun unmittelbar hinter der Türe-

schon eine AbsturzsteIle befinde, da das Gegenteil auch

nicht etwa durch irgend welche Schutzvorrichtungen bei

der Türe erkenntlich war. Sodann ist zu berücksichtigen.

dass es Ebert eilig haben mochte, seinem Angestellten

zu Hülfe zu kommen und dass er sich deshalb in einer

gewissen, die ruhige Ueberlegung zurückdrängenden Er-

regung befand. Dagegen kann dieser Umstand nicht, wie

heute geltend gemacht wurde, dazu führen, den Schaden

deshalb ausschliessIich durch die Beklagtt' tragen zu lassen.

weil Ebert in Erfüllung einer allgemeinen Menschenpflicht

gehandelt habe. Das ändert an sich nichts an der Lnvor-

sichtigkeit seiner Handlungsweise und der ihr entsprechen-

den Minderung der gegnerischen Ersatzpflicht. Wägt man

,mn das beiderseitige Verschulden gegen einander ab, s~

darf es als ungefähr gleichbedeutend betrachtet werden.

und man kommt damit zur Bestätigung des die BeklaJ,:te-

für die Hälfte des Schadens haftbar erklärenden Urteils_

Demnach hat das BHndesgericht

erkannt:

Beide Berufungen werden abgewiesen und das ange-

iochtene Urteil der H. Appellationskammer des zürche-

rischen Obergerichts vom 9. Juli 1915 wird in allen Teilen

bestätigt.

Obligationenrecht. !':o 92.

92. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Novembsr 1915

1. S.Messerli, Beklagter,

gegen Jossf 13runner und Konsorten, Kläger.

703

Tod eines Familienangehörigen durch erstickende Gase hei

Benützung einer unfertigen Badeeinrich-

tun g. Schadenersatzklage gegen den Vermieter auf Grund

der Art. 50 und 67 und.iler mietrcchtJichen Be-

stimmungen des a 0 R. Konkurrenzvl.'rhältnis dieser Nor-

men. -

Der Art. 6 7 trifft auch auf ein noch u n f e r-

ti g e s Wer k zu, das seiner Bestimmung übergeuen ist.

Er setzt kein Ver s c h u ] den des Eigentümers voraus.

Schadensbemessung.

1. -

Am 17. Mai 1910 hat der Kläger Josef Brunner

mit seiner Familie auf Grund eines Mietvertrages, den

er mit dem Beklagten, Baumeister Messerli, als Eigen-

tümer des Hauses Nr.52c an der Steffisburgcrstrasse in

Tllun abgeschlossen hatte, das Erdgeschoss und den

ersten Stock dieses neuerstellten Hauses bezogen. Im

ersten Stock befand sich ein Badezimmer. Beim Einzug

des Mieters fehlte aber am Gasofen der Badeeinrichtullg

noch das Abzugsrohr zur Aufnahme und Abführung der

VeTbrennungsgase; es war bestellt, aber vom Spengler

noch nicht geliefert. Die Installationsarbeiten der Bade-

zimmereinrichtung hatte das Licht- und Wasserwerk

Thun durch seinen Monteur Jakob Hari besorgt. Als

dieser den Gasofen probierte, erklärte er der Familie

Brunner die Gaseinrichtung und machte sie darauf auf-

merksam, dass noch das Abzugsrohr fehle. weshalb man

beim Baden das Fenster öfTnen müsse. Am 21. Mai 1910

nahmen die bei den minderjährigen Knaben Brunners ein

Bad, ohne dass etwas vorgefallen wäre. Am 22. Mai

morgens 7% Uhr begab sich die Tochter Anna Brunner

(geb. den 23. April 1883) zum Baden. Als sie um 8 % Uhr

den Raum noch nicht verlassen hatte, klopfte ihre Mut-

ter an die Türe, erhielt aber keine Antwort. Die Türe

wurde dann gewaltsam geöffnet, worauf man Anna