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63_II_143

BGE 63 II 143

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Obliga.tionenrecht. No 31.

der Verrechnungseinrede, hat Art. 59 BV nichts zu tun

da sie im ~gensatz zur Widerklage nicht dazu dienen:

einen Ansprnch selbständig und angriffsweise durchzu-

setzen, sondern lediglich ein Verteidigungsmittel gegenüber

der Klage darstellen, die damit zur Abweisung gebracht

werden soll (vgl. hiezu speziell BGE 28 I 23).

Der vom kantonalen Prozessrecht aufgestellte Grund-

satz lässt sich aber nicht nur nicht mit Art. 59 BV recht-

fertigen, sondern widerspricht darüber hinaus der Natur

der Verrechnung, wie sie durch die materielle bundes-

rechtliche Ordnung gegeben ist. Ihrem Wesen als Einrede

gemäss muss die Verrechnung der Klage entgegengehalten

werden können, unabhängig davon, ob der urteilende

Richter örtlich und sachlich zuständig wäre, wenn die

Gegenforderung auf- dem Klageweg geltend gemacht

würde.

Anders verhält es sich nur dann, wenn für die

Gegenforderung ein Schiedsgericht vorgesehen ist (BGE

23 I 780 f.), weil die Parteien damit die Beurteilung der

Gegenforderung der staatlichen Gerichtsbarkeit schlecht-

weg entzogen haben. Im übrigen hat der vom Kläger ange-

rufene Richter auch die Verrechnungseinrede zu prüfen,

die vom Beklagten zur Bestreitung der Klage vorgebracht

wird «(Le juge de l'action est le juge de l'exception»;

vgl. GARSONNET et CEsAR-BRu, TraiM de procedure,

36 ed., 1756 N. 479). Die Verrechnung würde die ihr nach

Art. 120 ff. OR zukommende Bedeutung als Einrede und

Verteidigungsmittel zu einem erheblichen Teile einhüssen,

wenn sie im Prozesse nur unter der Voraussetzung geltend

gemacht werden könnte, dass der gleiche Richter zur

Beurteilung der Gegenforderung auch auf Klage statt

auf biosse Einrede hin zuständig wäre.

4. -

Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht kantonales

statt eidgenössisches Recht angewendet. Das führt ge-

mäss Art. 93 Abs. 2 OG dazu, dass ihr Urteil aufgehoben

und die Sache zu neuer Entscheidung (nach Art. 120 ff. OR)

an sie zurückgewiesen werden muss.

Obligationenrecht. N° 32.

143

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Oktober

1936 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückge-

wiesen wird.

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~8. April 1937

i. S. Stadtgemeinde Zürich

gegen Unfallversicherungsverband Schweizer KetigermeiBter.

Wer k h a f tun g, Art. 58 0&, ist auch gegenüber dem Gemein-

wesen anwendbar.

Wer k man gel im Fehlen eines Sicherheitsventils bei einem

Dampfkessel.

Unechte Solidarität, Art. 51 0&, nur bei Anspruchs-

k 0 n kur ren z,

nicht

bei

Anspruchskumulation.

Die

&egressordnung von Art. 51 0& daher nur anwendbar bei

S c h ade n s ver s ich e run g

(z. B. Haftpflichtver-

sicherung),

nicht -bei

Per s 0 n e n ver s ich e run g

(z. B. Unfa.llversicherung.) Bei Kom bin a t ion beider

Versicherungsarten ist massgebend, welche im konkreten Fall

wirksam wird.

Abt r e t bar k e i t von H a f t P f 1 ich t ans p r ü c h e D.

A. -

Die Stadt Zürich stellt ihren Schlachthof den

Metzger- und Kuttlermeistern gegen Entgelt zur Verfü-

gung.

Die maschinellen Einrichtungen werden durch

Angestellte der Stadt bedient, die Bearbeitung des Fleisches

und der Kutteln dagegen ist Sache der Metzger und Kuttler.

Am 16. Januar 1935 arbeiteten die Kuttler Jakob

Blaich, Jules Bühler und Hans Schürch für ihre Meister

im Schlachthof in der Abteilung, in welcher in 4 Dampf-

kesseln (Autoklaven) Kutteln unter Überdruck gesotten

wurden. Bevor der Dampfdruck auf Null gesunken war,

öffnete der städtische Angestellte Müller mit Hilfe des

Kuttlers Schürch, der ihm hiebei eine Gefalligkeit erweisen

wollte, den Deckel des einen Kessels. Dabei erlitten die

144

Obligationeurecht. N0 32.

Kuttler Schiirch, Blaich und Bühler durch abziehenden

Dampf und. ausströmendes siedendes Wasser schwere

Verbrennungen.

B. -

Die drei Kuttler waren beim Unfallversicherungs-

verband Schweizer Metzgermeister versichert und erhielten

von diesem für die Folgen des geschilderten Unfalls

zusammen an Taggeldern, Spital- und Arztkosten inge-

samt Fr. 5839.65 ausbezahlt.

Am 28. November 1935 traten sie ihre Haftpflicht-

ansprüche gegen die Stadt Zürich dem Unfallversiche-

rungsverband in der Höhe der von ihm « vertraglich

geschuldeten Leistungen und gemachten Entschädigungs-

zahlungen) ab.

O. -

Gestützt auf diese Abtretungen erhob der Ver-

band gegen die Stadt Zürich Klage auf Bezahlung von

Fr. 5839.65 nebst 5% Zins seit 16. Januar 1935 und

Betreibungskosten.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage.

Sie

bestreitet jede Schuldpflicht.Ferner verlangte sie wider-

klageweise vom klagenden Verband Rückerstattung von

Fr. 3000.-, die sie dem Kuttler Blaich ohne Anerkennung

einer Rechtspflicht als Unfallentschädigung bezahlt habe;

in der Widerklage stellte sie weiter das Begehren, es sei

gerichtlich festzustellen, dass ihr der Kläger weitere

Unfallentschädigungen, die sie an Blaich auszuzahlen

habe, bis zur Höhe der nach den Versicherungsbedingungen

geschuldeten Versicherungsleistungen zu ersetzen habe.

D. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

E. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit

Urteil vom 16. Dezember 1936 die Klage im Betrage

von Fr. 3864.64 nebst 5% Zins seit 16. Januar 1935

und Betreibungskosten geschützt, im Mehrbetrage dagegen

abge\\iesen; ebenso hat es die Widerklage vollumfänglich

abgewiesen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag

Obligationenrecht.No 32.

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auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage

im vollen Umfang.

In der Berufungserklärung hat die Beklagte eine Akten-

widrigkeitsrüge erhoben, auf die in den rechtlichen Erwä-

gungen einzutreten sein wird.

Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestä-

tigung des angefochtenen Entscheides beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Ansprüche, die der klagende Verband als

Rechtsnachfolger der verunfallten Arbeiter gegen die

Beklagte erhebt, stützen sich auf Art. 58 OR, Haftung

des Werkeigentümers.

Die Beklagte bestreitet, dass diese Bestimmung auf sie

als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter den gegebenen

Umständen überhaupt zur Anwendung gelangen könne.

Mit Recht hat die Vorinstanz jedoch diesen Einwand

als unstichhaltig zurückgewiesen. Wie das Bundesgericht

von jeher angenommen hat, haftet eine öffentlich-recht-

liche Körperschaft gleich wie ein privater Eigentümer

nach Massgabe von Art. 58 OR für den Schaden, der

durch den mangelhaften Zustand eines ihr gehörenden

Werkes verursacht worden ist. Denn die Beziehung, die

infolge einer solchen Schädigung zwischen dem Gemein-

wesen und dem Bürger geschaffen wird, ist nicht öffentlich-

rechtlicher Natur; sie beruht nicht auf einem staatlichen

Hoheitsakt, sondern der Staat tritt dem Bürger als gleich-

geordnetes Rechtssubjekt gegenüber (vgl. BGE 6111 325,

59 11 176, 55 II 195 usw). Zu Unrecht glaubt die Beklagte

gegen die Anwendbarkeit von Art. 58 OR daraus etwas

ableiten zu können, dass zum vorneherein nur ein be-

schränkter Kreis von Personen, nämlich die Metzger- und

Kuttlermeister und deren Arbeiter, mit dem Schlachthaus

in Berührung kommt und dies nur zufolge des aus gesund-

heitspolizeilichen Gründen verfügten Schlachthauszwanges,

also auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes. Wenn

nämlich massgebend ist, dass der Staat gleich einem

AS 63 II -

1937

10

146

Obligationenrecht. N° 32.

Privatmann dafür zu sorgen hat, dass ein ihm gehörendes

Werk sich nicht in einem mangelhaften Zustand befindet,

so kann niclits darauf ankommen, ob der durch den

mangelhaften Zustand gefährdete Kreis von Personen

grösser oder kleiner ist und aus welchem Grunde er mit

dem Werk in Berührung kommt. Weder der eine noch

der andere Umstand vermag etwas zu ändern an der

Rechtsnatur der Beziehung, die durch eine auf mangelafte

Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt zurückzufüh-

rende Schädigung zwischen dem Staat und dem Privaten

geschaffen wird.

2. -

Im weiteren ist zu prüfen, ob der Dampfkessel,

der einen integrierenden Bestandteil der Schlachthofanlage

bildet, Mängel im Sinne von Art. 58 OR aufgewiesen

habe, auf deren Vorhandensein der Unfall vom 16. Januar

1935 zurückzuführen ist.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen,

dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die folgenden,

für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen getrof-

fen hat : An den Dampfkesseln ist eine Sicherheitsvor-

lichtung in der Form eines Manometers angebracht, das

den Dampfdruck bis zu 5 Atmosphären anzeigt.

Der

Ausschlag, durch den ein geringer, aber doch noch gefähr-

licher Dampfdruck angezeigt wird, ist indessen zu klein,

als dass er während des Betriebes mit der erforderlichen

Genauigkeit abgelesen werden könnte.

Zudem war bei

dem in Frage stehenden Dampfkessel das Manometer

ungenau einreguliert, so dass es in der Grundstellung nicht

Null. sondern 0,02 Atmosphären Druck anzeigte. Aus

dies~m doppelten Grunde konnte der den Kessel bedienende

Arbeiter auch bei grösster Sorgfalt nicht feststellen, ob

im Kessel überhaupt noch ein Überdruck vorhanden sei

oder nicht. Diese Feststellung wäre . an sich dagegen

möglich gewesen mit Hilfe des Sicherheitsv~ntils, mit

denen die Kessel versehen sind, indem bei Offnen des

Ventils durch den ausströmenden Dampf, sofern solcher

noch vorhanden ist, ein Pfiff hervorgebracht wird. Bei

Obligationenrecht. N° 32.

147

dem Dampfkessel, an welchem sich der Unfall ereignete,

war indes schon bald nach der Ende November 1934

erfolgten Inbetriebnahme das Sicherheitsventil unbrauch-

bar geworden.

Die Lieferantin konnte den defekten

Bestandteil nicht sofort nachliefern, da sie ihn aus dem

Ausland beziehen musste. Trotzdem blieb der Kessel im

Betrieb. Zur Zeit des Unfalls fehlte ihm mithin jede

Sicherheitsvorrichtung, die erlaubt hätte, gefahrlos fest-

zustellen, ob noch Dampfdruck vorhanden sei.

In zutreffender Weise hat die Vorinstanz in diesem

Fehlen jeglicher Sicherheitsvorrichtung einen Werkmangel

erblickt. Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich darauf

berufen zu können, dass nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes sich Art. 58 OR nicht auf die besonderen

Gefahren bezieht, die durch den Reparatur- oder Umbau-

zustand eines Werkes begründet werden und mithin

nicht seiner bisherigen gewöhnlichen Beschaffenheit ent~

springen (BGE 41 II 697, 706). Der Grund für diese

Einschränkung der Werkhaftung liegt nämlich, wie im

zuletzt genannten Entscheid ausgeführt wird, darin, dass

das im Reparaturzustand befindliche Werk seiner ordent-

lichen Zweckbestimmung entzogen ist und ein Dritter

einen derartigen Zustand in der Regel ohne weiteres

wahrnimmt, so dass er mit den dadurch bedingten beson-

deren Gefahren eher rechnen kann als bei einem im Ge-

brauch stehenden Werke. Wird aber das Werk auch

während der Vornahme der Reparatur trotz der erhöhten

Gefahr im ordentlichen Gebrauch belassen und ereignet

sich aus diesem Grunde ein Unfall, wie es gerade hier

geschehen ist, so hat selbstverständlich die erwähnte

Einschränkung der Anwendbarkeit von Art. 58 OR keine

Berechtigung mehr, wie in BGE 41 II 707 bereits bemerkt

worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch

nicht die Rede sein davon, dass der Kausalzusammenhang

zwischen dem Werkmangel und dem Unfall unterbrochen

worden sei durch die Tätigkeit des städtischen Angestellten

148

Obligationenrecht. N0 32.

Müller, der 4en Dampfkessel zu früh öffnete. Denn die

Mangelhaftigkeit des Werkes lag ja gerade darin, dass

jede zuverlässige Kontrollvorrichtung fehlte, die dem

Bedienendenfestzustellen erlaubt hätte, wann er gefahrlos

öffnen durfte.

3. -

Es ist somit davon auszugehen, dass die Stadt

Zürich an sich als Werkeigentümerin für die Folgen des

Unfalls haftet, der die drei Kuttler betroffen hat. Die

Stadt Zürich glaubt nun aber, der Klage des Unfallver-

sicherungsverbandes, dem die ursprünglichen Berechtigten

ihre Anspruche zum Teil abgetreten haben, Art. 51 Abs. 2

OR entgegenhalten zu können.

Art. 51 OR befasst sich mit den Fällen der sog. unechten

Solidarität, d. h. mit den Fällen, in denen mehrere Per-

sonen aus verschiedenen Rechtsgründen für den nämlichen

Schaden haften. Hinsichtlich des Rückgriflsrechtes unter

den verschiedenen Haftenden bestimmt Abs. 2, dass in

der Regel derjenige den Schaden in erster Linie tragen

soll, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat,

und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld

und ohne vertragliche Verpflichtung (wie beispielsweise

gerade aus Art. 58 OR) haftet.

Nach der Ansicht der Stadt Zürich trifft Art. 51 OR

auf den vorliegenden Fall zu. Sie macht geltend, sie

hafte den drei Verletzten lediglich nach Gesetzesvorschrift,

während der klägerische Verband aus Vertrag, nämlich

aus dem Versicherungsvertrag, hafte. Sie hätte also nach

Art. 51 Abs. 2 OR die Möglichkeit der Rückgriflnahme

auf den Verband, wenn sie von den Verletzten belangt

worden wäre. Dann dürfe der Verband als Rechtsnach-

folger der Verletzten nicht von ihr fordern, was sie von

ihm auf dem Regresswege wieder zurückverlangen könne,

und darüber hinaus habe der Verband ihr diejenigen

Beträge· zu ersetzen, die sie bereits an den Verunfallten

Blaich bezahlt habe und die sie allenfalls in Zukunft zur

Schadentilgung noch auslegen werde.

Der Rechtsstandpunkt der Beklagten deckt sich im

Obligationenrecht. N° 32.

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Grundsatz mit der Frage, ob Art. 51 OR auf den heutigen

Fall überhaupt anwendbar sei. Ist er es, so kann die

Stadt Zürich entsprechend der Grundregel des Art. 51

Abs. 2 OR in der Tat auf den vertraglich gebundenen

Unfallversicherungsverband Regress nehmen, es wäre denn,

dass der Richter von der in dieser Bestimmung vorge-

sehenen Möglichkeit Gebrauch machen und ausnahmsweise

eine andere Rückgriflsordnung zugrunde legen würde.

Kann aber die Stadt Zürich Regress nEhmen, so kann sie

diese Regressforderung auch ohne weiteres der Forderung

des Unfallversicherungsverbandes aus der Abtretung der

Anspruche der Geschädigten entgegenhalten. Kommt man

dagegen zum Ergebnis, dass Art. 51 OR auf Fälle der

vorliegenden Art. wegen mangelnder unechter Solidarität

überhaupt nicht anwendbar ist, so entfällt von vorneherein

die Möglichkeit einer Regressnahme der Stadt Zürich.

4. -

Unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 OR setzt

Anspruchskonkurrenz voraus. Sie ist also nur gegeben,

wenn ein Geschädigter gegenüber mehreren aus verschiede-

nen Rechtsgründen Haftenden Ansprüche auf Ersatz des

nämlichen Schadens hat mit der Massgabe, dass mit der

Leistung des einen auch die Leistungspflicht des andern

dem Geschädigten gegenüber wegfällt.

Dies ist der Fall bei der Sach - oder Schadensversicherung .

Bei dieser kann der Geschädigte, der vom Versicherer

den Schaden ersetzt erhalten hat, nicht nochmals Ersatz

verlangen vom Schadensstifter, und umgekehrt wird der

Versicherer von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei,

wenn der Schadensstifter den Schaden bereits gedeckt,

hat (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11 zu Art. 51 OR).

Andernfalls würde der Geschädigte ja mehr erhalten, als

nur den Ersatz seines Schadens. Es ist aber ein Funda-

mentalsatz des Versicherungsrechtes, dass die Schadens-

versicherung niemals zu einer Rereicherung des Geschä-

digten führen darf (RÖLLI-JÄGER, Band II S. 549, Anm. I

zu Art. 72 VVG).

Anders verhält es sich dagegen bei der Personen- oder

150

Obligationenrecht. N0 32.

Summenversieherung. Dort besteht, wie heute in Literatur

und Rechtsprechung allgemein anerkannt wird, nicht

Konkurrenz, 'Sondern Kumulation der Ansprüche: Der

Geschädigte kann einerseits den Schädiger auf Ersatz

des Schadens belangen, sofern die Voraussetzungen für

einen derartigen Anspruch erfüllt sind, daneben kann er

aber auch noch dem Versicherer gegenüber die Ansprüche

geltend machen, die sich aus dem Versicherungsvertrag

ergeben (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 13 zu Art. 51;

BRÜHLMANN, Haftung und Rückgriff im Schadenersatz-

recht S. 127; BGE 53 II 499 f. und dort erwähnte frühere

Entscheide; 56 II 269; 59 II 454).

Der Grund, der diese unterschiedliche Behandlung

rechtfertigt, liegt in der fundamentalen Verschiedenheit

der rechtlichen Natur und des juristischen Zweckes der

beiden Versicherungsarten. Die Sach- oder Schadens-

versicherung hat das wir t s c h a f tl ich eInteresse

zum Gegenstand, das jemand am Ausbleiben eines befürch-

teten Ereignisses hat. Ihr Zweck besteht im Schutz von

Ver m ö gen s wer t engegen die sie bedrohenden

Beschädigungen (RÖLLI-JÄGER, Band II S. 3, Vorbem.

zur Schadensversicherung, Note 4). Der Anspruch des

Geschädigten gegen den Versicherer auf Deckung des

Schadens, der durch das befürchtete Ereignis herbeigeführt

wird, ist daher seinem Gegenstande nach identisch mit

demjenigen, der dem Geschädigten gegen den Urheber des

Schadens zusteht. Gegenstand der Personen- oder Sum-

menversicherung dagegen ist nicht ein wirtschaftliches

Interesse; sie bezweckt nicht die direkte Deckung eines

Vermögensschadens, sondern knüpft eine zum Voraus

bestimmte

Leistungspflicht des Versicherers an das

Eintreten oder Nichteintreten eines eine Person betreffen-

den Ereignisses (RÖLLI-JÄGER a. a. 0.). Ob das befürch-

tete Ereignis wirtschaftlich eine Schädigung des von ihm

Betroffenen mit sich bringe und auf welchen Betrag sich

diese allenfalls belaufe, ist grundsätzlich auf die Leistungs-

pflicht des Versicherers ohne Einfluss. Hieraus erhellt,

Obligationenrecht. N° 32.

151

dass sich der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag

auf eine Leistung bezieht, die ihrem Wesen nach grund-

verschieden ist von derjenigen, die der Schädiger dem

Geschädigten zu machen hat; denn diese ist bekanntlich

von der Höhe der Vermögenseinbusse des Geschädigten

abhängig (vgl. zu dieser Frage auch KLINGMÜLLER :

Unechte Gesamtschuldverhältnisse, in IHERINGS Jahr-

büchern für Dogmatik, Band 64, S. 102 ff., insbes. S. 107

und HO). Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 96

VVG für die Personenversicherung, dass die Anspruche,

die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des

befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht

auf den Versicherer übergehen, im Gegensatz zur Schadens-

versicherung, wo Art. 72 VVG den Anspruch des Geschä-

digten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung auf

den Versicherer übergehen lässt, soweit dieser den Schaden

gedeckt hat.

Da bei der Personenversicherung dem Geschädigten die

Anspruche gegen den Versicherer und den Geschädigten

somit kumulativ zustehen, so liegt bei ihr kein Fall der

unechten Solidarität im Sinne von Art. 51 OR vor, womit

auch ein Regressrecht des aus Gesetz Haftbaren auf

den Versicherer ausgeschlossen ist.

5. -

Im vorliegenden Fall hat nun die Vorinstanz

entschieden, dass es sich bei dem Anspruch auf Ersatz

der Arzt", Apotheker- und Spitalkosten im Gesamtbetrage

von Fr. 1975.-, der den Verunfallten gegenüber dem

Versicherungsverband zustand, um einen Anspruch aus

Schadens versicherung handle; insoweit hat sie in Anwen-

dung von Art. 51 Abs. 2 OR der Stadt Zürich ein Rück-

griffsrecht auf den Versicherungsverband zuerkannt und

detngemäss die Klage des Versicherungsverbandes für

diesen Betrag abgewiesen. Da der Versicherungsverband

hiegegen die Berufung nicht ergriffen hat, ist diese Frage

vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, und es hat

beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden.

Soweit die Entschädigungen für den Todes-und Invali-

152

Obliga.tionenreeht. No 32.

ditätsfall, SOWIe die Taggeldentschädigungen in Frage

stehen, hat die Vorinstanz dagegen angenommen, dass es

sich um Persnnenversicherung handle. Folgerichtig hat

sie daher die Anwendbarkeit von Art. 51 OR verneint

und die Klage des Versicherungsverbandes als Rechts-

nachfolger der Verunfallten auf Bezahlung von Fr. 3864.65

nebst Zinsen durch die Stadt Zürich geschützt und deren

Widerklage abgewiesen.

Die Stadt Zürich rügt nun die Annahme, dass man es

hier mit einer Personenversicherung zu tun habe, als

aktenwidrig, denn Zweck der Versicherung sei gemäss

Art. 1 der Satzungen, den Mitgliedern und deren Ange-

stellten und Arbeitern Versicherung gegen die Erwerbs-

folgen von Unfällen zu gewähren. Für den Charakter

der Versicherung als Schadensversicherung spreche sodann

auch Art. 14 der Setzungen, wonach dort, wo die Schadens-

folgen durch die summenmässig festgesetzten Versiche-

rungsleistungen nicht gedeckt werden,·die Mehrleistungen,

die nach Obligationenrecht über die sich nach den kollektiv

versicherten Leistungen ergebenden Entschädigungen hin-

aus bezahlt werden müssen, einem Sonderstammgut zu

entnehmen' sind.

Ob man es im vorliegenden Falle mit einer Personen-

oder einer Schadensversicherung zu tun habe, ist jedoch

eine auf dem Wege der rechtlichen Auslegung der einschlä-

gigen Vertragsbestimmungen, zu entscheidende Rechtsfrage,

die der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegt, ohne

dass es worerst einer Aktenwidrigkeitsrnge bedürfte.

Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Versi-

cherung zur Deckung der effektiven Erwerbseinbusse bei

Unfällen den Charakter einer Schadensversicherung habe

-

welche Ansicht auch die Vorlnstanz grundsätzlich zu

teilen scheint -

ist jedoch unzutreffend. Auch hier

handelt es sich, gleich wie dort, wo die Versicherungs-

leistung zum vorneherein summenmässig durch ein Taggeld

bestimmt ist, um eine

U n fall ver sie her u n g.

Diese ist aber im schweizerischen Recht grundsätzlich

Obliga.tionenreeht. N0 32.

153

'als Personenversicherung ausgestaltet und verliert diesen

Charakter auch dort nicht, wo gewisse Elemente aus

der Schadensversicherung, wie gerade die Begrenzung

der Versicherungsleistungen auf den effektiven Erwerbs-

ausfall, herübergenommen werden. Auch diese Art der

Unfallversicherung ist deshalb der Anspruchskumulation

teilhaftig, ohne dass, entgegen der Ansicht der Beklagten,

im einzelnen Fall untersucht zu werden braucht, ob seitens

der Parteien Konkurrenz oder Kumulation beabsichtigt

gewesen sei.

6. -

Nun hat man es aber im vorliegenden Fall, was

die Vorinstanz übersehen hat, nicht ausschIiesslich mit

einer Unfallversicherung zu tun, sondern mit dieser ist

eine Haftpflichtversicherung kombiniert. Die Haftpflicht

versicherung ist aber nach der herrsphenden Auffassun-

nicht eine Personen-, sondern eine Schadensversicherung

so dass bei ihr Konkurrenz und nicht Kumulation Platz

greift. (Vgl. RöLLI-JÄGER, Band II S. 4; BRÜHLMANN,

S. 129 unten; HÜPPI, Der Regress des Versicherers im

schweiz. Privatversicherungsrecht, S. 45).

Dass eine

solche Kombination vorliegt, geht einmal aus dem von

der Beklagten angerufenen Art. 14 der Satzungen hervor,

wo ausdrücklich die Rede ist von der Deckung von Unfäl-

len, bei denen der Meister gemäss dem Obligationenrecht

zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Jeder Zweifel

nach dieser Richtung wird sodann beseitigt durch Art. 25

der allgemeinen Versicherungsbedingungen, welcher be-

stimmt : « Werden' bei einem durch die Versicherung

gedeckten Unfall seitens des Verletzten (Arbeitspersonal)

oder seiner Hinterbliebenen auf Grund der Art. 41-47,

55, 56, 58 und 339 des Schweiz. Obligationenrechts und

Art. 333 des Schweiz. Zivilgesetzbuches Ansprüche erhoben,

so übernimmt der Unfallverband diese Haftpflicht bis

zum Höchstbetrage von Fr. 30,000.-

(Prozesskosten

inbegriffen). Die Entschädigungen aus Art. 19-24 -

(d. h.

die Unfallentschädigungen) -

sind in diesem Falle in

erster Linie zur Befriedigung dieser Ansprüche bestimmt,

154

Obligationenrecht. No 32.

und es ist der:,Unfallverband berechtigt, diese Entschä.di-

gung zurückzu,behalten, bis über die Haftpflichtansprüche

entschieden ist. »

Es handelt sich also in Wirklichkeit um zwei grund-

verschiedene Verträge, mögen sie auch in ein einziges

Vertragsinstrument mit einer einheitlichen Prämie zu-

sammengefasst sein (RÖLLI-JÄGER, Band Irr S. 291,

Anm. 3 zu Art. 87/88 VVG; Band II S. 288, Anm. 54

zu Art. 59 VVG). Welchem dieser beiden Verträge im

Rahmen der Kombination die präponderierende Bedeu-

tung beizumessen sei, kann zweifelhaft sein. Es wäre

denkbar, gleich wie in dem in BGE 35 II 247 ff. entschie-

denen Fall, die Unfallversicherung als die Hauptversiche-

rung anzusehen, neben der die Haftpflichtversicherung

nur subsidiär eingreift, soweit die Unfallentschädigung

nicht zugleich auch zur Erledigung eines allfälligen Haft-

pflichtanspruches ausreicht. Anderseits könnte insbeson-

dere aus der Fassung von Art. 25 -der Versicherungs-

bedingungen gefolgert werden, dass das Hauptgewicht

auf der Haftpflichtversicherung liege, während die Unfall-'

versicherung nur in Funktion treten solle, sofern ein

Haftpflichtanspruch gegen den Dienstherrn nicht in

Frage kommt; zu Gunsten dieser Konstruktion liesse

sich vor allem ins Feld führen, dass die hinter dem Unfall-

verband stehenden Meister wohl weniger ihrem Arbeits-

personal eine Liberalität erweisen, als vielmehr in erster

Linie sich selber gegen Haftpflichtansprüche versichern

wollten.

Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben.

Denn

mag man sich für die eine oder die andere Lösung ent-

scheiden, so ist doch soviel sicher, dass für die hier allein

interessierende Frage der Kumulation oder Konk:urrenz

der Ansprüche des Geschädigten massgebend sein muss,

welche der beiden Versicherungsarten im konkreten Fall

zur Auswirkung kommt, gestützt auf welche also ein

Rückgriffsanspruch geltend gemacht werden will (so

auch HÜPPI, S. 45). Nun versteht sich aber von selbst,

Obligationenrecht. N° 32.

155

'dass die Haftpflichtversicherung nur wirksam werden

kann, wenn überhaupt eine Haftpflicht des hiegegen

versicherten Dienstherrn in Frage steht. Ist dies nicht

der Fall, so scheidet die Haftpflichtversicherung von

vorneherein aus und es kann sich nur noch um eine Unfall-

versicherung handeln. DaInit ist für den vorliegenden

Fall der Entscheid ohne weiteres gegeben: Von einer

Haftpflicht der Meister der drei Verunfallten kann nach

den Umständen hier nicht die Rede sein, und die Be-

klagte behauptet denn auch gar nicht, dass eine solche

vorliege. Nach der somit allein in Betracht fallenden

Unfallversicherung aber stehen gemäss den früher gemach-

ten Ausführungen den verunfallten Arbeitern die An-

sprüche gegen die Unfallversicherung aus dem Vertrag

und diejenigen gegen die Beklagte als WerkeigentÜIDerin

kumulativ zu. Damit entfällt für die Stadt Zürich die

Möglichkeit einer Berufung auf Art. 51 Abs. 2 OR, d. h.

es steht ihr mangels unechter Solidarität kein Regressrecht

gegen den Unfallverband zu.

7. -

Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 51 OR,

insbesondere aus den Ausführungen, die im Anschluss

an den bekannten Fall Bühler gegen Herrmann (BGE

35 II 238 ff.) in den gesetzgebenden Räten gemacht

wurden, ergibt sich nun allerdings, dass der Gesetzgeber

von 1911 auch Fälle wie den heutigen offenbar unter

Art. 51 OR subsuInieren und mithin dem WerkeigentÜIDer

gegen die Versicherungsgesellschaft ein Regressrecht ein-

räumen wollte. Denn die damals herrschende Auffassung

scheint die gewesen zu sein, dass ganz allgemein ein

Ersatzanspruch gegen den Werkeigentümer dann weg-

fallen solle, wenn dem Geschädigten irgend ein ander-

weitiger Ersatzanspruch zustehe (vgl. BRÜHLM:ANN S. 113).

Insbesondere sollte auch ein Anspruch aus einer Personen-

versicherung (reinen Unfallversicherung) einen Anspruch

des Geschädigten gegen den WerkeigentÜIDer ausschliessen

(BRÜHLM:ANN S. 126).

Nun ist aber nicht entscheidend, was der Gesetzgeber

laG

Obligationenrecht. N0 32.

bei Erlass eiJ,ler Bestimmung gewollt hat, sondern was

dem Gesetz. im Lichte allgemeiner Rechtsanschauung

zu entnehmeR ist (vgl. GMÜR, Note 9 zu Art. 1, sowie

EGGER, Anm. 15 zu Art. 1 ZGB; BGE 50 I 339), und das

ist hier eben die mit den Materialien im Widerspruch

stehende Lösung.

Diese erscheint zudem keineswegs

unbillig: Wenn der Arbeiter, oder, diesem ganz oder

teilweise eine Liberalität erweisend, der Arbeitgeber,

Unfallversicherungsprämien bezahlt, so ist in der Tat

nicht einzusehen, wieso hievon ein Dritter, nach Gesetz

Haftender sollte profitieren dürfen.

8. -

Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung,

ob die Stadt Zürich etwa auch noch aus einem andern

Rechtsgrunde, nämlich aus Verschulden, hafte. Es bleibt

lediglich noch zu untersuchen, ob die Verunfallten ihre

Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Zürich rechtsgültig

an den Unfallverband abtreten konnten.

Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen. . Selbst wenn

man nämlich annimmt, dass der Unfallversicherungs-

verband nicht als Verein mit örtlich beschränktem Ge-

schäftsbetrieb anzusehen sei, deshalb der Staatsaufsicht

unterstellt sein sollte -

ob er es tatsächlich ist, kann den

Akten nicht entnommen werden -

und damit unter

das VVG falle, so stünde einer solchen Abtretung nichts

im Wege. Art. 96 VVG bestimmt allerdings, dass in

der Personenversicherung die Ansprüche, die dem An-

spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten

Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den

Versicherer übergehen, und nach Art. 98 VVG darf diese

Bestimmung nicht durch Vertragsabrede zu Ungunsten

des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten

abgeändert werden. Damit ist aber lediglich gesagt, dass

sich der Versicherte nicht daran halten müsse, wenn

etwa durch die Versicherungsbedingungen zum Voraus

vereinbart worden ist, dass die Ansprüche gegen den

Schädiger kraft Zession auf deu Versicherer übergehen

sollen. Ist der Anspruch aber entstanden, so ist der

Obligationenrecht. No 33.

157

Anspruchsberechtigte in seiner Verfügungsfähigkeit in

keiner Weise mehr eingeschränkt, und er kann ihn daher

insbesondere auch ohne Gegenleistung an den Versicherer

abtreten (vgl. hiezu RÖLLI-JÄGER, Band III S. 464 f.,

Anm. 9 und 10 zu Art. 96 VVG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember

1936 wird bestätigt.

33. Auszug a.us dem tJ'rteil der I. Zivilabteilung

vom 4. Ka.i 1937 i. S. Steck und Steck· von Erlach

gegen B. u. B. DeUey.

Abt r e t bar k e i t der Schadenersatzforderung nach Art. 45

Abs. 3 OR (Versorgerschaden) und der Genugtuungsforderung

nach Art. 47 OR u. Art. 42 MFG.

Der Kläger ist der Vater des Louis Delley, der am

31. März 1935 von einem Automobil überfahren und

getötet wurde. Er hat gegen den Führer und gegen den

Halter des Automobils Schadenersatz- und Genugtuungs-

ansprüche eingeklagt, und zwar in erster Linie seine

eigenen Ansprüche und sodann kraft Abtretung auch

Ansprüche seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten)

une seiner Tochter (der Schwester des Getöteten).

A U8 den Erwägungen:

Es ist vorweg die Aktivlegitimation des Klägers zu

prüfen, soweit er neben seinen eigenen Ansprüchen kraft

Abtretung auch den Ersatzanspruch für den Versorger-

schaden seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) und

den Genugtuungsanspruch seiner Tochter (der Schwester

des Getöteten) geltend macht.

Nach Art. 164 Abs. 1 OR kann eine Forderung abgetreten

werden, sofern nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur