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Obliga.tionenrecht. No 31.
der Verrechnungseinrede, hat Art. 59 BV nichts zu tun
da sie im ~gensatz zur Widerklage nicht dazu dienen:
einen Ansprnch selbständig und angriffsweise durchzu-
setzen, sondern lediglich ein Verteidigungsmittel gegenüber
der Klage darstellen, die damit zur Abweisung gebracht
werden soll (vgl. hiezu speziell BGE 28 I 23).
Der vom kantonalen Prozessrecht aufgestellte Grund-
satz lässt sich aber nicht nur nicht mit Art. 59 BV recht-
fertigen, sondern widerspricht darüber hinaus der Natur
der Verrechnung, wie sie durch die materielle bundes-
rechtliche Ordnung gegeben ist. Ihrem Wesen als Einrede
gemäss muss die Verrechnung der Klage entgegengehalten
werden können, unabhängig davon, ob der urteilende
Richter örtlich und sachlich zuständig wäre, wenn die
Gegenforderung auf- dem Klageweg geltend gemacht
würde.
Anders verhält es sich nur dann, wenn für die
Gegenforderung ein Schiedsgericht vorgesehen ist (BGE
23 I 780 f.), weil die Parteien damit die Beurteilung der
Gegenforderung der staatlichen Gerichtsbarkeit schlecht-
weg entzogen haben. Im übrigen hat der vom Kläger ange-
rufene Richter auch die Verrechnungseinrede zu prüfen,
die vom Beklagten zur Bestreitung der Klage vorgebracht
wird «(Le juge de l'action est le juge de l'exception»;
vgl. GARSONNET et CEsAR-BRu, TraiM de procedure,
36 ed., 1756 N. 479). Die Verrechnung würde die ihr nach
Art. 120 ff. OR zukommende Bedeutung als Einrede und
Verteidigungsmittel zu einem erheblichen Teile einhüssen,
wenn sie im Prozesse nur unter der Voraussetzung geltend
gemacht werden könnte, dass der gleiche Richter zur
Beurteilung der Gegenforderung auch auf Klage statt
auf biosse Einrede hin zuständig wäre.
4. -
Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht kantonales
statt eidgenössisches Recht angewendet. Das führt ge-
mäss Art. 93 Abs. 2 OG dazu, dass ihr Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung (nach Art. 120 ff. OR)
an sie zurückgewiesen werden muss.
Obligationenrecht. N° 32.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Oktober
1936 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückge-
wiesen wird.
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~8. April 1937
i. S. Stadtgemeinde Zürich
gegen Unfallversicherungsverband Schweizer KetigermeiBter.
Wer k h a f tun g, Art. 58 0&, ist auch gegenüber dem Gemein-
wesen anwendbar.
Wer k man gel im Fehlen eines Sicherheitsventils bei einem
Dampfkessel.
Unechte Solidarität, Art. 51 0&, nur bei Anspruchs-
k 0 n kur ren z,
nicht
bei
Anspruchskumulation.
Die
&egressordnung von Art. 51 0& daher nur anwendbar bei
S c h ade n s ver s ich e run g
(z. B. Haftpflichtver-
sicherung),
nicht -bei
Per s 0 n e n ver s ich e run g
(z. B. Unfa.llversicherung.) Bei Kom bin a t ion beider
Versicherungsarten ist massgebend, welche im konkreten Fall
wirksam wird.
Abt r e t bar k e i t von H a f t P f 1 ich t ans p r ü c h e D.
A. -
Die Stadt Zürich stellt ihren Schlachthof den
Metzger- und Kuttlermeistern gegen Entgelt zur Verfü-
gung.
Die maschinellen Einrichtungen werden durch
Angestellte der Stadt bedient, die Bearbeitung des Fleisches
und der Kutteln dagegen ist Sache der Metzger und Kuttler.
Am 16. Januar 1935 arbeiteten die Kuttler Jakob
Blaich, Jules Bühler und Hans Schürch für ihre Meister
im Schlachthof in der Abteilung, in welcher in 4 Dampf-
kesseln (Autoklaven) Kutteln unter Überdruck gesotten
wurden. Bevor der Dampfdruck auf Null gesunken war,
öffnete der städtische Angestellte Müller mit Hilfe des
Kuttlers Schürch, der ihm hiebei eine Gefalligkeit erweisen
wollte, den Deckel des einen Kessels. Dabei erlitten die
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Obligationeurecht. N0 32.
Kuttler Schiirch, Blaich und Bühler durch abziehenden
Dampf und. ausströmendes siedendes Wasser schwere
Verbrennungen.
B. -
Die drei Kuttler waren beim Unfallversicherungs-
verband Schweizer Metzgermeister versichert und erhielten
von diesem für die Folgen des geschilderten Unfalls
zusammen an Taggeldern, Spital- und Arztkosten inge-
samt Fr. 5839.65 ausbezahlt.
Am 28. November 1935 traten sie ihre Haftpflicht-
ansprüche gegen die Stadt Zürich dem Unfallversiche-
rungsverband in der Höhe der von ihm « vertraglich
geschuldeten Leistungen und gemachten Entschädigungs-
zahlungen) ab.
O. -
Gestützt auf diese Abtretungen erhob der Ver-
band gegen die Stadt Zürich Klage auf Bezahlung von
Fr. 5839.65 nebst 5% Zins seit 16. Januar 1935 und
Betreibungskosten.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage.
Sie
bestreitet jede Schuldpflicht.Ferner verlangte sie wider-
klageweise vom klagenden Verband Rückerstattung von
Fr. 3000.-, die sie dem Kuttler Blaich ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht als Unfallentschädigung bezahlt habe;
in der Widerklage stellte sie weiter das Begehren, es sei
gerichtlich festzustellen, dass ihr der Kläger weitere
Unfallentschädigungen, die sie an Blaich auszuzahlen
habe, bis zur Höhe der nach den Versicherungsbedingungen
geschuldeten Versicherungsleistungen zu ersetzen habe.
D. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit
Urteil vom 16. Dezember 1936 die Klage im Betrage
von Fr. 3864.64 nebst 5% Zins seit 16. Januar 1935
und Betreibungskosten geschützt, im Mehrbetrage dagegen
abge\\iesen; ebenso hat es die Widerklage vollumfänglich
abgewiesen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag
Obligationenrecht.No 32.
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auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage
im vollen Umfang.
In der Berufungserklärung hat die Beklagte eine Akten-
widrigkeitsrüge erhoben, auf die in den rechtlichen Erwä-
gungen einzutreten sein wird.
Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen Entscheides beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Ansprüche, die der klagende Verband als
Rechtsnachfolger der verunfallten Arbeiter gegen die
Beklagte erhebt, stützen sich auf Art. 58 OR, Haftung
des Werkeigentümers.
Die Beklagte bestreitet, dass diese Bestimmung auf sie
als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter den gegebenen
Umständen überhaupt zur Anwendung gelangen könne.
Mit Recht hat die Vorinstanz jedoch diesen Einwand
als unstichhaltig zurückgewiesen. Wie das Bundesgericht
von jeher angenommen hat, haftet eine öffentlich-recht-
liche Körperschaft gleich wie ein privater Eigentümer
nach Massgabe von Art. 58 OR für den Schaden, der
durch den mangelhaften Zustand eines ihr gehörenden
Werkes verursacht worden ist. Denn die Beziehung, die
infolge einer solchen Schädigung zwischen dem Gemein-
wesen und dem Bürger geschaffen wird, ist nicht öffentlich-
rechtlicher Natur; sie beruht nicht auf einem staatlichen
Hoheitsakt, sondern der Staat tritt dem Bürger als gleich-
geordnetes Rechtssubjekt gegenüber (vgl. BGE 6111 325,
59 11 176, 55 II 195 usw). Zu Unrecht glaubt die Beklagte
gegen die Anwendbarkeit von Art. 58 OR daraus etwas
ableiten zu können, dass zum vorneherein nur ein be-
schränkter Kreis von Personen, nämlich die Metzger- und
Kuttlermeister und deren Arbeiter, mit dem Schlachthaus
in Berührung kommt und dies nur zufolge des aus gesund-
heitspolizeilichen Gründen verfügten Schlachthauszwanges,
also auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes. Wenn
nämlich massgebend ist, dass der Staat gleich einem
AS 63 II -
1937
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Obligationenrecht. N° 32.
Privatmann dafür zu sorgen hat, dass ein ihm gehörendes
Werk sich nicht in einem mangelhaften Zustand befindet,
so kann niclits darauf ankommen, ob der durch den
mangelhaften Zustand gefährdete Kreis von Personen
grösser oder kleiner ist und aus welchem Grunde er mit
dem Werk in Berührung kommt. Weder der eine noch
der andere Umstand vermag etwas zu ändern an der
Rechtsnatur der Beziehung, die durch eine auf mangelafte
Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt zurückzufüh-
rende Schädigung zwischen dem Staat und dem Privaten
geschaffen wird.
2. -
Im weiteren ist zu prüfen, ob der Dampfkessel,
der einen integrierenden Bestandteil der Schlachthofanlage
bildet, Mängel im Sinne von Art. 58 OR aufgewiesen
habe, auf deren Vorhandensein der Unfall vom 16. Januar
1935 zurückzuführen ist.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen,
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die folgenden,
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen getrof-
fen hat : An den Dampfkesseln ist eine Sicherheitsvor-
lichtung in der Form eines Manometers angebracht, das
den Dampfdruck bis zu 5 Atmosphären anzeigt.
Der
Ausschlag, durch den ein geringer, aber doch noch gefähr-
licher Dampfdruck angezeigt wird, ist indessen zu klein,
als dass er während des Betriebes mit der erforderlichen
Genauigkeit abgelesen werden könnte.
Zudem war bei
dem in Frage stehenden Dampfkessel das Manometer
ungenau einreguliert, so dass es in der Grundstellung nicht
Null. sondern 0,02 Atmosphären Druck anzeigte. Aus
dies~m doppelten Grunde konnte der den Kessel bedienende
Arbeiter auch bei grösster Sorgfalt nicht feststellen, ob
im Kessel überhaupt noch ein Überdruck vorhanden sei
oder nicht. Diese Feststellung wäre . an sich dagegen
möglich gewesen mit Hilfe des Sicherheitsv~ntils, mit
denen die Kessel versehen sind, indem bei Offnen des
Ventils durch den ausströmenden Dampf, sofern solcher
noch vorhanden ist, ein Pfiff hervorgebracht wird. Bei
Obligationenrecht. N° 32.
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dem Dampfkessel, an welchem sich der Unfall ereignete,
war indes schon bald nach der Ende November 1934
erfolgten Inbetriebnahme das Sicherheitsventil unbrauch-
bar geworden.
Die Lieferantin konnte den defekten
Bestandteil nicht sofort nachliefern, da sie ihn aus dem
Ausland beziehen musste. Trotzdem blieb der Kessel im
Betrieb. Zur Zeit des Unfalls fehlte ihm mithin jede
Sicherheitsvorrichtung, die erlaubt hätte, gefahrlos fest-
zustellen, ob noch Dampfdruck vorhanden sei.
In zutreffender Weise hat die Vorinstanz in diesem
Fehlen jeglicher Sicherheitsvorrichtung einen Werkmangel
erblickt. Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich darauf
berufen zu können, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes sich Art. 58 OR nicht auf die besonderen
Gefahren bezieht, die durch den Reparatur- oder Umbau-
zustand eines Werkes begründet werden und mithin
nicht seiner bisherigen gewöhnlichen Beschaffenheit ent~
springen (BGE 41 II 697, 706). Der Grund für diese
Einschränkung der Werkhaftung liegt nämlich, wie im
zuletzt genannten Entscheid ausgeführt wird, darin, dass
das im Reparaturzustand befindliche Werk seiner ordent-
lichen Zweckbestimmung entzogen ist und ein Dritter
einen derartigen Zustand in der Regel ohne weiteres
wahrnimmt, so dass er mit den dadurch bedingten beson-
deren Gefahren eher rechnen kann als bei einem im Ge-
brauch stehenden Werke. Wird aber das Werk auch
während der Vornahme der Reparatur trotz der erhöhten
Gefahr im ordentlichen Gebrauch belassen und ereignet
sich aus diesem Grunde ein Unfall, wie es gerade hier
geschehen ist, so hat selbstverständlich die erwähnte
Einschränkung der Anwendbarkeit von Art. 58 OR keine
Berechtigung mehr, wie in BGE 41 II 707 bereits bemerkt
worden ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch
nicht die Rede sein davon, dass der Kausalzusammenhang
zwischen dem Werkmangel und dem Unfall unterbrochen
worden sei durch die Tätigkeit des städtischen Angestellten
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Obligationenrecht. N0 32.
Müller, der 4en Dampfkessel zu früh öffnete. Denn die
Mangelhaftigkeit des Werkes lag ja gerade darin, dass
jede zuverlässige Kontrollvorrichtung fehlte, die dem
Bedienendenfestzustellen erlaubt hätte, wann er gefahrlos
öffnen durfte.
3. -
Es ist somit davon auszugehen, dass die Stadt
Zürich an sich als Werkeigentümerin für die Folgen des
Unfalls haftet, der die drei Kuttler betroffen hat. Die
Stadt Zürich glaubt nun aber, der Klage des Unfallver-
sicherungsverbandes, dem die ursprünglichen Berechtigten
ihre Anspruche zum Teil abgetreten haben, Art. 51 Abs. 2
OR entgegenhalten zu können.
Art. 51 OR befasst sich mit den Fällen der sog. unechten
Solidarität, d. h. mit den Fällen, in denen mehrere Per-
sonen aus verschiedenen Rechtsgründen für den nämlichen
Schaden haften. Hinsichtlich des Rückgriflsrechtes unter
den verschiedenen Haftenden bestimmt Abs. 2, dass in
der Regel derjenige den Schaden in erster Linie tragen
soll, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat,
und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld
und ohne vertragliche Verpflichtung (wie beispielsweise
gerade aus Art. 58 OR) haftet.
Nach der Ansicht der Stadt Zürich trifft Art. 51 OR
auf den vorliegenden Fall zu. Sie macht geltend, sie
hafte den drei Verletzten lediglich nach Gesetzesvorschrift,
während der klägerische Verband aus Vertrag, nämlich
aus dem Versicherungsvertrag, hafte. Sie hätte also nach
Art. 51 Abs. 2 OR die Möglichkeit der Rückgriflnahme
auf den Verband, wenn sie von den Verletzten belangt
worden wäre. Dann dürfe der Verband als Rechtsnach-
folger der Verletzten nicht von ihr fordern, was sie von
ihm auf dem Regresswege wieder zurückverlangen könne,
und darüber hinaus habe der Verband ihr diejenigen
Beträge· zu ersetzen, die sie bereits an den Verunfallten
Blaich bezahlt habe und die sie allenfalls in Zukunft zur
Schadentilgung noch auslegen werde.
Der Rechtsstandpunkt der Beklagten deckt sich im
Obligationenrecht. N° 32.
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Grundsatz mit der Frage, ob Art. 51 OR auf den heutigen
Fall überhaupt anwendbar sei. Ist er es, so kann die
Stadt Zürich entsprechend der Grundregel des Art. 51
Abs. 2 OR in der Tat auf den vertraglich gebundenen
Unfallversicherungsverband Regress nehmen, es wäre denn,
dass der Richter von der in dieser Bestimmung vorge-
sehenen Möglichkeit Gebrauch machen und ausnahmsweise
eine andere Rückgriflsordnung zugrunde legen würde.
Kann aber die Stadt Zürich Regress nEhmen, so kann sie
diese Regressforderung auch ohne weiteres der Forderung
des Unfallversicherungsverbandes aus der Abtretung der
Anspruche der Geschädigten entgegenhalten. Kommt man
dagegen zum Ergebnis, dass Art. 51 OR auf Fälle der
vorliegenden Art. wegen mangelnder unechter Solidarität
überhaupt nicht anwendbar ist, so entfällt von vorneherein
die Möglichkeit einer Regressnahme der Stadt Zürich.
4. -
Unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 OR setzt
Anspruchskonkurrenz voraus. Sie ist also nur gegeben,
wenn ein Geschädigter gegenüber mehreren aus verschiede-
nen Rechtsgründen Haftenden Ansprüche auf Ersatz des
nämlichen Schadens hat mit der Massgabe, dass mit der
Leistung des einen auch die Leistungspflicht des andern
dem Geschädigten gegenüber wegfällt.
Dies ist der Fall bei der Sach - oder Schadensversicherung .
Bei dieser kann der Geschädigte, der vom Versicherer
den Schaden ersetzt erhalten hat, nicht nochmals Ersatz
verlangen vom Schadensstifter, und umgekehrt wird der
Versicherer von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei,
wenn der Schadensstifter den Schaden bereits gedeckt,
hat (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11 zu Art. 51 OR).
Andernfalls würde der Geschädigte ja mehr erhalten, als
nur den Ersatz seines Schadens. Es ist aber ein Funda-
mentalsatz des Versicherungsrechtes, dass die Schadens-
versicherung niemals zu einer Rereicherung des Geschä-
digten führen darf (RÖLLI-JÄGER, Band II S. 549, Anm. I
zu Art. 72 VVG).
Anders verhält es sich dagegen bei der Personen- oder
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Obligationenrecht. N0 32.
Summenversieherung. Dort besteht, wie heute in Literatur
und Rechtsprechung allgemein anerkannt wird, nicht
Konkurrenz, 'Sondern Kumulation der Ansprüche: Der
Geschädigte kann einerseits den Schädiger auf Ersatz
des Schadens belangen, sofern die Voraussetzungen für
einen derartigen Anspruch erfüllt sind, daneben kann er
aber auch noch dem Versicherer gegenüber die Ansprüche
geltend machen, die sich aus dem Versicherungsvertrag
ergeben (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 13 zu Art. 51;
BRÜHLMANN, Haftung und Rückgriff im Schadenersatz-
recht S. 127; BGE 53 II 499 f. und dort erwähnte frühere
Entscheide; 56 II 269; 59 II 454).
Der Grund, der diese unterschiedliche Behandlung
rechtfertigt, liegt in der fundamentalen Verschiedenheit
der rechtlichen Natur und des juristischen Zweckes der
beiden Versicherungsarten. Die Sach- oder Schadens-
versicherung hat das wir t s c h a f tl ich eInteresse
zum Gegenstand, das jemand am Ausbleiben eines befürch-
teten Ereignisses hat. Ihr Zweck besteht im Schutz von
Ver m ö gen s wer t engegen die sie bedrohenden
Beschädigungen (RÖLLI-JÄGER, Band II S. 3, Vorbem.
zur Schadensversicherung, Note 4). Der Anspruch des
Geschädigten gegen den Versicherer auf Deckung des
Schadens, der durch das befürchtete Ereignis herbeigeführt
wird, ist daher seinem Gegenstande nach identisch mit
demjenigen, der dem Geschädigten gegen den Urheber des
Schadens zusteht. Gegenstand der Personen- oder Sum-
menversicherung dagegen ist nicht ein wirtschaftliches
Interesse; sie bezweckt nicht die direkte Deckung eines
Vermögensschadens, sondern knüpft eine zum Voraus
bestimmte
Leistungspflicht des Versicherers an das
Eintreten oder Nichteintreten eines eine Person betreffen-
den Ereignisses (RÖLLI-JÄGER a. a. 0.). Ob das befürch-
tete Ereignis wirtschaftlich eine Schädigung des von ihm
Betroffenen mit sich bringe und auf welchen Betrag sich
diese allenfalls belaufe, ist grundsätzlich auf die Leistungs-
pflicht des Versicherers ohne Einfluss. Hieraus erhellt,
Obligationenrecht. N° 32.
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dass sich der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag
auf eine Leistung bezieht, die ihrem Wesen nach grund-
verschieden ist von derjenigen, die der Schädiger dem
Geschädigten zu machen hat; denn diese ist bekanntlich
von der Höhe der Vermögenseinbusse des Geschädigten
abhängig (vgl. zu dieser Frage auch KLINGMÜLLER :
Unechte Gesamtschuldverhältnisse, in IHERINGS Jahr-
büchern für Dogmatik, Band 64, S. 102 ff., insbes. S. 107
und HO). Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 96
VVG für die Personenversicherung, dass die Anspruche,
die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des
befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht
auf den Versicherer übergehen, im Gegensatz zur Schadens-
versicherung, wo Art. 72 VVG den Anspruch des Geschä-
digten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung auf
den Versicherer übergehen lässt, soweit dieser den Schaden
gedeckt hat.
Da bei der Personenversicherung dem Geschädigten die
Anspruche gegen den Versicherer und den Geschädigten
somit kumulativ zustehen, so liegt bei ihr kein Fall der
unechten Solidarität im Sinne von Art. 51 OR vor, womit
auch ein Regressrecht des aus Gesetz Haftbaren auf
den Versicherer ausgeschlossen ist.
5. -
Im vorliegenden Fall hat nun die Vorinstanz
entschieden, dass es sich bei dem Anspruch auf Ersatz
der Arzt", Apotheker- und Spitalkosten im Gesamtbetrage
von Fr. 1975.-, der den Verunfallten gegenüber dem
Versicherungsverband zustand, um einen Anspruch aus
Schadens versicherung handle; insoweit hat sie in Anwen-
dung von Art. 51 Abs. 2 OR der Stadt Zürich ein Rück-
griffsrecht auf den Versicherungsverband zuerkannt und
detngemäss die Klage des Versicherungsverbandes für
diesen Betrag abgewiesen. Da der Versicherungsverband
hiegegen die Berufung nicht ergriffen hat, ist diese Frage
vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, und es hat
beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden.
Soweit die Entschädigungen für den Todes-und Invali-
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Obliga.tionenreeht. No 32.
ditätsfall, SOWIe die Taggeldentschädigungen in Frage
stehen, hat die Vorinstanz dagegen angenommen, dass es
sich um Persnnenversicherung handle. Folgerichtig hat
sie daher die Anwendbarkeit von Art. 51 OR verneint
und die Klage des Versicherungsverbandes als Rechts-
nachfolger der Verunfallten auf Bezahlung von Fr. 3864.65
nebst Zinsen durch die Stadt Zürich geschützt und deren
Widerklage abgewiesen.
Die Stadt Zürich rügt nun die Annahme, dass man es
hier mit einer Personenversicherung zu tun habe, als
aktenwidrig, denn Zweck der Versicherung sei gemäss
Art. 1 der Satzungen, den Mitgliedern und deren Ange-
stellten und Arbeitern Versicherung gegen die Erwerbs-
folgen von Unfällen zu gewähren. Für den Charakter
der Versicherung als Schadensversicherung spreche sodann
auch Art. 14 der Setzungen, wonach dort, wo die Schadens-
folgen durch die summenmässig festgesetzten Versiche-
rungsleistungen nicht gedeckt werden,·die Mehrleistungen,
die nach Obligationenrecht über die sich nach den kollektiv
versicherten Leistungen ergebenden Entschädigungen hin-
aus bezahlt werden müssen, einem Sonderstammgut zu
entnehmen' sind.
Ob man es im vorliegenden Falle mit einer Personen-
oder einer Schadensversicherung zu tun habe, ist jedoch
eine auf dem Wege der rechtlichen Auslegung der einschlä-
gigen Vertragsbestimmungen, zu entscheidende Rechtsfrage,
die der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegt, ohne
dass es worerst einer Aktenwidrigkeitsrnge bedürfte.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Versi-
cherung zur Deckung der effektiven Erwerbseinbusse bei
Unfällen den Charakter einer Schadensversicherung habe
-
welche Ansicht auch die Vorlnstanz grundsätzlich zu
teilen scheint -
ist jedoch unzutreffend. Auch hier
handelt es sich, gleich wie dort, wo die Versicherungs-
leistung zum vorneherein summenmässig durch ein Taggeld
bestimmt ist, um eine
U n fall ver sie her u n g.
Diese ist aber im schweizerischen Recht grundsätzlich
Obliga.tionenreeht. N0 32.
153
'als Personenversicherung ausgestaltet und verliert diesen
Charakter auch dort nicht, wo gewisse Elemente aus
der Schadensversicherung, wie gerade die Begrenzung
der Versicherungsleistungen auf den effektiven Erwerbs-
ausfall, herübergenommen werden. Auch diese Art der
Unfallversicherung ist deshalb der Anspruchskumulation
teilhaftig, ohne dass, entgegen der Ansicht der Beklagten,
im einzelnen Fall untersucht zu werden braucht, ob seitens
der Parteien Konkurrenz oder Kumulation beabsichtigt
gewesen sei.
6. -
Nun hat man es aber im vorliegenden Fall, was
die Vorinstanz übersehen hat, nicht ausschIiesslich mit
einer Unfallversicherung zu tun, sondern mit dieser ist
eine Haftpflichtversicherung kombiniert. Die Haftpflicht
versicherung ist aber nach der herrsphenden Auffassun-
nicht eine Personen-, sondern eine Schadensversicherung
so dass bei ihr Konkurrenz und nicht Kumulation Platz
greift. (Vgl. RöLLI-JÄGER, Band II S. 4; BRÜHLMANN,
S. 129 unten; HÜPPI, Der Regress des Versicherers im
schweiz. Privatversicherungsrecht, S. 45).
Dass eine
solche Kombination vorliegt, geht einmal aus dem von
der Beklagten angerufenen Art. 14 der Satzungen hervor,
wo ausdrücklich die Rede ist von der Deckung von Unfäl-
len, bei denen der Meister gemäss dem Obligationenrecht
zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Jeder Zweifel
nach dieser Richtung wird sodann beseitigt durch Art. 25
der allgemeinen Versicherungsbedingungen, welcher be-
stimmt : « Werden' bei einem durch die Versicherung
gedeckten Unfall seitens des Verletzten (Arbeitspersonal)
oder seiner Hinterbliebenen auf Grund der Art. 41-47,
55, 56, 58 und 339 des Schweiz. Obligationenrechts und
Art. 333 des Schweiz. Zivilgesetzbuches Ansprüche erhoben,
so übernimmt der Unfallverband diese Haftpflicht bis
zum Höchstbetrage von Fr. 30,000.-
(Prozesskosten
inbegriffen). Die Entschädigungen aus Art. 19-24 -
(d. h.
die Unfallentschädigungen) -
sind in diesem Falle in
erster Linie zur Befriedigung dieser Ansprüche bestimmt,
154
Obligationenrecht. No 32.
und es ist der:,Unfallverband berechtigt, diese Entschä.di-
gung zurückzu,behalten, bis über die Haftpflichtansprüche
entschieden ist. »
Es handelt sich also in Wirklichkeit um zwei grund-
verschiedene Verträge, mögen sie auch in ein einziges
Vertragsinstrument mit einer einheitlichen Prämie zu-
sammengefasst sein (RÖLLI-JÄGER, Band Irr S. 291,
Anm. 3 zu Art. 87/88 VVG; Band II S. 288, Anm. 54
zu Art. 59 VVG). Welchem dieser beiden Verträge im
Rahmen der Kombination die präponderierende Bedeu-
tung beizumessen sei, kann zweifelhaft sein. Es wäre
denkbar, gleich wie in dem in BGE 35 II 247 ff. entschie-
denen Fall, die Unfallversicherung als die Hauptversiche-
rung anzusehen, neben der die Haftpflichtversicherung
nur subsidiär eingreift, soweit die Unfallentschädigung
nicht zugleich auch zur Erledigung eines allfälligen Haft-
pflichtanspruches ausreicht. Anderseits könnte insbeson-
dere aus der Fassung von Art. 25 -der Versicherungs-
bedingungen gefolgert werden, dass das Hauptgewicht
auf der Haftpflichtversicherung liege, während die Unfall-'
versicherung nur in Funktion treten solle, sofern ein
Haftpflichtanspruch gegen den Dienstherrn nicht in
Frage kommt; zu Gunsten dieser Konstruktion liesse
sich vor allem ins Feld führen, dass die hinter dem Unfall-
verband stehenden Meister wohl weniger ihrem Arbeits-
personal eine Liberalität erweisen, als vielmehr in erster
Linie sich selber gegen Haftpflichtansprüche versichern
wollten.
Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben.
Denn
mag man sich für die eine oder die andere Lösung ent-
scheiden, so ist doch soviel sicher, dass für die hier allein
interessierende Frage der Kumulation oder Konk:urrenz
der Ansprüche des Geschädigten massgebend sein muss,
welche der beiden Versicherungsarten im konkreten Fall
zur Auswirkung kommt, gestützt auf welche also ein
Rückgriffsanspruch geltend gemacht werden will (so
auch HÜPPI, S. 45). Nun versteht sich aber von selbst,
Obligationenrecht. N° 32.
155
'dass die Haftpflichtversicherung nur wirksam werden
kann, wenn überhaupt eine Haftpflicht des hiegegen
versicherten Dienstherrn in Frage steht. Ist dies nicht
der Fall, so scheidet die Haftpflichtversicherung von
vorneherein aus und es kann sich nur noch um eine Unfall-
versicherung handeln. DaInit ist für den vorliegenden
Fall der Entscheid ohne weiteres gegeben: Von einer
Haftpflicht der Meister der drei Verunfallten kann nach
den Umständen hier nicht die Rede sein, und die Be-
klagte behauptet denn auch gar nicht, dass eine solche
vorliege. Nach der somit allein in Betracht fallenden
Unfallversicherung aber stehen gemäss den früher gemach-
ten Ausführungen den verunfallten Arbeitern die An-
sprüche gegen die Unfallversicherung aus dem Vertrag
und diejenigen gegen die Beklagte als WerkeigentÜIDerin
kumulativ zu. Damit entfällt für die Stadt Zürich die
Möglichkeit einer Berufung auf Art. 51 Abs. 2 OR, d. h.
es steht ihr mangels unechter Solidarität kein Regressrecht
gegen den Unfallverband zu.
7. -
Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 51 OR,
insbesondere aus den Ausführungen, die im Anschluss
an den bekannten Fall Bühler gegen Herrmann (BGE
35 II 238 ff.) in den gesetzgebenden Räten gemacht
wurden, ergibt sich nun allerdings, dass der Gesetzgeber
von 1911 auch Fälle wie den heutigen offenbar unter
Art. 51 OR subsuInieren und mithin dem WerkeigentÜIDer
gegen die Versicherungsgesellschaft ein Regressrecht ein-
räumen wollte. Denn die damals herrschende Auffassung
scheint die gewesen zu sein, dass ganz allgemein ein
Ersatzanspruch gegen den Werkeigentümer dann weg-
fallen solle, wenn dem Geschädigten irgend ein ander-
weitiger Ersatzanspruch zustehe (vgl. BRÜHLM:ANN S. 113).
Insbesondere sollte auch ein Anspruch aus einer Personen-
versicherung (reinen Unfallversicherung) einen Anspruch
des Geschädigten gegen den WerkeigentÜIDer ausschliessen
(BRÜHLM:ANN S. 126).
Nun ist aber nicht entscheidend, was der Gesetzgeber
laG
Obligationenrecht. N0 32.
bei Erlass eiJ,ler Bestimmung gewollt hat, sondern was
dem Gesetz. im Lichte allgemeiner Rechtsanschauung
zu entnehmeR ist (vgl. GMÜR, Note 9 zu Art. 1, sowie
EGGER, Anm. 15 zu Art. 1 ZGB; BGE 50 I 339), und das
ist hier eben die mit den Materialien im Widerspruch
stehende Lösung.
Diese erscheint zudem keineswegs
unbillig: Wenn der Arbeiter, oder, diesem ganz oder
teilweise eine Liberalität erweisend, der Arbeitgeber,
Unfallversicherungsprämien bezahlt, so ist in der Tat
nicht einzusehen, wieso hievon ein Dritter, nach Gesetz
Haftender sollte profitieren dürfen.
8. -
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung,
ob die Stadt Zürich etwa auch noch aus einem andern
Rechtsgrunde, nämlich aus Verschulden, hafte. Es bleibt
lediglich noch zu untersuchen, ob die Verunfallten ihre
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Zürich rechtsgültig
an den Unfallverband abtreten konnten.
Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen. . Selbst wenn
man nämlich annimmt, dass der Unfallversicherungs-
verband nicht als Verein mit örtlich beschränktem Ge-
schäftsbetrieb anzusehen sei, deshalb der Staatsaufsicht
unterstellt sein sollte -
ob er es tatsächlich ist, kann den
Akten nicht entnommen werden -
und damit unter
das VVG falle, so stünde einer solchen Abtretung nichts
im Wege. Art. 96 VVG bestimmt allerdings, dass in
der Personenversicherung die Ansprüche, die dem An-
spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten
Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den
Versicherer übergehen, und nach Art. 98 VVG darf diese
Bestimmung nicht durch Vertragsabrede zu Ungunsten
des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten
abgeändert werden. Damit ist aber lediglich gesagt, dass
sich der Versicherte nicht daran halten müsse, wenn
etwa durch die Versicherungsbedingungen zum Voraus
vereinbart worden ist, dass die Ansprüche gegen den
Schädiger kraft Zession auf deu Versicherer übergehen
sollen. Ist der Anspruch aber entstanden, so ist der
Obligationenrecht. No 33.
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Anspruchsberechtigte in seiner Verfügungsfähigkeit in
keiner Weise mehr eingeschränkt, und er kann ihn daher
insbesondere auch ohne Gegenleistung an den Versicherer
abtreten (vgl. hiezu RÖLLI-JÄGER, Band III S. 464 f.,
Anm. 9 und 10 zu Art. 96 VVG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember
1936 wird bestätigt.
33. Auszug a.us dem tJ'rteil der I. Zivilabteilung
vom 4. Ka.i 1937 i. S. Steck und Steck· von Erlach
gegen B. u. B. DeUey.
Abt r e t bar k e i t der Schadenersatzforderung nach Art. 45
Abs. 3 OR (Versorgerschaden) und der Genugtuungsforderung
nach Art. 47 OR u. Art. 42 MFG.
Der Kläger ist der Vater des Louis Delley, der am
31. März 1935 von einem Automobil überfahren und
getötet wurde. Er hat gegen den Führer und gegen den
Halter des Automobils Schadenersatz- und Genugtuungs-
ansprüche eingeklagt, und zwar in erster Linie seine
eigenen Ansprüche und sodann kraft Abtretung auch
Ansprüche seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten)
une seiner Tochter (der Schwester des Getöteten).
A U8 den Erwägungen:
Es ist vorweg die Aktivlegitimation des Klägers zu
prüfen, soweit er neben seinen eigenen Ansprüchen kraft
Abtretung auch den Ersatzanspruch für den Versorger-
schaden seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) und
den Genugtuungsanspruch seiner Tochter (der Schwester
des Getöteten) geltend macht.
Nach Art. 164 Abs. 1 OR kann eine Forderung abgetreten
werden, sofern nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur