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35_II_238

BGE 35 II 238

Bundesgericht (BGE) · 1908-10-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32. Arteil vom 1. Mai 1909 in Sachen Bühler, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Herrmann, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftung für Werkschaden: Art. 67 OR. Vorbehaltlose Kausalhaftung. « Fehlerhafte Hersteltung» eines Wohngebäudes. Die Haftung er¬ streckt sich auf alle tatsächlich vorhandenen Bestandteile des Ge¬ bäudes (hier: einen mangelhaft befestigten Leiterhaken an einem Dachtürmchen). Das für diesen Gebäudemangel kausale Verschulden einer Drittperson schliesst die Haftung des Eigentümers gegenüber dem Geschädigten nicht aus. — Entschädigungsbemessung: Art. 51

u. 52 in fine OR. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 22. Oktober 1908 hat die II. Ab¬ teilung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern über folgende Klagebegehren:

1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin für sich und namens sie handelt, für die ökonomischen Folgen des am 9. November 1906 erfolgten Todes des Albert Herrmann, des Ehemannes der Klägerin und Vaters der Kinder Marie Martha und Albert Gottfried Herrmann, Schadenersatz zu leisten, unter Kostenfolge.

2. Es sei die der Klägerin für sich und namens sie handelt zuzusprechende Entschädigung gerichtlich auf 11,000 Fr. festzusetzen, unter Kostenfolge. Eventuell: Es sei diese zu sprechende Entschädigung gerichtlich festzustellen, unter Kostenfolge.

3. Es sei der Beklagte zur Verzinsung der in vorstehenden Rechtsbegehren erwähnten Entschädigung zu verurteilen, und zwar à 5% seit dem 9. November 1906, unter Kostenfolge; erkannt: „1.... „2. Das erste Klagsbegehren ist zugesprochen. „3. Das zweite Klagsbegehren ist zugesprochen für einen Be¬ „trag von 5400 Fr., soweit es weiter geht, ist es abgewiesen. „4. Das dritte Klagsbegehren wird zugesprochen, soweit es den „Zins zu 5% seit dem 9. November 1906 vom zugesprochenen „Betrage von 5400 Fr. betrifft. „5. Der Beklagte ist zu den klägerischen Kosten verurteilt, be¬ „stimmt auf 700 Fr.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klägerin mit ihren sämtlichen Rechtsbegehren abzuweisen.

2. Eventuell sei der eingeklagte Anspruch auf 2000 Fr. herab¬ zusetzen.

3. Die Klägerin sei zu allen Prozeßkosten des Beklagten zu verurteilen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten die schriftlich gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des kantonalen Urteils angetragen;

in Erwägung:

1. — Der Beklagte Dr. M. Bühler ist Eigentümer des im Jahre 1892 erbauten Hauses Schwarzthorstraße 38 in Bern. Eine Ecke dieses Hauses, das er selbst bewohnt, ist turmartig ausgestaltet und trägt ein entsprechend steilaufsteigendes Schiefer¬ dach. Im Spätherbst 1906 beauftragte der Beklagte den Dach¬ deckermeister Wälti, gemeinsam mit dem Spenglermeister Weiß, beide in Bern, das Dach des Hauses zu untersuchen und alle not¬ wendigen Reparaturen daran vorzunehmen. In Ausführung dieses Auftrages betraute Wälti seinen, im Dezember 1875 geborenen Arbeiter Albert Herrmann, den Ehemann der Klägerin, am 9. No¬ vember 1906 damit, die Eck= und Gratbleche des Haustürmchens neu anzustreichen. Herrmann bestieg mit Leiter, Farbenkessel und Pinsel zunächst die flachere Dachpartie, um von hier aus das Schieferdach des Türmchens zu erreichen. Zu diesem letztern Zwecke hängte er seine Leiter an einen der im obern Teil des Schiefer¬ daches angebrachten Leiterhaken und betrat die Leiter. Im gleichen Augenblick aber gab der Leiterhaken nach und Herrmann stürzte aus der Dachhöhe von zirka 15 m zur Erde, wo er mit gebro¬ chenem Schädel tot liegen blieb. Über die Ursache dieses Unfalls¬ ereignisses hat die Vorinstanz auf Grund eines polizeilich einge¬ holten Gutachtens des Spenglermeisters Weiß unangefochten fest¬ gestellt: Am fraglichen Leiterhaken fehlte die sogen. Auflage (das winkelförmig umgebogene obere Ende zum Anhängen des Hakens am Dachgebälk) vollständig; sie war schon vor der Anbringung des Hakens abgeschlagen worden. Der Haken war lediglich mit einem 5 cm langen geschmiedeten Nagel befestigt. Diese Befesti¬ gungsart war, nach Ansicht des Experten, „ein furchtbarer Leicht¬ sinn“ des s. Zt. mit dem Befestigen des Hakens betrauten Ar¬ beiters: „Es geschah das aus lauter Bequemlichkeit, indem an der „Stelle oben am Turm die Eckrofen zusammen kamen und betref¬ „fender Arbeiter damals, beim Neueindecken des Hauses, die Mühe „scheute, entweder am Holz auszuschneiden, zum richtigen Ein¬ „hängen des Leiterhakens, oder überhaupt für die solidere Befesti¬ „gung auf irgend eine andere Art und Weise.“ Der Haken wurde seit der Erstellung des Hauses noch nie gebraucht, da bei Tür¬ men wegen ihrer Steilheit Reparaturen allgemein viel weniger vorkommen, als bei flachen Dächern. Sobald Herrmann die Leiter angehängt hatte, mußte, nach Angabe des Experten, beim Bewegen des Leiterhakens der Kopf des Nagels nachgeben, und die Folge davon war, daß der Haken herunterfiel. Mit der vorliegenden Klage macht die (ebenfalls im Jahre 1875 geborene) Witwe des Verunglückten, Verena Lina Herrmann=Müller, für sich und die ihrer Ehe mit jenem entsprossenen zwei Kinder Marie Martha, geb. 1897, und Albert Gottfried, geb. 1902, wegen des Todes des Ehemannes und Familienvaters gegen den Beklagten als Hauseigentümer gestützt auf Art. 67, in Verbin¬ dung mit Art. 52 OR, eine Schadenersatzforderung geltend, deren Betrag sich heute, entsprechend dem von der Klagepartei nicht wei¬ tergezogenen Entschädigungszuspruch der Vorinstanz, laut Fakt. A oben, noch auf insgesamt 5400 Fr., nebst 5% Zins seit dem Unfallstage, beläuft. Der Arbeitgeber des Verunglückten, Dach¬ deckermeister Wälti, unterstand zur Zeit des Unfalls der Haft¬ pflichtgesetzgebung nicht, dagegen hatte er seine Arbeiter bei der Gesellschaft „La Préservatrice“ in Paris gegen Unfall versichert. Die Klägerin hatte deshalb zunächst von dieser Gesellschaft eine Entschädigung von 6000 Fr. zu erlangen versucht, die Gesellschaft hatte jedoch, unter Hinweis auf die Haftung des Hauseigentümers, vorläufig jede Zahlungsleistung abgelehnt und war in der Folge als Garantin Wältis einem von diesem am 23. März 1907 mit der Klägerin abgeschlossenen Vergleiche beigetreten, welcher in der Hauptsache folgenden Inhalt hat: Die Klägerin verpflichtete sich, den Ersatz des ihr und den Kindern aus dem Tode des Verun¬ glückten erwachsenen Schadens ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche gegenüber Wälti auf dem Prozeßwege vom Beklagten zu verlangen. Dagegen soll dieser Prozeß „auf Rechnung und Gefahr“ Wältis geführt werden; überdies ging Wälti die Verpflichtung ein, seiner¬ seits der Klägerin für die Zeit vom Unfallstage bis zum Proze߬ ausgange eine monatliche Rate von 40 Fr., sowie im Falle ihres Unterliegens oder quantitativ geringern Obsiegens eine Entschädi¬ gung bis zum Gesamtbetrage von 6000 Fr. auszurichten. Der Beklagte Dr. Bühler hat in grundsätzlicher Bestreitung des Klageanspruchs die nachstehenden, vor Bundesgericht aufrecht er¬ haltenen Einwendungen erhoben:

a) Art. 67 OR treffe vorliegend schon deshalb nicht zu, weil der verhängnisvolle Leiterhaken keinen wesentlichen, d. h. Wohnungs¬ zwecken dienenden, Bestandteil des Gebäudes darstelle, gegen dessen Eigentümer sich die Klage richte.

b) Nach der von der Klägerin selbst angerufenen Feststellung Gutachten Weiß über die Art der Befestigung jenes Hakens — — sei der streitige Unfall auf eine direkt strafbare Handlung eines Dritten zurückzuführen, angesichts welcher die Haftbarkeit des Haus¬ eigentümers zessiere.

c) Übrigens sei der Unfall nur dadurch möglich geworden, daß der den Haken haltende Nagel verrostet gewesen und deshalb ge¬ brochen sei. Dieser, auf den natürlichen Einfluß der Witterung zurückzuführende Mangel aber hätte eben durch die vom Hauseigen¬ tümer angeordnete Untersuchung und Reparatur des Daches fest¬ gestellt und gehoben werden sollen. Wenn nun der Unfall gerade bei der Ausführung dieser Arbeiten eingetreten sei, so könne der Hauseigentümer hiefür schlechterdings nicht wegen mangelhafter Unterhaltung des Hauses verantwortlich gemacht werden.

d) Überdies liege Selbstverschulden des Verunglückten vor, in¬ dem dieser sich vor der Benutzung des Hakens von dessen sicherer Befestigung, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, durch sogen. „Fecken“ (Versuch der Erschütterung des Hakens durch mehrfach ruckweises Anziehen der angehängten Leiter) hätte über¬ zeugen sollen, während er dies unbestrittenermaßen unterlassen habe.

e) Der Verunglückte könne auch nicht als „Versorger“ der Klägerin angesehen werden, weil diese ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Verdienste zu bestreiten in der Lage sei.

f) Endlich fehle der Klägerin überhaupt das zur Prozeßführung erforderliche rechtliche Interesse; denn sie sei für den eingeklagten Entschädigungsanspruch zufolge der Versicherung des Verunglückten durch seinen Arbeitgeber Wälti bereits anderweitig gedeckt und gebe nach dem von ihr mit Wälti und der Versicherungsgesellschaft ab¬ geschlossenen Vergleich für den vorliegenden Prozeß tatsächlich nur ihren Namen her.

2. — Die letzterwähnte Einrede des mangelnden rechtlichen In¬ teresses der Klägerin an der Prozeßführung gegen den Beklagten erweist sich ohne weiteres als unstichhaltig. Der Umstand, daß die Klägerin den Prozeß nicht „auf eigene Rechnung und Gefahr“ führt, schließt jenes Interesse keineswegs aus; hiefür genügt viel¬ mehr, daß sie den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen, als ihr bezw. den von ihr vertretenen Kindern zustehend, geltend macht.

3. — Nach Art. 67 OR, auf den sich die Klage stützt, hat der Beklagte als Hauseigentümer für den der Klagepartei aus dem eingeklagten Unfall ihres Ehemannes und Vaters im Sinne des Art. 52 OR erwachsenen Schaden Ersatz zu leisten, wenn jener Unfall infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung des Hauses eingetreten ist. Die Haftung aus Art. 67 OR setzt, feststehender Praxis gemäß (vergl. z. B. AS Nr. 187 Erw. 4 S. 1156 und die dortigen Zitate; dazu auch C. Chr. Burckhardts Referat über die Revision des Schadener¬ satzrechts im SOR: Zeitschr. für schweiz. Recht, n. F. 22 [1903] S. 561), ein Verschulden des haftbaren Eigentümers nicht voraus, sondern besteht schon auf Grund der objektiven Tatsache, daß der Schaden durch das in Frage kommende Gebäude oder sonstige Werk verursacht worden ist, und zwar „infolge mangel¬ hafter Unterhaltung, oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung“ desselben. Es handelt sich dabei um eine vorbehaltlose Kausalhaf¬ tung, deren Rechtsgrund lediglich in dem Billigkeitsmoment des Interessenausgleichs liegt: weil der Eigentümer als solcher einer¬ seits die Vorteile seines Gebäudes oder Werkes genießt, und des¬ halb allein, soll er anderseits für die Nachteile, welche Drittper¬ sonen durch das Gebäude oder Werk zugefügt werden, diesen Personen schlechthin verantwortlich sein. Im vorliegenden Falle hat nun die Vorinstanz gestützt auf das amtlich eingeholte Gut¬ achten des Spenglermeisters Weiß, das sie ohne Verletzung von Bundesrecht als maßgebend erachten durfte, tatsächlich festgestellt, daß der in Frage stehende Unfall ursächlich auf die von Anfang an ungenügende Befestigung des Leiterhakens zurückzuführen sei. Und hieraus hat sie gefolgert, daß der Unfall durch die „fehler¬ hafte Herstellung“ des den Haken tragenden Gebäudes, im Sinne des Art. 67 OR, verursucht worden sei. Gegen diese Argumen¬ tation richtet sich vorab die Einwendung des Beklagten, ein solcher AS 35 II — 1909

Leiterhaken gehöre nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Wohngebäudes, auf welche allein die Haftbarkeit seines Eigentümers aus Art. 67 OR sich erstrecke. Die Einwendung ist jedoch von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden. In der Tat unter¬ scheidet Art. 67 nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Be¬ standteilen des Gebäudes oder sonstigen Werkes, in der Meinung, daß nur diejenigen Bestandteile als wesentlich zu betrachten wären, welche der gewöhnlichen, bestimmungsgemäßen Benutzung des Ganzen hier des Gebäudes nach seiner Bestimmung als Wohnhaus dienen sollen, sondern er umfaßt naturgemäß die Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen Bestandteile; denn mit Bezug auf alle trifft der erwähnte Rechtsgrund dieser Haftungsvorschrif gleicher Weise zu. In der fehlerhaften Befestigung des fraglichen Leiterhakens anläßlich seiner Anbringung liegt daher unzweifelhaft ein Fehler der Herstellung des Hauses, für dessen Folgen der Hauseigentümer nach Art. 67 OR verantwortlich ist. Nun wendet sich aber der Beklagte ferner auch gegen die Annahme des Kausalzu¬ sammenhanges zwischen dieser fehlerhaften Befestigung des Hakens und dem Unfall, indem er geltend macht, der den Haken haltende Nagel hätte genügt, wenn er nicht verrostet gewesen und deshalb gebrochen wäre. Allein diese Behauptung wird für das Bundesge¬ richt verbindlich widerlegt durch die Feststellung des von der Vor¬ instanz als maßgebend anerkannten Gutachtens Weiß, daß der Unfall schon zufolge des ursprünglichen Befestigungsmangels, der Unterlassung einer selbständigen Verankerung des Hakeus im Dach¬ gebälk (insbesondere vermittelst der sogen. Auflage), bei Benutzung des Hakens habe eintreten müssen. Und die weitere Ausführung des Beklagten, welche dartun soll, daß er für den durch das Rosten des Hakennagels verursachten Unfall unter den gegebenen Um¬ ständen nicht wegen mangelhafter Unterhaltung seines Hauses haftbar gemacht werden könne, erscheint danach als gegenstandslos, da ja bei der festgestellten Kausalität der von Anfang an unge¬ nügenden Befestigung des Hakens eben nicht dieser letztere Haf¬ tungsgrund, sondern derjenige der fehlerhaften Herstellung des Hauses in Frage kommt.

4. — Auf diesem richtigen Klagetatbestande fußt die Einrede des Beklagten, die fehlerhafte Anbringung des Leiterhakens stelle sich nach dem Gutachten Weiß als eine direkt strafbare Handlung des damit betraut gewesenen Arbeiters dar, ein solches für den Unfall kausales Verschulden einer Drittperson aber schließe die Haftung des Hauseigentümers nach Art. 67 OR aus. Allein dieses Argument geht in seinem rechtlichen Schlusse fehl. Wohl hat das Bundesgericht i. S. Rebmann gegen Heiniger (AS 29 II Nr. 82 Erw. 3, S. 691 f.) den Grundsatz ausgesprochen, daß das schuldhafte Verhalten einer Drittperson, welches neben dem mangelhaften Zustande des Gebäudes oder Werkes als tatsächliche Ursache des eingetretenen Schadenserfolges erscheine, unter Um¬ ständen die rechtliche Berücksichtigung der Kausalität dieses Ge¬ bäude= oder Werkmangels, d. h. den von Art. 67 geforderten Kausalzusammenhang, ausschließe, dann nämlich, wenn der durch jenes Verhalten vermittelte Schadenserfolg mit dem Gebäude= oder Werkmangel nicht mehr in adäquatem, dem ordentlichen Verlauf der Dinge entsprechendem, Zusammenhange stehe. Dieser Grundsatz hat die Fälle im Auge, in denen das schuldhafte Verhalten der Drittpersonen zum Gebäude= oder Werkmangel selbst nicht in ur¬ sächlicher Beziehung steht, sondern lediglich als diesem Mangel nachfolgendes Glied in die zum Schadensereignis hinführende Kausalkette eintritt. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Hier stellt sich das angerufene schuldhafte Ver¬ halten des Dritten vielmehr schon als Ursache des streitigen Ge¬ bäudemangels dar; es liegt in der zum Schadensereignis hinfüh¬ renden Kausalkette vor diesem Mangel, nicht erst zwischen ihm und dem Schadensereignis. Diesen Fällen aber trägt Art. 67 OR ausdrücklich Rechnung, indem er dem haftbaren Gebäude= oder Werkeigentümer den Rückgriff auf den für die Entstehung des Gebäude= oder Werkmangels an sich verantwortlichen Dritten den Erbauer — vorbehält. Nach dem Willen des Gesetzes berührt somit bei solcher Sachlage, wie die Vorinstanz richtig annimmt, das schuldhafte Verhalten einer Drittperson die Haftung des Ge¬ bäude= oder Werkeigentümers gegenüber dem Geschädigten grund¬ sätzlich nicht.

5. — Die weiteren Einreden des Beklagten endlich, betreffend das Selbstverschulden des Verunglückten und die Frage, ob dieser als „Versorger“ der Klägerin anzusehen sei, haben nicht Voraus¬

setzungen des Art. 67 OR selbst zum Gegenstand, sondern die erstere beschlägt lediglich die Entschädigungsbemessung auf Grund des Art. 51 OR (vergl. hierüber AS 29 II Nr. 82 Erw. 3 in fine, S. 692), und die letztere die Legitimation der Klägerin im Sinne des Art. 52 in fine OR, je bei prinzipiell gegebener Haft¬ barkeit des Beklagten aus Art. 67. Nun erledigt sich die Einrede des Selbstverschuldens, welches darin liegen soll, daß der Verun¬ glückte es unterlassen habe, die Festigkeit des Leiterhakens vor dem Besteigen der Leiter durch sogen. „Fecken“ zu prüfen, ohne weiteres mit der auf ein sachverständiges Gutachten gestützten und deshalb für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, daß durch das „Fecken“ die Tragfähigkeit des Hakens für die be¬ lastete Leiter keineswegs mit Sicherheit hätte ermittelt werden können. Daß aber der Verunglückte zu anderweitiger Prüfung des Hakens verpflichtet gewesen wäre, ist nach Lage der Akten mit dem kantonalen Richter ebenfalls nicht anzunehmen. Und was die Bestreitung der Eigenschaft des Verunglückten als „Versorger“ der Klägerin betrifft, hat die Vorinstanz zwar zunächst festgestellt, daß die Klägerin ihren eigenen Unterhalt bisher ganz oder zum größten Teil aus ihrem eigenen Erwerbe bestritten habe. Sie hat jedoch ferner dargetan, daß der Verunglückte immerhin in der Lage ge¬ wesen wäre, sie im Falle zukünftigen Bedürfnisses zu unterhalten, und ist bei dieser Sachlage auf Grund der bisherigen Praxis mit Recht dazu gelangt, den Verunglückten auch als ihren „Versor¬ ger“ im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Die ziffermäßige Entschädigungsberechnung des kanto¬ nalen Richters ist an sich nicht angefochten und gibt tatsächlich auch zu keinen Aussetzungen Anlaß. Es ist daher sein Entschädi¬ gungszuspruch, wonach von der Gesamtsumme (5400 Fr.) 3000 Fr. auf die Ehefrau und 2400 Fr. zusammen auf die beiden Kinder des Verunglückten entfallen, zu bestätigen; erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der II. Abteilung des bernischen Appellations= und Kassa¬ tionshofes vom 22. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.