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Obligationenrecht. N0 63.
wenn der Kläger auf volle Ausnützung seiner Arbeitskraft
verzichten und sich auf den Betrieb dieser kleinen Land-
wirtschaft beschränken wollte, es dagegen zu verneinen,
weil der Kläger das wenig Ertrag abwerfende Heimwesen
als Nebenbetrieb zu gestalten beabsichtigt, um seiner
Familie durch Berufsarbeit als Küfer ein besseres Aus-
kommen zu verschaffen.
Demnach erkennt das Bunilesgericht :
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft
vom 25. Juni 1943 aufgehoben.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 14. Dezember
1943 i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Ztirieh.
Werkhajtung. Art. 58 OR.
1. Der Eigentümer hat für jeden Zustand mangelhafter Unter·
haltu,ng einzustehen, selbst wenn er dell (von Dritten herbei-
geführten) Mangel auch bei pfiichtgemässer Sorgfalt nicht ent-
decken und beseitigen konnte.
2. War der Geschädigte bei der Entstehung des Mangels in der
Weise beteiligt. dass er zu dessen Behebung verpflichtet wurde,
so ist ihm die. Verletzung dieser Pflicht als Selbstversehulden
anzurechnen.
Re8ponaabilitt du proprittaire d'un ouvrage, an. 58 00.
1. La proprietaire repond de tout entretien defectueux, alors
meme qu'il n'aurait pu, en faisant toutes diligences. decouvrir
le defaut (fmt d'un tiers) et y remedier.
2. Lorsque le lese a contribue A creer la defectuosite de teIle
maniere qu'il etait tenu de la reparer. l'inaceomplissement de
ce devoir Iui est imputable a. fau.te.
Re8ponBabilitd deZ proprietario d'un'opera, an. 58 00.
1. TI proprietario e responsabile d'ogni difetto di manutenzione,
anche se, u,sando tutta la diligenza, non avesse potuto seoprire
il düetto dovuto ad un terzo e rimediarvi.
2. Se i1 leso ha contribuito a creare il difetto in modo tale eh 'era
tenuto a ripararlo, e in colpa se non l'ha riparato.
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A. -
Die 1909 geborene Bureauangestellte Frau Hedi
Guyer bewohnte seit dem 1. Juli 1939 einen Atelierraum
im Dachstock (2. Stock) des Hauses Gemeindestrasse 10
in Zürich. Sie war Untermieterin der im 1. Stock wohnen-
den Frau Bobba Dal Santo, die das ganze Haus von der
·Eigentümerin, der Stadtgemeinde Zürich, gemietet hatte.
Am Morgen des 13. März 1940 stieg Frau Guyer die
vom Dachstock in den 1. Stock führende Treppe hinunter,
stürzte und durchstiess mit dem linken Arm ein Fenster
des Treppenhauses. Sie verletzte sich dabei so schwer,
dass sie seither im Gebrauch der linken Hand dauernd
fast ganz behindert ist.
B. -
Wegen dieses Unfalles klagte Frau Guyer die
Stadtgemeinde Zürich gestützt auf Art. 58· OR ein und
forderte von ihr Fr. 100,000.- nebst Zins zu 5 % seit
13. März 1940 als Ersatz für die Heilungskosten und die
dauernde Erwerbsunf'ahigkeit, sowie als Genugtuung.
Die Beklagte bestritt ihre Haftpflicht.
Das Bezirksgericht Zürich erachtete die Beklagte als
haftbar; es stellte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
der Klägerin von 55 Prozent und einen Gesamtschaden
von Fr. 35,434.55 fest; wegen Mitverschuldens der Klä-
gerin ermässigte es die Ersatzpflicht der Beklagten um
20' Prozent. Mit Urteil vom 20. Oktober 1942 sprach das
Bezirksgericht der Klägerin Fr: 28,575.85 als Schaden-
ersatz und Fr. 5000.- als Genugtuung, insgesamt also
Fr. 33,575.85 zu nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940.
Das Obergericht des Kantons Zürich, das auf Berufung
der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hin
sich mit der Sache befasste, wies die Klage mit Urteil
vom 10. Februar 1943 gänzlich ab mit der Begründung,
die Haftpflicht der Beklagten gemäss Art. 58 OR sei
·nicht gegeben; wenn sie gegeben wäre, so müsste die
Klage wegen Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich
abgewiesen werden (Art. 44 Abs. 1 OR).
O . ... (Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.)
D. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die
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Obligationemeoht. N0 63.
Klägerin, das Urteil des,Obergerichts sei aufzuheben und
die Beklagte zu verp~chten, der Klägerin Fr. 50,575.95
zu -bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Treppe, auf der die Klägerin verunfallte,
besteht aus Holz. Wer auf ihr herabsteigt, hat reohts eine
Mauer und links ein Holzgeländer, das unten mit einem
Pfosten abschllesst. Bis zum Pfosten verläuft die Treppe
gerade. Von da an beschreiben ihre untersten Stufen
um den Pfosten eine Viertelsdrehung nach links. An die
rechtsseitige Mauer schllesst sich dementsprechend bei der
Treppenwendung rechtwinklig eine Stirnwand an welche
die untersten Stufen begrenzt und ferner die Scfuna1seite
des Korridors abschllesst, aUf den die Treppe mündet.
In dieser Stirnwand befindet sich ein Fenster. Von oben
gesehen ragt dieses nur wenig in den Treppenraum hinein.
Es liegt zur Hauptsache in 80 cm Höhe über dem Korridor-
boden und zum Teil noch über den beiden untersten
Treppenstufen.
Zur Zeit· des Unfalles war die Treppe ohne Geländer.
Dal Santo, der Bruder der Frau Bobba, hatte es im Dezem-
ber 1939 samt dem obern Teil des Treppenpfostens weg-
genommen, als er einem Bekannten der KIägerin, Fritz
Stöckli, behilflich war, einen Kasten in deren Zimmer
zu stellen. Erst nach der Wegnahme des Geländers hatten
Da! Santo und. Stöckli' den Kasten die nur 80 cm breite
Treppe hinaufbringen können. Die Klägerin war damals
nicht zugegen gewesen. Sie hatte aber Stöckli vorher die
Erlaubnis gegeben, den ihm gehörenden Kasten in ihrem
Zimmer einzustellen. Am Abend des Tages, an dem das
Geländer entfernt . worden war, hatte sie die wegnahme
bemerkt und seither immer die geländerlose Treppe
benützt.
Schon früher, beim Einzug der Klägerin, hatte das
Geländer weggenommen werden müssen; es war dann
aber wieder angebracht worden.
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2. -
Die Klägerin gab kurz nach dem Unfall über
dessen Hergang folgende in einem Polizeirapport festge-
haltene Darstellung : « Ich wollte auf der Treppe in den
ersten Stock hinuntersteigen und blieb mit einem' Absatz
an einer Stufe hängen. Da die Treppe kein Geländer hat
und ich mich nirgends sonst halten konnte, stürzte ich
hinunter.)}
In der Klageschrift führte die Klägerin dazu aus, sie
sei deshalb hängen geblieben, weil sich in den Treppen-
stufen Risse befunden hätten. Nach der Feststellung der
Vorinstanz ist dies ausgeschlossen. Die Treppe an sich
weist überhaupt keinen für die Benützer geiahrlichen
Mangel,auf. Wie beide kantonalen Gerichte auf Grund
ihres Augenscheins feststellten, ist die Treppe entgegen
der Behauptung der Klägerin nicht aussergewöhnlich steil;
ihre Stufen sind gut erhalten, weisen keine Rillen auf
und sind nur leicht ausgetreten. Auch die Beleuchtung
des Treppenhauses stand mit dem Unfall in keinem
Zusammenhang.
Der unmittelbare Anlass zum Sturz, das Hängenbleiben
mit dem Absatz, wurde somit nicht durch die Beschaf-
fenheit der Treppe verursacht. Dagegen kam es nur darum
zum folgenschweren Fall gegen das Fenster, weil das
'Geländer fehlte und sich die Klägerin deshalb nirgends
halten konnte, als sie hängen blieb. Dies ergibt sich aus
der oben angeführten Darstellung der Klägerin; die sie
im Prozess bestätigte. So heisst es in der Klageschrift :
((Wäre das' Geländer vorhanden gewesen, so wäre die
Klägerin im schlimmsten Falle in die Biegung (Mauerecke
unten) der Treppe gefallen und nicht gegen das unge-
schützte Fenster.)} Vor Obergericht liess die Klägerin
ausführen : « Zweifellos ist der Sturz auf das Fehlen des
Geländers zurückzuführen.)}
Beim Sturz gegen das Fenster hätte sich sodann die
Klägerin nicht so schwer verletzt, wenn dieses durch
ein Gitter geschützt gewesen wäre.
Somit hat die Beschaffenheit des Treppenhauses, näm-
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Obllgationenrecht. N0 63.
lich das Fehlen von Geländer und Fensterschutz, bei der
Entstehung des Schadens entscheidend mitgewirkt.
3: -
Das ungeschützte Fenster stellt an sich keine
mangelhafte Anlage im Sinne von Art. 58 OR dar. Die
Vorinstanz hat die gegenteilige Ansicht des Bezirksgerichts
mit zutreffenden Gründen widerlegt. Im mangelnden
Fensterschutz lag nur deshalb eine nicht bloss entfernte
Unfallgefahr, weil das zur Treppe gehörende Geländer
nicht angebracht und ein gefährlicher Sturz auf der
Treppe daher eher möglich war.
Das Fehlen des Geländers stellt dagegen nach den
Umständen ohne Zweifel einen Zustand mangelhafter
Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OR dar. Diesem
Mangel kommt für den Hergang des Unfalls eine so über-
ragende Bedeutung zu, dass er mit der Vorinstanz als die
rechtlich erhebliche Ursache des Schadens anzusehen ist.
Die Haftpflicht der beklagten Hauseigentümerin ist daher
gegeben.
Die Vorinstanz verneinte die Haftpflicht mit der Be-
gründung, die Beklagte habe von der eigenmächtigen
Wegnahme des Geländers durch Dal Santo nichts gewusst.
Ein Werkeigentümer dürfe damit rechnen, dass ein
derartiger Eingriff in sein Eigentum entweder überhaupt
nicht vorgenommen oder dann von den Beteiligten sofort
wieder beseitigt oder· doch ihm gemeldet würde. Diese
Gründe vermögen jedoch die Beklagte nicht zu befreien.
Denn die Haftung gemäss Art. 58 ist rein kausal. Sie
wird allein schon durch die Tatsache begründet, dass ein
Schaden durch einen Werkmangel verursacht wurde.
Der Eigentümer hat für den mangelhaften Zustand als
solchen einzustehen, nicht bloss für ein Verhalten, auf
das allfällig dieser Zustand zurückzuführen ist. Auf die
Ursache des Mangels kommt es daher nicht an, desgleichen
(entgegen von TmmjSIEGWART OR S. 390 Anm. 16,
BECKER 2. Auß. Art. 58 Nr. 20) nicht darauf, ob der
Eigentümer bei pflichtgemässer Sorgfalt den Mangel
hätte entdecken und beseitigen können. Würde man auf
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diese Umstände abstellen, So liesse man den Eigentümer
zum Beweis zu, dass ihn kein Verschulden tr~ffe oder dass
er die gebotene Sorgfalt angewendet habe. Eine solche
Entlastungsmöglichkeit sieht aber Art. 58 nicht vor.
Nach der Meinung des Gesetzes soll der Eigentümer,
der die Vorteile eines Werkes geniesst, schlechthin für
jeden Schaden haften, der wegen eines Werkmangels
entsteht (BGE 35 II 238; 55 II 80; 60 II 218 und 341).
4. -
Das Fehlen des Geländers. lallt aber nicht nur
als Werkmangel, sondern zugleich als Umstand in Betracht,
für den die Geschädigte selbst einstehen muss (Art. 44
Abs. 1 OR). Zwar hatte die Klägerin das Geländer weder
selbst weggenommen noch seine Wegnahme angeordnet.
Zur Entfernung war es aber nur deshalb gekommen,
weil sie Stöckli gestattet hatte, den Kasten in ihrem
Zimmer einzustellen. Das Geländer war also bei Ausführung
eines Hinterlegungsvertrages weggenommen worden, des-
sen eine Partei die Geschädigte selbst war. Mit dem
Abschluss dieses Vertrages hatte sie über die Mitbenützung
ihres Mietraumes verfügt und dadurch Anlass gegeben,
dass auf der zum Mietraum führenden Treppe ein Mangel
entstand. Wer dergestalt als Untermieter an der Ent-
stehung eines Mangels an einem ihm zum Mitgebrauch
überlassenen Teil des Hauses beteiligt ist, hat für die
Beseitigung des Mangels zu sorgen. Tut er dies nicht
und entsteht gerade ihm wegen dieses Mangels ein Schaden,
so ist ihm diese Unterlassung im Prozess gegen den Haus-
eigentümer als Selbstverschulden anzurechnen.
Nach den Umständen rechtfertigt es sich, die Beklagte
ganz von der Ersatzpflicht zu befreien. Denn der Werk-
mangel betraf gerade die zum Wohnraum der Klägerin
führende Treppe, die von ihr selbst am meisten benutzt
wurde. Der Mangel war augenfällig und musste der Kläge-
rin bei jedem Begehen der Treppe als etwas Ausserge-
wöhnliches auffallen. Der Unfall ereignete sich einige
Monate nach der Wegnahme, nachdem also die Klägerin
längst Zeit gehabt hätte, den leicht behebbaren Mangel
400
versicheruDgsvert.rag~
beseitigen zu lassen. Diese der Geschädigten zur Last
fallenden Umstände wiegen die Gründe völlig auf, welche
die .strenge Haftung des Werkeigentfuners sonst recht-
fertigen. Die Klä.gerin fiel nicht einem Werkmangel zum
Opfer, mit dem sie nicht rechnen musste und den sie
nicht erkennen konnte; der Schaden erwuchs ihr vielmehr
aus einem Gefahrenzustand, den sie nicht nur seit langem
kannte, sondern sogar selbst hätte beseitigen sollen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht .
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1943
bestätigt.
Vgl. auch Nr. 60, 65. --Voir aussi n OS 60, 65.
V. PROZESSRECHT
PROcEDURE
Vgl. Nr. 59. -
Voir n° 59.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
Vgl. Nr. 65. -
Voir n° 65.
Eiaenbahnhaftpflioht. N0 M.
401
VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER
64. Urteil der H. ZivUabtenunD vom 17. Dezember 19-13
i. S. EmmentalJlahngesellsehaffl gegen Umbricht.
JiJiaenbaknhaftpflicht (Zusammenstoss zwischen Eisenbahn und
Motorfahrzeug; blosser Sachscha.den an 1etzterm):
1. Verschtuldm der Bahn aus ma.ngeJhafter Anlage und Bedienung
einer Ba.rrierenanJage an Nivea.uübergang.
2. Kein VerscOOlden des Motorfa.hrzeu,gführers, der auf dem
ttberga.ng von der unversehens fa.llenden Barriere blockiert wird.
(Art. 16 Eisenbabngesetz 1872; Art. 3 Ba.hn~iG 1878;
Art. 2, 3 Nebenba.hnG 1899; Art. 1, 17,4:2 Neben
Vo 1929;
Art. 4, 5, 9 SignalVo 1929; Art. 25 MFG).
3. Die KonkwTenz der EHG- und der MFG-Ha.ftpflicht kann
bei Sachschaden nicht dazu führen, da.s8 der schu.ldlose Motor-
fa.brzeu.gha.lter (kraft Kausa.1ha.ft einem Nichtha.lter gegenüber
nach Art. 37 MFG) einen Teil seines Scha.dens selbst zu tragen
ha.be. Vielmehr ist auf die Selbsthaftung des AutomobilhaJters
Art. 39 Satz Z MFG analog anzuwenden, wo~h für ~
scha.den zwischen Ha.Itern na.ch OR geha.ftet wird, also die
Eisenbahn einem Motorfahrzeughalter gleichzustellen (Art. 37,
39 MFG).
BesponsabiliU des entrepri8eB de chtImins de fer. (Collision d'un
train et d'un v6hicule automobile) :
1. Faute de l'entreprise: insta.lla.tion et su.rveilla.nce d.efeotueWJe8
d'un passage a. nivea.u avoo ba.rrieres.
2. Pas de faute du. conducteur du. vehicule, emp&h6 da passe!'
par suite da 1a. fermetu.re inopinee des ba.rrieres au moment
ou il traverse la. voie.
(Art. 16 LF de 1872 sur les chem. da fer; 3 LF de 1878 Bur
la. police des chem. de fer; 2, 3 LF de 1899 Bur les chem. ~ fer
sooonde.ires; I, 17 OCF da 1929 Bur !es chem. da fer secondalre8;
4, 5 9 OCF da 1929 sur la. signa.lisa.tion des croisements; 25. LA).
3. Le ~Of.Ws da la. responsabilite da l'entreprise da chemin da
fer et da la. ~~bilite insti~uee ~
la. LA ne peut, an ca.a
da dommage 8lDlplement material, faire mettre a. 1.8. charge ?u
detenteur qui n'est pas en fau.te (en vertu. de la.. seule ca.usa.lite
qui l'engage envers Ies non-d6tenteurs) une partie du dommage
au'il subit. Ba. reBpon.sa.bilite est r6gie a.na.logiqu.ement par
1 art. 39, 28 phrase, !..A, en vertu duqUe1, en ca.s .de domma.ge
material, la. responsa.bilite entre d6tenteurs est regie par le CO;
le chemin da fer est dOlle tenu comme le detenteur (art. 37,
39 LA).
ResponsabiUta delle ~e
Gi strade ferrate. (Scontro tra. un treno
ed u.n autoveicolo) :
1. Oolpa deU'impresa /8f"1"O'IJiaria : impia.nto e sorveglianza. manche-
voll d'un passa.ggio a llvello munito di barriere.
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AB 69 11 -
1943