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394 Obligationenrecht. N0 63. wenn der Kläger auf volle Ausnützung seiner Arbeitskraft verzichten und sich auf den Betrieb dieser kleinen Land- wirtschaft beschränken wollte, es dagegen zu verneinen, weil der Kläger das wenig Ertrag abwerfende Heimwesen als Nebenbetrieb zu gestalten beabsichtigt, um seiner Familie durch Berufsarbeit als Küfer ein besseres Aus- kommen zu verschaffen. Demnach erkennt das Bunilesgericht : Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1943 aufgehoben. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 14. Dezember 1943 i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Ztirieh. Werkhajtung. Art. 58 OR.
1. Der Eigentümer hat für jeden Zustand mangelhafter Unter· haltu,ng einzustehen, selbst wenn er dell (von Dritten herbei- geführten) Mangel auch bei pfiichtgemässer Sorgfalt nicht ent- decken und beseitigen konnte.
2. War der Geschädigte bei der Entstehung des Mangels in der Weise beteiligt. dass er zu dessen Behebung verpflichtet wurde, so ist ihm die. Verletzung dieser Pflicht als Selbstversehulden anzurechnen. Re8ponaabilitt du proprittaire d'un ouvrage, an. 58 00.
1. La proprietaire repond de tout entretien defectueux, alors meme qu'il n'aurait pu, en faisant toutes diligences. decouvrir le defaut (fmt d'un tiers) et y remedier.
2. Lorsque le lese a contribue A creer la defectuosite de teIle maniere qu'il etait tenu de la reparer. l'inaceomplissement de ce devoir Iui est imputable a. fau.te. Re8ponBabilitd deZ proprietario d'un'opera, an. 58 00.
1. TI proprietario e responsabile d'ogni difetto di manutenzione, anche se, u,sando tutta la diligenza, non avesse potuto seoprire il düetto dovuto ad un terzo e rimediarvi.
2. Se i1 leso ha contribuito a creare il difetto in modo tale eh 'era tenuto a ripararlo, e in colpa se non l'ha riparato. Obligationenreoht. N0 63. 395 A. - Die 1909 geborene Bureauangestellte Frau Hedi Guyer bewohnte seit dem 1. Juli 1939 einen Atelierraum im Dachstock (2. Stock) des Hauses Gemeindestrasse 10 in Zürich. Sie war Untermieterin der im 1. Stock wohnen- den Frau Bobba Dal Santo, die das ganze Haus von der ·Eigentümerin, der Stadtgemeinde Zürich, gemietet hatte. Am Morgen des 13. März 1940 stieg Frau Guyer die vom Dachstock in den 1. Stock führende Treppe hinunter, stürzte und durchstiess mit dem linken Arm ein Fenster des Treppenhauses. Sie verletzte sich dabei so schwer, dass sie seither im Gebrauch der linken Hand dauernd fast ganz behindert ist. B. - Wegen dieses Unfalles klagte Frau Guyer die Stadtgemeinde Zürich gestützt auf Art. 58· OR ein und forderte von ihr Fr. 100,000.- nebst Zins zu 5 % seit
13. März 1940 als Ersatz für die Heilungskosten und die dauernde Erwerbsunf'ahigkeit, sowie als Genugtuung. Die Beklagte bestritt ihre Haftpflicht. Das Bezirksgericht Zürich erachtete die Beklagte als haftbar; es stellte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Klägerin von 55 Prozent und einen Gesamtschaden von Fr. 35,434.55 fest; wegen Mitverschuldens der Klä- gerin ermässigte es die Ersatzpflicht der Beklagten um 20' Prozent. Mit Urteil vom 20. Oktober 1942 sprach das Bezirksgericht der Klägerin Fr: 28,575.85 als Schaden- ersatz und Fr. 5000.- als Genugtuung, insgesamt also Fr. 33,575.85 zu nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940. Das Obergericht des Kantons Zürich, das auf Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hin sich mit der Sache befasste, wies die Klage mit Urteil vom 10. Februar 1943 gänzlich ab mit der Begründung, die Haftpflicht der Beklagten gemäss Art. 58 OR sei ·nicht gegeben; wenn sie gegeben wäre, so müsste die Klage wegen Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abgewiesen werden (Art. 44 Abs. 1 OR). O . ... (Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.) D. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die 396 Obligationemeoht. N0 63. Klägerin, das Urteil des ,Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagte zu verp~chten, der Klägerin Fr. 50,575.95 zu -bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Treppe, auf der die Klägerin verunfallte, besteht aus Holz. Wer auf ihr herabsteigt, hat reohts eine Mauer und links ein Holzgeländer , das unten mit einem Pfosten abschllesst. Bis zum Pfosten verläuft die Treppe gerade. Von da an beschreiben ihre untersten Stufen um den Pfosten eine Viertelsdrehung nach links. An die rechtsseitige Mauer schllesst sich dementsprechend bei der Treppenwendung rechtwinklig eine Stirnwand an welche die untersten Stufen begrenzt und ferner die Scfuna1seite des Korridors abschllesst, aUf den die Treppe mündet. In dieser Stirnwand befindet sich ein Fenster. Von oben gesehen ragt dieses nur wenig in den Treppenraum hinein. Es liegt zur Hauptsache in 80 cm Höhe über dem Korridor- boden und zum Teil noch über den beiden untersten Treppenstufen. Zur Zeit· des Unfalles war die Treppe ohne Geländer. Dal Santo, der Bruder der Frau Bobba, hatte es im Dezem- ber 1939 samt dem obern Teil des Treppenpfostens weg- genommen, als er einem Bekannten der KIägerin, Fritz Stöckli, behilflich war, einen Kasten in deren Zimmer zu stellen. Erst nach der Wegnahme des Geländers hatten Da! Santo und. Stöckli' den Kasten die nur 80 cm breite Treppe hinaufbringen können. Die Klägerin war damals nicht zugegen gewesen. Sie hatte aber Stöckli vorher die Erlaubnis gegeben, den ihm gehörenden Kasten in ihrem Zimmer einzustellen. Am Abend des Tages, an dem das Geländer entfernt . worden war, hatte sie die wegnahme bemerkt und seither immer die geländerlose Treppe benützt. Schon früher, beim Einzug der Klägerin, hatte das Geländer weggenommen werden müssen; es war dann aber wieder angebracht worden. Obligationenr~ht. N0 63. 397
2. - Die Klägerin gab kurz nach dem Unfall über dessen Hergang folgende in einem Polizeirapport festge- haltene Darstellung : « Ich wollte auf der Treppe in den ersten Stock hinuntersteigen und blieb mit einem' Absatz an einer Stufe hängen. Da die Treppe kein Geländer hat und ich mich nirgends sonst halten konnte, stürzte ich hinunter. )} In der Klageschrift führte die Klägerin dazu aus, sie sei deshalb hängen geblieben, weil sich in den Treppen- stufen Risse befunden hätten. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist dies ausgeschlossen. Die Treppe an sich weist überhaupt keinen für die Benützer geiahrlichen Mangel ,auf. Wie beide kantonalen Gerichte auf Grund ihres Augenscheins feststellten, ist die Treppe entgegen der Behauptung der Klägerin nicht aussergewöhnlich steil ; ihre Stufen sind gut erhalten, weisen keine Rillen auf und sind nur leicht ausgetreten. Auch die Beleuchtung des Treppenhauses stand mit dem Unfall in keinem Zusammenhang. Der unmittelbare Anlass zum Sturz, das Hängenbleiben mit dem Absatz, wurde somit nicht durch die Beschaf- fenheit der Treppe verursacht. Dagegen kam es nur darum zum folgenschweren Fall gegen das Fenster, weil das 'Geländer fehlte und sich die Klägerin deshalb nirgends halten konnte, als sie hängen blieb. Dies ergibt sich aus der oben angeführten Darstellung der Klägerin; die sie im Prozess bestätigte. So heisst es in der Klageschrift : ((Wäre das' Geländer vorhanden gewesen, so wäre die Klägerin im schlimmsten Falle in die Biegung (Mauerecke unten) der Treppe gefallen und nicht gegen das unge- schützte Fenster.)} Vor Obergericht liess die Klägerin ausführen : « Zweifellos ist der Sturz auf das Fehlen des Geländers zurückzuführen. )} Beim Sturz gegen das Fenster hätte sich sodann die Klägerin nicht so schwer verletzt, wenn dieses durch ein Gitter geschützt gewesen wäre. Somit hat die Beschaffenheit des Treppenhauses, näm- 398 Obllgationenrecht. N0 63. lich das Fehlen von Geländer und Fensterschutz, bei der Entstehung des Schadens entscheidend mitgewirkt. 3: - Das ungeschützte Fenster stellt an sich keine mangelhafte Anlage im Sinne von Art. 58 OR dar. Die Vorinstanz hat die gegenteilige Ansicht des Bezirksgerichts mit zutreffenden Gründen widerlegt. Im mangelnden Fensterschutz lag nur deshalb eine nicht bloss entfernte Unfallgefahr, weil das zur Treppe gehörende Geländer nicht angebracht und ein gefährlicher Sturz auf der Treppe daher eher möglich war. Das Fehlen des Geländers stellt dagegen nach den Umständen ohne Zweifel einen Zustand mangelhafter Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OR dar. Diesem Mangel kommt für den Hergang des Unfalls eine so über- ragende Bedeutung zu, dass er mit der Vorinstanz als die rechtlich erhebliche Ursache des Schadens anzusehen ist. Die Haftpflicht der beklagten Hauseigentümerin ist daher gegeben. Die Vorinstanz verneinte die Haftpflicht mit der Be- gründung, die Beklagte habe von der eigenmächtigen Wegnahme des Geländers durch Dal Santo nichts gewusst. Ein Werkeigentümer dürfe damit rechnen, dass ein derartiger Eingriff in sein Eigentum entweder überhaupt nicht vorgenommen oder dann von den Beteiligten sofort wieder beseitigt oder· doch ihm gemeldet würde. Diese Gründe vermögen jedoch die Beklagte nicht zu befreien. Denn die Haftung gemäss Art. 58 ist rein kausal. Sie wird allein schon durch die Tatsache begründet, dass ein Schaden durch einen Werkmangel verursacht wurde. Der Eigentümer hat für den mangelhaften Zustand als solchen einzustehen, nicht bloss für ein Verhalten, auf das allfällig dieser Zustand zurückzuführen ist. Auf die Ursache des Mangels kommt es daher nicht an, desgleichen (entgegen von TmmjSIEGWART OR S. 390 Anm. 16, BECKER 2. Auß. Art. 58 Nr. 20) nicht darauf, ob der Eigentümer bei pflichtgemässer Sorgfalt den Mangel hätte entdecken und beseitigen können. Würde man auf Obligationenrecht. N° 63. 399 diese Umstände abstellen, So liesse man den Eigentümer zum Beweis zu, dass ihn kein Verschulden tr~ffe oder dass er die gebotene Sorgfalt angewendet habe. Eine solche Entlastungsmöglichkeit sieht aber Art. 58 nicht vor. Nach der Meinung des Gesetzes soll der Eigentümer, der die Vorteile eines Werkes geniesst, schlechthin für jeden Schaden haften, der wegen eines Werkmangels entsteht (BGE 35 II 238; 55 II 80; 60 II 218 und 341).
4. - Das Fehlen des Geländers. lallt aber nicht nur als Werkmangel, sondern zugleich als Umstand in Betracht, für den die Geschädigte selbst einstehen muss (Art. 44 Abs. 1 OR). Zwar hatte die Klägerin das Geländer weder selbst weggenommen noch seine Wegnahme angeordnet. Zur Entfernung war es aber nur deshalb gekommen, weil sie Stöckli gestattet hatte, den Kasten in ihrem Zimmer einzustellen. Das Geländer war also bei Ausführung eines Hinterlegungsvertrages weggenommen worden, des- sen eine Partei die Geschädigte selbst war. Mit dem Abschluss dieses Vertrages hatte sie über die Mitbenützung ihres Mietraumes verfügt und dadurch Anlass gegeben, dass auf der zum Mietraum führenden Treppe ein Mangel entstand. Wer dergestalt als Untermieter an der Ent- stehung eines Mangels an einem ihm zum Mitgebrauch überlassenen Teil des Hauses beteiligt ist, hat für die Beseitigung des Mangels zu sorgen. Tut er dies nicht und entsteht gerade ihm wegen dieses Mangels ein Schaden, so ist ihm diese Unterlassung im Prozess gegen den Haus- eigentümer als Selbstverschulden anzurechnen. Nach den Umständen rechtfertigt es sich, die Beklagte ganz von der Ersatzpflicht zu befreien. Denn der Werk- mangel betraf gerade die zum Wohnraum der Klägerin führende Treppe, die von ihr selbst am meisten benutzt wurde. Der Mangel war augenfällig und musste der Kläge- rin bei jedem Begehen der Treppe als etwas Ausserge- wöhnliches auffallen. Der Unfall ereignete sich einige Monate nach der Wegnahme, nachdem also die Klägerin längst Zeit gehabt hätte, den leicht behebbaren Mangel 400 versicheruDgsvert.rag~ beseitigen zu lassen. Diese der Geschädigten zur Last fallenden Umstände wiegen die Gründe völlig auf, welche die .strenge Haftung des Werkeigentfuners sonst recht- fertigen. Die Klä.gerin fiel nicht einem Werkmangel zum Opfer, mit dem sie nicht rechnen musste und den sie nicht erkennen konnte; der Schaden erwuchs ihr vielmehr aus einem Gefahrenzustand, den sie nicht nur seit langem kannte, sondern sogar selbst hätte beseitigen sollen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht . Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1943 bestätigt. Vgl. auch Nr. 60, 65. --Voir aussi n OS 60, 65. V. PROZESSRECHT PROcEDURE Vgl. Nr. 59. - Voir n° 59. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE Vgl. Nr. 65. - Voir n° 65. Eiaenbahnhaftpflioht. N0 M. 401 VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER
64. Urteil der H. ZivUabtenunD vom 17. Dezember 19-13
i. S. EmmentalJlahngesellsehaffl gegen Umbricht. JiJiaenbaknhaftpflicht (Zusammenstoss zwischen Eisenbahn und Motorfahrzeug; blosser Sachscha.den an 1etzterm):
1. Verschtuldm der Bahn aus ma.ngeJhafter Anlage und Bedienung einer Ba.rrierenanJage an Nivea.uübergang.
2. Kein VerscOOlden des Motorfa.hrzeu,gführers, der auf dem ttberga.ng von der unversehens fa.llenden Barriere blockiert wird. (Art. 16 Eisenbabngesetz 1872 ; Art. 3 Ba.hn~iG 1878 ; Art. 2, 3 Nebenba.hnG 1899; Art. 1, 17,4:2 Neben Vo 1929; Art. 4, 5, 9 SignalVo 1929; Art. 25 MFG).
3. Die KonkwTenz der EHG- und der MFG-Ha.ftpflicht kann bei Sachschaden nicht dazu führen, da.s8 der schu.ldlose Motor- fa.brzeu.gha.lter (kraft Kausa.1ha.ft einem Nichtha.lter gegenüber nach Art. 37 MFG) einen Teil seines Scha.dens selbst zu tragen ha.be. Vielmehr ist auf die Selbsthaftung des AutomobilhaJters Art. 39 Satz Z MFG analog anzuwenden, wo~h für ~ scha.den zwischen Ha.Itern na.ch OR geha.ftet wird, also die Eisenbahn einem Motorfahrzeughalter gleichzustellen (Art. 37, 39 MFG). BesponsabiliU des entrepri8eB de chtImins de fer. (Collision d'un train et d'un v6hicule automobile) :
1. Faute de l'entreprise: insta.lla.tion et su.rveilla.nce d.efeotueWJe8 d'un passage a. nivea.u avoo ba.rrieres.
2. Pas de faute du. conducteur du. vehicule, emp&h6 da passe!' par suite da 1a. fermetu.re inopinee des ba.rrieres au moment ou il traverse la. voie. (Art. 16 LF de 1872 sur les chem. da fer ; 3 LF de 1878 Bur la. police des chem. de fer ; 2, 3 LF de 1899 Bur les chem. ~ fer sooonde.ires ; I, 17 OCF da 1929 Bur !es chem. da fer secondalre8 ; 4, 5 9 OCF da 1929 sur la. signa.lisa.tion des croisements ; 25. LA).
3. Le ~Of.Ws da la. responsabilite da l'entreprise da chemin da fer et da la. ~~bilite insti~uee ~ la. LA ne peut, an ca.a da dommage 8lDlplement material, faire mettre a. 1.8. charge ?u detenteur qui n'est pas en fau.te (en vertu. de la.. seule ca.usa.lite qui l'engage envers Ies non-d6tenteurs) une partie du dommage au'il subit. Ba. reBpon.sa.bilite est r6gie a.na.logiqu.ement par 1 art. 39, 28 phrase, !..A, en vertu duqUe1, en ca.s .de domma.ge material, la. responsa.bilite entre d6tenteurs est regie par le CO ; le chemin da fer est dOlle tenu comme le detenteur (art. 37, 39 LA). ResponsabiUta delle ~e Gi strade ferrate. (Scontro tra. un treno ed u.n autoveicolo) :
1. Oolpa deU'impresa /8f"1"O'IJiaria : impia.nto e sorveglianza. manche- voll d'un passa.ggio a llvello munito di barriere. 26 AB 69 11 - 1943