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69_II_394

BGE 69 II 394

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 63.

wenn der Kläger auf volle Ausnützung seiner Arbeitskraft

verzichten und sich auf den Betrieb dieser kleinen Land-

wirtschaft beschränken wollte, es dagegen zu verneinen,

weil der Kläger das wenig Ertrag abwerfende Heimwesen

als Nebenbetrieb zu gestalten beabsichtigt, um seiner

Familie durch Berufsarbeit als Küfer ein besseres Aus-

kommen zu verschaffen.

Demnach erkennt das Bunilesgericht :

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und das

Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft

vom 25. Juni 1943 aufgehoben.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung vom 14. Dezember

1943 i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Ztirieh.

Werkhajtung. Art. 58 OR.

1. Der Eigentümer hat für jeden Zustand mangelhafter Unter·

haltu,ng einzustehen, selbst wenn er dell (von Dritten herbei-

geführten) Mangel auch bei pfiichtgemässer Sorgfalt nicht ent-

decken und beseitigen konnte.

2. War der Geschädigte bei der Entstehung des Mangels in der

Weise beteiligt. dass er zu dessen Behebung verpflichtet wurde,

so ist ihm die. Verletzung dieser Pflicht als Selbstversehulden

anzurechnen.

Re8ponaabilitt du proprittaire d'un ouvrage, an. 58 00.

1. La proprietaire repond de tout entretien defectueux, alors

meme qu'il n'aurait pu, en faisant toutes diligences. decouvrir

le defaut (fmt d'un tiers) et y remedier.

2. Lorsque le lese a contribue A creer la defectuosite de teIle

maniere qu'il etait tenu de la reparer. l'inaceomplissement de

ce devoir Iui est imputable a. fau.te.

Re8ponBabilitd deZ proprietario d'un'opera, an. 58 00.

1. TI proprietario e responsabile d'ogni difetto di manutenzione,

anche se, u,sando tutta la diligenza, non avesse potuto seoprire

il düetto dovuto ad un terzo e rimediarvi.

2. Se i1 leso ha contribuito a creare il difetto in modo tale eh 'era

tenuto a ripararlo, e in colpa se non l'ha riparato.

Obligationenreoht. N0 63.

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A. -

Die 1909 geborene Bureauangestellte Frau Hedi

Guyer bewohnte seit dem 1. Juli 1939 einen Atelierraum

im Dachstock (2. Stock) des Hauses Gemeindestrasse 10

in Zürich. Sie war Untermieterin der im 1. Stock wohnen-

den Frau Bobba Dal Santo, die das ganze Haus von der

·Eigentümerin, der Stadtgemeinde Zürich, gemietet hatte.

Am Morgen des 13. März 1940 stieg Frau Guyer die

vom Dachstock in den 1. Stock führende Treppe hinunter,

stürzte und durchstiess mit dem linken Arm ein Fenster

des Treppenhauses. Sie verletzte sich dabei so schwer,

dass sie seither im Gebrauch der linken Hand dauernd

fast ganz behindert ist.

B. -

Wegen dieses Unfalles klagte Frau Guyer die

Stadtgemeinde Zürich gestützt auf Art. 58· OR ein und

forderte von ihr Fr. 100,000.- nebst Zins zu 5 % seit

13. März 1940 als Ersatz für die Heilungskosten und die

dauernde Erwerbsunf'ahigkeit, sowie als Genugtuung.

Die Beklagte bestritt ihre Haftpflicht.

Das Bezirksgericht Zürich erachtete die Beklagte als

haftbar; es stellte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit

der Klägerin von 55 Prozent und einen Gesamtschaden

von Fr. 35,434.55 fest; wegen Mitverschuldens der Klä-

gerin ermässigte es die Ersatzpflicht der Beklagten um

20' Prozent. Mit Urteil vom 20. Oktober 1942 sprach das

Bezirksgericht der Klägerin Fr: 28,575.85 als Schaden-

ersatz und Fr. 5000.- als Genugtuung, insgesamt also

Fr. 33,575.85 zu nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940.

Das Obergericht des Kantons Zürich, das auf Berufung

der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hin

sich mit der Sache befasste, wies die Klage mit Urteil

vom 10. Februar 1943 gänzlich ab mit der Begründung,

die Haftpflicht der Beklagten gemäss Art. 58 OR sei

·nicht gegeben; wenn sie gegeben wäre, so müsste die

Klage wegen Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich

abgewiesen werden (Art. 44 Abs. 1 OR).

O . ... (Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.)

D. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragt die

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Obligationemeoht. N0 63.

Klägerin, das Urteil des,Obergerichts sei aufzuheben und

die Beklagte zu verp~chten, der Klägerin Fr. 50,575.95

zu -bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Treppe, auf der die Klägerin verunfallte,

besteht aus Holz. Wer auf ihr herabsteigt, hat reohts eine

Mauer und links ein Holzgeländer, das unten mit einem

Pfosten abschllesst. Bis zum Pfosten verläuft die Treppe

gerade. Von da an beschreiben ihre untersten Stufen

um den Pfosten eine Viertelsdrehung nach links. An die

rechtsseitige Mauer schllesst sich dementsprechend bei der

Treppenwendung rechtwinklig eine Stirnwand an welche

die untersten Stufen begrenzt und ferner die Scfuna1seite

des Korridors abschllesst, aUf den die Treppe mündet.

In dieser Stirnwand befindet sich ein Fenster. Von oben

gesehen ragt dieses nur wenig in den Treppenraum hinein.

Es liegt zur Hauptsache in 80 cm Höhe über dem Korridor-

boden und zum Teil noch über den beiden untersten

Treppenstufen.

Zur Zeit· des Unfalles war die Treppe ohne Geländer.

Dal Santo, der Bruder der Frau Bobba, hatte es im Dezem-

ber 1939 samt dem obern Teil des Treppenpfostens weg-

genommen, als er einem Bekannten der KIägerin, Fritz

Stöckli, behilflich war, einen Kasten in deren Zimmer

zu stellen. Erst nach der Wegnahme des Geländers hatten

Da! Santo und. Stöckli' den Kasten die nur 80 cm breite

Treppe hinaufbringen können. Die Klägerin war damals

nicht zugegen gewesen. Sie hatte aber Stöckli vorher die

Erlaubnis gegeben, den ihm gehörenden Kasten in ihrem

Zimmer einzustellen. Am Abend des Tages, an dem das

Geländer entfernt . worden war, hatte sie die wegnahme

bemerkt und seither immer die geländerlose Treppe

benützt.

Schon früher, beim Einzug der Klägerin, hatte das

Geländer weggenommen werden müssen; es war dann

aber wieder angebracht worden.

Obligationenr~ht. N0 63.

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2. -

Die Klägerin gab kurz nach dem Unfall über

dessen Hergang folgende in einem Polizeirapport festge-

haltene Darstellung : « Ich wollte auf der Treppe in den

ersten Stock hinuntersteigen und blieb mit einem' Absatz

an einer Stufe hängen. Da die Treppe kein Geländer hat

und ich mich nirgends sonst halten konnte, stürzte ich

hinunter.)}

In der Klageschrift führte die Klägerin dazu aus, sie

sei deshalb hängen geblieben, weil sich in den Treppen-

stufen Risse befunden hätten. Nach der Feststellung der

Vorinstanz ist dies ausgeschlossen. Die Treppe an sich

weist überhaupt keinen für die Benützer geiahrlichen

Mangel,auf. Wie beide kantonalen Gerichte auf Grund

ihres Augenscheins feststellten, ist die Treppe entgegen

der Behauptung der Klägerin nicht aussergewöhnlich steil;

ihre Stufen sind gut erhalten, weisen keine Rillen auf

und sind nur leicht ausgetreten. Auch die Beleuchtung

des Treppenhauses stand mit dem Unfall in keinem

Zusammenhang.

Der unmittelbare Anlass zum Sturz, das Hängenbleiben

mit dem Absatz, wurde somit nicht durch die Beschaf-

fenheit der Treppe verursacht. Dagegen kam es nur darum

zum folgenschweren Fall gegen das Fenster, weil das

'Geländer fehlte und sich die Klägerin deshalb nirgends

halten konnte, als sie hängen blieb. Dies ergibt sich aus

der oben angeführten Darstellung der Klägerin; die sie

im Prozess bestätigte. So heisst es in der Klageschrift :

((Wäre das' Geländer vorhanden gewesen, so wäre die

Klägerin im schlimmsten Falle in die Biegung (Mauerecke

unten) der Treppe gefallen und nicht gegen das unge-

schützte Fenster.)} Vor Obergericht liess die Klägerin

ausführen : « Zweifellos ist der Sturz auf das Fehlen des

Geländers zurückzuführen.)}

Beim Sturz gegen das Fenster hätte sich sodann die

Klägerin nicht so schwer verletzt, wenn dieses durch

ein Gitter geschützt gewesen wäre.

Somit hat die Beschaffenheit des Treppenhauses, näm-

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Obllgationenrecht. N0 63.

lich das Fehlen von Geländer und Fensterschutz, bei der

Entstehung des Schadens entscheidend mitgewirkt.

3: -

Das ungeschützte Fenster stellt an sich keine

mangelhafte Anlage im Sinne von Art. 58 OR dar. Die

Vorinstanz hat die gegenteilige Ansicht des Bezirksgerichts

mit zutreffenden Gründen widerlegt. Im mangelnden

Fensterschutz lag nur deshalb eine nicht bloss entfernte

Unfallgefahr, weil das zur Treppe gehörende Geländer

nicht angebracht und ein gefährlicher Sturz auf der

Treppe daher eher möglich war.

Das Fehlen des Geländers stellt dagegen nach den

Umständen ohne Zweifel einen Zustand mangelhafter

Unterhaltung im Sinne von Art. 58 OR dar. Diesem

Mangel kommt für den Hergang des Unfalls eine so über-

ragende Bedeutung zu, dass er mit der Vorinstanz als die

rechtlich erhebliche Ursache des Schadens anzusehen ist.

Die Haftpflicht der beklagten Hauseigentümerin ist daher

gegeben.

Die Vorinstanz verneinte die Haftpflicht mit der Be-

gründung, die Beklagte habe von der eigenmächtigen

Wegnahme des Geländers durch Dal Santo nichts gewusst.

Ein Werkeigentümer dürfe damit rechnen, dass ein

derartiger Eingriff in sein Eigentum entweder überhaupt

nicht vorgenommen oder dann von den Beteiligten sofort

wieder beseitigt oder· doch ihm gemeldet würde. Diese

Gründe vermögen jedoch die Beklagte nicht zu befreien.

Denn die Haftung gemäss Art. 58 ist rein kausal. Sie

wird allein schon durch die Tatsache begründet, dass ein

Schaden durch einen Werkmangel verursacht wurde.

Der Eigentümer hat für den mangelhaften Zustand als

solchen einzustehen, nicht bloss für ein Verhalten, auf

das allfällig dieser Zustand zurückzuführen ist. Auf die

Ursache des Mangels kommt es daher nicht an, desgleichen

(entgegen von TmmjSIEGWART OR S. 390 Anm. 16,

BECKER 2. Auß. Art. 58 Nr. 20) nicht darauf, ob der

Eigentümer bei pflichtgemässer Sorgfalt den Mangel

hätte entdecken und beseitigen können. Würde man auf

Obligationenrecht. N° 63.

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diese Umstände abstellen, So liesse man den Eigentümer

zum Beweis zu, dass ihn kein Verschulden tr~ffe oder dass

er die gebotene Sorgfalt angewendet habe. Eine solche

Entlastungsmöglichkeit sieht aber Art. 58 nicht vor.

Nach der Meinung des Gesetzes soll der Eigentümer,

der die Vorteile eines Werkes geniesst, schlechthin für

jeden Schaden haften, der wegen eines Werkmangels

entsteht (BGE 35 II 238; 55 II 80; 60 II 218 und 341).

4. -

Das Fehlen des Geländers. lallt aber nicht nur

als Werkmangel, sondern zugleich als Umstand in Betracht,

für den die Geschädigte selbst einstehen muss (Art. 44

Abs. 1 OR). Zwar hatte die Klägerin das Geländer weder

selbst weggenommen noch seine Wegnahme angeordnet.

Zur Entfernung war es aber nur deshalb gekommen,

weil sie Stöckli gestattet hatte, den Kasten in ihrem

Zimmer einzustellen. Das Geländer war also bei Ausführung

eines Hinterlegungsvertrages weggenommen worden, des-

sen eine Partei die Geschädigte selbst war. Mit dem

Abschluss dieses Vertrages hatte sie über die Mitbenützung

ihres Mietraumes verfügt und dadurch Anlass gegeben,

dass auf der zum Mietraum führenden Treppe ein Mangel

entstand. Wer dergestalt als Untermieter an der Ent-

stehung eines Mangels an einem ihm zum Mitgebrauch

überlassenen Teil des Hauses beteiligt ist, hat für die

Beseitigung des Mangels zu sorgen. Tut er dies nicht

und entsteht gerade ihm wegen dieses Mangels ein Schaden,

so ist ihm diese Unterlassung im Prozess gegen den Haus-

eigentümer als Selbstverschulden anzurechnen.

Nach den Umständen rechtfertigt es sich, die Beklagte

ganz von der Ersatzpflicht zu befreien. Denn der Werk-

mangel betraf gerade die zum Wohnraum der Klägerin

führende Treppe, die von ihr selbst am meisten benutzt

wurde. Der Mangel war augenfällig und musste der Kläge-

rin bei jedem Begehen der Treppe als etwas Ausserge-

wöhnliches auffallen. Der Unfall ereignete sich einige

Monate nach der Wegnahme, nachdem also die Klägerin

längst Zeit gehabt hätte, den leicht behebbaren Mangel

400

versicheruDgsvert.rag~

beseitigen zu lassen. Diese der Geschädigten zur Last

fallenden Umstände wiegen die Gründe völlig auf, welche

die .strenge Haftung des Werkeigentfuners sonst recht-

fertigen. Die Klä.gerin fiel nicht einem Werkmangel zum

Opfer, mit dem sie nicht rechnen musste und den sie

nicht erkennen konnte; der Schaden erwuchs ihr vielmehr

aus einem Gefahrenzustand, den sie nicht nur seit langem

kannte, sondern sogar selbst hätte beseitigen sollen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht .

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 1943

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 60, 65. --Voir aussi n OS 60, 65.

V. PROZESSRECHT

PROcEDURE

Vgl. Nr. 59. -

Voir n° 59.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

Vgl. Nr. 65. -

Voir n° 65.

Eiaenbahnhaftpflioht. N0 M.

401

VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER

64. Urteil der H. ZivUabtenunD vom 17. Dezember 19-13

i. S. EmmentalJlahngesellsehaffl gegen Umbricht.

JiJiaenbaknhaftpflicht (Zusammenstoss zwischen Eisenbahn und

Motorfahrzeug; blosser Sachscha.den an 1etzterm):

1. Verschtuldm der Bahn aus ma.ngeJhafter Anlage und Bedienung

einer Ba.rrierenanJage an Nivea.uübergang.

2. Kein VerscOOlden des Motorfa.hrzeu,gführers, der auf dem

ttberga.ng von der unversehens fa.llenden Barriere blockiert wird.

(Art. 16 Eisenbabngesetz 1872; Art. 3 Ba.hn~iG 1878;

Art. 2, 3 Nebenba.hnG 1899; Art. 1, 17,4:2 Neben

Vo 1929;

Art. 4, 5, 9 SignalVo 1929; Art. 25 MFG).

3. Die KonkwTenz der EHG- und der MFG-Ha.ftpflicht kann

bei Sachschaden nicht dazu führen, da.s8 der schu.ldlose Motor-

fa.brzeu.gha.lter (kraft Kausa.1ha.ft einem Nichtha.lter gegenüber

nach Art. 37 MFG) einen Teil seines Scha.dens selbst zu tragen

ha.be. Vielmehr ist auf die Selbsthaftung des AutomobilhaJters

Art. 39 Satz Z MFG analog anzuwenden, wo~h für ~­

scha.den zwischen Ha.Itern na.ch OR geha.ftet wird, also die

Eisenbahn einem Motorfahrzeughalter gleichzustellen (Art. 37,

39 MFG).

BesponsabiliU des entrepri8eB de chtImins de fer. (Collision d'un

train et d'un v6hicule automobile) :

1. Faute de l'entreprise: insta.lla.tion et su.rveilla.nce d.efeotueWJe8

d'un passage a. nivea.u avoo ba.rrieres.

2. Pas de faute du. conducteur du. vehicule, emp&h6 da passe!'

par suite da 1a. fermetu.re inopinee des ba.rrieres au moment

ou il traverse la. voie.

(Art. 16 LF de 1872 sur les chem. da fer; 3 LF de 1878 Bur

la. police des chem. de fer; 2, 3 LF de 1899 Bur les chem. ~ fer

sooonde.ires; I, 17 OCF da 1929 Bur !es chem. da fer secondalre8;

4, 5 9 OCF da 1929 sur la. signa.lisa.tion des croisements; 25. LA).

3. Le ~Of.Ws da la. responsabilite da l'entreprise da chemin da

fer et da la. ~~bilite insti~uee ~

la. LA ne peut, an ca.a

da dommage 8lDlplement material, faire mettre a. 1.8. charge ?u

detenteur qui n'est pas en fau.te (en vertu. de la.. seule ca.usa.lite

qui l'engage envers Ies non-d6tenteurs) une partie du dommage

au'il subit. Ba. reBpon.sa.bilite est r6gie a.na.logiqu.ement par

1 art. 39, 28 phrase, !..A, en vertu duqUe1, en ca.s .de domma.ge

material, la. responsa.bilite entre d6tenteurs est regie par le CO;

le chemin da fer est dOlle tenu comme le detenteur (art. 37,

39 LA).

ResponsabiUta delle ~e

Gi strade ferrate. (Scontro tra. un treno

ed u.n autoveicolo) :

1. Oolpa deU'impresa /8f"1"O'IJiaria : impia.nto e sorveglianza. manche-

voll d'un passa.ggio a llvello munito di barriere.

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AB 69 11 -

1943