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Eisenba.hnhartpflicht. No 45.
vL EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE eIVILE DES CHEMINS DE FEB
45. UrteU der II. Zivilabteilung vom 13. Kai 1937
i. S. Brenn uud WOlrn gegen Appenzellerbahn Ä.-G.
Tödlicher Sturz einer Drittperson in einem im Bau befindlichen
Werkstattgebäude der Eisenbahn auf dem für das Publikum
nicht offenen BahnbofareaI : Eisenbahnhaftpflichtgesetz an-
wendbar. Selbstverschulden des Verunfallten. (Art. 1 und 7
ERG, 58 OR.)
A. -
Am 28. November 1932 um 17.30 Uhr verun-
glückte in dem auf dem Bahnhofareal in Herisau im Bau
befindlichen Werkstattgebäude der Appenzellerbahn der
22 jährige Johannes Brenn, der hier seinen Freund Paja-
rola, Heizungsmonteur bei der am Neubau beschäftigten
Firma Nigg, besuchte. Zu dem Neubau konnte man auf
zwei Zugängen gelangen: der nördliche, über 4 Geleise
führende, war in der Regel mit einer 10m langen Kette
abgesperrt und mit einer wenig auffälligen Warnungstafel
« Übergang verboten » versehen; der andere, südöstliche,
führte von der Bahnhofstrasse auf einem kleinen, nicht
öffentlichen Fussweg längs eines steilen Bordes und war
ebenfalls mitte1st einer Tafel dem Publikum verboten.
Vor dem den Arbeitern der Firma Nigg als Werkstatt
dienenden Raume auf der Seite dieses Fussweges liegt längs
der Fassade ein Lichtschacht von 2,45 m Tiefe, über den
eine damals geländerlose Betonbrücke von 1,20 m Länge
und 1,45 m Breite zur gegenüberliegenden Stützmauer
führt. Am genannten Abend erschien Brenn zur Zeit des
Arbeitsschlusses (17.30 Uhr), nach der Auffassung der'
1. Instanz und der Parteien vom Bahnhof her über die
Geleise, nach der -
für das Bundesgericht verbindlichen -
Annahme des Obergerichts von der Bahnhofstrasse her
über den Fussweg, bei den sich zum Gehen anschickenden
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'Arbeitern.
Durch die auf die Betonbrücke führende
Eisentüre betrat er diese als erster; ein Arbeiter rief ihm
von hinten eine Warnung zu. Er machte eine Bewegung
zur Seite und fiel in den Schacht, wobei er sich einen töd-
lichen Schädelbruch zuzog.
B. -
Die Mutter und der Bruder des Verunfallten be-
langten in der Folge die Appenzellerbahn auf Zahlung von
Fr. 40,000.- nebst Zins für Schadenersatz. Die Beklagte
verkündete der Baufirma Scheiwiller & eie in Herisau den
Streit, die als Unternehmerin des Neubaus die allenfalls
die Bauherrin treffende Haftbarkeit übernommen und sich
dafür versichert hatte.
O. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage unter
Kostenfolge zulasten der Klägerschaft abgewiesen. Gegen
dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
letztem mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage unter
Kostenfolge. Die Beklagte und die Litisdenunziatin tra-
gen auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das von den Klägern in erster Linie angerufene
Eisenbahnhaftpflichtgesetz von 1905, das in Art. 1 die
Kausalhaftpflicht für Unfälle « beim Bau oder Betrieb
einer Eisenbahn» einführt, findet, gemäss feststehender
Rechtsprechung, auf den vorliegenden Fall Anwendung.
Unter « Bau » hat die Praxis von Anfang an nicht nur die
der Eröffnung der Bahnlinie vorausgehenden Arbeiten ver-
standen, sondern auch spätere Bauarbeiten wie Reparatur-
und Unterhaltsarbeiten (BGE 8 S. 334, 10 S. 133, 26 II
28 ff.). Der « Bau einer Eisenbahn» umfasst nicht nur den
Bahnkörper und die für diesen nötigen Kunstbauten, son-
dern auch Hochbauten (BGE 36 II 575 ff.), insbesondere
die Errichtung von Bahnhofgebäuden und zugehöriger
Bauten, also auch eines Werkstattgebäudes. Es ist nicht
erforderlich, dass diese Bauarbeiten die mit dem Eisenbahn-
betrieb verbundenen besonderen Gefahren aufweisen (BGE
35 II 407 ff., 36 II 244 ff. und 582 f.). Endlich findet das
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Eisenbabnbaftpflicht. No 46.
Eisenbahnhaftpflichtgesetz auch Anwendung auf Dritt-
personen im &trengen Sinne des Wortes, d. h. der Eisen-
bahnunternehmung gänzlich fernstehende (BGE 36 II 582).
2. -
Ist somit das Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu
anwendbar, so ist -
da höhere Gewalt zum vorneherein
nicht in Betracht fällt -
zu prüfen, ob der Unfall nicht
durch Verschulden des Verunfallten selbst verursacht
worden ist. Nach Art. 7 kann die Ersatzpflicht ermässigt
oder ganz verneint werden, « wenn der Getötete sich durch
wissentliche übertretung polizeilicher Vorschriften in Be-
rührung mit der Eisenbahn gebracht hat». Art. I des
Eisenbahnpollzeigesetzes (vom 18. Febr. 1878) bestimmt:
« Es ist allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen
verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne
eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung
an andern als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum
geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe über-
gebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten ».
Brenn nun hatte mit der Eisenbahn nichts zu tun und
keinerlei gültigen Grund, sich in den Neubau zu begeben.
Dieser liegt vollständig auf Bahnhofareal. Auch ohne be-
sondere Verbottafel und Absperrung war es für jedermann
offensichtlich, dass die zu demselben führenden Zugänge
nicht öffentlich waren. Brenn betrat somit das weder für
die Reisenden noch für das allgemeine Publikum bestimmte
Gebäude ohne ein Recht hie~u. Vor allem aber war es eine
grobe Fahrlässigkeit seinerseits, bei einbrechender Nacht
einen ihm nicht näher bekannten Neubau zu betreten und
ihn als erster ohne irgendwelche Vorsichtsmassregeln
durch eine Aussentüre zu verlassen, ohne sich zuvor zu
vergewissern, wohin diese führte und wie der Schacht zu
überschreiten war, mit dessen Vorhandensein er rechnen
musste. Der Unfall ist deshalb eingetreten, weil Brenn den
Schacht nicht beachtet, sondern die Türe. durchschritten
hat, als ob es sich um ein fertiges, mit der Umgebung nor-
mal verbundenes Haus handelte, während jedermann
weiss, dass dies bei Häusern im Bau nicht der Fall ist.
Eisenbahnbaftpflicht. N° 45.
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Wer solche Gefahren ausser Acht lässt, begeht eine schwere
Fahrlässigkeit, für deren Folgen er selber einstehen muss.
Demgegenüber kann nicht gesagt werden, die Eisenbahn
treffe ihrerseits ein Verschulden, indem sie den Zugang
zum Neubau nicht wirksamer verboten habe. Es handelte
sich um ein Gebäude, bei dem man auf den ersten Blick
sah, dass es nicht für das Publikum bestimmt war; es
waren daher auch keine besonderen Massnahmen zu treffen,
um dieses davon fernzuhalten. Solche Teile von Bahnan-
lagen, die von den für das Publikum bestimmten Bahnhof-
anlagen reinlich und sichtbar getrennt sind, wie z. B.
Lokomotivremise, Stellwerkanlage, Lagerhaus, Werkstätte,
bedürfen nicht noch besonderer Abschlussvorrichtungen
oder Verbottafeln. Wo das Publikum keinen legitimen
Grund hat, hinzugehen, braucht es auch nicht durch be-
sondere Vorkehren davon abgehalten zu werden. Brenn
wusste (denn er sah es), dass er fremden Boden und eine
Baustelle betrat, wo seine Anwesenheit durch nichts
gerechtfertigt war. Der Geleiseübergang, die schwer leser-
liche Verbottafel und die -
vielleicht in jenem Moment
nicht gespannte -
Kette fallen ausser Betracht, da nach
. der Annahme der Vorinstanz für das Bundesgericht fest-
steht, dass Brenn nicht diesen Zugang, sondern denjenigen
über den kleinen Fussweg längs des Bordes benützt hat,
der, wie jedermann sehen musste, nicht für das Publikum
bestimmt war.
Die beklagte Eisenbahn kann auch nicht etwa für ein
Verschulden der Bauunternehmung verantwortlich ge-
macht werden, das darin bestände, dass der Betonsteg
nicht mit einem Geländer versehen war. Es liegt in der
Natur der Sache, dass jedes im Bau befindliche Gebäude
in jedem Stadium unfertige Teile und damit gewisse Ge-
fahren aufweist, welch letztere aber in Wirklichkeit keine
sind, weil sie den Personen, die allein auf dem Bauplatz
etwas zu suchen haben, den Arbeitern, bekannt sind.
Übrigens war der Betonsteg von 1,45 m Breite auf eine
Länge von 1,20 m ein durchaus genügendes und normales
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 45.
Mittel zur Ermöglichung des Verkehrs über den Schacht,
solange die Arbeiter allein ihn zu benutzen hatten. Für
die Sicherheit unbefugterweise eingedrungener Drittper-
sonen hatte die Bauunternehmung nicht zu sorgen.
Auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes besteht
somit eine Haftbarkeit der Beklagten nicht.
3. -
Nicht anders verhielte es sich, wenn man das Eisen-
bahnhaftpflichtgesetz als unanwendbar betrachten und
die Sache auf Grund des Art. 58 OR beurteilen wollte, den
die Klägerschaft in zweiter Linie angerufen hat. Wie das
Bundesgericht in zahlreichen Urteilen ausgesprochen hat,
bezieht sich Art. 58 OR grundsätzlich nur auf Schädigun-
gen, die durch den ' g e w ö h n 1 ich e n Zustand des
Werkes verursacht sind, nicht auf solche, die die Folge einer
vorübergehenden, durch den Errichtungs- bezw. Repara-
turzustand bedingten Unfertigkeit oder Unbenutzbarkeit
sind (BGE 46 II 257, 41 II 697). Auch in diesem Zusam-
menhang wäre ohne weiteres auf das oben zum Eisenbahn-
haftpflichtgesetz gesagte zu verweisen : Massnahmen zum
Schutze des Publikums gegen die dem Neubau innewoh-
nenden Gefahren waren umso überflüssiger, als dieser Bau
sich auf einem dem Publikum nicht offenstehenden Areal
befand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Appenzell AjRh. vom 25. Januar
1937 bestätigt.
Motorfabrzeugverkehr. No 46.
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Vll. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
46. ArrAt de 1a Ire SeetiOD. civile du a5 mai 1937
dans la cause Lmffel et Stewart-Lmffel contra Schmfer.
Art. 37 LA. Collision entre une automobile et un cycliBte. Action
en responsabiliU. Liberation de l'automobiliBte.
Examen de la notion de «detenteur ».
La priorite de passage n'existe que dans le cadre de I'art. 25 LA.
Le terme «voie publique» (art. 1 LA) doit etre entendu dans un
sens large.
n peut etre licite de detourner son vehicule vers 1a gauche pour
eviter un accident.
Pour apprecier la responsabilite de I'automobiliste, le juge doit
se replacer dans las circonstancas de l'espece et examiner ce
que pouvait faire un conducteur de sang-froid.
Appreciation de 1a rapidiM de reaction de l'automobiliste et de
l'efficaciM du fremage.
Resume des faitB :
La 17 aOllt 1933, a. 19 h. 30, une collision s'est produite,
au lieu dit Villars, sur 180 route qui va de St-Loup a. Versoix,
entre un cycliste, Jean Lreffel, 21 ans, et une voiture
automobile conduite par la defenderesse, Dame Schrefer.
La Cour de J ustice civile du canton de Geneve a constate
les faits suivants:
Dame Schrefer pilotait une automobile Opel, conduite
interieure dont sa tante est proprietajre. Sa mere et deux
dames de ses ami es avaient pris place a. l'interieur de la
voiture. Celle-ci roulait sur le cöte droit de la route a. une
allure moderee, soit de 30 a 35 kmjh. De grands arbres,
des buissons et des haies masquaient les environs de la
route.
Alors que Dame Schrefer arrivait au lieu dit Villars,
Jean Lreffel surgit tout a. coup devant l'automobile, a. cinq
metres, environ. TI avait une raquette da tennis devant lui
AS 63 II -
1937