opencaselaw.ch

63_II_204

BGE 63 II 204

Bundesgericht (BGE) · 1932-11-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

204

Eisenba.hnhartpflicht. No 45.

vL EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE eIVILE DES CHEMINS DE FEB

45. UrteU der II. Zivilabteilung vom 13. Kai 1937

i. S. Brenn uud WOlrn gegen Appenzellerbahn Ä.-G.

Tödlicher Sturz einer Drittperson in einem im Bau befindlichen

Werkstattgebäude der Eisenbahn auf dem für das Publikum

nicht offenen BahnbofareaI : Eisenbahnhaftpflichtgesetz an-

wendbar. Selbstverschulden des Verunfallten. (Art. 1 und 7

ERG, 58 OR.)

A. -

Am 28. November 1932 um 17.30 Uhr verun-

glückte in dem auf dem Bahnhofareal in Herisau im Bau

befindlichen Werkstattgebäude der Appenzellerbahn der

22 jährige Johannes Brenn, der hier seinen Freund Paja-

rola, Heizungsmonteur bei der am Neubau beschäftigten

Firma Nigg, besuchte. Zu dem Neubau konnte man auf

zwei Zugängen gelangen: der nördliche, über 4 Geleise

führende, war in der Regel mit einer 10m langen Kette

abgesperrt und mit einer wenig auffälligen Warnungstafel

« Übergang verboten » versehen; der andere, südöstliche,

führte von der Bahnhofstrasse auf einem kleinen, nicht

öffentlichen Fussweg längs eines steilen Bordes und war

ebenfalls mitte1st einer Tafel dem Publikum verboten.

Vor dem den Arbeitern der Firma Nigg als Werkstatt

dienenden Raume auf der Seite dieses Fussweges liegt längs

der Fassade ein Lichtschacht von 2,45 m Tiefe, über den

eine damals geländerlose Betonbrücke von 1,20 m Länge

und 1,45 m Breite zur gegenüberliegenden Stützmauer

führt. Am genannten Abend erschien Brenn zur Zeit des

Arbeitsschlusses (17.30 Uhr), nach der Auffassung der'

1. Instanz und der Parteien vom Bahnhof her über die

Geleise, nach der -

für das Bundesgericht verbindlichen -

Annahme des Obergerichts von der Bahnhofstrasse her

über den Fussweg, bei den sich zum Gehen anschickenden

Eisenba.hnba.ftpflicht. N° 45.

205

'Arbeitern.

Durch die auf die Betonbrücke führende

Eisentüre betrat er diese als erster; ein Arbeiter rief ihm

von hinten eine Warnung zu. Er machte eine Bewegung

zur Seite und fiel in den Schacht, wobei er sich einen töd-

lichen Schädelbruch zuzog.

B. -

Die Mutter und der Bruder des Verunfallten be-

langten in der Folge die Appenzellerbahn auf Zahlung von

Fr. 40,000.- nebst Zins für Schadenersatz. Die Beklagte

verkündete der Baufirma Scheiwiller & eie in Herisau den

Streit, die als Unternehmerin des Neubaus die allenfalls

die Bauherrin treffende Haftbarkeit übernommen und sich

dafür versichert hatte.

O. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage unter

Kostenfolge zulasten der Klägerschaft abgewiesen. Gegen

dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der

letztem mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage unter

Kostenfolge. Die Beklagte und die Litisdenunziatin tra-

gen auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das von den Klägern in erster Linie angerufene

Eisenbahnhaftpflichtgesetz von 1905, das in Art. 1 die

Kausalhaftpflicht für Unfälle « beim Bau oder Betrieb

einer Eisenbahn» einführt, findet, gemäss feststehender

Rechtsprechung, auf den vorliegenden Fall Anwendung.

Unter « Bau » hat die Praxis von Anfang an nicht nur die

der Eröffnung der Bahnlinie vorausgehenden Arbeiten ver-

standen, sondern auch spätere Bauarbeiten wie Reparatur-

und Unterhaltsarbeiten (BGE 8 S. 334, 10 S. 133, 26 II

28 ff.). Der « Bau einer Eisenbahn» umfasst nicht nur den

Bahnkörper und die für diesen nötigen Kunstbauten, son-

dern auch Hochbauten (BGE 36 II 575 ff.), insbesondere

die Errichtung von Bahnhofgebäuden und zugehöriger

Bauten, also auch eines Werkstattgebäudes. Es ist nicht

erforderlich, dass diese Bauarbeiten die mit dem Eisenbahn-

betrieb verbundenen besonderen Gefahren aufweisen (BGE

35 II 407 ff., 36 II 244 ff. und 582 f.). Endlich findet das

206

Eisenbabnbaftpflicht. No 46.

Eisenbahnhaftpflichtgesetz auch Anwendung auf Dritt-

personen im &trengen Sinne des Wortes, d. h. der Eisen-

bahnunternehmung gänzlich fernstehende (BGE 36 II 582).

2. -

Ist somit das Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu

anwendbar, so ist -

da höhere Gewalt zum vorneherein

nicht in Betracht fällt -

zu prüfen, ob der Unfall nicht

durch Verschulden des Verunfallten selbst verursacht

worden ist. Nach Art. 7 kann die Ersatzpflicht ermässigt

oder ganz verneint werden, « wenn der Getötete sich durch

wissentliche übertretung polizeilicher Vorschriften in Be-

rührung mit der Eisenbahn gebracht hat». Art. I des

Eisenbahnpollzeigesetzes (vom 18. Febr. 1878) bestimmt:

« Es ist allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen

verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne

eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung

an andern als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum

geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe über-

gebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten ».

Brenn nun hatte mit der Eisenbahn nichts zu tun und

keinerlei gültigen Grund, sich in den Neubau zu begeben.

Dieser liegt vollständig auf Bahnhofareal. Auch ohne be-

sondere Verbottafel und Absperrung war es für jedermann

offensichtlich, dass die zu demselben führenden Zugänge

nicht öffentlich waren. Brenn betrat somit das weder für

die Reisenden noch für das allgemeine Publikum bestimmte

Gebäude ohne ein Recht hie~u. Vor allem aber war es eine

grobe Fahrlässigkeit seinerseits, bei einbrechender Nacht

einen ihm nicht näher bekannten Neubau zu betreten und

ihn als erster ohne irgendwelche Vorsichtsmassregeln

durch eine Aussentüre zu verlassen, ohne sich zuvor zu

vergewissern, wohin diese führte und wie der Schacht zu

überschreiten war, mit dessen Vorhandensein er rechnen

musste. Der Unfall ist deshalb eingetreten, weil Brenn den

Schacht nicht beachtet, sondern die Türe. durchschritten

hat, als ob es sich um ein fertiges, mit der Umgebung nor-

mal verbundenes Haus handelte, während jedermann

weiss, dass dies bei Häusern im Bau nicht der Fall ist.

Eisenbahnbaftpflicht. N° 45.

207

Wer solche Gefahren ausser Acht lässt, begeht eine schwere

Fahrlässigkeit, für deren Folgen er selber einstehen muss.

Demgegenüber kann nicht gesagt werden, die Eisenbahn

treffe ihrerseits ein Verschulden, indem sie den Zugang

zum Neubau nicht wirksamer verboten habe. Es handelte

sich um ein Gebäude, bei dem man auf den ersten Blick

sah, dass es nicht für das Publikum bestimmt war; es

waren daher auch keine besonderen Massnahmen zu treffen,

um dieses davon fernzuhalten. Solche Teile von Bahnan-

lagen, die von den für das Publikum bestimmten Bahnhof-

anlagen reinlich und sichtbar getrennt sind, wie z. B.

Lokomotivremise, Stellwerkanlage, Lagerhaus, Werkstätte,

bedürfen nicht noch besonderer Abschlussvorrichtungen

oder Verbottafeln. Wo das Publikum keinen legitimen

Grund hat, hinzugehen, braucht es auch nicht durch be-

sondere Vorkehren davon abgehalten zu werden. Brenn

wusste (denn er sah es), dass er fremden Boden und eine

Baustelle betrat, wo seine Anwesenheit durch nichts

gerechtfertigt war. Der Geleiseübergang, die schwer leser-

liche Verbottafel und die -

vielleicht in jenem Moment

nicht gespannte -

Kette fallen ausser Betracht, da nach

. der Annahme der Vorinstanz für das Bundesgericht fest-

steht, dass Brenn nicht diesen Zugang, sondern denjenigen

über den kleinen Fussweg längs des Bordes benützt hat,

der, wie jedermann sehen musste, nicht für das Publikum

bestimmt war.

Die beklagte Eisenbahn kann auch nicht etwa für ein

Verschulden der Bauunternehmung verantwortlich ge-

macht werden, das darin bestände, dass der Betonsteg

nicht mit einem Geländer versehen war. Es liegt in der

Natur der Sache, dass jedes im Bau befindliche Gebäude

in jedem Stadium unfertige Teile und damit gewisse Ge-

fahren aufweist, welch letztere aber in Wirklichkeit keine

sind, weil sie den Personen, die allein auf dem Bauplatz

etwas zu suchen haben, den Arbeitern, bekannt sind.

Übrigens war der Betonsteg von 1,45 m Breite auf eine

Länge von 1,20 m ein durchaus genügendes und normales

208

Eisenbahnhaftpflicht. N° 45.

Mittel zur Ermöglichung des Verkehrs über den Schacht,

solange die Arbeiter allein ihn zu benutzen hatten. Für

die Sicherheit unbefugterweise eingedrungener Drittper-

sonen hatte die Bauunternehmung nicht zu sorgen.

Auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes besteht

somit eine Haftbarkeit der Beklagten nicht.

3. -

Nicht anders verhielte es sich, wenn man das Eisen-

bahnhaftpflichtgesetz als unanwendbar betrachten und

die Sache auf Grund des Art. 58 OR beurteilen wollte, den

die Klägerschaft in zweiter Linie angerufen hat. Wie das

Bundesgericht in zahlreichen Urteilen ausgesprochen hat,

bezieht sich Art. 58 OR grundsätzlich nur auf Schädigun-

gen, die durch den ' g e w ö h n 1 ich e n Zustand des

Werkes verursacht sind, nicht auf solche, die die Folge einer

vorübergehenden, durch den Errichtungs- bezw. Repara-

turzustand bedingten Unfertigkeit oder Unbenutzbarkeit

sind (BGE 46 II 257, 41 II 697). Auch in diesem Zusam-

menhang wäre ohne weiteres auf das oben zum Eisenbahn-

haftpflichtgesetz gesagte zu verweisen : Massnahmen zum

Schutze des Publikums gegen die dem Neubau innewoh-

nenden Gefahren waren umso überflüssiger, als dieser Bau

sich auf einem dem Publikum nicht offenstehenden Areal

befand.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Appenzell AjRh. vom 25. Januar

1937 bestätigt.

Motorfabrzeugverkehr. No 46.

209

Vll. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES

46. ArrAt de 1a Ire SeetiOD. civile du a5 mai 1937

dans la cause Lmffel et Stewart-Lmffel contra Schmfer.

Art. 37 LA. Collision entre une automobile et un cycliBte. Action

en responsabiliU. Liberation de l'automobiliBte.

Examen de la notion de «detenteur ».

La priorite de passage n'existe que dans le cadre de I'art. 25 LA.

Le terme «voie publique» (art. 1 LA) doit etre entendu dans un

sens large.

n peut etre licite de detourner son vehicule vers 1a gauche pour

eviter un accident.

Pour apprecier la responsabilite de I'automobiliste, le juge doit

se replacer dans las circonstancas de l'espece et examiner ce

que pouvait faire un conducteur de sang-froid.

Appreciation de 1a rapidiM de reaction de l'automobiliste et de

l'efficaciM du fremage.

Resume des faitB :

La 17 aOllt 1933, a. 19 h. 30, une collision s'est produite,

au lieu dit Villars, sur 180 route qui va de St-Loup a. Versoix,

entre un cycliste, Jean Lreffel, 21 ans, et une voiture

automobile conduite par la defenderesse, Dame Schrefer.

La Cour de J ustice civile du canton de Geneve a constate

les faits suivants:

Dame Schrefer pilotait une automobile Opel, conduite

interieure dont sa tante est proprietajre. Sa mere et deux

dames de ses ami es avaient pris place a. l'interieur de la

voiture. Celle-ci roulait sur le cöte droit de la route a. une

allure moderee, soit de 30 a 35 kmjh. De grands arbres,

des buissons et des haies masquaient les environs de la

route.

Alors que Dame Schrefer arrivait au lieu dit Villars,

Jean Lreffel surgit tout a. coup devant l'automobile, a. cinq

metres, environ. TI avait une raquette da tennis devant lui

AS 63 II -

1937