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35_II_405

BGE 35 II 405

Bundesgericht (BGE) · 1909-04-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Arteil vom 10. September 1909 in Sachen Berner Alpenbahngesellschaft Bern-Lötschberg¬ Simplon, A.-G., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Tazzarini, Kl. u. Ber.=Bekl. Die Haftung einer Eisenbahnunternehmung für Unfälle bei Bahnbau¬ arbeiten ist nicht beschränkt auf Bauarbeiten, « mit denen die be¬ sondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist » (Art. 1 EHG). — Stellung des Berufungsrichters zur kantonalen Beweiswürdigung (medizinisches Expertengutachten): Art. 81 0G. — Entschädigungs¬ anspruch nach Art. 3 EHG bei vollständiger Erblindung: Beein¬ trächtigung der Erwerbsfähigkeit (Bemessung des Schadens unter Berücksichtigung einer voraussehbaren zukünftigen Einkommenstei¬ gerung). Kosten für Wartung und Pflege. Verstümmelung oder Entstellung, durch welche das Fortkommen erschwert wird. Ver¬ hältnis dieses letzteren zu den beiden vorgenannten Schadensfaktoren. Auch dabei handelt es sich nur um ökonomischen Schaden. — Kapital- oder Rentenentschädigung? Sicherstellung der Entschädigung. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Mit Urteil vom 1. April 1909 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

„Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber verurteilt: „a) Zur Zahlung eines Betrages von 1222 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 5% seit 18. November 1907. „b) Zur Zahlung einer jährlichen Rente von 1300 Fr., „weilen zum voraus zahlbar vom 18. November 1908 an; die „Beklagte hat diese Rentenzahlung in gehöriger Weise sicher „stellen. „e) Zu ¾ sämtlicher Kosten des Klägers, bestimmt auf 820 Fr.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: „1. Das genannte Urteil sei aufzuheben. „2. Die Eutschädigungsbegehren des Massimo Lazzarini, vorge¬ „nannt, seien vollständig abzuweisen; eventuell: die der Berner „Alpenbahngesellschaft auferlegten Leistungen seien angemessen her¬ „abzusetzen. „3. Sämtliche Kosten seien dem Massimo Lazzarini, vorgenannt, „aufzuerlegen.“ C. — Der Kläger hat innert gesetzlicher Frist die Anschlußbe¬ rufung erklärt, mit dem Begehren, in Abänderung des obergericht¬ lichen Urteils sei die Entschädigung für Pflege und Begleitung zu erhöhen, die Entschädigung nur zum kleinern Teile in Renten und um größern Teile in Kapital auszurichten und die Arbeitsun¬ fähigkeit des Klägers auf 10% zu taxieren. D. — In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien die vorstehenden Anträge wiederholt, der Vertreter des Klägers unter Weglassung des Begehrens betreffend die Ausrichtung einer größern Entschädigung in Kapital statt in Renten, von der Er¬ wägung ausgehend, daß die Festsetzung der Form der Entschädi¬ gung Sache des Richters sei. Die Beklagte beantragt ferner die Abweisung der Anschlußberufung; in Erwägung:

1. — Die Beklagte ist die Inhaberin der Konzession der Nor¬ malspurbahn von Frutigen durch den Lötschberg nach Brig. Die Ausführung des Baues dieser Bahn ist von ihr einer Kollektiv¬ gesellschaft, der „Entreprise générale des travaux du chemin de fer des Alpes Bernoises, Allard, Chagnaud, Coiseau, Cou¬ vreux, Dollfus, Duparchy et Wiriot“, übertragen worden. Diese Unternehmung hat den Kläger Massimo Lazzarini am 24. Juli 1907 für Bauarbeiten angestellt. Nun ist der Kläger am 18. No¬ vember 1907, als er mit einer Gruppe ihm unterstellter Arbeiter am Dienstgeleise bei Kandersteg mit „Krampen“ beschäftigt war, verunglückt, indem er durch einen Schlag mit dem Pickel vermut¬ lich eine Dynamitpatrone oder den Rest einer solchen traf und eine Explosion verursachte. Er verlor durch den Unfall das Augenlicht und erlitt außerdem Verletzungen an Stirn und Nase, auch wurde ihm der Mittelfinger der rechten Hand halb weggerissen. Daß den Verunglückten ein Verschulden am Unfall treffe, behauptet die Be¬ klagte nicht. Entsprechend dem beschränkten Umfange der Abände¬ rungsanträge der Anschlußberufung hat der Kläger in der heutigen Verhandlung auch den Vorwurf, daß die Beklagte ein Verschulden treffe und ihm deshalb eine Entschädigung nach Art. 8 EHG zu¬ zusprechen sei, fallen gelassen.

2. — In erster Linie ist nun streitig, ob die Beklagte passiv legitimiert sei. Zur Begründung ihrer Bestreitung der Passivlegi¬ timation verweist sie, statt eigener Ausführungen, auf die Erörte¬ rungen Scherrers in der Schweiz. Juristenzeitung vom 1. April 1909, S. 309 ff. Scherrer vertritt die Auffassung, daß Bahnbau¬ unfälle der Eisenbahnhaftpflicht nur unterstellt seien, wenn sie mit der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden sind. Er macht geltend, daß der Wortlaut des Gesetzes in dieser Frage neutral sei, daß es aber gegen die Logik des Gesetzes verstoße, wenn einem Arbeiter, der an der Bahn bei einer Arbeit, mit der die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes nicht verbunden sei, z. B. beim Nieten einer eisernen Brücke oder beim Auswechseln von Schienen¬ nägeln, verunglücke, ein ganz verschiedener Haftpflichtanspruch zustehe, je nachdem diese ganz gleiche Arbeit als Hilfsarbeit beim Betrieb oder als Arbeit beim Bahnbau erscheine. Es sei auch nicht einzu¬ sehen, warum die Bahngesellschaft, die sich ihre Bahnanlage durch einen Unternehmer bauen lasse, in gleicher Weise, wie der Unter¬ nehmer, und neben ihm, haften solle, wenn ein Arbeiter des letztern von einem Unfalle betroffen werde; der Bauherr, der sich ein Haus bauen lasse, hafte ja ebenfalls nicht neben dem Bauunternehmer. Bauunternehmer und Bahngesellschaft stünden eben zum dienstver¬ traglich verpflichteten Arbeiter des Bauunternehmers in einem völlig

verschiedenartigen Verhältnis; das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeiter aber bilde die Grundlage der Haftpflicht. Der Grundsatz der Haftpflicht: „Unbeschränkte Kausalhaftung beim Vorhandensein der besonderen Gefahr“ verbiete die Anwendung der Kausalhaftung auf einen Tatbestand, in welchem die betreffende besondere Gefahr nicht gegeben sei. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Maßgebend für die Feststellung des objektiven Rechts ist der Gesetzestext; er bildet den Gegenstand der Auslegung. Der Gesetzestext ist nun aber in der vorliegenden Frage keineswegs neutral. Art. 1 EHG vom 28. März 1905 bestimmt: „Wenn beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder bei Hülfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahn¬ betriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Iuhaber der Eisenbahnunternehmung für den Schaden....“ Der Relativsatz „mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist“ bezieht sich grammatisch und logisch einzig und allein auf die „Hülfsarbeiten“; die Bezie¬ hung des Relativsatzes auf die Worte „beim Bau und Betrieb“ verbietet sich schon deshalb, weil die Verbindung mit dem Worte „Betrieb“ („beim Betrieb einer Eisenbahn“, mit dem „die beson¬ dere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist“) unhaltbar wäre. Der Inhaber der Eisenbahnunternehmung, d. h. die konzessionierte Bahngesellschaft (vergl. dazu die Botschaft des Bundesrates zum EHG: BBl 1901 S. 694 f., und das Amtliche stenographische Bulletin der Bundesversammlung 1902 S. 382 unten und S. 389; 1903 S. 378 f.), haftet somit, nach dem Wortlaute des Gesetzes, ür Bahnbauunfälle, auch wenn mit den betreffenden Bauarbeiten die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes nicht verbunden ist. Das ist nun gewiß etwas besonderes gegenüber der Gewerbehaft¬ pflicht, und es kann sich fragen, ob die Aufstellung einer doppelten und ungleichen Haftpflicht nicht mit den Anforderungen, die an die juristische Konsequenz eines Gesetzes zu stellen sind, in Wider¬ spruch stehe. Aber darüber kann im Ernste ein Zweifel nicht be¬ stehen, daß die Eisenbahnhaftpflicht des konzessionierten Inhabers der Eisenbahn für Bauunfälle sich aus Art. 1 EHG klar ergibt und vom Gesetzgeber als eine besondere Last der Bahngesellschaften gewollt ist, die u. a. in der präsumtiven Leistungsfähigkeit der meisten Bahnunternehmungen ihre Rechtfertigung finden soll. Bei dieser Sachlage hat sich der Richter an diese Bestimmung, so wie sie lautet, zu halten, auch wenn sich dabei, im Verhältnis zum übrigen Haftpflichtrecht, juristische Inkonsequenzen ergeben sollten.

3. — Nach Art. 3 EHG gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teil¬ weiser Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nimmt das ärztliche Gut¬ achten an, daß der Verunglückte in Folge des Unfalles noch wäh¬ rend eines Jahres gänzlich arbeitsunfähig sein und daß nachher die Arbeitsunfähigkeit dauernd 95% betragen werde. Der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erklärt hiezu, daß von diesem Gutachten nicht wohl abgewichen werden könne, da man sonst ins Gebiet des Arbiträren gelangen würde (AS 24 II S. 40). Der Kläger beantragt die Erhöhung der Taxation der Arbeitsunfähig¬ keit von 95% auf 100%, weil in der gerichtlichen Praxis bei Erblindung allgemein vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werde, wie dies denn auch der eine der beteiligten Experten in einem andern, noch pendenten Prozesse getan habe. — In recht¬ licher Hinsicht ist entscheidend, daß es nach Art. 81 OG nicht Auf¬ gabe des Bundesgerichts als Berufungsinstanz ist, die Beweiskraft gerichtlicher Expertengutachten zu überprüfen. Das Bundesgericht hat als Berufungsinstanz vielmehr die von der kantonalen Instanz. auf Grund der Beweiswürdigung festgestellten Tatsachen auch seinem Urteile zu Grunde zu legen, sofern die betreffende Feststellung der Tatsachen keine Aktenwidrigkeit in sich schließt und nicht auf einer bundesrechtswidrigen Würdigung des Beweisergebnisses beruht. Von einer Aktenwidrigkeit kann nun im vorliegenden Falle keine Rede sein. Aber auch eine Verletzung des Bundesrechts ist nicht ersicht¬ lich, wie denn auch der Kläger nicht etwa behauptet, daß von den Experten oder von der kantonalen Instanz der Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des EHG verkannt worden sei. Handelt es sich aber bei der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Falle auf 95% oder auf 100% zu taxieren sei, nur um eine Tatfrage, so ist die Be¬ rufungsinstanz an die kantonale Feststellung, welche den Anforde¬ rungen des Art. 81 OG entspricht, gebunden.

Den jährlichen Arbeitsverdienst hat die kantonale Instanz auf durchschnittlich 1500 Fr. gewertet. Sie geht bei ihrer Berechnung davon aus, daß der Kläger zur Zeit des Unfalles bei zehnstün¬ diger Arbeitszeit einen Tagelohn von 4 Fr. 80 Cts. und im vor¬ hergehenden Sommer bei elfstündiger Arbeitszeit einen Tagelohn von 5 Fr. 30 Cts. bezog, somit durchschnittlich 5 Fr. 5 Cts. per Tag verdiente, und daß die Arbeitszeit im Berufe des Klägers, laut einem Expertengutachten, jährlich 260—270 Tage betrage; sie berücksichtigt ferner, daß der Kläger, trotzdem er z. Z. des Unfalles erst 20 Jahre alt war, schon vorübergehend den Posten eines Vor¬ arbeiters bekleidete, daß solche Vorarbeiter laut dem eingeholten Ex¬ pertengutachten täglich 6 Fr. bis 6 Fr. 50 Cts. verdienen und daß deshalb für den Kläger die Aussichten auf eine entsprechende Lohnerhöhung in absehbarer Zeit günstige gewesen seien. Weiterhin hat die kantonale Instanz in ihren Erwägungen aber auch nicht außer Acht gelassen, daß sich die Arbeitskraft des Klägers im Alter wieder vermindert hätte, weshalb sie den voraussichtlichen Durch¬ schnittstagesverdienst auf etwas weniger als 6 Fr. ansetzte. — Die Lohnansätze und die Arbeitszeit, welche von der kantonalen Instanz der Schadensberechnung zu Grunde gelegt worden sind, beruhen auf tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Instanz auf Grund der Akten vorgenommen hat und welche daher für die Be¬ rufungsinstanz verbindlich sind. Auch den Umstand, daß für den Kläger ziemlich sichere Aussicht auf baldige Steigerung des Ein¬ kommens bestand, hat die kantonale Instanz, entsprechend der bis¬ herigen Gerichtspraxis (vergl. AS 24 II S. 150; 29 II S. 236), mit Recht berücksichtigt. Handelt es sich auch darum, den ökono¬ mischen Wert der Arbeitsfähigkeit zur Zeit des Unfalles zu be¬ stimmen, so kommt dieser Wert in dem zu dieser Zeit vom Ver¬ unglückten bezogenen Lohn dann nicht in richtiger und erschöpfen¬ der Weise zum Ausdruck, wenn nach dem natürlichen Gang der Dinge der Verunglückte in naher Zukunft für die gleiche Arbeit oder für eine andere Arbeit, zu deren künftiger Verrichtung er die Fähigkeiten schon zur Zeit des Unfalles besaß, ein höheres Ein¬ kommen bezogen haben würde. Diese Voraussetzungen sind im vor¬ liegenden Falle erfüllt, da der Verunglückte trotz seines jugendlichen Alters die Stelle eines Vorarbeiters, wenn auch nur stellvertre¬ tungsweise und vorübergehehend, bekleidet hat. Von diesem Gesichts¬ punkte aus ist aber auch in quantitativer Beziehung der Schätzung des Jahreseinkommens auf 1500 Fr. beizutreten, da alle ma߬ gebenden Verhältnisse dabei in angemessener Weise gewürdigt sind.

4. — Neben der Entschädigung für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gibt Art. 3 EHG dem Verunglückten das Recht auf Ersatz der Kosten. Unter diesem Gesichtspunkte ist zu wür¬ digen der Umstand, daß der Verunglückte, laut dem Expertengut¬ achten von Dr. Hegg und Professor Howald, im ersten Halbjahr ständige Begleitung notwendig haben und später wenigstens teil¬ weise auf fremde Hülfe angewiesen sein wird, und daß er unge¬ wohnte Gänge nie wird allein machen können. Die kantonalen In¬ stanzen haben dem Kläger dafür eine Aversalentschädigung von 800 Fr. gutgesprochen. Indessen erscheint dieser Betrag als unzu¬ reichend; denn wenn die Kosten der Wartung und Pflege, den Verhältnissen entsprechend, zu 3 Fr. per Tag angesetzt werden, so würde ja ein Betrag von rund 500 Fr. schon im ersten Halbjahre aufgebraucht, sodaß der Kostenersatz für die spätere Zeit offenbar zu gering wäre. Sind auch die Kosten der Wartung und Pflege im zweiten Halbjahr geringer anzuschlagen als im ersten Halbjahr, weil anzunehmen ist, daß der Verunglückte fein Tastgefühl bis da¬ hin so ausgebildet haben werde, daß er teilweise sich selbst zurecht¬ finden kann, so entspricht doch eine Erhöhung der Gesamtentschädi¬ gung auf rund 1000 Fr. den Verhältnissen besser. Der Kläger macht nun freilich geltend, daß überhaupt nicht feststehe, ob er ein zur Orientierung ausreichendes Tastgefühl besitze, und daß daher bei der Bemessung der Entschädigung auch der Fall des dauernden Fehlens des Orientierungsvermögens ins Auge gefaßt und ent¬ sprechend berücksichtigt werden müsse. Die Annahme der kantonalen Instanz, auf wie lange Zeit eine besondere Begleitung nötig sein werde, stützt sich indessen auf das ärztliche Gutachten, ist somit nicht aktenwidrig und daher nach Art. 81 OG für die eidgenös¬ sische Berufungsinstanz verbindlich.

5. — Im weitern beansprucht der Kläger die in Art. 3 EHG vorgesehene Entschädigung wegen „Verstümmelung oder Entstellung, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert wird“. Der Kläger begründet die Erschwerung des Fortkommens damit, daß es AS 35 II — 1909

ihm infolge der Erblindung unmöglich sein werde, einen eigenen Haushalt zu führen, und daß er auch von einer Verheiratung werde absehen müssen. Die kantonale Instanz hat den Anspruch abgewiesen, weil ein solcher Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur dann bestehe, wenn die Entstellung oder Verstümmelung als solche die wichtigste Folge des Unfalles bilde, während der dadurch verursachte Grad der Arbeitsunfähigkeit das Nebensächliche sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Nicht jede Entstellung oder Verstümmelung, welche das Fortkommen des Verletzten erschwert, beeinträchtigt auch dessen Arbeitsfähigkeit; die Bestimmung, daß auch wegen Verstümmelung oder Entstellung welche das Fortkommen erschwere, Schadenersatz zu leisten sei, geht daher, wenigstens in gewisser Richtung, weiter als die Bestimmung über den Ersatz wegen Beschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die beiden Bestimmungen bestehen deshalb nebeneinander und müssen gegebenenfalls auch nebeneinander angewendet werden. Für eine Beschränkung des Anwendungsgebietes der Bestimmung über die Schadenersatzpflicht wegen Entstellung im Sinne der Auffassung des angefochtenen Urteils besteht im Gesetze kein Anhaltspunkt. Dagegen kann selbstverständlich der gleiche Schaden, der auf Grund der einen Bestimmung gedeckt wird, nicht auch noch auf Grund der andern Bestimmung geltend gemacht werden: soweit die Er¬ schwerung des Fortkommens gerade in der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ihren Grund hat, erschöpft sich daher die Ersatz¬ pflicht in der Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit. Fragt es sich, ob im vorliegenden Falle eine Erschwerung des Fortkommeus bestehe, welche durch den Ersatz der Kosten und durch die Entschädigung für die Folgen der Arbeitsunfähigkeit nicht ge¬ deckt werde, so ist folgendes zu bemerken: Beweispflichtig für das Vorliegen solcher Nachteile ist der Kläger, welcher darauf seinen Entschädigungsanspruch stützt. Nun hat der Kläger aber in keiner Weise dargetan, daß für ihn, nach seinen Verhältnissen und seiner Lebensweise, die Führung eines eigenen Haushaltes gegen¬ über der Verpflegung in fremdem Haushalte früher oder später einmal eine Ersparnis bedeutet hätte; die Vorteile ideeller Natui welche der Besitz eines eigenen Herdes bietet, können aber im Rah¬ men des Art. 3 EHG, der nur ökonomische Nachteile betrifft, nicht berücksichtigt werden. In der Verhinderung der Verehelichung kann für den Mann ein ökonomischer Schaden aber überhaupt nicht gefunden werden: der Mann übernimmt durch die Verehelichung die Pflicht zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes, also ökonomische Lasten, sodaß es sich beim Manne gerade umge¬ kehrt verhält als bei der Frau, welche durch die Ehe das Recht auf Unterhalt erwirbt.

6. — Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgende Schadenersatzrechnung: Die Entschädigung wegen der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im ersten Jahre nach dem Unfall ist auf Grund des vom Verun¬ glückten zur Zeit des Unfalles bezogenen durchschnittlichen Tage¬ lohnes von 5 Fr. 5 Cts. zu berechnen, da nicht anzunehmen ist, daß die Lohnsteigerung schon sin diesem Jahre stattgefunden hätte. Bei 270 Arbeitstagen ergibt sich somit ein Lohnausfall von 1363 Fr. 50 Cts., wovon für die vom Verunglückten während 90 Tagen auf Kosten der Beklagten genossene Spitalverpflegung 1 Fr. per Tag, somit zusammen 90 Fr. in Abzug zu bringen sind. Neben den hiernach verbleibenden 1273 Fr. 50 Cts. sind dem Kläger die Kosten der Wartung und Pflege im Betrage von 1000 Fr. gutzusprechen. Da der Kläger aber unbestrittenermaßen 3369 Fr. 50 Cts., also mehr als den Gesamtbetrag dieser beiden Posten (zusammen 2273 Fr. 50 Cts.), vorausbezogen hat, somit rund 1100 Fr. der Beklagten rückzuvergüten hätte, so empfiehlt es sich, auch einen Teil der auf die folgenden Jahre entfallenden Entschädigung wegen der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit in Form eines Kapitales auszusetzen, um so dem Kläger die Verrechnung seiner Schuld und die Verfügung über einen bescheidenen Barbetrag zu ermöglichen. Die kantonale Instanz hat vom jährlichen Lohn¬ ausfall — 95% von 1500 Fr. = 1425 Fr. — den Betrag von 1300 Fr. in einer Rente ausgesetzt, den Betrag von 125 Fr. kapitalisiert und demgemäß dem Kläger ein Kapital von 2518 Fr. 90 Cts. gutgesprochen. Hiezu ließ der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführen, daß ihm die Kapitalisierung eines größern Betrages wünschenswert erscheine, weil er die Absicht hege, in seiner Heimat ein Landgütchen anzukaufen, das von seinen Eltern und Geschwistern, die Bauersleute seien, bebaut würde und worauf er

sich den Unterhalt sichern lassen könnte. Abgesehen davon, daß es sich um eine bloße Behauptung handelt, kann nicht angenommen werden, daß die Erwerbung eines Landgutes eine sichere Versorgung des Klägers bildete, da er ja gar nicht in der Lage wäre, die Be¬ wirtschaftung und Instandhaltung seines Eigentums zu überwachen. Das Interesse des Klägers, der die Ausbeutung eines Kapitals in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unternehmen nicht leiten oder überwachen könnte und deshalb der Gefahr des Verlustes des Kapitals in besonderem Maße ausgesetzt wäre, erforderi daher gegenteils, daß die Hauptentschädigung in einer Rente ausgesetzt ede. Die Bestimmung der kantonalen Instanz, wonach dem Kläger nach Ablauf des ersten Jahres seit dem Unfall eine jähr¬ liche Rente von 1300 Fr. zu bezahlen ist, erscheint den Verhält¬ nissen zu entsprechen und ist daher zu bestätigen. Die ergänzende Kapitalentschädigung beträgt dann 2273 Fr. 50 Cts. + 2518 Fr. 90 Cts. — 4792 Fr. 40 Ets., abzüglich den vorbezogenen Be¬ trag von 3369 Fr. 50 Cts., sodaß dem Kläger noch 1422 Fr. 90 Cts., also 200 Fr. mehr als die kantonale Instanz ihm zuge¬ prochen hat, auszuzahlen sind. In Bezug auf die Sicherstellung hat die kantonale In¬ 7.- stanz die Art und Weise derselben im Urteil nicht näher bestimmt. Die Sicherstellung als solche aufzuheben, besteht kein Anlaß, da die Berufungsklägerin keinerlei Tatsachen namhaft gemacht hat, welche die Verfügung der kantonalen Instanz, die den Verhältnissen ja nahe steht, als unangemessen erscheinen ließen. Fragt es sich, ob auch die Art und Weise der Sicherheitsleistung im Urteil be¬ stimmt werden solle, so ist zu berücksichtigen, daß es in erster Linie Sache der Parteien ist, wenn auch nicht im Antrage, so doch im mündlichen Vortrage bezügliche Vorschläge zu machen, da es doch nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann, zu untersuchen, was in geschäftlicher Hinsicht die Interessen beider Parteien am besten wahre. Da solche Vorschläge zur Zeit fehlen, so mag es bei der allgemeinen Verfügung der kantonalen Instanz sein Bewenden haben, in der Meinung, daß die Parteien, der Betreibung auf Sicherleistung vorgängig, eine Verständigung suchen werden; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und die Anschlußberufung in dem Sinne geschützt, daß die Entschädigung für Wartung und Pflege um 200 Fr. erhöht und das Urteil des Appellatious= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 1. April 1909 im übri¬ gen bestätigt wird; es hat demnach die Beklagte dem Kläger zu bezahlen:

a) ein Kapital von 1422 Fr. 90 Cts. nebst 5% Zinsen seit

18. November 1907

b) eine jährliche Rente von 1300 Fr., jeweils zum voraus zahlbar, vom 18. November 1908 an; die Beklagte hat diese Rente gehörig sicher zu stellen.