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63_II_199

BGE 63 II 199

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Versicherungs vertrag. N° 43.

in jeder Beziehung zutreffenden Gründen -

den Ver-

sicherten als Halter des ganzen Schleppzuges in Anspruch

genommen hat, nämlich ob der Haftpflichtversicherer

seine Leistung nach dem Versicherungsvertrag oder nach

dem VVG ablehnen oder kürzen könne. Er beruft sich

darauf, dass im Antrag die Frage, ob da.s Fahrzeug (Last-

wagen) mit Anhänger versehen werde, verneint worden

war. Allein diese Frage bezog sich offenbar auf regel-

mässiges Mitführen eines ein-oder zweiachsigen Anhän-

gers im gebräuchlichen Sinne, nicht auf ein einmaliges

zufälliges Abschleppen eines andern, nicht im Betriebe

befindlichen Motorfahrzeuges, und deren Verneinung hat

daher mit den vorliegend zur Entscheidung stehenden

Streitfragen nichts zu tun. Gewiss mag ein ganzer Ab-

schleppzug gefährlicher sein als ein Lastwagen ohne

Anhänger, ja sogar mit einem gebräuchlichen Anhänger.

Wenn dadurch im Laufe der Versicherung mit Zutun

des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrserhö-

hung herbeigeführt worden ist, so greifen zugunsten des

Versicherers die einschlägigen Vertragsbedingungen oder

allfällig die gesetzlichen Vorschriften (Art. 28 VVG)

platz; erstere (Art. 8 ff. der allgemeinen Versicherungs-

bedingungen) sehen übrigens im Gegensatz zu Art. 28

VVG nicht sofortige Befreiung des Versicherers, sondern

nur Prämienerhöhung und erst nach Scheitern einer

Einigung darüber ein Rückgriffsrecht mit Erlöschen der

Haftung nach 14 Tagen seit der Rücktrittserklärung vor.

Wesentliche Gefahrerhöhung ist aber nach BGE 55 II

142 überhaupt nur eine nicht nur ganz gelegentliche

einmalige Gefahrserhöhung während verhältnismässig kur-

zer Zeit (von einigen Stunden). Daher kann die Hergabe

des versicherten Lastwagens zum einmaligen Abschleppen,

von dem Kemmer resp. dessen ihn vertretende Tochter

vielleicht nicht einmal zum voraus wusste, dass ein noch

breiterer Lastwagen über mehr als 50 km geschleppt

werden musste, nicht als wesentliche Gefahrserhöhung

im Sinne des Versicherungsvertrages und -gesetzes von

Kran.ken· un.d Unfallversicherungsgesetz. No 4,4.

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der Deckungspflicht ausgeschlossen werden. Nur eine

ausdrückliche Ausschlussklausel vermöchte den Haft-

pflichtversicherer von der Deckungspflicht für derartige

einmalige Verwendung eines gewöhnlichen Lastwagens

befreien.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 1937

bestätigt.

V. KRANKEN-UND UNFALLVERSICHERUNGS.

GESETZ

ASSURANCE MALADlE ET ACCIDENT

44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 16. Juni 1937 i. S. 'lToller gegen Schenker.

Art. 100 KUVG. Der Anspruch der Suval gegen den Dritten,

der für den Unfall haftet, ist kein originärer, sondern beruht

auf Subrcgation, die nur in dem Umfange eintritt, in dem

die Suval ihre Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten

tatsächlich erfüllt.

A. -

Der Kläger stiess. am 26. November 1932 auf

seinem Motorrad mit dem Automobil des Beklagten

zusammen und wurde dabei schwer verletzt. Er war

als Arbeiter der Firma A. Kiefer A. G., Baugeschäft in

Olten, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

obligatorisch versichert. Diese bezahlte ihm ein Kranken-

geld in der Höhe von Fr. 1424.50, für die Heilungskosten

einen Betrag von Fr. 1175.60 und für vorübergehende

Teilinvalidität eine Abfindungssumme von Fr. 205.80.

Bei Berechnung der Abfindung für Invalidität ging

die Suval aus von einer theoretischen Invalidität von 20 %

für drei Monate und von 10 % für weitere sechs Monate.

Sie teilte dem Kläger die so errechnete Abfindungs-

summe mit Und eröffnete ihm gleichzeitig gemäss Art. 9 a

200

Kranken. und llnfallversicherungsgesetz. No 44.

der bundesrätlichen Verordnung II über die Unfallver-

sicherung für,den Fall der Nichtannahme eine sechs-

monatige Klagefrist. Der Kläger machte indessen von

seinem Klagerecht keinen Gebrauch.

B. -

Dagegen beschritt der Kläger den Rechtsweg

gegen den Beklagten, indem er von ihm Bezahlung eines

Betrages von Fr. 19,360.70 verlangte, wovon Fr. 15,744.10

unter dem Titel Erwerbseinbusse infolge dauernder Inva-

lidität und Fr. 16.- für eine Zahnarztrechnung.

Die Klage wurde vom Amtsgericht Sursee bis zum

Betrage von Fr. 4000.-, vom Obergericht des Kantons

Luzern bis zum Betrage von Fr. 4540.- geschützt.

C. -

Gegen das obergerichtliche Urteil vom 24. Februar

1937 ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundes-

gericht.

-

A U8 den Erwägungen .-

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des

Klägers mit der Begründung, alle diejenigen Forderungen,

die dem Kläger gemäss dem KUVG gegenüber der Suval

zugestanden haben, seien auf letztere übergegangen, und

der Kläger könne nicht mehr darüber verfügen. Diese

Einrede bezieht sich auf die Posten Invaliditätsentschädi-

gung und Zahna.rztrechnung. Diese beiden Forderungs-

rechte sollen automatisch nach Gesetz auf die Suval

übergegangen sein; beim Kläger sei nur ein Forderungs-

recht geblieben für diejenigen Beträge, für die ihm nach

dem KUVG die Suval nicht Schuldnerin geworden sei.

Der Anspruch des Klägers gegenüber der Suval beruhe

auf Art. 73 KUVG. Gemäss Art. 100 des gleichen Gesetzes

trete die Suval schon im Momente des Unfalles in die

Rechte des Versicherten ein bis zur Höhe der nach dem

Gesetz von ihr zu machenden Leistungen; dem Verun-

fallten seien sie endgültig entzogen.

Die Ansprüche

stünden der Suval kraft eigenen Rechtes zu, und der

Suvalversicherte könne hinsichtlich dieser Ansprüche

nicht frei wählen, ob er sich an die Suval oder an den

Kranken· und Unfallversicherungsgesetz. No 44.

201

'Haftpflichtigen halten wolle.

Die Suval selbst teile

diese Auffassung, sie entspreche übrigens der ratio legis;

diese Auffassung allein verbürge die Rechtssicherheit und

verhindere, dass der Geschädigte sich zweimal bezahlt

mache oder dass die Suval um ihre Regressansprüche

komme.

Das Obergericht des Kantons Luzern hat diese Auf-

fassung abgelehnt. Mit Recht. Nach dem klaren Wortlaut

des Art. 100 KUVG handelt es sich bei dem darin beschrie-

benen Vorgang um einen Eintritt der Suval in die Rechte

des Versicherten, also um eine Subrogation, nicht um

die Entstehung eines neuen, selbständigen Anspruches.

Der Suval gegenüber können alle Einreden geltend gemacht

werden, die dem Versicherten und Verunfallten entgegen-

gehalten werden können. Diese Ansicht entspricht der

überwiegenden Mehrheit des Schrifttums und der ständigen

bundesgerichtlichen Praxis (GIORGIO und NABHoLz, Die

schweizerische obligatorische Unfallversicherung S. 379/

80; BGE 53 II 180 ff. und die dortigen zahlreichen Zitate).

Max Sauser nimmt in einer Zürcher Dissertation vom

Jahre 1919 an, dass es sich bei Art. 100 KUVG um einen

der Suval auf Grund öffentlichen Rechtes zustehenden,

originären Anspruch handle, « eine Art obligatio ex lege »,

wie er sich ausdrückt (s. S. 114 ff.). Die Ausführungen

Sausers sind aber keineswegs schlüssig und gehen völlig

am Wortlaut der Bestimmung des Art. 100 vorbei.

Obige Frage ist indessen nicht bedeutsam für die

Entscheidung.

Ob es sich um eine Subrogation, eine

cessio ex lege oder um einen selbständigen Anspruch

der Suval handle, so erwirbt sie die Rechte des Versi-

cherten zweifellos nur insoweit, als sie die ihr obliegende

Leistungspflicht erfüllt. Art. 100 spricht unzweideutig

vom Eintritt in die Rechte « bis auf die Höhe ihrer Leistun-

gen ». Davon ist die Frage unabhängig, ob die Legal-

zession eintrete mit dem Zeitpunkt der Zahlung oder

ob sie zurückbezogen werden müsse auf den Tag des

Unfalles.

Die Einwendung des Beklagten bleibt denn

202

Kran.ken. und Unfallversicberungsgesetz. N° 44.

auch nicht bei dieser unstrittenen Frage stehen, sie bezieht

sich vielmehr, auf den Inhalt der übergehenden Rechte;

der Beklagte' behauptet, der Forderungsübergang oder

die Entstehung der originären Forderung trete unbe-

kümmert um die Frage der effektiven Leistung ohne

weiteres ein i m g a n zen U m fan g e der theoreti-

schen Leistungspflicht der Suval, und deshalb sei dafür

der Tag des Unfalles massgebend. Hievon kann angesichts

des Wortlautes von Art. 100 nicht die Rede sein. Art.

100 stimmt inhaltlich überein mit Art. 72 des Bundes-

gesetzes über den Versicherungsvertrag, und beide Ge-

setzesstellen bilden auf besonderer Vorschrift beruhende

Spezialfälle der allgemeinen Subrogation gemäss Art. 110

OR. Hier und im Versicherungsvertrag ist Voraussetzung

für den Eintritt der Subrogation der Vollzug der Leistung.

Eine andere Auffassung ist unserem Rechte fremd, und

es hätte in Art. 100 KUVG ausdrucklich gesagt werden

müssen, wenn der Verunfallte in dem Masse, als er ver-

sichert ist, schon allein mit der Tatsache des Unfalles

seiner Rechte zugunsten der Suval hätte verlustig erklärt

werden wollen. Die Rechte verbleiben beim Geschädigten,

solange und soweit er nicht befriedigt wird, und ihm

kommt die Wahl zu, wen er einklagen will. Diese Auffas-

sung ist auch die allein billige und praktisch anwendbare,

da dem Verunfallten nicht zugemutet werden k3llIl, zwei

Prozesse zu führen : einmal. gegen die Suval und sodann

für den von ihr nicht zu prästierenden Rest gegen den

Schadensstifter. Da zudem die Leistungspflicht der Suval

nicht von vorneherein feststeht, sondern sehr oft erst

im Prozesse abgeklärt werden muss, wüsste der Verun-

fallte zunächst überhaupt nicht, was er gegenüber dem

Schadensstifter einzuklagen hätte. Das KUVG ist letzten

Endes im Interesse der Kranken und Verunfallten einge-

führt worden, nicht zur Erleichterung der Stellung der

Schadenstifter. Das Obergericht hat durchaus recht,

!Venn es ausführt, die soeben erörterte Auffassung ergebe

sich als die selbstverständliche Meinung des Bundes-

Kranken. und Unfallveraicberungsgesetz. N0 44.

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gerichtes aus der Entscheidung in BGE 51 11 520 (ferner

zu vergleichen BGE 54 11 468; 58 11 232 ff; 60 11 34 und

157; Strebei, Kommentar zum MFG, N 30 ff zu Art.

56). Auch die Suval ist übrigens nicht anderer Ansicht,

wie dies der Beklagte aus einer Zuschrift der Suval an

ihn schliessen will. Sie schrieb ihm am 22. Dezember

1932, dass sie ihn bei Gefahr der Doppelzahlung davor

warne, mit dem Kläger eine Abmachung zu treffen, da

eine solche von ihr nicht anerkannt würde. Damit will

die Suval nur in richtiger Weise zum Ausdruck bringen,

dass durch Abmachungen unter den Parteien die Frage

des Umfanges ihrer Leistungspflicht und ihres Regress-

rechtes gegenüber dem Beklagten nicht berührt werde;

sie stellt sich aber keineswegs auf den Standpunkt, dem

Kläger stehe überhaupt kein Recht gegenüber dem Be-

klagten zu.

Dem Kläger sind also grundsätzlich seine Anspruche,

soweit sie nicht befriedigt wurden, verblieben, und er

klagt sie aus eigenem Recht gegenüber dem Beklagten ein.

Damit erledigt sich auch die Verjährungs- oder Ver-

wirkungseinrede des Beklagten, die lediglich dahin ging,

der Kläger habe mangels Klageerhebung gegenüber der

Suval die Verjährung oder Verwirkung seiner AnSpruche

eintreten lassen, damit seien diese Anspruche endgültig

untergegangen und können auch dem Beklagten gegen-

über nicht wieder aufleben oder von der Suval auf den

Kläger ruckübertragen werden .. Eine Verjährungseinrede

gegenüber dem selbständigen Klageanspruch des Klägers,

sowie er unmittelbar gegenüber dem Beklagten besteht,

ist nicht erhoben worden und fande auch in den Akten

keine Stütze.