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Versicherungs vertrag. N° 43.
in jeder Beziehung zutreffenden Gründen -
den Ver-
sicherten als Halter des ganzen Schleppzuges in Anspruch
genommen hat, nämlich ob der Haftpflichtversicherer
seine Leistung nach dem Versicherungsvertrag oder nach
dem VVG ablehnen oder kürzen könne. Er beruft sich
darauf, dass im Antrag die Frage, ob da.s Fahrzeug (Last-
wagen) mit Anhänger versehen werde, verneint worden
war. Allein diese Frage bezog sich offenbar auf regel-
mässiges Mitführen eines ein-oder zweiachsigen Anhän-
gers im gebräuchlichen Sinne, nicht auf ein einmaliges
zufälliges Abschleppen eines andern, nicht im Betriebe
befindlichen Motorfahrzeuges, und deren Verneinung hat
daher mit den vorliegend zur Entscheidung stehenden
Streitfragen nichts zu tun. Gewiss mag ein ganzer Ab-
schleppzug gefährlicher sein als ein Lastwagen ohne
Anhänger, ja sogar mit einem gebräuchlichen Anhänger.
Wenn dadurch im Laufe der Versicherung mit Zutun
des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrserhö-
hung herbeigeführt worden ist, so greifen zugunsten des
Versicherers die einschlägigen Vertragsbedingungen oder
allfällig die gesetzlichen Vorschriften (Art. 28 VVG)
platz; erstere (Art. 8 ff. der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen) sehen übrigens im Gegensatz zu Art. 28
VVG nicht sofortige Befreiung des Versicherers, sondern
nur Prämienerhöhung und erst nach Scheitern einer
Einigung darüber ein Rückgriffsrecht mit Erlöschen der
Haftung nach 14 Tagen seit der Rücktrittserklärung vor.
Wesentliche Gefahrerhöhung ist aber nach BGE 55 II
142 überhaupt nur eine nicht nur ganz gelegentliche
einmalige Gefahrserhöhung während verhältnismässig kur-
zer Zeit (von einigen Stunden). Daher kann die Hergabe
des versicherten Lastwagens zum einmaligen Abschleppen,
von dem Kemmer resp. dessen ihn vertretende Tochter
vielleicht nicht einmal zum voraus wusste, dass ein noch
breiterer Lastwagen über mehr als 50 km geschleppt
werden musste, nicht als wesentliche Gefahrserhöhung
im Sinne des Versicherungsvertrages und -gesetzes von
Kran.ken· un.d Unfallversicherungsgesetz. No 4,4.
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der Deckungspflicht ausgeschlossen werden. Nur eine
ausdrückliche Ausschlussklausel vermöchte den Haft-
pflichtversicherer von der Deckungspflicht für derartige
einmalige Verwendung eines gewöhnlichen Lastwagens
befreien.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 1937
bestätigt.
V. KRANKEN-UND UNFALLVERSICHERUNGS.
GESETZ
ASSURANCE MALADlE ET ACCIDENT
44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 16. Juni 1937 i. S. 'lToller gegen Schenker.
Art. 100 KUVG. Der Anspruch der Suval gegen den Dritten,
der für den Unfall haftet, ist kein originärer, sondern beruht
auf Subrcgation, die nur in dem Umfange eintritt, in dem
die Suval ihre Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten
tatsächlich erfüllt.
A. -
Der Kläger stiess. am 26. November 1932 auf
seinem Motorrad mit dem Automobil des Beklagten
zusammen und wurde dabei schwer verletzt. Er war
als Arbeiter der Firma A. Kiefer A. G., Baugeschäft in
Olten, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
obligatorisch versichert. Diese bezahlte ihm ein Kranken-
geld in der Höhe von Fr. 1424.50, für die Heilungskosten
einen Betrag von Fr. 1175.60 und für vorübergehende
Teilinvalidität eine Abfindungssumme von Fr. 205.80.
Bei Berechnung der Abfindung für Invalidität ging
die Suval aus von einer theoretischen Invalidität von 20 %
für drei Monate und von 10 % für weitere sechs Monate.
Sie teilte dem Kläger die so errechnete Abfindungs-
summe mit Und eröffnete ihm gleichzeitig gemäss Art. 9 a
200
Kranken. und llnfallversicherungsgesetz. No 44.
der bundesrätlichen Verordnung II über die Unfallver-
sicherung für,den Fall der Nichtannahme eine sechs-
monatige Klagefrist. Der Kläger machte indessen von
seinem Klagerecht keinen Gebrauch.
B. -
Dagegen beschritt der Kläger den Rechtsweg
gegen den Beklagten, indem er von ihm Bezahlung eines
Betrages von Fr. 19,360.70 verlangte, wovon Fr. 15,744.10
unter dem Titel Erwerbseinbusse infolge dauernder Inva-
lidität und Fr. 16.- für eine Zahnarztrechnung.
Die Klage wurde vom Amtsgericht Sursee bis zum
Betrage von Fr. 4000.-, vom Obergericht des Kantons
Luzern bis zum Betrage von Fr. 4540.- geschützt.
C. -
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 24. Februar
1937 ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundes-
gericht.
-
A U8 den Erwägungen .-
Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des
Klägers mit der Begründung, alle diejenigen Forderungen,
die dem Kläger gemäss dem KUVG gegenüber der Suval
zugestanden haben, seien auf letztere übergegangen, und
der Kläger könne nicht mehr darüber verfügen. Diese
Einrede bezieht sich auf die Posten Invaliditätsentschädi-
gung und Zahna.rztrechnung. Diese beiden Forderungs-
rechte sollen automatisch nach Gesetz auf die Suval
übergegangen sein; beim Kläger sei nur ein Forderungs-
recht geblieben für diejenigen Beträge, für die ihm nach
dem KUVG die Suval nicht Schuldnerin geworden sei.
Der Anspruch des Klägers gegenüber der Suval beruhe
auf Art. 73 KUVG. Gemäss Art. 100 des gleichen Gesetzes
trete die Suval schon im Momente des Unfalles in die
Rechte des Versicherten ein bis zur Höhe der nach dem
Gesetz von ihr zu machenden Leistungen; dem Verun-
fallten seien sie endgültig entzogen.
Die Ansprüche
stünden der Suval kraft eigenen Rechtes zu, und der
Suvalversicherte könne hinsichtlich dieser Ansprüche
nicht frei wählen, ob er sich an die Suval oder an den
Kranken· und Unfallversicherungsgesetz. No 44.
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'Haftpflichtigen halten wolle.
Die Suval selbst teile
diese Auffassung, sie entspreche übrigens der ratio legis;
diese Auffassung allein verbürge die Rechtssicherheit und
verhindere, dass der Geschädigte sich zweimal bezahlt
mache oder dass die Suval um ihre Regressansprüche
komme.
Das Obergericht des Kantons Luzern hat diese Auf-
fassung abgelehnt. Mit Recht. Nach dem klaren Wortlaut
des Art. 100 KUVG handelt es sich bei dem darin beschrie-
benen Vorgang um einen Eintritt der Suval in die Rechte
des Versicherten, also um eine Subrogation, nicht um
die Entstehung eines neuen, selbständigen Anspruches.
Der Suval gegenüber können alle Einreden geltend gemacht
werden, die dem Versicherten und Verunfallten entgegen-
gehalten werden können. Diese Ansicht entspricht der
überwiegenden Mehrheit des Schrifttums und der ständigen
bundesgerichtlichen Praxis (GIORGIO und NABHoLz, Die
schweizerische obligatorische Unfallversicherung S. 379/
80; BGE 53 II 180 ff. und die dortigen zahlreichen Zitate).
Max Sauser nimmt in einer Zürcher Dissertation vom
Jahre 1919 an, dass es sich bei Art. 100 KUVG um einen
der Suval auf Grund öffentlichen Rechtes zustehenden,
originären Anspruch handle, « eine Art obligatio ex lege »,
wie er sich ausdrückt (s. S. 114 ff.). Die Ausführungen
Sausers sind aber keineswegs schlüssig und gehen völlig
am Wortlaut der Bestimmung des Art. 100 vorbei.
Obige Frage ist indessen nicht bedeutsam für die
Entscheidung.
Ob es sich um eine Subrogation, eine
cessio ex lege oder um einen selbständigen Anspruch
der Suval handle, so erwirbt sie die Rechte des Versi-
cherten zweifellos nur insoweit, als sie die ihr obliegende
Leistungspflicht erfüllt. Art. 100 spricht unzweideutig
vom Eintritt in die Rechte « bis auf die Höhe ihrer Leistun-
gen ». Davon ist die Frage unabhängig, ob die Legal-
zession eintrete mit dem Zeitpunkt der Zahlung oder
ob sie zurückbezogen werden müsse auf den Tag des
Unfalles.
Die Einwendung des Beklagten bleibt denn
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Kran.ken. und Unfallversicberungsgesetz. N° 44.
auch nicht bei dieser unstrittenen Frage stehen, sie bezieht
sich vielmehr, auf den Inhalt der übergehenden Rechte;
der Beklagte' behauptet, der Forderungsübergang oder
die Entstehung der originären Forderung trete unbe-
kümmert um die Frage der effektiven Leistung ohne
weiteres ein i m g a n zen U m fan g e der theoreti-
schen Leistungspflicht der Suval, und deshalb sei dafür
der Tag des Unfalles massgebend. Hievon kann angesichts
des Wortlautes von Art. 100 nicht die Rede sein. Art.
100 stimmt inhaltlich überein mit Art. 72 des Bundes-
gesetzes über den Versicherungsvertrag, und beide Ge-
setzesstellen bilden auf besonderer Vorschrift beruhende
Spezialfälle der allgemeinen Subrogation gemäss Art. 110
OR. Hier und im Versicherungsvertrag ist Voraussetzung
für den Eintritt der Subrogation der Vollzug der Leistung.
Eine andere Auffassung ist unserem Rechte fremd, und
es hätte in Art. 100 KUVG ausdrucklich gesagt werden
müssen, wenn der Verunfallte in dem Masse, als er ver-
sichert ist, schon allein mit der Tatsache des Unfalles
seiner Rechte zugunsten der Suval hätte verlustig erklärt
werden wollen. Die Rechte verbleiben beim Geschädigten,
solange und soweit er nicht befriedigt wird, und ihm
kommt die Wahl zu, wen er einklagen will. Diese Auffas-
sung ist auch die allein billige und praktisch anwendbare,
da dem Verunfallten nicht zugemutet werden k3llIl, zwei
Prozesse zu führen : einmal. gegen die Suval und sodann
für den von ihr nicht zu prästierenden Rest gegen den
Schadensstifter. Da zudem die Leistungspflicht der Suval
nicht von vorneherein feststeht, sondern sehr oft erst
im Prozesse abgeklärt werden muss, wüsste der Verun-
fallte zunächst überhaupt nicht, was er gegenüber dem
Schadensstifter einzuklagen hätte. Das KUVG ist letzten
Endes im Interesse der Kranken und Verunfallten einge-
führt worden, nicht zur Erleichterung der Stellung der
Schadenstifter. Das Obergericht hat durchaus recht,
!Venn es ausführt, die soeben erörterte Auffassung ergebe
sich als die selbstverständliche Meinung des Bundes-
Kranken. und Unfallveraicberungsgesetz. N0 44.
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gerichtes aus der Entscheidung in BGE 51 11 520 (ferner
zu vergleichen BGE 54 11 468; 58 11 232 ff; 60 11 34 und
157; Strebei, Kommentar zum MFG, N 30 ff zu Art.
56). Auch die Suval ist übrigens nicht anderer Ansicht,
wie dies der Beklagte aus einer Zuschrift der Suval an
ihn schliessen will. Sie schrieb ihm am 22. Dezember
1932, dass sie ihn bei Gefahr der Doppelzahlung davor
warne, mit dem Kläger eine Abmachung zu treffen, da
eine solche von ihr nicht anerkannt würde. Damit will
die Suval nur in richtiger Weise zum Ausdruck bringen,
dass durch Abmachungen unter den Parteien die Frage
des Umfanges ihrer Leistungspflicht und ihres Regress-
rechtes gegenüber dem Beklagten nicht berührt werde;
sie stellt sich aber keineswegs auf den Standpunkt, dem
Kläger stehe überhaupt kein Recht gegenüber dem Be-
klagten zu.
Dem Kläger sind also grundsätzlich seine Anspruche,
soweit sie nicht befriedigt wurden, verblieben, und er
klagt sie aus eigenem Recht gegenüber dem Beklagten ein.
Damit erledigt sich auch die Verjährungs- oder Ver-
wirkungseinrede des Beklagten, die lediglich dahin ging,
der Kläger habe mangels Klageerhebung gegenüber der
Suval die Verjährung oder Verwirkung seiner AnSpruche
eintreten lassen, damit seien diese Anspruche endgültig
untergegangen und können auch dem Beklagten gegen-
über nicht wieder aufleben oder von der Suval auf den
Kläger ruckübertragen werden .. Eine Verjährungseinrede
gegenüber dem selbständigen Klageanspruch des Klägers,
sowie er unmittelbar gegenüber dem Beklagten besteht,
ist nicht erhoben worden und fande auch in den Akten
keine Stütze.