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198 Versicherungs vertrag. N° 43. in jeder Beziehung zutreffenden Gründen - den Ver- sicherten als Halter des ganzen Schleppzuges in Anspruch genommen hat, nämlich ob der Haftpflichtversicherer seine Leistung nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem VVG ablehnen oder kürzen könne. Er beruft sich darauf, dass im Antrag die Frage, ob da.s Fahrzeug (Last- wagen) mit Anhänger versehen werde, verneint worden war. Allein diese Frage bezog sich offenbar auf regel- mässiges Mitführen eines ein-oder zweiachsigen Anhän- gers im gebräuchlichen Sinne, nicht auf ein einmaliges zufälliges Abschleppen eines andern, nicht im Betriebe befindlichen Motorfahrzeuges, und deren Verneinung hat daher mit den vorliegend zur Entscheidung stehenden Streitfragen nichts zu tun. Gewiss mag ein ganzer Ab- schleppzug gefährlicher sein als ein Lastwagen ohne Anhänger, ja sogar mit einem gebräuchlichen Anhänger. Wenn dadurch im Laufe der Versicherung mit Zutun des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrserhö- hung herbeigeführt worden ist, so greifen zugunsten des Versicherers die einschlägigen Vertragsbedingungen oder allfällig die gesetzlichen Vorschriften (Art. 28 VVG) platz; erstere (Art. 8 ff. der allgemeinen Versicherungs- bedingungen) sehen übrigens im Gegensatz zu Art. 28 VVG nicht sofortige Befreiung des Versicherers, sondern nur Prämienerhöhung und erst nach Scheitern einer Einigung darüber ein Rückgriffsrecht mit Erlöschen der Haftung nach 14 Tagen seit der Rücktrittserklärung vor. Wesentliche Gefahrerhöhung ist aber nach BGE 55 II 142 überhaupt nur eine nicht nur ganz gelegentliche einmalige Gefahrserhöhung während verhältnismässig kur- zer Zeit (von einigen Stunden). Daher kann die Hergabe des versicherten Lastwagens zum einmaligen Abschleppen, von dem Kemmer resp. dessen ihn vertretende Tochter vielleicht nicht einmal zum voraus wusste, dass ein noch breiterer Lastwagen über mehr als 50 km geschleppt werden musste, nicht als wesentliche Gefahrserhöhung im Sinne des Versicherungsvertrages und -gesetzes von Kran.ken· un.d Unfallversicherungsgesetz. No 4,4. 199 der Deckungspflicht ausgeschlossen werden. Nur eine ausdrückliche Ausschlussklausel vermöchte den Haft- pflichtversicherer von der Deckungspflicht für derartige einmalige Verwendung eines gewöhnlichen Lastwagens befreien. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 1937 bestätigt. V. KRANKEN-UND UNFALLVERSICHERUNGS. GESETZ ASSURANCE MALADlE ET ACCIDENT
44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juni 1937 i. S. 'lToller gegen Schenker. Art. 100 KUVG. Der Anspruch der Suval gegen den Dritten, der für den Unfall haftet, ist kein originärer, sondern beruht auf Subrcgation, die nur in dem Umfange eintritt, in dem die Suval ihre Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten tatsächlich erfüllt. A. - Der Kläger stiess. am 26. November 1932 auf seinem Motorrad mit dem Automobil des Beklagten zusammen und wurde dabei schwer verletzt. Er war als Arbeiter der Firma A. Kiefer A. G., Baugeschäft in Olten, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt obligatorisch versichert. Diese bezahlte ihm ein Kranken- geld in der Höhe von Fr. 1424.50, für die Heilungskosten einen Betrag von Fr. 1175.60 und für vorübergehende Teilinvalidität eine Abfindungssumme von Fr. 205.80. Bei Berechnung der Abfindung für Invalidität ging die Suval aus von einer theoretischen Invalidität von 20 % für drei Monate und von 10 % für weitere sechs Monate. Sie teilte dem Kläger die so errechnete Abfindungs- summe mit Und eröffnete ihm gleichzeitig gemäss Art. 9 a 200 Kranken. und llnfallversicherungsgesetz. No 44. der bundesrätlichen Verordnung II über die Unfallver- sicherung für ,den Fall der Nichtannahme eine sechs- monatige Klagefrist. Der Kläger machte indessen von seinem Klagerecht keinen Gebrauch. B. - Dagegen beschritt der Kläger den Rechtsweg gegen den Beklagten, indem er von ihm Bezahlung eines Betrages von Fr. 19,360.70 verlangte, wovon Fr. 15,744.10 unter dem Titel Erwerbseinbusse infolge dauernder Inva- lidität und Fr. 16.- für eine Zahnarztrechnung. Die Klage wurde vom Amtsgericht Sursee bis zum Betrage von Fr. 4000.-, vom Obergericht des Kantons Luzern bis zum Betrage von Fr. 4540.- geschützt. C. - Gegen das obergerichtliche Urteil vom 24. Februar 1937 ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundes- gericht. - A U8 den Erwägungen .- Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, alle diejenigen Forderungen, die dem Kläger gemäss dem KUVG gegenüber der Suval zugestanden haben, seien auf letztere übergegangen, und der Kläger könne nicht mehr darüber verfügen. Diese Einrede bezieht sich auf die Posten Invaliditätsentschädi- gung und Zahna.rztrechnung. Diese beiden Forderungs- rechte sollen automatisch nach Gesetz auf die Suval übergegangen sein ; beim Kläger sei nur ein Forderungs- recht geblieben für diejenigen Beträge, für die ihm nach dem KUVG die Suval nicht Schuldnerin geworden sei. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Suval beruhe auf Art. 73 KUVG. Gemäss Art. 100 des gleichen Gesetzes trete die Suval schon im Momente des Unfalles in die Rechte des Versicherten ein bis zur Höhe der nach dem Gesetz von ihr zu machenden Leistungen; dem Verun- fallten seien sie endgültig entzogen. Die Ansprüche stünden der Suval kraft eigenen Rechtes zu, und der Suvalversicherte könne hinsichtlich dieser Ansprüche nicht frei wählen, ob er sich an die Suval oder an den Kranken· und Unfallversicherungsgesetz. No 44. 201 'Haftpflichtigen halten wolle. Die Suval selbst teile diese Auffassung, sie entspreche übrigens der ratio legis; diese Auffassung allein verbürge die Rechtssicherheit und verhindere, dass der Geschädigte sich zweimal bezahlt mache oder dass die Suval um ihre Regressansprüche komme. Das Obergericht des Kantons Luzern hat diese Auf- fassung abgelehnt. Mit Recht. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 100 KUVG handelt es sich bei dem darin beschrie- benen Vorgang um einen Eintritt der Suval in die Rechte des Versicherten, also um eine Subrogation, nicht um die Entstehung eines neuen, selbständigen Anspruches. Der Suval gegenüber können alle Einreden geltend gemacht werden, die dem Versicherten und Verunfallten entgegen- gehalten werden können. Diese Ansicht entspricht der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums und der ständigen bundesgerichtlichen Praxis (GIORGIO und NABHoLz, Die schweizerische obligatorische Unfallversicherung S. 379/ 80; BGE 53 II 180 ff. und die dortigen zahlreichen Zitate). Max Sauser nimmt in einer Zürcher Dissertation vom Jahre 1919 an, dass es sich bei Art. 100 KUVG um einen der Suval auf Grund öffentlichen Rechtes zustehenden, originären Anspruch handle, « eine Art obligatio ex lege », wie er sich ausdrückt (s. S. 114 ff.). Die Ausführungen Sausers sind aber keineswegs schlüssig und gehen völlig am Wortlaut der Bestimmung des Art. 100 vorbei. Obige Frage ist indessen nicht bedeutsam für die Entscheidung. Ob es sich um eine Subrogation, eine cessio ex lege oder um einen selbständigen Anspruch der Suval handle, so erwirbt sie die Rechte des Versi- cherten zweifellos nur insoweit, als sie die ihr obliegende Leistungspflicht erfüllt. Art. 100 spricht unzweideutig vom Eintritt in die Rechte « bis auf die Höhe ihrer Leistun- gen ». Davon ist die Frage unabhängig, ob die Legal- zession eintrete mit dem Zeitpunkt der Zahlung oder ob sie zurückbezogen werden müsse auf den Tag des Unfalles. Die Einwendung des Beklagten bleibt denn 202 Kran.ken. und Unfallversicberungsgesetz. N° 44. auch nicht bei dieser unstrittenen Frage stehen, sie bezieht sich vielmehr, auf den Inhalt der übergehenden Rechte ; der Beklagte' behauptet, der Forderungsübergang oder die Entstehung der originären Forderung trete unbe- kümmert um die Frage der effektiven Leistung ohne weiteres ein i m g a n zen U m fan g e der theoreti- schen Leistungspflicht der Suval, und deshalb sei dafür der Tag des Unfalles massgebend. Hievon kann angesichts des Wortlautes von Art. 100 nicht die Rede sein. Art. 100 stimmt inhaltlich überein mit Art. 72 des Bundes- gesetzes über den Versicherungsvertrag, und beide Ge- setzesstellen bilden auf besonderer Vorschrift beruhende Spezialfälle der allgemeinen Subrogation gemäss Art. 110 OR. Hier und im Versicherungsvertrag ist Voraussetzung für den Eintritt der Subrogation der Vollzug der Leistung. Eine andere Auffassung ist unserem Rechte fremd, und es hätte in Art. 100 KUVG ausdrucklich gesagt werden müssen, wenn der Verunfallte in dem Masse, als er ver- sichert ist, schon allein mit der Tatsache des Unfalles seiner Rechte zugunsten der Suval hätte verlustig erklärt werden wollen. Die Rechte verbleiben beim Geschädigten, solange und soweit er nicht befriedigt wird, und ihm kommt die Wahl zu, wen er einklagen will. Diese Auffas- sung ist auch die allein billige und praktisch anwendbare, da dem Verunfallten nicht zugemutet werden k3llIl, zwei Prozesse zu führen : einmal. gegen die Suval und sodann für den von ihr nicht zu prästierenden Rest gegen den Schadensstifter. Da zudem die Leistungspflicht der Suval nicht von vorneherein feststeht, sondern sehr oft erst im Prozesse abgeklärt werden muss, wüsste der Verun- fallte zunächst überhaupt nicht, was er gegenüber dem Schadensstifter einzuklagen hätte. Das KUVG ist letzten Endes im Interesse der Kranken und Verunfallten einge- führt worden, nicht zur Erleichterung der Stellung der Schadenstifter. Das Obergericht hat durchaus recht, !Venn es ausführt, die soeben erörterte Auffassung ergebe sich als die selbstverständliche Meinung des Bundes- Kranken. und Unfallveraicberungsgesetz. N0 44. 203 gerichtes aus der Entscheidung in BGE 51 11 520 (ferner zu vergleichen BGE 54 11 468 ; 58 11 232 ff ; 60 11 34 und 157; Strebei, Kommentar zum MFG, N 30 ff zu Art. 56). Auch die Suval ist übrigens nicht anderer Ansicht, wie dies der Beklagte aus einer Zuschrift der Suval an ihn schliessen will. Sie schrieb ihm am 22. Dezember 1932, dass sie ihn bei Gefahr der Doppelzahlung davor warne, mit dem Kläger eine Abmachung zu treffen, da eine solche von ihr nicht anerkannt würde. Damit will die Suval nur in richtiger Weise zum Ausdruck bringen, dass durch Abmachungen unter den Parteien die Frage des Umfanges ihrer Leistungspflicht und ihres Regress- rechtes gegenüber dem Beklagten nicht berührt werde ; sie stellt sich aber keineswegs auf den Standpunkt, dem Kläger stehe überhaupt kein Recht gegenüber dem Be- klagten zu. Dem Kläger sind also grundsätzlich seine Anspruche, soweit sie nicht befriedigt wurden, verblieben, und er klagt sie aus eigenem Recht gegenüber dem Beklagten ein. Damit erledigt sich auch die Verjährungs- oder Ver- wirkungseinrede des Beklagten, die lediglich dahin ging, der Kläger habe mangels Klageerhebung gegenüber der Suval die Verjährung oder Verwirkung seiner AnSpruche eintreten lassen, damit seien diese Anspruche endgültig untergegangen und können auch dem Beklagten gegen- über nicht wieder aufleben oder von der Suval auf den Kläger ruckübertragen werden .. Eine Verjährungseinrede gegenüber dem selbständigen Klageanspruch des Klägers, sowie er unmittelbar gegenüber dem Beklagten besteht, ist nicht erhoben worden und fande auch in den Akten keine Stütze.