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Obligationenrecht. N° 89.
Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist.
sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen-
dem Gebrauche, geduldet wird. hat der Beklagte mit
Recht einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet:
Sobald er sich überhaupt sagen musste, dass Dritte dort
durchgehen, gebot sich ihm in der Tat, trotz dem bestehen-
den Eigentumsverhältnisse, als allgemeine Rechtspflicht,
solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen
hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, da~s
der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur
sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpolizeilicher
Vorschriften und damit ein Selbstverschulden zur Last
falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb
oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern
erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb
in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten. Ein
Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be-
haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver-
letzung besteht daher nicht. Zudem stellt die Vorinstanz
auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach
dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots-
tafel keinen Grund für die Annahme· gehabt habe, der
Uebergang sei nicht für aHe Personen bestimmt, die auf
das Grundstück gelangen wollen. . .. Wohl aber muss mit
der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden
des Klägers darin erblickt werden. dass er trotz bereits
angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg
durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen
. sollen. dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf
der ordentlicher Weise für den Verkehr bestimmten und
demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse.
Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last fallende
Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch
das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen
eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch
hier mildernd in Betracht. dass mit einer Gefährdung
Dritter weniger gerechnet werden musste. weil die Vor-
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richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde
und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt. dass wider
Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge-
fährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüh-
rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs-
handlung des Beklagten ihrer Natur nach eine so be-
deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit
gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der vorhan-
denen Entlastungsgründe zu zwei Dritteln für den ent-
standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich
zutreffend und nicht. wie heute behauptet wurde, den
Akten widersprechend nimmt sie dabei an, dass der Be-
klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche
Vermögen besitze ..... .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
30. Juni 1915 bestätigt.
90. Urteil der I', Zivilabteilung vom 12, November 1915
i. S. Lina Nieriker, Klägerin,
gegen Konkursmasse Geiger, Beklagte.
Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung
durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde-
rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach
Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver-
letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf-
zuges.
Bemessung
des m a t e ri elle n S c h ade n s.
Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des
sich rechtfertige.
t. -
Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel
Römerhof in Baden in Pension. Am 2. April 1912 wollte
sie. von ihrem Zimmer im zweiten Stockwerke mit dem
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Lift ins Parterre hinunterfahren. Vorher traf sie im Kor-
ridor die SaaltOchter, Fräulein Gurschler, und es ent-
spann sich zwischen ihnen ein Gespräch. Währenddessen
drückte die Klägerin auf den Knopf, der dazu diente,
die Kabine des Aufzugs zu der Etage, wo das Einsteigen
erfolgen sollte, zu befördern. Dabei hielt sie die Türe, die
den Aufzugsraum abschloss, in der Hand. Nach dem
Gespräche öffnete sie diese Türe, um in die Kabine zu
steigen. Sie bemerkte zu spät, dass die letztere nicht
auf der Etage war und stürzte in den Schacht hinunter.
Im nunmehrigen Prozesse hat sie auf Grund von Art. 58
OR den Eigentümer des Hotels, Fritz Geiger, und nach-
dem dieser in Konkurs geraten war, dessen Konkurs-
masse auf Bezahlung von 22,500 Fr. nebst Zins zu 5%
v.~m Tage d~s Unfalls .an belangt, als Entschädigung
fur Erwerbsembusse, sowie für nicht ökonomische Nach-
teile, namentlich Schmerzensgeld und als Vergütung von
Arzt- und Spitalkosten. Die beklagte Partei bestreitet
ihre Ersatzpflicht gänzlich. Die Vorinstanz hat die Klage
im Betrage von 3924 Fr. 34 Cts. geschützt.
~. -
Der in Frage stehende Aufzug ist, wie nicht be-
stntten, ein Werk im Sinne von Art. 5 8 0 R. Da er
dem Publikum zur Selbstbedienung überlassen wird,
muss er alle durch den Stand. der Technik gegebenen
Sicherheitsvorrichtungen aufweisen, um den Benützer
vor möglichem Schaden zu bewahren (vgl. BGE 35 II
S.580). Zu diesen Vorrichtungen gehört aber, dass die
Zugangstüre eines Stockwerkes nur soll geöffnet werden
können, wenn sich die Kabine auf diesem Stockwerk
b.efindet und damit die Gefahr ausgeschlossen ist, dass
eme Person, in der Absicht, die Kabine zu betreten, in
den Schacht hinunterstürzt. Dieser Gefahr will denn
auch das hier verwendete System vorbeugen, wie aus
den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz darüber
zu entnehmen ist. Wäre es unfähig, diesen Zweck nor-
malerweise, bei ordnungsgemässer Funktion aller Be-
standteile der Aufzugseinrichtung, zu erreichen, so hätte
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m~n es mit einer in Hinsicht. auf die Anforderungen
an die Sicherheit ungenügenden und daher « fehlerhaften
Anlage I) nach Art. 58 OR zu tun. Trifft aber das System
als solches kein Vorwurf -
was wohl unbedenklich an-
genommen werden darf -, so muss der Unfall auf «man-
gelhafte Unterhaltung)) im Sinne des Artikels zurückge-
führt werden. Bei richtiger Funktion des Aufzugs hätte
dann eben die Klägerin die Etagentür~ überhaupt nicht
öffnen können, ohne sich sogleich der Kabine gegenüber
zu befinden. Wenn letzteres nicht der. Fall gewesen ist,
so kann dies seinen Grund nur in irgend einem Funktions-
mangel (Fehler der elektrischen Kontakteinrichtung usw.)
haben. Dass die Klägerin selbst einen solchen Mange.
verursacht hätte, ist nach der Aktenlage ausgeschlossenl
Freilich wird behauptet, die Klägerin habe, nachdem
durch ihren Druck auf den elektrischen Knopf die Ka-
bine hinaufgekommen sei, zunächst während des Ge-
sprächs mit der Saaltochter die Klinke der Zugangstüre,
ganz wenig geöffnet, in der Hand gehalten, sodass der
Kontakt noch vorhanden gewesen sei, und die Kabine
habe währenddessen von anderer Seite in das erbte Stock-
werk hinuntergeholt werden können. Allein für die Klä-
garin liegt darin nichts Belastendes- Vielmehr wäre hie-
mit lediglich ein .Werksmangel dargetan, indern die Si-
cherheit erfordert, dass, sobald die Türe einmal, sei es
auch nur um ein geringes geöffnet, aus dem Schloss ist,
vor einern erneut{ln Zuschliessen die Kabine nicht mehr
soll wegbefördert werden können. Nach dem allem ist
die Haftung aus Art. 58 grundsätzlich gegeben.
3. -
Dagegen ist ferner mit der Vorinstanz ein M i t-
ver sc h u 1 den der Klägerin am Unfall anzunehmen.
Allerdings musste der Umstand, dass die Klägerin die
Eingangstür zum Durchpassieren in die Kabine öffnen
konnte, in ihr den Gedanken erwecken, sie könne nun
auch ohne weiteres die Kabine betreten, wld dieser Ge-
danke war dazu angetan, sie unwillkürlich zum Vor-
wärtsschreiten zu veranlassen; denn sie hatte den Auf-
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zug schon seit Monaten benutzt und dabei stets mit dem
Oefinen der Türe von selbst auch die Kabine zugäng-
lich vor sich gefunden. Allein gerade zu dem Zwecke,
von der Absicht des Betretens der Kabine für den Fall
abzuhalten, dass sich diese unerwarteterweise nicht bei
der Etagentüre befinde, bestanden gewisse Sicherheits-
vorrichtungen: Wie die Vorinstanz feststellt, wird näm-
lich mit dem Oefinen der Schachttüre die Kabine auto-
matisch beleuchtet und ferner befindet sich neben dem
der Heranbeförderung der Kabine dienenden Druck-
knopfe noch ein zweiter Beleuchtungskörper, der eben-
falls automatisch zu brennen beginnt, sobald die Kabine
in folge des Drucks auf den Knopf sich in Bewegung
setzt, und der bei ihrer Ankunft auf dem gewünschten
Stockwerk wieder automatisch auslischt. Die Vorinstanz
geht nun davon aus, dass diese Leuchtkörper zur Zeit
des Unfalls richtig funktioniert hätten und sie erklärt
ferner, es bestehe ein bedeutender Unterschied, wenn
die Kabine beleuchtet sei oder wenn nur die Farbe
der weiss getünchten 'Vände den leeren Schacht etwas
erhelle. . . .. Auf Grund dieser tatbeständlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz aber ist zu sagen, dass bei
Aufbietung derjenigen Ueberlegung, wie sie in einer
solchen Lage verlangt werden muss, das Ausb1eiben der
beim Oeffnen der Eingangstür zu erwartenden Beleuch-
tung durchaus geeignet wnr, als Gefahrsmoment die
Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und den Willensent-
schluss zum Betreten der vermeintlich gegenüber befind-
lichen Kabine noch rechtzeitig zu hemmen; dies umso
mehr, als es zum Betreten noch des Oeffnens der innern
(Kabinen-)Türe bedurfte. Hienach ist also der Unfall
durch die Beschaffenheit des Werks in Verbindung mit
einem Selbstverschulden der Klägerin verursacht worden
und zwar fallen die beiden Mitursachen rechtlich, in Hin-
sicht auf die Schadensverteilung, ungefähr gleich schwer
ins Gewicht, sodass man mit der Vorinstanz dazu kommt.
die Beklagte als zur Hälfte ersatzpflichtig anzusehen.
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4. -
Den materiellen Sc h ade n bemisst die Vorin-
stanz wie folgt: Der bisherige Jahresverdienst der Klä-
gerin als Hausdame habe 1200 Fr. betragen, wozu noch
der Gegenwert für freie Station mit ebenfalls 1200 Fr.
komme. Während der sieben verbleibenden Monate des
Jahres 1911 habe die Erwerbseinbusse 1000;0, also 1400
Fr., und während des Jahres 1912 50%' also 1700 Fr.
betragen; von 1913 an sei ein dauernder Erwerbsausfall
von 15 %' also 360 Fr. jährlich, während 13 Jahren an-
zunehmen, was zu einer Kapitalentschädigung von
3708 Fr. 72 Cts. führe. Die Entschädigung für die ganze
mutmassliche Lebensdauer der beim Unfall 47 Jahre
alten Klägerin zu berechnen, gehe nicht an, weil der Ver-
dienst mit zunehmendem Alter sowieso zurückgegangen
wäre und endlich gänzlich aufgehört hätte. Damit ergebe
sich ein Gesamtbetrag von 6808 Fr. 82 Cts., wozu noch
ein anerkannter, aus 11 verschiedenen Posten sich zu-
sammensetzender Betrag von 1039 Fr. 95 Cts. als Ver-
gütung der mit dem Unfall zusammenhängenden Aus-
lagen komme. Von der Gesamtsumme von 7848 Fr. 67
Cts. gebühre der Klägerin die Hälfte mit 3924 Fr. 34 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit dem Unfalltage.
Dieser Schadensberecbnung ist in allen Teilen beizu-
stimmen. Mit Unrecht namentlich bemängelt die Klä-
gerin den Ansatz von 15 % für dauernde Erwerbseinbusse.
Er stützt sich auf das von fachkundiger Seite erstattete
gerichtsärztliche Gutachten, gegen dessen Ausführungen
sich vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts ein-
wenden lässt. Wenn das frühere Privatgutachten der
Klägerin zu einem wesentlich höheren Ansatz gekommen
ist, so erklärt sich das nach den gerichtlichen Experten
aus dem seitherigen guten Fortschreiten des Heilullgs-
prozesses. Das Begehren der Klägerin um Aktenergänzung
durch Anordnung einer Oberexpertise oder Zulassung
von Erläuterungsfragen ist mithin abzuweisen. Ebenso-
wenig rechtfertigt sich eine Abänderung des angefoch-
tenen Entscheides insofern, als die Entschädigung wegen
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dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraus-
sichtliche Lebensdauer der Klägerin zugesprochen wurde.
Hiefür lässt sich füglich geltend machen, dass die Er-
werbsfähigkeit der KIägerin mit zunehmendem Alter sich
verringern wird und dass also, wenn man die dauernde
Erwerbseinbusse von 15%
für die volle mutmassliche
Lebensdauer in Ansatz bringen wollte, man dann ander-
seits diese 15 0/ 0 nicht mehr auf Grund des ganzen bis-
herigen Einkommens von 2400 Fr. berechnen könnte,
sondern auf Grund eines kleinern Betrags, der die all-
mähliche Verminderung mitberücksichtigt. 'Was die Ein-
wendung anbelangt, der Geldeswert des Naturaleinkom-
mens der Klägerin (Kost und Logis) sei zu niedrig be-
messen, so handelt es sich um eine rein tatsächliche
Würdigung und es kann auch hier von der beantragten
Beweisabnahme keine Rede sein .....
5. -
Von der Zusprechung eines Betrages für nicht
ökonomische Nachteile, namentlich eines Sc h m erz e n s-
geldes, hat die Vorinstanz mit Recht abgesehen. Zu
berücksichtigen ist hier, dass der Unfall durch ein Ver-
schulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits
aber der Werksmangel sich auf kein Verschulden des
Eigentümers zurückführen lässt,' da dieser den Aufzug
regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle hat kontrol-
lieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die
Anwendung des Art. 47 OR nicht zu reChtfertigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
29. Januar 1915 wird bestätigt.
Obligationern-echt. N° 91.
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91. Urtell der I. Zivilabtellung vom l2. November 19l6
i. S. Erben Ebert, Kläger, gegen Grands Magasins Jelmoli A.-G.,
Beklagte, und Pfieghard & Bifeli, Litisdenunziaten.
Art. 58 OG: Ein HanpturteiI liegt auch vor, wenn
das Urteil die streitige S c h ade n er s atz p f 1 ich t nur
g run d sät z I ich bejaht, die Bestimmung des Quantita-
tives aber in ein späteres Schiedsgerichtsverfahren gehört.
-
Die .H aftung aus Art. 6 7 a 0 R betrifft nicht durch
den Reparatur- oder Um b a uzu st and des Werkes
bewirkte Schädigungen. -
Vertrag über Be w ach u n g
ein e s
i m U m bau b e f i n d I ich enG e b ä 11 des.
Durch das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche
Rechtspflicht des Eigentümers, die Leute der Bewachungs-
gesellschaft vor den mit dem Umbauzustand verbundenen
Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der Rechtsstellung
dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. -
U n fall des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch
Absturz an einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen
Stelle, als er seinem daselbst verunglückten Arbeiter zu
Hülfe eilen wollte. Kau s al z usa m m e n h a n g. Verhält-
nis zwischen Ei gen t ü m e run d Bau u n t ern e h m e r
in Betreff der Ersatzpflicht. Mit v ei: sc h u 1 den des Ge-
schädigten.
1. -
Die Beklagte, Grands Magasins Jelmoli A.-G. in
Zürich, hat im Sommer 1908 auf Grund eines mit der
Architekturfirma Pfleghard & Häfeli, Litisdenunziaten
im vorliegenden Prozesse, am 31. Januar 1908 abge-
schlossenen Vertrages den Um- und Erweiterungsbau
ihres Geschäftshauses in Zürich begonnen. Laut diesem
Vertrage war die obere Ueberwaehung der Bauausführung
Sache der Architekten. Die besondere Bauleitung war
durch einen von ihnen zu bestimmenden Bauführer zu
besorgen, als welcher in der Folge Werner Muth funk-
tionierte. Ferner bestimmte der Vertrag, dass die Unter-
nehmer die polizeilichen und gesetzlichen Vorschriften,
soweit solche für sie in Betracht kämen, zu beobachten
hätten.
Die Lieferung und Ausführung der Abbruch-, Erd-