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41_II_687

BGE 41 II 687

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 89.

Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist.

sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen-

dem Gebrauche, geduldet wird. hat der Beklagte mit

Recht einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet:

Sobald er sich überhaupt sagen musste, dass Dritte dort

durchgehen, gebot sich ihm in der Tat, trotz dem bestehen-

den Eigentumsverhältnisse, als allgemeine Rechtspflicht,

solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen

hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, da~s

der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur

sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpolizeilicher

Vorschriften und damit ein Selbstverschulden zur Last

falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb

oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern

erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb

in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten. Ein

Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be-

haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver-

letzung besteht daher nicht. Zudem stellt die Vorinstanz

auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach

dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots-

tafel keinen Grund für die Annahme· gehabt habe, der

Uebergang sei nicht für aHe Personen bestimmt, die auf

das Grundstück gelangen wollen. . .. Wohl aber muss mit

der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden

des Klägers darin erblickt werden. dass er trotz bereits

angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg

durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen

. sollen. dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf

der ordentlicher Weise für den Verkehr bestimmten und

demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse.

Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last fallende

Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch

das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen

eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch

hier mildernd in Betracht. dass mit einer Gefährdung

Dritter weniger gerechnet werden musste. weil die Vor-

Obligationenrecht. N° 90.

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richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde

und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt. dass wider

Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge-

fährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüh-

rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs-

handlung des Beklagten ihrer Natur nach eine so be-

deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit

gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der vorhan-

denen Entlastungsgründe zu zwei Dritteln für den ent-

standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich

zutreffend und nicht. wie heute behauptet wurde, den

Akten widersprechend nimmt sie dabei an, dass der Be-

klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche

Vermögen besitze ..... .

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

30. Juni 1915 bestätigt.

90. Urteil der I', Zivilabteilung vom 12, November 1915

i. S. Lina Nieriker, Klägerin,

gegen Konkursmasse Geiger, Beklagte.

Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung

durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde-

rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach

Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver-

letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf-

zuges.

Bemessung

des m a t e ri elle n S c h ade n s.

Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des

sich rechtfertige.

t. -

Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel

Römerhof in Baden in Pension. Am 2. April 1912 wollte

sie. von ihrem Zimmer im zweiten Stockwerke mit dem

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Obllgationenreeht. N° 90.

Lift ins Parterre hinunterfahren. Vorher traf sie im Kor-

ridor die SaaltOchter, Fräulein Gurschler, und es ent-

spann sich zwischen ihnen ein Gespräch. Währenddessen

drückte die Klägerin auf den Knopf, der dazu diente,

die Kabine des Aufzugs zu der Etage, wo das Einsteigen

erfolgen sollte, zu befördern. Dabei hielt sie die Türe, die

den Aufzugsraum abschloss, in der Hand. Nach dem

Gespräche öffnete sie diese Türe, um in die Kabine zu

steigen. Sie bemerkte zu spät, dass die letztere nicht

auf der Etage war und stürzte in den Schacht hinunter.

Im nunmehrigen Prozesse hat sie auf Grund von Art. 58

OR den Eigentümer des Hotels, Fritz Geiger, und nach-

dem dieser in Konkurs geraten war, dessen Konkurs-

masse auf Bezahlung von 22,500 Fr. nebst Zins zu 5%

v.~m Tage d~s Unfalls .an belangt, als Entschädigung

fur Erwerbsembusse, sowie für nicht ökonomische Nach-

teile, namentlich Schmerzensgeld und als Vergütung von

Arzt- und Spitalkosten. Die beklagte Partei bestreitet

ihre Ersatzpflicht gänzlich. Die Vorinstanz hat die Klage

im Betrage von 3924 Fr. 34 Cts. geschützt.

~. -

Der in Frage stehende Aufzug ist, wie nicht be-

stntten, ein Werk im Sinne von Art. 5 8 0 R. Da er

dem Publikum zur Selbstbedienung überlassen wird,

muss er alle durch den Stand. der Technik gegebenen

Sicherheitsvorrichtungen aufweisen, um den Benützer

vor möglichem Schaden zu bewahren (vgl. BGE 35 II

S.580). Zu diesen Vorrichtungen gehört aber, dass die

Zugangstüre eines Stockwerkes nur soll geöffnet werden

können, wenn sich die Kabine auf diesem Stockwerk

b.efindet und damit die Gefahr ausgeschlossen ist, dass

eme Person, in der Absicht, die Kabine zu betreten, in

den Schacht hinunterstürzt. Dieser Gefahr will denn

auch das hier verwendete System vorbeugen, wie aus

den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz darüber

zu entnehmen ist. Wäre es unfähig, diesen Zweck nor-

malerweise, bei ordnungsgemässer Funktion aller Be-

standteile der Aufzugseinrichtung, zu erreichen, so hätte

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m~n es mit einer in Hinsicht. auf die Anforderungen

an die Sicherheit ungenügenden und daher « fehlerhaften

Anlage I) nach Art. 58 OR zu tun. Trifft aber das System

als solches kein Vorwurf -

was wohl unbedenklich an-

genommen werden darf -, so muss der Unfall auf «man-

gelhafte Unterhaltung)) im Sinne des Artikels zurückge-

führt werden. Bei richtiger Funktion des Aufzugs hätte

dann eben die Klägerin die Etagentür~ überhaupt nicht

öffnen können, ohne sich sogleich der Kabine gegenüber

zu befinden. Wenn letzteres nicht der. Fall gewesen ist,

so kann dies seinen Grund nur in irgend einem Funktions-

mangel (Fehler der elektrischen Kontakteinrichtung usw.)

haben. Dass die Klägerin selbst einen solchen Mange.

verursacht hätte, ist nach der Aktenlage ausgeschlossenl

Freilich wird behauptet, die Klägerin habe, nachdem

durch ihren Druck auf den elektrischen Knopf die Ka-

bine hinaufgekommen sei, zunächst während des Ge-

sprächs mit der Saaltochter die Klinke der Zugangstüre,

ganz wenig geöffnet, in der Hand gehalten, sodass der

Kontakt noch vorhanden gewesen sei, und die Kabine

habe währenddessen von anderer Seite in das erbte Stock-

werk hinuntergeholt werden können. Allein für die Klä-

garin liegt darin nichts Belastendes- Vielmehr wäre hie-

mit lediglich ein .Werksmangel dargetan, indern die Si-

cherheit erfordert, dass, sobald die Türe einmal, sei es

auch nur um ein geringes geöffnet, aus dem Schloss ist,

vor einern erneut{ln Zuschliessen die Kabine nicht mehr

soll wegbefördert werden können. Nach dem allem ist

die Haftung aus Art. 58 grundsätzlich gegeben.

3. -

Dagegen ist ferner mit der Vorinstanz ein M i t-

ver sc h u 1 den der Klägerin am Unfall anzunehmen.

Allerdings musste der Umstand, dass die Klägerin die

Eingangstür zum Durchpassieren in die Kabine öffnen

konnte, in ihr den Gedanken erwecken, sie könne nun

auch ohne weiteres die Kabine betreten, wld dieser Ge-

danke war dazu angetan, sie unwillkürlich zum Vor-

wärtsschreiten zu veranlassen; denn sie hatte den Auf-

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Obllgationenreeht. N° 90.

zug schon seit Monaten benutzt und dabei stets mit dem

Oefinen der Türe von selbst auch die Kabine zugäng-

lich vor sich gefunden. Allein gerade zu dem Zwecke,

von der Absicht des Betretens der Kabine für den Fall

abzuhalten, dass sich diese unerwarteterweise nicht bei

der Etagentüre befinde, bestanden gewisse Sicherheits-

vorrichtungen: Wie die Vorinstanz feststellt, wird näm-

lich mit dem Oefinen der Schachttüre die Kabine auto-

matisch beleuchtet und ferner befindet sich neben dem

der Heranbeförderung der Kabine dienenden Druck-

knopfe noch ein zweiter Beleuchtungskörper, der eben-

falls automatisch zu brennen beginnt, sobald die Kabine

in folge des Drucks auf den Knopf sich in Bewegung

setzt, und der bei ihrer Ankunft auf dem gewünschten

Stockwerk wieder automatisch auslischt. Die Vorinstanz

geht nun davon aus, dass diese Leuchtkörper zur Zeit

des Unfalls richtig funktioniert hätten und sie erklärt

ferner, es bestehe ein bedeutender Unterschied, wenn

die Kabine beleuchtet sei oder wenn nur die Farbe

der weiss getünchten 'Vände den leeren Schacht etwas

erhelle. . . .. Auf Grund dieser tatbeständlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz aber ist zu sagen, dass bei

Aufbietung derjenigen Ueberlegung, wie sie in einer

solchen Lage verlangt werden muss, das Ausb1eiben der

beim Oeffnen der Eingangstür zu erwartenden Beleuch-

tung durchaus geeignet wnr, als Gefahrsmoment die

Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und den Willensent-

schluss zum Betreten der vermeintlich gegenüber befind-

lichen Kabine noch rechtzeitig zu hemmen; dies umso

mehr, als es zum Betreten noch des Oeffnens der innern

(Kabinen-)Türe bedurfte. Hienach ist also der Unfall

durch die Beschaffenheit des Werks in Verbindung mit

einem Selbstverschulden der Klägerin verursacht worden

und zwar fallen die beiden Mitursachen rechtlich, in Hin-

sicht auf die Schadensverteilung, ungefähr gleich schwer

ins Gewicht, sodass man mit der Vorinstanz dazu kommt.

die Beklagte als zur Hälfte ersatzpflichtig anzusehen.

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4. -

Den materiellen Sc h ade n bemisst die Vorin-

stanz wie folgt: Der bisherige Jahresverdienst der Klä-

gerin als Hausdame habe 1200 Fr. betragen, wozu noch

der Gegenwert für freie Station mit ebenfalls 1200 Fr.

komme. Während der sieben verbleibenden Monate des

Jahres 1911 habe die Erwerbseinbusse 1000;0, also 1400

Fr., und während des Jahres 1912 50%' also 1700 Fr.

betragen; von 1913 an sei ein dauernder Erwerbsausfall

von 15 %' also 360 Fr. jährlich, während 13 Jahren an-

zunehmen, was zu einer Kapitalentschädigung von

3708 Fr. 72 Cts. führe. Die Entschädigung für die ganze

mutmassliche Lebensdauer der beim Unfall 47 Jahre

alten Klägerin zu berechnen, gehe nicht an, weil der Ver-

dienst mit zunehmendem Alter sowieso zurückgegangen

wäre und endlich gänzlich aufgehört hätte. Damit ergebe

sich ein Gesamtbetrag von 6808 Fr. 82 Cts., wozu noch

ein anerkannter, aus 11 verschiedenen Posten sich zu-

sammensetzender Betrag von 1039 Fr. 95 Cts. als Ver-

gütung der mit dem Unfall zusammenhängenden Aus-

lagen komme. Von der Gesamtsumme von 7848 Fr. 67

Cts. gebühre der Klägerin die Hälfte mit 3924 Fr. 34 Cts.

nebst Zins zu 5 % seit dem Unfalltage.

Dieser Schadensberecbnung ist in allen Teilen beizu-

stimmen. Mit Unrecht namentlich bemängelt die Klä-

gerin den Ansatz von 15 % für dauernde Erwerbseinbusse.

Er stützt sich auf das von fachkundiger Seite erstattete

gerichtsärztliche Gutachten, gegen dessen Ausführungen

sich vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts ein-

wenden lässt. Wenn das frühere Privatgutachten der

Klägerin zu einem wesentlich höheren Ansatz gekommen

ist, so erklärt sich das nach den gerichtlichen Experten

aus dem seitherigen guten Fortschreiten des Heilullgs-

prozesses. Das Begehren der Klägerin um Aktenergänzung

durch Anordnung einer Oberexpertise oder Zulassung

von Erläuterungsfragen ist mithin abzuweisen. Ebenso-

wenig rechtfertigt sich eine Abänderung des angefoch-

tenen Entscheides insofern, als die Entschädigung wegen

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Obligationenrecht. N0 90.

dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraus-

sichtliche Lebensdauer der Klägerin zugesprochen wurde.

Hiefür lässt sich füglich geltend machen, dass die Er-

werbsfähigkeit der KIägerin mit zunehmendem Alter sich

verringern wird und dass also, wenn man die dauernde

Erwerbseinbusse von 15%

für die volle mutmassliche

Lebensdauer in Ansatz bringen wollte, man dann ander-

seits diese 15 0/ 0 nicht mehr auf Grund des ganzen bis-

herigen Einkommens von 2400 Fr. berechnen könnte,

sondern auf Grund eines kleinern Betrags, der die all-

mähliche Verminderung mitberücksichtigt. 'Was die Ein-

wendung anbelangt, der Geldeswert des Naturaleinkom-

mens der Klägerin (Kost und Logis) sei zu niedrig be-

messen, so handelt es sich um eine rein tatsächliche

Würdigung und es kann auch hier von der beantragten

Beweisabnahme keine Rede sein .....

5. -

Von der Zusprechung eines Betrages für nicht

ökonomische Nachteile, namentlich eines Sc h m erz e n s-

geldes, hat die Vorinstanz mit Recht abgesehen. Zu

berücksichtigen ist hier, dass der Unfall durch ein Ver-

schulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits

aber der Werksmangel sich auf kein Verschulden des

Eigentümers zurückführen lässt,' da dieser den Aufzug

regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle hat kontrol-

lieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die

Anwendung des Art. 47 OR nicht zu reChtfertigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

29. Januar 1915 wird bestätigt.

Obligationern-echt. N° 91.

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91. Urtell der I. Zivilabtellung vom l2. November 19l6

i. S. Erben Ebert, Kläger, gegen Grands Magasins Jelmoli A.-G.,

Beklagte, und Pfieghard & Bifeli, Litisdenunziaten.

Art. 58 OG: Ein HanpturteiI liegt auch vor, wenn

das Urteil die streitige S c h ade n er s atz p f 1 ich t nur

g run d sät z I ich bejaht, die Bestimmung des Quantita-

tives aber in ein späteres Schiedsgerichtsverfahren gehört.

-

Die .H aftung aus Art. 6 7 a 0 R betrifft nicht durch

den Reparatur- oder Um b a uzu st and des Werkes

bewirkte Schädigungen. -

Vertrag über Be w ach u n g

ein e s

i m U m bau b e f i n d I ich enG e b ä 11 des.

Durch das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche

Rechtspflicht des Eigentümers, die Leute der Bewachungs-

gesellschaft vor den mit dem Umbauzustand verbundenen

Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der Rechtsstellung

dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. -

U n fall des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch

Absturz an einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen

Stelle, als er seinem daselbst verunglückten Arbeiter zu

Hülfe eilen wollte. Kau s al z usa m m e n h a n g. Verhält-

nis zwischen Ei gen t ü m e run d Bau u n t ern e h m e r

in Betreff der Ersatzpflicht. Mit v ei: sc h u 1 den des Ge-

schädigten.

1. -

Die Beklagte, Grands Magasins Jelmoli A.-G. in

Zürich, hat im Sommer 1908 auf Grund eines mit der

Architekturfirma Pfleghard & Häfeli, Litisdenunziaten

im vorliegenden Prozesse, am 31. Januar 1908 abge-

schlossenen Vertrages den Um- und Erweiterungsbau

ihres Geschäftshauses in Zürich begonnen. Laut diesem

Vertrage war die obere Ueberwaehung der Bauausführung

Sache der Architekten. Die besondere Bauleitung war

durch einen von ihnen zu bestimmenden Bauführer zu

besorgen, als welcher in der Folge Werner Muth funk-

tionierte. Ferner bestimmte der Vertrag, dass die Unter-

nehmer die polizeilichen und gesetzlichen Vorschriften,

soweit solche für sie in Betracht kämen, zu beobachten

hätten.

Die Lieferung und Ausführung der Abbruch-, Erd-